Die Problematik der Siegertribunale

Die Nürnberger Prozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Strukturprinzipien


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

29 Pages, Note: 17 Punkte


Extrait


Gliederung

A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

B. Der Weg nach Nürnberg

C. Die Nürnberger Prozesse und das Völkerrecht
I. Die Legitimation der alliierten Gerichtsbarkeit
a) Kompetenz nach dem Weltrechtsprinzip
b) Kompetenz kraft Besatzungsrecht
c) Kompetenz durch völkerrechtlichen Vertrag
II. Individuelle Verantwortlichkeit im Völkerrecht
III. Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes ‚Handeln auf Befehl’

D. Die Nürnberger Prozesse und Prinzipien des Rechts
I. Der Grundsatz der Gewaltenteilung
II. Der Grundsatz der Chancengleichheit
III. ‚nullum crimen, nulla poena sine lege’
1. Grundsatz und historische Einführung
2. Gesetzlichkeitsprinzip und Londoner Statut
a) Verbrechen gegen den Frieden nach Art. 6 a)
b) Kriegsverbrechen nach Art. 6 b)
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 6 c)
IV. Ausschluss der Rechtsmittel

E. Schlussbetrachtung

A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

Im Nürnberger Schurgerichtssaal 600 fanden vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 der sog. Hauptprozess gegen 22 Hauptkriegsverbrecher des Nazi-Regimes vor dem Internationalen Militärtribunal und zudem von 1946 bis 1949 zwölf Nachfolgeprozesse vor amerikanischen Militärgerichten statt. Aufgrund ihrer Intention die Verbrechen der Nationalsozialisten strafrechtlich zu sühnen, waren die Gerichte für bestimmte Arten von Fällen geschaffene Ausnahmegerichte.[1] Gerade auch deshalb wurden die Nürnberger Prozesse in der Literatur und der Öffentlichkeit häufig als ‚ Siegertribunale ’ bezeichnet,[2] der Vorwurf der ‚ Siegerjustiz ’ war weit verbreitet.[3] In juristischer Hinsicht stellte insbesondere der Hauptkriegsverbrecherprozess gleich in dreierlei Hinsicht ein Novum dar: Zum ersten Mal wurde aufgrund individueller Verantwortlichkeit wegen Verstoßes gegen völkerrechtlich definierte Verbrechenstatbestände gestraft und vollstreckt. Zudem oblagen Verfahren und Verurteilung erstmals einem international zusammengesetzten ad-hoc-Gerichtshof und auch wurde nun der internationalen Strafverfolgung der Vorrang vor völkerrechtlichen oder innerstaatlichen Immunitäten und widersprechenden innerstaatlichem Recht eingeräumt.[4] Die folgende Seminararbeit widmet sich nach einer historischen Einleitung, die den Weg nach zu den Nürnberger Prozessen in groben Zügen nachzeichnen soll vor allem der in den Jahrzehnten nach den Prozessen nie zum Erliegen gekommen Diskussion nach den Rechtsproblemen der Prozesse. Auch wenn einzig der Hauptanklageprozesse vor einem Internationalen Gerichtshof stattfand, so ist für die Frage nach den Rechtsproblemen die Differenzierung zu den Militärgerichten der Nachfolgeprozesse nur von sekundärer Bedeutung für die Belange dieser Seminararbeit, da die Rechtsgrundlage der nachfolgenden Prozesse in Nürnberg, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sowie eine Militärverordnung, zum allergrößten Teil das Londoner Statut und die auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnung für den Internationalen Militärgerichtshof aufnehmen. Um die Darstellung nicht unnötig zu komplizieren, wird daher als Grundlage einzig das Statut verwendet, wobei das Gesagte auf die Nachfolgeprozesse bis auf wenige Ausnahmen übertragbar bleibt. Nach der historischen Einleitung soll der Frage nach den völkerrechtlichen Grundlagen nachgegangen und in einem zweiten Teil dann schließlich der Blick auf elementare Rechtsgrundsätze wie etwa das Gesetzlichkeitsprinzip gewendet werden.

