Mindeststandards für Sozial- und Arbeitsrechte und WTO ein `Widerspruch´?


Tesis de Máster, 2008

68 Páginas, Calificación: sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Rolle der Sozial-und Arbeitsstandards im GATT

II. Rolle der Sozialstandards bei Schaffung der WTO

III. Analyse der WTO- Entscheidungen bezüglich der Mindeststandards für Arbeitsrechte, Gesundheits-und Umweltschutz
- A. Art. I, III GATT- Rechtsprechung und Schutz von Arbeitsrechten
1. Belgium- Family Allowances(1952)
Fazit
2. US- Restrictions on Imports of Tuna (Tuna I) (1991)
3. US- Measures Affecting Alcoholic and Malt Beverages (1992)
4. US- Restrictions on Imports of Tuna (Tuna II) (1994)
Fazit der Fälle 2.-4
5. Japan- Taxes on Alcoholic Beverages (1996)
6. Canada- Certain Measures Concerning Periodicals (1997)
7. Korea- Taxes on Alcoholic Beverages (1999)
8. Asbestos
Fazit der Fälle 5.-8
- B. Art. XX GATT- Rechtsprechung und Schutz von Arbeitsrechten/ Gesundheit/ Umwelt
9. US-Gasoline (1996)
10. US- Import Prohibition of Certain Shrimp and Shrimp products (1998)
11. US-Shrimps II (Art.21.5 DSU, 2001)
Fazit der Fälle 9.-11
- C. Art.XX (b) GATT und das SPS-Abkommen
12. EC- Measures Affecting Meat and Meat Products (Hormones, 1998)
Fazit des 12. Falles

IV. Bereits bestehende Sozialklauseln im GATT/WTO-System
1. Art. XX lit. e GATT (prison labor)
2. Art. XX lit. b GATT (human, animal or plant life or health)
3. Art. XX lit. a GATT (public morals)
Fazit

V. Doha Development Agenda (DDA)

VI. Reformvorschläge

VII. Perspektive aus dem Blickwinkel der Neuen Institutionenökonomik, ein Lösungsvorschlag?

Endfazit

Literaturverzeichnis

I. Roll e der Sozial-und Arbeitsstandards im GATT 1947

Bedeutend für die Entwicklung des Welthandelsrechts war die Ansicht, dass die Handelspolitik sowie die durch sie verursachten weltwirtschaftlichen Verwerfungen für die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs mitursächlich gewesen waren.1 2 Die weltweiten Wirtschaftsbeziehungen brachen mit dem 1. Weltkrieg zusammen. In den Zwischenkriegsjahren setzte sich eine protektionistische Wirtschaftspolitik durch, wodurch der Dialog im internationalen Handel gestört wurde. Es folgten der Börsencrash von 1929 und die daraus resultierende Weltwirtschaftskrise. Diese Situation nutzten die Faschisten für ihre Zwecke. Die Schrecken insbesondere der NS-Diktatur führten zu einem Umdenken in der Weltgemeinschaft hinsichtlich des internationalen Wirtschaftssystems.3 Es entstand die Idee der Institutionalisierung der internationalen Beziehungen sowie des Freihandelspostulats.4 Eine Stärkung des internationalen Handels sollte die Staaten durch wirtschaftliche Abhängigkeit näher aneinander rücken und hierdurch auch einen weiteren Krieg verhindern. Es fand somit die Währungs-und Finanzkonferenz von Bretton-Woods (New-Hampshire, USA) im Juli 1944 statt, wo als erste und zweite Säule, der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank gegründet wurden. Als dritte Säule der Weltwirtschaftsordnung wurde die Schaffung einer Internationalen Handelsorganisation (ITO5) vorgeschlagen, diese sollte eine Unterorganisation der Vereinten Nationen werden und als institutioneller Rahmen für das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) dienen.6 Es erfolgte eine getrennte Verhandlung über das Zoll-und Handelsabkommen (GATT) und das Statut der ITO, hierbei war das GATT jedoch lediglich als Teil innerhalb des grösseren Rahmens der ITO gedacht.7 Nachdem das GATT 1947 bereits für vorläufig anwendbar erklärt wurde, um die Handelsströme bis zur Gründung der ITO nicht zu unterbinden, wurde auf der Havanna-Konferenz noch der Entwurf der ITO-Charta diskutiert.8 Die Havanna- Charta wurde im März 1948 von 53 Staaten unterzeichnet. Mit ihr wurde ein Liberalisierungsprozess in Gang gesetzt, welcher der Weltwirtschaft neue Impulse vermitteln und gleichzeitig die Grundlagen für ein nachhaltiges Wachstum legen sollte.9 Ziele waren der Handel, die Arbeitsmarktpolitik und später der Umweltschutz.10 Die Absicht war dahingehend, künftigen Wohlstand durch den Abbau von zwischenstaatlichen Handelshemmnissen, wie Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen, sowie durch die Schaffung transparenter und diskriminierungsfreier Arbeitsmärkte zu erreichen.11 Im Konzept der ITO war bereits eine Verknüpfung zwischen Arbeit und internationalem Handel hergestellt, wenn auch der Umfang der zu erfüllenden Arbeitsstandards12 im Bewertungsspielraum des einzelnen Mitgliedsstaats blieb.13

Art. VII der Charta von Havanna regelt die Bedeutung von fairen Arbeitsstandards und Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im jeweiligen Mitgliedsstaat, sie lautet:

„1. The Members recognize that measures relating to employment must take fully into account the rights of workers under inter-governmental declarations, conventions and agreements. They recognize that all countries have a common interest in the achievement and maintenance of fair labour standards related to productivity, and thus in the improvement of wages and working conditions as productivity may permit. The Members recognize that unfair labour conditions, particularly in production for export, create difficulties in international trade, and, accordingly each Member shall take whatever action may be appropriate and feasible to eliminate such condition within its territory.

