Teilhabe am Arbeitsleben auch für 'Minderproduktive'?


Tesis, 2002

136 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhalt

Einleitung

Teil A: Reflexionen zur Teilhabe schwerstbehinderter Menschen am Arbeitsleben

1 Zum Personenkreis der Schwerstbehinderten
1.1 Zum Terminus
1.2 Definitionsversuche für Schwerstbehinderung
1.2.1 Am Normalitätsbegriff orientierte Definitionen
1.2.2 Am Hilfebedarf orientierte Definitionen
1.2.3 An sozialen Bedingungen orientierte Definitionen
1.3 Menschen mit schwerster Behinderung als ‚Minderproduktive’

2 Kritische Betrachtung der Werkstatt für behinderte Menschen
2.1 Zur Geschichte
2.2 Die heutige Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) als Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben
2.2.1 Zur Struktur der WfbM und ihrer Kostenträgerschaft
2.2.2 Zur Rechtsstellung behinderter Mitarbeiter der WfbM
2.2.3 Zum Stellenwert der Pädagogik in der WfbM
2.2.4 Zur ‚einheitlichen Werkstatt’ und ihrer Beschränkung
2.3 Beschäftigungsstätten unter dem verlängerten Dach der WfbM

3 Zur Bedeutung der Arbeit für den Menschen
3.1 Zum Arbeitsbegriff
3.2 Zur Bedeutung von Arbeit im gesellschaftlichem Kontext
3.2.1 Erwerbstätigkeit als ‚Kerndimension moderner Industriegesellschaften’
3.2.2 Soziales Bedrohtsein durch minderproduktive Arbeitsleistung
3.3 Zur Bedeutung der Erwerbstätigkeit für behinderte Menschen
3.3.1 Einfluss der Erwerbstätigkeit auf das Individuum
3.3.2 Tendenzen einer alternativen Anpassung von Arbeit an die ‚Bedürfnisse’ der Schwerstbehinderten

4 Ein neues Verständnis der Arbeitsrehabilitation?
4.1 Zum Widerspruch zwischen gesellschaftlicher Realität und ‚normativer’ Utopie
4.2 Die ‚Utopie der Ganzheitlichkeit’ versus Entfremdung in der Erwerbstätigkeit
4.3 Die Forderung eines neuen Verständnisses der Arbeitsrehabilitation als Konsequenz des Sozialstaates

Teil B: Psychologisch-pädagogische Grundlagen und Überlegungen zur praktischen Gestaltung einer ‚Werkstatt für alle’

5 Zur Bedeutung von Tätigkeit für die Persönlichkeitsentwicklung
5.1 Zum Tätigkeitsbegriff der ‚Kulturhistorischen Schule’
5.1.1 Zur Struktur der Tätigkeit
5.1.2 Auseinandersetzung mit kritischen Stimmen zur Tätigkeitstheorie
5.2 Zur Tätigkeit als ästhetisches Spiel

6 Die Theorie der ‚Zone der nächsten Entwicklung’ als Instrumentarium einer entwicklungsgemäßen Persönlichkeitsförderung in der Werkstatt
6.1 Zur ‚Zone der nächsten Entwicklung’ (ZdnE)
6.2 Zur Tätigkeit auf verschiedenen Entwicklungsniveaus
6.3 Zur Bedeutung des sozialen Bezuges

7 Entwurf einer ‚Werkstatt für alle’ in Anlehnung an eine dänische Modelleinrichtung
7.1 Grundsätze der ‚Werkstatt für alle’
7.2 Exkurs: Die beschützte Werkstatt ‚Trekanten’ als Einrichtung des dänischen Sozialsystems
7.3 Umsetzungsmöglichkeiten eines ganzheitlich-tätigkeitsorientierten Werkstattkonzeptes in der Praxis
7.3.1 Integration in der Werkstatt
7.3.2 Das Angebot der Haupttätigkeiten
7.3.3 Die additiven Tätigkeitsangebote
7.3.4 Selbstbestimmte Entscheidungen als Indikatoren für die ZdnE
7.3.5 Zur Berücksichtigung der Erfahrungskategorien von Erwerbstätigkeit

Schlussbemerkungen

Verzeichnis der Abkürzungen

Quellenverzeichnis

Einleitung

In der fachlichen Diskussion zum angemessenen Umgang der Gesellschaft mit dem Phänomen der Behinderung ist nahezu unumstritten, dass eine Beschäftigung behinderter Menschen, die sich mehr oder weniger stark an der Arbeitstätigkeit Nicht­behinderter auf dem allgemeinen Markt orientiert, notwendig ist, um Betroffenen die Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen sowie nicht zuletzt eine Steigerung ihrer Lebensqualität zu erreichen. Im bundesdeutschen Sozialrecht schlägt sich dieser grundsätzliche Konsens in der Existenz des Rechts der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen nieder.

Im ersten Teil dieser Arbeit wird die Auseinandersetzung mit diesem Recht, seit Einführung des SGB IX die ‚Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben’, allerdings zeigen, dass die angebotenen Maßnahmen mit wachsender Schwere einer Behinderung immer ungeeigneter sind, Behinderte bzgl. ihrer Persönlichkeitsentwicklung, fälschlicherweise oft mit Leistungsfähigkeit gleichgesetzt, positiv zu unterstützen bzw. ihre Lebensqualität zu steigern. Menschen mit schwersten Behinderungen, für den Gesetzgeber im Kontext der beruflichen Rehabilitation offenbar in erster Linie ‚Minderproduktive’, wird gar ein Rechtsanspruch auf die entsprechenden Maßnahmen verwehrt.

Um ein Bewusstsein für die Tragweite der Defizite im deutschen Rehabilitationsrecht zu schaffen, soll die normative Bedeutung entwicklungsgemäßer Beteiligung am gesellschaftlichen Arbeitsprozess für alle Menschen, gleich welcher Schwere ihre Behinderung sei, in diesem ersten Teil der Arbeit untersucht werden, um schließlich aus dem Herausgearbeiteten die Forderung nach Reformen des bestehenden Rechts abzuleiten. Die Situation schwerstbehinderter Menschen steht dabei im Mittelpunkt der Überlegungen.

Im zweiten Teil der Arbeit wird dem bestehenden Leistungssystem ein Alternativkonzept gegenübergestellt, welches auf einem ganzheitlichen Verständnis von Arbeit bzw. Tätigkeit als Medium für menschliche Persönlichkeitsentwicklung basiert. Das Praxismodell einer ‚Werkstatt für alle’ soll insbesondere als Alternative zur ‚Werkstatt für behinderte Menschen’ und verschiedene Formen von Beschäftigungsstätten verstanden werden. Die Leistungen des Rehabilitationsrechts, die behinderten Menschen bzgl. einer direkten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Unterstützung bieten, werden in der gesamten Arbeit aufgrund der mangelnden Relevanz für Schwerstbehinderte vernachlässigt.

Ich möchte den Leser dieser Diplomarbeit darauf hinweisen, dass ich auf die gesamte Arbeit die neue deutsche Rechtschreibung angewandt habe. Dies gilt auch für Zitate anderer Autoren, die ursprünglich in alter Rechtschreibung verfasst wurden. Evtl. veraltete Begrifflichkeiten, wie z.B. ‚WfB’[1] statt ‚WfbM’[2], sind dagegen dem Original unverändert entnommen. Ebenso sind Hervorhebungen vom Original übernommen, wenn nicht ausdrücklich die eigene Hervorhebung kenntlich gemacht ist.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich aus Gründen der Lesbarkeit bei allgemein gehaltenen Personenbezeichnungen auf die Nennung des maskulinen Genus beschränkt habe. Weibliche Personen sind selbstverständlich immer mit gemeint, wenn aus dem Zusammenhang nicht ausdrücklich gegenteiliges deutlich wird.

Teil A: Reflexionen zur Teilhabe schwerstbehinderter Menschen am Arbeitsleben

1 Zum Personenkreis der Schwerstbehinderten

Bevor ich auf die Teilhabe schwerstbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingehe, scheint es sinnvoll, den Personenkreis der Menschen mit schwersten Behinderungen näher zu bestimmen und verschiedene Betrachtungsperspektiven des Phänomens der schwersten Behinderung vorzustellen.

