Am 17. Mai 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der EU ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Diese Arbeit setzt sich sowohl hinsichtlich des Schweizerischen Rechts als auch hinsichtlich des Europäischen Rechts mit der Frage auseinander, welche Verwaltungsakte der jeweils zuständigen Kartellbehörden im Rahmen von Art. 6 dieses Abkommens anfechtbar sind, und zeigt hierauf die jeweils möglichen Rechtswege auf. Abschliessend werden die daraus folgenden Schlüsse gezogen.
Die eine Vertragspartei ist die Eidgenossenschaft, die andere die EU. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens bezeichnet "Wettbewerbsbehörde" im Fall der EU die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union und im Fall der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats. Diese Wettbewerbsbehörden können einander um Einleitung oder Ausweitung geeigneter Durchsetzungsmassnahmen zur Beseitigung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ersuchen. Eine Durchsetzungsmassnahme ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden. Das Abkommen schweigt indes über den Rechtsschutz, der im Rahmen dieses Art. 6 möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Materialien
- 1. Einleitung
- 1. Die Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Abkommens
- 2. Ziel der vorliegenden Arbeit
- II. Autonomes kartellrechtliches Verfahren einer Vertragspartei nach einem Gesuch der anderen Vertragspartei statt Amts- oder Rechtshilfe
- 1. Weder Amts- noch Rechtshilfe
- 2. Kein im Abkommen vorgesehener Rechtsschutz
- 3. Rechtsschutz gemäss der Zwei-Säulen-Struktur
- III. Seitens der Eidgenossenschaft gewährter Rechtsschutz
- 1. Eidgenössisches kartellrechtliches Verfahren im Rahmen von Art. 6 des Abkommens
- a) Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens als Begehren im Sinn von Art. 58 Abs. 1 KG
- b) Vorabklärung gemäss Art. 26 Abs. 1 KG als Folge eines Gesuchs gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens
- c) Einvernehmliche Regelung gemäss Art. 59 Abs. 1 KG als Durchsetzungsmassnahme im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
- d) Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 59 Abs. 2 KG als Einleitung oder Ausweitung von Durchsetzungsmassnahmen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
- e) Gesuchswiderruf gemäss Art. 30 Abs. 3 KG als Gesuchswiderruf gemäss Art. 6 Abs. 4 des Abkommens
- 2. Rechtsmittel aufgrund des KG?
- 1. Eidgenössisches kartellrechtliches Verfahren im Rahmen von Art. 6 des Abkommens
- IV. EU-seitiger Rechtsschutz
- 1. EU-seitiges kartellrechtliches Verfahren im Rahmen von Art. 6 des Abkommens
- a) Verfahrenseinleitung durch die Europäische Kommission nach einem Gesuch gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens
- b) Anordnung einstweiliger Massnahmen noch keine Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
- c) Verhängung von Geldbussen bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern (Art. 23 Abs. 1 f. und Art. 24 Abs. 1 VO 1/2003) als Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
- d) Zusageentscheidung (Art. 9 Abs. 1 VO 1/2003) als Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
- e) Massnahmenverzicht (Art. 10 VO 1/2003) als Entscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens
- 2. Rechtsmittel aufgrund des AEUV?
- 1. EU-seitiges kartellrechtliches Verfahren im Rahmen von Art. 6 des Abkommens
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Diplomarbeit befasst sich mit dem Rechtsschutz, der im Rahmen der Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Anwendung gelangt. Ziel ist es, die verschiedenen Aspekte des Rechtsschutzes in diesem Kontext zu analysieren und die Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsmittel sowohl für die Schweiz als auch für die EU aufzuzeigen.
- Rechtsschutz im Kontext der Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Abkommens
- Verfahrenseinleitung und Durchführung durch die Vertragsparteien
- Rechtliche Grundlagen für die Anwendung von Rechtsmitteln
- Anfechtungsmöglichkeiten und Rechtswege
- Zusammenspiel von Schweizer und EU-Recht
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt den Rahmen für die Arbeit, die sich mit dem Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweiz und der EU befasst, dar. Sie behandelt die Grundzüge des Abkommens und die Zielsetzung der Diplomarbeit.
Kapitel II thematisiert das autonome kartellrechtliche Verfahren einer Vertragspartei nach einem Gesuch der anderen Vertragspartei und die Frage, ob in diesem Fall Amts- oder Rechtshilfe in Frage kommt. Dabei wird dargelegt, dass das Abkommen keinen expliziten Rechtsschutz vorsieht, sondern die zwei Säulen-Struktur des Kartellrechts Anwendung findet.
Kapitel III beschäftigt sich mit dem Rechtsschutz, der seitens der Eidgenossenschaft gewährt wird. Es werden die verschiedenen Verfahrensschritte und die entsprechenden Rechtsmittel im Rahmen des Schweizer Kartellgesetzes (KG) im Kontext der Anwendung von Art. 6 des Abkommens analysiert.
Kapitel IV befasst sich mit dem EU-seitigen Rechtsschutz im Rahmen von Art. 6 des Abkommens. Es werden die Verfahrensschritte und die Rechtsmittel im Rahmen des EU-Kartellrechts im Zusammenhang mit einem Gesuch der Schweiz betrachtet.
Schlüsselwörter
Die Diplomarbeit befasst sich mit zentralen Themen des europäischen Wettbewerbsrechts, insbesondere der Positive Comity-Regelung von Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, dem Rechtsschutz im Rahmen dieses Abkommens und der Interaktion von Schweizer und EU-Kartellrecht. Die Arbeit untersucht die verschiedenen Verfahrensschritte und Rechtsmittel, die sowohl von der Schweiz als auch von der EU zur Anwendung kommen, und analysiert die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.
- Quote paper
- Andrea G. Röllin (Author), 2021, Rechtsschutz im Rahmen der Positive Comity-Regelung. Art. 6 des Wettbewerbsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1161176