Das Strafrecht im Krankenhaus und im Park


Hausarbeit, 2021

32 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Gliederung:

Teil 1: Im Krankenhaus

A. Strafbarkeit des H nach §§ 227 I, 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 Nr. 5 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Grunddelikt & Qualifikation
a. Objektiver Tatbestand
(1) Objektiver Tatbestand des Grunddeliktes
(2) Qualifizierende Merkmale
(i) § 224 I Nr. 1 Alt. 2
(ii) § 224 I Nr. 3 StGB
(iii) § 224 I Nr. 5 StGB
(iv) Zwischenergebnis
b. Subjektiver Tatbestand
II. Ergebnis

B. Strafbarkeit des H nach § 222 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Ergebnis

C. Strafbarkeit des H nach §§ 229, 223 I StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Taterfolg & Kausalität
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
3. Objektive Vorhersehbarkeit
4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
2. Entschuldigungsgründe
IV. Strafprozessuale Voraussetzung
V. Ergebnis

Tatkomplex 2. Nichtrufen der A

A. Strafbarkeit des H nach §§ 212 I, 13 I StGB
I. Vorprüfung – Abgrenzung Tun oder Unterlassen?
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
III. Ergebnis

B. Strafbarkeit des H nach §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 13 I StGB
I. Vorprüfung
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
a. Zurechnungszusammenhang zwischen Tod und Unterlassen
b. Garantenstellung
c. Entsprechungsklausel
d. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale
e. Subjektive Mordmerkmale
(1) Verdeckungsabsicht
(2) Sonstige niedrige Beweggründe
2. Unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld & Rücktritt
V. Ergebnis

C. Strafbarkeit des H nach §§ 223 I, 13 I StGB
I. Vorprüfung
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
III. Ergebnis

D. Strafbarkeit des H nach §§ 221 I Nr. 2, 13 I StGB
I. Vorprüfung
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a. Hilflose Lage
b. Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage
c. Konkrete Gefahr des Todes/einer schweren Gesundheitsschädigung
2. Subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit & Schuld
IV. Ergebnis

Konkurrenzen & Gesamtergebnis Tatkomplex 1

Teil 2: Im Park

A. Strafbarkeit des H nach §§ 212 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB
I. Vorprüfung
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
III. Ergebnis

B. Strafbarkeit des H nach §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3, Nr. 5, 25 I Alt. 2 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, 223 I StGB
a. Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch einen anderen
b. Zurechnung der Tathandlung
2. Qualifizierende Merkmale, § 224 StGB
a. § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB
b. § 224 I Nr. 3 StGB
c. § 224 I Nr. 5 StGB
3. Subjektiver Tatbestand
II. Ergebnis

C. Strafbarkeit des H nach §§ 229, 223 I, 25 I Alt. 2 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Taterfolg & Kausalität
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
3. Objektive Vorhersehbarkeit
4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. Rechtswidrigkeit & Schuld
III. Ergebnis

D. Strafbarkeit des H nach §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB
I. Vorprüfung
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
a. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale
(1) Heimtücke
(2) Mit gemeingefährlichen Mitteln
b. Subjektive Mordmerkmale
2. Unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit, Schuld & Rücktritt
IV. Ergebnis

E. Strafbarkeit des H nach §§ 212, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB

F. Strafbarkeit des H nach §§ 218 I, II 2 Nr. 1, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB
I. Vorprüfung
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
a. Tatobjekt
b. Tathandlung und Taterfolg
c. Qualifizierendes Merkmal, § 218 II 2 Nr. 1 StGB
2. Unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit, Schuld & Rücktritt
IV. Ergebnis

Konkurrenzen & Gesamtergebnis Tatkomplex 2

Literaturverzeichnis:

1. Brammsen, Jörg: Tun oder Unterlassen? GA 2002, 193ff. (zit. als Brammsen, GA 2002).

2. Edlbauer, Benedikt: Von süßen und salzigen Spielplatzfallen, JURA 2007, 941ff. (zit. als: Edlbauer, JURA 2007).

3. Engländer, Armin: Der Versuchsbeginn bei der Elektrofalle, JuS 2003, 330ff. (zit. als Engländer, JuS 2003).

4. Erb, Volker/Schäfer, Jürgen (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, Band 4: §§ 185-262, 2019 (zit. als Bearbeiter, MüKo StGB).