2. Members which are also members of the International Labour Organisation shall co-operate with that organization in giving affect to this undertaking.

3. In all matters relating to labour standards that may be referred to the Organization in accordance with the provisions of Articles 94 or 95, it shall consult and co-operate with the International Labour Organisation.”

Im Ergebnis scheiterte die ITO durch die Weigerung der USA die Havanna-Charta zu ratifizieren, wodurch auch die anderen beteiligten Staaten ihr Interesse verloren.14 Lediglich das als Teil der Charta von Havanna formulierte und als Übergangslösung gedachte General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) wurde ratifiziert und erhielt so eine in dieser Folge an sich nicht beabsichtigte Perpetuierung.15 Weder im Vertragswerk der WTO16 noch im GATT 1947 findet sich eine mit Art. VII der Charta von Havanna vergleichbare allgemeine Klausel über Sozialstandards bzw. Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Lediglich in den Präambeln des Übereinkommens zur Schaffung der WTO und des GATT 1947 existiert ein im Wortlaut identischer Verweis auf diese: „their relations in the field of trade and economic endeavour should be conducted with a view to raising standards of living, ensuring full employment and a large and steadily growing volume of real income.”17

II. Die Rolle der Sozialstandards bei Schaffung der WTO 1994

Die Weltwirtschaft lebte durch den Abbau von Zöllen wieder auf und brachte somit neue Herausforderungen für das Welthandelssystem, insbesondere auch im Hinblick auf die stärkere Partizipation der Entwicklungsländer, mit sich. Jetzt erst zeigte sich die Unvollständigkeit des GATT im Bereich des Dumpings, von Subventionen, öffentlichem Beschaffungswesen und der Streitbeilegung. Dies führte zur periodischen Anpassung und Erweiterung des GATT in den sogenannten Handelsrunden, hierzu zählte auch die Schaffung von Ausnahmegenehmigungen (waiver )18 insbesondere im Agrarsektor.19 Ausschlaggebend für Neuerungen war die achte GATT-Handelsrunde, welche 1986 in Punta del Este in Uruguay eröffnet wurde. Neue Verhandlungspunkte waren hier Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionen. In den Verhandlungen standen die Interessen der Industrienationen am Dienstleistungshandel, am Schutz geistigen Eigentums und am Schutz von Auslandsinvestitionen den Interessen der Entwicklungsländer am Abbau der Handelsbeschränkungen für landwirtschaftliche Produkte und Textilien gegenüber.20 Dieses Interesse der Entwicklungsländer an der Umwandlung der einfuhrbeschränkenden Massnahmen in Zölle nach festgelegten Massstäben, damit diese abgebaut werden können, war durch die nach und nach erfolgte Verfälschung des Weltmarktes aufgrund der Errichtung von Schutzsystemen, in Form von Ausfuhrsubventionen, durch die Industrieländer begründet.21 Jedoch blieben drei wichtige Themen beim Abschluss der Uruguay-Runde zunächst unberührt, diese sollten dann bei der ersten Ministerkonferenz vom 09.-13. Dezember 1996 in Singapur Beachtung finden. Hierbei handelte es sich um den Umweltschutz im Welthandel, um die Frage von Sozialklauseln bzw. internationalen Arbeitsschutzbestimmungen mit der WTO und um die Aufgabe der Integration der Entwicklungsländer in das Welthandelssystem.22 Lediglich die Frage des Umweltschutzes wurde auf die Tagesordnung gesetzt und wird mit dem Komitee für Handel und Umwelt in einem WTO-Forum diskutiert.23 Auch die Rolle der Entwicklungsländer konnte nicht aufgrund deren zahlreichen Vertretung ausser Acht gelassen werden. Bei der vorbereitenden Diskussion stellten die USA zwar die Frage nach Arbeitsstandards und Arbeitnehmerrechte, sie machten auch den Vorschlag eine Sozialklausel in das GATT aufzunehmen, welche internationale Menschenrechte am Arbeitsplatz, wie von der UN oder der ILO24 niedergelegt, sichern würde.25 Auch Frankreich unternahm einen Versuch Mindestarbeits-und sozialstandards in das Welthandelsrecht einzubringen. Jedoch waren deren Motive unterschiedlicher Natur. Die USA wollte Sozialstandards aus humanitären Gründen, die Franzosen verfolgten wettbewerbsorientierte Gründe.26 Das Thema der Arbeitsschutzbestimmungen wurde allerdings kaum aufgegriffen und auf die Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit mit der ILO verwiesen.27 Dieser Ansatz wurde auch bei der Singapur-Runde 1996 unterstrichen. Unter Punkt 4 der Deklaration der WTO- Ministerialkonferenz von Singapur heißt es:

„We renew our commitment to the observance of internationally recognized core labor standards. The International Labor Organization (ILO) is the competent body to set and deal with these standards, and we affirm our support for its work in promoting them. We believe that economic growth and development fostered by increased trade and further trade liberalization contribute to the promotion of these standards. We reject the use of labor standards for protectionist purposes, and agree that the comparative advantage of countries, particularly low-wage developing countries, must in no way be put into question. In this regard, we note that the WTO and ILO Secretariats will continue their existing collaboration.”28

