Anwendung des §35a SGB VIII im Jugendamt


Tesis (Bachelor), 2013

108 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt

Abbildungsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis:

1 Schwerpunkt und Abgrenzung der Arbeit

2 Definition Eingliederungshilfe §35a Sgb Viii

3 Zielstellung der Eingliederungshilfe §35a Sgb Viii

4 Rechtliche Grundlagen
4.1 Rechtliche Einordnung Der Eingliederungshilfe §35a Sgb Viii
4.2 Sozialrechtliche Einordnung

5 Begriffserklärungen
5.1 Behinderung
5.2 Seelische Behinderung
5.3 Teilhabe Am Leben In Der Gesellschaft

6 Darstellung des Brandenburger Jugendamtes
6.1 Aufgaben Der Fachkräfte Des Jugendamtes
6.2 Allgemeiner Sozialer Dienst (Asd)/ Kern- Asd
6.3 Mitwirkung Der Jugendhilfe Im Jugendgerichtlichen Verfahren (Jhjgv)
6.4 Amtsvormund/ Amtspfleger
6.5 Pflegekinderdienst (Pkd)

7 Verhältnisse der Zusammenarbeit zur Umsetzung des §35a Sgb Viii
7.1 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Dem Kern-Asd
7.2 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Dem Sozialamt
7.3 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Dem Bildungssystem
7.4 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Der Bundesagentur Für Arbeit
7.5 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Dem Rentenversicherungsträger
7.6 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Dem Unfallversicherungsträger
7.7 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Der Gesetzlichen Krankenkasse
7.8 Verhältnis Der Zusammenarbeit Der Eingliederungshilfe Mit Trägern/ Lerntherapeuten

8 Hilfearten nach §35a Sgb Viii
8.1 Schulbegleitung
8.2 Lerntherapie
8.3 Autismusspezifische Förderung
8.4 Persönliches Budget
8.5 Weitere Hilfearten

9 Aufgaben und Leistungen der Eingliederungshilfe §35a Sgb Viii Im Jugendamt/ Praxis und Handhabung
9.1 Praxisbeispiel: Erstkontakt
9.2 Reflexion Der Praxis Erstkontakt
9.3 Praxisbeispiel: Antragsverfahren
9.4 Reflexion Der Praxis Antragsverfahren
9.5 Praxisbeispiel: Anforderung Von Stellungnahmen/ Gutachten
9.6 Reflexion Der Praxis Anforderung Von Stellungnahmen/ Gutachten
9.7 Praxisbeispiel: Gesprächsvorbereitung
9.8 Reflexion Der Praxis Gesprächsvorbereitung
9.9 Praxisbeispiel: Auswertung Gutachten
9.10 Reflexion Der Praxis Auswertung Gutachten
9.11 Praxisbeispiel: Beratung/ Gespräch Zum Antrag
9.12 Reflexion Der Praxis Beratung/ Gespräch Zum Antrag
9.13 Praxisbeispiel: Verabredungen
9.14 Reflexion Der Praxis Verabredungen
9.15 Praxisbeispiel: Auswertung Stellungnahmen
9.16 Reflexion Der Praxis Auswertung Stellungnahmen
9.17 Praxisbeispiel: Entscheidungsfindung
9.18 Reflexion Der Praxis Entscheidungsfindung
9.19 Praxisbeispiel: Teamberatung Zum Antrag
9.20 Reflexion Der Praxis Teamberatung Zum Antrag
9.21 Praxisbeispiel: Hilfegewährung
9.22 Reflexion Der Praxis Hilfegewährung
9.23 Praxisbeispiel: Verwaltungsarbeit Zur Hilfegewährung
9.24 Reflexion Der Praxis Verwaltungsarbeit Zur Hilfegewährung
9.25 Praxisbeispiel: Hilfeplanverfahren Gem. §36, 37 Sgb Viii
9.26 Reflexion Der Praxis Hilfeplanverfahren Gem. §36, 37 Sgb Viii
9.27 Praxisbeispiel: Beendigung
9.28 Reflexion Der Praxis Beendigung
9.29 Praxisbeispiel: Verwaltungsarbeit Zur Beendigung
9.30 Praxisbeispiel: Widerspruchsverfahren
9.31 Reflexion Der Praxis Widerspruchsverfahren

10 Zusammenfassende Praxisreflexion und abgeleitetet Handlungsempfehlungen

11 Resümee und Ausblick

Quellen

Anhang

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1: Schaubild I Rehabilitationsträger

Abb. 2: Tabelle I Unterschiede Behinderungsdefinitionen

Abb. 3: Schaubild II Feststellung seelische Behinderung

Abb. 4: Schaubild III Aufbau Jugendamt

Abb. 5: Ablaufschema I aktueller Ablauf

Abb. 6: Ablaufschema II mögliche Darstellung eines Prüfverfahrens bei Antrag auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII

Abb. 7: Ablaufschema III Vorschlag zum Ablauf

Abkürzungsverzeichnis:

AL Amtsleiter

ASD Allgemeiner Sozialer Dienst bzgl. bezüglich d.h. das heißt

EinglHV Eingliederungsverordnung

FAV Förderausschussverfahren

Ggf gegebenenfalls

HNO Hals-Nasen-Ohren Arzt

HzE Hilfe zur Erziehung

ICD Information Control Division

IQ Intelligenz Quotient

JA Jugendamt

JhjgV Jugendhilfe im jugendgerichtlichen verfahren

LRS Lese-Rechtschreib-Schwäche o.ä. oder ähnliches

PKD Pflegekinderdienst

S. Seite

SGB Sozialgesetzbuch

StGB Strafgesetzbuch

UN-BRK United Nations Behindertenrechtskonvention

WiHi Wirtschaftliche Hilfen z.B. zum Beispiel

1 Schwerpunkt und Abgrenzung der Arbeit

Schwerpunkt der Arbeit ist es die praktische Arbeit des Brandenburger Jugendamtes bezüglich der Umsetzung des §35a SGB VIII zu untersuchen, durch Fallbeispiele zu verdeutlichen und Handlungsempfehlungen zu erarbeiten.