5. Hardtung, Bernhard: Die Körperverletzungsdelikte, JuS 2008, 864 ff (zit. als: Hardtung, JuS 2008, 864).

6. Harte-Bavendamm, Henning/Henning-Bodewig, Frauke: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 5. Auflage 2021 (zit. als Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, UWG, § 8).

7. Heinrich, Bernd: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Überarbeitete Auflage 2019 (zit. als: Heinrich, Strafrecht AT).

8. von Heitschel-Heinegg, Bernd (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar, 49. Edition, 01.02.2021, München (zit. als Bearbeiter, BeckOK StGB) .

9. Herzberg, Rolf Dietrich: Der Versuch beim unechten Unterlassensdelikt, MDR 1973, 89ff. (zit als: Herzberg, MDR 1973, 89).

10. Jahn, Matthias, Anm. zu BGH: Strafrecht AT: Versuchsbeginn bei geplantem Irrtum des Tatmittlers Entscheidungsbesprechung (zit. als: Jahn, JuS 2021, 84).

11. Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas: Lehrbuch des Strafrechts, 5., vollständig und neu bearbeitete Auflage 1996, Berlin (zit. als Jeschek/Weigend, Strafrecht AT).

12. Jesse, Björn: Das Pfefferspray als alltägliches gefährliches Werkzeug, NStZ 2009, 362ff. (zit. als Jesse, NSTZ 2009).

13. Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus und weitere: Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 1: §§1-37 StGB, 2011 (zit. als Freund, MüKo StGB).

14. Kaspar, Johannes: Fahrlässigkeitsdelikte, JuS 2012, 10ff. (zit. als Kaspar, JuS 2012).

15. Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans-Ullrich: Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017 (zit. als Kindhäuser/Neumann, Paeffgen, Strafgesetzbuch).

16. Kühl, Kristian: Versuch in mittelbarer Täterschaft, JuS 1983, 180ff. (zit. als: Kühl, JuS 1983).

17. Küper, Wilfried / Zopfs, Jan: Strafrecht, besonderer Teil; Definitionen mit Erläuterungen, 10. Neu bearbeitete Auflage, Heidelberg 2018 (zit. als: Küper / Zopfs, Strafrecht BT).

18. Lackner, Karl/Kühl, Kristian: Strafgesetzbuch, 29., neu bearbeitete Auflage 2018 (zit. als Lackner/Kühl, StGB).

19. Lüttger, Hans: Geburtsbeginn und pränatale Einwirkung mit postnatalen Folgen, NStZ 1983, 481ff. (zit. als Lüttger, NStZ 1983).

20. Mitsch, Wolfgang: Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 121ff. (Mitsch, JuS 1996).

21. Ransiek, Andreas: Das unechte Unterlassungsdelikt, JuS 2010, 489ff. (zit. als Ransiek, JuS 2010).

22. Rengier, Rudolf: Strafrecht Allgemeiner Teil, 12. neu bearbeitete Auflage 2020 (zit. als Rengier, Strafrecht AT).

23. Rissing-van Saan, Ruth, Verrel, Torsten: Das BGH-Urteil vom 28. Juni 2017 zum sog. Transplantationsskandal - eine Schicksalsentscheidung?, NStZ 2018, Heft 2 (zit. als Rissing-van Saan/Verrel, NStZ 2018).

24. Rönnau, Grundwissen - Strafrecht: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft und unechten Unterlassungsdelikten JuS 2014, 109ff. (zit. als: Rönnau, JuS 2014).

25. Schatz, Holger: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim fahrlässigen Erfolgsdelikt und die Relevanz hypothetischer Kausalverläufe, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, Heft 11 580ff. (zit. als Schatz, NStZ 2003).

26. Schönke, Adolf/Schröder, Horst: Strafgesetzbuch (zit. als Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch ).

27. Schroth, Ulrich: Die Rechtsprechung des BGH zum Tötungsvorsatz in der Form des "dolus eventualis", NStZ, 1990 321ff. (zit. als Schroth, NStZ 1990).

