Die Wasserversorgung vier europäischer Länder im Vergleich


Tesis, 2004

158 Páginas, Calificación: gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung 10 Aufbau der Arbeit

Teil 1

1 DER STOFF „WASSER“ – BETRACHTET ANHAND VERSCHIEDENER GESICHTSPUNKTE
1.1 physikalische Eigenschaften
1.2 Physikochemische Eigenschaften
1.3 Chemische Eigenschaften
1.4 Wasser und die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus

2 WIE VIEL WASSER GIBT ES?

3 DIE UNTERSCHIEDLICHEN ORGANISATIONSFORMEN DER WASSERVERSORGUNGSUNTERNEHMEN
3.1 Der Regiebetrieb oder „Régie directe“
3.2 Der Eigenbetrieb
3.3 Wassergenossenschaften und -verbände
3.4 Kommunale Eigengesellschaften
3.5 Das „Niedersächsische“ Betreibermodell
3.6 Der Pachtvertrag oder „Affermage“
3.7 Konzessionsmodell oder „Concession“
3.8 Kooperationsmodell

4 WASSERRAHMENRICHTLINIE DER EUROPÄISCHEN UNION

2. Teil

5 REPUBLIK ÖSTERREICH
5.1 Der rechtliche Rahmen
5.2 Der institutionelle Rahmen
5.3 Der wirtschaftliche Rahmen

6 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
6.1 Der rechtliche Rahmen
6.2 Der institutionelle Rahmen
6.3 Der wirtschaftliche Rahmen

7 FRANZÖSISCHE REPUBLIK
7.1 Der rechtliche Rahmen
7.2 Der institutionelle Rahmen
7.3 Der wirtschaftliche Rahmen

8 VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND
8.1 Der rechtliche Rahmen
8.2 Der institutionelle Rahmen
8.3 Der wirtschaftliche Rahmen

3. Teil

9 PRINZIPIEN EINER NACHHALTIGEN WASSERVERSORGUNG

10 KENNZAHLENVERGLEICHE UND BENCHMARKINGSYSTEME
10.1 Bestehende Systeme zum Leistungsvergleich in der Wasserversorgung.
10.1.1 ISO-Richtlinie zu Qualitäts- und Leistungskriterien für Wasserdienstleistungen
10.1.2 IWA-Kennzahlensystem
10.1.2.1 Österreich
10.1.2.2 Deutschland.
10.1.3 Benchmarking der Weltbank
10.1.4 Benchmarkting in den Niederlanden
10.1.5 Kennzahlenvergleiche in England und Wales
10.1.5.1 Bericht: Tarifstruktur und Gebühren
10.1.6 Kennzahlenvergleich sechs skandinavischer Städte
10.1.7 Transaktionskostenansatz
10.1.8 Data Envelopment Analyse (DEA)
10.1.8.1 Einführung in die DEA
10.1.8.1.1 Das äquiproportionale Effizienzmaß
10.1.8.2 Ein DEA-Vergleich zwischen ausgewählten Wasserversorgern in Deutschland und Österreich
10.1.8.2.1 Monetäres Modell
10.1.8.2.2 Reales Modell
10.1.8.2.3 Reales Modell mit Inputpreisen
10.1.8.2.4 Erkenntnisse auf Grund des Vergleichs

11 DIE ZUKUNFT DER WASSERVERSORGUNG

Literaturverzeichnis

Anhang
Anhang 1 – L1-Indikatoren des IWA-Kennzahlensystems
Anhang 2 Indikatoren auf deren Grundlage Water UK Umweltleistung und Nachhaltigkeit in England & Wales berechnet werden
Anhang 3 Kurzübersicht über unterschiedliche Softwarelösungen zur „DEA“
Anhang 4 Anonymisierte, in die DEA einbezogene, Unternehmen
Anhang 5 Datenmaterial zur Auswertung
Anhang 6 DEA-Auswertung von „Auswertung1“

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Struktur flüssigen Wassers; Bildung von Clustern

Abbildung 2 Ablaufschema des Niedersächsischen Betreibermodells

Abbildung 3 Das Kooperationsmodell

Abbildung 4 Organisation der öffentlichen Wasserversorgung

Abbildung 5 Wasserbilanz der Bundesrepublik Deutschland (1961- 1990)

Abbildung 6 Institutionen und Funktionen in der Wasserwirtschaft Deutschlands

Abbildung 7 Wasserbilanz Frankreichs in einem Durchschnittsjahr (ohne Rhein)

Abbildung 8 Institutionen und Funktionen in der Wasserwirtschaft in Frankreich

Abbildung 9 Niederschlag; potentielle Wasservorkommen unter Normalbedingungen und in einem Dürrejahr

Abbildung 10 Verflechtung zwischen den Behörden die die Wassergesellschaften beaufsichtigen

Abbildung 11 Holding-Gesellschaften im Bereich der Wasserwirtschaft und Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsgesellschaften

Abbildung 12 Prinzipien einer nachhaltigen Wasserwirtschaft

Abbildung 13 Netzwerk von teilnehmenden Unternehmen und der Aufbau ihres Benchmarkings über das Internet.

Abbildung 14 Zusammenfassung für das Jahr 2000

Abbildung 15 Veränderungen bei den Kosten - Vergleich 1997 zu 2000

Abbildung 16 Preislimits – K-Faktoren für 2003-04

Abbildung 17 Abgrenzung und Messung der Transaktionskosten für die Entscheidung über Privatisierungsvorhaben

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Wasservorkommen der Erde (Quelle: Shiklomanov 1993)

Tabelle 2 Gegenüberstellung der zuvor erläuterten Organisationsformen

Tabelle 3 Kurzübersicht über die „Länderspezifischen Daten“ der zum Vergleich herangezogenen Länder

Tabelle 4 Kurzübersicht über die „Trinkwasserspezifischen Daten“ der zum Vergleich herangezogenen Länder

Tabelle 5 Wasserbilanz Österreich – Jahresmittelwerte, 1961 - 1990

Tabelle 6 Verteilung der Organisationsformen der 190 größeren WVUs 45 Tabelle 7 Die Besteuerung der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Vergleich

Tabelle 8 Unternehmensformen in der Trinkwasserversorgung, 1995 bis 1993

Tabelle 9 Rechtsgrundlagen für die Betriebsformen der Wasserversorgung

Tabelle 10 Verteilung der Organisationsformen in Frankreich

Tabelle 11 Durchschnittlicher Wasserpreis für 1990 auf der Grundlage einer

Tabelle 12 Eigentümerstruktur der Wasserversorger in England und Wales

Tabelle 13 England und Wales: Durchschnittliche Haushaltsrechnung (1989-2001).

