Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?

Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage


Dossier / Travail de Séminaire, 2008

37 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

0. Vorbemerkungen

1. Einführung

2. Die theologischen Fakultäten in der österreichischen Universitätsgeschichte bis zum Konkordat 1933/34
Exkurs: Konkurs oder Habilitation – Die Besetzung freier Lehrstühle im Laufe der Geschichte der österreichischen Universitäten

3. Das Konkordat vom 5. Juni 1933 und die Neuordnung der theologischen Studien durch die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum Dominus (DScD) vom 14. Mai 1931

4. Die Neuordnung des österreichischen Hochschulrechts durch das Allgemeine Hochschulstudiengesetz (AHStG) vom 15. Juli 1966

5. Die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (SapChrist) vom 15. April 1979

6. Der Codex Iuris Canonici (CIC) 1983 und seine hochschulrechtlichen Bestimmungen

7. Zusammenfassung der derzeit in Geltung stehenden kirchlichen Rechtsgrundlagen

8. Die Neuerungen durch das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) 1993 bzw. durch den „Bologna-Prozess“ und die „Vollrechtsfähigkeit“ der österreichischen Universitäten nach dem Universitätsgesetz (UnivG) 2002

9. Conclusio

Bibliographie

Abkürzungsverzeichnis

Die in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen richten sich – so nicht anders angegeben – nach:

Schwertner, Siegfried M., Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und Grenzgebiete. Zeitschriften, Serien, Lexika, Quellenwerke mit bibliographischen Angaben (IATG2), Berlin/New York: De Gruyter 21992.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten

Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage

0. Vorbemerkungen

„Theologie an staatlichen Universitäten“ – ein nicht nur auf den ersten Blick durchaus spannendes Thema, das demzufolge auch großzügig bemessenen Raum in der einschlägigen literarischen Diskussion genießen darf.

Ein Blick in die Kataloge und Datenbanken der verschiedenen Universitätsbibliotheken genügt um festzustellen, dass sich zu diesem Themenbereich im deutschen Sprachraum eine schier unüberblickbare Zahl an Publikationen findet, umfassend sowohl in der Herkunft ihrer Autoren als auch in der Streuung über die vergangenen Jahrzehnte. Auch das Tempo, mit dem eine Universitätsreform – zumindest was die Lage in Österreich betrifft – die nächste jagte, mag das ihre dazu beigetragen haben.

Die Einschränkung auf den deutschen Sprachraum verdient insofern nähere Beachtung, als die Einrichtung staatlich finanzierter Fakultäten konfessionellen Charakters durchaus keinen Regelfall in der Weltkirche darstellt. Im Gegenteil, im Großen und Ganzen ist dieses Rechtsinstitut auf den deutschen Sprachraum, Skandinavien und Großbritannien beschränkt.[1] Allein der Hinweis auf die französische Theologie des 20. Jahrhunderts darf hier genügen, dass schöpferisch erfolgreiche Theologie nicht zwangsläufig an die Existenz vom Staat getragener theologischer Fakultäten gebunden sein muss.[2]

Wie schon erwähnt, findet dieses Thema vielfache Beachtung im wissenschaftlichen Oeuvre von Kanonisten und Juristen: In Österreich hat sich v.a. der emeritierte Ordinarius der Grazer theologischen Fakultät, Hugo Schwendenwein, in unzähligen Artikeln zu diesen Fragen geäußert. Daneben finden sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Beiträge von Wilhelm Rees (Innsbruck), Herbert Kalb (Linz), Richard Potz (Wien) und Bruno Primetshofer (Wien). Eines der jüngsten Kompendien zur Frage der Stellung der Theologie an verschiedenen Universitäten in Europa wurde vor kurzem von Adrian Loretan (Luzern) herausgegeben[3] ; einen ausführlichen Vergleich der österreichischen Situation mit derer in Deutschland brachte zuletzt Wilhelm Rees in der 2006 erschienenen Festschrift für Georg May.[4]

1. Einführung

Staatliche theologische Fakultäten – für die einen eine Selbstverständlichkeit, ja die Verkörperung der „freien Kirche im freien Staat“[5] schlechthin, für die anderen ein Widerspruch in sich, denn, so der gängige Vorwurf, am locus classicus wissenschaftlicher Freiheit, den Universitäten, können und dürfen konfessionelle Schranken auf keinen Fall toleriert werden. Schon gar nicht, wenn sich diese, wie im Fall der katholischen Theologie, im Recht zur Verweigerung eines nihil obstat seitens der kirchlichen Hierarchie manifestieren.