Die Arbeit entstand durch die berufliche Arbeit in einem Brandenburger Jugendamt im Vertiefungsgebiet der Eingliederungshilfe nach §35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Eine intensive Beschäftigung mit der Thematik des §35a SGB VIII, mit den Prozessen im Jugendamt und mit der praktischen Arbeit verdeutlichten die Notwendigkeit eines Konzeptes zur Anwendung des §35a SGB VIII.

Der Bereich der Eingliederungshilfe im Brandenburger Jugendamt ist aktuell mit einer Vollzeitstelle besetzt. In den vergangenen Jahren wurde ein stetiger Anstieg der Fallzahlen verzeichnet, die Multiproblemfamilien nehmen zu. Steigende Fallzahlen machen es erforderlich, dass der Bereich strukturiert wird, da das Arbeitspensum kaum mehr zu bewältigen ist. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass ein handhabbares Konzept erarbeitet wird, welches klare Vorgaben, Richtlinien und Festlegungen enthält.

Fachlich ist der Bereich der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII gut besetzt, jedoch wird das Potential der Fachkräfte nicht genutzt. Die Anträge werden nicht in den gesetzlichen Fristen bearbeitet und die Familien erhalten keine adäquate Beratung.

Um die aktuelle Praxis zu untersuchen ist es zuvor notwendig die Ziele des §35a SGB VIII zu bestimmen, den §35a SGB VIII rechtlich einzuordnen und das Vokabular zu definieren. Des Weiteren wird das Brandenburger Jugendamt mit seinen Fachgebieten vorgestellt und die Verhältnisse der Zusammenarbeit mit den einzelnen Institutionen und Fachbereiche dargestellt. Zusätzlich soll die Darstellung der verschiedenen Hilfearten dem Leser ein übergreifendes Grundverständnis bezüglich der Eingliederung nach §35a SGB VIII verschaffen.

Im Hauptteil beschäftigt sich die Arbeit mit der praktischen Umsetzung des §35a SGB VIII. Durch Fallbeispiele wird die Praxis verdeutlicht. Einzelne Handlungsschritte werden reflektiert und die aktuelle Arbeitsweise betrachtet.

Ziel dieser Arbeit ist die kritische Betrachtung der Anwendung des §35a SGB VIII im Jugendamt und die Ableitung von Handlungsempfehlungen in Form von Konzeptvorschlägen.

Resultierend aus den Erkenntnissen der Reflexionen werden Handlungsempfehlungen erarbeitet, die als Vorlage für den Konzeptentwurf dienen. Der ausformulierte Konzeptentwurf befindet sich im Anhang. Teile daraus sind in der Arbeit enthalten und farblich markiert. Der Konzeptentwurf selbst (Anhang 10) ist nicht maßgeblicher Teil dieser Arbeit.

Die Umsetzung des §35a SGB VIII im Brandenburger Jugendamt und die Fallbeispiele können nicht dafür genutzt werden, um auf die Arbeit anderer Jugendämter zu schließen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur das Jugendamt eines Landkreises betrachtet wird. Die dargestellten Arbeitsabläufe, Arbeitsweisen und Handlungen der zuständigen Sozialarbeiterin sind der Praxis entnommen. Die Praxisbeispiele sind aus verschiedenen Fällen zusammengefügt worden, so dass keine Rückschlüsse auf einzelne Familien gezogen werden können.

Die in der Arbeit enthaltenden Schaubilder, Ablaufschemata und Tabellen sind eigens für diese Arbeit erstellt worden, eine Übersicht befindet sich im Abbildungsverzeichnis.

Die Arbeit befasst sich nicht mit der aktuellen Thematik der Inklusion und der „großen Lösung“ und greift aktuelle politische Ereignisse nur am Rande mit auf.

Der zuständigen Sozialarbeiterin für Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII und dem Teamleiter möchte ich danken, da sie mir beratend zur Seite gestanden haben.

2 Definition Eingliederungshilfe §35a SGB VIII

Bezüglich der Aufgaben und der Art der Leistungen für seelisch behinderte (oder von solcher Behinderung bedrohten) Kinder/ Jugendlichen verweist der §35a SGB VIII auf den §53 Abs. 3 und 4 SGB XII.

Die im §53 Abs. 3 und 4 SGB XII „geregelte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern“ (Statistisches Bundesamt 2013). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII als Rehabilitationsträger definiert, der Hilfe und Unterstützung im Bereich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft leistet um Kinder/ Jugendliche vor seelischer Behinderung zu bewahren, diese abzumildern oder zu beseitigen.