1.1 Zum Terminus

In der Literatur zur Förderung Schwerstbehinderter werden neben der in dieser Arbeit verwandten Benennungen dieses Personenkreises eine Vielzahl anderer gebraucht. Unter anderem etwa: ‚Schwerbehinderte’, ‚Schwerstmehrfachbehinderte’, ‚Intensivbehinderte’ oder auch ‚Schwerstgeistigbehinderte’ (vgl. Jakobs 1991, 5). Die verschiedenen Begriffe verweisen auf einen bestimmten Standpunkt, von dem aus geistige Behinderung betrachtet wird. ‚Schwerstbehindert’ kann als relativ neu­tral begriffen werden, „obwohl auch hier klar ist, dass er [der Begriff] nur sehr un­zureichend beschreibt, was tatsächlich gemeint ist“ (Fröhlich 1993, 11).

Als missverständlich könnte diese Steigerungsform von ‚Schwerbehindert’ ver­standen werden, wenn darin lediglich eine besondere Schwere bzw. eine besonders schwere Ausprägung einer bestimmten Behinderungsform gesehen wird (vgl. ebd.). Eben dies ist von mir nicht gewollt, denn eine solche Sichtweise würde z.B. auch Menschen mit schwersten körperlichen Behinderungen (z.B. Querschnittslähmung als besonders schwere Form von Lähmung) oder sehr schweren Sinnesbehin­derungen (z.B. Blindheit als besonders schwere Form von Sehbehinderung), ohne weitere Beeinträchtigungen, einschließen.

Nun sollen an dieser Stelle selbstverständlich nicht einzelne Behinderungsformen ‚heruntergespielt’ werden. Bach (1991, 7) bemerkt richtig, dass „keiner solcher Beeinträchtigungen [...] jemand das Prädikat ‚Schwerste Behinderung’ absprechen wollen [wird]“. Diese Betroffenen können in dieser Arbeit insbesondere aus folgenden 2 Gründen nicht mit dem Inhalt des Begriffs ‚Schwerstbehindert’ gemeint sein:

1. Sie sind nicht Klientel der hier diskutierten Form der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Man kann zwar bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass für diese Menschen eine angemessene Beschäftigung i.S. der §§39III, 40I Nr.4, 1HS BSHG, also eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, möglich ist. Dennoch besteht wohl wenig Zweifel, „dass diese Personen nicht ohne weiteres in die nächste Werkstatt für Behinderte hineinpassen“ (Speck 1998a, 521). §1 der WVO sieht zwar „die einheitliche Werkstatt für unterschiedliche Arten von Behinderungen“ vor, die Existenz besonderer Werkstätten wird aber zugelassen (vgl. Speck 1998a, 521) und ist aufgrund der abweichenden Ansprüche an eine angemessene Beschäftigung in diesem Fall auch zu begrüßen (vgl. ebd., 517-522).
2. Sie haben nicht zwangsläufig weitere Beeinträchtigungen. Schwerstbehinderte aber, in dem von mir verstandenen Sinne, sind immer zugleich mehrfachbehin­derte Menschen (vgl. Leweling 1996, 29). Bach (vgl. 1991, 7) zufolge sei die grundsätzliche Komplexität, die Verbundenheit verschiedener Beeinträchtigungen, z.B. stünden extreme kognitive oder sensorische Probleme schwerster Behinderung geradezu zwangsläufig in Wechselbeziehung zum emotionalen und motor­ischen Bereich, eines ihrer besonderen Merkmale.

Der Begriff der Schwerstmehrfachbehinderung wird in der Literatur für den Per­sonenkreis der schwerstbehinderten Menschen häufig favorisiert (vgl. Jakobs 1991, 5-9). Mit ihm wäre die o.g. Abgrenzung zu schweren Behinderungsarten und –ausprägungen natürlich leichter. Ebenso wird die Komplexität der Schwerstbehinderung berechtigterweise in den Mittelpunkt gestellt, aber auch die Assoziation nahe gelegt, es handle sich um ein additives Problem, welchem mit isolierten Verfahren begegnet werden könne. Dies würde aber das „wechselseitige Beziehungsgeflecht der verschiedenen Beeinträchtigungen und der Bereiche des Emotionalen, Kogni­tiven und Somatischen“ verdecken (Bach 1991, 7). Aus diesem Grund soll in dieser Arbeit von diesem Begriff abgesehen werden.

Des weiteren möchte ich begründen, warum ich auch den substantivischen Begriff Schwerstbehinderte verwende, obgleich er zur Stigmatisierung eines Personenkreises als ‚die Schwerstbehinderten’ geeignet ist. Sicherlich besteht die Gefahr, den Menschen mit seinen ganz individuellen Eigenarten und den Erscheinungsformen seiner Persönlichkeit wie auch seiner Behinderung hinter diesem ‚Stempel’ zu verdecken. Dennoch ist es ebenso bedenklich, grundsätzlich die Bezeichnung schwerstbehin­derte Menschen oder Mensch mit schwersten Behinderungen zu verwenden. Es stellt sich hier nämlich die Frage, warum wir bei diesem Personenkreis das Menschsein so ausdrücklich betonen müssen.

Am sinnvollsten erscheint es mir daher, die Bezeichnungen in der vorliegenden Arbeit in dieser Hinsicht zu variieren.

1.2 Definitionsversuche für Schwerstbehinderung

Für den Personenkreis der Menschen mit schwersten Behinderungen gibt es in der Literatur keine allgemeingültige Definition, was sicherlich an der außerordentlichen Komplexität des Phänomens liegt. Beinahe jeder Autor legt seine eigene Interpreta­tion seinen Arbeiten zugrunde.

Durch das Studium zahlreicher Begriffsbestimmungen kann ich vereinfacht drei Definitionsperspektiven erkennen, wobei selbstverständlich die wenigsten Definitionen eindeutig, sondern eher im Kern einer Perspektive zugeordnet werden können. Die verschiedenen Kategorien von Definitionen versuchen den Personenkreis einzu­grenzen über:

- Eine Orientierung am Normalitätsbegriff,
- eine Orientierung am Hilfebedarf oder über
- eine Orientierung an den sozialen Bedingungen.

Sie sollen im Folgenden exemplarisch vorgestellt werden, wobei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen sei, dass die perspektivischen Übergänge ebenso wie die Abgrenzung der ‚Schwerstbehinderung’ zur ‚Schwerbehinderung’ fließend sind (vgl. Bach 1991, 3-7).

1.2.1 Am Normalitätsbegriff orientierte Definitionen

Die Definitionen dieser Art sind im Schwerpunkt an einer fiktiven Normalität bzw. an einem „Regelbereich“ (Bach 1991, 8) orientiert, dessen „Kern der mittel- und nordeuropäische oder nordamerikanische Mensch weißer Hautfarbe, mittleren Alters, guter Schulbildung, männlichen Geschlechts und mit gutem Einkommen ist“, wie Jantzen (2001, 103) zynisch bemerkt. Eine extreme Abweichung von diesem Regelbereich wird als Schwerstbehinderung angenommen. Anders ausgedrückt könnte man auch sagen, diese Definitionen sind an Defiziten (im Vergleich zum Normalen) orientiert.

Diese Orientierung am ‚Normalzustand’ liegt in der Literatur den meisten Eingrenz­ungsversuchen des Personenkreises zugrunde. Für pädagogische Arbeitsansätze sind sie nicht besonders geeignet, da stets die Gefahr besteht, als Gegensatz zum normalen Durchschnittsbürger „ein Individuum in einem unverstehbaren unbeherrschbaren Naturzustand“ (ebd.) zu sehen, welches „wie ein schwarzes Loch [...] jegliche pädagogische Bemühungen [verschlingt]“ (ebd.).

