Am 17. Mai 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EU ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Diese Arbeit setzt sich sowohl hinsichtlich des Schweizerischen Rechts als auch hinsichtlich des Europäischen Rechts mit der Frage auseinander, welche Verwaltungsakte der jeweils zuständigen Kartellbehörden im Rahmen von Art. 6 dieses Abkommens anfechtbar sind, und zeigt hierauf die jeweils möglichen Rechtswege auf. Abschliessend werden die daraus folgenden Schlüsse gezogen.
Die eine Vertragspartei ist die Eidgenossenschaft, die andere die EU. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens bezeichnet "Wettbewerbsbehörde" im Fall der EU die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union und im Fall der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats. Diese Wettbewerbsbehörden können einander um Einleitung oder Ausweitung geeigneter Durchsetzungsmassnahmen zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ersuchen. Eine Durchsetzungsmassnahme ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden. Das Abkommen schweigt indes über den Rechtsschutz, der im Rahmen dieses Art. 6 möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
1. Die Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Abkommens
2. Ziel der vorliegenden Arbeit
II. Autonomes kartellrechtliches Verfahren einer Vertragspartei nach einem Gesuch der anderen Vertragspartei statt Amts- oder Rechtshilfe
1. Weder Amts- noch Rechtshilfe
2. Kein im Abkommen vorgesehener Rechtsschutz
3. Rechtsschutz gemäss der Zwei-Säulen-Struktur
III. Seitens der Eidgenossenschaft gewährter Rechtsschutz
1. Eidgenössisches kartellrechtliches Verfahren im Rahmen von Art. 6 des Abkommens
a) Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens als Begehren im Sinn von Art. 58 Abs. 1 KG
b) Vorabklärung gemäss Art. 26 Abs. 1 KG als Folge eines Gesuchs gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens
c) Einvernehmliche Regelung gemäss Art. 59 Abs. 1 KG als Durchsetzungsmassnahme im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
d) Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 59 Abs. 2 KG als Einleitung oder Ausweitung von Durchsetzungsmassnahmen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
e) Gesuchswiderruf gemäss Art. 30 Abs. 3 KG als Gesuchswiderruf gemäss Art. 6 Abs. 4 des Abkommens
2. Rechtsmittel aufgrund des KG?
a) Nichtanfechtbarkeit eines Gesuchs im Sinn von Art. 6 Abs. 1 f. des Abkommens
b) Nichtanfechtbarkeit der Entscheidungen über die Eröffnung und den Abschluss einer Vorabklärung i.S.v. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 KG
c) Anfechtbarkeit der gestützt auf den Schlussbericht getroffenen Entscheidung
d) Anfechtbarkeit einer Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens, die als Entscheid i.S.v. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 KG getroffen wurde
e) Anfechtbarkeit einer als Entscheid i.S.v. Art. 59 KG getroffenen Entscheidung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
f) Anfechtbarkeit der Rücknahme des Gesuchs gemäss Art. 6 Abs. 4 des Abkommens
g) Unterrichtung über die Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
IV. EU-seitiger Rechtsschutz
1. EU-seitiges kartellrechtliches Verfahren im Rahmen von Art. 6 des Abkommens
a) Verfahrenseinleitung durch die Europäische Kommission nach einem Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens
b) Anordnung einstweiliger Massnahmen noch keine Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
c) Verhängung von Geldbussen bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern (Art. 23 Abs. 1 f. und Art. 24 Abs. 1 VO 1/2003) als Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
d) Zusageentscheidung (Art. 9 Abs. 1 VO 1/2003) als Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
e) Massnahmenverzicht (Art. 10 VO 1/2003) als Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
2. Rechtsmittel aufgrund des AEUV?
a) Untätigkeitsklage bei ausbleibender Massnahmenergreifung
b) Anfechtbarkeit einer einstweiligen Massnahme
c) Anfechtbarkeit einer endgültigen Entscheidung der Europäischen Kommission
d) Anfechtbarkeit einer Zusageentscheidung gemäss Art. 9 Abs. 1 VO 1/2003
e) Anfechtbarkeit einer Positiventscheidung gemäss Art. 10 VO 1/2003 (Massnahmenverzicht)
f) Anfechtbarkeit einer Gesuchsabweisung durch die Europäische Kommission
V. Schlussfolgerung
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht den Rechtsschutz bei der Anwendung der "Positive Comity"-Regelung gemäß Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweiz und der EU von 2013, wobei die zentrale Forschungsfrage lautet, welche Verwaltungsakte der zuständigen Kartellbehörden beider Seiten anfechtbar sind und welche Rechtswege den Betroffenen zur Verfügung stehen.
