„Unspoken words“: Zum Wesen der Beleidigungsgeste und ihrer gerichtlichen Sanktionierung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

29 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung

II Theorie
2.1 Was ist eine Beleidigung?
Das „Tätigwerden als solches“: Beleidigung als Tätigkeitsdelikt
2.2 Was ist eine Geste?
„Unspoken words“: Der emblematische Charakter von Beleidigungsgesten
Bewusstsein und Vorsatz bei der Verwendung von Emblemen
2.3 Sprechakttheoretische Erwägungen: How to do things with gestures?
Gesten als Sprechakte ohne Äußerungsakt?
„Äußerung durch Schweigen“

III Zum Wesen der Beleidigungsgeste
3.1 Zugewandtheit und Unmittelbarkeit
3.2 „Alpha! Ehrenmann! Sonnengott!“: Zur Konventionalität von Beleidigungsgesten ...
3.3 Die Beleidigung der Feiglinge: Zur Ambiguität der Ansprache

IV Gerichtliche Sanktionierung von Beleidigungsgesten
4.1. Rechtliche Grundlagen: Antragsdelikt und Rechtswirklichkeit
4.2 Fälle und Urteile
4.2.1 „Tippen an die Stirn“
Doppelvogel keine Beleidigung
Flache Hand an die Stirn
Form, Umstand oder gedanklicher Inhalt?
4.2.2 „Stinkefinger“
Stinkefinger beleidigt Beifahrer nicht
Stinkefinger: Abmahnung durch den Arbeitgeber

V Zusammenfassung

VI Literaturverzeichnis

Zitierte Werke

Ergänzende Literatur

I Einleitung

Sampson Nay, as they dare. I will bite my thumb at them; which is disgrace to them if they bear it.

[ Enter Abraham and Balthasar] Abraham Do you bite your thumb at us, sir? Sampson I do bite my thumb, sir.

Abraham Do you bite your thumb at us, sir? Sampson [aside to Gregory] Is the law of our side, if I say ay? Gregory [aside to Sampson] No.

Sampson No, sir, I do not bite my thumb at you, sir, but I bite my thumb, sir. (Shakespeare: Romeo and Juliet, 1.1.42-1.1.50).

Bereits Shakespeare wusste um die beleidigende Kraft von Gesten. Der große Dichter war nicht nur ein Meister der Worte, sondern auch der wortlosen Kommunikation.1 In der ersten Szene der Tragödie Romeo und Julia lässt Shakespeare die Diener der verfeindeten Häuser Capulet und Montague aufeinandertreffen. Sampson aus dem Hause Capulet versucht die Bediensteten der Montague zu provozieren, indem er sich, Abraham vom Hause Montague zugewandt, auf den Daumen beisst. Die Übersetzung von Wieland behält diese Geste bei, mit der der verächtliche Biss in den Penis des Gegenübers symbolisiert wird2:

Gregorio Ich will die Nase rümpfen, indem ich bey ihnen vorbeygehe; sie mögen's dann aufnehmen, wie sie es verstehen.

Sampson Oder wie sie das Herz dazu haben. Ich will meinen Daumen gegen sie beissen, welches eine Beschimpfung für sie ist, wenn sie's leiden.

Abraham Beißt ihr euern Daumen gegen uns, Herr? Sampson Ich beisse meinen Daumen, Herr.

Abraham Beißt ihr euern Daumen gegen uns, Herr?

Sampson [ zu Gregorio leise] Ist das Gesetz auf unsrer Seite, wenn ich sage, ja? Gregorio Nein.

Sampson [laut] Nein, Herr, ich beisse meinen Daumen nicht gegen euch, Herr: Aber ich beisse doch meinen Daumen, Herr. (Wieland 2005: 1. Aufzug, 1. Szene).

Den englischen Rezipienten des ausgehenden 15. Jahrhunderts wird diese Geste geläufig gewesen sein. Durch die Lokalisierung der Liebesgeschichte im italienischen Verona suggeriert Shakespeare seinem Publikum, dass auch dort diese Geste genutzt und verstanden wurde. Schlegel verzichtete bei seiner Übertragung um das Jahr 1800 hingegen auf dieses Symbol und verwendete stattdessen eine andere Geste, die ganz offensichtlich der Beleidigung dient.