Jakobs (1991, 8) hingegen ist überzeugt, dass Beeinträchtigungen nichts Anderes als „Abweichungen von einem normal eruiertem Lebenslauf“ darstellen. Nur mittels solcher Bezugspunkte könne der Pädagoge Kriterien im Sinne vorläufiger pädago­gischer Handlungskonzepte erstellen, die dann fortwährend an der Praxis reflektiert werden sollen. Er greift daher in seinem Definitionsvorschlag für die Personengruppe der schwerstbehinderten Kinder und Jugendlichen auf „das Entwicklungsniveau eines 1-jährigen Säuglings“ (ebd., 9) als Bezugsgröße zurück:

„Als schwerstmehrfachbehindert werden solche Kinder und Jugendliche bezeichnet, die eine derartige Beeinträchtigung des ganzen Menschen in seinen psycho-somatischen Verflechtungen aufweisen, dass das vergleichbare Entwicklungsniveau eines 1-jährigen Säuglings nicht überschritten wird. Auf dem Hintergrund gesellschaftlich-kultureller Verhältnisse kann die Lebenssituation von Schwerstmehrfachbehinderten damit durch soziale Isolierung gekennzeichnet sein.“

(Jakobs 1991, 9)

In besonders deutlicher Weise beschreiben Haywood/Meyers/Switzky die Merkmale einer Schwerstbehinderung als Abweichung vom ‚Normalzustand’:

- Schwerst geistig behinderte Menschen[3] (PMR) haben eine höhere Inzidenz verheerender motorischer, sensorischer und physischer Behinderungen.
- Die Mortalitätsrate ist 50% höher als die von schwer geistig behinderten Menschen (SMR).
- Sie haben zudem im Vergleich zu SMR’s eine höhere Inzidenz von Mutismus, Selbst-Beißen, Echopraxie, Kotschmieren, öffentlichem Masturbieren, verzögerter Pubertät, Linkshändigkeit, Fehlen von Selbstwahrnehmung, aktiven Krämpfen, abnormen EEG-Mustern, Fehlen von Sozialisationsgeschicklichkeiten, höheren Schmerzschwellen, sehr geringen Kommunikationsfähigkeiten.

(Vgl. Haywood/Meyers/Switzky 1982, 314)

In den gesetzlichen Bestimmungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird der Schwerstbehindertenbegriff nicht definiert. Zu finden sind allerdings Begriffsbestimmungen zur Behinderung und zur Schwerbehinderung, die sich am Normalitätsbegriff orientieren:

- In §2I SGB IX wird Behinderung als Abweichung „von dem für das Lebensalter typischen Zustand“ definiert, wenn dieser Zustand länger als 6 Monate anhält und durch ihn die „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
- Eine Schwerbehinderung liegt gem. §2II SGB IX i.V. mit §30 BVG dann vor, wenn die Schwere der Abweichung vom Normalzustand, gemessen im Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt.

1.2.2 Am Hilfebedarf orientierte Definitionen

Diese Definitionen legen ihren Schwerpunkt auf die Beschreibung „elementarer Bedürfnisse bzw. Hilfsbedürftigkeiten“ (Hensle/Vernooij 2000, 173) oder, wie Bach (1991, 8) mit Bezug auf Hahn (1981) formuliert, auf das extreme Maß „sozialer Abhängigkeit“ durch das „Erfordernis, gefüttert oder gewindelt zu werden, begleitet, geführt oder beaufsichtigt zu werden, angehoben oder getragen zu werden, jegliches Zeichen gedolmetscht zu bekommen“ (vgl. Hahn 1996, 24).

Fröhlich kreist den Personenkreis z.B. dadurch ein, dass der Schwerstbehinderte besonderer Hilfe

- bei der Kommunikation,
- bei der Erkundung des eigenen Körpers und der Umwelt,
- bei der Wahrnehmung und Informationsaufnahme in komplexen Situationen,
- bei der Selbstversorgung in fast allen Alltagsbereichen,
- bei der Gestaltung von Aktivität und
- bei der Lebensplanung und –gestaltung

bedarf (vgl. Fröhlich 1991, 160-161).

Ähnlich betrachtet es Schwager, für den die Anhaltspunkte zur Feststellung von Schwerstbehinderung im Sonderschulaufnahmeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen Kriterien der besonderen Förderung darstellen:

„Das würde etwa bedeuten:

- dass Schwerstbehinderte immer zugleich Mehrfachbehinderte sind,
- dass ein bewusst zielgerichtetes Handeln nicht vorliegt,
- dass der Betreffende ohne ständige Begleitung sich selbst oder andere gefährdet,
- dass für seine Versorgung (Pflege und Essen) ein erheblich höherer Personalaufwand notwendig ist.“

(Schwager 1999, 18)

1.2.3 An sozialen Bedingungen orientierte Definitionen

Schwerstbehinderung (selbstverständlich auch Behinderung an sich) stellt sich in diesen Definitionen als unnatürliches Konstrukt dar. Insbesondere Vertreter einer materialistischen Perspektive, wie z.B. Jantzen, sehen durch dieses Konstrukt die Teilnahmebedingungen im sozialen Gefüge und damit auch die Entwicklungsbe­dingungen beeinträchtigt. Als Beispiel für das materialistische Verständnis von Behinderung überhaupt, sei Jantzens Arbeitsdefinition genannt:

„Behinderung kann nicht als naturwüchsig entstandenes Phänomen betrachtet werden. Sie wird vielmehr sichtbar und damit als Behinderung erst existent, wenn Merkmale und Merkmalskomplexe eines Individuums aufgrund sozialer Interaktion und Kommunikation in Bezug gesetzt werden zu gesellschaftlichen Minimalvorstellungen über individuelle und soziale Fähigkeiten. Indem festgestellt wird, dass ein Individuum aufgrund seiner Merkmalsausprägung diesen Vorstellungen nicht entspricht, wird Behinderung offensichtlich, sie existiert als sozialer Gegenstand erst von diesem Augenblick an.“

(Jantzen 1987, 18)

Folglich sind körperliche Schäden für ihn nur mittelbar Auslöser von Behinderung, und somit auch Schwerstbehinderung. Erst durch die soziale Reaktion auf diese abweichenden Merkmale der biologischen Ebene kommt es quasi zur Beschneidung der Entwicklungsmöglichkeiten, was dann auch zur ‚Anormalität’ auf psychischer und kognitiver Ebene führen kann (vgl. Jantzen 1987, 16-19). Geistige Behinderung ist für ihn „sekundäre Folge des Defekts“ (Jantzen 2001, 118).

Bei schwerstbehinderten Menschen treten nach Jantzen überdies eine Reihe „tertiärer Folgen als Kompensation des Subjekts unter Bedingungen der sozialen Isolation“ (ebd., 119) auf, womit psychiatrische Auffälligkeiten, wie sie z.B. in der Definition von Haywood u.a. beschrieben werden, gemeint sind.[4]

Die Entstehungsursachen des gesellschaftlichen Konstruktes der Behinderung werden von materialistischer Seite primär in der mangelnden ökonomischen Leistungsfähigkeit der Betroffenen gesehen (vgl. Lanwer 2001, 67).

Die von Hensle/Vernooij (vgl. 2000, 172) als „institutionsbezogen“ benannten Begriffsbestimmungen können ebenso zu dieser Gruppe von Definitionen gezählt werden, z.B.:

Als schwerstbehindert sind diejenigen Menschen anzusehen,

„die den Anforderungen der etablierten pädagogischen Institutionen nicht oder nicht zureichend genügen und die in unserer Gesellschaft weithin als Pflegefälle eingestuft werden, so dass für sie ausdrücklich keine Erziehungsziele formuliert wurden“.

(Begemann 1977 zit. nach Hensle/Vernooij 2000, 172)

Hier zeigt sich in sehr pragmatischer Weise, wie Schwerstbehinderung durch gesellschaftliche Konstruktion, nämlich die Verwehrung von Förderung als Folge der Absprechung von Entwicklungsfähigkeit, erzeugt wird.

Eine institutionsbezogene Definition mit besonderer Relevanz für die Thematik dieser Arbeit verwendet Speck (1987). Er bezieht sich dabei auf die Aufnahmevoraussetzungen in die WfbM[5]:

„Wer für die Aufnahme in die Werkstatt für Behinderte nicht in Betracht kommt, gilt als schwerst behindert.“

(Speck 1987, 405)

1.3 Menschen mit schwerster Behinderung als ‚Minderproduktive’

In der 1996 erstmals erschienenen überarbeiteten Fassung seines Buches „System Heilpädagogik“ sieht Speck (vgl. 1998a), sicher beeinflusst durch die rechtlichen Veränderungen seit 1987, von der genannten, sehr provokanten Begriffsbestimmung ab. Für Hensle/Vernooij (2000, 173) sind institutionsbezogene Definitionen, wie sie oben vorgestellt werden, generell „heute nicht mehr verwendbar“.

Dennoch enthält Specks Begriffsbestimmung sogar nach Einführung des ganz neuen SGB IX noch einen wahren Kern, da eine grundsätzliche Differenzierung hinsichtlich der Eignung zur Arbeit zwischen Menschen auch heute noch über das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ als Aufnahmevoraussetzung in die WfbM vorgenommen wird (vgl. §136II SGB IX)[6].

