Bindung deutscher Gerichte an Entscheidungen des EGMR?


Seminar Paper, 2007

35 Pages, Grade: 15 Punkte


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Inhalt

1 Einleitung

2 Die EMRK im Allgemeinen
2.1 Bedeutung der EMRK
2.2 Die EMRK im deutschen Recht
2.2.1 Einbeziehung der EMRK
2.2.2 Rang der EMRK
2.3 Allgemeine Wirkungen von EGMR-Urteilen
2.4 Besondere Probleme bei der Beseitigung konventionswidriger Zustände

3 Fall Görgülü
3.1 Darstellung des Sachverhaltes
3.2 Darstellung der EGMR-Entscheidung
3.3 Weitere Entwicklungen
3.4 Darstellung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
3.5 Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

4 Fazit

Literatur:

- Bergmann, Jan (2004): Das Bundesverfassungsgericht in Europa. In: Europäische Grundrechtezeitschrift 2004. S. 620 – 634.

(Zitiert als: Bergmann, in EuGRZ 2004.)

- Cremer, Hans-Joachim (2004): Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen. In: Europäische Grundrechtezeitschrift 2004. S. 683 – 700.

(Zitiert als: Cremer, in EuGRZ 2004.)

- Detterbeck, Steffen (2003): Art. 97 (Unabhängigkeit der Richter). In: Sachs, M. (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar. 3. Auflage. München 2003. S. 1973 – 1983.

(Zitiert als: Detterbeck 2003, in Sachs: GG Kommentar.)

- Ehlers, Dirk (2005): Die Europäische Menschenrechtskonvention – Allgemeine Lehren. In: Ehlers, D. (Hrsg.): Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. 2. Auflage. Berlin 2005. S. 23 – 63.

(Zitiert als: Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten.)

- Geiger, Rudolf (1994): Grundgesetz und Völkerrecht. 2.

Auflage. München 1994.

(Zitiert als: Geiger 1994: GG und Völkerrecht.)

- Grabenwarter, Christoph (2005): Europäische Menschenrechtskonvention. 2. Auflage. Wien 2005.

(Zitiert als: Grabenwarter 2005: EMRK.)

- Grupp, Klaus / Stelkens, Ulrich (2005): Zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung deutschen Rechts. In: Deutsches Verwaltungsblatt 2005. S. 133 – 143. (Zitiert als: Grupp/Stelkens, in DVBl. 2005.)

- Kadelbach, Stefan (2005): Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht. In: Jura Heft 7/2005. S. 480 – 486.

(Zitiert als: Kadelbach, in Jura Heft 7/2005.)

- Klein, Eckart (2004): Zur Bindung staatlicher Organe an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In: JZ 2004. S. 1176 – 1178.

(Zitiert als: Klein, in JZ 2004.)

- Meyer-Ladewig, Jens (2003): EMRK Handkommentar. Baden- Baden 2003.

(Zitiert als: Meyer-Ladewig 2003: Hk – EMRK.)

- Meyer-Ladewig, Jens / Petzold, Herbert (2005): Die Bindung deutscher Gerichte an die Urteile des EGMR. In: NJW 2005. S. 15 – 20.

(Zitiert als: Meyer-Ladewig/Petzold, in NJW 2005.)

- Pache, Eckard (2004): Die Europäische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsordnung. In: Ehlermann, C.-D. / Everling, U. / Glasner, J.-J. / Hilf, M. / Ipsen, H. P. / Kaiser, J. H. / Müller-Graff, P.-C. / Nicolaysen, G.

/ Rabe, H.-J. / Schwarze, J. (Hrsg.): Europarecht. 39. Jahrgang. Baden-Baden 2004. S. 393 – 415.

(Zitiert als: Pache 2004, in Schwarze: Europarecht.)

- Papier, Hans-Jürgen (2006): Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte. Im Internet: http://www.juraplus.de/Aufsatz/Papier/Europa2001 2006.pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.07 um 19:10 Uhr)

(Zitiert als: Papier 2006, http://www.juraplus.de/Aufsatz/Papier/Europa20012006.pdf.)

- Peters, Anne (2003): Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention - mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen Grundgesetz. München 2003.

(Zitiert als: Peters 2003: Einführung in die EMRK.)

- Polakiewicz, Jörg (1993): Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Heidelberg 1993.

(Zitiert als: Polakiewicz 1993: Verpflichtungen.)

- Ress, Georg (1982): Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten – Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten. In: Maier, I. (Hrsg.): Europäischer Menschenrechtsschutz – Schranken und Wirkungen. Heidelberg 1982. S. 227 – 289.

(Zitiert als: Ress 1982, in Maier: Europäischer Menschenrechtsschutz.)

- Rojahn, Ondolf (2001): Art. 25 (Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts). In: Münch, I. / Kunig, P. (Hrsg.): Grundgesetz- Kommentar. 4./5. Auflage. München 2001. S. 241 - 273.

(Zitiert als: Rojahn 2001, in Münch/Kunig: GG-Kommentar.)

- Schmalz, Nikolaus (2006): Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt am Main 2006.