3 Zielstellung der Eingliederungshilfe §35a SGB VIII

Ziel der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ist es durch Hilfen die Teilhabe an der Gesellschaft zu unterstützen, zu fördern und / oder wieder herzustellen, dadurch soll die seelische Behinderung verhindert, abgemildert bzw. abgewendet werden. Dies lässt sich aus dem §53 SGB XII ableiten, auf den der §35a SGB VIII verweist.

„Hinsichtlich der Bestimmungen von Aufgaben und der Art der Leistungen für seelisch behinderte Mädchen und Jungen verweist der §35a SGB VIII auf den §53 Abs. 3 und 4 SGB XII“ (Marion Moos, Heinz Müller, 2007, S. 21).

Die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII soll, gemäß Moos und Müller, nach Prüfung und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, durch Hilfen das gestörte Gleichgewicht vom psychischen Selbst und seiner sozialen Umwelt, im Kontext sozialräumlicher bzw. gesellschaftlicher vorstrukturierter Lebenslagen, bei den Anspruchsberechtigten wieder herstellen.

Dies bedeutet zusammenfassend betrachtet, dass die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII den Kindern und Jugendlichen, die zu dem Personenkreis des §35a SGB VIII gehören, eine geeignete und individuell an den Bedürfnissen des Kindes/ des Jugendlichen orientierte Hilfe anbieten muss.

4 Rechtliche Grundlagen

4.1 Rechtliche Einordnung der Eingliederungshilfe §35a SGB VIII

Der § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche:

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Februar 1993 wurde die Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte, oder von einer solchen Behinderung bedrohten, Kinder und Jugendlichen dem SGB VIII zugewiesen. In diesem Falle agiert der Kinder- und Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger. Dies wird zum einen deutlich durch den Verweis des § 35a (3) SGB VIII auf den § 53 (3 und 4) und die §§ 54, 55 und 57 des SGB XII und zum anderen durch den weiterführenden Verweis auf das SGB IX im § 53 (4) SGB XII. Im SGB IX (§§ 5 und 6) wird der Träger der Jugendhilfe in Fragen der Teilhabe eindeutig den Rehabilitationsträgern zugeordnet und seine Leistungen vorgegeben.

4.2 Sozialrechtliche Einordnung

Gemäß § 6 SGB IX sind die Rehabilitationsträger:

- die gesetzlichen Krankenkassen
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- die Träger der Sozialhilfe

Da die Jugendhilfe im Bereich der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII keine Schnittstellen mit dem Träger der Kriegsopferversorgung und dem Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden hat, bleibt dies in der weiteren Betrachtung außer Acht.

Die Aufgaben und Leistungen der einzelnen oben genannten Rehabilitationsträger werden durch die §§ 5 und 6 des SGB IX festgelegt. So haben die gesetzlichen Krankenkassen zur Teilhabe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zu erbringen. Die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zu leisten. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu leisten. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zu leisten. Die Träger der Sozialhilfe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu leisten und schlussendlich haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu leisten.

Was dies im Einzelnen bedeutet erschließt sich hauptsächlich im SGB IX und XIII, aber auch in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern. Die zu den einzelnen Rehabilitationsträgern gehörenden Gesetzbücher sind:

Krankenversicherung: SGB V

Agentur für Arbeit: SGB III

Unfallversicherung: SGB VII

Rentenversicherung: SGB VI

Jugendamt: SGB VIII

Sozialamt: SGB XII

Folgende Gesetze haben unmittelbar Auswirkungen auf die Anwendung des §35a SGB VIII:

- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006
- Grundgesetz insbesondere Artikel 3
- Sozialgesetzbuch (SGB) III
- Sozialgesetzbuch (SGB) V
- Sozialgesetzbuch (SGB) VI
- Sozialgesetzbuch (SGB) VII
- Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
- Sozialgesetzbuch (SGB) IX
- Sozialgesetzbuch (SGB) XII
- Brandenburgisches Schulgesetz
- Eingliederungsverordnung (EinglHV)

Die Wechselwirkungen der einzelnen Rehabilitationsträger und vorher genannten Gesetze und Bestimmungen wird im folgenden Schaubild verdeutlicht, die Stärke der Pfeile zeigt hier die Größe der Schnittmenge an:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5 Begriffserklärungen

5.1 Behinderung

Der § 35a SGB VIII verweist bezüglich der Bestimmung des Personenkreises unter anderem auf den § 54 Abs 4 SGB XII. Dieser legt fest, dass für die Leistungen der Teilhabe die Vorschriften des SGB IX gelten. Im SGB IX wird Behinderung im § 2 definiert. § 2 SGB IX Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Verfolgt man die aktuellen politischen Prozesse so muss aber der vollständigkeitshalber darauf hingewiesen werden, dass diese Begriffsdefinition derzeit in der Kritik steht. In der Düsseldorfer Erklärung der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern zum Reformprozess der Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung steht in der Stellungnahme vom 11.06.2013:

„1. Wir brauchen einen neuen Behinderungsbegriff!