Bezüglich der Arbeitsrehabilitation verhindert somit eingeschränkte Produktivität die Teilhabe an gesellschaftlichen Erfahrungspotentialen[7]. Es wird das Merkmal der ‚Minderproduktivität’ in den Mittelpunkt der Beurteilung des Personenkreises der Menschen mit schwersten Behinderungen gerückt. Wenn der Begriff der ‚Schwerstbehinderung’ auch rechtlich nicht näher bestimmt wird, wird durch die Normen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM also dennoch eine Definition nahe gelegt, die auf die Defizite bzgl. der ökonomisch verwertbaren Leistungsfähigkeit gerichtet ist.

Obwohl eine Orientierung am erhöhten individuellen Hilfebedarf schwerstbehin­derter Menschen[8] am ehesten geeignet zu sein scheint, die Entwicklung der Persönlichkeit auch unter erschwerten Bedingungen zu ermöglichen, um sekundäre und tertiäre Beeinträchtigungen wie sie z.B. Jantzen beschreibt[9] zu verhindern, kommt es zur gesellschaftlichen Isolation der ‚Minderproduktiven’. Durch diesen Ausschluss wird nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefördert, was erklärtes Ziel des SGB IX ist (vgl. §1). Statt dessen wird die Desintegration schwerstbehinderter Menschen und damit die Beschneidung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten verschärft. Den folgenden Ausführungen vorgreifend ist an dieser Stelle daher zu fragen:

Sind die aktuellen Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft überhaupt geeignet, das erklärte Ziel zu erreichen?

2 Kritische Betrachtung der Werkstatt für behinderte Menschen

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist in der Bundesrepublik Deutschland die zentrale Institution der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für jene, denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist. In einem flächendeckendem Netz von etwa 635 Einrichtungen stellt sie rund 166000 behinderten Menschen einen Arbeitsplatz zur Verfügung[10][11] (vgl. Cramer 1998, 466).

2.1 Zur Geschichte

Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), wie sie heute besteht, hat eine Geschichte, die bis in die 50er/60er Jahre zurückreicht, als die Forderung nach Werkstätten für Menschen mit geistigen Behinderungen aufkam. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es für diesen Personenkreis höchstens Beschäftigungsmöglichkeiten in Großheimen. (Vgl. Speck 1998b, 6)

Formuliert wurde die Forderung nach ‚beschützenden Werkstätten’ von Vertretern der kirchlichen Träger und insbesondere der ‚Lebenshilfe’, zu diesem Zeitpunkt noch: ‚Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind’, einer Elternvereinigung geistig behinderter Kinder (vgl. Schmitz 1987, 251 sowie Speck 1998b, 6). Die zu schaffenden Einrichtungen sollten als auf die schulische Förderung aufbauende Maßnahme verstanden werden, also dem behinderten Mitarbeiter eine Beschäftigung bieten und seine soziale Eingliederung in die Gemeinschaft durch Teilhabe an der Arbeit sichern, gleichzeitig aber vor entwicklungsschädlichen ökonomischen Prinzipien und leistungsorientierten Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bewahren, um so eine fortschreitende positive Persönlichkeitsentwicklung zu ermöglichen (vgl. ebd.).

Die Finanzierungsfrage führte allmählich zur wachsenden Entscheidungszuständigkeit der öffentlichen Hand, die insbesondere über die Sozialhilfe und das Arbeitsverwaltungssystem (Bundesanstalt für Arbeit) für die finanzielle Ausstattung der Werkstätten verantwortlich wurde[12] (vgl. Speck 1998b, 6). Der dadurch ausgelöste Übergang von der ‚beschützenden Werkstatt’ zur ‚Werkstatt für behinderte Menschen’, wie wir sie heute kennen, offenbart sich im Rückblick in der Praxis als schleichender Prozess (vgl. Schmitz 1987, 251). 1974 wurde dieser Prozess eingeleitet durch den Grundsatz der ‚einheitlichen Werkstatt’, der die Einschränkung auf Menschen mit geistiger Behinderung aufhob und von nun an eine Zuständigkeit der WfbM für alle behinderten Menschen, gleich welcher Art oder Schwere die vorliegende Behinderung sei, definierte[13] (vgl. Cramer 1998, 466). Zugleich wurde aber eine ‚Abgrenzung nach unten’ eingeführt, die schwerer behinderten Menschen – also ‚Nicht-Werkstattfähigen’[14] – die Aufnahme in die WfbM verwehrt (vgl. Speck 1998b, 6). Diese Schaffung einer „Restgröße“ (ebd.) wurde notwendig, um das Prinzip der Arbeitsmarkt-, Produktions- und Leistungsorientierung (i.S. von „wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“, §136II SGB IX) gegenüber der Persönlichkeitsförderung stärker gewichten zu können.

Ging es bei der Errichtung der ersten ‚beschützten Werkstätten’ weniger um das Verdienen des Lebensunterhaltes (vgl. Schmitz 1987, 251), wird in einer WfbM ‚von heute’ weitgehend versucht, den Alltag des behinderten Mitarbeiters wie auch seinen Rechtsstatus dem eines Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzupassen.

2.2 Die heutige Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) als Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist laut §136I SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Diese Form der gesellschaftlichen Teilhabe ist demnach das primäre Ziel der Hilfeleistung, während die Arbeit in der Werkstatt selbst dagegen noch nicht als Form der gesellschaftlichen Eingliederung verstanden wird (vgl. Anders, 1988, 205).

Unter den Institutionen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, aufgeführt in Kapitel 5 SGB IX, stellt die WfbM quasi das „letzte Glied in der Kette dieser beruf­lichen Einrichtungen [nach den Berufsförderungswerken für die Ausbildung und Umschulung erwachsener Behinderter, den Berufsbildungswerken für die Ausbildung jugendlicher Behinderter und ähnlichen Einrichtungen] dar“ (Cramer 1998, 467). Grundsätzlich ist für alle behinderten Menschen, die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, ein Rechtsanspruch auf Teilhabe an dieser Maßnahme garantiert (vgl. §136I SGB IX).

In der Formulierung der Aufgaben der WfbM im SGB IX heißt es:

Die WfbM hat „...ihre [der behinderten Mitarbeiter] Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.“

(§136I S.2 Nr2 SGB IX)

In diesen Einrichtungen sollen demnach in erster Linie arbeitsmarktspezifische Qualifikationen, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit, der behinderten Mitarbeiter gefördert werden. Die Aufgabe der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung wird zwar ebenso genannt. Ihre nebensächliche Bedeutung kommt aber schon in dieser Aufgabenformulierung zum Ausdruck. So wundert es nicht, wenn der sog. ‚gesamtreha­bilitative Auftrag’ in der Praxis häufig nicht zufriedenstellend erfüllt[15] wird, da meist angenommen wird, die Teilhabe am Arbeitsleben ziehe automatisch die Teilhabe an der Gemeinschaft, also die soziale Rehabilitation, nach sich (vgl. Jakobs/Theunissen 2000, 267), wie es durch die Formulierung im Gesetzestext ja auch nahegelegt wird. Selbst im Kommentar Cramers, wo der gesetzgeberische Wille hinter den einzelnen Rechtsnormen ausführlich dargelegt wird, haben die Aufgaben der sozialen Rehabilitation und der Pflege nur begleitenden Charakter (vgl. Cramer 1998, 467).

2.2.1 Zur Struktur der WfbM und ihrer Kostenträgerschaft

Eine WfbM soll über eine Mindestplatzanzahl von 120 verfügen (§7I WVO), wobei grundsätzlich die Möglichkeit für kleinere Werkstätten besteht, sich in Werkstättenverbünden zusammenzuschließen, um die Mindestgröße zu erreichen (§7II WVO). Die Plätze verteilen sich auf drei Bereiche innerhalb der WfbM, die auch z.T. unter verschiedener Kostenträgerschaft stehen.

Bei Eintritt in die WfbM wird in einem Eingangsverfahren festgestellt, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben für den einzelnen behinderten Menschen darstellt und wenn ja, welche Arbeiten für ihn in Betracht kommen würden (vgl. §§40I Nr.1 SGB IX sowie 3I WVO). Abschließend gibt der sog. Fachausschuss[16] eine Stellungsnahme über die Eignung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM ab (vgl. §3III WVO) und es wird ein Eingliederungsplan erstellt (vgl. §§40I Nr.1 SGB IX sowie 3I WVO). Das Eingangsverfahren dauert je nach Anforderung zur Beurteilung des Einzelfalles vier Wochen bis drei Monate (vgl. §§40II SGB IX sowie 3II WVO).