Simson Wie sie wagen, lieber. Ich will ihnen einen Esel bohren; wenn sie es einstecken, so haben sie den Schimpf.

[Abraham und Balthasar treten auf]

Abraham Bohrt Ihr uns einen Esel, mein Herr? [...] (Schlegel 2005: 1. Aufzug, 1. Szene).

Aus dem Beispiel wird ersichtlich, dass konventionalisierte Beleidigungsgesten kein Kind unserer Tage sind. Vielmehr ist zu vermuten, dass jede Kultur zu jeder Zeit über ein Repertoire konventionalisierter Gesten verfügte, mit denen Missachtung oder Nichtachtung ausgedrückt werden konnte. Montaigne schrieb 1603:

„What doe we with our hands? Doe we not sue and entreate, promise and performe, call men vnto us, & discharge them, bid them farwell, and be gone, threaten, pray, beseech, deny, refuse, demaund, admire, number, confesse, repent, feare, be ashamed, doubt, instruct, commaund, encite, encovrage, sweare, witness, accuse, condemne, absolve, injurie, despise, defie, despight, flatter, aplaude, blesse, humble, mocke, reconcile, recommend, exalt, shew- gladnes, rejoyce, complaine, waile, sorrow, discomfort, dispaire, cry-out, forbid, declare silence and astonishment? […] With so great variation, and amplifying, as if they would contend with the tongue. […] To conclude, there is no motion, nor jesture, that doth not speake, and speakes in a language, very easie, and without any teaching to be vnderstoode: nay, which is more, it is a language common and publike to all: whereby it followeth (seeing the varietie, and severall vse it hath from others) that this must rather be deemed the proper and peculier speech of humane nature.” (Montaigne (1603): „An Apologie of Raymond Sebond“, zitiert bei Bevington 1984: 1).

Heutzutage informieren Reiseführer und Ratgeber zur interkulturellen Kommunikation ausführlich, wie die Hände im Gastland tunlichst nicht bewegt werden sollten.

In Deutschland kann die gestische Beleidigung – abgesehen von den sonstigen zwischenmenschlichen Verstimmungen – sogar nach den Maßgaben des Gesetzes bestraft werden. Die meisten Beleidigungen gelangen den Gerichten dabei aus dem Straßenverkehr zur Kenntnis. Meist sind das die Klassiker „Stinkefinger“ und „Vogel“. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist wesentliche Quelle dieser Arbeit.

Teil II befasst sich mit den theoretischen Grundlagen dieser Rechtsprechung. Einer juristischen Definition der Beleidigung ist Abschnitt 2.1 gewidmet. Dort wird auch auf die möglichen Formen gestischer Beleidigung, die Frage nach der Intention des Kundgebenden und den sonstigen Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuchs eingegangen. Abschnitt 2.2 versucht sich an einer für unsere Zwecke hilfreichen Definition der Geste. Abschnitt 2.3 diskutiert sprechakttheoretische Erwägungen zum Handeln durch den Gebrauch von Äußerungen.

Teil III befasst sich genauer mit dem Wesen der Beleidigungsgeste und stellt die geläufigsten Gesten vor. Teil IV beleuchtet ausführlich die gerichtliche Sanktionierung anhand ausgewählter Urteile. Im Fazit in Teil V werden die erlangten Erkenntnisse zusammengefasst.

II Theorie

2.1 Was ist eine Beleidigung?

Die Beleidigung ist im 14. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuches in den Paragraphen § 185 bis § 200 geregelt. In diesen „Vorschriften zum Schutz der Ehre“ (vgl. Tröndle/Fischer 2004: 1243) finden sich auch die Regelungen zur Üblen Nachrede, zur Verleumdung und zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Nach dem Strafrechtskommentar von Tröndle/Fischer setzt eine Beleidigung „einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen [...] durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1250; Hervorhebungen des Originals hier und im Folgenden nicht übernommen). „Tathandlung ist damit eine Äußerung. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildlich, [symbolisch]3 oder durch schlüssige Handlungen erfolgen [...].“4 (ebd.).