Behinderte Menschen sind nicht behindert – sie werden behindert. Mit dieser einfachen Darstellung wird häufig der Paradigmenwechsel zwischen bisherigem Recht und der UN-Konvention beschrieben. Tatsächlich ist in Deutschland die Defizitorientierung auch rechtlich immer noch verbreitet. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention heißt es nun: „Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihre volle und wirksame Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft behindern können. ’ Dieser an den Menschenrechten orientierte Behinderungsbegriff muss in die deutschen Gesetze aufgenommen werden.“

Dies würde die aktuelle Begriffsbestimmung nach §2 SGB IX nicht vollständig erneuern, jedoch werden einige signifikante Unterschiede deutlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Tabelle I: Unterschiede Behinderungsdefinitionen

Zusammenfassen kann gesagt werden, dass im Bereich des § 35a SGB VIII von Behinderung gesprochen werden kann, wenn die seelische Gesundheit über einen längeren Zeitraum (6 Monate) abweicht und Beeinträchtigungen der Partizipation im gesellschaftlichen Leben damit einhergehen.

5.2 Seelische Behinderung

„Seelische Behinderung droht einem Kind oder Jugendlichen oder muss bei einem Kind oder Jugendlichen festgestellt werden, wenn als Folge von diagnostizierbaren psychischen Störungen soziale Beziehungen, Handlungskompetenzen, insbesondere die schulische und später berufliche Integration gestört oder gefährdet sind“ (Fegert, 1999, S. 16). Folglich muss bei einem Kind oder Jugendlichen eine psychische Störung vorliegen, die nach dem Information Control Division (ICD) 10 diagnostizierbar ist und gleichzeitig muss die psychische Störung negative Folgen für das Kind oder den Jugendlichen bezüglich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben. Somit führt nicht jede psychische Störung zu einer seelischen Behinderung.

Gemäß der Eingliederungshilfe-Verordnung §3 haben folgende seelische Störungen eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge:

1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Suchtkrankheiten,
4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Grundlegend festgestellt wurde, dass jedes Kind, jeder Jugendliche individuell betrachtet werden muss besonders im Hinblick auf die jeweiligen Ressourcen, Bewältigungsstrategien und Resilienzen. Erst wenn keine ausreichenden oder unterentwickelte Bewältigungsstrategien, schwindende, kaum vorhandene oder gar fehlende Ressourcen und/ oder eine minder ausgeprägte Resilienz vorhanden oder zu erwarten ist, kann in Verbindung mit einer psychischen Störung von einer (drohenden) seelischen Behinderung gesprochen werden.

Das folgende Schaubild legt dar, wann eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII vorliegt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Schaubild II: Feststellung seelische Behinderung

5.3 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

„Teilhabe ist dann gegeben, wenn eine Person sozial eingebunden ist, d. h. wenn individuelle und umweltbezogene Faktoren es ermöglichen, dass die Person die sozialen Rollen, die ihr wichtig und ihrer Lebenssituation angemessen sind (z. B. in der Familie, im Beruf, in der sozialen, religiösen und politischen Gemeinschaft), auch einnehmen und zu ihrer Zufriedenheit ausfüllen kann.“ (Buschmann-Steinhage; Wegscheider, 2012, S. 2)

Grundsätzlich ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht klar definiert. Dem aktuellen Diskurs zu Folge fordern verschieden Interessengruppen eine Klärung der Begrifflichkeit auf Ebene der Politik:

In der Stellungnahme der Düsseldorfer Erklärung der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern zum Reformprozess der Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung heißt es:

„2. Teilhabe ist im deutschen Rechtssystem nicht klar genug definiert!

Ebenso wie bei der Diskussion des Begriffs der Behinderung stehen wir bei der Definition" Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" vor der Frage, was dies für das deutsche Rechtssystem, insbesondere auch für das Sozialrecht bedeutet. Nur, wenn wir dies einwandfrei beschreiben, lassen sich die Ansprüche des Einzelnen ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzungen erfassen und ableiten. Es ist notwendig, dass der Gesetzgeber dies von Anfang an vorgibt und Teilhabeleistungen klar auf den persönlichen Bedarf der Menschen mit Behinderung festlegt.“

6 Darstellung des Brandenburger Jugendamtes

6.1 Aufgaben der Fachkräfte des Jugendamtes

„Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Abs.1 SGB VIII).

Gemäß § 1 Abs. 3 SGB VIII sollen

- Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden,
- Benachteiligungen bei jungen Menschen vermieden oder abgebaut werden,
- Eltern sollen bei der Erziehung beraten und unterstützt werden,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden
- dazu beigetragen werden, positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen und Handlungsvorgaben im SGB VIII wird im Jugendamt des Landkreises daran gearbeitet, die Sozialraumorientierung als sozialpädagogisches Arbeitsprinzip umzusetzen.

Dabei geht es um die fachliche Weiterentwicklung der Angebote der Jugendhilfe, die Entwicklung von individuell ausgerichteten flexiblen Hilfen für die Betroffenen und die Kooperation und Vernetzung mit anderen Angeboten im Sozialraum.

Grundsätzlich wird

- am Willen und den Interessen der Menschen angesetzt
- Förderung von Selbsthilfe angestrebt
- sich auf Ressourcen der im Sozialraum lebenden Menschen und deren Familien orientiert
- die materiellen Strukturen des unmittelbaren Lebensumfeldes beachtet
- die Kooperation und Abstimmung institutioneller Ressourcen innerhalb von Netzwerken ermöglicht.

