Die gemeinnützige Stiftung als Anteilseigner einer Sparkassen AG - Ein Zukunftsmodell für Sparkassen? Eine Untersuchung am Beispiel der Kreissparkasse Stendal

Wissenschaftliche Schriftenreihe: Band 1


Tesis, 2008

103 Páginas, Calificación: 1,0

Sven Röhle (Autor)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Sparkassen in der Kreditwirtschaft
2.1 Allgemeines
2.2 Struktur der Kreditinstitutsgruppen
2.2.1 Sparkassensektor
2.2.1.1 Entstehungsgeschichte
2.2.1.2 Sparkassen-Finanzgruppe
2.2.2 Genossenschaftssektor
2.2.2.1 Entstehungsgeschichte
2.2.2.2 Grundlagen
2.2.2.3 Finanz Verbund
2.2.3 Kreditbankensektor
2.2.3.1 Großbanken
2.2.3.2 Regionalbanken und sonstige Kreditbanken
2.2.3.3 Zweigstellen ausländischer Banken
2.2.3.4 Bundesverband deutscher Banken
2.3 Marktstellung der Sparkassen
2.4 Kritik am deutschen Geschäftsbankensystem
2.5 Der Sparkassensektor in Europa
2.5.1 Italien
2.5.2 Spanien
2.5.3 Frankreich
2.5.4 Großbritannien
2.6 Zusammenfassung

3 Ausgangssituation der Kreissparkasse Stendal
3.1 Entstehungsgeschichte
3.2 Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
3.2.1 Gesetzgebungskompetenz
3.2.1.1 Bundesrecht
3.2.1.2 Landesrecht
3.2.2 Organe
3.2.2.1 Verwaltungsrat
3.2.2.2 Vorstand
3.2.3 Aufsicht
3.2.3.1 Staatsaufsicht
3.2.3.2 Kommunalaufsicht und allgemeine Bankenaufsicht
3.3 Sparkassenspezifische Merkmale
3.3.1 Anstalt des öffentlichen Rechts
3.3.2 Öffentlicher Auftrag
3.3.3 Gemeinnützigkeit
3.3.4 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
3.3.5 Erlaubte Geschäfte
3.3.6 Regionalprinzip
3.3.7 Pflichtmitgliedschaft im regionalen Sparkassen- und Giroverband
3.3.8 Verbundprinzip
3.4 Wirtschaftliche Situation
3.4.1 Marktumfeld
3.4.2 Geschäftsentwicklung und wirtschaftliche Lage
3.4.3 Zukunftsprognose
3.5 Zusammenfassung

4 Privatisierungsmöglichkeiten
4.1 Privatisierung
4.1.1 Materielle Privatisierung
4.1.2 Formelle Privatisierung
4.1.3 Contracting out
4.2 Rechtliche Zulässigkeit
4.2.1 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatisierung
4.2.1.1 Kommunale Selbstverwaltungsgarantie
4.2.1.2 Sozialstaatsprinzip
4.2.1.3 Demokratieprinzip
4.2.1.4 Rechtsstaatsprinzip
4.2.1.5 Art. 33 Abs. 4 GG
4.2.1.6 Vergesellschaftung
4.2.1.7 Subsidiaritätsprinzip
4.2.1.8 Grundrechte
4.2.1.9 Wirtschaftlichkeitsprinzip
4.2.1.10 Ergebnis
4.2.2 Einfachgesetzliche Vorschriften
4.2.2.1 Gemeindeordnung
4.2.2.2 Sparkassengesetz
4.2.2.3 Kreditwesengesetz
4.2.3 EU-Recht
4.2.4 Ergebnis
4.3 Der öffentliche Auftrag
4.3.1 Gewährleistungsfunktion
4.3.2 Förderfunktion
4.3.3 Struktursicherungsfunktion
4.3.4 Hausbankfunktion
4.3.5 Wettbewerbsfunktion
4.3.6 Ergebnis
4.4 Interessenlage der Beteiligten
4.4.1 Unbeteiligte Betroffene
4.4.1.1 Wähler
4.4.1.2 Kunden
4.4.1.3 Mitarbeiter
4.4.1.4 Vorstände
4.4.2 Beeinflusser
4.4.2.1 Sparkassenverbände
4.4.2.2 Gewerkschaftsvertreter
4.4.2.3 Vertreter der Genossenschaftsbanken
4.4.2.4 Vertreter der Privatbanken
4.4.3 Entscheider
4.4.4 Das Interessengefüge
4.5 Zusammenfassung

5 Das Zukunftsmodell
5.1 Alternative Privatisierungsmodelle
5.2 Mögliche Rechtsformen
5.2.1.1 Die eingetragene Genossenschaft
5.2.1.2 Die Aktiengesellschaft
5.3 Die Sparkassen AG
5.3.1 Möglichkeit der Umwandlung
5.3.2 Stammkapital und Eigentümerschaft
5.4 Das Modell der gemeinnützigen Stiftung als Anteilseigner der Sparkassen AG
5.4.1 Festlegung der Stiftungsart
5.4.2 Stiftungserrichtung
5.4.3 Stiftungssatzung
5.4.3.1 Name und Sitz
5.4.3.2 Stiftungszweck
5.4.3.3 Stiftungsorganisation
5.4.3.4 Stiftungsvermögen
5.4.3.5 Stellung der Destinatäre
5.4.3.6 Regelungen zur Satzungsänderung und Auflösung
5.4.4 Stiftungsaufsicht
5.4.5 Vor- und Nachteile des Modells
5.4.5.1 Vorteile
5.4.5.2 Nachteile
5.5 Zusammenfassung

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aktuelle Struktur des deutschen Geschäftsbankensystems

Abbildung 2: Die Struktur der Sparkassenfinanzgruppe

Abbildung 3: Marktanteile der einzelnen Bankengruppen

Abbildung 4: Die Eigenkapitalrentabilität der Geschäftsbanken in den Jahren 2001 bis 2005

Abbildung 5: Privatisierungsformen

Abbildung 6: Der Einfluss auf die Politiker

Abbildung 7: Das Zukunftsmodell

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Erfolgsspannenrechnung 2006

Tabelle 2: Gruppeninteressen im Umfeld der Sparkassen

1 Einleitung

Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind wie auch andere öffentliche Unternehmen seit langem Gegenstand einer Privatisierungsdiskussion. Mit aller Regelmäßigkeit wird eine Entkommunalisierung der Sparkassen gefordert und ebenso regelmäßig wird dies abgelehnt. Mit der Entscheidung der Europäischen Kommission im Juli 2001 hat die Debatte wieder neuen Zündstoff bekommen. Denn durch die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und Modifizierung der Anstaltslast sind die bisher von der öffentlichen Hand übernommenen Haftungsgarantien in Bezug auf die Sparkassen im Jahre 2005 ausgelaufen. Daraus folgte zwar keine rechtliche Verpflichtung für die Kommunen ihre Sparkassen zu privatisieren, das Thema rückt aber seitdem immer stärker in den öffentlichen Fokus.

