Psychosoziale Diagnostik im Jugendamt

Zur Relevanz spezifischer Kompetenzen am Beispiel der Hilfen zur Erziehung


Research Paper (undergraduate), 2008

36 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
2.1. Entwicklung
2.2 Eigenschaften

3. Grundlegendes zur Psychosozialen Diagnostik
3.1 Begrifflicher Zugang
3.2 Notwendigkeit und Zielsetzung
3.3 Merkmale

4. Hilfe zur Erziehung
4.1. Grundlagen/ Anspruchsvoraussetzungen
4.2. Das Kindeswohl als Maxime allen Handelns
4.3. Formen von Hilfe zur Erziehung
4.4. Mitwirkung

5. Psychosoziale Diagnostik im Hilfeprozess
5.1. Der Hilfeplan
5.2. Die einzelnen Phasen im Hilfeprozess
5.2.1. Problemsichtung und Beratung
5.2.2 Entscheidung über die Hilfe
5.2.3. Durchführung der Hilfe und Rückmeldung

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

8. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Als völlig überforderte Institution, die Gefährdungslagen von Kindern nicht richtig wahrnehme und falsch reagiere, indem sie ungeeignete oder zu spät greifende Hilfen anwende, steht das sich als Dienstleistungsbehörde verstehende Jugendamt in ständiger öffentlicher Diskussion und Kritik. Artikel wie: “Jugendhilfe ist nicht nur unwirksam, sondern kontraproduktiv.” kursieren in den Medien.

Nicht nur der stetig steigende Bedarf an Leistungen nach dem KJHG bei gleichzeitig knappen Ressourcen beleben einen Diskurs um Qualitätssicherung und Wirkungsforschung in der Kinder- und Jugendhilfe. Die zunehmende Komplexität unserer Gesellschaft mit all ihren Auswirkungen auf die Situation von Familien erfordert eine hohe fachliche und analytische Kompetenz der Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes als Koordinatoren von Hilfen.

Insbesondere mit den Hilfen zur Erziehung ist für Familien in Belastungs- und Krisensituationen ein einklagbares Angebots-spektrum konzipiert worden, das nach umfangreicher fachlicher Prüfung und Auswahl der geeigneten Hilfeform die Lebenssituation der Betroffenen nachhaltig verbessern soll.

Die vorliegende Arbeit betrachtet im Wesentlichen den Gegenstand der psychosozialen Diagnostik, als “(…) Prozess der regelgeleiteten Ermittlung der für eine Entscheidung erforderlichen Sozialdaten.” (Harnach 2007) in seiner Bedeutung als Qualitätsstandard einer wirkungsvollen Kinder- und Jugendhilfe.

Nach einer knappen Vorstellung der für diese Arbeit wesentlichen Aspekte zum KJHG werde ich mich zunächst mit dem Begriff der psychosozialen Diagnostik, seinen Zielsetzungen und den wesentlichen Merkmalen dieses Verfahrens auseinandersetzen.

In einem nächsten Schritt werden die vielfach in Anspruch genommenen Hilfen zur Erziehung vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Kindeswohl, als zentralen Begriff der Kinder- und Jugendhilfe und Bezugsrahmen der Fachkraft, eingegangen.

Nachdem Grundanforderungen psychosozialer Diagnostik einerseits und die Hilfen zur Erziehung andererseits vorgestellt worden sind, soll ein nächster Abschnitt, durch die Beschreibung einer von psychodiagnostischen Verfahren geleiteten Hilfeplanung, dazu dienen, die Bedeutung des Erstellens einer Diagnose für die Praxis der Jugendämter und ihre Adressaten zu konkretisieren und die dafür erforderlichen Kompetenzen der verantwortlichen Fachkräfte herauszuarbeiten.

Letztendlich gilt es herauszufinden, ob und in welchem Umfang psychosoziale Diagnostik einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz in den Hilfen zur Erziehung leisten kann und mögliche Grenzen und Konsequenzen dieses Verfahrens aufzuzeigen.

Neben den Gesetzestexten aus SGB VIII werden vor allem die Beiträge von Viola Harnach und Sabine Ader als Argumentationsgrundlage dienen. Auch Beiträge aus den Medien sollen Mittel zur Erstellung dieser Arbeit sein.

2. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz

Das KJHG legitimiert die Inanspruchnahme von Jugendhilfe-leistungen. Als wesentliche Quelle dieser Arbeit und Basis aller Überlegungen und Handlungen der Fachkraft im Jugendamt, ist es erforderlich, dessen Entwicklung aufzugreifen. Da einzelne historische Momente für die Beantwortung der hier konzipierten Fragestellungen nicht wesentlich sind, werde ich ihre Darstellung kurz halten und den Schwerpunkt auf den Charakter des Leistungsgesetzes legen.

2.1. Entwicklung

Das KJHG trat 1990 in den alten und 1991 in den neuen Bundesländern in Kraft. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 120f.)

Das zuvor geltende JWG war weitgehend am Inhalt des RJWG von 1922 orientiert. Wesentliche Mängel dieser Gesetzgebung waren u. a. die unzulängliche Rechtsposition des Minderjährigen und die eingriffsorientierte Prägung. Während präventive Angebote nicht ausreichten, wurde auf soziale Auffälligkeiten mit überwiegend reaktiven Eingriffen reagiert. (vgl. ebd.)

Die Zunahme sozialer Probleme, wie erhöhte Scheidungsraten, Kindesmisshandlungen, Arbeitslosigkeit, Drogenkonsum und Alkoholismus mit all ihren Folgen für Familien, verlangte die Ablösung der Eingriffsorientierung durch ein präventiv wirkendes, umfassendes, differenziertes Gesetz zur Förderung der Entwicklung von Kindern.[1] (vgl. ebd. S. 121)

Erst lange nachdem die Notwendigkeit zur offensiven Jugendhilfe erkannt worden war, wurde in den siebziger Jahren die Reform der öffentlichen Jugendhilfe in das offizielle Regierungsprogramm aufgenommen. (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 15) Konflikte zwischen den unterschiedlichen Trägern der Jugendhilfe, die finanzielle Mehrbelastungen fürchteten und das Fehlen ausreichender politischer Zustimmung sorgten jedoch für eine über dreißigjährige Diskussion. Nach vier Versuchen, das KJHG zu verabschieden, trat es in Kraft und ist seither als Teil des

SGB VIII in diesem angesiedelt. (vgl. ebd. S. 66f.)

In der Praxis hat sich jedoch die “(…)Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes als schwierig erwiesen und zu Rechtsunsicherheit geführt.” (Fieseler/ Herborth 2005, S. 122, Auslassung M.V.) Demnach kam es zu einigen Änderungen in Teilbereichen, was schließlich eine Neufassung des SGB VIII im Jahr 1998 erforderte. (vgl. ebd.)

2.2 Eigenschaften

Das KJHG ist gekennzeichnet durch einen Ausbau der Prävention und der Reduktion intervenierender Handlungen, was u. a. wie folgt zum Ausdruck kommt.

“Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.” (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)

Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts insbesondere

„1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.”

(§ 1 Abs. 3 SGB VIII)

Die Förderung von Kindern und die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern[2] steht nun im Mittelpunkt der Kinder- und Jugendhilfe. Viele Maßnahmen nach diesem so genannten Leistungsgesetz sind als Angebote strukturiert, die, wie es im Verlauf dieser Arbeit noch zu verdeutlichen sein wird, an die Zustimmung und Mitwirkung der Adressaten gekoppelt sind. Maßnahmen, die mit einem Eingriff in das grundgesetzlich verankerte Elternrecht zur Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Art. 6 GG verbunden sind, werden hingegen gesondert unter “andere Aufgaben” in den §§ 42 f. SGB VIII aufgeführt.

Aus dem Auftrag der Jugendhilfe ergibt sich ein Spannungsfeld, das geprägt ist durch die Aufgabe, die Elternkompetenz zu stärken und die Verpflichtung, das Wohl der Kinder unter Wahrung der elterlichen Rechte zu schützen.

Diese Ambivalenz zwischen Hilfe und Kontrolle auszubalancieren, ist Aufgabe der verantwortlichen Fachkraft im Jugendamt. (vgl. Ader 2005, S. 48)

Fieseler/Herborth (2005) sind zudem der Meinung, dass sich Schwierigkeiten in der Interpretation und somit der Anwendung der Gesetze teilweise bis heute nicht überwinden lassen, ebenso wie eine Diskrepanz zwischen Rechtsansprüchen und finanziellen Ressourcen den Alltag der Jugendhilfe prägen.

Aus der sich bereits abzeichnenden hohen Verantwortung der Fachkraft unter oftmals schwierigen Bedingungen ergibt sich die Frage nach einer qualitativen, nachvollziehbaren Praxis, wie sie die psychosoziale Diagnostik gewährleisten könnte.