28. Tag, Brigitte: Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und lex artis, Eine arztstrafrechtliche Untersuchung (zit. als Tag, Eine arztstrafrechtliche Untersuchung).

29. Theile, Hans: Verdeckungsabsicht und Tötung durch Unterlassen. JuS 2006, 109ff. (zit. als Theile, JuS 2006).

30. Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau, 49. neu bearbeitete Auflage 2019 (zit. als Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT).

31. Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin: Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. neu bearbeitete Auflage 2020 (zit. als Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1).

Teil 1: Im Krankenhaus

Tatkomplex 1. Verwechseln der Medikamente

A. Strafbarkeit des H nach §§ 227 I, 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 Nr. 5 StGB

H könnte sich der Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 227 I, 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB1 strafbar gemacht haben, indem er die falschen Medikamente dem G übergab.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Grunddelikt & Qualifikation

a. Objektiver Tatbestand

(1) Objektiver Tatbestand des Grunddeliktes

Hierzu müsste der H den G körperlich misshandelt haben oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlempfinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt.2 Hier hat der G durch die falsche Medikation einen heftigen Blutdruckabfall, starke Müdigkeit, Ohrensausen und Sehstörungen erlitten. Eine körperliche Misshandlung liegt somit vor. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktion nachtteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes.3 Der Blutdruckabfall und die Begleiterscheinungen (s.o.) stellen bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auch einen vom Normalzustand negativ abweichenden pathologischen Zustand dar. Mithin liegt eine Körperverletzung vor.

Fraglich ist jedoch, ob die Handlung des H für die Körperverletzung kausal war. Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel müsste vorliegen, d.h. Erfolg und Handlung müssten so miteinander verknüpft sein, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, wenn die Handlung hinweggedacht würde.4 Ohne die Übergabe der falschen Medikamente wäre es erst gar nicht dazu gekommen, dass der G die falschen Medikamente zu sich genommen hätte und dadurch wäre es wiederum erst nicht zu dem Blutdruckabfall gekommen, der wiederum ursächlich für die o.g. Begleiterscheinungen war.

Des Weiteren müsste der Erfolg H objektiv zurechenbar sein. Ein tatbestandsmäßiger Erfolg ist zurechenbar, wenn das ihn verursachende Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Erfolgseintritt geschaffen und sich diese Gefahr in dem konkreten Erfolg realisiert hat.5 H hat durch die Übergabe der falschen Medikamente eine rechtlich zu missbilligende Gefahr geschaffen, die sich in dem Blutdruckabfall und dessen Begleiterscheinungen (s.o.) realisiert hat.

Fraglich ist vorliegend, ob der objektiven Zurechnung des Erfolgs die Tatsache entgegensteht, dass G sich die Medikamente selbst zuführt und diese selbstständig schluckt. Es könnte mithin ein Fall der freiverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegen.6 Dies setzt jedoch voraus, dass der G die Verletzungshandlung eigenverantwortlich vornimmt. G weiß jedoch schon nicht, dass er die falschen Medikamente einnimmt. Vorliegend handelt G nicht eigenverantwortlich. Somit ist der Taterfolg H zuzurechnen.

(2) Qualifizierende Merkmale

(i) § 224 I Nr. 1 Alt. 2

Andere gesundheitsschädliche Stoffe als Gifte sind solche Stoffe, die sich von selbst aus auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken. Medikamente, die de lege artis angewendet werden, sind keine gesundheitsschädliche Stoffe, es sei denn es liegt eine Kontraindikation vor.7 Denn durch kontraindizierte Medikamente können letztlich erhebliche Nebenwirkungen hervortreten, die sich negativ auf den menschlichen Körper auswirken können.8 Hier gibt H dem G die falschen Medikamente, sodass mit den kontraindizierten Medikamenten ein gesundheitsschädlicher Stoff vorliegt. Die Qualifikation des § 224 I Nr. 1 Alt. 2 ist somit zu bejahen.