Der Tatbestand der Beleidigung ist erfüllt, wenn sich diese „Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung [...] an einen anderen (den Betroffenen oder einen Dritten [...]) richte[t], der sie als Beleidigung auffasst [...], auch wenn sie nicht gerade für ihn bestimmt oder gegen ihn gerichtet war [...]. Die Person des Beleidigten muss erkennbar und hinreichend konkretisiert sein.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1250). Die nach außen gerichtete Kundgabe der Äußerung selbst verwirklicht so die Tathandlung im Sinne der §§ 185ff. StGB. Bemerkenswert ist, dass das Rechtsgut der Ehre hier sehr abstrakten Schutz genießt: Wenn Franz zu Fritz sagt, der X sei ein Arschloch, dann hat er in diesem Moment seine Missachtung des X kundgegeben und erfüllt damit den Tatbestand des § 185 StGB, und zwar unabhängig davon, ob X von dieser Äußerung erst sehr viel später oder sogar nie erfahren wird. Das Tätigwerden als solches ist damit strafbewehrt, ungeachtet der Rezeption durch den Beleidigten.

Das „ Tätigwerden als solches“ : Beleidigung als Tätigkeitsdelikt

Beleidigungsdelikte sind damit den Tätigkeitsdelikten zugerechnet. Damit ist die vorliegende Beziehung zwischen Handlung und Erfolg bezeichnet. Den Tätigkeitsdelikten stehen Erfolgsdelikte gegenüber, bei denen im gesetzlichen Tatbestand „der Eintritt eines von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt vorausgesetzt [wird].“ (Wessels/Beulke 2004: 7). Dort heißt es weiter zu den Tätigkeitsdelikten: „Schlichte Tätigkeitsdelikte setzen keinen solchen Außenwelterfolg voraus; ihr Unrechtstatbestand wird schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt.“ (ebd.). So ist es zu verstehen, dass die Frage nach dem Vorsatz5 bei Beleidigungsdelikten eine nachgeordnete Rolle spielt: Ich kann jemanden schwerlich fahrlässig oder gar unbeabsichtigt „Arschloch“ nennen. Dazu heißt es bei Tröndle/Fischer (52: 1254):

„Der Vorsatz (bedingter genügt) muss das Bewusstsein umfassen, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Sinne eine Missachtung darstellt [...]; außerdem die Wahrnehmung durch den anderen. Eine besondere Beleidigungsabsicht wird nicht gefordert. [...] Dass der Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfinden, reicht andererseits für den Vorsatz nicht aus [...]; der Täter muss den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung vielmehr als solchen wollen oder in Kauf nehmen.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1254; Hervorhebungen des Originals nicht übernommen).

Damit bedarf es keiner expliziten Beleidigungsabsicht, um eine Beleidigung im Sinne des StGB zu begehen. Hohnel schreibt: „Es genügt das Bewusstsein, dass die Ausdrücke geeignet sein können, die Ehre eines anderen zu verletzen. Damit soll verhindert werden, dass der mündliche Sündiger sich mit der Behauptung ‚das habe ich nicht gewollt’ herausreden kann.“ (Hohnel 1997: 2). Mindestens ebenso unerwartet für den Laien ist, dass in der Theorie zum Zustandekommen einer Beleidigung nicht nur die Frage nach der Absicht des Beleidigenden, sondern auch die vom Beleidigten empfundene Kränkung unerheblich ist: „Maßgebend ist nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1251). Hohnel (1997: 1) führt dazu aus:

„Maßgeblich ist ein objektiver Ehrbegriff. Die Rechtsprechung sagt uns, wann eine Beleidigung vorliegt und wann nicht. Es ist also der Fall denkbar, dass ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bejaht und der Täter verurteilt wird, obwohl der Beleidigte beim besten Willen keine Beleidigung sieht.“

Wie kann so eine Beleidigung nun aussehen? Bei Tröndle/Fischer heißt es dazu: „Die Erklärung muss einen bestimmten Inhalt haben [und ernst gemeint sein]6; für den Kenntnis Nehmenden muss die Äußerung in ihrem beleidigenden Sinn verständlich sein; Erklärungen in einer ihm unbekannten Sprache reichen daher nicht [...].“ (Tröndle/Fischer 2004: 1250).