3. Grundlegendes zur Psychosozialen Diagnostik

3.1 Begrifflicher Zugang

Diagnostik ist die Lehre vom Erkennen einer Krankheit oder eines Zustandes[3]. Seinen Ursprung hat dieser Begriff folglich in der Medizin, wo es darum geht einer vorliegenden Symptomatik die Ursachen zuzuordnen, eine Krankheit zu klassifizieren, um im Anschluss, die die Krankheit beseitigende Therapieform zu ermitteln. (vgl. Harnach 2007, S. 19)

Eine sich daran anschließende Ausweitung des Begriffs stellt die Psychodiagnostik dar, die auf das Erkennen spezifischer Persönlichkeitsmerkmale und -defizite eines Menschen versiert und Gegenstand der Psychologie ist. Eine psychosoziale Diagnose hingegen, wie das Ergebnis der Erkenntnisgewinnung in der Sozialen Arbeit genannt wird, ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie neben der Anlehnung an psychologische Methoden auch das soziale Umfeld des Diagnostizierten mit einbezieht. (vgl. ebd.)

Die Autorin ist der Auffassung, dass eine genaue Diagnose Voraussetzung jeder Therapie sei. So bezeichnet Harnach (2007) psychosoziale Diagnostik als „(…) den durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit gestalteten und verantworteten Prozess der regelgeleiteten Ermittlung der für eine Entscheidung erforderlichen Sozialdaten.“ (S. 20.)

Während Kritiker behaupten, das Diagnostizieren in der Sozialen Arbeit bediene sich an Instrumenten, die vorwiegend der Medizin und der Psychologie vorbehalten seien, erhoffen sich Befürworter stärkere Anerkennung ihrer Profession durch ebendiese Anlehnung. (vgl. Ader 2005, S. 29) Teil dieser Debatte ist ein Diskurs, der sich insbesondere auf die Verwendung verschiedener Begriffe bezieht. Während Harnach (2007) die Begriffe „Diagnose“, „psychosoziale Diagnose“ und „soziale Diagnose“ synonym verwendet, schlägt Ader (2005) je nach sozialem Kontext die Bezeichnungen Fallverstehen und sozialpädagogische Analyse vor. Denn das Erstellen einer Diagnose in der Sozialen Arbeit bezieht sich nicht wie in der Medizin lediglich auf die Feststellung eines Zustande; der Diagnosebegriff wird „(…)sowohl für das Ergebnis als auch für die Prozesse bzw. die Tätigkeiten der Analyse und Bewertung benutzt.“ (Ader 2005, S. 28f., Auslassung M.V) Zudem ließe sich vom medizinisch geprägten Diagnosebegriff darauf schließen, komplexe soziale Kontexte wären generalisierbar und es gäbe eindeutige Zuweisungskriterien von Ursachen einer sozialen Situation oder Verhaltensauffälligkeit und der Wirkung von Interventionsmaßnahmen. (vgl. ebd. S. 238)

Da es bisher an einer Einigkeit über die zu verwendenden Begriffe fehlt, sei zum gegenseitigen Verständnis in Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit jeweils zu erläutern, was genau sich hinter der Benutzung eines Terminus verbirgt. (vgl. ebd. S. 32)

Im Folgenden werden die Begriffe psychosoziale Diagnostik und psychosoziale Diagnose verwendet, wobei wie gefordert, zu erläutern sein wird, welche Tätigkeiten der Fachkraft gemeint sind.

3.2 Notwendigkeit und Zielsetzung

Das Erstellen einer psychosozialen Diagnose ist an einer Zielsetzung orientiert. Vorab sei erwähnt, dass das Diagnostizieren je nach Zielsetzung unterschiedlich konzipiert sein kann. So hat sich psychosoziale Diagnostik in der Jugendgerichtshilfe anderen Kriterien zu bedienen, als das bei den Hilfen zur Erziehung der Fall ist. (vgl. Harnach 2007, S. 20f.)

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die systematische Erfassung von Daten möglicher Adressaten von Hilfen zur Erziehung.

In diesem Kontext ist das Ziel psychosozialer Diagnostik, das Feststellen des erzieherischen Bedarfs als Grundlage der Ermittlung der diesen Bedarf deckenden Hilfeform. (vgl. Fieseler/Herborth 2005, S. 91)

Auf die geeignete Hilfe zur Erziehung besteht ein Rechtsanspruch, so dass nach Ablehnung eines Antrages eine Maßnahme eingeklagt werden könnte. Die Entscheidung der verantwortlichen Fachkraft würde in diesem Fall verwaltungsgerichtlich überprüft werden müssen, was erfordert, dass diese nachvollziehbar dokumentiert und begründet worden ist. (vgl. Harnach 2007, S. 14) Somit wird eine enorme Sorgfaltspflicht der verantwortlichen Fachkraft vorausgesetzt.