Dieser Vorwurf ist freilich nicht neu[6] und wurde auch zu anderen Zeiten, mitunter viel stärker als heute, vom Außen wie vom Innen des Universitätsgebäudes an die Theologie herangetragen. Der markanteste Unterschied zu den diesbezüglichen Auseinandersetzungen früherer Tage liegt aber wohl in der Motivation: Waren es zu Zeiten des akademischen Kulturkampfes im 19. Jahrhundert vor allem wissenschaftstheoretische Argumente, mir denen man die Theologie von den hohen Schulen zu verbannen suchte, so geschieht dies heute einfach oft unter der Herrschaft des Sparstiftes, der gerade auch vor den Universitäten und ihren betriebswirtschaftlich gesehen reichlich überflüssigen „Orchideenfächern“ nicht halt macht.[7]

Der folgende Aufsatz will unter diesen Vorzeichen untersuchen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit die Existenz staatlicher theologischer Fakultäten ermöglichen und sicherstellen. Der Blick richtet sich dabei vorrangig auf die Lage an den österreichischen Universitäten und lässt das vergleichsweise unüberschaubare Szenario in Deutschland weitgehend außer Acht. Weiters soll hier, wie bereits gesagt, vor allem die Situation der katholisch -theologischen Fakultäten[8] in den Blick genommen werden, auch wenn die evangelisch-theologische Fakultät an der Wiener Universität ein weitgehend gleiches Schicksal teilt.[9]

Daneben finden sich in Österreich auch katholisch-theologische Lehranstalten, die in kirchlicher Trägerschaft stehen und als Ausbildungsstätten künftiger Kleriker meist in der Nähe oder am unmittelbaren Ort von Priesterseminarien oder Ordenshäusern entstanden sind. Einige von ihnen sind in den letzten Jahrzehnten verschwunden, eine der ehemals größten war beispielsweise die Theologische Lehranstalt der Steyler Missionare „St. Gabriel“ in Mödling bei Wien, welche vor einigen Jahren den aktiven Lehrbetrieb sistierte.[10] Besser erging es der theologischen Fakultät (seit 1978 ad experimentum, seit 1988 definitiv) päpstlichen Rechtes in Linz[11], welche am 26. Juli 2000 als Privatuniversität akkreditiert wurde[12], sowie der ehemaligen Philosophisch-Theologischen Hochschule in Heiligenkreuz, welche am 28. Jänner 2007 zur Päpstlichen Hochschule erhoben worden ist.[13] Darüber hinaus wurde in Gaming (Niederösterreich) mit 1. Oktober 1996 ein internationales Theologisches Institut für Studien zu Ehe und Familie (ITI) errichtet.[14]

2. Die theologischen Fakultäten in der österreichischen Universitätsgeschichte bis zum Konkordat 1933/34

Neben der Medizin, der Jurisprudenz und den so genannten artes liberales bildete die Theologie seit dem Aufkommen der städtischen Universitäten ab dem 11./12. Jahrhundert eine der mittelalterlichen vier Fakultäten. Auch die älteste noch bestehende deutschsprachige Universität der Welt, die Alma Mater Rudolphina Vindobonensis, erhielt knapp 20 Jahre nach ihrer Gründung die ihr anfangs (1365) noch verwehrte Theologische Fakultät und stellte somit ab 1384 eine Volluniversität im klassischen Sinne dar.[15]