(Zitiert als: Schmalz 2006: Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die EMRK.)

- Schnapp, Friedrich E. (2001): Art. 20 (Staatsgrundlagen; Widerstandsrecht). In: Münch, I. / Kunig, P. (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar. 4./5. Auflage. München 2001. S. 1 - 34.

(Zitiert als: Schnapp 2001, in Münch/Kunig: GG-Kommentar.)

- Sommermann, Karl-Peter (2000): Artikel 20 Absatz 3. In: v. Mangoldt, H. / Klein, F. / Stark, C (Hrsg.): Das Bonner Grundgesetz – Kommentar. 4. Auflage. München 2000. S. 104

– 158.

(Zitiert als: Sommermann 2000, in Mangoldt/Klein/Stark: GG - Kommentar.)

- Streinz, Rudolf (2005): Europarecht. 7. Auflage. Heidelberg 2005.

(Zitiert als: Streinz 2005: Europarecht.)

- Szczekalla, Peter (2005): Koordination des Grundrechtsschutzes in Europa. Im Internet: http://www.jura.uni- osnabrueck.de/institut/eur/DVBl_Szczekalla_3._EJT_Genf_Ber

_Langfass_ges.pdf (zuletzt abgerufen am 02.01.07 um 19:15 Uhr)

(Zitiert als: Szczekalla 2005, http://www.jura.uni- osnabrueck.de/institut/eur/DVBl_Szczekalla_3._EJT_Genf_Ber

_ Langfass_ges.pdf.)

- Unkel, Wibke (2004): Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der neueren Rechtsprechung der bundesdeutschen Verwaltungsgerichte. Hamburg 2004.

(Zitiert als: Unkel 2004: Berücksichtigung der EMRK.)

1 Einleitung

Die vorliegende Seminararbeit soll der Frage nachgehen, ob und inwieweit deutsche Gerichte an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ge- bunden sind.

Dabei wird zunächst die Bedeutung der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) für den Grundrechtsschutz in Europa und die Stellung der Konvention im deutschen Rechts- system geklärt. Des Weiteren wird aufgezeigt, welche Wirkun- gen allgemein von EGMR-Urteilen ausgehen. In diesem Zu- sammenhang ist darauf einzugehen, wieso gerade konventi- onswidrige Urteile deutscher Gerichte – im Vergleich zu kon- ventionswidrigen Gesetzen oder Verwaltungsakten deutscher Institutionen – bezüglich der Herstellung eines konventionsge- mäßen Zustandes besondere Probleme aufwerfen.

Im zweiten Teil wird dann die Problematik der Bindungswirkung von EGMR-Urteilen für deutsche Gerichte anhand des Falls Görgülü diskutiert, in dessen Zusammenhang das Bundesver- fassungsgericht explizit Stellung zu der Bedeutung der Ent- scheidungen des Gerichtshofs für deutsche Gerichte genom- men hat.

Abschließend soll das zuvor Erörterte bewertet und ein kurzes Fazit gezogen werden.

2 Die EMRK im Allgemeinen

2.1 Bedeutung der EMRK

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 schaffte als erstes Instrument des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes effektive Durchsetzungsmechanis- men auf internationaler Ebene.1 Sie fasst durch die stark gestiegene Zahl der Vertragsstaaten in- zwischen fast 800 Millionen Menschen.2 Diese können vor dem EGMR gegebenenfalls geltend machen, in einem ihrer durch die Konvention garantierten Rechte verletzt worden zu sein, so- fern der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft wurde.3 Dieses Zulässigkeitserfordernis hat zur Folge, dass die innerstaatlichen Gerichten bei der Beachtung und Anwendung der Konvention eine entscheidende Rolle einnehmen, und dass dadurch die Souveränität der Nationalstaaten soweit wie möglich geschont wird.4

Gemäß Art. 53 EMRK darf die Konvention nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtige oder beschränke sie die Menschen- rechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen eines Mitglied- staates anerkannt werden.5 Aus Art. 53 EMRK folgt im Um- kehrschluss, dass die Konvention bezüglich des Menschen- rechtsschutzes in Europa einen Mindeststandard darstellt.6 Sie entfaltet folglich ihre schützende Wirkung erst, wenn der natio- nale Grundrechtsschutz das von der EMRK verbürgte Niveau unterschreitet.7 Dieses so genannte Günstigkeitsprinzip soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Grundrechtsgaran- tien der nationalen Verfassungen im Einzelfall günstigere Rege- lungen enthalten – mithin also ein Spielraum der Mitgliedstaa- ten für ein höheres Schutzniveau besteht.8 Dieser Spielraum ist allerdings beschränkt, wenn in das bipolare Staat-Bürger- Verhältnis ein Dritter mit kollidierenden – durch die EMRK ge- schützten – Grundrechtsansprüchen eindringt.9 In diesem Fall lässt sich der weiterreichende Schutz des nationalen Grund- rechts nur durchhalten, wenn der Schutz des kollidierenden Grundrechts dadurch nicht das durch die EMRK verbürgte Ni- veau unterschreitet.10 Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der Grundrechtsschutz bei mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen an das Niveau der EMRK anzugleichen ist.11