Tabelle 14 Gegenüberstellung verschiedener Kennzahlensysteme für die Wasserversorgung im deutschsprachigen Raum.

Tabelle 15 DEA-Ergebnisse für das monetäre Modell

Tabelle 16 DEA-Ergebnisse für das reale Modell (Software: EMS Version 1.3).

Tabelle 17 DEA-Ergebnisse für das reale Modell mit Inputpreisen

Tabelle 18 Schlüsselfunktionen der oben genannten Softwarepakete

Tabelle 19 Softwarepreise (Stand 2001, exklusive Steuer)

Tabelle 20 anonymisierte Unternehmensdaten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Seit dem im Jahr 1992 von den vereinten Nationen der Weltwassertag proklamiert wurde, findet dieser jedes Jahr am 22. März statt. An diesem Tag versucht man auf die weltweit katastrophale Wassernot in vielen Ländern dieser Erde hinzuweisen. Betrachtet man die jüngsten Schätzungen haben derzeit 1,3 Milliarden keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und im Jahr 2050 besagen Prognosen, dass ein Viertel der Menschen unter Wassernot leiden werden. Wasserknappheit wird in 30 Staaten dieser Erde herrschen und die Hauptursache für Infektionskrankheiten und die Kindersterblichkeit ist heute schon verseuchtes Wasser.

Das Bevölkerungswachstum und der steigende globale Ressourcenverbrauch sind die Hauptursache für die fortschreitende Umweltzerstörung. Die Weltbevölkerung hat sich in den letzten 70 Jahren verdreifacht und der Wasserverbrauch ist auf 54 % des verfügbaren Süßwassers angestiegen. Er hat sich somit versechsfacht, was eine große ökologische Bedrohung darstellt, da die Stabilität einiger Staaten und

Regionen durch Konflikte um Wasserressourcen gefährdet ist.[1]

Der neueste UN-Umweltbericht, GEO 3 genannt, entwickelt Szenarien für den zukünftigen Zustand der Erde in 30 Jahren. Dabei unterscheidet man[2]:

- „Dominanz des Marktes“ – der Anteil der Menschen, die in Gebieten mit schwerem Wassermangel leben steigt überall auf dem Erdball an. Betroffen sind dabei 55 % der Erdbevölkerung. 95 % davon werden in Westasien und 65 % im Asien-Pazifik-Raum leben.
- „Dominanz der Nachhaltigkeit“ – dabei bleibt der Wassermangel in den meisten Regionen konstant oder nimmt ab. Grundlage dafür ist eine effizientere Wassernutzung. Ein erster Schritt in diese Richtung wurde beim Weltgipfel 1992 in Rio de Janeiro mit dem globalen Aktionsprogramm „Agenda 21“ unternommen. Beim Nachfolgegipfel in Johannesburg in Südafrika 2002 wurde eine Bestandsaufnahme gemacht. Die Schwerpunktsetzung liegt bei:[3]

- Ressourcenschutz und Ressourceneffizienz insbesondere nachhaltige Energiepolitik und Wasserwirtschaft
- Armutsbekämpfung und Umweltschutz
- Globalisierung und nachhaltige Entwicklung
- Stärkung der UN-Strukturen in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Entwicklung.
- „Kräfte der Nachhaltigkeit“ – dabei steigen die Emissionen ebenfalls an. Eine Trendwende lässt sich jedoch herbeiführen, durch energiesparende Maßnahmen und Änderungen in der Lebensweise.

Aufbau der Arbeit

Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Element Wasser, seiner Zusammensetzung, seinem Vorkommen und seinen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.

Im Anschluss daran werden unterschiedliche Organisations- und Eigentumsformen von Wasserversorgungsunternehmen näher betrachtet. Da die 4 betrachteten Länder (Österreich, Deutschland, Frankreich und Vereinigtes Königreich) Mitglieder der Europäischen Union sind, wird die EG-Wasserrahmenrichtlinie kurz vorgestellt, da diese in die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedsländer einfließt.

Im zweiten Teil kommt es zu einer Gegenüberstellung der einzelnen oben genannten Länder. Im speziellen werden die rechtlichen, institutionellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betrachtet.

Eine Definition des Begriffes Effizienz erfolgt im dritten Teil. Anschließend daran werden unterschiedliche Effizienzmessungsmöglichkeiten bei Wasserversorgungsunternehmen vorgestellt. Für einige Unternehmen aus Österreich und Deutschland wird nach einer kurzen Einführung in die Materie der Data Evelopment Analysis, diese durchgeführt und analysiert.

Erkenntnisse auf Grund des Vergleichs sowie Zukunftstrends in Planung und Bewirtschaftung von Wasserversorgungsunternehmen werden in der abschließenden Zusammenfassung diskutiert.

„Ohne Wasser kein Leben! Wie wir mit dieser Ressource umgehen, wird über unsere Zukunft entscheiden“

(Thilo Bode)[4]

Teil 1

1 Der Stoff „Wasser“ – betrachtet anhand verschiedener Gesichtspunkte

1.1 physikalische Eigenschaften

Ein Wassermolekül mit der chemischen Formel pO besteht aus zwei Elementen Wasserstoff (H) und einem Element Sauerstoff (O). Diese Elemente binden sich freiwillig aneinander[5] und bilden das so genannte Wassermolekül.

Die Wasserstoffbrückenbindung, dabei kommt es zu Wechselwirkungen zu Nachbarmolekülen[6], bewirkt das ungewöhnliche Verhalten des Wassers beim Phasenübergang. Der Phasenübergang beschreibt den Übergang von einem Zustand in den nächsten. Die drei möglichen Zustandsformen sind fest (Eis), flüssig (Wasser) und gasförmig (Dampf). Die zuvor genannte Brückenbildung führt bei flüssigem Wasser zu Molekülaggregationen, auch Cluster genannt, ständig wechselnder Größe ohne Struktur.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Struktur flüssigen Wassers; Bildung von Clustern

Bei atmosphärischem Druck auf Meereshöhe (dem Druck von „einer Atmosphäre“) gefriert flüssiges Wasser genau bei 0 °C und kocht bei 100 °C. Auf einem Berggipfel kocht Wasser schon früher, da der Luftdruck dort oben niedriger ist. Auch ist der Siedepunkt des Wassers nicht so hoch.[7]

Die Änderung der Zustandsformen kommt jedoch nicht durch eine Temperaturänderung zustande, sondern durch Wärmeaufnahme oder -abgabe. Der Wärmeinhalt der Substanz ändert sich und damit die Anordnung der Teilchen, ohne dass sich die Temperatur ändert. Diese zusätzlich aufgenommene Wärme heißt latente Wärme und wird, wenn Gas zu Flüssigkeit kondensiert wieder abgegeben. Das ist auch der Grund, warum man sich mit Dampf ernsthafter verbrennt als mit kochendem Wasser.[8]

Eine bezeichnende Größe bei Wasser ist die Dichte. Sie ist abhängig von der Temperatur und vom Druck. Wasser hat jedoch die Eigenart bei einer Temperatur von 3,98 °C sein Dichtemaximum zu erreichen. Bei dieser Temperatur schichtet sich Wasser sowohl unter wärmerem als auch unter kälterem Wasser. Sind im Wasser Salze aufgelöst, entspricht die Dichtezunahme der Masse des aufgelösten Salzes je Volumen.