Direkt im Anschluss an das Eingangsverfahren tritt der Mensch mit Behinderungen in den Berufsbildungsbereich ein. Hier soll gleich einer beruflichen Grundbildung die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des Einzelnen entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden, soweit im Eingangsverfahren festgestellt worden ist, dass solch eine Förderung im Berufsbildungsbereich erforderlich ist und erwartet werden kann, dass spätestens nach Teilnahme an dieser Maßnahme wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann (vgl. §§40I S.2 Nr.2 SGB IX sowie §4I WVO). Die in diesem Bereich stattfindenden Lehrgänge sind in einen Grund und Aufbaukurs von je zwölfmonatiger Dauer gegliedert und werden jeweils für ein Jahr bewilligt, also nur bei Bedarf vollständig durchlaufen (vgl. §40III SGB IX i.V. mit §4III WVO).

Getragen werden die Maßnahmen des Eingangsverfahrens sowie des Berufsbildungsbereichs in der Regel von der Bundesanstalt für Arbeit gem. §42I Nr.1 SGB IX i.V. mit §102II SGB III. Abweichend kann eine Zuständigkeit des Rentenver­sicherungsträgers vorliegen, wenn ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wird, um den Erfolg von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers zu gewährleisten (vgl. §42I Nr.3 SGB IX i.V. mit §11IIa SGB VI). Im Einzelfall können auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §42I Nr.2 SGB IX i.V. mit §35I SGB VII zuständig sein, wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufen wurde (vgl. §7I SGB VII), sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge, wenn entsprechende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. §42I Nr.4 i.V. mit §26I BVG).

Ist das Eingangsverfahren und gegebenenfalls der Berufsbildungsbereich durchlaufen worden und kann ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden, tritt der behinderte Mitarbeiter der WfbM in den Arbeitsbereich ein. Dieser soll gem. §5I WVO ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen bereithalten, um der individuellen Behinderungsart und -schwere, der unterschied­lichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen gerecht zu werden. Abgedeckt werden soll neben der Gewährleistung einer geeigneten, am allgemeinen Arbeitsmarkt orientierten Beschäftigung (vgl. §5II WVO) die Ermöglichung von arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Fähigkeiten (vgl. §5III WVO) sowie die Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für entsprechend geeignete Behinderte (vgl. §5IV WVO). Insbesondere die arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Festigung und Vertiefung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Kenntnisse sind auf die berufliche Bildung gerichtet. Hier steht das Lernen im Mittelpunkt, während der Arbeitsbereich ansonsten, wie der Name bereits verspricht, der Arbeit gewidmet ist. (Vgl. auch §41I,II SGB IX)

Teil des Arbeitsbereiches sind auch die weit verbreiteten sog. Fördergruppen für Menschen mit überdurchschnittlich hohem Betreuungsbedarf, für die es keine explizite Rechtsgrundlage gibt. (Vgl. z.B. Lagemann 1998)

Träger des Arbeitsbereiches in der WfbM ist in der Regel der überörtliche Träger der Sozialhilfe gem. §42II Nr.4 SGB IX i.V. mit §§39, 40I Nr.7 BSHG. Bei Vorlage von Anspruchsvoraussetzungen gegenüber Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge sind diese genau wie bzgl. des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs zuständig (vgl. §42II Nr.1,2 SGB IX i.V. mit §§35I SGBVII, 26I BVG). Für jugendliche Anspruchsberechtigte übernimmt der örtliche Träger der Jugendhilfe die Kosten der Leistung gem. §42II Nr.3 SGB IX i.V. mit §35a SGB VIII.

Damit es nicht zu in der Vergangenheit durchaus gefürchteten Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage zwischen den Trägern kommt, die zu Lasten der behinderten Menschen gehen, ist im neuen SGB IX über §14 das Verfahren zur Ermittlung der Zuständigkeit eindeutig geregelt (vgl. Walhalla 2001). Ist die Zuständigkeit strittig, übernimmt jetzt der Träger der Sozialhilfe spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden vorläufig die Kostenträgerschaft (vgl. §44 BSHG).

2.2.2 Zur Rechtsstellung behinderter Mitarbeiter der WfbM

Die Rechtsstellung des behinderten Mitarbeiters im Arbeitsbereich der WfbM ist der eines Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weitgehend angenähert, wenn er nicht ausnahmsweise ohnehin Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Nach §138I SGB IX stehen der Mensch mit Behinderungen und die WfbM in einem „arbeitnehmerähnlichem Rechtsverhältnis“, wobei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, welche arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses Anwendung finden. Der gesetzgeberische Wille[17], die arbeitsrechtlichen Normen über Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Erziehungsurlaub und Mutterschutz sowie Persönlichkeitsschutz und über die Haftungsbeschränkung anzuwenden, ist aber bei der Auslegung des §138I SGB IX zu berücksichtigen. (Vgl. Behindertenrecht 1998, 91)

Dagegen ausdrücklich im SGB IX geregelt sind:

- der Anspruch auf Arbeitsentgelt, welches aus dem Arbeitsergebnis der WfbM in Relation zur Arbeitsleistung des jeweiligen behinderten Mitarbeiters ausgeschüttet wird (vgl. §138II SGB IX),
- Mitwirkungsrechte über unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der Mitglieder wirkende Werkstatträte (vgl. §139 SGB IX),
- ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die WfbM unter der Voraussetzung der Aufnahmekriterien[18] (vgl. §137I SGB IX),
- ein Rechtsanspruch auf Verbleib in der WfbM, solange die Aufnahmevoraus­setzungen vorliegen (vgl. §137II SGB IX) sowie
- ein Rechtsanspruch auf die nähere Regelung des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses in einem Werkstattvertrag (vgl. §138III SGB IX).

Gem. §138IV i.V. mit §36 SGB IX sind sämtliche Normen und Grundsätze zur Rechtsstellung des behinderten Mitarbeiters der WfbM nicht auf Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anzuwenden.

2.2.3 Zum Stellenwert der Pädagogik in der WfbM

Es wurde bereits dargelegt, dass die Leistungen der WfbM gem. §§39, 136I SGB IX nicht ausschließlich auf die Entwicklung arbeitsmarktspezifischer Fähigkeiten beschränkt sein sollten, sondern ebenso eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen haben. Diese angestrebte Synthese zwischen den Anforderungen des Arbeitsmarktes als auch der Behindertengerechtigkeit dürfte für Speck (1998a, 514) „der Quadratur des Kreises nahe kommen“, da durchaus Widersprüche zwischen diesen beiden Forderungen auftreten können. Speck nimmt also eine Unvereinbarkeit zwischen zum einen der Ökonomie und zum anderen der Heilpädagogik an, weshalb grundsätzlich auf einem der beiden Förderbereiche der Schwerpunkt liegen muss (ebd.). Hinsichtlich der WfbM ist die Schwerpunktsetzung eindeutig zugunsten der „primären ‚Orientierung am Markt’“ (ebd.) erfolgt, was der Persönlichkeitsentwicklung zumindest für Menschen mit schwerer bis schwerster Behinderung eher schadet als dienlich ist, wie an späterer Stelle in dieser Arbeit noch ausführlich dargelegt wird.[19]

Statt zu versuchen, der Förderung der Gesamtpersönlichkeit einen mindestens gleichwertigen Stellenwert einzuräumen wie der Leistungsförderung, werden die leistungsbezogenen Aspekte, die zweifelsohne Bestandteil der Persönlichkeit sind, oft stellvertretend für eine ganzheitlichen Betrachtung der menschlichen Persönlichkeit in den Mittelpunkt gestellt. Auf diese Weise kommt z.B. Grampp (1998a, 11) zu der Erkenntnis, der gesetzliche Auftrag der Werkstatt zur Persönlichkeitsförderung sei eingeschränkt als Auftrag zur Förderung der „Persönlichkeitsentwicklung in beruflichen Bezügen“ zu interpretieren. Diese Sichtweise aber widerspricht dem bei Cramer (1998, 467) dokumentierten gesetzgeberischen Willen, der auch den Bedürfnissen der behinderten Mitarbeiter entsprechende sozialpädagogische, sozialbetreuerische und pflegerische Aufgaben für die Werkstatt vorsieht. Allerdings wird die Erfüllung dieser Aufgaben lediglich in Form begleitender Angebote gefordert (vgl. ebd.).