Die mittelalterlichen Universitäten bildeten in den ersten Jahrhunderten nach ihrer Gründung durchwegs autonome Körperschaften, die, meist ausgestattet mit päpstlichen und/oder landesfürstlichen Privilegien, ob ihrer Exemption nicht selten in das Spannungsfeld von kirchlicher und weltlicher Macht rückten.[16] Ihre Genese kann wohl strukturell wie auch von der dahinter stehenden Gesamtidee her als selbständig beschrieben werden. Freilich lässt sich auch in den Dom- und Klosterschulen früherer Zeit, wie auch in den höheren Lehreinrichtungen des antiken Griechenland, Rom oder Byzanz, ebenso ein auf hohem Niveau organisierter Studien- und Lehrbetrieb ausmachen. Die ersten mittelalterlichen Universitäten jedoch stellen mehr dar als nur die Weiterentwicklung vorangegangener Organisationsformen.[17] Als „weiterer Staat im Staate“ oder „vielgliedrige Welt im Kleinen“ sind sie Spiegelbild der Ankunft einer neuen Epoche, eines neuen Wissenschaftsideals seit dem 11. Jahrhundert.[18]

Die Bedeutung der damaligen Universitäten lässt sich u.a. daran ermessen, dass mitunter auch kirchliche Gesetze durch Übersendung an sie promulgiert wurden. So geschah dies bei den Dekretalen Gregors IX., welche der Papst im Jahr 1234 an die Universitäten von Paris und Bologna übersenden ließ; ebenso verhielt es sich bei der Promulgation der Clementinen durch Papst Clemens V.[19]

Nach abwechslungsreichen Jahrhunderten[20] gelangten die theologische und philosophische Fakultät der Wiener Universität – wie der Großteil der theologischen Fakultäten im deutschsprachigen Raum – im 17. Jahrhundert im Zuge der Katholischen Reform durch Kaiser Ferdinand II. (1619-1637) zunehmend unter den Einfluss des Jesuitenordens, welcher bis zu seiner Aufhebung 1773 der maßgeblichste Verantwortungsträger an ihnen werden sollte.[21]

Im Anschluss daran brachte die theresianisch-josephinische Epoche die wohl bislang stärkste Gängelung der Universität durch den Staat[22], bis hin zur Errichtung von staatlichen Generalseminaren[23] unter Joseph II. (1780-1790) und der staatlichen Vorschreibung von Lehrbüchern. Die theologischen Fakultäten wurden dem josephinischen Staatskirchentum auf diese Weise gleichsam Ausbildungsanstalt priesterlicher Staatsbeamter zur staatsloyalen Erziehung der Volksseele.

Trotz dieser staatlichen Bevormundung der Universitäten kann festgehalten werden, dass dennoch bis zum Universitätsorganisationsgesetz 1873[24], und mit Abstrichen bis zum Ende der Monarchie, auch über die theologischen Fakultäten hinaus eine gewisse – nicht zuletzt durch das Herrscherhaus abgesicherte – Affinität der Universität zur Katholischen Kirche gewahrt blieb.[25] So konnte sich beispielsweise auch die Evangelisch-theologische Fakultät an der Wiener Universität erst im Jahre 1922 etablieren.[26]

Vorerst jedoch wurden die Universitäten nach dem Revolutionsjahr 1848 wieder einmal neu organisiert[27]: unter dem Banner der akademischen Freiheit, das sich zur Gänze im berühmten Art. 17 des Staatsgrundgesetzes (StGG) von 1867 („Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.“) entrollen sollte, suchte die Neuordnung der akademischen Studien, bekannt geworden als Thun’sche Universitätsreform, den Ausgleich zwischen universitärer Autonomie bzw. akademischer Freiheit und staatlicher Einflussnahme.[28] Die Stellung der katholischen Theologie an den österreichischen Fakultäten, wie sie bis weit ins 20. Jahrhundert hinein bestimmend blieb, skizziert ein Vortrag des Ministers für Cultus und Unterricht, Leo Graf Thun-Hohenstein, vom 13. April 1850:

„Die Universitäten sind zur Erhaltung und Fortbildung der Wissenschaft bestimmt. Die theologischen Facultäten bilden einen Bestandtheil derselben, welcher durch ihre geschichtliche Entwicklung tief eingefügt ist, in ihr ganzes Gebäude. Sollen sie aus dieser Verbindung nicht gewaltsam herausgerissen werden, so müssen auch an ihnen die allgemeinen akademischen Gesetze Geltung haben; sie müssen in wissenschaftlicher Beziehung die Organisation der übrigen Facultäten theilen, und die Lehrer an denselben in gleicher Weise bestellt werden. Unstreitig sollen aber die Universitäten auch auf’s Leben einwirken, und deshalb ist bei Einrichtung der verschiedenen Facultäten auf die praktischen Zwecke, welchen die Wissenschaft dienen soll, sorgsam Rücksicht zu nehmen. Hiezu kömmt die Eigenthümlichkeit der theologischen Wissenschaft, welche ein durch höhere Vermittlung Gegebenes zu ihrem Gegenstande hat.

Die theologischen Facultäten würden daher nicht seyn, was sie seyn sollen, wenn sie außer Beziehung zur kirchlichen Autorität gesetzt würden. Aber diese Beziehung ist schon gewahrt, wenn (…) für die theologische Wissenschaft weder ein Professor angestellt, noch ein Privatdocent zugelassen werden kann, ohne daß die Regierung sich darüber mit dem Bischofe verständigt hat.“[29]

Demzufolge handelt es sich bei den theologischen Fakultäten um staatliche, voll in die Gesamtheit der Universität eingegliederte Einrichtungen, die v.a. in zwei Belangen an die Interessen der Kirche gekoppelt sind: So kann zum einen niemand ohne das Placet der kirchlichen Obrigkeit (nihil obstat) an diesen Fakultäten lehren, zum anderen ist für die nach staatlichen Rechtsnormen erstellten Studienordnungen ebenfalls die kirchliche Zustimmung einzuholen. Weitere für die theologische Fakultät maßgebliche staatliche Regelungen bildeten z.B. die Rigorosenordnung vom 16. Jänner 1894[30] sowie die einschlägigen Bestimmungen des Hochschul- und Hochschullehrdienstrechtes.[31]

Einen wesentlichen Einschnitt erlebte der – zwischenzeitlich durch das Konkordat von 1855[32] noch verstärkte[33] – Einfluss der Katholischen Kirche durch die einseitige Aufkündigung[34] ebendieses Konkordats durch die mittlerweile vom Liberalismus des 19. Jahrhunderts geprägte[35] österreichische Regierung im Jahr 1870. Sie berief sich dabei auf die clausula rebus sic stantibus, wonach der Vertragspartner durch die Erklärung der Unfehlbarkeit ein anderer geworden sei.[36] Den österreichischen Universitäten wurde im Gefolge dieser Ereignisse der bislang zumindest noch pro forma bestehende katholische Charakter genommen, und das bis dahin in Wien und Prag (der ältesten deutschsprachigen Universität, gegründet 1348) bestehende Kanzleramt wurde auf die theologische Fakultät eingeschränkt.[37]

[...]


[1] Vgl. Ratzinger, Joseph, Theologie an staatlichen Universitäten, in: HerKorr 53 (1999) 49f. Vgl. auch den damit in Verbindung stehenden Bericht: Gipfeltreffen. Johann Baptist Metz und Kardinal Joseph Ratzinger im Gespräch, in: HerKorr 52 (1998) 600f. Ebenso die prägnante Analyse von Jürgen Moltmann: Europäische Kulturpolitik: Werden die Theologischen Fakultäten geopfert?, in: EvTh 59 (1998) 84-87.

Czermak/Hilgendorf weisen allerdings darauf hin, dass in England und Skandinavien die Theologie an staatlichen Universitäten in keinem kirchlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Vgl. Czermak, Gerhard/Hilgendorf, Eric, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung, Berlin/Heidelberg: Springer 2008, 216.

[2] Vgl. dazu auch: Michaeler, Josef, Theologische Hochschulen in Italien, in: Rees, Wilhelm (Hg.), Recht in Kirche und Staat. Joseph Listl zum 75. Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot 2004, 205-230. Michaeler kommt darin zum Schluss, dass die Nichtexistenz staatlicher theologischer Fakultäten nicht zwingend zum Verschwinden der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Theologie führt bzw. nur Nachteile mit sich bringen muss.