B. Der Weg nach Nürnberg

Noch während des Zweiten Weltkrieges forderten im Januar 1942 die in London ansässigen Exilregierungen von neun europäischen Staaten in der ‚ Declaration of St. James ’ die gerichtliche Bestrafung der Kriegsverbrecher.[5] Am 20. Oktober 1942 schließlich wurde von 17 Staaten ohne die Sowjet-Union die ‚ United Nations Commission for the Investigation of War Crimes ’ gebildet, deren Aufgabe vor allem die Dokumentation der verübten Verbrechen sowie die Suche nach Tatverdächtigen war.[6] Im Januar 1943 taucht dann aber plötzlich die Forderung nach einer sofortigen Exekution von Kriegsverbrechern auf,[7] da ihre Schuld als erweisen angesehen wurde. Insbesondere im Umfeld von Präsident Franklin Delano Roosevelt wurde solch ein Vorgehen teilweise sehr stark favorisiert.[8] Am 30. Oktober 1943 einigten sich die Vereinigten Staaten, die Sowjet-Union und Groß-Britannien in der Moskauer Erklärung dann schließlich darauf, die Hauptkriegsverbrecher durch ein gemeinsames Urteil der Alliierten Regierungen zu bestrafen,[9] wobei in Moskau aber nur ein Grundsatzbeschluss gefasst werden konnte. Der im September 1944 von der US-Regierung ausgearbeitete und in der US-amerikanischen Bevölkerung unpopuläre Morgenthau-Plan sah hierzu die Einrichtung von Arbeitslagern und der summarischen Hinrichtung der Hauptkriegsverbrecher bei einer Massedeportation der Nationalsozialisten vor,[10] von dem sich Präsident Roosevelt letztlich aber wahrscheinlich aus wahlkampftaktischen Gründen wieder distanzierte.[11] Ende des Jahres 1944 unterbreitete schließlich eine Kommission von US-Kriegsminister Henry Lewis Stimson aus renommierten Kriegsrechtlern den Plan, einen Internationalen Gerichtshof zu errichten, vor dem Anklage wegen Führung eines aggressiven und unprovozierten Krieges unter Verletzung des Briand-Kellog-Paktes von 1928 erhoben werden sollte.[12] Jener völkerrechtliche Vertrag verpflichteten die Unterzeichnerstaaten, darunter auch das Deutsche Reich auf den Krieg als Mittel der Durchsetzung nationaler Ziele zu verzichten.[13] Umstritten war aber die Frage, ob der Übergang vom ius ad bellum zum ius contra bellum eine völkerrechtlich sanktionierte Strafnorm darstellte.[14] Auf den Konferenzen von Teheran (19. November 1943), Jalta (12. Februar 1945) und Potsdam (2. August 1945) bekräftigten die drei alliierten Parteien, die USA, Großbritannien und die Sowjetunion erneut, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen.[15] Offen blieb allerdings immer noch, welche Personen angeklagt werden sollten und welche Straftatbestände ihnen angelastet werden sollten.[16] Auch die Konturen der Verfahrensordnung blieben umstritten.[17] Erst nach der Potsdamer Konferenz einigte man sich schließlich im Londoner Viermächte-Abkommen über die Verfolgung von Kriegsverbrechen vom 8. August 1945 hinsichtlich der Tätigkeit des Militärgerichtshofes.[18]

Artikel 1: Nach Anhörung des Kontrollrats für Deutschland soll ein Internationaler Militärgerichtshof gebildet werden zur Aburteilung der Kriegsverbrecher, für deren Verbrechen ein geographisch bestimmbarer Tatort nicht vorhanden ist, gleichgültig, ob sie angeklagt sind als Einzelperson oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organisationen oder Gruppen oder in beiden Eigenschaften.

