Die Finanzverfassung der Schweiz


Term Paper (Advanced seminar), 2007

25 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriff der Finanzverfassung
2.1 Allgemeine Begriffsklärung
2.2 Schweizer Besonderheiten innerhalb der Finanzverfassung

3. Die Zuteilung der Aufgaben und der Ausgaben
3.1 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
3.2 Die Aufgabenzuweisung zwischen den Gebietskörperschaften
3.3 Ausgabenverteilung zwischen den Gebietskörperschaften

4. Die Steuern in der Schweiz

5. Der Finanzausgleich in der Schweiz

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Schweiz ist ein kleines Land mit 7.461.000[1] Einwohnern auf einer Gesamtfläche von 41.285 km2, wovon jedoch nur 30.753 km2 produktiv als Siedlungs- und Landwirtschaftsfläche genutzt werden können.[2] Nichtsdestotrotz ist dieses kleine Land auffällig dezentral gegliedert und organisiert. „Die Schweiz umfasst 26 ganz unterschiedliche Kantone, die gegenüber dem Zentralstaat – dem Bund – eine grosse Autonomie geniessen. Einzigartig im internationalen Vergleich ist das Verhältnis zwischen der Gesamtbevölkerung (etwas mehr als sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner) und der Zahl der Gliedstaaten, etwa im Vergleich zu anderen föderalistischen Ländern wie Deutschland, Kanada oder den USA.“[3] „Dennoch gliedert sie sich mit 26 Kantonen und Halbkantonen sowie 2903 Gemeinden stark in verschiedene Gebietskörperschaften. Im Vergleich zu Deutschland hat die Schweiz somit auf einem Neuntel der Fläche bei nur etwa neun Prozent der Einwohner zehn Gliedstaaten mehr und mehr als 20 Prozent der Zahl der Deutschen Gemeinden. Sie ist damit sowohl auf der regionalen Ebene als auch auf der lokalen Ebene dezentraler organisiert als die Bundesrepublik. Der kleinste Kanton Appenzell Innerrhoden hat lediglich 14.900 Einwohner. Der Schweizer Föderalismus ist zudem durch eine weitreichende Autonomie der Gliedstaaten gekennzeichnet […]“[4]

Die vorangegangenen zwei Zitate entstammen Einleitungen von Sachbüchern über die Schweiz. Zunächst sollte diese Arbeit einen ähnlichen Einstieg erfahren, wie die ersten Sätze zeigen, doch gibt es über die Größe und die Vergleichbarkeit dieses föderalistischen Landes nichts eigenes mehr für eine Einleitung auf den Weg bringen. Nichtsdestotrotz belegen die angeführten Auszüge, die ungeheure Wirkung der Schweiz, sobald man sich mit der föderalistischen Struktur auseinander zu setzen gedenkt. Geht man ahnungslos an die Aufgabe, eine Hausarbeit über die Schweizer Finanzverfassung zu schreiben heran, könnte man sich eventuell noch fragen, inwieweit und ob diese ungeheure Dezentralisierung in die Finanzverfassung hineinreicht. Beginnt man jedoch mit der Recherche, kommt man nicht umhin, derartige Sätze wie sie zitiert wurden wahrzunehmen. Die vorliegende Arbeit versucht die Stellung der Finanzverfassung innerhalb der Schweiz herauszuarbeiten und herauszustellen, inwiefern sich die föderalistische Struktur auf die Finanzverfassung auswirkt oder umgekehrt. Doch zunächst gilt es zu klären, was hinter dem Begriff der Finanzverfassung steht und welchen Platz sie innerhalb des Schweizer Verfassungsgefüges einnimmt. Die Arbeit wird versuchen einen Überblick über die Auf- und Ausgaben der Gebietskörperschaften herauszustellen, um dann herauszufinden, wodurch und wie dies finanziert wird.