Obwohl es sehr unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Sparkassen gibt, wird ein derartiges Bestreben sehr kontrovers diskutiert und ist stark politisch geprägt. Die Forderung aus dem Privatbankenlager ist, nicht nur wesentliche Strukturmerkmale abzuschaffen, sondern auch die öffentlich-rechtliche Anstaltsform der Sparkassen insgesamt. Die von ihnen vorgeschlagene private Rechtsform wird im Sparkassenlager aber strikt abgelehnt.

Mit der vorliegenden Arbeit soll deshalb die Diskussion aufgegriffen und anhand der Kreissparkasse Stendal untersucht werden, ob es nicht auch möglich ist, die Vorteile der privaten Rechtsform für die Sparkassen zu nutzen aber gleichzeitig den öffentlichen Auftrag zu erhalten.

Dafür ist es erforderlich, sich zunächst mit der Rolle der Sparkassen in der Kreditwirtschaft auseinander zusetzen. Hierzu gehört neben dem Aufbau des deutschen Bankensystems, die Struktur der einzelnen Institutsgruppen und auch die Marktstellung der Sparkassen sowie ein Vergleich mit dem europäischen Ausland.

Im zweiten Teil geht es um die Ausgangssituation der Kreissparkasse Stendal. Nach einem geschichtlichen Abriss werden vordergründig die rechtlichen Grundlagen und die sparkassenspezifischen Merkmale untersucht. Weiterhin wird auf die wirtschaftliche Situation der Kreissparkasse Stendal eingegangen und dabei das Marktumfeld und die derzeitige sowie zukünftige Geschäftsentwicklung näher beleuchtet.

Die Privatisierungsmöglichkeiten werden im vierten Kapitel auf den Prüfstand gestellt, wobei sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die Interessenlage der einzelnen Beteiligten eine Rolle spielen.

Im letzten Kapitel werden alternative Privatisierungsmodelle beschrieben, mögliche Rechtsformen analysiert und abschließend wird ein Modell skizziert, wie die zukünftige Struktur der Sparkassen aussehen könnte. Bei diesem Modell der gemeinnützigen Stiftung als Anteileigner einer Sparkassen AG geht es vor allem um die Besonderheiten der Stiftung und zum Schluss werden die Vor- und Nachteile des Modells aufgezeigt.

2 Die Sparkassen in der Kreditwirtschaft

2.1 Allgemeines

Die Kreditwirtschaft hat als „Drehscheibe des volkswirtschaftlichen Geldkapitals“[1] eine besondere Stellung. Ihre Aufgabe ist es, Unternehmen, der öffentlichen Hand und Privaten als Geld- und Kapitalsammelstelle zur Verfügung zu stehen und mit Krediten zu versorgen. Weiterhin leitet sie im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Zahlungsströme der Volkswirtschaft durch und mittels Geld- und Kreditschöpfung beeinflussen die Kreditinstitute Geldumlauf und Güternachfrage.[2]

2.2 Struktur der Kreditinstitutsgruppen

In Deutschland gliedert sich das Bankensystem in das Zentralbanken- und das Geschäftsbankensystem. Zum Zentralbankensystem gehören die Deutsche Bundesbank und die Landeszentralbanken. Bei den Geschäftsbanken unterscheidet man zwischen Universal- und Spezialbanken.[3] Während sich Spezialbanken auf einzelne bestimmte Bankgeschäfte spezialisiert haben, sind Universalbanken dadurch gekennzeichnet, dass sie über ein umfangreiches Bankleistungsangebot verfügen. Die Universalbanken betreiben in einer rechtlichen Einheit das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das gesamte Wertpapiergeschäft.[4]

Die nachfolgende Abbildung zeigt die derzeitige Struktur des deutschen Geschäftsbankensystems. Zu den Universalbanken gehört der Sparkassensektor, der Genossenschaftssektor und der Kreditbankensektor. Die sonstigen Bankengruppen zählen zur Gruppe der Spezialbanken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aktuelle Struktur des deutschen Geschäftsbankensystems[5]

Historisch bedingt hatten die drei Gruppen von Universalbanken in früherer Zeit unterschiedliche Schwerpunkte in ihrer Geschäftstätigkeit. Heute gibt es zwischen ihnen auf nahezu allen Gebieten des Bankgeschäfts einen lebhaften Konkurrenzkampf.[6] Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die drei Gruppen gegeben werden.

2.2.1 Sparkassensektor

2.2.1.1 Entstehungsgeschichte

Die Idee Sparkassen zu gründen und damit unteren Schichten die Möglichkeit zu verschaffen, ihr Geld sicher, verzinslich und für den Notfall jederzeit verfügbar anlegen zu können, stammt aus Frankreich des frühen 17. Jahrhunderts.[7]

Nicht ganz geklärt ist die Frage nach der ältesten Sparkasse Deutschlands. Einige der in Württemberg und Baden Mitte des 18. Jahrhunderts gegründeten „Waisenkassen“ werden nicht selten als die ersten Sparkassen angesehen[8]. Nach Meinung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes wurde 1778 die erste deutsche Sparkasse, die „Ersparungsklasse“ der Allgemeinen Versorgungsanstalt in Hamburg, gegründet. Die Patriotische Gesellschaft, eine Gruppe liberaler Bürger, verfolgten mit ihrer Gründung das Ziel, die Ersparnisbildung und die finanzielle Vorsorge breiter Bevölkerungsschichten zu fördern. Weiterhin wollten sie das Armutsproblem bekämpfen und sich für die Ersparnisbildung in der Region und für die wirtschaftliche Entwicklung vor Ort einsetzen.[9] Das zeigt, dass sich die Gründung der ersten Sparkassen nicht aufgrund staatlicher oder kommunaler Regie vollzog, sondern auf der Grundlage privater gemeinnütziger Initiativen. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts traten erst zunehmend öffentlich-rechtliche Sparkassen als Gründungen von Städten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, teilweise mit kommunaler Bürgschaft, in Erscheinung.[10] Die erste kommunale Sparkasse wurde 1801 in Göttingen gegründet.[11] Danach folgte die Errichtung zahlreicher weiterer kommunaler Sparkassen als Gemeinde- und Stadtsparkassen. Ab dem Jahr 1830 wurden auch zunehmend Kreissparkassen gegründet, um das Sparen und die finanzielle Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der Zentren zu fördern.[12]