Artikel 2: Verfassung, Zuständigkeit und Aufgaben dieses Internationalen Militärgerichtshofes sind in dem angefügten Statut für den Internationalen Militärgerichtshof festgelegt, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Artikel 3: Jeder der Signatare soll die notwendigen Schritte unternehmen, um die Hauptkriegsverbrecher, die sich in seiner Hand befinden und von dem Internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt werden sollen, für die Untersuchung der Anklagepunkte und den Prozess bereit zu halten. Die Signatare sollen auch alle Schritte unternehmen, um diejenigen Hauptkriegsverbrecher, die sich nicht in den Gebieten eines der Signatare befinden, für die Untersuchung der Anklagepunkte und den Prozess des Internationalen Militärgerichtshofes zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5: Die Regierungen der Vereinten Nationen können diesem Abkommen durch eine der Regierung des Vereinigten Königreiches auf diplomatischem Wege übermittelte Erklärung beitreten, welche die anderen Signatare und beigetretenen Regierungen von jedem solchen Beitritt in Kenntnis setzen wird.

19

Dem[19] Londoner Abkommen traten aufgrund der Einladung des Art. 5 Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Äthiopien, Australien, Honduras, Norwegen, Luxemburg, Haiti, Neuseeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Panama bei.[20] Materiell und formell basierte der Hauptkriegsverbrecherprozess auf dem dem Abkommen beigefügten Statut.[21]

I. Verfassung des Internationalen Militärgerichtshofes

Artikel 2: Der Gerichtshof besteht aus vier Mitgliedern und vier Stellvertretern, von jedem Signatar soll ein Mitglied und ein Stellvertreter ernannt werden. Sie Stellvertreter sollen soweit an allen Sitzungen des Gerichtshofes teilnehmen. ..

Artikel 3: Weder der Gerichtshof, noch seine Mitglieder oder Stellvertreter können von der Anklagebehörde oder dem Angeklagten oder seinem Verteidiger abgelehnt werden. …

Artikel 4: a) Für Verhandlungen und Entscheidungen des Gerichtshofes ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder des Gerichtshofes oder des Stellvertreters für ein abwesendes Mitglied erforderlich.

b) Die Mitglieder des Gerichtshofes wählen vor Beginn des Prozesses einen Präsidenten. …

c) Abgesehen von dem vorgenannten Falle trifft der Gerichtshof seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend; für Verurteilung und Bestrafung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

II. Zuständigkeit und allgemeine Grundsätze

Artikel 6: Der durch das in Artikel 1 genannte Abkommen eingesetzte Gerichtshof zur Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher der der europäischen Achse angehörenden Staaten hat das Recht, alle Personen abzuurteilen, die im Interesses der der europäischen Achse angehörenden Staaten als Einzelpersonen oder als Mitglieder einer Organisation oder Gruppe eines der folgenden Verbrechen begangen haben: Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich:

a) Verbrechen gegen den Frieden: Nämlich Planen, Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter

Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;

b) Kriegsverbrechen: Nämlich Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Misshandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzte Gebieten, Mord oder Misshandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Töten von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit[22]: Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht. Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.

Artikel 7: Die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher Beamter in einer Regierungsabteilung, soll weder als Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten.

Artikel 8: Die Tatsache, dass ein Angeklagter auf Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, gilt nicht als Strafausschließungsgrund, kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn dies nach Ansicht des Gerichtshofes gerechtfertigt erscheint.

Artikel 12: Der Gerichtshof hat das Recht gegen eine Person, die wegen eines der in Artikel 6 dieses Statuts erwähnten Verbrechens angeklagt ist, ein Verfahren in ihrer Abwesenheit durchzuführen, wenn der Angeklagte nicht auffindbar ist, oder wenn der Gerichtshof es im Interesse der Gerechtigkeit aus anderen Gründen für erforderlich hält, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln.

Artikel 13 :Der Gerichtshof stellt die Regeln für sein Verfahren selbst auf. Diese sollen mit den Bestimmungen des Statuts nicht im Widerspruch stehen.

IV. Gerechtes Verfahren für die Angeklagten

Artikel 16: Zwecks Wahrung der Rechte der Angeklagten soll folgendes Verfahren eingeschlagen werden :

a) Die Anklage soll alle Einzelheiten enthalten, die den Tatbestand der Beschuldigungen bilden. Eine Abschrift der Anklage mit allen dazugehörenden Urkunden soll dem Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache in angemessener Zeit vor Beginn des Prozesses ausgehändigt werden.
b) Während eines vorläufigen Verfahrens oder der Hauptverhandlung soll der Angeklagte berechtigt sein, auf jede der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen eine erhebliche Erklärung abzugeben.
c) Die vorläufige Vernehmung des Angeklagten und die Hauptverhandlung sollen in einer Sprache geführt oder in eine Sprache übersetzt werden, die der Angeklagte versteht.
d) Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich verteidigen zu lassen.
e) Der Angeklagte hat das Recht, persönlich oder durch seinen Verteidiger Beweismittel für seine Verteidigung vorzubringen und jeden von der Anklagebehörde geladenen Zeugen im Kreuzverhör zu vernehmen.