[3] Loretan, Adrian (Hg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten. Rechtliche Situation und theologische Perspektiven, Münster: LIT-Verlag 2005.

[4] Rees, Wilhelm, Katholisch-Theologische Fakultäten und Studium der Katholischen Theologie in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, in: Egler, Anna/Rees, Wilhelm (Hg.), Dienst an Glaube und Recht. Festschrift für Georg May zum 80. Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot 2006, 723-789.

[5] Diese in der theologischen Landschaft Österreichs zum – manchmal verklärt überhöhten – Klassiker gewordene Diktion entstammt dem so genannten „Mariazeller Manifest“ der österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 1952. Dieses gilt als Geburtsstunde eines neuen Verhältnisses zwischen (Katholischer) Kirche und Staat im Österreich der Nachkriegsjahre, wobei man sich von kirchlicher Seite bestrebt zeigte, das aus der Zwischenkriegszeit belastete Verhältnis zwischen Katholischer Kirche und Teilen der politischen Öffentlichkeit hinter sich zu lassen. Vgl. dazu u.a. Klieber, Rupert/Schwarz, Karl, Gerüstet für eine „Neuordnung der gesellschaftlichen Verhältnisse“? Die beiden theologischen Fakultäten der Universität Wien von 1945 bis 1955 zwischen Rückbruch und Aufbruch, in: Grandner, Margarete/Heiss, Gernot/Rathkolb, Oliver (Hg.), Zukunft mit Altlasten. Die Universität Wien 1945 bis 1955, Innsbruck [u.a.]: Studien Verlag 2005, 89-120; hier: 104f.

Zu verschiedenen Modellen staatlich-kirchlicher Koexistenz vgl. Potz, Richard, Konkordat und österreichisches Staatskirchenrecht, in: Allesch, Christian/Hauer, Nadine (Hg.), Kirchen und Staat. Ein schwieriges Verhältnis?, Wien: Liberales Bildungsforum 1996, 33-41; bes. 33-35 sowie Loretan, Adrian, Theologie in der Universität von morgen. Staatskirchenrechtliche Modelldiskussion, in: ders. (Hg.), Theologische Fakultäten, 39-53.

[6] Eine kurze Aufstellung der „klassischen“ Argumente gegen die Wissenschaftlichkeit der Theologie und die Legitimität staatlicher theologischer Fakultäten findet sich z.B. bei: Schäfer, Rütger, Die theologische Fakultät – ein staatskirchliches Relikt, in: Vorgänge 10/11 (1969) 351-358; Kahl, Joachim, Zwanzig Thesen über die Unwissenschaftlichkeit der Theologie, in: Vorgänge 12 (1969) 413f; oder jüngeren Datums in Deutschland: Fischer, Erwin, Volkskirche ade! Trennung von Staat und Kirche. Die Gefährdung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin [u.a.]: IBDK-Verlag 41993; Preuß, Ulrich K., Zu Art. 140 GG, in: Denninger, Erhard [u.a.] (Hg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (AK-GG) 3. Aufl., Loseblattausgabe, Neuwied/Kriftel: Luchterhand 2001 lfd.

[7] So hat z.B. der damalige Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Werner Welzig, in einem Referat anlässlich der Parlamentarischen Enquete „Die Universitätsreform“ am 26. April 2001 die Zahl der Standorte von theologischen Fakultäten bzw. die Notwendigkeit deren Erhaltung als Fakultäten zur Diskussion gestellt. Zu finden als Nr. 104 im 3. Bd. der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 21. Gesetzgebungsperiode (1999-2002) bzw. online unter: www.oeaw.ac.at/shared/news/2001/ww-parlamentar-enquete_d01.html.