Ader (2005) leitet aus diesem Auftrag die Verpflichtung ab, die individuelle Situation von Familien, angemessen zu erfassen. Komplexe lebensweltliche Zusammenhänge, die die Bedeutung der wirtschaftlichen Situation genauso wie die Biographie von Personen, die Beschaffenheit innerfamiliärer Beziehungen, das Potenzial der Adressaten zur Lern- und Veränderungsbereitschaft als auch konträre Interessen aller am Hilfeprozess Beteiligten beinhalten, gilt es möglichst genau wahrzunehmen, zu verstehen und zu deuten. (vgl. S. 15)

Es sei erwähnt, dass laut KJHG zwar weitestgehend die freien Träger mit der Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen zu betrauen und zu qualifizieren sind; die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung oder Versagung von Hilfen ist jedoch allein den öffentlichen Trägern und somit dem Jugendamt zugeordnet worden. (vgl. § 79 SGB VIII)

Auch Harnach (2007) sieht die Notwendigkeit psychosozialer Diagnostik vor allem in der Allzuständigkeit der Fachbehörde Jugendamt mit ihrer Verantwortung für ganze Familien begründet.

Es zeichnet sich ab, dass psychosoziale Diagnostik auf eine Entscheidung unter juristischen und administrativen Bedingungen abzielt. Das Ermitteln der geeigneten Hilfeform scheint in der Praxis jedoch nur selten zu gelingen.

Etwa ein Drittel aller Jugendhilfemaßnahmen werden abgebrochen. Nur 20 % aller Familien bekommen vom Jugendamt die ideale Hilfe angeboten. Bei einem Drittel der Kinder nehmen die Verhaltensauffälligkeiten während und nach Durchführung einer Hilfe weiter zu. (vgl. Nicolas Westerhoff: „Besserungsanstalt im WG -Format“ In: Freitag41 03.10.2003) Eine vom Deutschen Caritas Verband in Auftrag gegebene „Jugendhilfe- Effekte- Studie“ ergab, dass die Effektivität einer Maßnahme zum Großteil von der Qualität der Arbeit im Jugendamt abhängt. (vgl. ebd.)

Auch Fieseler/Herborth (2005) vermuten mitunter eine Entscheidungslogik, die sich weniger nach dem Bedarf der Klientel, sondern nach dem Angebotsspektrum der zur Verfügung stehenden Hilfeformen richtet.

Um zu erfahren, ob angewandte psychosoziale Diagnostik im Jugendamt zur Verbesserung der Erfolgsquote von Hilfen zur Erziehung beitragen kann, gilt es im Folgenden wesentliche Kriterien dieses Verfahrens herauszuarbeiten.

3.3 Merkmale

Spezifische Merkmale psychosozialer Diagnostik zu konstatieren, gestaltet sich mitunter schwierig. Zum einen ist dies begründet in der immer noch anhaltenden Diskussion um die Notwendigkeit und Durchführbarkeit standardisierter Verfahren. Zwar existieren zahlreiche Ideen und Konzepte zur besseren Erfassung der Gesamtsituation der Klientel; es fehlt jedoch eine „(…)von WissenschaftlerInnen und PraktikerInnen getragene und akzeptierte Vorstellung von vereinbarten Standards, die für Wahrnehmungs- und Deutungsprozesse in der Sozialen Arbeit bindend sind.“ (Ader 2005, S. 234, Auslassung M.V.)

Bei dem folgenden Versuch, Merkmale psychosozialer Diagnostik zu konstatieren, soll zunächst auf ein Klassifikationsschema, das nach Ader (2005) angesichts der Tatsache, dass es sich in der Sozialen Arbeit um das Verstehen individueller, sehr komplexer, sich ständig wandelnder Beziehungen und Zusammenhänge handelt, nicht sinnvoll ist, verzichtet werden.

