Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte sind Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag. Die Beteiligten in derartigen Geschäften bezweckten steuerliche Vorteile durch die Ersparnis beziehungsweise durch die mehrfache Erstattung der Kapitalertragsteuer zu erlangen. Von 2001 bis 2016 wurde der deutsche Staat mit diesen Geschäften um Milliardensummen betrogen. Der Steuerschaden durch das klassische Cum- Ex-Geschäft beträgt mindestens 10 Milliarden Euro und der Schaden der Cum-Cum-Geschäfte um weitere 20 Milliarden Euro.
Da es bei den Geschäften zu einer mehrfachen Anrechnung bzw. Erstattung oder Ersparnis der Kapitalertragssteuer kam, ist Kernstreitpunkt die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragssteuer auf die Einkommenssteuer und somit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 2 EStG. Die wichtigste Voraussetzung für die Anrechnung der erhobenen Steuer ist, dass demjenigen der die Steueranrechnung begehrt der Steuerabzug auf die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen ist, also mithin die maßgebliche Position des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht.
Diese Arbeit wird sich nur auf die steuerrechtlichen Aspekte dieser Geschäfte beziehen. Die steuerstrafrechtlichen Aspekte bleiben aus. Zudem werden die beiden Geschäfte aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung und Anreize getrennt behandelt. Weiterhin wird sich die Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Kapitalertragssteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG nur auf die erste Voraussetzung dieser Norm konzentrieren.
Ein erstes Anliegen der Arbeit ist die Darstellung der Funktionsweise und die Genese der Rechtslage dieser Geschäfte. Dabei wird sich diese Arbeit im Bezug auf die Cum-Ex-Geschäfte nur auf die relevanten Leerverkäufe und im Hinblick auf die Cum-Cum-Geschäfte aus- schließlich auf die Wertpapierleihe konzentrieren.
Vor dem Hintergrund der Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragssteuer wird im nächsten Schritt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber mithilfe unterschiedlicher Ansichten untersucht. Dabei beziehen sich die Untersuchungen bei Cum- Ex-Geschäfte auf die Jahre bis 2012 und bei Cum-Cum-Geschäfte bis 2016.
Abschließend wird ein Fazit anhand der Erkenntnisse dieser Arbeit entwickelt.
Gliederung
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Gang der Untersuchung
B. Grundlagen und Entwicklung der Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte
I. Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkauf
II. Cum-Cum-Geschäfte
III. Entwicklung der Rechtslage der Cum-Ex-Geschäfte
1. Rechtslage vor dem 19.12.2006
2. Rechtslage vom 19.12.2006 bis zum 31.12.2011
3. Rechtslage ab dem 1.1.2012
IV. Entwicklung der Rechtslage der Cum-Cum-Geschäfte
C. Materiell – rechtliche Einordnung der Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte
I. Anrechnung der Kapitalertragsteuer
II. Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen
1. Grundsätzliche Zuordnung der Kapitalerträge
2. Zivilrechtlicher Eigentumsübergang bei Cum-Ex-Geschäften
3. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang nach dem Gesetzeswortlaut
4. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang bei Cum-Ex-Geschäften
a) Ansichten der Rechtssprechung
aa) BFH - Grundsatzurteil vom 15.12.1999
bb) BFH - Urteil vom 16.04.2014
cc) Urteil - FG Hessen vom 10.02.2016
b) Ansichten in der Literatur
aa) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bejahende Sichtweise
bb) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verneinende Sichtweise
cc) Auslegung des § 39 AO
dd) Stellungnahme
c) Einführung § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG
5. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang bei Cum-Cum-Geschäften
a) Ansicht des Finanzgerichts - Urteil FG Hessen vom 28.1.2020
b) Ansichten des BMF
aa) BMF – Schreiben 9. Juli 2021 (11.11.2016)
bb) BMF – Schreiben 9. Juli 2021 (17.07.2017)
c) Gesamtwürdigung von Rechtssprechung und Finanzverwaltung angewandten Kriterien und Ansichten
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die steuerrechtliche Frage, ob bei sogenannten Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 AO auf den Erwerber übergeht und ob dadurch eine Anrechnung der auf die Dividende geleisteten Kapitalertragsteuer erfolgen kann.
- Rechtliche Funktionsweise von Cum-Ex- und Cum-Cum-Transaktionen
- Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Rechtsprechung
- Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 AO
- Analyse der Anrechnungsberechtigung für Kapitalertragsteuer
- Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Finanzverwaltung
Auszug aus dem Buch
I. Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkauf
Bei Cum-Ex-Geschäften mit Leerverkauf steht zwischen dem Aktieninhaber und dem Erwerber der Leerverkäufer als Dritte Person. Der Leerverkäufer verkauft dem Erwerber Aktien am Tag vor dem Gewinnausschüttungsbeschluss „Cum“ einschließlich dem Dividendenanspruch, ohne sie jedoch zu besitzen. Um seine Kaufvertragsverpflichtung zu erfüllen, muss er die Aktien nach dem Dividendenstichtag noch erwerben. Der Leerverkäufer verpflichtet sich dabei, dem Käufer die Aktien mit Dividendenanspruch zu einem festgesetzten Datum in der Zukunft zu transferieren „Cum“ Dividende.
