Die Kind-als-Schaden-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die gegensätzlichen Auffassungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts


Seminar Paper, 1998

32 Pages, Grade: gut (13 Punkte)


Excerpt


Gliederung

EINLEITUNG

LITERATURVERZEICHNIS

SEMINARARBEIT

Einleitung

Kann der Unterhalt für ein Kind einen Schaden darstellen, der ersetzbar ist nach den allgemeinen Regeln der Naturalrestitution der §§ 249 ff. BGB? Oder steht diesem Gedanken die Schutzwirkung des Art. 1 I GG entgegen?

In der folgenden Seminararbeit sollen die sogenannte „Kind-als-Schaden“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die gegensätzlichen Auffassungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dargestellt und analysiert werden.

In einem ersten Schritt sollen die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte beschrieben werden.

Daran anschließend werden die Entscheidungsgründe der einzelnen Urteile dargestellt.

Schließlich soll eine Analyse der Urteile die Arbeit abschließen. Bei einem auch emotionell derart brisanten Thema soll hier eine auch kritische Auseinandersetzung mit den verschiedenen Standpunkten nicht fehlen.

Literaturverzeichnis

Deutsch, Erwin Schadensrecht und Verfassungsrecht: Akt II,

NJW 1994, 776, 776 f.

Deutsch, Erwin Berufshaftung und Menschenwürde: Akt III,

NJW 1998, 510, 510

Diederichsen, Uwe Unterhaltskosten als Vermögensschaden,

VersR 1981, 693, 693 ff.

Diederichsen, Uwe Die Haftung des Warenherstellers,

München, Berlin 1967

Giesen, Dieter Schadenbegriff und Menschenwürde,

JZ 1994, 286, 286 ff.

Heldrich, Andreas Schadensersatz bei fehlgeschlagener Familienplanung, JuS 1969, 455, 455 ff.

Hippel, Eike von Schadensersatz für unerwünschte Kinder?,

FamRZ 1971, 409, 409 f.

Klimke, Manfred Kann die Geburt eines Kindes ein Schadenereignis sein?, VersR 1975, 1083, 1083 ff.

Lankers, Winfried Zur Abwälzung von Unterhaltskosten,

FamRZ 1969, 384, 384 ff.

Löwe, Walter Anmerkung zum Urteil des LG Itzehoe vom 21.11.1968, VersR 1969, 573, 573 f.

Mertens, Hans-Joachim Ein Kind als Schadensfall?,

FamRZ 1969, 251, 251 ff.

Mertens, Hans-Joachim Der Begriff des Vermögensschadens im Bürgerlchen Recht, Stuttgart, Berlin, Köln 1967

Selb, Walter Eltern wider Willen,

JZ 1971, 201, 201 ff.

Sigel, Robert Zivilrechtliche Haftung bei fehlgeschlagener Sterilisation,

Tübingen Diss. 1978

Stürner, Rolf Zur Gerechtigkeit richterlicher Schadenszuweung,VersR 1984, 297, 297 ff.

Stürner, Rolf Das nicht abgetriebene Wunschkind als Schaden,

FamRZ 1985, 753, 753 ff.

Tiedtke, Klaus Die Bedeutung des § 1593 BGB bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, FamRZ 1970, 232, 232

Weiß, Axel Anmerkung zu BGHZ 124, 128,

JR 1994, 461, 461 ff.

Soweit Abkürzungen verwendet wurden, entstammen sie aus: „Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Auflage, Berlin 1993“

I. Die Sachverhalte

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Ersten und Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes, die man der „Kind-als-Schaden“-Rechtsprechung zurechnet, basieren auf zwei Sachverhaltsvarianten als Entscheidungsgrundlagen.

1. VI. Zivilsenat des BGH, Urteil vom 18. März 1980[1]

Der Grundsatzentscheidung des BGH vom 18. März 1980 zur sogenannten „Kind-als-Schaden“-Problematik gingen mehrere Entscheidungen untergeordneter Gerichte mit auseinandergehenden Ergebnissen voran.