Des Weiteren führt die Singapur-Deklaration unter Punkt 5 wie folgt aus:

„We commit ourselves to address the problem of marginalization for least- developed countries, and the risk of it for certain developing countries. We will also continue to work for greater coherence in international economic policy- making and for improved coordination between the WTO and other agencies in providing technical assistance.”29

Dieses Ansinnen stiess jedoch auf erhebliche Widerstände der Entwicklungsländer. Allen voran Malaysia, Indien, Pakistan und Ägypten befürchteten zumindest protektionistische Maßnahmen seitens der Industrieländer.30 Das hat folgende Gründe: In den Industrieländern sind die Arbeitsrechte verknüpft mit dem Handel und protektionistischen Beschränkungen, um die Arbeitsplätze und Löhne wenigstens für die Übergangszeit bis zur Angleichung zu schützen.31 Die Gegner des Protektionismus argumentieren, dass der Freihandel entsteht, wenn die Löhne angeglichen werden, dies erfolgt durch die Kürzung der Löhne in den Industrieländern und die Erhöhung der Löhne in den Entwicklungsländern.32 In der Theorie entsteht die Angleichung durch den Freihandel nur hinsichtlich der Unterschiede in der Produktivität. Im Ergebnis wird in den Industrieländern vertreten, dass der Freihandel den allgemeinen Wohlstand erhöht, jedoch hinsichtlich des weniger qualifizierten Sektors der Arbeitskräfte eine negative Auswirkung hat.33 Die Entwicklungsländer sind gegen eine Verknüpfung der Arbeitsstandards mit dem Handel. Sie befürchten, dass diese ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt, während sie den Industrieländern eine sehr effektive Art des Protektionismus bietet, da sie Handelssanktionen gegen solche Länder erlaubt, die ihre Waren ohne Ansehung von Mindestarbeitsstandards produziert haben. Weiterhin sind die Entwicklungsländer auch abgeneigt einen Eingriff in ihre Souveränität zu akzeptieren.34 Schliesslich wurde es in der Abschlusserklärung von Singapur „ad acta“ gelegt.

Das Thema der Sozialklauseln stand auf der zweiten Ministerkonferenz vom 18.-20. Mai 1997 in Genf, die vor allem unter den Vorzeichen der Feierlichkeiten zum 50- jährigen Jubiläum von GATT/WTO stand, nicht einmal mehr auf der Tagesordnung.35 In der gescheiterten Folgekonferenz vom 30. November - 3. Dezember 1999 in Seattle wurde das Thema einer Integration von Sozialstandards in die WTO erneut von den Entwicklungsländern relativ einheitlich abgelehnt. Die ILO wird im Jahresbericht der WTO von 1997 unter dem Punkt „Kooperation mit anderen Internationalen Organisationen” nicht erwähnt, daraus kann man auf ihre Bedeutungslosigkeit hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit schliessen.36 Es gibt auch keine formellen Übereinkünfte zwischen der ILO und der WTO, sämtliche Kontakte basieren auf einer de facto Basis und sind damit informell. Durch die Entscheidung, die Kompetenz für Arbeitsstandards an die ILO zu delegieren, wurde für die meisten Mitglieder das Thema aus der WTO verbannt.37 Als Folge des Verweises auf die ILO hat diese die „ILO-Grundsatzerklärung über die fundamentalen Arbeitsprinzipen und Arbeitsrecht“( „Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) verabschiedet, 1. Gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit (ILO-Konvention Nr. 87 von 1948), mit dem Recht zur Bildung von Organisationen und dem Recht auf kollektive Lohnfindung (ILO-Konvention Nr. 98 von 1949), 2. Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, (ILO-Konventionen Nr. 29 von 1930 und Nr. 105 von 1957), 3. Abschaffung von Kinderarbeit, (ILO-Konventionen Nr. 138 von 1973 und Nr. 182 von 1999), 4. Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf (ILO- Konvention Nr. 111 von 1958), sowie die Garantie von angemessenen Arbeitskonditionen, (ILO- Konvention Nr. 100 von 1951).38

hierin wird allen Mitgliedstaaten der ILO eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, die in der Grundsatzerklärung genannten Prinzipien, unabhängig von der Ratifizierung der entsprechenden Übereinkommen einzuhalten, wobei den einzelnen Staaten ein weiterer Entscheidungsspielraum bleibt, als es bei der Ratifikation der einzelnen Übereinkommen der Fall wäre.

III. Analyse der WTO-Entscheidungen bezüglich der Mindeststandards für Arbeitsrechte, Gesundheits-und Umweltschutz

Seitdem die WTO in der Singapur-Deklaration zum Ausdruck brachte, dass die Kernarbeitsrechte nicht in ihre Zuständigkeit fiel, ist eine konsequente Vermeidung dieses Bereiches auch in der Entscheidungsfindung des Dispute Settlement Body sichtbar.39 Dennoch gibt es in der Geschichte der GATT/WTO-Rechtsprechung einige Fälle, die mit Arbeitsstandards in Zusammenhang stehen.40 Diese Rechtsprechung hat mittelbaren Einfluss auf den Schutz von Arbeitsstandards unter dem WTO- Regime. In den WTO-Vereinbarungen gibt es einige Artikel die unmittelbar und mittelbar sich auf die Arbeitsstandards beziehen, insbesondere Art. I und III GATT (Das Meistbegünstigungsprinzip und Inländergleichbehandlung).41 Diese Rechtsprechung dient als Grundlage für Präzedenzfälle d.h. die Interpretation der genannten Artikel ist eigentlich Rechtsfortbildung.42