Dichteunterschiede spielen bei der Berechnung des Auftriebs von Eis und bei der Bewertung von Süßwasserlinsen im Einflussbereich von Meerwasser auf das Grundwasser eine bedeutende Rolle.[9]

Die Grenzflächen- oder Oberflächenspannung, auch Kapillarität genannt, ist das Ergebnis der gegenseitigen Anziehung der Wassermoleküle. Diese wird noch verstärkt um die Wasserstoffbrückenbindung, die an Grenzflächen oder an der Oberfläche des Wassers nur ins Innere gerichtet sein kann. An gekrümmten Oberflächen entsteht dabei ein Druck, der Kapillardruck bezeichnet wird und umgekehrt proportional zum inneren Druckmesser der Kapillare ist. Dadurch steigt in einer senkrecht angeordneten Kapillare oder in Böden mit einer Vielzahl von kapillaren Spalten in und zwischen den Bodenkrumen das Wasser, bis der Wasserdruck dem Kapillardruck entspricht. Im Boden bildet sich so ein Kapillarsaum oberhalb des hydrostatischen Grundwasserspiegels aus, der mehrere Meter betragen kann.[10]

1.2 Physikochemische Eigenschaften

Sind im Wasser Stoffe gelöst, setzt dies eine Wechselwirkung zwischen den zu lösenden Molekülen und denen des Wassers voraus. Diese müssen mindestens die Wasserstoffbrückenbindung ersetzten. Bei Stoffen mit Ionenbindung (z.B. NaCL = Salz) führt dies zu einer Spaltung und es entstehen im Wasser neue Stoffe mit voneinander unabhängigen Ionen. Diese Aufspaltung macht sich besonders bei der elektronischen Leitfähigkeit, beim Gefrierpunkt (er sinkt), beim Siedepunkt (er steigt) und beim osmotischen Druck bemerkbar.

Die volumenbezogene Menge eines in Wasser gelösten Stoffes nennt man Konzentration. In der Praxis kommt es nur auf den Zahlenwert an und nicht auf die Einheit. Sie hat einen operationalen Charakter in Bezug auf bestimmte Eigenschaften des Wassers oder Grenzwerte. Eine einheitliche Konzentrationsangabe ist deshalb außerordentlich schwierig. Eine der ältesten Einheiten für Stoffe im Wasser ist das Grad Härte. Man nimmt dabei Bezug auf eine Konzentration von Calciumoxid. 10 mg/l entsprechen 1 ° Hd.[11]

Sind Gase im Wasser gelöst, ist die Konzentration der gelösten Teilchen proportional zur Teilchenkonzentration in der Luft (Henry-Gesetz). Über den Bunsenschen Absorptionskoeffizienten wird angegeben wie viel Gas bei Normalbedingungen (1 bar Druck und 0,0 °C) in 1 m³ Wasser löslich sind. Auf Grund der Thermodynamik ist zu erwarten, dass eine zunehmende Löslichkeit erst bei höheren Temperaturen eintritt.

Die Löslichkeit fester Stoffe im Wasser ist abhängig vom Druck und der Temperatur. Eine Abweichung kann man beobachten, wenn diese mit dem Wasser reagieren. Dabei kann es zur Bildung von Ionen kommen. In diesem Fall spricht man nicht mehr von einer Löslichkeit sondern von einem Löslichkeitsprodukt.

Grundsätzlich ist reines Wasser farblos. Eine schwach hellblaue Färbung erhält es durch eine geringe Absorption im Infrarot-Bereich. Das Wasser spiegelt dabei die Komplementärfarbe hellblau zurück. Die spektralen Farben entstehen durch gelöste Stoffe im Wasser und deren Reaktion mit dem Licht.[12]

Die elektrische Leitfähigkeit von Wasser ist grundsätzlich schlecht. Die Ab- und Zunahme der elektrischen Leitfähigkeit wird ausschließlich von der Beweglichkeit, der Art und Anzahl der im Wasser gelösten Ionen bestimmt. Damit lässt sich eine drohende Versalzung des Grundwassers in Meeresnähe gut kontrollieren.[13]

Spricht man vom Osmotischen Druck, versteht man darunter eine Energiedifferenz, die zwischen einer wässrigen Lösung und reinem Wasser besteht und proportional zur Menge der gelösten Teilchen ist. Trennt man die wässrige Lösung und reines Wasser durch eine semipermeable Membran, steigt in der wässrigen Lösung der Druck durch Aufnahme von Wasser so weit an, bis der Innendruck dem osmotischen Druck entspricht und die Energiedifferenz ausgeglichen ist. Wässrige Lösungen mit gleichem osmotischem Druck nennt man isotonisch.

1.3 Chemische Eigenschaften

Die chemischen Eigenschaften des Wassers ergeben sich aus der Art und Menge der gelösten Stoffe. Die Stoffe im Wasser sind zu unterscheiden nach ihrer Konzentration, nach der Größe der Partikel, nach dem Zweck den sie erfüllen, nach der Art und Herkunft sowie nach ihren Eigenschaften oder Wirkungen. Ein Wasser bestimmter Herkunft ist durch die Summe der Inhaltsstoffe gekennzeichnet. Dies kann als Abbild seiner geologischen Herkunft und anthropogenen Belastung einschließlich der dadurch verursachten Reaktionen gesehen werden. Wasser aus dem natürlichen Kreislauf ist in diesem Sinne unverwechselbar. Um Aussagen über mögliche oder fehlende Belastungen des Wassers im Allgemeinen und über das Trinkwasser im Besonderen machen zu können, werden Wasseruntersuchungen durchgeführt. Auf Grund dieser Untersuchungen werden Befunde erstellt, die eine Kompatibilität mit den Vorgaben einer Rechtsnorm bzw. eine Abweichung dazu belegen. Ein Zahlenwert, der für einen ausgewählten Parameter in einer Rechtsnorm zur Umsetzung von Zielen und rechtlichen Motiven herangezogen wird, nennt man Grenzwert. Richtwerte lassen gegenüber Grenzwerten keine rechtlich zwingende Folgerung ableiten. Zielvorstellungen bei der Festlegung von Grenzwerten können neben der Gefahrenabwehr auch Reinheitsgebote und Vorsorge sein. Eine bedeutende Rolle spielen Grenzwerte in der Trinkwasserversorgung. Sollte ein Grenzwert in der Wasserversorgung überschritten werden, ist zu ermitteln ob es zu einer Gesundheitsgefährdung kommen kann. Als Gefahr selbst wird die Wahrscheinlichkeit der Schädigung der menschlichen Gesundheit bezeichnet.[14]