2.2.1.2 Sparkassen-Finanzgruppe

Die Sparkassen-Finanzgruppe ist die mit Abstand größte kreditwirtschaftliche Unternehmensgruppe weltweit. Zu ihr gehören neben den Sparkassen und Landesbanken, die DekaBank, Landesbausparkassen, öffentliche regionale Erstversicherergruppen, die Deutsche Leasing sowie zahlreiche weitere

Finanzdienstleister.[13]

Weiterhin gehören die regionalen Sparkassen- und Giroverbände, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sowie international die Europäische Sparkassenvereinigung auf europäischer Ebene und das Weltinstitut der Sparkassen dazu. Auch die freien Sparkassen zählen zur Sparkassen-Finanzgruppe, da sie neben ihrer Mitgliedschaft im Verband der Freien Öffentlichen Sparkassen e.V. auch den regionalen Sparkassen- und Giroverbänden und damit auch dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband angehören. Sie sind auch im gleichen Maße in das Einlagensicherungssystem der Sparkassenorganisation eingebunden wie die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.[14] Die Abbildung 2 gibt einen vereinfachten Überblick über die Struktur der Sparkassen-Finanzgruppe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die Struktur der Sparkassenfinanzgruppe[15]

2.2.2 Genossenschaftssektor

2.2.2.1 Entstehungsgeschichte

Um eine Lücke in der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft zu schließen, wurden im 19. Jahrhundert die ersten Kreditgenossenschaften gegründet. Das wurde notwendig, weil sich das private Kreditgewerbe immer stärker der Kreditversorgung von Industriebetrieben zuwandte. Im Jahre 1850 gründete Herrmann Schulze-Delitzsch die erste gewerbliche Kreditgenossenschaft. Er bezeichnete sie als Volksbank und sie sollte vor allem dem gewerblichen Mittelstand kurzfristige Betriebskredite zur Verfügung stellen. Friedrich Wilhelm Raiffeisen prägte das ländliche Genossenschaftswesen. 1862 gründete er landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften, meist Raiffeisen- oder Spar- und Darlehenskassen genannt. Sie gewährten vornehmlich den Landwirten Personalkredite, z.B. spezielle Betriebsmittelkredite zur Erntefinanzierung.[16]

2.2.2.2 Grundlagen

§ 1 des Genossenschaftsgesetzes definiert Kreditgenossenschaften als Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken.

Schon im ersten Genossenschaftsgesetz von 1867 wurde das wichtige Merkmal des Kopfstimmrechts, das bis heute gilt, verankert. Danach hat jeder Genosse unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile nur eine Stimme[17].

Obwohl der Selbsthilfegedanke nach wie vor Gültigkeit hat, wurde die enge Verbindung zwischen Genossenschaft und Mitglied gelockert. Auch Nichtmitglieder werden als Kunden akzeptiert. Seit Änderung des GenG von 1973 wird zudem in der Regel anstelle einer Ertragsbeteiligung eine Verzinsung der Geschäftsanteile gewährt. So entwickelt sich die Teilhaberschaft zu einer Kapitalbeteiligung.[18]

2.2.2.3 Finanz Verbund

Heutzutage erfolgt die Zusammenarbeit der Kreditgenossenschaften in einem Verbund, dem sogenannten genossenschaftlichen „Finanz Verbund„. Die Volks- und Raiffeisenbanken sind dabei die größte Gruppe und bilden die „Primärebene“. Die zwei genossenschaftlichen Zentralbanken, die als Refinanzierungs-, Liquiditäts- und Verbundpartner funktionieren, bilden den Oberbau. Die Westdeutsche Genossenschaftszentrale (WGZ-Bank-Gruppe) ist dies in Nordrhein-Westfalen und im übrigen Bundesgebiet die Deutsche-Zentral-Genossenschaftsbank AG (DZ-Bank AG).[19]

Den Finanz Verbund runden mehrere Spezialinstitute ab. Dazu gehören u.a. die Schwäbisch Hall AG als Deutschlands größte Baussparkasse und die Union Asset Management Holding AG, die für den Bereich Investmentfonds tätig ist. Abgerundet wird das Allfinanzangebot durch die R+V Versicherungsgruppe, die mit elf inländischen Gesellschaften zu den führenden Versicherungsgruppen zählt.[20]

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen e.V. ist der Spitzenverband der Kreditgenossenschaften. Zum Bundesverband gehören u.a. regionale Genossenschaftsverbände, die die Beratung und Prüfung der Kreditgenossenschaften vornehmen. Dabei erstreckt sich die Verbandsprüfung aber nicht nur auf den Jahresabschluss, sondern auch auf Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Kreditgenossenschaften.[21]

2.2.3 Kreditbankensektor

Die Deutsche Bundesbank gliedert die Kreditbanken in Großbanken, Regionalbanken und sonstige Kreditbanken sowie Zweigstellen ausländischer Banken.[22] Diese Bankengruppe ist vor allem durch die privatrechtliche Rechtsform und die ausdrücklich erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Geschäftstätigkeit gekennzeichnet.[23]

2.2.3.1 Großbanken

Bei den Großbanken handelt es sich um Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Zu ihnen gehören die Deutsche Bank AG, die Dresdner Bank AG, die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, die Commerzbank AG und seit 01.01.2005 führt die Deutsche Bundesbank auch die Deutsche Postbank AG als Großbank. Die vier erstgenannten wurden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gegründet. Der verstärkte Kapitalbedarf, der durch die Industrialisierung hervorgerufen wurde, war die Gründungsursache. Die erforderlichen Mittel für große Industrie- und Infrastrukturprojekte konnten auf der Grundlage aktienfinanzierten Eigenkapitals aufgebracht werden.[24] Als Universalbanken betreiben die Großbanken Bankgeschäfte aller Art. Sie haben zahlreiche Tochtergesellschaften und Beteiligungen und sind über diese in sämtlichen Bereichen der Finanzdienstleistungen vertreten. Den Versicherungsbereich decken sie meist über Kooperationen ab.[25]

2.2.3.2 Regionalbanken und sonstige Kreditbanken

Die Regionalbanken und sonstigen Kreditbanken haben meist Filialnetze, die aber regional begrenzt sind. Sie werden überwiegend als Aktiengesellschaften, zum Teil als Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt.[26]

Namhafte Vertreter dieser Rubrik sind u.a. die Volkwagen Bank GmbH, BMW Bank GmbH, comdirect Bank AG, Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA und die norisbank GmbH.