A. Art.I, III GATT-Rechtsprechung und Schutz von Arbeitsrechten

1. Belgium- Family allowances (1952)

Dieser Fall ist der Erste und Einzige der GATT/WTO-Rechtsprechung, welcher unmittelbar mit den Arbeitsstandards zusammenhängt.4344 Hier geht es um eine Gebührenerhebung durch den belgischen Staat auf Produkte, die aus Ländern ohne Krankenversicherung stammten, wenn diese Produkte von öffentlichen Körperschaften gekauft wurden. Die Krankenversicherung ist eine Art materieller Anspruch, welcher in die Kategorie von Arbeitsstandards fällt.45 Das Panel sah hierin einen Verstoss gegen das Meistbegünstigungsprinzip (Most-Favoured-Nation Principle)46. Es legte dar, dass die 7,5 % Gebühr nur auf Produkte erhoben wurde, die die öffentlichen Körperschaften für den eigenen Gebrauch kauften und nicht auf Importe als solche, und dass die Gebühr nicht zum Zeitpunkt des Importes, sondern als der Kaufpreis durch die öffentliche Körperschaft entrichtet wurde, erhoben wurde. Unter diesen Umständen, handelte es sich um „innere Abgaben“ gemäß Art. III:2 GATT47 und nicht um eine Importgebühr gemäß Art.II:2 GATT. Im Zusammenhang mit Art. I:1 GATT hat Belgien alle Vergünstigungen und Vorteile die es den Waren aus einem oder für ein anderes Land gewährt, auch allen gleichartigen Waren48 der oder für alle WTO- Mitglieder zu gewähren.49 Die Beschaffenheit oder das System von gesetzlichen Krankenversicherungen auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaates im Hinblick auf die Vorschriften des belgischen Gesetzes ist irrelevant, und die belgische Gesetzgebung muss insoweit abgeändert werden, als es zwischen solchen Ländern diskriminiert, welche ein System der gesetzlichen Krankenversicherung haben, und solchen, die über ein anderes oder gar kein System verfügen und die Gewährung von Ausnahmeregelungen an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Die Ausweitung einer Ausnahmeregelung auf eine innere Abgabe ist unter keiner Bestimmung des GATT gerechtfertigt. Das Panel hob hervor, dass die belgische Gesetzgebung hinsichtlich von Krankenversicherungen nicht nur mit Art. I GATT (und möglicherweise mit Art. III:2 GATT) unvereinbar war, sondern auch auf einem Konzept beruhte, welches mit dem Geist des GATT nicht in Einklang zu bringen war. Das Panel entschied, dass das Meistbegünstigungsprinzip vorbehaltlos zu gewährleisten sei und Krankenversicherungen, welche Teil von Arbeitsstandards sind, irrelevant seien.50

Fazit:

Das Panel drückte in diesem Fall seine Grundhaltung aus, dass es schwierig war Beschränkungen, welche auf sozialen Gesichtspunkten beruhten, mit dem Geist des GATT in Einklang zu bringen.51 Denn gem. Art. I GATT gilt die MFN-Behandlung vorbehaltlos hinsichtlich „like-products“, daher sind Arbeitsstandards diesbezüglich irrelevant.52 Dies ist jedoch insoweit nicht zu beanstanden, als das Meistbegünstigungsprinzip nicht dafür vorgesehen wurde, um Sozialstandards zu beachten. Das eigentliche Ziel der Meistbegünstigungsklausel ist es Handelshemmnisse aufzuheben und die Diskriminierung zwischen gleichartigen oder vergleichbaren Produkten zu verhindern.53 Insbesondere ist das Meistbegünstigungsprinzip notwendig, um gleiche Bedingungen auf dem Markt herzustellen und eine Sonderstellung einiger Länder zu beseitigen, denn die jeweils beste Behandlung gibt den Massstab für die auch allen anderen WTO-Mitgliedern einzuräumende Behandlung.54 D.h., dass das Meistbegünstigungsprinzip zu gleichen Startbedingungen bei den WTO-Mitgliedern führt,55 da es nur zwischen den ausländischen Waren untereinander gilt.56 Nachteilig ist jedoch, dass die Gewährung neuer Erleichterungen dadurch verzögert werden, da diese auch allen anderen WTO-Mitgliedern zustehen.57 Das Verbot beschränkt sich jedoch nur auf eine Ungleichbehandlung aufgrund des Ursprungs einer Ware, Differenzierungen, die an die Produkteigenschaften anknüpfen bleiben hiervon jedoch unberührt.58 Schwierigkeiten kann jedoch bereiten, dass sowohl die de jure-Diskriminierung als auch die de facto-Diskriminierung zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führt.59 Zu einer de facto-Diskriminierung kann auch zählen, wenn eine zulässige Differenzierung aufgrund der Produkteigenschaft vorgenommen wurde, diese jedoch in ihrer Wirkung einer Diskriminierung gleichkommt, die auf der Herkunft einer Ware beruht.60 Aber selbst diese Ausnahme hätte im vorliegenden Fall keine Beachtung finden können, da sich die Ungleichbehandlung nicht auf die Produkteigenschaft bezog, sondern auf das Vorhandensein von Krankenversicherungen, welche sich nicht in den Produkten niederschlug. Ausnahme von der Meistbegünstigung ist unter anderem die sog. enabling clause (Ermächtigungsklausel), wodurch gerade Entwicklungsländern die Möglichkeit eingeräumt wird eine günstigere Vereinbarung zu treffen als es den übrigen WTO-Mitgliedern gestattet ist.61 Aber selbst diese ist unter die Bedingung gestellt, dass nicht gegen das Ziel der Handelsliberalisierung verstossen wird.62 Somit ist es schwer vorstellbar die Beachtung von Arbeitsstandards im Rahmen der enabling clause zu verankern. Weitere Fälle wurden im Rahmen des Art. I GATT im Zusammenhang mit Sozialstandards nicht entschieden.