Vgl. auch Hallermann, Heribert, Was ist eine Katholisch-Theologische Fakultät? – Versuch einer Begriffsbestimmung, in: KuR 11 (2005) 63-73. Hallermann analysiert darin pointiert die Diskussion um die Schließung theologischer Fakultäten in Bayern und versucht den Begriff Fakultät im staatlichen und kirchlichen Hochschulrecht sowie im (bayrischen) Konkordatsrecht zu definieren.

Eine treffende Situationsanalyse findet sich auch bei: Weber, Johann, Mentes tuorum visita. Eine Ermutigung zur Theologie als Wissenschaft, in: 150 Jahre Österreichische Bischofskonferenz 1849-1999, Wien: Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz 1999, 103-107.

[8] Konkret betrifft dies die derzeitigen Standorte in Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck.

[9] Der Bezug der evangelisch-theologischen Fakultät zu den Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. ist im Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über die äußeren Rechtverhältnisse der evangelischen Kirche (BGBl. Nr. 182/1961) geregelt.

[10] Davor war sie entsprechend der Neuordnung nach der CA Sapientia Christiana seit 1985 an die Päpstliche Universität Urbaniana in Rom affiliert. Vgl. www.stgabriel.at [Hochschule].

[11] Vgl. Schwendenwein, Hugo, Grundfragen der Entwicklung des Theologischen Studienrechtes in Österreich seit Beginn des 20. Jahrhunderts, in: Höflechner, Walter [u.a.] (Hg.), Domus Austriae. Eine Festgabe Hermann Wiesflecker zum 70. Geburtstag, Graz: Akademische Druck- und Verlagsanstalt 1983, 371-380; hier: 372; ders., Die Theologischen Fakultäten Österreichs. Rechtslage und Zukunftsperspektiven, in: ET-Bulletin 13 (2002) 219-229; hier: 219.

[12] Die Rechtsgrundlage dazu bot das Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) vom 19. August 1999, BGBl. I Nr. 168/1999. Vgl. Kalb, Herbert, Die Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz. Von der diözesanen Lehranstalt zur Privatuniversität, in: öarr 47 (2000) 363-383; bes. 374-383; Rees, Katholisch-Theologische Fakultäten, 750f.

[13] Vgl. http://hochschule-heiligenkreuz.at/Paepstliche-Hochschule.wir-stellen-uns-vor.0.html.

[14] AAS 88 (1996) 900f. Online unter: www.iti.ac.at.

[15] Pars pro toto soll hier der Schwerpunkt der Betrachtung auf die Wiener theologische Fakultät gelegt werden. Die anderen drei bestehenden staatlichen theologischen Fakultäten durchlebten eine im Vergleich mit Wien doch wesentlich später beginnende und anders gelagerte (Gründungs-)Geschichte und waren bzw. sind zum Teil bis heute eng mit dem Jesuiten- (Graz, Innsbruck) bzw. mit dem Benediktinerorden (Salzburg) verbunden, vgl. Ferz, Universitätsreform, 56-68.

Zur Geschichte der Wiener theologischen Fakultät vgl. auch: Wappler, Anton, Geschichte der Theologischen Facultät der K. K. Universität zu Wien. Festschrift zur Jubelfeier ihres fünfhundertjährigen Bestehens, Wien: Braumüller 1884.

[16] Vgl. Fix, Karl-Heinz, Art. Fakultäten, theologische, in: RGG4, Bd. 3, 7-10, hier: 7.

[17] Vgl. Ferz, Sascha, Ewige Universitätsreform. Das Organisationsrecht der österreichischen Universitäten von den theresianischen Reformen bis zum UOG 1993, Frankfurt a. M. [u.a.]: Lang 2000, 19-29.

[18] Vgl. Schwendenwein, Hugo, Die Universität im Spannungsfeld von Kirche und Staat, Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1988, 3f; Kučera, Zdeněk, Die Situation der Theologischen Fakultäten an der Universität, in: CV 37 (1995) 205-213, hier: 205-208. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die theologischen Fakultäten des Mittelalters i.d.R. nur einem Bruchteil der Studenten offen standen und meist der Gelehrten- und Beamtenschulung dienten. Die Ausbildung zukünftiger Priester verlagerte sich erst in der Zeit nach der Reformation an die Universitäten. Vgl. Fix, Art. Fakultäten, 7f; Hollerbach, Alexander, Art. Fakultäten. Geschichtliche Entwicklung, in: LThK3, Bd. 3, 1158-1162, hier: 1158; ders., Art. Theologische Fakultäten, in: StL7, Bd. 5, 461-464, hier: 461; Solte, Ernst-Lüder, Art. Fakultäten, Theologische, in: TRE, Bd. 10, 788-795; hier: 788f.