2.2.3.3 Zweigstellen ausländischer Banken

Die Zweigstellen ausländischer Banken unterliegen in Deutschland dem Kreditwesengesetz. Allerdings benötigt eine Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums keine Zulassung und wird von der zuständigen Behörde im Sitzland beaufsichtigt[27]. Nach § 53c KWG kann das Bundesministerium der Finanzen dies auch für bestimmte Institute aus Drittstaaten durch Rechtsverordnung festlegen.

Die Zweigstellen ausländischer Banken können grundsätzlich alle Bankgeschäfte betreiben. Sie befassen sich u.a. mit der bankmäßigen Abwicklung von Export- und Importgeschäften und betreuen die Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen.[28]

2.2.3.4 Bundesverband deutscher Banken

Der Bundesverband deutscher Banken e.V. ist der Spitzenverband der Kreditbanken. Allerdings gibt es bei den Kreditbanken keine arbeitsteilige Verbundstruktur und keinen gemeinsamen Außenauftritt. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Tatsache, dass Kreditbanken in intensivem Wettbewerb zueinander stehen.[29]

2.3 Marktstellung der Sparkassen

Die bedeutende Stellung des Sparkassensektors in Deutschland wird anhand der Marktanteile deutlich. Der nachfolgenden Grafik kann man entnehmen, dass dieser Sektor gemessen an der Bilanzsumme derzeit einen Marktanteil von 33% hat. Nach den Genossenschaftsbanken haben die Sparkassen auch die meisten Institute. Das liegt, wie auch bei den Genossenschaftsbanken, an der dezentralen Struktur. Weiterhin ist die starke Marktstellung an den Buchforderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken erkennbar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Marktanteile der einzelnen Bankengruppen[30]

Auch andere Zahlen belegen den großen Marktanteil der Sparkassen. So sind drei von vier Unternehmen in Deutschland Kunde bei einer Sparkasse oder Landesbank. In 2006 gaben Landesbanken und Sparkassen über 44% aller Kredite an Unternehmen und Selbständige aus.[31]

2.4 Kritik am deutschen Geschäftsbankensystem

In jüngster Zeit ist eine lebhafte öffentliche Debatte über die Lage und die Struktur des deutschen Geschäftsbankensystems entbrannt. Ursächlich dafür ist nach Ansicht des Sachverständigenrates die augenfällig gewordene Ertragschwäche des Gesamtsystems. Der Einbruch an den Aktienmärkten, das schwache gesamtwirtschaftliche Umfeld der zurückliegenden Jahre und ein damit einhergehender Anstieg der Insolvenzzahlen hinterließ tiefe Spuren in den Bankbilanzen. Allerdings verlief diese Entwicklung sehr heterogen innerhalb der drei Institutsgruppen.[32] Die nachfolgende Grafik zeigt anhand der Eigenkapitalrentabilität, dass die Großbanken in den Jahren 2002 bis 2004 negative Ergebnisse zu verzeichnen hatten, wohingegen die Sparkassen und Genossenschaftsbanken relativ konstante Erträge erzielten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Die Eigenkapitalrentabilität der Geschäftsbanken in den Jahren 2001 bis 2005[33]

So verwundert es auch nicht, dass der Internationale Währungsfonds in einer Untersuchung im Jahre 2003 zum Ergebnis kommt, dass deutsche Banken im Vergleich zu Kreditinstituten in anderen europäischen Ländern weniger profitabel und aufgrund der strukturbedingten Verschlechterung ihrer Ertragskraft in den letzten Jahren verwundbar geworden sind. Der Bundesverband deutscher Banken schließt sich den Ergebnissen des Internationalen Währungsfonds an und fordert die Politiker auf, das Drei-Säulen-Modell zu öffnen und die öffentlichen Kreditinstitute zu privatisieren.[34]

Die Ergebnisse des Internationalen Währungsfonds sind allerdings sehr umstritten. So bemängelt der Sachverständigenrat die eindimensionale Betrachtung der Beziehung zwischen der Struktur des deutschen Bankensystems und deren vermuteten Implikationen für den Wettbewerb der verschiedenen Bankengruppen untereinander sowie der unbefriedigenden Ertragssituation der deutschen Banken im Allgemeinen und der privaten Großbanken im Besonderen. Seiner Ansicht nach sind die Beziehungen zwischen den Kriterien Bankenstruktur, Wettbewerb und Ertragslage komplexer Natur und nur aufgrund empirischer Studien befriedigend zu beantworten. Und da steht, nach Meinung des Sachverständigenrates, die Forschung auf diesem Gebiet in Deutschland erst am Anfang.[35]

Der jährlich von der Deutschen Bundesbank herausgegebene Finanzstabilitätsbericht zeigt für das Jahr 2006 eine verbesserte Stabilität des deutschen Finanzsystems. Nach Meinung der Deutschen Bundesbank hat sich die Risikolage deutscher Banken insgesamt weiter entspannt und zugleich erhöhte sich ihre Risikotragfähigkeit merklich.[36] Allerdings sieht sie in der Zukunft drei Hauptrisiken für die Stabilität. Zum einen könnte die positive Entwicklung in der Kreditqualität beim Firmenkredit, bei einer stärker als erwarteten Abkühlung der Binnenkonjunktur, leiden. Zweitens stammt bei den Großbanken ein wesentlicher Teil der operativen Ergebnisse aus recht volatilen Ertragsquellen. Bei ungünstigen Entwicklungen an den Finanzmärkten würden insbesondere die provisionsgetriebenen Geschäftsfelder, wie etwa das Investmentbanking oder das Handelsgeschäft, nicht mehr die nötigen Erträge bringen. Drittens dürfte der Zinsüberschuss aus verschiedenen Gründen stark unter Druck bleiben. Bei einer gleichbleibenden flachen Zinsstruktur, welche die Fristentransformation risikoreich und wenig attraktiv macht, dürfte es für einige Institute schwer werden, die anvisierten Ertrags- und Renditeziele zu erreichen.[37]

Und dann dürften auch wieder die Diskussionen um die Struktur des deutschen Banksystems aufflammen und die Stimmen lauter werden, die von den Politikern eine Beseitigung des Drei-Säulen-Modells fordern.