„Sozialraumorientierung ist die Ausrichtung des Denkens und Handelns der Jugendhilfe auf den sozialen Raum als Lebensraum von jungen Menschen und deren Familien. Für die Arbeit heißt dies, ein verändertes methodisches Herangehen in der Einzelfallarbeit. Von der Helferhaltung weg, hin zur Erkundung und Aktivierung (des Willens) der Selbsthilfepotentiale der Klienten.“ (Konzeption des Allgemeinen Sozialen Dienst, S.3)

„Anspruch an jeden Sozialarbeiter ist ein einheitliches methodisches Herangehen im Einzelfall, eine hohe Qualität in der analytischen Tätigkeit, um Veränderungen zu erkennen und aktiv auf bestehende Prozesse einwirken zu können.“ (Konzeption des Allgemeinen Sozialen Dienst, S.3)

Schwerpunkt im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) ist es, das Potential der Familien zu stärken und sie unabhängig von staatlichen Hilfen zu machen.

Der strukturelle Aufbau des Jugendamtes im Landkreis

Das Jugendamt des Landkreises untergliedert sich in 4 Teams. Jedes Team wird von einem Teamleiter geleitet und koordiniert. Auf Grund von personellen Veränderungen gibt es jedoch die Besonderheit, dass zwei Teams denselben Teamleiter haben. Für alle Teams gleichermaßen verantwortlich ist der Amtsleiter. Unter ihm stehen die Teamleiter und danach die Sozialarbeiter der einzelnen Teams. Die Teams sind für die, dem Team zugewiesenen, Gemeinden oder Städte zuständig. Der einzelne Mitarbeiter im ASD, im Pflegekinderdienst (PKD) und in der Jugendhilfe im jugendgerichtlichen Verfahren (JhjgV) wiederum definieren ihre Zuständigkeit über festgelegte Straßenzüge in den Städten oder über festgelegte Teilgemeinden. Anders als in anderen Jugendämtern hat man sich gegen eine Zuständigkeit nach Buchstaben des Nachnamens entschieden, weil die Fahrwege durch die ländliche Struktur und die Größe des Landkreises unverhältnismäßig lang wären. Landkreisweit arbeitet die wirtschaftliche Abteilung mit zwei Vollzeitstellen, die Adoptionsvermittlung mit einer Vollzeitstelle, die Eingliederungshilfe §35a SGB VIII mit derzeit einer Vollzeitstelle, der PKD mit drei Vollzeitstellen, die JhjgV mit vier Vollzeitstellen und der Kern-ASD mit 18 Vollzeitstellen. Weitere in der Verwaltung des Jugendamtes beschäftigte Stellen werden außer Acht gelassen, da diese für den verwaltungstechnischen Ablauf zwar eine wichtige Rolle spielen, aber kein direkter Kontakt zu den Sozialarbeitern und ihrer Arbeit in Form von notwendigen Abstimmungen, Fallarbeit o.ä. bestehen.

Das vereinfachte Schaubild soll den oben genannten Aufbau verbildlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Schaubild III: Aufbau Jugendamt

6.2 Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)/ Kern- ASD

„Dem Allgemeinen Sozialen Dienst obliegt die Aufgabe, den Hilfebedarf auf Hilfe nach §27 SGB VIII aus Sicht aller Beteiligten zu ermitteln und die notwendige Hilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter der Berücksichtigung von Notwendigkeit, Angemessenheit, Geeignetheit und Wunsch- und Wahlrecht zu bewilligen. Dabei soll sich die Hilfe an den Ressourcen der Familien und ihrem sozialen Umfeld orientieren.

Aufgabe der Sozialarbeiter im Allgemeinen Sozialen Dienst ist es, neben der Unterstützung der Wahrnehmung der eigenen Erziehungsverantwortung von Eltern, den Schutzauftrag des staatlichen Wächteramtes für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Dies bedeutet, den Personensorgeberechtigten Hilfe zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung anzubieten oder bei nicht bestehender Hilfeakzeptanz das Kind/ den Jugendlichen in Obhut zunehmen, in Bereitschaftspflegestellen oder Notdiensten unterzubringen und das Familiengericht anzurufen.“(Teilkonzeption Bereitschaftspflege S. 6)

Der fallzuständige Sozialarbeiter hat die Verantwortung für die fachliche Entscheidung der Hilfegewährung nach §27 SGB VIII, dem damit und mit dem Schutzauftrag des Wächteramtes verbundenen Verwaltungsakt, die Führung der sich anschließenden Hilfeplanprozesse und für die Perspektivklärungen.

Des Weiteren führt der Kern- ASD die Beratungen in Fragen von Trennung/ Scheidung und Umgang durch und nimmt an den dazugehörigen gerichtlichen Prozessen teil.

6.3 Mitwirkung der Jugendhilfe im Jugendgerichtlichen Verfahren (JhjgV)

Die JhjgV unterstützt die „Familien, in denen ein junger Mensch in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist. Den Fokus richtet die Jugendhilfe hierbei nicht auf die Straftat, sondern auf die Gründe und Verhaltensweisen innerhalb der familiären Systeme, die Interaktion der Familienmitglieder und auf die soziale Umwelt, um das deviante Verhalten zu verstehen und notwendige Hilfestellungen dem Familiensystem anzubieten. Die Betreuung, Unterstützung und Hilfe für die in Straftaten und Strafverfahren verwickelten Jugendlichen, junge Volljährigen und deren Familien ist somit vorrangige Aufgabenstellung der Jugendhilfe“ (Konzeption Mitwirkung der Jugendhilfe im jugendgerichtlichen Verfahren). Die geeigneten und notwendigen Hilfen werden individuell ausgestaltet. Ziel ist es, straffällig gewordene junge Menschen und deren Eltern zu begleiten sowie den Nebenwirkungen des Strafverfahrens wie Kriminalisierung, Stigmatisierung und Desintegration von jungen Menschen durch die Beteiligung der Jugendhilfe entgegen zu wirkten.