Neben der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges und dem Günstigkeitsprinzip gibt es noch zwei weitere Rechtsfol- gen, in denen der subsidiäre Charakter des Grundrechtsschut- zes der EMRK zum Ausdruck kommt. So gibt es einerseits ei- nen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum für die nationa- len Behörden.12 Dies gilt insbesondere für die Ausnahmerege- lungen in den Absätzen 2 der Artikel 8 bis 11.13 Abweichende Auffassungen, die diesen Spielraum nicht anerkennen und als geschichtlich überholt ansehen, können insgesamt nicht über- zeugen, da sie weder mit dem Wortlaut der EMRK noch mit der Rechtsprechung des EGMR zu vereinbaren sind.14

Andererseits folgt aus dem Grundsatz des subsidiären Grund- rechtsschutzes auch das Gebot der richterlichen Zurückhal- tung.15 Die Anwendung dieser beiden zuletzt genannten Prinzi- pien führt in der Praxis dazu, dass der EGMR in zirka 95 Pro- zent aller Fälle keine Konventionsverletzung feststellt.16

2.2 Die EMRK im deutschen Recht

Es stellt sich nun die Frage, welche Stellung die EMRK über- haupt in der deutschen Rechtsordnung einnimmt. Denn wie die Vertragsstaaten die übernommenen Verpflichtungen aus der Konvention erfüllen wollen, steht ihnen frei.17

2.2.1 Einbeziehung der EMRK

Dabei ist zunächst zu klären, in welcher Weise die EMRK über- haupt in die nationale Rechtsordnung übernommen wird. Hierzu stehen sich in der Rechtslehre zwei Modelle gegenüber, die als Monismus und Dualismus bezeichnet werden. Die monistische Theorie begreift Völkerrecht und Landesrecht als einheitliche Rechtsordnung, während die dualistische Lehre beide als ge- trennte Rechtskreise ansieht, die sich zwar berühren, aber nicht überschneiden.18 Nach der monistischen Theorie soll Völker- recht als solches unmittelbar im innerstaatlichen Bereich gelten, während für die Dualisten ein Transformationsakt erforderlich ist, der das ursprünglich nur zwischen Staaten geltende Völker- recht für die Rechtssubjekte der staatlichen Rechtsordnung um- formen soll.19 Sowohl das Grundgesetz als auch die deutsche Rechtsprechung haben sich nicht eindeutig für eines der beiden Modelle entschieden.20 Die praktische Bedeutung dieses Streits gilt jedoch als gering, zumal sich die Positionen im Laufe der Zeit immer mehr angenähert haben.21 So stehen sich dazu in Deutschland heute im Wesentlichen zwei Auffassungen gegen- über: Während nach der Transformationstheorie das Völker- recht in innerstaatliches Recht umgewandelt wird – mit der Konsequenz, dass sich die Interpretation nach innerstaatlichem Recht richtet – kommt es nach der Vollzugstheorie durch den innerstaatlichen Vollzugsbefehl als solches im Inland zu tragen – ohne in nationales Recht umgewandelt zu werden.22

[...]


1 Vgl. Streinz 2005: Europarecht. S. 29.

2 Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 26.

3 Vgl. Meyer-Ladewig 2003: Hk – EMRK. S. 24.

4 Vgl. Unkel 2004: Berücksichtigung der EMRK. S. 3.

5 Vgl. etwa Grabenwarter 2005: EMRK. S. 13.

6 Vgl. etwa Kadelbach, in Jura Heft 7/2005. S. 480.

7 Vgl. Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 10.

8 Ebd.

9 Vgl. Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 26 f.

10 Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 27.

11 Ebd.

12 Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 10.

13 So Meyer-Ladewig 2003: Hk – EMRK. S. 31.

14 So Pache 2004, in Schwarze: Europarecht. S. 398.

15 Peters 2003: Einführung in die EMRK. S. 10.

16 Ebd.

17 Vgl. Geiger 1994: GG und Völkerrecht. S. 407; Vgl. auch Meyer-Ladewig 2003: Hk – EMRK. S. 30.

18 Vgl. Kadelbach, in Jura Heft 7/2005. S. 483.

19 Ebd.

20 Ebd.

21 Vgl. ebd.

22 Vgl. Ehlers 2005: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten. S. 28.

Excerpt out of 35 pages

Details

Title
Bindung deutscher Gerichte an Entscheidungen des EGMR?
College
University of Münster
Course
Das Verhältnis von Bundesverfassungsgerichtsbarkeit und Europäischer Gerichtsbarkeit
Grade
15 Punkte
Author
Year
2007
Pages
35
Catalog Number
V119092
ISBN (eBook)
9783640225873
File size
878 KB
Language
German
Keywords
Bindung, Gerichte, Entscheidungen, EGMR, Verhältnis, Bundesverfassungsgerichtsbarkeit, Europäischer, Gerichtsbarkeit
Quote paper
M.A. Carsten Bobe (Author), 2007, Bindung deutscher Gerichte an Entscheidungen des EGMR?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119092

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