Der geringe Stellenwert der Pädagogik gegenüber der Ökonomie in der WfbM äußert sich in zahlreichen Normen der WVO, z.B.:

- Bei der Auswahl der Fachkräfte in der Werkstatt soll gem. §9 WVO primär Wert auf die handwerkliche Qualifikation gelegt werden. Der Werkstattleiter sollte gar einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich vorweisen können. Für alle Fachkräfte gilt, dass geforderte sonderpädagogische Zusatzqualifikationen im Nachhinein berufsbegleitend nachgeholt werden können.
- Die gesamte pädagogische, soziale und medizinische Betreuung der behinderten Mitarbeiter soll gem. §10 WVO von einem Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter für je 120 behinderte Mitarbeiter gewährleistet werden. Zusätzliche pflegerische, therapeutische oder sonstige Fachkräfte können lediglich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rehabilitationsträger hinzugezogen werden. Ein Rechtsanspruch ist folglich nicht vorhanden.
- Die gesamte Werkstatt muss gem. §12 WVO nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein.

Dass in Anbetracht der knappen Finanzlage der öffentlichen Hand die freiwillig vom Rehabilitationsträger zu gewährenden Leistungen, wie die Kostenübernahme für zusätzliches Personal gem. §10II WVO, abnehmen, liegt auf der Hand. Darüber hinaus leidet die Qualität rechtlich garantierter pädagogischer Angebote der Werkstatt unter den neueren rechtlichen Instrumenten zur Kostendämpfung. So sind beispielweise bezüglich des Trägers der Sozialhilfe mit der Novellierung des BSHG zum 1.1.1999 die §§93 bis 93d BSHG in Kraft getreten. Diese formulieren die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der sozialen Leistungen, also auch der Leistungen in der WfbM. So muss der Leistungserbringer heute eine Reihe von Verpflichtungen ein­gehen, die in ‚Leistungsvereinbarungen’ festgehalten werden. Die dafür vom Reha­bilitationsträger aufzuwendende Vergütung wird in ‚Vergütungsvereinbarungen’, kalkuliert nach Gruppen von Hilfeempfängern mit vergleichbarem Hilfebedarf, vertraglich festgeschrieben. Schließlich werden ‚Prüfungsvereinbarungen’ aufgestellt, nach denen die Sicherstellung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen gewährleistet wird. Über diese Vereinbarungen treten die verschiedenen Leistungserbringer in marktwirtschaftlich geprägte Konkurrenz zueinander, wobei davon auszugehen ist, dass über die Mobilisierung von Wirtschaftlichkeitsreserven eine Kostenminimierung angestrebt wird (vgl. Hoffmann/Hirsch 1998, 23 sowie Grampp 1998b, 146). Die Qualität der Leistungen in der WfbM wird heute folglich primär ökonomisch, ausgerichtet an der Ideologie des Marktes, definiert. Dadurch kommt es zur potentiellen Benachteiligung behinderter Menschen, da ihre subjektiven Interessen durch von der öffentlichen Hand verordnete Sparzwänge gedeckelt werden. (Vgl. Antor/Bleidick 2000, 119)

Abschließend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Unbestimmtheit der recht­lichen Regelungen, insbesondere zur Frage der Aufnahme von Schwertsbehinderten in die Werkstatt[20], zu einer Vielzahl von verschiedenen Konzeptionen der WfbM geführt hat. Während viele Werkstätten ein ‚produktives’ Selbstverständnis tragen (vgl. Grampp 1998c, 364), gibt es auch andere Beispiele von WfbM, die versuchen die Förderung der Gesamtpersönlichkeit, selbst für Menschen mit schwerster Behin­derung, mit den rechtlichen Grundlagen zu vereinbaren (vgl. z.B. Lempert/Schüler 1998).

2.2.4 Zur ‚einheitlichen Werkstatt’ und ihrer Beschränkung

Grundsätzlich unterliegt die WfbM dem Prinzip der ‚einheitlichen Werkstatt’, die allen behinderten Menschen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, offen steht, gleich welcher Art oder Schwere die Behinderung ist (vgl. §136II S.1 i.V. mit §137I SGB IX)[21]. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der behinderten Mitarbeiter sollen durch geeignete Maßnahmen, „insbesondere durch Bild­ung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich“ (§1II WVO), berücksichtigt werden. Aufgrund des „Zwang[es] zur Produktivität“ (Becker 1993, 341) aber wurden „natürliche Mindestanforderungen“ (Cramer 1998, 470) an den behinderten Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen gem. §136II S.2 SGB IX, aufgestellt, die wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung vom Behinderten fordern (vgl. Cramer 1998, 470), um einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die WfbM zu erwirken. Dieses Mindestmaß muss wenigstens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs erwartet werden können.

Der Begriff ‚Mindestmaß wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung’ wird im Gesetz nicht genauer definiert. Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 1983 weist in jedem Fall darauf hin, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt durchaus üblicher prozentualer Vergleich mit der Leistungsfähigkeit eines nichtbehinderten Menschen unzulässig ist. Ein behinderter Mitarbeiter der Werkstatt muss folglich nur ‚irgendwie’ am Produktionsauftrag der WfbM durch die Erbringung nützlicher Arbeit mitwirken können. (Vgl. Grampp 1998c, 365)

Ausschlaggebend für die Versagung der ‚Werkstattfähigkeit’ sollen stattdessen sein:

- die Erwartung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung (bis zur Neu­formulierung des SchwbG am 1.8.1996 die mangelnde ‚Gemeinschaftsfähigkeit’),
- das die Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs unmöglich machende Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege (vor dem 1.8.1996 die außerordentliche ‚Pflegebedürftigkeit’) und/oder
- die Verhinderung der wirtschaftlich messbaren Produktionsarbeit durch sonstige Umstände.

(Vgl. Cramer 1998, 471-472 i.V. mit §136II SGB IX)

Man kann zu Recht auf den Widerspruch in dieser Bestimmungen hinweisen, beachtet man den (nicht zu kleinen) Personenkreis der Menschen mit schwersten Behin­derungen und zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten:

„Einerseits sollen Art und Schweregrad für die Aufnahme keine Rolle spielen, andererseits werden Verhaltensstörungen wie selbst- und fremdverletzendes Verhalten, aggres­sives Verhalten oder extrem hyperaktives Verhalten zum Ausschlusskriterium erhoben, weil man sich offensichtlich sicher ist, dass solche Menschen ‚niemals’ oder ‚nie mehr wieder’ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könnten.“

(Markowetz 2000, 404)

Angenommen, die hier angesprochenen psychiatrischen Auffälligkeiten treten vielfach als Kompensation mangelnder sozialer Bezogenheit auf, werden also hervorgerufen durch Bedingungen der sozialen Isolation (vgl. Jantzen 2001, 118)[22], lassen diese Doppelmoral noch deutlicher werden. Ist der Ausschluss aus der WfbM doch Ausdruck sozialer Isolation.

Dass dieser hier dargestellte Missstand dem Gesetzgeber durchaus bekannt ist, aber dennoch befürwortet wird, belegt die Antwort Cramers im Auftrag des Bundes­ministeriums für Arbeit und Sozialordnung auf die „Resolution zur Binnendifferenzierung der Werkstatt für Behinderte“ (Veemb/Veerb 1996, 1) der Bundesfachverbände für Behindertenhilfe der Diakonie in Deutschland, in der die Aufhebung der Aufnahmekriterien in die Werkstatt explizit gefordert wird (vgl. ebd.). In dem Antwortschreiben wird ausdrücklich betont, dass die WfbM nur für Menschen geeignet ist, für die eine berufliche Eingliederung potentiell möglich scheint (vgl. Cramer 1996). Die Tätigkeit in der Werkstatt an sich stellt im rechtlichen Verständnis folglich noch keine Teilhabe am Arbeitsleben dar, die Fähigkeit dazu soll erst noch ‚trainiert’ werden, was nur bei Aussicht auf Erfolg sinnvoll scheint. Daher ist es nur logisch, dass die „Forderung nach Schaffung veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen insoweit nicht unterstützt werden kann, als sie auf die Öffnung der Werkstätten ‚nach unten’ abzielt“ (ebd., 2).