(ii) § 224 I Nr. 3 StGB

Ferner könnte ein hinterlistiger Überfall nach § 224 I Nr. 3 vorliegen. Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen, mithin auf jemanden, der den Angriff nicht erwartet und unvorbereitet ist.9 Mit der Unwissenheit des G, die falschen Medikamente einzunehmen und dem plötzlichen Eintritt der Nebenwirkung, ist ein Überfall zu bejahen. Hinterlistig ist ein Überfall sodann, wenn der Täter planmäßig, in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch den Gegner die Abwehr des nicht erwartenden Angriffes zu erschweren und dadurch die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.10 H geht jedoch gerade davon aus, dem G die richtige Medikation zu geben, und mithin kommt es ihm somit gar nicht darauf, an einen Überfall zu verschleiern. Der Überfall ist nicht hinterlistig.

(iii) § 224 I Nr. 5 StGB

Außerdem könnte H die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung vorgenommen haben, § 224 I Nr. 5.

Der zu fordernde Grad der Lebensgefahr ist jedoch strittig.

Nach einer Ansicht soll hierbei eine konkrete Lebensgefahr zu fordern sein.11 Es soll nur vom Zufall abhängen, ob das Opfer stirbt.12 Nach einer weiteren Auffassung soll es genügen, dass die Behandlung abstrakt dazu geeignet ist, einen Todeserfolg herbeizuführen. Hier wird dem schwerkranken Palliativpatienten G ein falsches Medikament gegeben, welches ein hohes Risiko für das Leben des G darstellte. Somit liegt konkrete Lebensgefahr vor, und die strengeren Anforderungen der ersten Ansicht sind bereits erfüllt. Auf einen Streitentscheid kommt es vorliegend nicht an.

(iv) Zwischenergebnis

H hat die Körperverletzung mit gesundheitsschädlichem Stoff (§ 224 I Nr. 1 Alt. 1) und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr. 5) begangen.

b. Subjektiver Tatbestand

H müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz setzt Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch der Qualifikationsmerkmale, voraus, § 15.13

Hier könnte es jedoch sein, dass H einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum erleidet, § 16 I 1. Dies ist der Fall, wenn der Täter bei Tatbegehung (§ 8) einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand zählt.14 H hat keine positive Kenntnis von der Tatsache, dass er dem G die falschen Medikamente bringt. Er geht vielmehr im Zeitpunkt der Verabreichung davon aus, dass er dem G die richtigen Medikamente gibt. Somit hatte H weder Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes des Grunddeliktes noch der Qualifikation.

II. Ergebnis

Somit liegt schon keine (gefährliche) Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 vor, und eine Strafbarkeit nach §§ 227 I, 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 scheidet folglich aus.

B. Strafbarkeit des H nach § 222 StGB

H könnte sich der fahrlässigen Tötung nach § 222 strafbar gemacht haben, indem er die falschen Medikamente dem G übergab.

I. Tatbestandsmäßigkeit

H müsste einen anderen Menschen getötet haben. G ist tot.

Ferner müsste Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel vorliegen. Hier ist es jedoch nicht eindeutig feststellbar, dass der konkrete Erfolg (Tod des G) entfallen würde, wenn man die Medikamentenverwechselung und den daraus resultierenden Blutdruckabfall hinwegdenken würde. Folgt man der Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel, so ist die Kausalität vorliegend zu verneinen. Auch eine Unbeachtlichkeit wegen hypothetischer Reserveursachen kommt vorliegend nicht in Betracht, da eben nicht eindeutig zu klären ist, ob der Tod nun durch die Vorerkrankungen des G oder durch die Medikamentenverwechselung eingetreten ist. Auch wenn es plausibel erscheint, dass der Tod durch die Medikamente beschleunigt herbeigeführt wurde, so ist dies nicht genau geklärt. Insoweit streitet bei Beweisschwierigkeiten der Grundsatz in dubio pro reo für den Täter.15

II. Ergebnis

H hat sich nicht nach § 222 strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit des H nach §§ 229, 223 I StGB

H könnte sich der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 229, 223 I strafbar gemacht haben, indem er dem G die falschen Medikamente übergab.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Taterfolg & Kausalität

G ist verletzt (s.o.). Die Handlung des H ist auch kausal für den Taterfolg.