6.4 Amtsvormund/ Amtspfleger

„Die Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft tritt Kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Familiengerichtes ein. Zentrale Aufgabe des Amtsvormundes/ Amtspflegers ist die Wahrnehmung der Interessen der Kinder, wobei der Schutz der Kinder, die strategische Verantwortung und die rechtliche Vertretung im Mittelpunkt stehen“ (Teilkonzeption Bereitschaftspflege, S. 6).

Der Amtsvormund/ Amtspfleger hat gegenüber dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Familiengericht eine eigene Rechtsposition. Er beantragt Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe, wenn diese erforderlich sind und nimmt als gesetzlicher Vertreter am Hilfeplanverfahren teil. Dort sichert er, seinem Wirkungskreis entsprechend, die Rechte der Kinder gegenüber der Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe Leistenden und der Leistungsverwaltung des Jugendamtes.

6.5 Pflegekinderdienst (PKD)

Gemäß der Gesamtkonzeption des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Teilkonzeption Bereitschaftspflege obliegen dem Pflegekinderdienst folgende Aufgaben :

- Werbung und Überprüfung von Pflegeeltern,
- Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegestellen im Hilfeprozess,
- Qualifizierung von Pflegefamilien,
- Unterstützung und Begleitung der Pflegekinder,
- Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern bei Reintegration,
- Koordinierung aller Beteiligter,
- Aufgabe als staatliches Wächteramt in den Familien.

7 Verhältnisse der Zusammenarbeit zur Umsetzung des §35a SGB VIII

Hinweis: zum besseren Verständnis kann das Schaubild I hinzugezogen werden.

7.1 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit dem Kern-ASD

Der Arbeitsbereich des Kern-ASD ist unter Punkt 6.1.1 ausgeführt. In der Zusammenarbeit mit der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII bedeutet dies in der Praxis, dass Fragen zur Erziehung, Umgang, Trennung und Scheidung Aufgabe des Kern-ASD sind, und von den jeweils zuständigen Sozialarbeitern beraten werden. Auf Grund dessen werden Hilfen zur Erziehung (§27 ff SGB VIII) ausschließlich vom Kern-ASD bearbeitet. Stationäre Hilfen, die durch den Kern-ASD installiert wurden und in eine Hilfe nach §35a SGB VIII umgewandelt werden, verbleiben in der Zuständigkeit des Kern-ASD. Nur stationäre Hilfen, die mit Beginn der Hilfe als Hilfe nach §35a SGB VIII installiert werden gehören zu dem Tätigkeitsbereich der zuständigen Sozialarbeiter für den Bereich Eingliederungshilfen nach §35a SGB VIII. Die klare Abgrenzung der Tätigkeitsfelder macht eine enge Zusammenarbeit oftmals nötig, da in einer Vielzahl von ambulanten Hilfen nach §35a SGB VIII zusätzlich Hilfen zur Erziehung (§27 ff SGB VIII) sinnvoll sind, um das familiäre Umfeld zu stärken und etwaige Erziehungsdefizite und –schwierigkeiten zu beheben. Eine gleichzeitige Gewährung beider Hilfearten ist möglich, da in der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII das Kind/ der Jugendliche den Rechtsanspruch auf Hilfe hat. Bei Hilfen zur Erziehung (§27 ff SGB VIII) haben die Sorgeberechtigen den Rechtsanspruch auf Hilfe. Aus diesem Grund kann hier nicht von einer Doppelfinanzierung gesprochen werden. Um eine Zusammenarbeit mit dem Kern-ASD gewährleisten zu können, muss gemäß §203 StGB dem zuständigen Sozialarbeiter der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII eine Schweigepflichtentbindung für den Kern-ASD ausgestellt werden.

7.2 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit dem Sozialamt

Gemäß § 6 (1) Nr. 7 SGB IX ist das Sozialamt ein weiterer Rehabilitationsträger, dessen Aufgaben und Leistungen im SGB IX festgelegt sind. Die genauen Leistungsgruppen werden im § 5 Nr. 1,2,4 SGB IX festgelegt und im SGB XIII spezifiziert. So heißt es dort: § 8 Nr. 4 SGB XII

Die Sozialhilfe umfasst:

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§53 bis 60) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26 , 33 , 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Weitere Paragrafen, die die Eingliederungshilfe vom Sozialamt regeln, sind:

§ 53 SGB XII Leistungsberechtigte und Aufgabe
§ 55 SGB XII Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§ 56 SGB XII Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§ 57 SGB XII Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§ 58 SGB XII Gesamtplan
§ 59 SGB XII Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 60 SGB XII Verordnungsermächtigung

Da das Aufgabenfeld der Eingliederungshilfe im Sozialamt und das Aufgabenfeld der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII auf dem ersten Blick identisch erscheint, muss hier eine klare Abgrenzung erfolgen. Beim Sozialamt gilt der grundsätzliche Vorrang der Jugendhilfe, jedoch ist grundlegend festzuhalten, dass das Sozialamt zuständig ist bei Erstmaßnahmen nach dem 21. Lebensjahr, bei körperlicher und/ oder geistiger Behinderung (hier liegt die Intelligenz Quotient (IQ) Grenze bei 70), bei allen Autismusarten (außer Asperger-Syndrom) und bei Kindern von 0-6 Jahren. Kinder von 0-6 Jahren können Frühförderung erhalten, die in der Zuständigkeit des Sozialamtes im Landkreis liegt.

