Landfriedenswahrung im Spätmittelalter - Die Landfriedensbünde der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten im 15. Jahrhundert


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

32 Pages, Note: 1,4


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Zur Landfriedensproblematik des Spätmittelalters

3. Die Territorien Mecklenburg und Brandenburg im 15. Jahrhundert
3.1 Herzogtum Mecklenburg
3.2 Markgrafschaft Brandenburg
3.3 Fazit

4. Die Rechtshilfeverträge der beiden Landesfürsten
4.1 Quellenlage
4.2 Die Bezwingung und Bekämpfung der Täter
4.3 Organisation und Hilfe bei der Nacheile
4.4 Grenzen und Möglichkeiten der Nacheile
4.5 Vorgehen gegen Raubritterburgen
4.6 Kostenvereinbarungen und Gewinnbeteilung

5 . Abschließende Betrachtung

6. Quellen und Literatur

1. Einleitung

Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden Prozesses.[1] Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ihrem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts „des offenen Zustandes unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels[2] bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfällig. Denn wollte der römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stellung im Reich erhalten, wollte er seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern.

Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu einem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit seinen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inneren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten. Mit der Verabschiedung des Wormser „Ordnungsprogramms[3] wanderte das Heft des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größtenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war.

Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfriedenswahrung in Worms 1495 hat schnell zu dem Anschein geführt, dass das Spätmittelalter als „eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls[4] angesehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die erstarkten Territorien gegenübergestellt. De facto jedoch, war die Staatswerdung im Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herrschaft und Macht nicht ausfüllen konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sinne auszubauen.[5]

Dass dieser Aspekt nicht unbedingt negative Folgen haben musste, beweißt der Bereich der Landfriedenswahrung. Das Reich und die Landesherrschaft ergänzten sich in diesem Bereich und entwickelten sich trotzdem selbständig weiter. Die dualistische und auf zwei Ebenen ablaufende frühmoderne Staatsbildung in Deutschland hatte sich dabei an den „vorstaatlichen Organisationsformen[6] des Reiches zu orientieren. Die dadurch im Bereich der Landfriedenswahrung entstandene „Andersartigkeit und Unvergleichbarkeit des mittelalterlichen Reiches[7] fasst Heinrich Lutz passend so zusammen: „Die Landesherrschaften übernahmen Funktionen, die die Reichsgewalt mangels einer Reichsverwaltung nicht übernehmen konnte und die ihr auch – infolge der Ausdehnung des Reiches – unter den Bedingungen Alteuropas kaum zuwachsen konnten.[8] Fürstliche Landfriedenspolitik verstand sich damit auch als Strukturpolitik, welche die größeren Territorialherren zu ihrer Stärkung und zur Niederhaltung aufrührerischer Adelscliquen benutzten.[9] Kriegerisch wie diplomatisch standen die größeren Landesherren des 15. Jahrhunderts dabei an der Spitze.

In der folgenden Arbeit soll ein Ausschnitt dieser frühen Staatlichkeit, die Landfriedenswahrung, zweier benachbarter Territorien, Brandenburg und Mecklenburg, im Mittelpunkt stehen. Dabei soll das 15. Jahrhundert der vorgegebene Betrachtungszeitraum sein. Denn für beide Herrschaften hatte dieses Jahrhundert eine entscheidende Bedeutung. Während Herzog Heinrich der Dicke im Jahre 1471 alle mecklenburgischen Teilherrschaften vereinte, belehnte 1415 König Sigmund den Hohenzoller Friedrich von Nürnberg mit der Mark Brandenburg und legte damit den Grundstein für ein Herschergeschlecht, das in der Geschichte Deutschlands noch zu großen Ruhm und Ansehen gelangen sollte.