V. Die Rechte des Gerichtshofes und das Prozessverfahren

Artikel 19: Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden, und jedes Beweismaterial, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen.

Artikel 22: Der ständige Sitz des Gerichtshofes ist Berlin. Die ersten Sitzungen der Mitglieder des Gerichtshofes und der Generalstaatsanwälte finden in Berlin in einem von dem Kontrollrat für Deutschland zu bestimmenden Ort statt. Der erste Prozess findet in Nürnberg statt, der Gerichtshof entscheidet darüber, wo die folgenden Prozesse stattfinden.

VI. Urteil und Strafe

Artikel 26: Das Urteil des Gerichtshofes über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten soll die Gründe, auf die es sich stützt, enthalten. Es ist endgültig und nicht anfechtbar.

Artikel 27: Der Gerichtshof hat das Recht, den schuldig befundenen Angeklagten zum Tode oder zu einer anderen ihm gerecht erscheinenden Strafe zu verurteilen.

23

Bemerkenswert[23] erscheinen hier vor allem der in Art. 3 ausdrücklich genannte Ausschluss der Möglichkeit der Ablehnung des Tribunals, die in Art. 6 normierten, teilweise sehr weit formulierten Tatbestände mit dem Hinweis auf die persönliche Verantwortlichkeit, die Möglichkeit des Abwesenheitsverfahrens durch Art. 12, das Recht des Gerichtshofes seine Verfahrensregeln nach Art. 13 selbst zu bestimmen, das Freibeweisverfahren des Art. 19, der Ausschluss der Rechtsmittel durch Art. 26 Satz 2 sowie auch die sehr offenen Strafmaßregelung des Art. 27. Lange Zeit hatte die Sowjet-Union auf Berlin als Sitz des Tribunals bestanden,[24] sodass Art. 22 den Kompromiss deutlich widerspiegelt. Auf die Einzelheiten und Bedenken zu den wichtigsten genannten Besonderheiten soll noch an späterer Stelle näher eingegangen werden. Neben dieser ‚ Charter of the Military Tribunal ’ kam noch hilfsweise internationales Kriegsrecht, wie die Haager Landkriegsordnung, die 1907 verabschiedeten acht Seekriegskonventionen, das Londoner U-Boot-Protokoll von 1938 sowie der Briand-Kellogg-Pakt vom 27. August 1928 zur Anwendung. In Bezug auf die Verfahrensordnung orientierte sich das Statut deutlich am angloamerikanischen Strafprozess,[25] besetzte das Gericht aber dennoch mit Berufsrichtern und verzichtete auf Geschworenen gänzlich. Außerdem gab es das für das amerikanische Prozessverfahren typische Kreuzverhör, bei dem auch die Angeklagten in den Zeugenstand treten konnten. Rechtlich völlig ungeregelt war allerdings die Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung, d.h. die Durchführung der Ermittlungen, wobei auch später hierzu keine Regelungen erlassen worden sind.[26] Gericht und Anklagebehörde wurden von den vier Mächten besetzt, wobei jede der vier Nationen einen Hauptankläger stellte. Der britische Richter Geoffrey Lawrence wurde schließlich von Mitgliedern des Tribunals zum Vorsitzenden gewählt.[27] Am 18.Oktober 1945 fand dann die Eröffnungssitzung im großen Sitzungssaal des ehemaligen Kammergerichts statt.[28] Ab dem 20. November 1945 wurde dann im umgebauten Schwurgerichtssaal 600 in Nürnberg weiterverhandelt.[29] Am 30. September und am 1. Oktober 1946 war dort auch die Urteilsverkündung. Nach dem ersten Prozess vor dem Internationalen Militärtribunal begannen die vier Anklagebehörden im Januar 1946 mit den Vorbereitungen für den zweiten Prozess.[30] Allerdings hatte sich in der ersten Prozessphase gezeigt, dass das komplizierte Verfahren mit vier Gruppen von Richtern und Anklägern sowie seiner Viersprachigkeit zeitraubend und ungeeignet zur Durchführung eines ordentlichen Prozesses war.[31] Zudem vertrat Großbritannien die Ansicht, dass internationale Verfahren nur geeignet seinen, politisch Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen, nicht jedoch gewöhnliche Kriminelle.[32] So war schon im Sommer 1946 die Idee einer zweiten Prozessphase gescheitert.[33] Die zwölf nachfolgenden Prozesse fanden daher nur noch vor amerikanischen Richtern statt. In materiell-rechtlicher Hinsicht war hier das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und für das förmliche Verfahren die vom amerikanischen Militärbefehlshaber General McNarny erlassene Verordnung Nr. 7 maßgeblich.[34] Inhaltlich basierten diese beiden Rechtgrundlagen allerdings wie bereits erwähnt stark auf dem Londoner Statut.[35] Dennoch waren es ausschließlich US-amerikanische Gerichte, die hier urteilten, da sie ausschließlich mit US-amerikanischen Richtern besetzt waren und auch nicht von einem internationalen Gremium errichtet worden waren.[36]