Bei unklarer Zuständigkeit wird eine Fallgruppe gebildet, die sich aus einem Sozialarbeiter der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII und einem Sozialamtsmitarbeiter zusammensetzt.

7.3 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit dem Bildungssystem

Bei Schwierigkeiten des Kindes/ Jugendlichen muss die Schule vorrangig Hilfe leisten.

„Die Schule hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Gemäß diesem Auftrag hat die Schule für alle Kinder und Jugendlichen geeignete lernspezifische Angebote bereit zu halten“ (Marion Moos; Heinz Müller, 2007, S. 30). Zusätzliche pädagogische Unterstützung kann durch ein Förderausschussverfahren von der Schule und/oder den Personensorgeberechtigten beantragt werden. Im Brandenburger Schulgesetz heißt es:

§29 (1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsstörungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogische Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung.
§29 (2) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst.

Des Weiteren berät der Schulpsychologe gem. § 133 Brandenburger Schulgesetz bei akuten Problemen oder präventiv Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Schulen.

Das Schulverwaltungsamt entscheidet über sonderpädagogische Förderungen und die Stundenvolumen dieser.

Die Zusammenarbeit mit dem Schulverwaltungsamt, den Schulen, Lehrkräften und Schulpsychologen ist stark vom Willen aller Beteiligten abhängig.

In allen Fällen ist vor einer Zusammenarbeit gemäß §203 StGB eine Schweigepflichtentbindung von den Personensorgeberechtigten einzuholen.

7.4 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit der Bundesagentur für Arbeit

Gemäß § 6 (1) Nr. 2SGB IX ist die Bundesagentur für Arbeit ein weiterer Rehabilitationsträger, dessen Aufgaben und Leistungen im SGB IX festgelegt sind. Die genauen Leistungsgruppen werden im § 5 Nr. 2,3 SGB IX festgelegt und im SGB III spezifiziert. So z.B.:

§ 112 SGB IIITeilhabe am Arbeitsleben
§ 113 SGB IIILeistungen zur Teilhabe

Weitere Paragrafen, die die Rehabilitationsleistungen, welche für Zuständigkeitsklärung von Belang sind, von der Bundesagentur für Arbeit regeln, sind: SGB III §§ 44 bis 94.

Derzeit existiert keine Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit.

7.5 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit dem Rentenversicherungsträger

Gemäß § 6 (1) Nr. 4SGB IX ist der Rentenversicherungsträger ein weiterer Rehabilitationsträger, dessen Aufgaben und Leistungen im SGB IX festgelegt sind. Die genauen Leistungsgruppen werden im § 5 Nr. 1,2,3 SGB IX festgelegt und im SGB VI spezifiziert.

§ 9 SGB VIAufgabe der Leistungen zur Teilhabe
§ 12 SGB VIAusschluss von Leistungen
§ 13 SGB VILeistungsumfang
§ 15SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 16SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 31SGB VI Sonstige Leistungen

Derzeit existiert keine Zusammenarbeit mit dem Rentenversicherungsträger.

7.6 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit dem Unfallversicherungsträger

Gemäß § 6 (1) Nr. 3SGB IX ist der Unfallversicherungsträger ein weiterer Rehabilitationsträger, dessen Aufgaben und Leistungen im SGB IX festgelegt sind. Die genauen Leistungsgruppen werden im § 5 Nr. 1,2,3,4 SGB IX festgelegt und im SGB VII spezifiziert.

Leistungen

§ 35 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 39 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

Weitere Paragrafen, die die Rehabilitationsleistungen, welche für Zuständigkeitsklärung von Belang sind, vom Unfallversicherungsträger regeln, sind:

§§ 33 bis 38a SGB IX
§§ 40 und 41 SGB IX
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 SGB IX
§§ 53 und 54 SGB IX

Derzeit existiert keine Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherungsträger.

7.7 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit der gesetzlichen Krankenkasse

Gemäß § 6 (1) Nr. 1SGB IX ist die gesetzliche Krankenkasse ein weiterer Rehabilitationsträger, dessen Aufgaben und Leistungen im SGB IX festgelegt sind. Die genauen Leistungsgruppen werden im § 5 Nr. 1,3 SGB IX festgelegt und im SGB V spezifiziert.

§ 2SGB V Leistungen
§ 2aSGB V Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
§ 11 SGB VLeistungsarten
§20 SGB V Prävention und Selbsthilfe
§23 SGB V Medizinische Vorsorgeleistungen
§33 SGB V Hilfsmittel
§34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
§37a SGB V Soziotherapie
§38 SGB V Haushaltshilfe
§40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§42 SGB V Belastungserprobung und Arbeitstherapie
§43 SGB V Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
§44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX
§§53 und 54 des SGB IX
§43a SGB V Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen

Um Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, muss die Diagnose/ der Befund einen Krankheitswert haben. Dies führte in der Vergangenheit zu Unklarheiten bezüglich der Zuordnung einer Diagnose/ des Befundes zum Krankheitswert. Im §20c SGB V heißt es: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist…“ Dieses Verzeichnis (Anhang 1) vereinfacht eine Zusammenarbeit, da hierdurch schnell erkennbar wird für welche Diagnosen/ Befunde Rehabilitationsleistungen, z.B. in Form von Selbsthilfegruppen, von der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig sind. Medizinische Rehabilitation fällt immer in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse.