2. US- Restriction on Imports of Tuna (Tuna I, 1991)

Dieser Fall beruht auf dem US-Importverbot von Thunfisch aus Mexiko mit der Begründung, dass dieser Thunfisch in einer Art produziert wurde, dass eine Vielzahl an Delphinen getötet wurde. Als Ergebnis des US-Einspruchs wurde der Panel- Report nicht angenommen, dennoch erlangte dieser Fall Bekanntheit als „Produkt“ gegen „Prozess“ Angelegenheit, die die Aufmerksamkeit von vielen Sozial-und Arbeitsbefürwortern.6364 Die zwei Hauptfragen, die in diesem Fall gestellt wurden waren: 1. Kann eine Vertragspartei der Anderen sagen, wie deren Umweltregulierungen sein sollten, und 2. Können Handelsregeln Massnahmen gegen Methoden, wie Produkte produziert werden, eher erlauben, als gegen die Qualität, Inhalt und physische Eigenschaft der Produkte selbst.65

Das Panel beschloss, dass die USA kein Import-Embargo gegen Thunfisch- Produkte aus Mexiko verhängen durfte, nur weil die mexikanischen Regulierungen hinsichtlich der Produktion von Thunfisch denen der USA nicht entsprachen. GATT-Regeln erlauben es einem Land nicht Handelssanktionen gegen ein anderes Land zu erheben, nur um die eigenen Gesetze diesem aufzuzwingen.66 Die Begründung des Panels war, dass wenn die US-Argumente akzeptiert würden dann jedes andere Land Importverbote gegen andere Länder verhängen könnte, nur aufgrund dessen, dass das exportierende Land andere Umwelt-, Gesundheits-und Sozialverfahrensweisen hat wie es selbst. Dies würde zu einem virtuellen offenen Kurs für jedes Land führen, unilaterale Handelsbeschränkungen einzuführen und das nicht nur, um die eigenen Gesetze innenpolitisch durchzusetzen, sondern auch um die eigenen Standards anderen Ländern aufzuzwingen67 und zu einer Flut von Protektionismus führen.68 Es stünde im Konflikt mit dem Hauptzweck des multilateralen Handelssystems, eine Vorhersehbarkeit zwischen den Handelsregeln zu erreichen. Das Panel betonte auch, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand zu beurteilen, inwieweit die Massnahmen aus Umweltgesichtspunkten korrekt war oder nicht, sondern wie sie sich mit den GATT-Regeln verträgt. Interessanterweise schlug das Panel dann doch vor, dass die US-Massnahme mit den GATT-Regeln vereinbar sein könnten, falls auch die anderen Vertragsparteien mit den Änderungen einverstanden seien oder Ausnahmeregelungen (waiver) speziell für solche Sachverhalte geschaffen werden könnten.69 Auf diese Art und Weise könnten die Parteien solche speziellen Sachverhalte verhandeln und Grenzen setzen, um protektionistische Massnahmen zu verhindern. Hinsichtlich der Frage der Kennzeichnung der Produkte mit „dolphin safe“70, welche den Konsumenten die Wahl des Kaufs überlässt, entschied das Panel, dass dies keine Verletzung der GATT- Regeln darstellte, da sie geschaffen wurde, um trügerisches Werbungsverhalten zu vermeiden, unabhängig von der Herkunft der Produkte.