Eine wichtige chemische Messeinheit ist der pH-Wert. Mit dem pH-Wert misst man jedoch nicht die Konzentration sondern die Aktivität der Hydroniumionen. Wenn Wasser eine Temperatur von 22 °C erreicht beträgt diese 10–7 mol/l. Um den Umgang mit derart kleinen Zahlen zu vermeiden, wurde der pH-Wert eingeführt. Der pH-Wert bei 22 °C beträgt 14 und stellt immer einen Wert zwischen –7 und 14 dar. Ist der pH-Wert < 2 spricht man von starken Säuren oder schwachen Basen. Liegt der Wert über 12 spricht man von schwachen Säuren und starken Basen.[15]

1.4 Wasser und die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus

Ohne Wasser gibt es kein Leben. Im Normalzustand wird dies nicht wahrgenommen, nur bei Mangel oder Überfluss.[16]

Von einem anderen Gesichtspunkt aus betrachtet kann man den menschlichen Körper auch als zusammengesetztes Kolloid betrachten, das zu ca. 80 % aus Wasser besteht. Dieses offene und dissipative Kolloidsystem bedarf der Zufuhr von Wasser, bei dem die Qualität und Quantität eine wesentliche Rolle spielt.

Alle biologischen Systeme bestehen aus verdünnten wässrigen Lösungen in Kontakt zu Membranen. Diese Membranen bestehen aus Lipoiden, Eiweißen und Kohlenhydraten mit dazwischengelagerten Wassermolekülen. Es kommt daher zu einer Reaktion und Interaktion in wässrigen Lösungen an Grenzflächen zwischen Wasser und halbfesten Komponenten oder innerhalb dieser Komponenten.[17]

Wasser ist dabei jedoch kein träger Füllstoff, sondern eine sehr reaktive Substanz im intra- und interzellulären Bereich, die beim Aufbau biologischer Strukturen und beim Ablauf biologischer Prozesse entscheidend mitbeteiligt ist. Diese Reaktivität wird den ungewöhnlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wassers zugeschrieben.[18]

2 Wie viel Wasser gibt es?

Mit großer Sicherheit lässt sich heute sagen, dass sich die Gesamtmenge an Wasser auf unserem Planeten in den verschiedenen geologischen Zeitaltern der Erdgeschichte nicht verändert hat: Was damals vorhanden war, ist auch heute noch da.[19]

Die beste Schätzung – die von Igor Shiklomanow und seinem Hydrologischen Institut in St. Petersburg – besagt, dass das Gesamtvolumen an Wasser auf der Erde bei ungefähr 1,4 Milliarden Kubikkilometern liegt. Shiklomanow weist jedoch selbst darauf hin, dass es sich dabei um eine Schätzung handelt, die der Computer aus gänzlich unbewiesenen Zahlen errechnet hat.[20]

Verteilt man diese oben angenommene Wassermenge gleichmäßig über die ganze Erde, läge jeder Punkt der Erde 2,7 km unter Wasser.

Bei dieser Gesamtwassermenge bestehen mehr als 97 % aus Meerwasser und nur 2,5 % aus Süßwasser, das als Trinkwasser und zu Bewässerungszwecken verwendet werden kann. Würde diese Menge gleichmäßig über den Globus verteilt werden, ergäbe sich eine Wassertiefe von gut 70 Metern. Von diesem Süßwasser befinden sich verschwindend kleine Mengen permanent in der Luft sowie in der Biosphäre. 24 Millionen Kubikkilometer entfallen auf polare Eiskappen und Dauerschneedecken und 16 Millionen Kubikkilometer liegen tief unter der Erdoberfläche, eingeschlossen in den Poren der Sedimentgesteine. Nur etwa 90.000 Kubikkilometer oder 0,26 Prozent des gesamten Süßwasservorrates der Erde fallen auf Süßwasserseen und –flüsse, denen der Mensch das Wasser für den eigenen Gebrauch entnimmt.[21]

Um beim bereits gebrachten Vergleich zu bleiben: Würde man diese „nutzbaren“ Süßwasservorräte gleichmäßig über die Erde verteilen, ergäbe dies eine Wasserdecke von gerade einmal 1,87 Metern Tiefe.[22]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Wasservorkommen der Erde (Quelle: Shiklomanov 1993)[23]

3 Die unterschiedlichen Organisationsformen der Wasserversorgungsunternehmen

Wasserversorgungsunternehmen erbringen eine Leistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Sowohl für Bürgerinnen und Bürger, als auch für die Wirtschaft ist eine funktionierende Wasserversorgung Grundvoraussetzung für die Ansiedlung in einer Region.

Die Absicherung dieser Leistung erfolgt in vielen Staaten in der Form, dass sich der Staat ein Monopol vorbehält und öffentlich-rechtliche Unternehmen der Monopolbewirtschaftung dienen.

Das Augenmerk der folgenden Seiten liegt auf den Organisationsformen derer die Gemeinden sich bedienen, um der ihnen obliegenden Verpflichtung der Wasserver- und Abwasserentsorgung gerecht werden zu können.

3.1 Der Regiebetrieb oder „Régie directe“

Er stellt den „Normalfall“ dar und ist rechtlich und organisatorisch ein Teil der Gemeindeverwaltung. Der Rat und die Verwaltung der Kommune haben volle und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gestaltung des Regiebetriebes. Es gibt weder eine eigenständige Organisationsform, noch eine besondere Struktur oder besondere eigene Organe. Er ist Teil des allgemeinen Gemeindevermögens und vollständig in die kommunale Organisation eingegliedert. Einnahmen und Ausgaben werden im allgemeinen Haushalt erfasst; ein eigenes Rechnungswesen existiert nicht.