Aber auch im Sinne der Landfriedenswahrung war das 15. Jahrhundert für beide Herrschaften eine entscheidende Phase. So waren diese königsfernen Landschaften[10] in Sachen der Friedenssicherung nahezu auf sich alleine gestellt. Während Kaiser Karl IV. im Jahre 1374 in Prenzlau noch einen dreijährigen Landfrieden für die Territorien Brandenburg, Pommern und Mecklenburg festsetzte, verzichteten seine Nachfolger im 15. Jahrhundert völlig auf die Friedensgewalt in diesem Teil des Reiches.[11] In diesem Sinne war das der Startschuss für die Umgestaltung und Bewahrung der öffentlichen Friedensordnung durch die territorialen Gewalten. Parallel dazu waren diese Gebiete gezwungen ihre innere Verwaltung auszubauen und sich mit ihren Ständen zu einigen. Und während das wirkungsvollste Mittel der königlichen Friedenspolitik die überterritoriale Landfriedenseinung war, begannen die brandenburger und mecklenburger Herzöge untereinander Bündnisse zur Landfriedenssicherung zu schließen.[12]

Diese fürstlichen Bündnisse und Verträge waren, im Gegensatz zu den großräumig angelegten königlichen Versuchen den Landfrieden zu wahren, effektiver und erfolgreicher. Denn obwohl sie inhaltlich und formal an die königlichen Friedensbemühungen anknüpften, basierten sie nicht allein auf der Autorität einer Person, sondern waren an der Praxis bzw. der Organisation der Friedenswahrung ausgerichtet. Besonders das “Wie der Friedensbewahrung[13] rückte in den Vordergrund. Und genau jenes „Wie“ soll auch Gegenstandsdarstellung dieser Arbeit sein.

2. Die Landfriedensproblematik des Spätmittelalters

Der Landfrieden des Mittelalters war ständig bedroht und unsicher. Dabei spielten die Fehde bzw. die mit ihr verbundenen Fehdehandlungen eine wesentliche Rolle.[14] Daher ist es nötig, die Fehde in allen ihren Facetten und Folgen in gebotenem Maße darzustellen, damit verständlich wird, welchem komplexen Problem die spätmittelalterlichen Landesherren gegenüberstanden, wenn sie den Landfrieden in ihrem Territorium bewahren und schützen wollten.

Die Krise des Spätmittelalters[15], die weite Teile Europas im 14. und 15. Jahrhundert als eine Art Langzeiterscheinung kennzeichnete, bildete nicht nur das Pendant zur Hochkonjunktur des Hochmittelalters, sondern zugleich auch eine tiefgreifende Phase wesentlicher Veränderungen in allen gesellschaftlichen Schichten. Die dabei im Zeitraum des Spätmittelalters entstandene Agrarkrise, die gekennzeichnet war durch Wüstungen von Dörfern, Bevölkerungsrückgang und Preisverfall der Agrarprodukte, traf besonders die Agrarproduzenten bzw. die vom Mehrprodukt lebenden Feudal- und Grundherren gravierend.[16] Die Zunahme von Fehdefällen und anderen vielfältigen Erscheinungen des Raubrittertums[17], die sich ohne große Anstrengungen für alle Teile des Alten Reiches nachweisen lassen, stehen zweifellos in Zusammenhang mit der spätmittelalterlichen „Agrardepression[18], der Krise der adeligen Grundherrschaftsverhältnisse. Besonders schwer betraf das den Nieder- und Landadel. Denn die extreme Verminderung ihrer Vermögen und Feudalrenten zog die drohende Gefahr der sozialen Deklassierung nach sich. Um diesem sozialen Abstieg zu entgehen, wurden viele Ritter zu Raubunternehmern, die unter dem Deckmantel des Fehderechts entweder selbst oder im Solddienst anderer Herren die Straßen unsicher machten. Beliebte Ziele dieses verzweifelten Selbsterhaltungskampfes eines seiner wirtschaftlichen Realitäten beraubten Feudalherrenstandes waren nicht nur die Städte mit ihren reichen Kaufleuten, sondern fatalerweise auch die Dörfer der Bauern. Denn während eine Stadt in ihrer Existenz kaum durch die Raubritter bedroht werden konnte, verhielt es sich bei den Dörfern der Bauern anders. Das Plündern fremder Dörfer und Ortschaften verhalf einem Raubritter seine wirtschaftliche Lage kurzzeitig zu verbessern. Jedoch setzte dieser Raub einen verheerenden Prozess in Gang, der meistens mit dem völligen Erliegen des grundherrlichen Wirtschaftslebens beider Fehdegegner endete. Denn die sozialen und wirtschaftlichen Folgen dieses Streites hatten vor allem die Bauern auszuhalten, deren Dörfer immer wieder überfallen, ausgeraubt und angezündet wurden. Ergo sägten die häufig die Fehde ausführenden Ritter an ihrem eigenen Ast und beschleunigten oftmals ihren eigenen wirtschaftlichen und später dann sozialen Abstieg, der in einer Zeit der Verwissenschaftlichung, Bürokratisierung und Einführung der Geldwirtschaft vorprogrammiert war.[19] Auf diese Art und Weise war das Land einer ständigen und unberechenbaren Gefahr ausgesetzt, die es zu bannen galt.