2.5 Der Sparkassensektor in Europa

In vielen europäischen Ländern gab es vor dreißig Jahren ein Bankensystem, das wie in Deutschland, nach dem Drei-Säulen-Prinzip aufgebaut war und einen großen Anteil des öffentlichen Sektors aufwies. Jedoch haben, vor allem in den letzten zehn Jahren, in den meisten europäischen Ländern Reformen stattgefunden, die zum Teil mit einer generellen Liberalisierung wie etwa in Spanien verbunden waren oder im Zuge von Banken- und Währungskrisen z.B. in Italien angestoßen wurden.[38]

Welche unterschiedlichen Entwicklungen es dabei gab, soll ein Blick in die Länder Italien, Spanien, Frankreich und Großbritannien zeigen.

2.5.1 Italien

In Italien waren die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Institute verfasst. Allerdings gab es keine explizite Haftung der öffentlichen Hand. Sie entsprangen, ähnlich wie in anderen europäischen Ländern dem Geist der Aufklärung und waren dem Gemeinwohl verpflichtet. Zirka ein Viertel der gesamten Einlagen des italienischen Bankensystems entfiel auf die Sparkassen.[39]

Im Jahr 1990 gab es eine tiefe Zäsur in der Entwicklung der Sparkassen. Durch das sogenannte Amato-Gesetz wurden die Sparkassen aufgefordert, die Form einer Aktiengesellschaft anzunehmen. Zusätzlich sah dieses Gesetz die Gründung einer Stiftung privaten Rechts vor, in die als zweiter Schritt das gesamte Kapital der Sparkasse einzubringen war. Weiterhin wurden den beiden Einrichtungen klare und getrennte Aufgaben zugewiesen. Die Stiftung sollte die sozialen und öffentlichen Aufgaben übernehmen und die Sparkasse das Bankgeschäft.[40]

Im Zuge dieses Gesetzes wurde das Regionalprinzip abgeschafft und der Sparkassensektor nicht mehr getrennt durch die Zentralbank erfasst. Da die Stiftungen zunächst noch mindestens 51% an den Sparkassen hielten, sollte mit einer Übergangsfrist und Steueranreizen der graduelle Rückzug der Stiftungen aus der Trägerschaft erreicht werden. Das Ciampi-Gesetz stellte schließlich den letzten Schritt zur materiellen Privatisierung dar. Die Stif-tungen mussten bis Ende 2005 die Aktienmehrheit an den Sparkassen veräußern, wobei Beteiligungen bis unter 50% langfristig bestehen bleiben konnten.[41]

Die Gesetze ermöglichten Fusionen über Institutsgruppen hinweg, wovon auch im größeren Umfang Gebrauch gemacht wurde. Unter anderem entstand die Unicredito, eine der führenden Banken Italiens, aus der Vereinigung von sieben Kreditinstituten und Sparkassen.[42] Vor der Fusionswelle wurden die italienischen Banken im Ausland belächelt. Mittlerweile haben sie aber an Stehvermögen und internationaler Schlagkraft gewonnen. Und vor kurzem hat die Unicredito die Hypo-Vereinsbank übernommen - Deutschlands zweitgrößte Bank.[43]

Die Entwicklung auf dem italienischen Bankenmarkt führte aber auch zu Kritik. In Untersuchungen stellte man fest, dass die italienischen Großbanken zwar im europäischen Vergleich beachtliche Gewinne erzielen, die italienischen Verbraucher aber auch die höchsten Bankgebühren in Europa zahlen. Außerdem sind weite Teile der Bevölkerung vom Ausschluss von Finanzdienstleistungen betroffen.[44]

2.5.2 Spanien

In Spanien werden die Sparkassen in der Rechtsform der Stiftung geführt. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden sie von privaten Vereinigungen oder öffentlichen Körperschaften gegründet und verfolgten ursprünglich die gleichen öffentlichen Zwecke wie die deutschen Sparkassen. Heutzutage äußert sich der gemeinnützige Charakter nur noch in der Gewinnverwendung. Eine staatliche Haftung gibt es in Spanien nicht, aber ein Einlagensicherungsfonds schützt die Kundeneinlagen.[45]

In Spanien setzte, mit dem Ende der Franco-Ära 1975, eine breite Demokratisierung der Gesellschaft ein. Von der damit verbundenen Liberalisierung des spanischen Bankenmarktes profitierten auch die spanischen Sparkassen. Sie erlebten einen beispiellosen Aufschwung. Allerdings wurden sie nicht privatisiert, ihnen wurde aber seit 1977 erlaubt, die gleichen Aktivitäten wie die privaten Banken auszuüben. Das nutzten sie um ihre Geschäftsaktivitäten auf andere Geschäftsfelder auszudehnen und ihren Marktanteil von einem Drittel auf knapp die Hälfte zu erhöhen.[46] Das war u.a. möglich durch die Abschaffung des Regionalprinzips im Jahre 1988. Zwar agieren die meisten spanischen Sparkassen lokal, aber einige Institute haben landesweite Filialnetze aufgebaut. Entgegen dem europäischen Trend gab es eine Zunahme der Zweigstellendichte.[47]

In Folge dieses Prozesses hat sich die Anzahl der Sparkassen von 1989 bis 2003 von 77 auf 46 verringert. Allerdings gab es nicht nur Fusionen innerhalb des Sparkassensektors, sondern vor allem die Großsparkassen expandierten durch die Übernahme von Kreditgenossenschaften und der Beteiligung an Privatbanken. So hat sich die Sparkasse La Caixa zum drittgrößten Kreditinstitut Spaniens entwickelt.[48] Im spanischen Bankenmarkt ist das Gewicht der Sparkassen enorm. Mittlerweile verwalten sie mehr als die Hälfte der Einlagen und haben die Privatbanken bei der Vergabe von Hypothekenkrediten längst überholt.[49]