Bei dieser Organisationsform werden Abschreibungen nicht gesondert ausgewiesen und Gebühreneinnahmen die durch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen erzielt werden, fließen nicht einem Rücklagenkonto zu, sondern gehen im allgemeinen Haushalt unter. Stehen dann umfangreiche Investitionen an, fehlt unter Umständen dafür das nötige Kapital.

Analog dazu kann man die Aufnahme von Krediten betrachten. Da diese auch nicht gesondert ausgewiesen werden, gilt für Kredite das Gesamtdeckungsprinzip. Das heißt, dass der Schuldendienst dieser Kredite vollständig über den Gebührenhaushalt abgewickelt wird. Diese Kredite schmälern daher nicht nur die Finanzkraft der Gemeinden sondern verursachten auch Schwierigkeiten bei der Genehmigung von neuen Investitionen.

Den Regiebetrieben ist es zum Teil gestattet die Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes vorzunehmen und sich auf den zuweisungsfinanzierten Anteil der Investition zu beziehen. Diese Vorgehensweise kann zu überhöhten Gebühren führen und dient im allgemeinen nur der Finanzierung des allgemeinen Haushalts. Werden diese Mehreinnahmen anderwärtig ausgegeben, stehen sie für Sanierungen und

Erweiterungen nicht mehr zur Verfügung. Dadurch kommt es zum Auftreten von Volldefiziten bei der Realisierung von notwendigen Investitionen.[24]

3.2 Der Eigenbetrieb

Der Eigenbetrieb stellt „Sondervermögen der Gemeinde mit Sonderrechten„ dar. Das heißt, dass die Wasserversorgung aus dem allgemeinen Haushalt der Kommune ausgegliedert ist.

So hat ein Eigenbetrieb ein wirtschaftliches Rechnungswesen zu führen und am Jahresende eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie eine Bilanz zu erstellen. Auf Grund dieser Sonderrechte ist der Eigenbetrieb im Bezug auf Kreditermächtigung und –genehmigung von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde unabhängig. Trotzdem ist der Eigenbetrieb unselbständig, denn im Außenverhältnis gegenüber Dritten wird die Gemeinde sehr wohl zur Haftung herangezogen. Damit bleibt der Einfluss der Kommunalpolitik auf die Gestaltung des Eigenbetriebes bestehen.

Durch die organisatorische Verselbständigung besitzt der Eigenbetrieb eigene Organe wie die Werksleitung und den Werksausschuss. Die Gesamtverantwortung mit wesentlichen Entscheidungszuständigkeiten im Eigenbetrieb trägt die Werksleitung.

Durch eine Zweckbindung der Beiträge und Gebühren im Eigenbetrieb kommt es, auch wenn die Gemeinde Finanzsorgen haben sollte, bei der Aufnahme von Krediten zu keinen Einschränkungen, da diese immer durch die Gebühreneinnahmen gedeckt sind.[25]

Als Eigenheit betrachtet man den Querverbund von Eigenbetrieben. Dabei werden unterschiedliche Betriebe einer Gemeinde, meist Wasserver- und Abwasserentsorgung, zu einem Verbund zusammengefasst. Die Attraktivität besteht darin, dass man die Verluste aus der Abwasserentsorgung mit Gewinnen aus der Wasserversorgung ausgleichen kann. Damit reduziert sich insgesamt die Körperschaftssteuerlast.[26]

3.3 Wassergenossenschaften und -verbände

Als Wassergenossenschaften oder –verbände gelten nur solche Organisationen, die als solche von der Behörde rechtskräftig anerkannt oder gebildet werden. Sie stellen somit Körperschaften öffentlichen Rechts dar. Wesentlich ist die Ausrichtung auf einen wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Zweck. Man konzentriert sich auf die Lösung von Fragen, die in Verbindung mit Wasser auftreten.[27]

Der Zusammenschluss zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt nicht unter Zwang, sondern bestimmte Personen, teilweise handelt es sich dabei auch um Gemeinden, entschließen sich freiwillig eine wasserrechtliche Körperschaft zu gründen. Diese Initiative manifestiert sich in einer Vereinbarung unter allen Beteiligungen und in einem Antrag um Anerkennung bei der Wasserrechtsbehörde. Die innere Organisation wird weitgehend selbst gestaltet. Ebenso die Beziehungen der Mitglieder untereinander und das interne Streitbeilegungsverfahren. Dennoch sind bestimmte gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Deren Einhaltung wird von der Behörde im Rahmen der Aufsicht kontrolliert. Gegebenenfalls entscheidet die Behörde auch bei Streitigkeiten.[28]

Beide, Wassergenossenschaften und –verbände, sind Einrichtungen, die Aufgaben mit öffentlichem Interesse erfüllen. Bei den Verbänden ist dies sehr gut zu beobachten, da die Größe der wasserwirtschaftlichen Projekte, die Übereinstimmung mit öffentlichen Zielen, das Verfügen über Hoheitsgewalt und die fast ausschließliche Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften deren Erscheinungsbild bestimmen.[29] Genossenschaften sind von Gesetzes Wegen als Vereine definiert, „...die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen...“. Oft besteht eine enge Verknüpfung der Berufstätigkeit der Mitglieder mit der Tätigkeit der Genossenschaft. Die Organe der Genossenschaft werden von den Mitgliedern gewählt und besetzt. Neben dem Gesetz bestimmen die Statuten das genossenschaftliche Handeln.

Wassergenossenschaften haben das Recht bei den Mitgliedsbeiträgen Rückstandsausweise auszustellen. Deren Mitglieder haften aber im Umwege dadurch unbeschränkt und müssen sich gefallen lassen, dass ein Pfandrecht an ihren einbezogenen Liegenschaften und Anlagen verhängt wird. Beim Ein- und Austritt in eine Wassergenossenschaft kann die Behörde in manchen Fällen mitentscheiden. Möglicherweise bestehen sogar gesetzliche Ansprüche aufgenommen oder entlassen zu werden. Dies lässt sich mit dem Interesse des Staates am Bestand der wasserrechtlichen Genossenschaften begründen.

Betrachtet man die Wasserverbände, sind die Mitglieder meist Körperschaften öffentlichen Rechts. Außerdem können ihnen Verwaltungsaufgaben übertragen werden und in mancherlei Beziehung können sie Hoheitsgewalt über die eigenen Mitglieder und deren Wirkungsbereich ausüben.[30]

Die Verwaltung wird von den obersten ernannten berufsmäßigen Organen des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen des Gesetzes auf Zeit gewählt und geführt. Sie sind weisungsgebunden, soweit nicht verfassungsgesetzlich was anderes bestimmt wird und gleichzeitig für ihre amtliche Tätigkeit ihren vorgesetzten Organen Rechenschaft schuldig. Da die Vollziehung auf dem Gebiet des Wasserrechts eine Angelegenheit des Bundes ist[31], werden die Organe der Verbände als Organe des Bundes tätig.

