Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe


Term Paper, 2007

27 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
2.1 Zustandekommen der Zusammenlegung
2.2 Umsetzung der Hilfe aus einer Hand
2.2.1 Arbeitsgemeinschaften
2.2.2 Optionskommunen

3 Zieleinhaltung durch gesetzlich geregelte Leistungen
3.1 Persönlicher Ansprechpartner
3.1.1 Profiling
3.1.2 Intensive Betreuung
3.2 Stärkung der Eigenverantwortung
3.3 Grundsatz des Forderns
3.4 Grundsatz des Förderns
3.5 Aktive und passive Leistungen

4 Leistungsgruppen
4.1 Leistungsgruppe 1
4.2 Leistungsgruppe 2
4.3 Leistungsgruppe 3

5 Anspruchsvoraussetzungen
5.1 Alter
5.2 Erwerbsfähigkeit
5.3 Hilfebedürftigkeit
5.4 Gewöhnlicher Aufenthalt
5.5 Bedarfsgemeinschaft

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Eingliederungsvereinbarungen

Abbildung 2: Personenkreisberechtigte

1 Einleitung

Die seit dem 1.1.2005 geltenden neuen Regelungen bezüglich des neuen Sozialleistungsbereiches, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende kennzeichnet, werden die bis zu diesem Zeitpunkt nebeneinander existierenden staatlichen Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Hilfebedürftige, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, zusammengefasst. Dieser neue Sozialleistungsbereich wird dabei als zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) beschrieben und wurde mit dem Vierten Hartz-Gesetz eingeführt.

In der folgenden Ausarbeitung soll demnach auf die angesprochene Zusammenlegung insofern eingegangen werden, als dass eine Erläuterung folgt warum diese Zusammenlegung überhaupt zustande gekommen ist, was diese Neuregelung für die Zuständigkeitsverteilung der Träger bedeutet und welches Ziel, durch die Einhaltung verschiedener Maßnahmen, angestrebt wird. So soll im weiteren Verlauf beschrieben werden, welche drei Leistungsgruppen sich aus der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ergeben und welche Voraussetzungen jene Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, generell erfüllen müssen.

2 Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

In diesem Abschnitt soll darauf eingegangen werden, warum eine Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zustande gekommen ist und inwiefern sich diese auf die Zuständigkeiten der Träger auswirkt.

2.1 Zustandekommen der Zusammenlegung

Das Bestehen der beiden Sozialleistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe war dadurch gekennzeichnet, dass Leistungsberechtigte materielle Hilfen aus zwei unterschiedlichen Transfersystemen erhielten, die gegebenenfalls sogar parallel erfolgten. Mit dem Bezug dieser Hilfen unterlagen die Leistungsberechtigten den äußerst unterschiedlichen Regelwerken des SGB III und BSHG. Dies wurde unter anderem durch unterschiedliche Ansprüche an die Sozialversicherungssysteme deutlich. Seitens der Hilfeempfänger konnten weitere Unterschiede in Bezug auf Leistungen zur Weiterqualifizierung und der Vermittlung in Arbeit festgestellt werden. Das Ausbleiben umfassender individueller Hilfen, wie beispielsweise die Sicherstellung von Kinderbetreuungsplätzen, Suchtprävention und -beratung, Rehabilitationsmaßnahmen oder Schuldnerberatung waren zudem kennzeichnend (vgl. http://www.sgk-online.net/servlet/PB/show/1137938/bund_be_hartz_um-setzung_021108.pdf. 2007: 2). Auf der Ebene der Sozialleistungssysteme resultierte aus dem Nebeneinander dieser beiden ein erheblicher Verwaltungsaufwand sowie Intransperenz, so dass mangelnde Verantwortlichkeit und Abstimmung zum Beispiel bei den Eingliederungsbemühungen die Geschwindigkeit der Vermittlung in Arbeit beeinträchtigen konnten (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2006: 27).

Letztlich kann das Zustandekommen der Zusammenlegung in der Aufhebung verschiedener Schnittstellen des Leistungsbezuges zu einer einzigen Stelle gesehen werden. Durch diese Zusammenlegung erhält der Hilfeempfänger dann eine einzige Leistung, die aus einer Hand erfolgt und somit von einer Stelle betreut wird. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden demnach durch eine Arbeitsteilung, die sich aus den örtlichen Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern zusammensetzt, gewährleistet (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 53), worauf in 2.2 näher eingegangen wird. Künftig stehen dem Arbeitsuchenden das Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als drei Leistungen der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Verfügung.