Bei der Feststellung, ob eine Äußerung „Bagatelle oder echte Ehrverletzung“ (Hohnel 1997: 1) ist, muss der Richter den „Zusammenhang der Äußerung, das Milieu sowie herrschende Wertvorstellungen der Zeit“ (ebd.) betrachten (vgl. Tröndle/Fischer 2004: 1251).7 Das Düsseldorfer Oberlandesgericht führt dazu erschöpfend aus:

„Richtig ist zwar, dass es Handlungen oder Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter nicht gibt [...]. Die Entscheidung darüber, ob eine Ehrverletzung vorliegt, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, unter denen die Kundgebung erfolgt ist. Hierbei sind insbesondere Alter, Bildungsgrad und Stellung des Täters, die persönlichen Verhältnisse des Angegriffenen, die Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihr Verhältnis zueinander innerhalb der sozialen Ordnung, die Anschauung und der Verkehrston in den betreffenden sozialen Schichten oder einzelnen Gemeinschaften sowie die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke und die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse, unter denen die Kundgebung erfolgte, zu berücksichtigen [...]. So brauchen Bekundungen persönlicher Verstimmung, Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten, Beweise schlechter Kinderstube oder fehlender Selbstzucht, ja Grobheiten nicht in jedem Fall ehrverletzenden Charakter zu haben [...].“ (NJW 1960: 1072).

Tröndle/Fischer ergänzen dazu aus linguistischer Sicht Hochinteressantes:

„Veränderungen der Sprach- und Zeichenbedeutung sind aber ebenso zu beachten wie die teilweise erheblichen Bedeutungsabweichungen auf Grund sozialer Schicht, Alter, Zugehörigkeit zu Subkulturen, Nationalität usw. [...]; auch regionale Besonderheiten und solche von sprachlichen Dialekten sind zu berücksichtigen. [...] § 185 hat nicht die Aufgabe, Strafbewehrungen für den Bruch von ‚Sprachregelungen’ aufzustellen oder den Gebrauch bestimmter Wörter oder Formulierungen als solche zu verbieten; der Vorsatz des Täters muss daher den sozialen Sinn der Äußerung als Herabsetzung umfassen. [...] Auch Bedeutungswandlungen ursprünglich allein herabsetzender konkludenter Äußerungen, insb. durch Gesten, sind zu beachten; ein Beleidigungsvorsatz des Täters ergibt sich auch hier nicht schon ohne weiteres aus der etymologisch, linguistisch oder soziologisch korrekten Auslegung. So hat z.B. die Geste des sog. ‚Stinkefingers’, die als grob herabsetzendes sexualbezogenes Symbol aus Südeuropa übernommen worden ist, in breiten Bevölkerungskreisen diese Bedeutung nahezu verloren und dient inzwischen auch dem demonstrativen Ausdruck von Schadenfreude (z.B. über vergebliche Bemühungen des Adressaten, dem Kundgebenden zu schaden) oder der groben Zurückweisung von als aufdringlich empfundenem Auftreten. Dies kann, muss jedoch nicht stets eine Beleidigung und den Willen hierzu enthalten.“ (Tröndle/Fischer 2004: 1251 und 1254).