2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Ferner müsste eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf das beeinträchtigte Rechtsgut vorliegen.16 Dies setzt ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus ex-ante Sicht eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage voraus.17 H hat entgegen der Sicherheitsvorgaben und hausinternen Weisungen die Medikamente in kleine Becher gefüllt und dem G gegeben, statt sie in den mit dem Namen beschrifteten Medikamentenausgabebehälter zu füllen und ordnungsgemäß zu übergeben.

Es liegt somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor.

3. Objektive Vorhersehbarkeit

Ferner müsste der Erfolgseintritt objektiv vorhersehbar gewesen sein.18 Hiernach müssten Erfolg und Kausalverlauf für einen verständigen Menschen mit Berücksichtigung des jeweiligen Verkehrskreises ersichtlich sein.19 Hier handelt es sich bei dem H um einen staatlich geprüften Altenpfleger. Es ist allgemein und hinlänglich bekannt, dass Palliativpatienten über eine schwache Gesundheit verfügen und oftmals auf Medikamente angewiesen sind. Eine falsche Medikation könnte verheerende Folgen für den Patienten bedeuten. Die Tatsache, dass eine Medikamentenverwechselung zu einer Körperverletzung führen kann, ist für einen staatlich geprüften Altenpfleger im Palliativbereich objektiv vorhersehbar.

4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Weiterhin ist ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu fordern. Der konkrete Erfolg müsste gerade auf dem objektiven Sorgfaltsverstoß beruhen.20 Umstritten ist jedoch, wie der Maßstab bei der Wahrscheinlichkeit der Verhinderung durch ein etwaiges Alternativverhalten zu setzen ist.21

Nach der Vermeidbarkeitstheorie 22 scheidet eine Erfolgszurechnung aus, wenn der Erfolg trotzdem auch eingetreten wäre, wenn anstelle des unerlaubten Handelns ein erlaubtes Handeln des Täters getreten wäre.23 Hinwegzudenken und durch das Pflichtwidrigkeit korrespondierende verkehrsgerechte Verhalten auszutauschen ist daher der dem Täter vorgeworfene Tatumstand, aber nicht etwa die konkrete Verkehrssituation.24 Dabei streitet der Grundsatz in dubio pro reo für den Täter, wenn aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel bestehen, dass das Alternativverhalten den Erfolg entfallen lassen könnte.25 Hätte der Altenpfleger H unter Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt die Sicherheitsvorschriften und hausinternen Weisungen befolgt, so hätte er die Medikamente des G voraussichtlich in den Medikamentenbecher gefüllt und nicht die falschen Medikamente übergeben. Somit wäre erst gar keine Möglichkeit entstanden, die Medikamente zu verwechseln. Der Erfolg wäre mithin vermeidbar gewesen. Folglich beruht der konkrete Erfolg nach der Vermeidbarkeitstheorie auf dem objektiven Sorgfaltsverstoß.

Nach der Risikoerhöhungslehre ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang dann zu bejahen, wenn das pflichtwidrige Verhalten verglichen mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat.26 Die Wahrscheinlichkeit einer Verwechselung der Medikamente ist deutlich höher, wenn Behälter nicht mit Namen beschriftet sind. Somit bestand ein erhöhtes Risiko, dass G die falschen Medikamente erhielt. Nach der Risikoerhöhungslehre ist folglich der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ebenfalls zu bejahen.

Die beiden Ansichten kommen zu denselben Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist mithin entbehrlich.