7.8 Verhältnis der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit Trägern/ Lerntherapeuten

Ist ein Hilfebedarf auf Hilfe nach §35a SGB VIII festgestellt, so wird den verschiedenen Trägern der Hilfebedarf signalisiert. Diese prüfen dann ihre Personalmöglichkeiten, veranlassen Neueinstellungen oder lehnen die Übernahme der Hilfe ab. Dieser Prozess ist zeitaufwendig und bedarf in der Ablaufgestaltung einer gesonderten Analyse, um Optimierungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Hat ein Träger/ der Lerntherapeut freie Kapazitäten und übernimmt die Hilfe, so besteht die Zusammenarbeit aus der Umsetzung der Ziele und Aufgaben aus dem Hilfeplanverfahren, an dem der Helfer aktiv beteiligt ist. Des Weiteren verpflichtet sich der Träger/ Lerntherapeut monatlich eine aussagekräftige inhaltliche Abrechnung der Hilfeerbringung und die Rechnung an das Jugendamt zu stellen. Im Gegenzug bestätigt das Jugendamt durch Zusendung der gültigen Kostenübernahme die Übernahme der Kosten und veranlasst die fristgemäße Bezahlung. Da es keine einheitliche Festlegung von Hilfestandards und über die oben genannte Zusammenarbeit hinausgehende Zusammenarbeit mit den Trägern gibt, ist die Qualität der Hilfen und die jeweilige Qualität und Intensität der Zusammenarbeit träger- und therapeutenabhängig.

8 Hilfearten nach §35a SGB VIII

8.1 Schulbegleitung

Schulbegleiter sollen dem Kind/ Jugendlichen dabei helfen seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Bereich der Schule wahrnehmen zu können. Die Aufgaben des Schulbegleiters sind u.a.:

- ermöglichen der Teilhabe am Schul- und Hortalltag,
- vermitteln zwischen dem Kind/ Jugendlichen und den Mitschülern und Lehrern,
- Unterstützung bieten, um die klassenbezogenen Angebote des Lehrers annehmen zu können,
- Förderung der Eigenständigkeit,
- vorbeugen von Ausgrenzungen,
- beaufsichtigen während der Unterrichtzeit,
- individuelle Anforderungen ans Arbeitsmaterial einfordern,
- emotionale Unterstützung des Kindes/ Jugendlichen,
- als Ansprechpartner für das Kind/Jugendlichen fungieren,
- Stärkung sozialer Kompetenzen, Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten,
- inhaltliche Abrechnung monatlich für das Jugendamt erstellen,
- Mitwirkung an dem Hilfeplanprozess.

Die genauen Aufgaben des Schulbegleiters innerhalb einer Hilfe richten sich nach den Bedürfnissen des Einzellfalls.

Schulbegleiter übernehmen keine Aufgaben des Lehrers wie z.B.:

- Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen,
- Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit,
- Vermitteln von Unterrichtsstoff.

Schulbegleiter haben keine spezielle Ausbildung. Anders als im Sozialamt wird ein Schulbegleiter nicht für den vollen Schultag beauftragt. Die Anzahl der durch den Schulbegleiter begleiteten Stunden in der Schule richten sich nach dem individuellen Einzellfall. Grundsätzlich beginnt jede Hilfe mit einem Wochenstundenvolumen von 12 Stunden. Bei Kindern/ Jugendlichen mit Asperger-Syndrom beginnt die Hilfe mit einem Wochenstundenvolumen von 2/3 der Unterrichtzeit. Im weiteren Hilfeprozess wird die Stundenhöhe den individuellen Bedürfnissen des Kindes/ Jugendlichen angepasst.

8.2 Lerntherapie

Lerntherapie ist eine Förderung für Schüler, die gravierende Schwierigkeiten im Lesen und/ oder Schreiben (Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), Legasthenie) oder Rechnen (Dyskalkulie) haben und dessen Grundverständnis nachweislich nicht oder nur unzureichend vorhanden ist. Die Lerntherapie findet außerschulisch statt. Eine LRS, Legasthenie oder eine Dyskalkulie sind Teilleistungsschwächen. Eine Teilleistungsschwäche allein begründet noch keinen Hilfeanspruch auf Hilfe nach §35a SGB VIII.

[...]

Final del extracto de 108 páginas

Detalles

Título
Anwendung des §35a SGB VIII im Jugendamt
Universidad
Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS
Calificación
1,7
Autor
Año
2013
Páginas
108
No. de catálogo
V1187690
ISBN (Ebook)
9783346623591
ISBN (Ebook)
9783346623591
ISBN (Ebook)
9783346623591
ISBN (Libro)
9783346623607
Idioma
Alemán
Palabras clave
anwendung, viii, jugendamt
Citar trabajo
Maxi Pfeiffer-Barth (Autor), 2013, Anwendung des §35a SGB VIII im Jugendamt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1187690

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