2.5.3 Frankreich

Im Jahre 1818 wurde in Paris die erste Spar- und Vorsorgekasse eröffnet, der alsbald weitere folgten. Wie auch in Deutschland ruhten die Sparkassengründungen anfänglich auf privater Initiative, bevor sich zunehmend die Kommunen beteiligten. Die Aufgabe der Sparkassen bestand ausschließlich darin, Spareinlagen zu sammeln und diese an den Staat zur Finanzierung seiner Aufgaben weiterzuleiten. Das stetig wachsende Volumen der Einlagen begann im Laufe der Jahre, den Kreditbedarf des Staates zu übersteigen. Das führte zu grundlegenden Reformen und die Sparkassen entwickelten sich schrittweise zu Universalkreditinstituten, die umfassend die allgemeinen Bankgeschäfte betreiben und die Konkurrenz im Banksektor intensivieren.[50]

Im Jahre 1999 leitete die französische Regierung dann eine grundlegende Reform des französischen Sparkassensektors ein. Die letzten Beschränkungen der Geschäftstätigkeit der Sparkassen wurden aufgehoben und die Sparkassen wurden in Genossenschaften umgewandelt.[51] Durch diese neue Rechtsform sollte es den Sparkassen ermöglicht werden, gleichermaßen Gewinne zur Verzinsung der Eigenmittel und zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu erwirtschaften.[52]

Bei den französischen Sparkassen gibt es keinen starken Wettbewerb im Filialbankgeschäft. Die Banken haben sich Regionen und Kundensegmente oft aufgeteilt und erzielen hohe Renditen. Da diese künftig unter Druck geraten könnten, schmiedet der oberste Sparkassen-Chef Charles Milhaud seit langem Expansionspläne. Die französischen Sparkassen besitzen bereits seit drei Jahren eine Mehrheitsbeteiligung an der italienischen Bank Sanpalo. Über ihre Zentralbank, die Holding Caisse Nationale des Caisses d’Epargne, haben sie sich Zugang zum Kapitalmarkt verschafft. Mit diesem Geld könnten sie weitere Akquisitionen im Ausland vornehmen. Dabei haben sie insbesondere ein Auge auf die deutschen Sparkassen geworfen.[53]

2.5.4 Großbritannien

In Großbritannien gab es sicherlich die umfangreichsten Veränderungen für die Sparkassen in Europa, an deren Ende sogar die komplette Auflösung des Sparkassensektors stand.

Ende des 18. Jahrhunderts erfolgten vor allem in Nordengland und Schottland die ersten Gründungen von Sparkassen. Sie hatten als Aufgabe, Spargelder sozial schwacher Bevölkerungsteile einzusammeln und zu verzinsen. In einem von staatlicher Stelle verwalteten Fonds der Sparkassen wurden die Spareinlagen verwahrt und den Sparkassen dafür ein garantierter Zins vom Staat gewährt. Die Sparkassen hatten eine ähnliche Rechtform wie Stiftungen.[54]

In der Nachkriegszeit wurde der Sparkassensektor in Großbritannien nahezu eliminiert.[55] Das begann damit, dass während der Amtszeit der Premierministerin Margaret Thatcher umfangreiche Privatisierungen staatlicher Unternehmen durchgeführt wurden. Im Jahr 1983 waren von den im Jahr 1818 bestehenden 465 Sparkassen noch 4 sogenannte Trustee Savings Banks übrig geblieben. 1985 wurden die Vermögenswerte der Trustee Savings Banks in eine Aktiengesellschaft eingebracht und danach durch die Regierung verkauft.[56]

Man versuchte in der Folge durch zahlreiche Maßnahmen die Rentabilität zu verbessern, gelangte aber zu der Auffassung, dass man einen starken Partner bräuchte und fusionierte 1996 mit der Lloyds Bank zur Lloyds TSB Group.[57] Damit entstand ein Institut, dass zu den sogenannten „Big Five“[58] gehört, die den heimischen Markt dominieren.[59]

Mit dieser Fusion ist die Sparkassengruppe vollständig in einer ehemals konkurrierenden Institutsgruppe aufgegangen und als eigenständiger Teilnehmer am Markt komplett verschwunden.[60] Dies hatte für die Kunden erhebliche Auswirkungen, da die Preise erhöht und der Service eingeschränkt wurde.[61]

Diese Fehlentwicklungen haben die britische Regierung und die Wettbewerbsbehörden zum Tätigwerden veranlasst. Zwar hat man einzelne Erfolge erzielt, dennoch verfügen ca. 5% der Haushalte nach wie vor nicht über ein Konto, über das Sozialleistungen bezogen werden können.[62]

2.6 Zusammenfassung

Die Kreditwirtschaft nimmt in Deutschland eine besondere Stellung ein. Charakteristisch ist das so genannte Drei-Säulen-Modell, das aus dem Kreditbankensektor, dem Genossenschaftssektor und dem Sparkassensektor besteht. Hatten diese drei Sektoren in früherer Zeit aufgrund ihrer Historie noch unterschiedliche Schwerpunkte, so stehen sie heutzutage auf nahezu allen Gebieten des Bankgeschäfts in einem harten Konkurrenzkampf.

Anhand der Marktanteile wird deutlich, dass die Sparkassen in Deutschland eine starke Marktposition haben. Dies ist sicherlich ein Grund, warum die Forderung aus dem Großbankenlager kommt, das Drei-Säulen-Modell aufzubrechen und die Sparkassen zu privatisieren. Sie begründen ihre Forderung mit der mangelnden Effizienz des deutschen Bankensystems und stützen sich dabei auf Untersuchungen so namhafter Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds.

Welche unterschiedlichen Auswirkungen die Privatisierung von Sparkassen haben kann, zeigt die Entwicklung in anderen europäischen Ländern. Haben sich die Sparkassen in Spanien zu starken Kreditinstituten entwickelt, ist in Großbritannien der Sparkassensektor völlig von der Bildfläche verschwunden. Da stellt sich natürlich die Frage, wie es weiter geht mit den deutschen Sparkassen. Sollten die von der Deutschen Bundesbank aufgezeigten Risiken eintreten, ist absehbar, dass die Sparkassen auch in der Zukunft zunehmend der Kritik der Konkurrenz ausgesetzt sein werden. Deshalb brauchen sie, so schnell wie möglich, Strategien für die Zukunft. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, soll das folgende Kapitel zeigen.