II. Rechtswidrigkeit

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Vorliegend sind auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

III. Schuld

1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Ferner müsste neben einer objektiven auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.27 Der Täter muss gemäß seinen persönlichen Fähigkeiten und seiner körperlichen sowie psychischen Verfassung in der Lage sein, die objektiven Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.28 Man habe sich also eine dem Alter, Intelligenz und Kenntnissen vergleichbare Person vorzustellen und zu fragen, ob dieser andere den Anforderungen an die gebotene Sorgfalt genügt hätte, die dazu notwendig gewesen wäre, den tatbestandsmäßigen Erfolg zu vermeiden.29 Hier könnte lediglich der Umstand relevant sein, dass der H infolge des Schocks bzgl. der Schwangerschaft seiner Frau F an Unkonzentriertheit litt und somit nicht in der psychischen Lage war zu erkennen, dass er die Sorgfaltspflicht, den Sicherheitsvorgaben und hausinternen Anweisungen zu folgen, verletzte. Dies hat im konkreten Fall jedoch nicht dazu geführt, dass der H nicht psychisch oder physisch in der Lage war, die gegebenen Sorgfaltsmaßstäbe einzuhalten.

Daher ist eine bloße Unkonzentriertheit nicht als Ausschlusskriterium zu betrachten. Vielmehr war H in der Lage zu erkennen, dass er den Sicherheitsvorgaben Folge zu leisten hat, um somit einer Verwechselung der Medikamente vorzubeugen.

Mithin liegt eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung des H vor.

2. Entschuldigungsgründe

Entschuldigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

IV. Strafprozessuale Voraussetzung

Der gemäß § 230 I 1 Alt. 2 erforderliche Strafantrag ist vorliegend gestellt.

V. Ergebnis

H hat sich der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 229, 223 I strafbar gemacht.

Tatkomplex 2. Nichtrufen der A

A. Strafbarkeit des H nach §§ 212 I, 13 I StGB

H könnte sich des Totschlages nach §§ 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er A nicht auf die Medikamentenverwechslung aufmerksam machte.

I. Vorprüfung – Abgrenzung Tun oder Unterlassen?

Zunächst müsste ein Unterlassen vorliegen. Sowohl nach dem naturwissenschaftlich-physikalisch verstandenen Energiekriterium30 als auch nach der normativen Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns31 handelt es sich vorliegend bei dem Nicht-Rufen des A um ein Unterlassen.

II. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

H müsste einen Menschen getötet haben. G ist tot.

Weiterhin müsste ein Unterlassen einer in der konkreten Gefahrenlage erforderlichen Rettungshandlung bei vorhandener physisch-realer Chance, das rechtlich Gebotene in angemessener Weise zu tun oder ggf. mithilfe Dritter zu veranlassen, hinzukommen.32 Etwas objektiv Unmögliches kann schon nicht unterlassen werden.33 Die Rettung des G ist schon nicht deshalb unmöglich, weil er als Palliativpatient ausweglos sterben wird. Es bestand die Möglichkeit, dass das sofortige Herbeirufen des Arztes nach der Fehleinnahme den Tod um einige Tage hinausgezögert hätte. Somit ist schon keine Situation der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit einer Rettungshandlung gegeben. Zur konkreten Erfolgsabwendung wäre H verpflichtet gewesen, G zu retten, d.h. also A über die Medikamentenverwechselung aufzuklären. Die Tatsache, dass die Erfolgsabwendung retroperspektiv nur unsicher schien und keine sichere Rettung stattgefunden hätte, ist unproblematisch, denn ausweislich der o.g. Definition genügt schon eine physisch-reale Chance, die Rettung herbeizuführen. Diese bestand mit einer Möglichkeit durch sofortiges Herbeirufen des Arztes, den Tod zu verhindern.

Weiterhin müsste die (Quasi-)Kausalität gegeben sein. Die Ursächlichkeit des Unterlassens lässt sich nicht mit der conditio-sine-qua-non-Formel ermitteln. Strittig ist, ob beim Unterlassungsdelikt ein der Kausalität beim Begehungsdelikt vergleichbarer Wirkungszusammenhang angenommen werden kann.34

Nach hM tritt an Stelle der Prüfung der Verknüpfung einer bestimmten Handlung mit einem Erfolg eine hypothetische Kausalität, bei der die conditio-sine-qua-non-Formel umgekehrt angewendet wird und gefragt wird, ob die mögliche Rettungshandlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.35 Es kann jedoch nicht sicher behauptet werden, dass durch das Informieren der A der Tod entfallen würde. Es besteht die Möglichkeit, dass das sofortige Herbeirufen eines Arztes nach der Einnahme der Medikamente den konkreten Erfolg (Tod) verhindert hätte. Allerdings ist dies nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sodass in dubio pro reo die Quasi-Kausalität nach vorliegender Ansicht abzulehnen sei.