Die Aufgaben selbst sind in eigene und solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu unterscheiden. Daraus lässt sich schließen, dass für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die Bestimmungen über die mittelbare Bundesverwaltung[32] ausgenommen sind. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall von Amtshaftung der Verband selbst haftet. Bei vom Bund übertragenen Aufgaben haftet im Amtshaftungsfall der Bund. Die mit Aufgaben betrauten Organe sind, solange nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Erteilung der Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungskreises darf die Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen.[33]

Die Kontrolle der Wasserverbände und –genossenschaften erfolgt nicht direkt durch den Nationalrat selbst, sondern durch seine Hilfsorgane, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Volksanwaltschaft bezieht sich in deren Kontrolltätigkeit auf behauptete Missstände und Unzukömmlichkeiten in der Verwaltung auf Grund individueller Beschwerden oder von Amts wegen. Die Gebarungskontrolle des Rechnungshofes ist an bestimmte Rechtsträger gebunden. Der Rechnungshofkontrolle unterliegen Verbände (dazu zählen Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände) mit mindestens 20.000 Einwohnern.

Außerdem werden vom Rechnungshof Unternehmen geprüft an denen eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 % beteiligt ist oder die ökonomisch und organisatorisch von einer Gebietskörperschaft beherrscht werden.[34]

3.4 Kommunale Eigengesellschaften

Dabei handelt es sich um Unternehmen mit einer Gesellschaftsform des Privatrechts (AG oder GesmbH), deren Eigenkapital aber vollständig von der Gemeinde gehalten wird. Wird zum Beispiel ein Regie- oder Eigenbetrieb in eine Eigengesellschaft umgewandelt, bezeichnet man dies oft als formale Privatisierung. Eigengesellschaften dominieren bei den Versorgungsbetrieben in größeren Gemeinden.[35]

Auf Grund der nun formalen Trennung von der Gemeinde, kann die Eigengesellschaft die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde nicht mehr übernehmen. Die Gemeinde selbst muss die Gesellschaft mit dieser Aufgabe betrauen und für die erbrachte Leistung ein Entgelt zahlen.

Der Einfluss der Gemeinde ist bei der Eigengesellschaft stark gemindert. Dieser erfolgt nur mehr indirekt über den Aufsichtsrat. Das stärkste Druckmittel der Gemeinde liegt darin, dass sie bei nicht genügender Wahrung der Eigentümerinteressen die Geschäftsführung ablöst.[36]

Ein großer Vorteil liegt in der Loslösung vom öffentlichen Dienstrecht. Qualifizierte Mitarbeiter können leistungsgerechter entlohnt und leichter gewonnen werden. Wirtschaftliches Wirtschaften wird aber auch dadurch begünstigt, dass nötige Kündigungen schneller durchgesetzt werden können. Dass es dadurch aber zu kostengünstigeren Lösungen auf Grund von Wettbewerbsgründen kommt, kann nicht behauptet werden, da kein entsprechender Druck auf die Gesellschaften ausgeübt wird.

Der wesentliche Unterschied zum Regie- und Eigenbetrieb besteht darin, dass die Eigengesellschaft als privates Unternehmen steuerpflichtig ist. Ins Gewicht fällt vor allem die Umsatzsteuer. Daraus lässt sich schließen, dass sich der Eigenbetrieb für eine Gemeinde nur dann lohnt, wenn die Vorteile aus einem Verbund von Wasserver- und –entsorgung die Nachteile der Steuerpflicht aufwiegen.[37]

3.5 Das „Niedersächsische“ Betreibermodell

Kommunale Eigengesellschaften haben prinzipiell die Möglichkeit private Mitgesellschafter in die Gesellschaft mit aufzunehmen. Der Übergang zu privaten Organisationsformen ist somit fließend.[38]

Diese Organisationsform wird vor allem bei der Abwasserbeseitigung angewendet. Die Gemeinde bedient sich eines privaten Unternehmens um die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zu erfüllen. Eine vollständige materielle Privatisierung, dabei geht die Zuständigkeit in die Hände des privaten Unternehmens über, liegt nicht vor, da die rechtliche Zuständigkeit weiterhin bei der Gemeinde bleibt. Die zentrale Idee, die hinter diesem Betreibermodell steht, ist, dass man sich durch den Wettbewerbsdruck eine Gesamtoptimierung der Anlage erhofft.

Der Betreiber übernimmt von der Gemeinde die Bauherreneigenschaft. Er plant, finanziert, baut und betreibt die Einrichtung. Sind bereits kommunale Anlagen vorhanden, können diese an den Betreiber veräußert werden.[39]

In der Regel sieht das so aus, dass die Gemeinde ein Grundstück zur Verfügung stellt, auf dem die Anlage gebaut und betrieben wird. Sollten der Gemeinde für den Bau der Anlage staatliche Zuschüsse gewährt werden, hat die Gemeinde die Verpflichtung diese an den Betreiber weiterzugeben. Da die Einhebung der Gebühren bei den Benutzern durch die Gemeinde erfolgt zahlt diese ein festes Entgelt für die Erbringung der Leistung an den Betreiber der Anlage.[40]

Der Betreibervertrag selbst wird über 20 – 30 Jahre abgeschlossen. Dieser Zeitraum entspricht in etwa der Lebensdauer der Anlage.

Umfassende Vertragswerke regeln das Konkursrisiko, die Personalgestaltung, die Überlassung des Grundstückes, auch Erbbaurechtsvertrag genannt, die Streitigkeiten bei der Auslegung des Betreibervertrages und vieles mehr. Das Herzstück dieser Vertragswerke ist jedoch der Betreibervertrag. In ihm sind die Aufgaben des Betreibers und das Entgelt seiner Leistung festgelegt. In der Regel wird das Entgelt nach der Abwassermenge berechnet. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet sämtliche ihm auferlegte Vorschriften einzuhalten. Die Gemeinde selbst bedingt sich dafür umfassende Kontrollrechte aus. Für eventuelle Schäden auf Grund einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften haftet der Betreiber. Im Konkursfall des Betreibers wird in der Heimfallregelung der Preis festgelegt mit dem die Anlage an die Gemeinde zurückfällt.[41]