2.2 Was ist eine Geste?

Im allgemeinen Sprachgebrauch sind Gesten redebegleitende oder redeersetzende Bewegungen der Hände mit mehr oder weniger stark ausgeprägtem Zeichencharakter. Stokoe definiert Gesten als „[…] body movement that communicates more or less consciously.” (Stokoe 2000: 388). Darunter fallen so verschiedene Sachen wie das „freie“, redebegleitende Gestikulieren, der Auftritt eines Pantomimen oder die Unterhaltung zweier Taubstummer in Gebärdensprache. McNeill (1992: 1) z.B. schreibt: „The gestures I mean are the movement of the hands and arms that we see when people talk.” Der Philosoph Vilém Flusser schreibt folgendes:

“Ich glaube, dass viele Leute darin übereinstimmen werden, Gesten als Bewegungen des Körpers und im weiteren Sinn als Bewegungen der mit ihm verbundenen Werkzeuge zu betrachten. Aber viele werden auch darin übereinstimmen, dass man nicht alle Bewegungen so nennen kann. [...] Hier also die Definition, die ich vorschlage: ‚Die Geste ist eine Bewegung des Körpers oder eines mit ihm verbundenen Werkzeugs, für die es keine zufriedenstellende kausale Erklärung gibt’.“ (Flusser 1994: 7f.).

Oft wird mit dem Begriff Geste jedwede Art nonverbalen Verhaltens bezeichnet (vgl. McNeill 1992: 37). Dabei liegt auf der Hand, dass fundamentale Unterschiede zwischen dem konventionalisierten, im hiesigen kulturellen Kontext eindeutigen Stinkefinger8 und dem die Rede illustrierenden, „freien“9 Gestikulieren eines Redners bestehen (vgl. ebd.).

[...]


1 Kenneth Gross (sic!) hat über Shakespeares Vorliebe für Deftiges und Beleidigendes ein ganzes Buch verfasst (2001). Auf dem Buchrücken spricht er von „the playwrights deep fascination with dangerous and disorderly forms of utterance – rumor, slander, insult, vituperation, and curse […]”. Die oben zitierte Beleidigung findet darin jedoch leider keine Erwähnung. Mit Shakespeares ausgeprägtem Einsatz von Gestik beschäftigt sich auch Bevington (1984).

2 Diese sehr schlüssige Deutung der beleidigenden Geste wird in einer im Internet gefundenen studentischen Arbeit zum Begriff der Figuration (o.V., 2005: o.S.) vertreten. Der Verfasser war leider nicht in Erfahrung zu bringen.

3 Aus nicht ersichtlichem Grund enthält die 52. Auflage diesen Begriff nicht mehr; In der 50., ebenfalls von Thomas Fischer bearbeiteten Auflage von 2001 wird er hingegen noch genannt.

4 Hohnel (1997: 2) nennt hier explizit auch Gesten.

5 Vgl. dazu Tröndle/Fischer (2004: 106): „Vorsatz ist nach einer (ungenauen) Kurzformel Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung [...].“

6 Der in Klammern gesetzte Passus ist in der 50., nicht jedoch in der 52. Auflage des Strafrechtskommentars enthalten.

7 So schreibt Hohnel (1997: 29) anlässlich der gerichtlich gewürdigten Beleidigung „Schwein“: „Nicht jede Bezeichnung als Tier ist gleich eine Ehrverletzung“.

8 Siehe dazu auch die Seiten 13ff. dieser Arbeit.

9 In Analogie zur „freien Rede” kann hier vom freien Gestikulieren gesprochen werden, da keine konventionalisierten, aus sich selbst heraus verständlichen Zeichen verwendet werden und die Interpretation der redebegleitenden Gesten vom kommunikativen Kontext der verbalen Rede abhängt.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
„Unspoken words“: Zum Wesen der Beleidigungsgeste und ihrer gerichtlichen Sanktionierung
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)  (Kulturwissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
“Sprache und Raum“
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
29
Katalognummer
V118695
ISBN (eBook)
9783640220878
ISBN (Buch)
9783640223022
Dateigröße
593 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wesen, Beleidigungsgeste, Sanktionierung, Raum“
Arbeit zitieren
Diplom-Kulturwissenschaftler Hendrik Heinze (Autor:in), 2005, „Unspoken words“: Zum Wesen der Beleidigungsgeste und ihrer gerichtlichen Sanktionierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118695

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