Es wäre jedoch zu eindimensional dargestellt, eine so vielschichtige Erscheinung wie das Raubrittertum des Spätmittelalters alleine durch sozio - ökonomische Motive verstehen und begründen zu wollen. Vielmehr traten zu den oben angeführten Ursachen sehr oft noch rechtliche, politische und kulturelle Gesichtspunkte, die es bei der Betrachtung stets zu beachten gilt, wenn man sich ein authentisches Bild dieses Geschichtsphänomens verschaffen möchte.[20]

Ein weiterer Aspekt, der an dieser Stelle angesprochen werden muss, ist der oft behauptete Verfall der ritterlich - höfischen Kultur des Abendlandes am Ende des Hochmittelalters. So sank das glanzvolle Rittertum der Stauferzeit, wie es uns in der Dichtung um 1200 beschrieben wird, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zu einer geschmähten Gruppe von Außenseitern und Tunichtguten herab, die von der Gesellschaft gemieden wurden.[21] Der Verfall der ritterlichen Hofkultur und ihrer Zeremonien ist nach Brunner „(…) nichts anderes als das Innewerden des notwendigen Widerspruchs zwischen Ideal und Wirklichkeit.[22] In Zeiten der Krise offenbarten sich im Alltagsleben ziemlich schnell die Diskrepanzen zwischen Ritterethos und sozialer Realität, so dass angenommen werden kann, dass das Raubrittertum als ein gesamtmittelalterliches Phänomen angesehen werden muss. Lediglich in seinen Ausprägungen hat es sich in den verschiedenen Zeiträumen jeweils andersartig manifestiert. Der Niedergang von Ritterethos und Hofkultur stellte in diesem Zusammenhang nur einen weiteren Schritt in diese Richtung dar.

Als letzter Punkt soll die Fehde selbst näher betrachtet werden. Denn die Einschränkung bzw. das Verbot des ritterlich - adligen Fehderechts charakterisierte das Kernanliegen mittelalterlicher Landfriedenspolitik. Vor allem Könige und Kaiser waren stets daran interessiert ihre zentrale Machtposition auszubauen, da sie es als ihre Aufgabe ansahen für Frieden und Recht in ihrem Herrschaftsbereich zu sorgen. So beschränkten bereits die Karolinger im Frühmittelalter das Sippenfehderecht, das ihren innerpolitischen Zielen im Wege stand.[23] Die Königsherrschaften des frühen Mittelalters waren außerdem bemüht die Fehde schrittweise zu begrenzen und abzuschaffen. Das geschah vor allem durch die Erweiterung der gerichtlichen Gewalten und die Eingrenzung von Fehdegründen. Aber schon im Frühmittelalter waren die Versuche und Maßnahmen der fränkischen Könige nicht erfolgreich gewesen.[24]

Im Hochmittelalter trat das Fehdewesen dann in eine völlig neue Phase ein. Denn mit der Herausbildung einer Schicht von Berufskriegern und der damit verbundenen Genese des Rittertums wurde das Fehde- und Waffenrecht der Bauern stark begrenzt, während es sich unter den ständig bewaffneten Rittern nachhaltig und bedeutend entfaltete. Die Begrenzung des Kreises der Fehdefähigen auf den Adel bzw. die Ritter bewirkte jedoch keine Entspannung der inneren Friedensverhältnisse. Im Gegenteil mit der Entstehung und Etablierung der Ritterfehde begann „(…) das Zeitalter der Fehde schlechthin (…)[25], das dann im Spätmittelalter und der beginnenden Frühen Neuzeit seine Blüte und Hochzeit erlebte.