C. Die Nürnberger Prozesse und das Völkerrecht

Die Nürnberger Gerichte legten bei der Urteilfindung völkerrechtliche Prinzipien zu Grunde und betonten einhellig den Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht.[37] Aufgrund dieses Selbstverständnisses soll in diesem Abschnitt die Vereinbarkeit der alliierten Gerichtsbarkeit mit dem Völkerrecht näher untersucht werden.

I. Die Legitimation der alliierten Gerichtsbarkeit

Lothar Kettenacker stellte zur Legitimation der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Alliierten die Behauptung auf, dass es „… nur folgerichtig [war], daß die neuen Weltmächte, die Europa vom Alptraum des Nationalsozialismus befreit hatten, auch das letzte Wort über das Schicksal der Haupttäter sprechen sollten.“[38] Doch fraglich ist, ob sich solch eine Haltung auch völkerrechtsdogmatisch untermauern lässt. Grundsätzlich sind mit Angelika Maier drei Möglichkeiten denkbar, welche die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit beim Hauptkriegsverbrecherprozess durch alle alliierten Kräfte, bzw. beim Nürnberger Nachfolgeprozess durch eine alliierte Macht legitimieren könnten:[39] Zum einen erscheint es denkbar, dass nach dem Weltrechtsprinzip die Siegermächte die Kompetenz zur strafrechtlichen Verfolgung der nationalsozialistischen Verbrechen zukommen könnte.[40] Auch könnten die Besatzungsgerichte stellvertretend für die deutsche Justiz tätig geworden sein.[41] Als letztes schließlich ist auch denkbar, dass eine internationale Strafgewalt durch völkerrechtlichen Vertrag begründbar ist,[42] wodurch der Internationale Militärgerichtshof legitimierbar wäre, da nur er aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages errichtet wurde. Dennoch nahmen sowohl das Internationale Militärtribunal als auch die aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 errichteten Militärgerichte für sich in Anspruch, Gerichte mit internationaler Autorität zu sein.[43]