2. Begriff der Finanzverfassung

2.1 Allgemeine Begriffsklärung

Im Grunde lässt sich in diesem Abschnitt nichts Neues schöpfen oder gar erforschen, denn der Begriff der Finanzverfassung ist bereits belegt und einer allgemeingültigen Bestimmung unterworfen. Lediglich in der enge seiner Definition scheinen Kontroversen über diesen Begriff aufzutreten, welche zwar von Alexander Jörg in seinem Werk aufgegriffen und beleuchtet werden, doch auch nur, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Gesamtheit derjenigen Verfassungsrechtssätze einschließlich des von der Verfassungsrechtspflege konkretisierten ungeschriebenen Verfassungsrechts als Finanzverfassung zu bezeichnen sei, die sich auf die Erzielung und Verteilung der staatlichen Einnahmen, sowohl was Gestaltungs- als auch Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit angeht, beziehen. Dabei besteht die bundesstaatliche Finanzverfassung aus der Finanzverfassung des Bundes und aus den Verfassungsvorschriften seiner Gliedstaaten. Dies regelt die Weiterleitung von Mitteln an die nachgeordneten Gebietskörperschaften oder aber auch den Abtritt bestimmter Kompetenzen an eben diese.[5]

2.2 Schweizer Besonderheiten innerhalb der Finanzverfassung

Während Alexander Jörg in seinem 1998 erschienenen Werk noch von einer Schweizer Finanzverfassung schreibt, die durch ihre Zerrissenheit gekennzeichnet sei, ist dies heute nicht mehr gänzlich zu bestätigen. Denn während sich die Finanzverfassung 1998 „erst aus einer Zusammenschau vieler vereinzelter Vorschriften“[6] ergab, findet man in der Bundesverfassung des Standes vom 8. August 2006 im 3. Titel ein eigenes, das dritte, Kapitel zur Finanzordnung der Schweiz, welches die Artikel 126 bis 135 umfasst. Zwar lassen sich noch immer vereinzelte „Ausreißer“ festmachen, wie beispielsweise der Artikel 86 über die Verbrauchssteuer auf Treibstoffe und übrige Verkehrsabgaben oder die Übergangsbestimmungen 12 bis 16 des Artikels 196, doch scheint mit dieser Bundesverfassung ein verbesserter Überblick über die Finanzordnung gegeben. Sie zeichnet sich durch eine weitestgehend hohe Regelungsdichte aus[7], welche nicht zuletzt im Artikel 128 ersichtlich wird, worin die Höchstsätze für die dem Bund zum größten Teil zustehende direkte Steuer festgelegt sind. Beispielsweise wartet auch der Artikel 130 zur Mehrwertsteuer mit einem hohen Maß an Detailregelungen auf. Darin heißt es: „Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.“[8] Weiterhin regelt die Verfassung, in welchem Falle, nämlich wenn die Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt durch ein Bundesgesetz angehoben werden kann. Gleiches gilt für den reduzierten Satz, welcher in diesem Falle um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden darf. Von dieser Kompetenz hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Seitdem beträgt der Normalsatz höchstens 7,6 Prozent. Der ermäßigte Satz ist hingegen nicht, wie im Artikel 130 festgelegt, um 0,3 Prozent auf 2,3 Prozent gestiegen, sondern um noch einmal zusätzliche 0,1 Prozent, da der Artikel 196 Ziffer 3 Absatz e, die Übergangsbestimmung zu Artikel 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger), dies einräumt und von dieser Kompetenz vom Bundesrat zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte Gebrauch gemacht wurde. Daher beträgt der ermäßigte Satz seit dem 1. Januar 2007 mindestens 2,4 Prozent. Überdies hinaus wird im Artikel 130 festgelegt, dass „5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags […] für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet [werden], sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.“[9] Diese Art der Detailregelungen und die damit verbundene Regelungsdichte suchen wir im Grundgesetz vergebens. Doch viel bemerkenswerter erscheint dabei, dass in der Schweizer Finanzverfassung die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer und die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer durch die Übergangsbestimmungen 13 und 14 zu den Artikeln 128 und 130 im Artikel 196 zeitlich befristet sind, dies sind die wichtigsten Steuern für das Aufkommen des Bundes. Alexander Jörg spricht gar von einer „Verfassung mit Verfallsdatum“, da die „Kompetenz des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer (Wehrsteuer) und der Wahrenumsatzsteuer […] seit der Aufnahme in die Verfassung im Jahre 1958 mit jeder neuen Finanzordnung verlängert [wurde].[10] Alle Versuche, diese Befristung aufzuheben, scheiterten meist am Widerstand der Kantone oder wurden in einer Volksabstimmung abgelehnt. Zum einen wird durch diesen Umstand gewährleistet, dass man mittelfristig auftauchende Veränderungen auf jeden Fall bei der Ausarbeitung der neuen Finanzordnung zu berücksichtigen hat, doch zum anderen verhindert dies eine langfristige Planung, sowie eine auf längere Sicht ausgelegte Steuerpolitik. Der Bund wird somit zu ständigen Kompromissfindungen gezwungen, wenn eine neue Finanzordnung zur Ausarbeitung ansteht. Aktuell ist die Befugnis zur Erhebung beider Steuern bis 2020 befristet. Diese Umstände lassen sich mit referendumspolitischen Argumenten erklären, denn laut des Artikels 140 a müssen Änderungen der Bundesverfassung dem Volk und den Ständen, also den Kantonen, zur Abstimmung vorgelegt werden. Wie bereits beschrieben wurde, scheiterten diesbezügliche Reformversuche am Widerstand des Volkes oder der Kantone. Es ist also anzunehmen, dass den Kantonen daran gelegen ist, ihre Steuersouveränität zu wahren und über diesen Weg ihren Einfluss zu gewährleisten.[11] Auch diese Besonderheiten sucht man im Grundgesetz der Bundesrepublik und dabei speziell im X. Abschnitt vergebens. Im Vergleich zum Deutschen Grundgesetz ist das Verhältnis von Verfassung und einfachem Gesetz bezüglich des Steuerwesens zur Verfassung hin verlagert, was zur Folge hat, dass die Bundesverfassung der Schweiz einen nicht unbeträchtlichen Teil der Steuersystemgestaltung bereits manifestiert und vorgibt.[12]