3 Ausgangssituation der Kreissparkasse Stendal

3.1 Entstehungsgeschichte

Am 02.01.1841 überreichte der Landrat von Osterburg, Herr von Knoblauch dem Landesdirektor von Kröcher einen Antrag zur Bildung einer Kommission, dessen Aufgabe der Entwurf eines Sparkassenstatutes war. Dieses Statut zur Gründung einer Sparkasse der Altmark wurde am 12.03.1844 durch den Oberpräsidenten genehmigt. Am 01.01.1846 eröffnete die Ständische Sparkasse ihre Pforten. Sie befand sich in Trägerschaft des Kommunalständischen Verbandes, der 1825 von den Ständen gegründet wurde. In der Altmark setzten sich diese aus der Ritterschaft und den Städten zusammen. Zur gleichen Zeit wurden Sparkassen in Gardelegen, Seehausen und Kalbe/Milde gegründet.[63]

1875 wurde die Städtische Sparkasse gegründet, die in Trägerschaft der kreisfreien Stadt Stendal stand. Die Ständische Hauptsparkasse und die Städtische Sparkasse wechselten am 01. Juli 1928 in Trägerschaft des neuen Zweckverbandes der Landkreise Stendal, Osterburg, Gardelegen und der kreisfreien Stadt Stendal und wurden im selben Jahr zur Hauptsparkasse der Altmark fusioniert. Nach der Zwangsauflösung im Jahre 1945 gab es zu DDR Zeiten mehrere einzelne Sparkassen im heutigen Kreisgebiet.[64] Diese wurden aber im Zuge der Zusammenlegung von Kreisen fusioniert, so dass das Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Stendal heute den gesamten Landkreis Stendal mit einer Größe von 2.423 km2 umfasst.[65]

3.2 Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

Die Kreissparkasse Stendal ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse und unterliegt deshalb dem Sparkassenrecht. Als Sparkassenrecht wird „die Summe aller öffentlich-rechtlichen Normen, die die Stellung der Sparkassen im Staat und in der Gesellschaft regeln und die der Wahrung der Rechtsgüter der einzelnen Personen auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens unter sozialen Gesichtspunkten dienen“[66], bezeichnet.

Hier handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsgebiet, das dem Kommunalrecht entstammt. Das liegt daran, dass Sparkassen kommunale Einrichtungen sind. Ihr Recht hat sich aber zu einem Recht eigener Prägung entwickelt, da sie aufgrund ihrer Stellung im Wettbewerb mit der behördlichen Kommunalverwaltung oder den kommunalen Eigengesellschaften nur schwer vergleichbar sind. Für dieses Sonderrecht gibt es größtenteils schriftliche Normen; Regelungen aus Gewohnheitsrecht kommen jedoch ebenfalls vor.[67]

3.2.1 Gesetzgebungskompetenz

Im Grundgesetz ist die für die gegenwärtige Gestaltung und Entwicklung des Sparkassenrechts grundsätzliche Frage geregelt, inwieweit der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des bisher überwiegend durch Landesrecht geordneten Sparkassenwesens tätig werden kann.[68]

Nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG ist das Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Wegen seiner tiefgreifenden Verknüpfung mit der Kredit- und Volkswirtschaft fällt nach überwiegender Meinung das Sparkassenwesen in den Anwendungsbereich dieser Verfassungsnorm.[69] Durch den Erlass des Kreditwesengesetzes hat der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, durch das die Sparkassen als Kreditinstitute der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt werden.[70] Der Bund normiert so die Geschäftspolitik und Wirtschaftsführung der kommunalen Sparkassen. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz, soweit kommunales Wirtschaftsrecht oder die der Länderorganisation unterliegenden Anstalten des öffentlichen Rechts betroffen sind. Somit regelt das Landessparkassenrecht Organisation, Aufgabe und Verwaltung der kommunalen Sparkassen.[71]

3.2.1.1 Bundesrecht

Ein eigenständiges Bundessparkassenrecht ergibt sich trotz der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht.[72] Lediglich in den Bestimmungen der Notverordnung von 1931 finden sich spezielle sparkassenrechtliche Regelungen des Bundes.

Jedoch unterliegen die Sparkassen allgemeinen wirtschafts- und bankrechtlichen Regelungen des Bundes. Vor allem das Kreditwesengesetz, mit dem der Bund einheitliche für alle Kreditinstitute geltende Vorschriften erlassen hat, gehört dazu. Nach § 1 KWG sind Sparkassen Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes.[73]

Weiterhin finden für die Sparkassen auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Handelsgesetzbuches und des Bundesbankgesetzes Anwendung. Außerdem unterliegen Sparkassenzusammenschlüsse den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Fusionskontrolle.[74]

3.2.1.2 Landesrecht

Im Unterschied zum Bundesrecht gibt es auf Landesebene eine eigenständige sparkassenrechtliche Gesetzgebung. In den einzelnen Bundesländern gibt es Sparkassengesetze, -verordnungen, Mustersatzungen und Sparkassensatzungen, bei denen Unterschiede und Gemeinsamkeiten festzustellen sind.[75]

Die wichtigste gesetzliche Regelung zum Sparkassenrecht sind die vom Landesgesetzgeber erlassenen Sparkassengesetze. Für die Kreissparkasse Stendal ist das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich.[76] Dieses Sparkassengesetz bildet die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass spezieller sparkassenrechtlicher Verordnungen.[77] Davon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und eine Sparkassenverordnung für das Land Sachsen-Anhalt herausgegeben.[78] In dieser Verordnung sind weitergehende Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen enthalten.[79]

[...]


[1] Zitiert nach RÜMKER (2001), S. 4373. Fundstellenangabe dort: Obst/Hintner-Szagun/Wohlschieß, Geld-, Bank- und Börsenwesen, S. 194.

[2] Vgl. RÜMKER (2001), S. 4373.

[3] Vgl. GRILL/PERCZYNSKI (2000), S. 40.

[4] Vgl. RÜMKER (2001), S. 4384.

[5] Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (2006 a); MARJANOVIC (2006), S. 25.

[6] Vgl. RÜMKER (2001), S. 4384.

[7] Vgl. LAUDENBACH (1994), S. 80.

[8] Vgl. KLEIN,M. (2003), S. 33.

[9] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (o. J. a).

[10] Vgl. LAUDENBACH (1994), S. 81.

[11] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (o. J. a).

[12] Vgl. WITT (2006), S. 5.