In der Praxis finden sich eine Vielzahl unterschiedlicher Vorgehen, angefangen bei dem Versuch der vollen Integration Schwerstbehinderter in die WfbM bis zur totalen Separation in speziellen Fördereinrichtungen (vgl. Grampp 1998c, 361). Dies ist auf die Offenheit der rechtlichen Vorgaben zurückzuführen. So gibt es keine konkreten Anhaltspunkte zu den Aufnahmevoraussetzungen. In den gesetzlichen Normen werden lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe genannt. Darin sieht z.B. Speck (1998a, 516) die „positive Absicht [..], Ermessensspielräume zugunsten Behinderter zu belassen“.

Ein positives Beispiel für die Ausnutzung der Ermessensspielräume zugunsten Schwerstbehinderter sind die Gemeinschafts-Werkstätten Bethel. Als WfbM, die für die behinderten Menschen einer Anstalt zuständig ist, liegt der Anteil der schwerstbehinderten Menschen üblicherweise ohnehin über dem Durchschnitt. Durch spe­zielle Vereinbarungen mit den zuständigen Trägern der Arbeitsverwaltung und der Sozialhilfe konnten für diese behinderten Mitarbeiter besondere Personalschlüssel ausgehandelt werden (1:2,5 statt den hier sonst üblichen 1:6 im Berufsbildungs­bereich und 1:3 statt 1:12 im Arbeitsbereich)[23]. Darüber hinaus verfügt die Anstalt Bethel glücklicherweise über ausreichende Mittel, um im Bedarfsfall gar einen Betreuungsschlüssel von 1:1 zu garantieren. Diese behinderten Mitarbeiter genießen dann zwar keinen vollständigen ‚Werkstatt-Status’, werden aber trotzdem in der WfbM beschäftigt. Auf dieser Grundlage konnten „Integrierte Abteilungen“ (Lempert/Schüler 1998, 23) entstehen, in denen Menschen mit schwerster Behinderung gemeinsam mit den übrigen behinderten Mitarbeitern zusammen arbeiten. Um die Produktivität der Werkstatt erhalten zu können, werden daneben weiterhin produktive Abteilungen betrieben. Insgesamt haben die Gemeinschafts-Werkstätten Bethel ausgesprochen positive Erfahrungen mit ihrem Integrations-Projekt gemacht, was zur kritischen Reflexion der rechtlichen Bestimmungen veranlassen und zur Nachahmung anregen sollte. (Vgl. Lempert/Schüler 1998)

2.3 Beschäftigungsstätten unter dem verlängerten Dach der WfbM

Der Gesetzgeber sieht für diejenigen Behinderten, für die er eine Aufnahme in die WfbM als nicht sinnvoll erachtet, besondere Hilfen in Einrichtungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Menschen abgestellt sind, vor. Gem. §136III SGB IX sollen diese Tages- oder Beschäftigungsstätten ‚unter dem verlängerten Dach der Werkstatt’ räumlich und organisatorisch der WfbM an-, ausdrücklich nicht eingegliedert sein. (Vgl. Cramer 1998, 472, 485-486)

Während auf die Aufnahme in die WfbM ein Rechtsanspruch besteht[24], ist dieser für die Förderung in einer Beschäftigungsstätte nicht formuliert. Der meist zuständige Kostenträger, der überörtliche Träger der Sozialhilfe, wird z.B. nur über eine ‚Kann-Bestimmung’ zur Finanzierung dieser Maßnahme angehalten (vgl. §41 BSHG). Auch der Rechtsstatus der Beschäftigten solcher Einrichtungen ist unter dem der behin­derten Mitarbeiter der WfbM angesiedelt. Z.B. stehen sie in keinem Arbeitsverhältnis, gelten daher nicht als Arbeitnehmer und sind deshalb auch nicht sozialversichert (vgl. Speck 1998b, 10).

Dadurch, dass die Beschäftigungsstätte nicht den rechtlichen Vorgaben zu Aufgaben, Ausgestaltung und Zielen der Maßnahmen der WfbM unterworfen ist, vielmehr gibt es zu diesen Einrichtungen de facto keine gesetzlichen Vorgaben, kann sie sich in viel größerem Maße der Förderung der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit widmen. Im Spektrum der Angebote in der Beschäftigungsstätte der Vorwerker Heime in Lübeck gibt es z.B.:

- Basale Stimulation,
- Religiöses Erleben,
- Kommunikationsförderung,
- Sport/Schwimmen/Motopädie,
- Musik/Rhythmik,
- Kreative Tätigkeiten,
- Lebenspraktisches Training,
- ‚Werkstättenarbeiten’ sowie
- begleitende Übung und Weiterentwicklung sozialer Fähigkeiten.

(Vgl. Nielandt/Störtenbecker 1998, 40)

Beachtet sollte aber immer werden, dass die ‚Arbeit’ als menschliches Grundbedürfnis[25] auch in dieser Form der Hilfeleistung immer einen angemessenen Stellenwert zugewiesen bekommt. Gefährlich scheint die Verwendung des Ausdrucks ‚Beschäftigung’ in Abhebung zum Ausdruck der ‚Arbeit’ in der WfbM, da auf diese Weise automatisch die Botschaft transportiert werden könnte, es handele sich bei diesen beiden Begriffen um Gegensätze. In diesem Missverständnis liegt die Gefahr, dass Beschäftigung zum Selbstzweck wird, der in „funktionellen Leerlauf und profes­sioneller Betriebsamkeit mündet“ (Speck 1998b, 10). Vielmehr sollte auch die Beschäftigung auf die Ausbildung gewisser Fertigkeiten im Umgang mit Materialien und die Herstellung von Dingen gerichtet sein. Sie sollte sich auf Neues, Produkt­ives, Gestalterisches und Anregendes beziehen, um die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit positiv zu beeinflussen. (Vgl. ebd.)

Besonders problematisch scheint die Tatsache, dass es sich bei der Zusammen­setzung der Beschäftigten in diesen Einrichtungen grundsätzlich um relativ homo­gene Gruppen von behinderten Menschen handelt. Es bedarf daher immer eines zeitlich sehr hohen Aufwandes, der für pflegerische Aufgaben aufgewendet werden muss und die Zeit für förderliche Beschäftigung minimiert. Die anteilig große Zahl von Menschen mit psychischen Auffälligkeiten und anderen Verhaltensstörungen erhöht zudem den therapeutischen Aufwand und lässt die Belastung für die pädago­gischen Mitarbeiter stark anwachsen, ohne dass eine Resonanz und Eigenbeteiligung der Adressaten ihrer Bemühungen erwartet werden kann. Diese besonderen Schwierigkeiten werden zudem dadurch verschärft, dass die Beschäftigten sich untereinander relativ wenig Anregungen geben können. Vorhandene Fähigkeiten zu bestimmt­en ‚Arbeiten’ drohen daher eher zu verkümmern, als dass eine Förderung der Fähigkeiten stattfindet. Insgesamt ist zu erwarten, dass für die Beschäftigten bzgl. ihres Selbstbildes und ihrer sozialen Zugehörigkeit Gefühle der Unfähigkeit, der Aus­grenzung und der Abhängigkeit im Vordergrund stehen. (Vgl. Speck 1998b, 10)

Die rechtliche Möglichkeit der Angliederung der Beschäftigungsstätten als besondere Gruppen an die WfbM besteht erst seit der Neufassung des SchwbG 1996, auch wenn sie schon vordem manchmal praktiziert wurde. In der Literatur wird sie von vielen Seiten als Fortschritt bewertet, da diese Möglichkeit die Kluft zwischen werkstattfähigen und werkstattunfähigen Menschen mit Behinderungen verkleinert (vgl. z.B. ebd.). Überdies werden soziale Kontaktmöglichkeiten zwischen den Behinderten durch die räumliche Nähe erleichtert, und die organisatorische Zusammenfassung kann die Durchlässigkeit zwischen den Bereichen erhöhen (vgl. Windmöller 1996, 64-69).

Eine wirkliche Durchlässigkeit würde allerdings bedeuten, z.B. auch Gruppen als Übergangsbereich zwischen produktionsorientierter Werkstatt und Beschäftigungsgruppe zu installieren, die Möglichkeit der stundenweisen Beschäftigung in beiden Bereichen bereitzuhalten oder auch eine zeitlich befristete Aufnahme in der Beschäftigungsgruppe für behinderte Mitarbeiter der WfbM zu gestatten, um eine psychische Stabilisierung im Krisenfall zu ermöglichen. Alle diese Maßnahmen dürften im Einzelfall nur sehr schwer durchzusetzen sein, da für das Klientel der unterschiedlichen Einrichtungszweige abweichende rechtliche Grundlagen gelten. Angefangen beim sozialversicherungsrechtlichen Status bis zur Bezahlungsfrage[26] gibt es viele Ansprüche, die nur für die Werkstatt gelten. Die Angliederung statt Eingliederung der Beschäftigungsstätte, ausgedrückt in den nicht vereinheitlichten zugrundeliegenden Rechtsnormen, schafft folglich keine wirkliche Durchlässigkeit.