2.2 Umsetzung der Hilfe aus einer Hand

Grundsätzlich ist bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine duale Trägerschaft festgelegt, bei der im Regelfall die Bundesagentur für Arbeit mit ihren örtlichen Gliederungen in Agenturen für Arbeit für den Hauptbereich als Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II bestimmt ist. Für einen weitaus kleineren Leistungsbereich sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger der Grundsicherung vorgesehen. Diese Trägerschaft ist so lange vorgesehen, soweit nicht durch landesrechtliche Bestimmungen andere Träger wie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden (Löschau/Marschner 2005: 21).

Für das Gelingen der Zielsetzungen ist es nun von großer Bedeutung, dass die Zuständigkeitsverteilung geregelt ist. Somit sind die örtlichen Agenturen für Arbeit und die dementsprechenden Kommunen dazu aufgefordert, sich rechtlich, organisatorisch und personell neu zu strukturieren. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen sowie die ausschließlich kommunale Vermittlung in den Optionskommunen stellen die beiden, vom Gesetz vorgesehen, Möglichkeiten dar (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 52). Vom dualen System ausgehend können somit also vier Ausprägungen der Trägerschaften festgestellt werden.

Die jeweiligen Vor- und Nachteile der Agenturen für Arbeit und der Kommunen werden in dieser Umsetzung berücksichtigt und aufeinander abgestimmt, so dass sich daraus die Zuständigkeit für die Grundsicherung der Arbeitsuchenden ergibt. Die Vorteile der Bundesagentur für Arbeit, die zum Beispiel in der ausgereiften Erfahrung im Bereich der Beratung, Vermittlung, Fort- und Weiterbildung liegt kann hier mit den Vorteilen der Kommunen, die beispielsweise in der Erfahrung in den Bereichen der Sucht- und Schuldnerberatung, Kinderbetreuung und psychosozialen Diensten abgewogen werden. Genauso kann diese Abwägung anhand der Nachteile erfolgen, die sich im Beispiel der Bundesagentur für Arbeit daran erläutern lassen, dass sie eine Behörde mit einer enorm hohen Beschäftigungszahl mit circa 90.000 Mitarbeitern darstellt, die somit eher unbeweglich ist und eine zentralistische Führung erkennen lässt. Im Bereich der Kommunen kann als ein Nachteil der enge regionale Tätigkeitsrahmen gesehen werden, der kaum Erfahrungen mit der überregionalen Arbeitsvermittlung zulässt (vgl. Steck/Kossens 2005: 143).

Generell lassen sich unter anderem folgende Aufgaben der kommunalen Träger, also der kreisfreien Städte und Kreise, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausmachen:

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:

- Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
- Schuldnerberatung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
- psychosoziale Betreuung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
- Suchtberatung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
soweit sie jeweils zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:

- Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II
- Leistung für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
- Leistung für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwanger- schaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
- Leistung bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Be- stimmungen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

Die Aufgaben der Agenturen für Arbeit können auf alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden:

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:

- Beratung und Vermittlung bezüglich des Arbeitsmarkts
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
- Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen
- Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:

- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Leistungen für Mehrbedarfe
- Befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld
- Beiträge zur Sozialversicherung (vgl. Löschau/Marschner 2005: 23)

2.2.1 Arbeitsgemeinschaften

Nach § 44b Abs. 1 SGB II ist eine Errichtung von örtlichen Arbeitsgemeinschaften zwischen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger vorgesehen. Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung wird der Aufbau einer Anlaufstelle durch Kommunen und Arbeitsagentur erzielt. Diese aus beiden Trägerschaften zusammengefasste Anlaufstelle wird üblicherweise als Job-Center bezeichnet (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 52). Sobald eine Arbeitsgemeinschaft zustande kommt, sollen die kommunalen Träger die ihnen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben auf diese Arbeitsgemeinschaft übertragen. Die Aufgaben der Agentur für Arbeit nimmt die Arbeitsgemeinschaft weiter nach § 44b Abs. 3 SGB II als Leistungsträger wahr. Die schon oben angesprochenen beispielhaften Vorteile aus der Agentur für Arbeit und den Kommunen ergeben eine enorme Chance für eine ganzheitliche Betreuung, wobei die aufwendigen personellen und organisatorischen Findungsprozesse, die durch Gründung einer Arbeits-gemeinschaft mit einhergehen, auch zu berücksichtigen sind.