[13] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2007), S. 20.

[14] Vgl. WITT (2006), S. 13 f.

[15] Eigene Darstellung auf Basis WITT (2006), S. 14.

[16] Vgl. HORMES/KETZEL/KNOPP/SCHMITZ (2004), S. 60.

[17] Vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 GenG.

[18] Vgl. STAATS (2006), S. 40.

[19] Vgl. KLEIN, M. (2003), S.28.

[20] Vgl. STAATS (2006), S. 41 f.

[21] Vgl. GRILL/PERCZYNSKI (2000), S. 49.

[22] Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (2007 a), S. 3 ff.

[23] Vgl. RÜMKER (2001), S. 4385.

[24] Vgl. HORMES/KETZEL/KNOPP/SCHMITZ (2004), S. 59.

[25] Vgl. STAATS (2006) S. 43.

[26] Vgl. GRILL/PERCZYNSKI (2000), S. 44.

[27] Vgl. KWG § 53b.

[28] Vgl. GRILL/PERCZYNSKI (2000), S. 44.

[29] Vgl. MARJANOVIC (2006), S. 28.

[30] Eigene Darstellung auf Basis DEUTSCHE BUNDESBANK (2007 b).

[31] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2007), S.19.

[32] Vgl. SACHVERSTÄNDIGENRAT (2005), S. 272.

[33] Eigene Darstellung auf Basis DEUTSCHE BUNDESBANK (2006 c), S. 29.

[34] Vgl. BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN (2003), S. 2.

[35] Vgl. SACHVERSTÄNDIGENRAT (2005), S. 273.

[36] Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (2006 b), S. 8.

[37] Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (2006 b), S. 11.

[38] Vgl. SACHVERSTÄNDIGENRAT (2005), S. 294.

[39] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2005), S. 13.

[40] Vgl. DEUTSCHE BANK RESEARCH (2000), S. 3 f.

[41] Vgl. SACHVERSTÄNDIGENRAT (2005), S. 297.

[42] Vgl. STAATS (2006), S. 287.

[43] Vgl. PILLER (2006), S. 9.

[44] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2005), S. 10 f.

[45] Vgl. STAATS (2006), S. 288.

[46] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2005), S. 14.

[47] Vgl. SACHVERSTÄNDIGENAT (2005) , S. 294.

[48] Vgl. STAATS (2006), S. 288 f.

[49] Vgl. LUTTMER (2006), S. 23.

[50] Vgl. KLEIN, J. (2003), S. 51.

[51] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2005), S.16.

[52] Vgl. KLEIN, J. (2003), S. 213.

[53] Vgl. LUTTMER (2006), S. 23.

[54] Vgl. STAATS (2006), S. 289.

[55] Vgl. MULLINEUX (2006), S. 8.

[56] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2005), S. 19.

[57] Vgl. STAATS (2006), S. 290 f.

[58] Die anderen Banken sind die HSBC Bank, die Royal Bank of Scotland Group, die Barclays Bank und die HBOS Group.

[59] Vgl. KELLER (2006), S. 15.

[60] Vgl. STAATS (2006), S. 291.

[61] Vgl. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND (2005), S. 18.

[62] Vgl. KELLER (2006), S. 16.

[63] Vgl. KREISSPARKASSE STENDAL (1995 a), S. 2.

[64] Vgl. KREISSPARKASSE STENDAL (1995 b), S. 2.

[65] Vgl. KREISSPARKASSE STENDAL (2007 a), S. 5.

[66] Vgl. SCHLIERBACH/PÜTTNER (2003), S. 21.

[67] Vgl. STAATS (2006), S. 48.

[68] Vgl. KLEIN, J. (2003), S. 117.

[69] Vgl. KLEIN, J. (2003), S. 118; Vgl. HOFFMANN-THEINERT (2000), S. 53. Urteil BVerwG vom 18. Dezember 1986. Auf die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern für das Recht der öffentlich-rechtlichen Sparkassen hat das Gericht folgendes entschieden: „Auf dem Gebiete des Sparkassenwesens unterscheidet man das Sparkassenverfassungsrecht und Sparkassenorganisationsrecht als formelles Sparkassenrecht, das man der Gesetzgebung der Länder zuweist, vom materiellen Sparkassenrecht, das Geschäftspolitik und Geschäftsführung der Sparkassen betrifft und nach Art. 74 Nr. 11 GG der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt (BVerwGE 75, 292, 299)“.

[70] Vgl. OBERMANN (2000), S. 9.

[71] Vgl. SCHEIKE (2004), S. 30.

[72] Vgl. SCHEIKE (2004), S. 30.

[73] Vgl. STAATS (2006), S. 50.

[74] Vgl. KLEIN,J. (2003), S. 119.

[75] Vgl. SCHEIKE (2004), S. 31.

[76] Das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt datiert vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 823) und wurde zuletzt geändert durch Gesetz am 18. Dezember 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 447).

[77] Vgl. § 32 SpkG LSA i.V. mit SpkVO LSA.

[78] Vgl. SpkVO LSA.

[79] U.a. enthält die SpkVO LSA die Verpflichtung zur Führung von Girokonten, das Reginaprinzip, besondere Begrenzungen der Geschäftstätigkeit und die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes im Kreditgeschäft.

Final del extracto de 103 páginas

Detalles

Título
Die gemeinnützige Stiftung als Anteilseigner einer Sparkassen AG - Ein Zukunftsmodell für Sparkassen? Eine Untersuchung am Beispiel der Kreissparkasse Stendal
Subtítulo
Wissenschaftliche Schriftenreihe: Band 1
Universidad
University of Applied Sciences Stendal  (Lehrbereich Betriebswirtschaft - Fernstudium)
Calificación
1,0
Autores
Año
2008
Páginas
103
No. de catálogo
V117582
ISBN (Ebook)
9783640228034
ISBN (Libro)
9783640229901
Tamaño de fichero
758 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Stiftung, Anteilseigner, Sparkassen, Zukunftsmodell, Sparkassen, Eine, Untersuchung, Beispiel, Kreissparkasse, Stendal
Citar trabajo
Sven Röhle (Autor)Grabau-Stiftung Halle (Hrsg.) (Autor), 2008, Die gemeinnützige Stiftung als Anteilseigner einer Sparkassen AG - Ein Zukunftsmodell für Sparkassen? Eine Untersuchung am Beispiel der Kreissparkasse Stendal, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117582

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