Prozesse der Erziehung und Bildung von Menschen zu durchblicken ist wesentliche Aufgabe psychosozialer Diagnostik. Dazu gehört es auch Verhaltensauffälligkeiten zu erkennen und das Verhältnis von Ursache und Wirkung derselben zu verstehen. Letzteres können, so Ader (2005) andere Professionen besser. Wesentliches Kennzeichen einer erfolgreichen diagnostischen Vorgehensweise sei daher die Kooperation mit anderen Fachkräften. (vgl. S. 237)

Beachtet werden muss zudem, dass die Fachkraft im Jugendamt mit Systemen arbeitet, die ein hohes Maß an Eigendynamik aufweisen. (Harnach 2007, S. 21) Beziehungen verändern sich fortlaufend und die Entwicklung derselben ist nicht immer kalkulierbar. Im Gespräch mit Familien ist zudem nicht alles erfahrbar, was für eine genaue Diagnose wissenswert wäre. Unabhängig vom Hilfesystem wirken äußere Faktoren, auf welche die Fachkraft nur begrenzten Einfluss hat, auf die familiäre Situation. So kann beispielsweise eine als relativ stabil eingeschätzte Familiensituation durch Umstände wie den Verlust des Arbeitsplatzes, erneute Schwangerschaft oder den Griff zu Drogen als Problemlösungsstrategie eskalieren. Unter Einbezug der Tatsache, dass nicht alles vorhersehbar ist, kann als weiteres Merkmal psychosozialer Diagnostik das Erstellen einer Prognose genannt werden. (vgl. ebd. S.22 ) Diese zeichnet sich durch eine Vielzahl von Fragestellungen aus, die darauf abzielen, einzuschätzen, wie sich die Situation ohne bzw. mit Unterstützung durch eine Maßnahme entwickeln könnte. (vgl. ebd. S. 123)

Die Komplexität von Lebenslagen zu verstehen, ist gekennzeichnet durch die schrittweise Annäherung mit hypothetischen Erkenntnissen. (vgl. Ader 2005, S. 238) Dabei kann nicht von einer Sicherheit bei der Problemerkennung und entsprechender Verarbeitung ausgegangen werden, wie es in der Diagnosestellung in Medizin und Psychiatrie vorausgesetzt wird. Folglich sind als weitere wesentliche Merkmale die mehrperspektivische Überprüfung von Ergebnissen und deren Korrektur, sowie die Überprüfung der gewonnenen Einschätzung über die Situation von Adressaten unter Einbeziehung derselben, zu nennen. (vgl. ebd.)

Die Entwicklung einer Fragestellung als Leitfaden der diagnostischen Arbeit ist nach Einigkeit der Autoren von enormer Bedeutung. Nicht zuletzt ist das Verfahren in den Hilfen zur Erziehung stark gekennzeichnet durch seine Entscheidungs-bezogenheit. Demnach dürfen nur Daten erhoben und dokumentiert werden, die für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs und die Ermittlung der geeigneten und notwendigen Hilfeart erforderlich sind. (vgl. § 62 Abs. 1 SGB VIII)

Nachdem nun mehrfach erwähnt wurde, dass die kriteriengeleitete, entscheidungsbezogene psychosoziale Diagnostik in den Hilfen zur Erziehung darauf abzielt, den erzieherischen Bedarf und die geeignete und notwendige Hilfe zur Deckung dieses Bedarfs festzustellen, gilt es im Folgenden diese Begriffe, näher zu erläutern.

[...]


[1] Im Folgenden ist mit der Bezeichnung Kinder die Gruppe der Minderjährigen gemeint. Kind ist man bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres. Jugendlicher ist, wer älter als 14 und noch nicht 18 Jahre alt ist.

[2] mit Eltern ist im Folgenden die Gruppe der Inhaber der elterlichen Sorge gemeint, die die Vermögenssorge (Vertretung des Kindes in rechtgeschäftlichen Handlungen)und die Personensorge (Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmungsrecht) umfasst.

[3] übersetzt nach A.M. Textor Fremdwörterlexikon 2003. 2., überarb. Auflage

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Details

Title
Psychosoziale Diagnostik im Jugendamt
Subtitle
Zur Relevanz spezifischer Kompetenzen am Beispiel der Hilfen zur Erziehung
College
University of Kassel
Course
Neue Entwicklungen in Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
36
Catalog Number
V118245
ISBN (eBook)
9783640209316
ISBN (Book)
9783640209835
File size
494 KB
Language
German
Keywords
Psychosoziale, Diagnostik, Jugendamt, Neue, Entwicklungen, Handlungsfeldern, Kinder-, Jugendhilfe
Quote paper
Marlen Vogt (Author), 2008, Psychosoziale Diagnostik im Jugendamt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118245

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