Darüber hinaus ist fraglich, ob eine Angliederung der Beschäftigungsstätte an die WfbM, wie sie aktuell existiert, nicht auch nachteilig für schwerstbehinderte Menschen sein kann, da diese unter der Voraussetzung der geltenden gesetzlichen Grundlagen nur bedingt in der Lage ist, den Menschen mit schwersten Behinderungen gerecht zu werden. In dieser Arbeit soll daher eher die Grundlage einer neu zu organisierenden ‚Werkstatt für alle’ diskutiert werden.

Bevor die bestehende Form der WfbM nicht reformiert wurde, können unabhängige, selbstbewusste und starke Beschäftigungsstätten als gleichberechtigtes Pendant zur WfbM für die Durchsetzung der Interessen Schwerstbehinderter dagegen sinnvoller sein als eine Angliederung dieser Einrichtungen unter das ‚verlängerte Dach der Werkstatt’ (vgl. auch Becker 1993, 347). Voraussetzung ist natürlich, dass diese Unabhängigkeit und Stärke der Beschäftigungsstätten auch erreicht wird.

3 Zur Bedeutung der Arbeit für den Menschen

Seit Einführung des SGB IX wird hinsichtlich der Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gesprochen. In §1 SGB IX heißt es unter anderem, dass sämtliche „Leistungen nach diesem Buch sowie den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen“ die „gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ fördern sollen.

Was macht die Teilhabe am Arbeitsleben so wichtig für die Teilhabe an der Gemeinschaft? Um diese Frage zu klären, wird es zunächst nötig sein, den Arbeitsbegriff näher zu betrachten.

3.1 Zum Arbeitsbegriff

Im Oxford English Dictionary werden nicht weniger als 39 verschiedene Bedeutungen des Wortes ‚Arbeit’ bzw. ‚work’ aufgeführt (vgl. Jahoda 1986, 24). Die wesentlichen Gemeinsamkeiten zwischen diesen Bedeutungen sind zweckgerichtetes Handeln oder das Produkt solchen Handelns. Arbeit ist nicht nur ein „unveräußerliches Recht [...], sondern das innerste Wesen des Lebendigseins“ (ebd., 24-25).

Becker (1993, 342) nimmt Bezug auf Jantzen (1990a), wenn er grundsätzlich zwei Positionen bei der Betrachtung von Arbeit annimmt:

„Vom Standpunkt des ‚äußeren Beobachters’ ist Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass durch eine menschliche Tätigkeit mit Werkzeugen ein Gegenstand ‚bearbeitet’ wird. Vom Standpunkt des ‚inneren Beobachters’ ist festzuhalten, dass der Zweck der Tätigkeit vor­ausgeht, dass Arbeit eine zielgerichtete und geplante Tätigkeit ist und das Produkt vorher ‚im Kopf gebaut’ wurde.“

(Becker 1993, 342)

Beckers Beitrag lässt deutlich den gedanklichen Ursprung in Marx’ Ausführungen erkennen, der bereits im 19. Jh. einen heute noch weit verbreiteten Arbeitsbegriff entworfen hat:

„Im Arbeitsprozess bewirkt also die Tätigkeit des Menschen durch das Arbeitsmittel eine von vornherein bezweckte Veränderung des Arbeitsgegenstandes. Der Prozess erlischt im Produkt. Sein Produkt ist ein Gebrauchswert, ein durch Formveränderung menschlichen Bedürfnissen angeeigneter Naturstoff.“

(Marx 1962, 195)

[...]


[1] ‚Werkstatt für Behinderte’

[2] ‚Werkstatt für behinderte Menschen’

[3] Im Sinne von ‚schwerstbehindert’ wird in der Literatur häufig der Terminus ‚schwerst geistig behindert’ verwandt (s. Pkt. 1.1). Gemeint ist derselbe Personenkreis, da geistige Retardierung immer ein Merkmal von Schwerstbehinderung im hier verstandenen Sinne ist.

[4] Selbstverletzendes Verhalten z.B. kann als Möglichkeit des ‚Sich-Auf-Sich-Selbst-Zurückziehens’, um psychisch die zahlreich auftretenden sozialen Stresssituationen zu überstehen, verstanden werden (vgl. Jantzen 2001, 119-120).

[5] S. Pkt. 2.2.4

[6] S. Pkt. 2.2.4

[7] S. Pkt. 3.3

[8] S. Pkt. 1.2.2

[9] S. Pkt. 1.2.3

[10] In diesem Kapitel werden zahlreiche Veröffentlichungen, wie z.B. Cramers Kommentar zum SchwbG (1998), zitiert, die sich noch auf das SchwbG beziehen, obwohl es inzwischen durch das SGB IX ersetzt wurde. Da diese Zitate bei der rechtlichen Beurteilung der größtenteils inhaltlich gleichen Rechtsgrundlagen (vgl. Walhalla 2001) meiner Meinung nach unbedingt berücksichtigt werden sollten und auf das SGB IX bezogene Literatur zum Zeitpunkt der Anfertigung dieser Arbeit noch kaum erhältlich ist, werden die Kommentierungen auf das SGB IX übertragen. Inhaltliche Neuerungen der Rechtsgrundlagen werden selbstverständlich berücksichtigt.

[11] Stand: Januar 1998

[12] S. Pkt. 2.2.1

[13] Das Klientel der Schwerbeschädigten-Betriebe sollten in dieser neuen Werkstatt ebenfalls beschäftigt werden (vgl. Schmitz 1987, 252)

[14] Dieser Begriff wird seit der Novellierung des SchwbG 1996 nicht mehr offiziell verwendet (vgl. Cramer 1998, 486).

[15] S. auch Pkt.2.2.3

[16] Der Fachausschuss besteht gemäß §2 WVO zu gleichen Teilen aus Vertretern der Werkstatt, Vertretern der Bundesanstalt für Arbeit und Vertretern des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und ge­gebenenfalls Vertretern von anderen in Betracht kommenden Trägern sowie beratenden Sachver­ständigen.

[17] Siehe entsprechende Berichte des beim Gesetzentwurf federführenden Gesundheitsausschusses des Bundestages (vgl. Behindertenrecht 1998, 91)

[18] S. Pkt. 2.2.4

[19] S. z.B. Pkt. 3.3.1

[20] S. Pkt. 2.2.4

[21] Ausnahmsweise können aber auch besondere WfbM für Menschen mit einer bestimmten Art der Behinderung anerkannt werden, wenn die Einrichtung einer solchen Werkstatt nach den Gegebenheiten erforderlich ist und/oder ohne Schwierigkeiten möglich ist. Verwirklichen lassen sich solche WfbM zumeist nur in städtischen Ballungsräumen oder als überregionale Einrichtungen. (Vgl. Cramer 1998, 469)

[22] S. Pkt. 1.2.3

[23] Solche Vereinbarungen sind gem. §10II WVO grundsätzlich möglich, beruhen aber auf Freiwilligkeit der Kostenträger (s. Pkt. 2.2.3) und sind in Zeiten der Finanzknappheit daher nicht selbstverständlich. Besondere Personalschlüssel sind in den sog. Fördergruppen für Menschen, die nur mit besonderem Betreuungsaufwand ein wirtschaftlich verwertbares Produktivitätsniveau erreichen, aber durchaus (noch?) verbreitet (Vgl. z.B. Lagemann 1998, 42).

[24] S. Pkt. 2.2

[25] S. Kap. 3

[26] S. Pkt. 2.2.2

Final del extracto de 136 páginas

Detalles

Título
Teilhabe am Arbeitsleben auch für 'Minderproduktive'?
Universidad
Kiel University of Applied Sciences  (Soziale Arbeit und Gesundheit)
Calificación
1,0
Autor
Año
2002
Páginas
136
No. de catálogo
V11819
ISBN (Ebook)
9783638178747
Tamaño de fichero
833 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Schwerstbehinderung Tätigkeit
Citar trabajo
Matthias von Mackensen (Autor), 2002, Teilhabe am Arbeitsleben auch für 'Minderproduktive'?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11819

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