Die Wertpapiere befinden sich zum Dividendenstichtag im Eigentum eines Dritten. Der Dritte, also der Aktieninhaber hat einen Anspruch auf Dividendenzahlung und erhält diese auch mit der entsprechenden Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 EStG. Der Dritte, der die Aktien an den Leerverkäufer verkauft, bleibt rechtlich noch Eigentümer dieser, als der Leerverkäufer sein Verkaufsgeschäft abschließt. Somit besteht bezüglich seines Depots auch kein Sperrvermerk, ebenso wenig wie beim Leerverkäufer, da bei Abschluss dessen Vertrages mit dem Leerkäufer sich die Aktien noch nicht in seinem Depot befanden. Dem Dritten, der die Aktien später an den Leerverkäufer veräußert, wird auch von seiner Depotbank die Dividende noch gutgeschrieben und er erhält eine entsprechende Kapitalertragsteuerbescheinigung. Der Leerverkäufer erwirbt die Aktien nach dem Dividendenstichtag „ex Dividende“ vom Aktieninhaber ohne Dividendenanspruch.
Da der Leerverkäufer dem Leerkäufer vertraglich jedoch die Aktien mit Dividendenanspruch schuldet, aber nur Aktien ohne Dividenden liefern kann, steht dem Leerkäufer eine Schadenersatzleistung in Form der Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende zu. Bis 2007 wurde auf Kompensationszahlungen keine Kapitalertragsteuer erhoben, jedoch beantragte auch der Leerverkäufer eine Erstattung. Bezüglich der Differenz erhielt der Leerkäufer von seinem Kreditinstitut eine Kapitalertragsteuerbescheinigung, da die Bank wegen Informationsdefiziten von der Anteilseignerschaft ausging.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die öffentliche Wahrnehmung der Cum-Ex- und Cum-Cum-Skandale und definiert das Ziel der Arbeit, die steuerliche Anrechnungsberechtigung anhand des Kriteriums des wirtschaftlichen Eigentums zu prüfen.
B. Grundlagen und Entwicklung der Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte: Dieses Kapitel erläutert die Funktionsweisen der beiden Transaktionsmodelle und stellt die chronologische Entwicklung der relevanten steuerrechtlichen Gesetzeslage dar.
C. Materiell – rechtliche Einordnung der Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte: Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und prüft detailliert den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 AO unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und verneint die Anrechnungsberechtigung bei Cum-Ex-Geschäften mit Leerverkauf, während es für Cum-Cum-Gestaltungen eine differenzierte Bewertung vornimmt.
Schlüsselwörter
Cum-Ex, Cum-Cum, Kapitalertragsteuer, wirtschaftliches Eigentum, Dividendenstriping, Leerverkauf, § 39 AO, EStG, Anrechnungsberechtigung, Wertpapierleihe, Dividendenkompensationszahlung, Steuerrecht, Finanzverwaltung, Rechtsprechung, Dividendenstichtag
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Einordnung von sogenannten Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften im deutschen Steuerrecht, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Zentrum stehen die Funktionsweise dieser Finanztransaktionen, die historische Entwicklung der entsprechenden steuerrechtlichen Normen und die Auslegung des Begriffs des "wirtschaftlichen Eigentums" nach § 39 AO.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung der Frage, ob bei den betrachteten Aktiengeschäften das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber übergeht und dieser somit zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, bei der Gesetzestexte, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie verschiedene Auffassungen in der Fachliteratur kritisch gegenübergestellt und ausgelegt werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der detaillierten Untersuchung des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs, analysiert einschlägige Urteile (z. B. BFH 1999, 2014) und bewertet die Positionen von Finanzverwaltung und Literatur.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Cum-Ex, Cum-Cum, wirtschaftliches Eigentum, Kapitalertragsteueranrechnung, Dividendenstriping, Leerverkauf und § 39 AO.
Wie bewertet der Autor die Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkauf?
Nach Abwägung der Argumente kommt der Autor zu dem Schluss, dass ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum-Ex-Geschäften mit Leerverkauf zu verneinen ist, da der Leerkäufer zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch keine rechtlich geschützte Position erlangt hat.
Welche Bedeutung kommt dem § 39 AO in dieser Arbeit zu?
Der § 39 AO fungiert als zentrale Norm zur Bestimmung der steuerlichen Zurechnung. Der Autor prüft hierbei intensiv, ob eine mehrfache Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Aktie mit der Systematik dieser Vorschrift vereinbar ist.
- Citation du texte
- Gizem Sen (Auteur), 2021, Rechtssystematische Grundlagen sogenannter Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1162317