Aber auch aus juristischer Sicht entwickelte sich die Fehde zu einem erheblichen Problem mittelalterlicher Rechtsrealität. An dieser Stelle müssen zwei Aspekte genannt werden, welche die damalige Landfriedenswahrung erheblich erschwerten. Die im Hochmittelalter sukzessiv einsetzende „Feudalisierung des Gerichtswesens[26] und der Charakter und das Selbstverständnis der Fehde stellen dabei zentrale Gesichtspunkte dar. Die Feudalisierung des ländlichen Gerichtswesens stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Verfall des Fronhofsystems und der Herausbildung des Ritterstandes. Die entwaffneten und landlosen Bauern unterwarfen sich somit ihren jeweiligen Grundherren. Diese Unterwerfung offenbarte sich in einer Art „sittlichen Wechselseitigkeitsverhältnis[27], das von „Treue und Hilfe und Schutz und Schirm[28] gekennzeichnet war. Der für die Grundherren entscheidende Punkt dieser Entwicklung lag in der Usurpation von Gerichtskompetenzen, die letztlich aus einer Herrschaft über Grund und Boden auch eine Herrschaft über Land und Leute machten. Diese Zerstückelung des Gerichtswesens im Reich, die durch die erhebliche Territorialisierung noch verstärkt wurde, untergrub jede Gerichtsautorität und machte eine energische und landübergreifende Verbrechensverfolgung nahezu unmöglich.

Als letztes soll das Selbstverständnis und der Charakter der Fehde selbst diskutiert werden. Betrachtet man die Fehde und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft näher, drängt sich schnell das Gefühl auf, dass man es mit einem entarteten und archaisch wirkenden adligen Faustrecht zu tun hat, das völlig willkürlich angewandt wurde und dem man schutzlos ausgeliefert war.

Otto Brunner ist es zu verdanken, dass dieses Ansicht revidiert werden konnte. In seinem wichtigen und bis heute nachwirkenden Beitrag zur spätmittelalterlichen Verfassungsgeschichte Österreichs hat er klar nachgewiesen, dass die Ritterfehde als Form und Selbsthilfe ein Grundelement mittelalterlicher Verfassung war.[29] Jedoch unterscheidet Brunner dezidiert zwischen rechter und unrechter Fehde. Die rechte Fehde war als ein legales Institut der Selbsthilfe anerkannt und stand diametral zu den staatlichen Versuchen ein hoheitliches Strafrecht durchzusetzen. Untermauert wurde diese Ansicht von Elsbeth Orth, die das Fehdewesen der Stadt Frankfurt am Main untersucht hat. Orth konnte nachweisen, dass die rechte Fehde durch Regeln und Verfahrensweisen bestimmt war und nicht durch Willkür und Gewalt.[30]

[...]


[1] Angermeier, Heinz: Der Wormser Reichstag von 1495 – ein europäisches Ereignis, in: HZ 261 (1995), S. 741 ff.

[2] Schmidt, Georg: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495 – 1806. München 1999, S. 33.

[3] Ebenda, S. 37.

[4] Mohrmann, Wolf-Dieter: Der Landfriede im Ostseeraum während des späten Mittelalters. Kallmünz 1972, S. 1.

[5] Vgl. Moraw, Peter: Die Entfaltung der deutschen Territorien im 14. und 15. Jahrhundert, in: Ders. (Hrsg.): Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelalters. Sigmaringen 1995, S. 89-126;

[6] Schilling, Heinz: Die Stadt in der Frühen Neuzeit. München 1993, S. 38.

[7] Krieger, Karl-Friedrich: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter. München 1992, S. 55.