Der Betreiber dieser Anlage wird von der Gemeinde auf Grund einer Ausschreibung ermittelt. Die dabei abgegebenen Angebote sind verbindlich und die Gemeinde kann nur aus wichtigen Gründen die Ausschreibung aufheben. Einer davon wäre, wenn die abgegebenen Angebote über dem vorab ermittelten Regiekostenpreis lieben. Damit wäre das Betreibermodell unwirtschaftlich. Die Gemeinde wird bestrebt sein, die Bewertung der Betreiber und die Vergabe sorgfältig zu recherchieren, da bei einem Konkurs des Betreibers die Gemeinde auf Grund ihrer weiterhin bestehenden öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit, die Aufgaben des Betreibers übernehmen muss.[42]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 Ablaufschema des Niedersächsischen Betreibermodells

3.6 Der Pachtvertrag oder „Affermage“

Dieser Vertragstyp ist der am häufigsten angewendete. Er ist üblich in der Wasserversorgung und in der Abwasserentsorgung. Dabei gehen alle Kosten

– mit Ausnahme der Investitionskosten – zu Lasten des Pächters. Einschließlich Kosten für die Reparatur und Wartung der Anlage. Der private Betreiber rechnet den Preis mengenproportional und wird vertraglich festgelegt. In einer Preisgleitklausel, die alle 5 bis 10 Jahre angepasst wird, werden feste Vereinbarungen im Fall einer Erhöhung von Personal- und Energiekosten getroffen.

Die Gemeinde selbst kann von den Pächtern die Finanzierung verschiedener baulicher Einrichtungen verlangen, um eine Verbesserung oder Ausweitung des Services zu erreichen. Dies lässt sich im Gegenzug der Pächter aber über eine Erhöhung des Wasserpreises bezahlen.[43]

3.7 Konzessionsmodell oder „Concession“

Dieser Vertragstyp entspricht im Wesentlichen dem niedersächsischen Betreibervertrag. Der Unterschied dazu liegt aber darin, dass das Eigentum an der Anlage formal bei der Gemeinde bleibt. Gegenüber dem Pachtvertrag übernimmt der Betreiber aber die Verpflichtung zu neuen Kapitalinvestitionen. Die dabei entstehenden Kosten und Betreibsaufwendungen werden durch den Verkauf von Wasser zurückgewonnen.

Die Grundlage für die Konzession stellt ein Vertrag zwischen einem Privatunternehmen und einer öffentlichen Körperschaft dar. Dieser beinhaltet die Verwaltung eines öffentlichen Dienstes und wird bei der Wasserversorgung über einen Zeitraum von 20 – 25 Jahre abgeschlossen.

Die öffentliche Hand kontrolliert und überwacht die konkrete Vertragsdurchführung. Eine Vertragsanpassung ist möglich, diese muss dann aber auf spezifisch angetroffene Probleme abgestimmt sein.[44]

3.8 Kooperationsmodell

Hier wird ein stärkerer Einfluss der Gemeinde berücksichtig und stellt eine Art Kompromiss zwischen den Betreibermodellen und nicht- privatwirtschaftlichen Organisationsformen dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 Das Kooperationsmodell

Das Kooperationsmodell ist aus dem Betreibermodell hervorgegangen. Eine direkte Beteiligung der Gemeinde ist hier möglich und beträgt 51 % oder mehr. Die Stimmenmehrheit liegt somit bei der Gemeinde. Die von der Kommune gegründete Eigentumsgesellschaft wird dann über einen Unterauftrag an einen privaten Betreiber, der auch Gesellschafter sein kann, vergeben, der den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Anlage übernimmt.

Ein Vorteil liegt darin, dass die Einschaltung von privaten Firmen auch dann erlaubt ist, wenn eine Ausschreibung wegen unklarer Randbedingungen im Vorfeld nicht möglich war. Es ist auch möglich einen Querverbund mit Energie- und Wasserversorgung, Fernwärme etc. zu installieren.

Ein Nachteil ist, dass Wettbewerb nur sehr eingeschränkt möglich ist. Hauptsächlich besteht er darin, eine Beteiligungsfirma für die Eigentumsgesellschaft zu finden. Eine mögliche Effizienz-Steigerung schwindet somit durch den ex-ante Wettbewerb der Bieter. Von einer strengen Trennung zwischen Betrieb und Kontrolle kann auch nicht gesprochen werden. Gerade diese Trennung wirkt sich aber vorteilhaft auf die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen aus.

Diese Organisationsform kommt aber den Interessen von einer Reihe von Gemeinden und privaten Firmen sehr nahe. Die Gemeinde behält den kommunalen Einfluss und die privaten Firmen sind vor allzu rigidem Wettbewerb geschützt. Verlierer bei dieser Organisationsform sind die Gebührenzahler als Ganzes.[45]

Hier nochmals eine kurze Zusammenfassung und Gegenüberstellung der zuvor beschriebenen Organisationsformen.[46]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[47][48][49][50]

Tabelle 2 Gegenüberstellung der zuvor erläuterten Organisationsformen

4 Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Im Artikel 16 des EG Vertrages räumt die EU den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse einen hohen Stellenwert ein. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Dazu zählt alles, was notwendig ist, damit das menschliche Zusammenleben in Ballungsräumen überhaupt funktionieren kann.

Im Jahr 1996 wurde die Wasserversorgung explizit von der Anwendung der Wettbewerbsregel der EU ausgeschlossen. Die Gesetzgebung und die politische Gestaltung blieben damit den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Im September 2002 gab es aber dahingehend eine Änderung, dass die EU eine genaue Vision gab, wie Wettbewerbsregeln im Bereich der Daseinsvorsorge anzuwenden sind. Die Wasserversorgung war hier nicht mehr explizit ausgenommen.[51]

Damit weisen Artikel 16 und auch Artikel 86 des EU-Vertrages der Daseinsvorsorge eine eindeutige explizite gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik zu.[52]

Bei der Wettbewerbspolitik kommen 2 Arten in Frage:

- Wettbewerb am Markt der Wettbewerb um Endkunden
- Ausschreibungswettbewerb die Kommunen schreiben die

Leistungen an Private aus

„Das hat die Kommission einmal so aufgeschrieben. Das heißt nicht, dass das ein politisches Gewicht hat – jedenfalls nicht größer als andere Mitteilungen. Und es heißt auch nicht, dass es schon Gesetz ist. Aber es ist zumindest einmal die Vorstellung“[53]

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 23. Oktober 2000 die Richtlinie 2000/60/EG (genannt Wasserrahmenrichtlinie) „zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ erlassen.[54]

Dabei wird festgehalten, dass Wasser keine übliche Handelsware sei, sondern ein ererbtes Gut.[55] Außerdem gilt die Wasserversorgung als Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission von 1996[56] und darf nicht einfach den Wettbewerbsregeln oder einem Marktautomatismus unterworfen werden. Sie soll weiterhin als eine ganz besondere Sache politisch verwaltet werden.[57]

Trotzdem werden zwei Punkte erwähnt, die das Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik auf der einen und Umweltrecht und Umweltpolitik auf der anderen Seite ausmachen:

- Die Wasserpreise und Abwassergebühren sollen angemessene Anreize für eine effiziente Nutzung der Wasserversorgung darstellen.[58]
- Bis zum Jahr 2010 hat jeder Benutzer von Wasserdienstleistungen einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung damit verbundener Kosten zu leisten.[59]

2. Teil

In diesem zweiten Teil der Arbeit betrachten wir vier Mitgliedsstaaten der europäischen Union und vergleichen die dort vorherrschende Organisation der Wasserversorgung.