[...]


[1] http://www.swissworld.org/de/bevoelkerung/bevoelkerungstrends/

[2] http://www.swissworld.org/de/geografie/ueberblick/kennzahlen/

[3] Bochsler, Daniel/Koller, Christophe/Sciarini,Pascal/Traimond, Sylvie/Trippolini, Ivar: Die Schweizer Kantone unter der Lupe. Behörden, Personal, Finanzen, Bern/Stuttgart/Wien 2004, S. 19

[4] Feld, Lars: Fiskalischer Föderalismus in der Schweiz. Vorbild für die Reform der deutschen Finanzverfassung?, Reihe „Forum Föderalismus 2004“, Berlin/Gütersloh 2004, S. 11

[5] Vgl. Jörg, Alexander: Finanzverfassung und Föderalismus in Deutschland und in der Schweiz, Baden-Baden 1998, S. 29-33

[6] Ebd., S.38

[7] Vgl. Jörg, Alexander: Finanzverfassung und Föderalismus in Deutschland und in der Schweiz, Baden-Baden 1998, S. 39

[8] Artikel 130, Absatz 1, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Stand am 8. August 2006

[9] Artikel 130, Absatz 4, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Stand am 8. August 2006

[10] Jörg, Alexander: Finanzverfassung und Föderalismus in Deutschland und in der Schweiz, Baden-Baden 1998, S. 40

[11] Vgl. Lienemeyer, Max: Die Finanzverfassung der Europäischen Union. Ein Rechtsvergleich mit bundesstaatlichen Finanzverfassungen, Baden-Baden 2002, S. 80 und Jörg, Alexander: Finanzverfassung und Föderalismus in Deutschland und in der Schweiz, Baden-Baden 1998, S. 41

[12] Vgl. Jörg, Alexander: Finanzverfassung und Föderalismus in Deutschland und in der Schweiz, Baden-Baden 1998, S. 46

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Die Finanzverfassung der Schweiz
College
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Politikwissenschaft)
Course
Das politische System der Schweiz
Grade
2,0
Author
Year
2007
Pages
25
Catalog Number
V117408
ISBN (eBook)
9783640199716
File size
856 KB
Language
German
Keywords
Finanzverfassung, Schweiz, System, Schweiz
Quote paper
Florian Seidel (Author), 2007, Die Finanzverfassung der Schweiz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117408

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