Die Frage, ob Unterhaltsaufwendungen für ein ungewolltes Kind als Schaden geltend gemacht werden können, hat erstmals das Landgericht Itzehoe[2] dem Grunde nach vorbehaltlos bejaht, ebenso wie das Landgericht Limburg.[3] Verneint wurde sie dann aber vom Landgericht I München[4] und vom Landgericht Duisburg.[5] Bejaht wurde die Ersatzfähigkeit dann aber wieder u.a. vom Oberlandesgericht Zweibrücken.[6] Darüberhinaus lagen dem Senat des BGH Revisionen gegen die bejahenden Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe-Zivilsenat in Freiburg[7] und des Landgerichts Münster[8] gleichzeitig zur Entscheidung vor.

Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte hatte der VI. Senat des BGH in seinem Urteil vom 18. März 1980 (BGHZ 76, 249 ff.) über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin verklagte den Träger der Universitäts-Frauenklinik Würzburg auf Schadensersatz aus §§ 249, 276, 278, 611 BGB wegen eines mißlungenen Sterilisationseingriffs, der am 14. Juni 1972 aus Zwecken der Familienplanung vorgenommen wurde. Die Klägerin, mit einem in bescheidenen Verhältnissen lebenden Kranführer verheiratet, hatte zu diesem Zeitpunkt bereits drei Geburten hinter sich. Zwei eheliche Kinder waren vorhanden, außerdem hatte ihr Ehemann für ein weiteres Kind Unterhalt zu leisten. Die Klägerin stand in nervenärztlicher Behandlung und bedurfte aus diesem Grund des öfteren stationärer Behandlung.

Zur Behandlung einer Gebärmuttersenkung hatte sich die Klägerin im Juni 1972 in die Klinik begeben. In diesem Zusammenhang sollte sie in ihrem und in ihrem Ehemannes Einverständnis durch Teilentfernung bzw. Unterbinden beider Eileiter sterilisiert werden, da der Erfolg der durch die Gebärmuttersenkung veranlaßten Operation, nicht mit einer erneuten Geburt vereinbar war. Dem damaligen Assistenzarzt unterlief bei diesem Eingriff, Unterbinden der Eileiter auf vaginalem Wege, den er erstmals vornahm, der Fehler, daß er anstelle des rechten Eileiters das rechte Mutterband[9] unterband. Das hatte eine erneute Schwangerschaft der Klägerin zur Folge. Im April 1974 mußte sie sich einer erneuten Operation der Gebärmutter unterziehen, die die weitere Geburt erst ermöglichte. Im September 1974 wurde die Klägerin durch Kaiserschnitt von Zwillingen entbunden.

Die Klägerin begehrte u.a. die Freistellung von Unterhaltspflichten den Zwillingen gegenüber.

Das Landgericht Würzburg hat der Klage stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten aber hat das Oberlandesgericht Bamberg der Klägerin die Freistellung abgesprochen.[10]

Der BGH urteilte folgendermaßen:

Führt das Fehlschlagen eines Sterilisationseingriffes zur Geburt eines aus Gründen der Familienplanung unerwünschten gesunden ehelichen Kindes, dann kann die daraus der Mutter erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führen.

BGH, Urt. v.18.03.1980 – VI ZR 105/78 (Bamberg)

Den Schadensersatzanspruch sprach der BGH auch einem durch die Unterhaltspflichten belasteten Ehemann zu, ohne Rücksicht darauf, ob er am Arztvertrag beteiligt war, wobei sich Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen der Unterhaltsbelastung durch das Kind an die Sätze der RegelbedarfsVO[11] anlehnen sollten (BGHZ 76, 259 ff.[12] ).

Die Ersatzansprüche der Eltern wegen Unterhaltsbelastungen im Fall von mißlungenen Sterilisationen zur Familienplanung wurden u.a. im Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 19. Juni 1984 nochmals bestätigt.[13]

2. VI. Zivilsenat des BGH, Urteil vom 16. November 1993[14]

In mehreren Urteilen erweiterte der BGH den Schadensersatzanspruch der Eltern bei fehlgeschlagener Sterilisation aus Gründen der Familienplanung auch auf Fälle fehlerhafter genetischer Beratungen.[15] Bedeutend wurde das Urteil des BGH vom 16. November 1993 (BGHZ 124, 128 ff.), da dieses dem Ersten Senat des BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wurde.[16]

Der BGH hatte hierin über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Kläger sind die Eltern einer von Geburt an geistig und körperlich behinderten Tochter. Aufgrund des Verdachts einer fehlerhaften genetischen Veranlagung suchten die Kläger auf Überweisung ihres Hausarztes hin im August 1983 die damals von dem Beklagten geleitete Abteilung für klinische Genetik des Instituts für Anthropologie und Humangenetik der ebenfalls beklagten Universität auf, da sie vor dem Entschluß zu einem weiteren Kind eine Erbkrankheit ausschließen wollten.