Jedoch unterscheiden sich diese Länder nicht nur in der Organisation der Wasserversorgung sondern auch in ihrer Größe, Einwohnerzahl, Klimazone und Staatsform.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3 Kurzübersicht über die „Länderspezifischen Daten“ der zum Vergleich herangezogenen Länder

Die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, ist in jedem der zuvor verglichenen Länder anders geregelt. Der Wasserverbrauch und die Wasserförderung sowie der Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung sind beeinflusst von klimatischen und geographischen Gegebenheiten.[60][61][62][63][64]

[...]


[1] NOW Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttenberg; Geschäftsbericht 2001; S. 30

[2] NOW Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttenberg; Geschäftsbericht 2001; S. 31

[3] NOW Zweckverband Wasserversorgung Nordostwürttenberg; Geschäftsbericht 2001; S. 31

[4] Von 1995 bis 2001 Geschäftsführer von Greenpeace International

[5] Ball, 1999, S. 17

[6] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 3

[7] Ball, 1999, S. 198

[8] Ball, 1999, S. 199

[9] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 4 und 6

[10] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 8

[11] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 9 und 10

[12] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 14

[13] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 16

[14] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 21 und 22

[15] Lecher/Lühr/Zanke, 2001, S. 29 und 30

[16] Bergmann, 1994, S. 7

[17] Bergmann, 1994, S. 7

[18] Bergmann, 1994, S. 117 und 118

[19] de Villiers, 2000, S. 52

[20] de Villiers, 2000, S. 54

[21] de Villiers, 2000, S. 55

[22] de Villiers, 2000, S. 56

[23] Contrast Management Consulting, 2002, S. 18

[24] Spelthahn, 1993, S. 87 bis 89

[25] Spelthahn, 1993, S. 89 bis 92

[26] Bodanowitz 1993, S. 18

[27] Kaan R./Rose Ch./Rausch A., 1991, S. 1 bis 3

[28] Kaan R./Rose Ch./Rausch A., 1991, S. 7 bis 10

[29] Kaan R./Rose Ch./Rausch A., 1991, S. 15 bis 17

[30] Kaan R./Rose Ch./Rausch A., 1991, S. 24 bis 27

[31] Art 10 Abs. 1 Z10 B-VG

[32] Art 20 B-VG (Ausnahme der Selbstverwaltung von der Weisungsbindung) und Art 102 B-VG (Tätigkeit der Verbände zur mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung)

[33] Kaan R./Rose Ch./Rausch A., 1991, S. 77 bis 92

[34] Kaan R./Rose Ch./Rausch A., 1991, S. 93 bis 111

[35] Bodanowitz, 1993, S. 24

[36] Spelthahn, 1993, S. 92

[37] Spelthahn, 1993, S. 93 und 94

[38] Spelthahn, 1993, S. 94

[39] Bodanowitz, 1993, S. 35

[40] Bodanowitz, 1993, S. 36

[41] Spelthahn, 1993, S. 94 bis 97

[42] Spelthahn, 1993, S. 98 bis 101

[43] Spelthahn, 1993, S. 143 und 144

[44] Spelthahn, 1993, S. 144 /145 und 211/212

[45] Spelthahn S., 1992, S. 213 und 214

[46] selbst erstellte Tabelle unter zu Hilfenahme der zuvor erklärten Unternehmensformen

[47] Bodanowitz, 1993, S. 93 bis 95

[48] Bodanowitz, 1993, S. 104

[49] Bodanowitz, 1993, S. 162

[50] Bodanowitz, 1993, S. 108 bis 163

[51] Lauber W., 2002, S. 5

[52] Lauber W., 2002, S. 6

[53] Lauber W., 2002, S. 5

[54] EU Richtlinie 2000/60/EG, 1. Satz

[55] EU Richtlinie 2000/60/EG, 1. Erwägungsgrund

[56] EU Richtlinie 2000/60/EG, 15. Erwägungsgrund

[57] Lauber W., 2002, S. 6

[58] EU Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 (I), 1. Absatz

[59] EU Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 (I), 2. Absatz

[60] Statistisches Jahrbuch Österreichs 2003, Abschnitt: geographische und meteorologische Übersichten, administrative Einteilungen

[61] Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 2001 – Suchbegriff „Deutschland“

[62] Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 2001 – Suchbegriff „Frankreich“

[63] Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 2001 – Suchbegriff „England“

[64] LAWA – Eurowater 1, 1997, S. 641

Final del extracto de 158 páginas

Detalles

Título
Die Wasserversorgung vier europäischer Länder im Vergleich
Universidad
University of Vienna  (Institut für Industrie, Energie und Umwelt)
Calificación
gut
Autor
Año
2004
Páginas
158
No. de catálogo
V114737
ISBN (Ebook)
9783640150588
ISBN (Libro)
9783640150625
Tamaño de fichero
1648 KB
Idioma
Alemán
Notas
"Eine umfassende Arbeit, mit Hintergrundinformationen zur Wasserversorgung und einer eigenständigen und vergleichenden Analyse zur Effizienzschätzung an Hand der Data Envelopment Analyse als nichtparametrisches Verfahren." aus dem Gutachten zur Diplomarbeit)"Eine umfassende Arbeit, mit Hintergrundinformationen zur Wasserversorgung und einer eigenständigen und vergleichenden Analyse zur Effizienzschätzung an Hand der Data Envelopment Analyse als nichtparametrisches Verfahren." aus dem Gutachten zur Diplomarbeit
Palabras clave
Wasserversorgung, Länder, Vergleich
Citar trabajo
Mag. Maria Leitgeb (Autor), 2004, Die Wasserversorgung vier europäischer Länder im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114737

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