[19] Vgl. Schwendenwein, Universität, 6.

[20] Vgl. Geschichte der Universität Wien, online unter: www.univie.ac.at/universitaet/geschichte/.

[21] Vgl. Rees, Katholisch-Theologische Fakultäten, 775f; Ferz, Universitätsreform, 46-55.

[22] Vgl. Gehrke, Roland, Die Aufhebung des Jesuitenordens und ihre Folgen für die Leopoldina, in: Conrads, Norbert (Hg.), Die tolerierte Universität. 300 Jahre Universität Breslau 1702 bis 2002. Katalogbuch zur Ausstellung „Die Tolerierte Universität“, Stuttgart: Steiner 2004, 225-243, hier: 227f.

[23] Diese hatten die seit dem Konzil von Trient (1546-1564) vorherrschenden Diözesanseminare abgelöst, waren den staatstragenden Interessen des sog. „aufgeklärten Absolutismus“ Josephs II. verpflichtet, und standen unter staatlicher Oberaufsicht. Bereits 1790 jedoch wurden sie ihrerseits von Josephs Bruder und Nachfolger Leopold II. (1790-1792) aufgehoben. Vgl. Kalb, Privatuniversität, 363; Rees, Wilhelm, Theologische Fakultäten als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Vorgaben für die Neuordnung des theologischen Studiums, in: Paarhammer, Hans/Rinnerthaler, Alfred (Hg.), Österreich und der Heilige Stuhl im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt a. M. [u.a.]: Lang 2001, 443-469; hier: 446f.

[24] RGBl. Nr. 63/1873.

[25] Vgl. Kovács, Elisabeth, Studien und Strukturen im Wandel 1884 – 1938, in: Suttner, Ernst C. (Hg.), Die Kath.-Theologische Fakultät der Universität Wien 1884 – 1984. Festschrift zum 600-Jahr-Jubiläum, Berlin: Duncker & Humblot 1984, 323-342; hier: 324f.

[26] Als Beispiel für den fortwährenden Einfluss der Katholischen Kirche sei die nach kirchlicher Indizierung (1820) – wenn auch nur schleppend – betriebene Verbannung (1834) der Kirchenrechtslehrbücher des österreichischen Juristen Georg Rechberger von den Lehrkanzeln genannt. Auch ein Protest des Wiener Universitäts-Konsistoriums gegen die Zulassung von Nicht-Katholiken zum Amt des Dekans wurde 1851 noch erfolgreich beschieden. Vgl. Schwendenwein, Universität, 10-13.

[27] Provisorisches Gesetz vom 27. September 1849 über die Organisation der akademischen Behörden (RGBl. Nr. 401/1849). Zur Entwicklung der Universitätsorganisation vgl. Brunner, Walter/Wohnout, Helmut, Hochschulrecht, in: Schambeck, Herbert (Hg.), Parlamentarismus und öffentliches Recht in Österreich. Entwicklung und Gegenwartsprobleme, Bd. 2, Berlin: Duncker & Humblot 1993, 1105-1148.

[28] Vgl. Schwendenwein, Hugo, Die Theologischen Fakultäten Österreichs. Rechtslage und Zukunfts-perspektiven, in: ET-Bulletin 13 (2002) 219-229, hier: 220f.

[29] Beilage zu RGBl. Nr. 157/1850, in: Beilage-Heft zum allgemeinen Reichs- Gesetz- und Regierungsblatte für das Kaiserthum Österreich, 1850, 114-124; hier: 119. Abgedruckt [mit orthographischen und sprachlichen Glättungen] in: Zschokke, Studien, 79-81; hier: 80.