Eine aA stellt darauf ab – wenn man die Kausalität als Bestehen eines gesetzmäßigen Zusammenhangs zwischen Verhalten und Erfolg definiert –, dass auch bei Unterlassungsdelikten von Kausalität im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann.36 Auch nach der Ansicht ist nicht geklärt, ob der Tod des G nun auf der von H verursachten ausbleibenden Hilfe oder den Vorerkrankungen beruht.

Beide Ansichten kommen hier zum selben Ergebnis. Ein Streitentscheid bedarf es folglich nicht. Es liegt schon keine (Quasi-)Kausalität vor.

III. Ergebnis

H hat sich nicht nach §§ 212 I, 13 I strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des H nach §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 13 I StGB

H könnte sich des versuchten Mordes durch Unterlassen nach §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er A nicht auf die Medikamentenverwechslung aufmerksam machte.

I. Vorprüfung

Mit dem Nichtinformieren der A liegt ein Unterlassen vor (s.o.). Vollendeter Mord liegt nicht vor, da unklar ist, ob das Nicht-Informieren kausal für den Tod des G war (s.o.). Ferner ist der versuchte Mord durch Unterlassen als Verbrechen gemäß §§ 22, 23 I, 13 I, 12 I strafbar.

II. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tatentschluss

H müsste mit Tatentschluss, d.h. vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. H müsste Vorsatz gefasst haben, G durch Verschweigen der Medikamentenverwechselung garantenpflichtwidrig sterben zu lassen. Vorliegend kommt Eventualvorsatz (dolus eventualis)37 in Betracht. Bedingter (Tötungs-)Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche und nicht fernliegende Folge seines Handelns erkennt (sog. Wissenselement) und dies billigt bzw. sich wegen des angestrebten Zieles willens zumindest mit dem Tod des Opfers abfindet, auch wenn ihm der konkrete Erfolgseintritt nicht zusagt oder gleichgültig ist (sog. Wollenselement).38

Es ist jedoch strittig, ob das Bewusstsein einer Möglichkeit als Wissenselement des dolus eventualis hinsichtlich der hypothetischen Erfolgsabwendung auch bei unechten Unterlassungsdelikten gilt.

Nach Ansicht des 5. Strafsenates sei dies zu verneinen. Für die Konstellation der hypothetischen Kausalität – hinsichtlich des Wissenselementes des Vorsatzes – sei zu fordern, dass dem Täter bewusst sein muss, dass der Rettungserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde39, d.h. der G bei Vornahme der gebotenen Handlung sicher überlebt hätte. Sei der objektive Tatbestand von einem unechten Unterlassungsdelikt nur erfüllt, wenn der tatbestandliche Erfolg bei hypothetischer Vornahme der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, müsse ebenfalls der Vorsatz das Bewusstsein der sicheren Erfolgsabwendung umfassen.40

Nach vorzugswürdiger Ansicht ist eine solche Einschränkung mit dem Argument abzulehnen, dass die Verengung des Vorsatzes auf sicheres Wissen über hypothetische Kausalverläufe eine grundlegende Abkehr von der gängigen Dogmatik insbesondere in Unterlassungsfällen darstellt, denn die o.g. Ansicht vermischt Fragen des Vorsatzes mit Fragen des Beweismaßes für die Feststellung der – dem objektiven Tatbestand zuzuordnenden – (hypothetischen) Kausalität.41

[...]


1 Alle weiteren nicht anders benannten §§ sind solche des StGB.

2 Lackner/ Kühl, StGB, § 223 Rn. 4; Hardtung, JuS 2008, 864 (866).

3 BGH NJW 1989, 781 (783); Lackner/ Kühl, StGB, § 223 Rn.5.

4 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 6 II 1 Rn. 228 mwN.

5. Lackner/ Kühl, StGB, Vor § 13 Rn. 14.

6 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 6 III 4 Rn. 270.