3. US-Measures Affecting Alcoholic and Malt Beverages (1992)

In diesem Fall klagte Kanada, dass die bundesstaatliche Verbrauchssteuermassnahme wie auch ein grosser Teil der Staatssteuermassnahme, Barrieren der Dividenden, Lizenzgebühren, Transportbedingungen, Alkoholgehaltsbestimmungen, das Führen oder Nichtführen von Verzeichnissen, in ihrer Anwendung eine bezeichnende Diskriminierung gegenüber kanadischem Bier, Wein und Cidre auf dem US-Markt verursachte. In dem Teil der Entscheidung des Panel,7172 wo es um die Bedeutung von „like products“ geht, entschied das Panel, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. III GATT ist, die Parteien davor zu schützen von ihrer Fiskal-und Gesetzgebungshoheit in einer anderen Art und Weise Gebrauch zu machen, die protektionistischen Massnahmen für die einheimische Produktion dienen. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck von Art. III GATT die Vertragsparteien davor zu schützen zwischen den verschiedenen Produktkategorien zu unterscheiden, um politische Zwecke, welche nicht im Zusammenhang mit Protektionismus stehen, zu verfolgen. Hierbei beachtete das Panel den begrenzten Sinn und Zweck von Art. III GATT, welcher bei der Interpretation von „like products“ mit einbezogen werden muss. Konsequenterweise, um zu bestimmen, welche Produkte, die Subjekt der unterschiedlichen Behandlung sind, „like products“ sind, war es notwendig in Erwägung zu ziehen, inwieweit die Unterscheidung dazu gebraucht wurde, um „protektionistische Massnahmen für die einheimische Produktion zu erreichen“. Während der Analyse des Merkmals „like products“ in Art. III:2 muss das Ziel des Art. III mit erwogen werden. Das Panel betonte, dass eine Analyse ohne Nachteil für das „like products“-Konzept in den anderen Bestimmungen des GATT bleibe, da diese Bestimmungen andere Ziele verfolgen würden und daher auch anders interpretiert werden könnten. Weiterhin legte das Panel dar, dass wenn ein Produkt bereits als „like product“ bezeichnet wurde, eine regulatorische Unterscheidung der Produkte z.B. wegen Vereinheitlichung oder aus Umweltgesichtspunkten selbst dann gegen Art. III verstosse, wenn sie nicht so angewandt werde, um „protektionistische Massnahmen für die einheimischen Produkte zu erreichen“.73 Aus der Sicht des Panels war es somit bestimmend, dass die Definition des „like products“ im Kontext zu Art. III gesehen würde und zwar in einer solchen Weise, dass sie nicht unnötigerweise die Gesetzgebungskompetenz und die einheimischen politischen Möglichkeiten der Vertragsparteien verletzt würden. Wenn man nunmehr die politischen Ziele und den gesetzgeberischen Hintergrund der Gesetze mit in Betracht zieht, welche den Alkoholgehalt von Bier regeln, was darauf hindeutet, dass der Alkoholgehalt nicht allein deshalb gesondert behandelt wurde, um die einheimischen Produzenten gegenüber den ausländischen Produzenten zu bevorzugen, war das Panel der Ansicht, dass Bier mit mehr oder weniger Alkoholgehalt nicht als „like products“ im Sinne von Art. III:4 GATT angesehen werden müsse.74

4. US-Restrictions on Imports of Tuna (Tuna II, 1994)

In diesem Fall klagte die EU gegen die gleichen Massnahmen der USA, wie Mexico im Tuna I- Fall. Es erfolgte eine ähnliche Entscheidung gegen die US-Massnahme des Panel. Jedenfalls wurde nach dem Einspruch der USA der Panel-Report nicht angenommen . Das Panel folgte der Tuna I –Entscheidung. Hierin hob das Panel hervor, dass weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Embargo gegen ein Land von Art. III gedeckt sei und dass beide Art. XI:1 entgegenstünden und auch von den Ausnahmeklauseln in Art. XX(b), (g), oder (d) GATT nicht gedeckt seien.7576

Fazit der Fälle 2.-4.:

In bezug zu den Arbeitstandards ist der Tuna I-Fall von grosser Bedeutung. Hier geht es darum, inwieweit die Auslegung von „like products“ in Art. III GATT sich nur auf die Qualität, den Inhalt und die physische Charakteristika eines Gutes bezieht, oder ob auch die Herstellungsmethode (process and production methods, PPMs) mit einbezogen werden kann. Da Arbeitsstandards als eine Art PPMs oder als ein Teil vom Herstellungsprozess bezeichnet werden können, ist diese Entscheidung von grossem Wert hinsichtlich der Untersuchung der Beziehung von Arbeitsstandards und internationalem Handel.77 Hervorgehoben werden muss auch, dass wenn kein Missbrauch vorliegt eine Ökozeichnung der Produkte mit dem GATT bzw. der WTO vereinbar ist und entsprechend zum Schutz von Arbeitsstandards genutzt werden könnte.78

Zwar fallen den nicht angenommenen Berichten der Panel in den Fällen US-Tuna I und II Importverbote zur Durchsetzung staatlicher Vorschriften an nichtproduktbezogene PPMs schon gar nicht in den Anwendungsbereich von Art.III:4 GATT79, da dort lediglich von Waren die Rede sei80, sondern seien von Art.XI:1 GATT erfasst, dennoch bleibt die Frage, ob und in welchem Umfang auch nichtproduktbezogene PPMs bei der Bewertung der Gleichartigkeit eine Rolle spielen, umstritten. Allerdings wird es gemeinhin für schwer möglich gehalten eine Gleichartigkeit im Sinne des Art.III:4 GATT zu verneinen, wenn die Produkteigenschaften identisch sind.81 Jedoch selbst dann, wenn den nicht unberechtigten Einwänden Rechnung getragen würde und der Anwendungsbereich des Art.III:4 GATT für PPMs offen stünde, wäre dies lediglich die Verlagerung des Problems.82 Denn sowohl bei einem Verstoss gegen Art.XI, als auch gegen Art.III:4 liesse sich die GATT-Konformität nur über die Ausnahmevorschrift Art.XX GATT wiederherstellen.83 Hier würde sich dann die Frage der Extraterritorialität stellen.84 Bedeutend ist somit nicht wo die Problematik des product/process-Doktrins behandelt wird, sondern wie das GATT hierzu Stellung nimmt. Im Rahmen einer teleologischen Auslegung, mit Blick auf die ratio legis des GATT, die Theorie des komparativen Kostenvorteils, ist festzuhalten, dass gerade die Unterschiede in der Ressourcenausstattung, den Produktionsprozessen und der Höhe der Arbeitslöhne, die internationale Arbeitsteilung bedingen und damit zu universellen Wohlfahrtsgewinnen führen.85 Wären diese Unterschiede nunmehr ein zulässiger Bezugspunkt zu den Nichtdiskriminierungsvorschriften und könnten sie so die Nichtvergleichbarkeit von international konkurrierenden Produkten begründen, würde die Theorie des komparativen Kostenvorteils ins Leere laufen.86 Eine Aufgabe des Verbotes der Unterscheidung nach Produktionsweisen würde den Missbrauch von Regelungen zu protektionistischen Zwecken fördern.87 Allerdings geht es bei der zahlreichen Kritik vielmehr um die Einbeziehung der Umwelt oder niedriger Sozialstandards als Produktionsfaktor, denn sich Standortvorteile auf Kosten der Umwelt oder unter Missachtung der Menschenrechte verschaffen zu können, überschreitet nach Ansicht vieler die Grenzen des aus wirtschaftlichen Erwägungen Zulässigen.88 Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Bestimmung des Begriffes „like products“ auch an Kriterien wie Wahrnehmung, Wertvorstellungen und Geschmack durch den Konsumenten bestimmt werde, folglich an nicht-physischen Merkmalen.89 Wenn jedoch auch das Konsumentenverhalten als Unterscheidungsmerkmal herangezogen wird und sich auch eine zunehmende Wahrnehmung der Konsumenten hinsichtlich der Produktionsstandards feststellen lässt, dann wären auch PPMs als Kriterium ansonsten gleichartiger Produkte zu berücksichtigen.90