[30] RGBl. Nr. 27/1894.

[31] Vgl. Schwendenwein, Grundfragen, 373. Zu weiteren Reformen und Reformversuchen durch die Österreichische Bischofskonferenz gegen Ende des 19. Jh. vgl. Kronthaler, Michaela, Die Entwicklung der Österreichischen Bischofskonferenz. Von den ersten gesamtbischöflichen Beratungen 1849 bis zum Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: 150 Jahre Österreichische Bischofskonferenz, 33-97; hier: 45f.

[32] RGBl. Nr. 319/1850.

[33] Vgl. dazu und allgemein zu den Konkordaten von 1855 und 1933/34: Weinzierl-Fischer, Erika, Die österreichischen Konkordate von 1855 und 1933, Wien: Verlag für Geschichte und Politik 1960.

[34] RGBl. Nr. 50/1874.

[35] Vgl. dazu: Vocelka, Karl, Verfassung oder Konkordat? Der publizistische und politische Kampf der österreichischen Liberalen um die Religionsgesetze des Jahres 1868, Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 1978.

[36] Vgl. Potz, Richard, Ist das Konkordat noch zeitgemäß, in: öarr 53 (2006) 64-86, hier: 70.

Zur völkerrechtlichen Bewertung jener Vorgehensweise vgl. Köck, Heribert F., Das Konkordat als Instrument des Völkerrechts zur Regelung der Beziehungen von Kirche und Staat, in: Allesch/Hauer (Hg.), Kirchen und Staat, 13-32; hier: 21f.

[37] RGBl. Nr. 63/1873; vgl. Schwendenwein, Universität, 4 (Anm. 7).

In Wien wurde das Amt des Kanzlers der katholisch-theologischen Fakultät sodann noch bis 1994 vom Dompropst von St. Stephan ausgeübt, während nach römischer Ordnung i.d.R. der jeweilige Ortsordinarius Magnus Cancellarius der betreffenden theologischen Fakultät ist (vgl. Dekret der SC InstCath vom 1. Jänner 1983, Nr. 1). Mit dem Schreiben des Staatssekretariats Nr. 344616 vom 15. April 1994 an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen fand diese in der Geschichte der Wiener Universität wurzelnde Praxis ihr Ende. Wiener Diözesanblatt 132 (1994) S. 122: „Auf Antrag des Erzbischofs von Wien hat Papst Johannes Paul II. entschieden, daß das Amt des Kanzlers der Theol. Fakultät Wien nicht mehr mit dem Amt des Dompropstes verbunden sein soll … Die Kongregation für das Kath. Bildungswesen hat diese Entscheidung mit Erklärung vom 25.4.1994 dem Erzbischof von Wien mitgeteilt und gleichzeitig festgehalten, daß das Amt des Großkanzlers der Theol. Fakultät der Universität Wien künftig vom jeweiligen Erzbischof ausgeübt wird.“

Zur Unterscheidung der Rechtsstellung des Ortsordinarius, der des Ordinarius, von dem die Hochschule von Rechts wegen abhängig ist, und der des Magnus Cancellarius vgl. Schmitz, Heribert, Einleitung und Kommentar zu den „Normae quaedam“, in: Arens, Anton/Schmitz, Heribert (Hg.), Priesterausbildung und Theologiestudium, Trier: Paulinus Verlag 1974, 283-329, hier: 303-306.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?
Sous-titre
Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage
Université
University of Vienna  (Institut für Kanonisches Recht)
Cours
Seminar "Die kirchliche Verkündigung und ihr rechtlicher Rahmen"
Note
1,0
Auteur
Année
2008
Pages
37
N° de catalogue
V116352
ISBN (ebook)
9783640185313
Taille d'un fichier
571 KB
Langue
allemand
Annotations
Umfangreicher Quellen- und Literaturnachweis!Umfangreicher Quellen- und Literaturnachweis!
Mots clés
Theologische, Fakultäten, Universitäten, Seminar, Verkündigung, Rahmen
Citation du texte
Johannes Fraiss (Auteur), 2008, Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116352

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