Zur Bildung der Arbeitsgemeinschaften sei gesagt, dass sie üblicherweise in drei Schritten erfolgt, wobei es zunächst zu einer Gründungsvereinbarung kommt, in der sich die Träger öffentlich-rechtlich einigen eine Arbeitsgemeinschaft zu errichten. Weiter wird die Arbeitsgemeinschaft in privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform erreichtet, wobei vordergründig die Ausgestaltung so ausfallen muss, dass die Arbeitsgemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Letztlich erfolgt eine öffentlich-rechtliche Übertragung von Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft, die verbunden ist mit einer Beleihung durch die Agentur für Arbeit und die kommunalen Träger.

Im Übrigen führt die zuständige Oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften (vgl. Steck/Kossens 2005: 147).

2.2.2 Optionskommunen

Neben den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 SGB II und abweichend von der in § 6 Abs. 1 SGB II geregelten getrennten Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen kommt den kommunalen Trägern ein besonderes Optionsrecht zu. Dieses Optionsrecht meint, dass den kommunalen Trägern im Rahmen einer sechsjährigen Experimentierklausel nach §§ 6a-6c SGB II, die eine kommunale Option darstellt, im Wege der Erprobung befristet die Möglichkeit eingeräumt wird, ab dem 01.01.2005 zusätzlich die Aufgaben der Agenturen für Arbeit und damit fast alle der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrzunehmen. Die Experimentierphase ermöglicht also eine Erprobung dessen, welche Form der Leistungsträgerschaft und der Leistungsgewährung zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit sowie Hilfebedürftigkeit am geeignetesten ist (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 54).

Die kommunalen Träger werden also auch für Leistungen zugelassen, für die an sich die Agenturen für Arbeit zuständig sind und haben als eigenständiger Träger, die Rechte und Pflichten der örtlichen Agenturen für Arbeit gemäß § 6b Abs. 1 SGB II inne. Die Zulassung der kommunalen Träger als alleinige Träger ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf 69 beschränkt. Diese Beschränkung resultiert aus der Stimmzahl aller Bundesländer im Bundesrat (vgl. Löschau/Marschner 2004: 24). Um eine Realisierung der kommunalen Option gerecht zu werden ist für den kommunalen Träger ein Antrag vorgeschrieben, der bis zum 15.09.2004 erfolgt sein musste. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit konnte dann ohne Zustimmung des Bundesrates bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzung wie beispielsweise nach § 6c SGB II dem Antrag für den Zeitraum von sechs Jahren stattgeben. Bei einer Bewährung der Experimentierklausel kann die gesetzlich festgelegte Befristung dann zum 31.12.2010 verlängert werden oder endet zu diesem Zeitpunkt. Andererseits kann die Zulassung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung der Obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung frühzeitig aufgehoben werden. Dies ist auch auf Antrag des kommunalen Trägers möglich, sofern ein Jahr nach Antragstellung eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet ist nach § 6a Abs. 7 SGB II.

Auf kommunaler Ebene wird also die Trägerschaft für die Leistungen nach dem SGB II in einer Hand durch die 69 zugelassenen Träger zusammengeführt, wobei die kommunalen Träger die Aufgaben in der Regel als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen und der Rechtsaufsicht der jeweiligen Länder unterliegen (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 54).

[...]

Excerpt out of 27 pages

Details

Title
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
College
Leuphana Universität Lüneburg
Course
Seminar "Einführung in die Sozialpolitik"
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
27
Catalog Number
V114800
ISBN (eBook)
9783640168965
ISBN (Book)
9783640171903
File size
568 KB
Language
German
Keywords
Zusammenführung, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Seminar, Einführung, Sozialpolitik, Hartz IV
Quote paper
Simone Böckem (Author), 2007, Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114800

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free