[8] Lutz, Heinrich: Das Ringen um deutsche Einheit und kirchliche Erneuerung. Von Maximilian I. bis zum Westfälischen Frieden 1490 bis 1648. Frankfurt am Main 1987, S. 118.

[9] Rösener, Werner: Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums, in: Maurer, Helmut; Patze, Hans (Hrsg.): Festschrift für Berent Schwineköper zu seinem 70. Geburtstag. Sigmaringen 1982, S. 478.

[10] Vgl. Moraw, Peter: Nord und Süd in der Umgebung des deutschen Königs im späten Mittelalter, in: Paravicini, Werner (Hg.): Nord und Süd in der deutschen Geschichte des Mittelalters. Sigmaringen 1990, S. 51-70.

[11] Vgl. dazu Mohrmann, S. 195 ff.

[12] Im Allgemeinen zum Entwicklungsprozess vgl. Angermeier, Heinz: Königtum und Landfriede im Spätmittelalter. München 1966, S. 443; 447.

[13] Kaufmann, Manfred: Fehde und Rechtshilfe. Die Verträge brandenburgischer Landesfürsten zur Bekämpfung des Raubritterrums im 15. und 16. Jahrhundert. Freiburg 1993, S. 3.

[14] Rudolf, His: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters. Band I. Frankfurt am Main 1920, S. 17.

[15] Vgl. Rösener, Werner: Bauern im Mittelalter. München 1991, S. 255 ff.

[16] Unübertroffen zu diesem Thema: Abel, Wilhelm: Agrarkrisen und Agrarkonjunktur. Eine Geschichte der Land- und Ernährungswirtschaft Mitteleuropas seit dem hohen Mittelalter. Hamburg 1978.

[17] In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass „Raubritter“ kein Quellenbegriff ist, sondern eine Schöpfung der Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts, um die Wesenszüge des spätmittelalterlichen Rittertums treffender charakterisieren zu können. Vgl. Rösener, Problematik, S. 469 ff.

[18] Rösener, Bauern, S. 465.

[19] Endres, Rudolf: Adel in der Frühen Neuzeit. München 1993, S. 60.

[20] Rösener, Problematik, S. 474.

[21] Brunner, Otto: Adliges Landleben und europäischer Geist. Salzburg 1949, S. 86 ff; Huizinga, Johan: Herbst des Mittelalters. Studien über Lebens- und Geistesformen des 14. und 15. Jahrhunderts in Frankreich und den Niederlanden. Stuttgart 1953, S. 73 ff.

[22] Brunner, Adliges Landleben, S. 88.

[23] Vgl. His, S. 44.

[24] Gernhuber, Joachim: Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235. Bonn 1952, S. 10.

[25] Ebenda, S. 19.

[26] Rösener, Problematik, S. 476.

[27] Lütge, Friedrich: Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Berlin 1966, S. 55.

[28] Brunner, Otto: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Wien 1965, S. 263.

[29] Ebenda, S. 1-100.

[30] Orth, Elsbeth: Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spätmittelalter. Fehderecht und Fehdepraxis im 14. und 15. Jahrhundert. Wiesbaden 1973, S. 50 ff.

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Résumé des informations

Titre
Landfriedenswahrung im Spätmittelalter - Die Landfriedensbünde der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten im 15. Jahrhundert
Université
University of Rostock  (Historisches Institut)
Cours
Geschichte Hauptseminar Krieg und Frieden in der Frühen Neuzeit
Note
1,4
Auteur
Année
2003
Pages
32
N° de catalogue
V118809
ISBN (ebook)
9783640221356
ISBN (Livre)
9783640223336
Taille d'un fichier
515 KB
Langue
allemand
Mots clés
Landfriedenswahrung, Spätmittelalter, Landfriedensbünde, Landesfürsten, Jahrhundert, Geschichte, Hauptseminar, Krieg, Frieden, Frühen, Neuzeit
Citation du texte
Frank Stüdemann (Auteur), 2003, Landfriedenswahrung im Spätmittelalter - Die Landfriedensbünde der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten im 15. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118809

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