7 Eschelbach, BeckOK StGB, § 224 Rn. 17.

8 Eschelbach, BeckOK StGB, § 224 Rn. 17; Tag, Eine arztstrafrechtliche Untersuchung, 426.

9 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, § 224 Rn. 10.

10 BGH NStZ-RR 2011, 337 (338).

11 Hardtung, MüKo StGB, § 224 Rn. 42.

12 Wessels / Hettinger / Engländer, Strafrecht BT 1 § 5 II 5 Rn. 238.

13 Jesse, NStZ 2009, 364 (369).

14 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 7 IV 1 Rn. 366.

15 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 6 II 4 Rn. 248.

16 BGH BeckRS 1952, 31194308.

17 Kaspar, JuS 2012, 16 (18).

18 OLG Hamm SpuRT 2016, 214.

19 Eschelbach, BeckOK StGB, § 229 Rn. 8-11.

20 Schatz, NStZ 2003, 581 (582).

21 Vgl. Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 6 III 8 Rn. 305ff.

22 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 6 III 8 Rn. 305.

23 BGH LMRR 1957, 17; Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, § 222 Rn. 57.

24 BGH NJW 1985, 1350 (1351) mwN.

25 BGH NJW 2010, 1087 (1091).

26 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 6 III 8 Rn. 305; Gimbernat, GA 2018, 65ff.

27 Hardtung, MüKo StGB, § 222 Rn. 63.

28 Hardtung, MüKo StGB, § 222 Rn. 63.

29 Buttge, MüKo StGB, § 15 Rn. 204; Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 57 II 1.

30 vgl. Brammsen, GA 2002, 193ff. (193); Ransiek, JuS 2010, 490 (493), Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 19 I 2 Rn. 1158.

31 vgl. BGH NJW 1954, 766 (768); krit. hierzu Freund, MüKo StGB, § 13 Rn. 5ff.); Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Goldmann, UWG, § 8 Rn. 379.

32 Lackner/Kühl/ Heger, StGB, § 13 Rn. 5; Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT,§ 19 II 2 Rn. 1168.

33 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 19 II 2 Rn. 1169.

34 Kindhäuser/Neumann/Pfaeffgen/ Gaede, Strafgesetzbuch, § 13 Rn. 14.

35 BGH NStZ 2003, 141 (143) (Urteil v. 6.11.2002 – 5 StR 281/01); Lackner/ Kühl /Heger, StGB, Vor § 13 Rn. 12.

36 Kindhäuser/Neumann/Pfaeffgen/ Gaede, Strafgesetzbuch, § 13 Rn. 14.

37 Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht AT, § 7 II 3 Rn. 333.

38 Schroth, NStZ 1990, 324; Eschelbach, BeckOK StGB, § 212 Rn. 22.

39 s. BGH NJW 2017, 3249 Rn. 55 (Urteil v. 28.6.2017 – 5 StR 20/16).

40 BGH NJW 2017, 3249 Rn. 55; BGHSt NJW 2021, 326 (328).

41 BGH NJW 2021, 326 (328); Rissing-van Saan / Verrel, NStZ 2018, 57 (66).

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Das Strafrecht im Krankenhaus und im Park
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Veranstaltung
Grundkurs Strafrecht
Note
13
Autor
Jahr
2021
Seiten
32
Katalognummer
V1140862
ISBN (eBook)
9783346519603
ISBN (Buch)
9783346519610
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mord, Totschlag, Körperverletzung, Aussetzung, Schwangerschaftsabbruch, Versuch, Versuch in mittelbarer Täterschaft, Strafrecht, mittelbare Täterschaft, Gift, Unterlassen, Fahrlässigkeit, Hausarbeit, drittes Semester, 3. Semester, Grundkurs, StGB, Strafrecht Hausarbeit, München, LMU, Hausarbeit LMU, Hausarbeit Strafrecht, LMU Strafrecht, Ludwig-Maximilians-Universität, Grundkurs Strafrecht
Arbeit zitieren
Luke Tilson (Autor:in), 2021, Das Strafrecht im Krankenhaus und im Park, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1140862

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