Der ebenfalls beklagte Klinikarzt an diesem Institut erhob den Befund, daß eine vererbbare Störung äußerst unwahrscheinlich sei und man dem Ehepaar von einer weiteren Schwangerschaft nicht abraten müsse. Diesen Befund unterschrieb er und der Leiter der Abteilung.

Am 6. März 1985 gebar die klagende Ehefrau ein Kind mit den gleichen geistigen und körperlichen Behinderungen wie ihr erstes Kind. Die Kläger hielten die genetische Beratung für fehlerhaft und nahmen deshalb die Beklagten in Anspruch. Die Kläger begehrten neben der Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Gehirnfehlbildung ihrer Tochter entstanden sei oder entstehen werde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, die Zuerkennung von Schmerzensgeld.

Das Landgericht Tübingen hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach den klagenden Eltern Schadensersatz in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs des behinderten Kindes aus §§ 823, 249 BGB sowie Schmerzensgeld aus § 847 BGB in Höhe von 10.000 DM zu. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Revision.

Der BGH urteilte folgendermaßen:

1. Ist der leitende Abteilungsarzt eines Universitätsinstituts zur genetischen Beratung kassenärztlich ermächtigt worden und wird eine derartige Beratung bei einem Kassenpatienten ambulant durchgeführt, so ist er im Fall eines Beratungsfehlers Haftungsschuldner.
2. Bei fehlerhafter genetischer Beratung, die zur Geburt eines genetisch behinderten Kindes geführt hat, können die Eltern von dem beratenden Arzt im Wege des Schadensersatzes den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes verlangen, wenn sie bei richtiger und vollständiger Beratung von der Zeugung des Kindes abgesehen hätten.
3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß in den Fällen einer aus ärztlichem Verschulden mißlungenen Sterilisation sowie eines verhinderten oder fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs aus embryotischer oder kriminologischer Indikation der ärztliche Vertragspartner auf Schadensersatz wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern durch das Kind in Anspruch genommen werden kann.

BGH, Urt. v. 16.11.1993 – VI ZR 105/92 (Stuttgart)

Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

3. Erster Senat des BVerfG, Beschluß vom 12. November 1997[17]

In seinem Beschluß vom 12. November 1997 befaßte sich der erste Senat des BVerfG nicht nur mit der „Kind-als-Schaden“-Rechtsprechung des BGH bezüglich Schadensersatzansprüchen von Eltern bei fehlerhafter genetischer Beratung, wobei ihm die oben dargestellte Entscheidung des BGH vom 16.11.1993[18] als Entscheidungsgrundlage vorlag, sondern auch mit der „Kind-als-Schaden“-Rechtsprechung des BGH bezüglich mißlungenen Sterilisationen zum Zwecke der Familienplanung. Hier war der Ausgangsfall ähnlich wie bei BGHZ 76, 249 ff.:

Der Beschwerdeführer (Bf.) des Verfahrens war ein niedergelassener Urologe, der an dem Ehemann der Klägerin einen medizinischen Eingriff zum Zweck der Sterilisation vorgenommen hatte, welcher mißlang. Darüber wurde der Ehemann der Klägerin nicht aufgeklärt. Die Klägerin gebar im Mai 1984 ihr viertes Kind. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen des Unterhaltes für das Kind sowie Schmerzensgeld für die ungewollte Schwangerschaft und die Geburt des Kindes. Das Landgericht gab der Klage der Ehefrau statt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH, wonach Schadensersatzansprüche wegen des Unterhaltsaufwandes für ein gesundes eheliches Kind aus §§ 249, 253, 276, 611 BGB und Schmerzensgeldansprüche aus §§ 823, 847 BGB bestehen, wenn durch das Verhalten eines Arztes eine wirtschaftlich motivierte Familienplanung durchkreuzt wird, wies das Oberlandesgericht die Berufung des Bf. zurück.

In ihren Verfassungsbeschwerden führten die Bf. an, die Rechtsprechung der Zivilgerichte sei nicht verfassungskonform mit den Art. 1 I, 2 I, 12, 14, 20 II, III GG. Insbesondere die Zuerkennung von Schadensersatz verstoße gegen die in Art. 1 I GG garantierte Menschenwürde des Kindes.