- Rechtsschutz im Rahmen des schweizerischen Kartellgesetzes (KG) bei Art. 6 Abkommen-Gesuchen
- Verfahrensrechtliche Einordnung von Vorabklärungen und Verfügungen der Wettbewerbskommission (WEKO)
- Analyse des EU-seitigen Rechtsschutzes bei der Anwendung der VO 1/2003 im Kontext des Abkommens
- Untersuchung der Anfechtbarkeit von Kommissionsentscheidungen vor dem Europäischen Gerichtshof
- Gegenüberstellung der Zwei-Säulen-Struktur als Grundlage für den Rechtsschutz
Auszug aus dem Buch
1. Die Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Abkommens
Am 17. Mai 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend: Eidgenossenschaft) mit der Europäischen Union (EU) ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (im Folgenden: Abkommen). Art. 6 Abs. 1 des Abkommens lautet wie folgt:
„Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und dessen, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmassnahmen einzuleiten oder auszuweiten.“
Die eine Vertragspartei ist die Eidgenossenschaft, die andere die EU. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens bezeichnet „Wettbewerbsbehörde“ im Fall der EU die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union (Bst. a) und im Fall der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats (Bst. b). Diese Wettbewerbsbehörden können einander infolge von Art. 6 Abs. 1 des Abkommens um Einleitung oder Ausweitung geeigneter Durchsetzungsmassnahmen zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ersuchen. Letztere sind gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Ziff. 4 des Abkommens Verhaltensweisen, gegen welche die Wettbewerbsbehörden nach dem Wettbewerbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemassnahmen verhängen können. Eine Durchsetzungsmassnahme ist laut Art. 2 Ziff. 5 des Abkommens jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden. Art. 6 Abs. 2 des Abkommens regelt den Inhalt des Gesuchs näher. Art. 6 Abs. 3 des Abkommens normiert das weitere Vorgehen nach der Gesuchstellung, und Art. 6 Abs. 4 des Abkommens das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde und die Gesuchsrücknahme. Das Abkommen schweigt indes über den Rechtsschutz, der im Rahmen dieses Art. 6 möglich ist.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Positive Comity-Regelung des Abkommens ein und definiert das Ziel der Arbeit, die bestehenden Rechtsschutzlücken bei der Anwendung von Art. 6 zu untersuchen.
II. Autonomes kartellrechtliches Verfahren einer Vertragspartei nach einem Gesuch der anderen Vertragspartei statt Amts- oder Rechtshilfe: Es wird dargelegt, dass das Abkommen keine eigene internationale Rechtshilfe vorsieht, sondern auf die nationalen Verfahren der jeweiligen Vertragsparteien verweist.
III. Seitens der Eidgenossenschaft gewährter Rechtsschutz: Dieses Kapitel analysiert detailliert, welche Akte der WEKO im Rahmen eines Art. 6 Abkommens-Gesuchs als anfechtbare Verfügungen nach schweizerischem Recht qualifiziert werden können.
IV. EU-seitiger Rechtsschutz: Hier wird der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission bei der Anwendung der VO 1/2003 im Kontext von Art. 6 Abkommen untersucht, insbesondere die Klagemöglichkeiten vor dem Europäischen Gerichtshof.
V. Schlussfolgerung: Das Kapitel fasst zusammen, dass sich der Rechtsschutz bei Art. 6 des Abkommens vollumfänglich nach der Zwei-Säulen-Struktur richtet und keine Ausnahmen vorsieht.
Schlüsselwörter
Positive Comity, Wettbewerbsabkommen, Rechtsschutz, WEKO, Europäische Kommission, Kartellrecht, Verfahrensrecht, Anfechtbarkeit, Verfügungen, VO 1/2003, Art. 6 Abkommen, Zwei-Säulen-Struktur, Durchsetzungsmassnahmen, Kartellgesetz, Europarecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert den Rechtsschutz, der den Beteiligten bei der Anwendung von Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen der sogenannten Positive Comity zur Verfügung steht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das schweizerische Kartellrecht (KG) im Kontext internationaler Verfahren, das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union bei Wettbewerbsverstößen und die verfahrensrechtliche Einordnung von Behördenhandlungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, welche Verwaltungsakte der Kartellbehörden (WEKO und Europäische Kommission) im Rahmen von Art. 6 anfechtbar sind und welche konkreten Rechtswege hierfür bestehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auslegung der Bestimmungen des Abkommens, des schweizerischen Kartellgesetzes (KG), europäischer Verordnungen (VO 1/2003) sowie der einschlägigen Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Untersuchung des schweizerischen Rechtsschutzes bei Art. 6 Gesuchen und eine Analyse des EU-seitigen Rechtsschutzes bei der Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Positive Comity, Wettbewerbsabkommen, Rechtsschutz, WEKO, Europäische Kommission, Kartellrecht, Anfechtbarkeit und Zwei-Säulen-Struktur.
Was unterscheidet das Verfahren nach Art. 6 von klassischer Rechtshilfe?
Im Gegensatz zur klassischen Rechtshilfe findet kein internationales Verfahren statt; vielmehr leitet die ersuchte Behörde ein autonomes nationales Verfahren auf der Grundlage des eigenen Wettbewerbsrechts ein.
Welche Bedeutung hat die Zwei-Säulen-Struktur für diese Arbeit?
Sie ist das fundamentale Prinzip, wonach sich das Verfahren und der Rechtsschutz konsequent nach der Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei (Schweiz oder EU) richten, ohne dass gemeinsame Gerichte existieren.
- Arbeit zitieren
- Andrea G. Röllin (Autor:in), 2021, Rechtsschutz im Rahmen der Positive Comity-Regelung. Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1161176