[...]


1 General Agreement on Tariffs and Trade, im Folgenden GATT

2 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 A, S.51, Rn.90

3 vgl. Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 2 2., S.50, Rn.172

4 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 A, S.51

5 International Trade Organization, im Folgenden ITO

6 vgl. Krenzler, in WTO-Handbuch, Teil A, S.3, Rn.7 ff.

7 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 B, S.52, Rn.93

8 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 B, S.53, Rn.94

9 vgl. Zäch, Magazin Unizürich, 1/01, S.12 ff.

10 vgl. Zäch, Magazin Unizürich, 1/01, S.12 ff.

11 vgl. Zäch, Magazin Unizürich, 1/01, S.12 ff.

12 Als Synonym zu Arbeitsstandards wird im Folgenden auch der Begriff „Sozialstandards“ verwendet

13 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.53

14 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.53

15 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.53

16 World Trade Organization, im Folgenden WTO

17 http://www.wto.org/english/res_e/booksp_e/analytic_index_e/wto_agree_01_e.htm

18 vgl. Herrmann/ Weiß/ Ohler, Welthandelsrecht, § 6 C, S.54 Rn.95 ff.

19 vgl. Krenzler, in WTO-Handbuch, Teil A, S.9, Rn.36 ff.

20 vgl. Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 2 4 , S.54, Rn.185 ff.,

21 vgl. Krenzler, in WTO-Handbuch, Teil A, S.9, Rn.36 ff.

22 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.47

23 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.47

24 International Labor Organization, im Folgenden ILO

25 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda

26 vgl. Hollenberg, Auf dem Weg von einer „fairen Globalisierung“ zur internationalen Sozialverfassung des Welthandels: Gibt es eine soziale Dimension der WTO?, S.3

27 vgl. Hollenberg, Auf dem Weg von einer „fairen Globalisierung“ zur internationalen Sozialverfassung des Welthandels: Gibt es eine soziale Dimension der WTO?, S.3

28 Singapore Ministerial Declaration, Abs.4, WTO-Doc. WT/MIN(96)/DEC/W v. 18.12.1996.

29 Singapore Ministerial Declaration, Abs.5, WTO-Doc. WT/MIN(96)/DEC/W v. 18.12.1996.

30 vgl. Hollenberg, Auf dem Weg von einer „fairen Globalisierung“ zur internationalen Sozialverfassung des Welthandels: Gibt es eine soziale Dimension der WTO?, S.3

31 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda

32 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda

33 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda

34 vgl. Touchette, GATT 1993 and the future Agenda

35 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.47

36 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.48

37 vgl. von Campenhausen, Sozialklauseln im internationalen Handel, S.48

38 vgl. Bhala, S. 1537; http://www.ilo.org/public/english/standards/decl/vaw/declaration/about/text.htm.

39 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23

40 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23

41 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.23

43 Belgian Family Allowances, Panel report, adopted on 7 Nov. 1952 (G/32-1S/59)

44 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.10

45 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.24

46 im Folgenden auch MFN

47 alle weiteren Artikel, die nicht gesondert bezeichnet werden sind solche des GATT

48 sog. „like products“

49 vgl. auch Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 A. Rn.374 ff.

50 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.24

51 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.24

52 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.380 ff.

53 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 30

54 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.380 ff.

55 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.384

56 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.385

57 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 11 B. Rn.384

58 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 34

59 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 34

60 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 34

61 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 36

62 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 9 IV 1.a) Rn. 47

63 US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted)

64 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25

65 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25

66 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25

67 vgl. US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted), Rn.6.2

68 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.25

69 vgl. US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted), Rn.6.3

70 vgl. US- Restrictions on Imports of Tuna, Tuna I: Panel report issued in September 1991 (report not adopted), Rn.5.41-5.43

71 US-Measures affecting alcoholic and malt beverages, Panel Report 1992, BISD 39S/206

72 vgl. US-Measures affecting alcoholic and malt beverages, Panel Report 1992, BISD 39S/206, Rn.5.25

73 vgl. US-Measures affecting alcoholic and malt beverages, Panel Report 1992, BISD 39S/206, Rn.5.71

74 vgl. US-Measures affecting alcoholic and malt beverages, Panel Report 1992, BISD 39S/206, Rn.5.72-5.75

75 US-Restrictions on Imports of Tuna, Tuna II, report issued in mid 1994 (report not adopted)

76 vgl. US-Restrictions on Imports of Tuna, Tuna II, report issued in mid 1994 (report not adopted), Rn.5.6, Rn.5.11ff.