In seinem Beschluß vom 12.11.1997 urteilte der Erste Senat des BVerfG:

Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes verstößt nicht gegen Art. 1 I GG.

BVerfG (Erster Senat), Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 479/92 und 1 BvR 307/94

Diese Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG widerspricht aber einem Beschluß des Zweiten Senats des BVerfG vom 28. Mai 1993.

4. Zweiter Senat des BVerfG, Beschluß vom 28. Mai 1993[19]

Der Zweite Senat des BVerfG hatte über die Verfassungsbeschwerde des Landes Bayern gegen den Bund hinsichtlich der Strafbarkeit und Weite der Zulässigkeit von Abtreibungen zu entscheiden. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 93 I Nr.2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6 BVerfGG war die Frage, ob verschiedene strafrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und organisationsrechtliche Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch, die Teil der durch das Urteil des BVerfG vom 25.02.1975[20] veranlaßten Neuregelungen im 15. Strafrechtsänderungsgesetz und im Strafrechtsreform-Änderungsgesetz oder Teil des nach Herstellung der deutschen Einheit für Gesamtdeutschland neu erlassenen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) waren, der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates genügten, das ungeborene menschliche Leben zu schützen. Bemängelt wurden insbesondere die vorgesehenen Vorschriften zu Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund allgemeiner Notlagenindikation, die Beratung der Schwangeren in einer Konfliktlage und die Errichtung von Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.[21] Diese Vorschriften seien unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil sie gegen Art. 2 II S.1 i.V.m. Art. 1 I GG verstießen.

Bei dieser Gelegenheit hat der Zweite Senat folgenden Leitsatz aufgestellt:

(...)

14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 I GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.

(...)

Urt. des Zweiten Senats v. 28.05.1993 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9.12.1992 – 2 BvF 2/90 und 4, 5/92

[...]


[1] BGHZ 76, 249 = BGH NJW 1980, 1450 ff.; BGHZ 76, 259 = BGH NJW 1980, 1452 ff.

[2] BGH FamRZ 1969, 90; BGH VersR 1969, 265: sog. „Apothekerfall“

[3] BGH NJW 1969, 1574

[4] BGH VersR 1970, 428; BGH FamRZ 1970, 314

[5] BGH VersR 1975, 595

[6] BGH NJW 1978, 2340

[7] BGH NJW 1979, 599 f.

[8] AZ: VI ZR 15/78

[9] ligamentum rotundum

[10] BGH NJW 1978, 1685; BGH VersR 1978, 846

[11] § 368 d IV RVO

[12] eingeschränkt durch Urteil des BGH v. 2.12. 1980, wonach sich die Ersatzpflicht nicht auf die Unterhaltspflichten des Ehemannes für seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau erstreckt: BGH JR 1981, 237 f.

[13] BGH NJW 1984, 2625 f.

[14] BGHZ 124, 128 ff. = BGH NJW 1994, 788 ff.

[15] BGHZ 89, 95 ff.; BGHZ 100, 363 ff.; BGHZ 105, 189 ff.

[16] BVerfG NJW 1998, 519 ff.

[17] BVerfG NJW 1998, 519 ff.

[18] BGHZ 124, 128 ff.

[19] BVerfGE 88, 203 [295 f., 358]; BVerfG NJW 1993, 1751 ff.

[20] BVerfGE 39, 1 ff.; BVerfG NJW 1975, 573 ff.

[21] Insbesondere waren das die folgenden Vorschriften: §§ 218 a II Nr.3, 218 b I 1, II, 219I 1 StGB i.d.F.; §§ 200 f, 200 g RVO (RegelbedarfsVO); Art. 2, 13 Nr.1, 15 Nr.2 SFHG i.d.F.

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Details

Title
Die Kind-als-Schaden-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die gegensätzlichen Auffassungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
College
University of Heidelberg  (Juristisches Seminar)
Course
Seminar Grundrechte und Privatrecht
Grade
gut (13 Punkte)
Author
Year
1998
Pages
32
Catalog Number
V11904
ISBN (eBook)
9783638179478
ISBN (Book)
9783640999040
File size
444 KB
Language
German
Notes
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand. 249 KB
Keywords
Drittwirkung;Kind-als-Schaden
Quote paper
Thorsten Plath (Author), 1998, Die Kind-als-Schaden-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die gegensätzlichen Auffassungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11904

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