a) Kompetenz nach dem Weltrechtsprinzip

Das Weltrechtsprinzip oder auch Universalitätsprinzip ermächtigt jeden Staat auch zur strafrechtlichen Verfolgung von im Ausland von Ausländern begangenen Straftaten bei Verletzung oder Gefährdung von international anerkannten Rechtsgütern,[44] wenn Handlung auf universeller Ebene als gefährlich für alle Staaten und deren Angehörigen angesehen werden kann.[45] Grundgedanke ist hierbei, dass Normen eines ius gentium existieren, die unabhängig von den verschiedenen Rechtskulturen universell Geltung beanspruchen[46] und dass es eine Solidarität aller Staaten beim Schutz jener allgemein anerkannter Rechtsgüter von überragender Bedeutung gibt.[47] Zwar wird grundsätzlich die Möglichkeit einer Bestrafung nach dem Weltrechtsprinzip nicht bestritten, doch erscheint es durchaus fraglich, ob alle Tatbestände, die in Nürnberg zur Anklage kamen, eine Strafverfolgung nach dem Weltrechtsprinzip ermöglichten.[48] So ist etwa der Straftatbestand der Aggression angesichts der Schwierigkeit einer Definition, die selbst im gegenwärtigen Völkerrecht noch nicht gelungen ist, wohl nicht der Bestrafung nach dem Weltrechtsprinzip zugänglich gewesen.[49] Auch erscheint es überaus fraglich, ob sich die Errichtung eines Gerichtshofes aufgrund des internationalen Strafrechts einzelner Nationen rechtfertigen lässt, oder ob dies nicht vielmehr Sache des Völkerrechts sein müsste.[50]

[...]


[1] Grewe 1947, S. 24.

[2] vgl. etwa schon den Titel der Dokumentation des Kongresses der Gesellschaft für Freie Publizistik: Das Siegertribunal, Coburg 1976.

[3] vgl. Jung 1992, S. 89 f.

[4] Roggemann 1993, S. 44; Maier 2003, S. 9.

[5] Kastner, JA 1995, S. 802 (803).

[6] Maier 2003, S. 23.

[7] Kastner, JA 1995, S. 802 (803).

[8] Kastner, JA 1995, S. 802 (803).

[9] Maier 2003, S. 23.

[10] Maier 2003, S. 23.

[11] Kettenacker 1999, S. 25 f.

[12] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[13] Kastner, JA 1995, S. 802 (804), Fn. 9.

[14] Kastner, JA 1995, S. 802 (804), Fn. 9.

[15] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[16] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[17] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[18] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[19] zitiert nach http://www.icls.de/dokumente/imt_londoner_abkommen.pdf (Stand: 15. Januar 2006)

[20] Zentner 1999, S. 8, Fn. 2

[21] Jung 1992, S. 23.

[22] eigentlich ‚crimes against humanity’; das einsprachige Oxford´s Students Dictionary (Oxford 1988) vermerkt unter humanity etwa: „...1 all people: crimes against humanity...”; demnach eigentlich ‚Verbrechen gegen die Menschheit’.

[23] zitiert nach Sellert/ Rüping 1989, S. 307 ff.

[24] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[25] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[26] Jung 1992, S. 24.

[27] Kastner, JA 1995, S. 802 (804).

[28] Kastner, JA 1995, S. 802 (805).

[29] Kastner, JA 1995, S. 802 (805).

[30] Jung 1992, S. 16.

[31] Taylor 1992, S. 21.

[32] Bower 1989, S. 242 f.

[33] Jung 1992, S. 17.

[34] Jung 1992, S. 23.

[35] Jung 1992, S. 23.

[36] Weber 1968, S. 3 (9).

[37] Weber 1968, S. 3 (11).

[38] Kettenacker 1999, S. 29.

[39] Maier 2003, S. 155.

[40] Maier 2003, S. 155.

[41] Maier 2003, S. 155.

[42] Maier 2003, S. 155.

[43] Weber 1968, S. 3 (9).

[44] Wang 2005, S, 22.

[45] Maier 2003, S. 140.

[46] Wang 2005, S, 22.

[47] vgl. Staudinger, NJW 1999, S. 3099.

[48] Maier 2003, S. 155 f.

[49] Maier 2003, S. 155, Fn. 274.

[50] Maier 2003, S. 155.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Die Problematik der Siegertribunale
Sous-titre
Die Nürnberger Prozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Strukturprinzipien
Université
University of Frankfurt (Main)
Cours
Europäisches und Internationales Strafrecht
Note
17 Punkte
Auteur
Année
2006
Pages
29
N° de catalogue
V114322
ISBN (ebook)
9783640149285
ISBN (Livre)
9783640149759
Taille d'un fichier
563 KB
Langue
allemand
Mots clés
Problematik, Siegertribunale, Europäisches, Internationales, Strafrecht
Citation du texte
Referendar jur. Alexander Krey (Auteur), 2006, Die Problematik der Siegertribunale, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114322

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