77 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.26

78 vgl. Drache, An analysis of WTO rulings with respect to labour standards and health, S.26

79 vgl. Hilf, WTO-Recht, § 30 IV 2.a) bb) Rn.27

80 vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 12 IV. Rn.519

81 vgl. Böckenförde, Der Non-Violation Complaint im System der WTO: Neue Perspektiven im Konflikt um Handel und Umwelt?, AVR 2005, S.58; vgl. Hilf, WTO-Recht, § 30 IV 2.a) bb) Rn.27, kritisch auch Herrmann, Welthandelsrecht, § 12 IV. Rn.519; kritisch auch Cottier/Tuerk/Panizzon; Handel und Umwelt im Recht der WTO: Auf dem Wege zur praktischen Konkordanz; ZUR Sonderheft 2003; S.158ff.

82 vgl. Böckenförde, Der Non-Violation Complaint im System der WTO: Neue Perspektiven im Konflikt um Handel und Umwelt?, AVR 2005, S.58

83 vgl. Böckenförde, Der Non-Violation Complaint im System der WTO: Neue Perspektiven im Konflikt um Handel und Umwelt?, AVR 2005, S.58; vgl. Herrmann, Welthandelsrecht, § 12 IV. Rn.519

84 vgl. Böckenförde, Der Non-Violation Complaint im System der WTO: Neue Perspektiven im Konflikt um Handel und Umwelt?, AVR 2005, S.58

85 vgl. Böckenförde, Der Non-Violation Complaint im System der WTO: Neue Perspektiven im Konflikt um Handel und Umwelt?, AVR 2005, S.58

86 vgl. Tietje, Normative Grundstrukturen der Behandlung nichttarifärer Handelshemmnisse in der WTO/GATT Rechtsordnung, S.210

87 vgl. Kluttig, Welthandelsrecht und Umweltschutz-Kohärenz statt Konkurrenz, S.13

88 vgl. Böckenförde, Der Non-Violation Complaint im System der WTO: Neue Perspektiven im Konflikt um Handel und Umwelt?, AVR 2005, S.59

89 vgl. Senti, WTO, S.315

90 vgl. Kluttig, Welthandelsrecht und Umweltschutz-Kohärenz statt Konkurrenz, S.13

Final del extracto de 68 páginas

Detalles

Título
Mindeststandards für Sozial- und Arbeitsrechte und WTO ein `Widerspruch´?
Universidad
Andrássy Gyula Deutschsprachige Universität Budapest
Calificación
sehr gut
Autor
Año
2008
Páginas
68
No. de catálogo
V118681
ISBN (Ebook)
9783640219315
ISBN (Libro)
9783640219469
Tamaño de fichero
752 KB
Idioma
Alemán
Notas
Auszug aus dem Erstgutachten. "Die Verfasserin hat das Thema verstanden und die einzelnen Fragen insgesamt gut verständlich auf hohem Niveau bearbeitet...Formal ist das Niveau der Arbeit hoch. Die Literatur ist breit berücksichtigt, zitiert wird, wo sinnvoll. Die Verfasserin wirkt insgesamt souverän... Die Verfasserin hat bewiesen, dass sie eine selbständige wissenschaftliche Arbeit in ertragbringender Weise auf hohem Niveau verfassen kann." Auszug aus dem Erstgutachten. "Die Verfasserin hat das Thema verstanden und die einzelnen Fragen insgesamt gut verständlich auf hohem Niveau bearbeitet...Formal ist das Niveau der Arbeit hoch. Die Literatur ist breit berücksichtigt, zitiert wird, wo sinnvoll. Die Verfasserin wirkt insgesamt souverän... Die Verfasserin hat bewiesen, dass sie eine selbständige wissenschaftliche Arbeit in ertragbringender Weise auf hohem Niveau verfassen kann." Auszug aus dem Erstgutachten. "Die Verfasserin hat das Thema verstanden und die einzelnen Fragen insgesamt gut verständlich auf hohem Niveau bearbeitet...Formal ist das Niveau der Arbeit hoch. Die Literatur ist breit berücksichtigt, zitiert wird, wo sinnvoll. Die Verfasserin wirkt insgesamt souverän... Die Verfasserin hat bewiesen, dass sie eine selbständige wissenschaftliche Arbeit in ertragbringender Weise auf hohem Niveau verfassen kann."
Palabras clave
Mindeststandards, Sozial-, Arbeitsrechte, WTO, GATT, Art.XX, US-Shrimps, US-Gasoline, Tuna I, Tuna II, Canada Periodicals, Asbestos, Doha, EC Hormones, SPS, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Protektionismus, Entwicklungsländer, Sozialstandards, Arbeitsstandards, Core Labour Rights, Menschenrechte, Human Rights, Social Rights, Art.I GATT, Art.III GATT, Art.XX GATT, DDA, Sozialrechte, Japan Taxes, Appelate Body, Panel, DSU, Fair Trade
Citar trabajo
LL.M. Lilla Juharos (Autor), 2008, Mindeststandards für Sozial- und Arbeitsrechte und WTO ein `Widerspruch´?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118681

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