Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Unternehmensbesteuerung in Deutschland
2.1 Körperschaftsteuer
2.2 Gewerbesteuer
3. Steuerüberwälzung
4. Steuerinzidenzanalyse
4.1 Steuerinzidenzanalyse der Gewerbesteuer
4.1.1 Erhöhung derUntemehmensbesteuerung
4.1.2 Ergebnis der empirischen Analyse
4.2 Verteilungswirkungen
4.3 Senkung der Unernehmensbesteuerung
5. Gewerbesteuerpolitik und regionales Lohnwachstum
6. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Über die Höhe der Gewinnbesteuerung von Unternehmen muss sichjedes Land Gedanken machen. Insbesondere in Folge der Unternehmenssteuerreform der USA im Jahr 2018. Diese senkten den Körperschaftsteuersatz von 35 auf 21 Prozentpunkte, um neue Anreize für Investitionen zu schaffen. Ebenfalls das an Deutschland angrenzende Frankreichplant Steuerreformen im Bereich der Unternehmenssteuern. Eine steuerpolitische Diskussion in Deutschland scheint somit unumgänglich, die Regierung ist daher aufgefordert, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Höhere Gewinnsteuern auf Unternehmen senken Investitionen und können somit das Lohnwachstum hemmen. Die Frage, ob und wie Deutschland steuerpolitisch auf Entscheidungen großer Nationen reagiert, muss gestellt werden. Es bedarf einem steuerlichen Konzept, Anreize für weitere Investitionen für Unternehmen zu setzen und dabei höhere Verluste des öffentlichen Sektors zu vermeiden. Gegner von Steuersenkungen der Gewinnsteuern argumentieren damit, dass diese unerwünschte Verteilungswirkungen mit sich bringen und dies zu einem weniger progressiven Steuersystem führt.
Ausgehend der zuvor beschriebenen steuerpolitischen Debatten ist das Ziel der vorliegenden Seminararbeit zu analysieren, wer die ökonomischen Lasten der Untemehmensbesteuerung trägt. Wir werfen einen Blick auf die Frage, ob sich höhere Untemehmenssteuem auf Löhne auswirken, die Arbeiter also einen Teil der Last tragen. Im Gegensatz würde dies bedeuten, dass sie von Steuersenkungen profitieren würden.
Die vorliegende Seminararbeit gliedert sich hierbei in fünfTeile, dabei wird Literaturbasiert gearbeitet.
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2. Unternehmensbesteuerung in Deutschland
In Deutschland gibt es grundlegend drei Unternehmenssteuern, die am Gewinn oder Ertrag eines Unternehmens ansetzen. Als Unternehmen verstehen wir hierbei alle juristischen oder privaten Personen, die Einkünfte aus der Herstellung und- oder Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen beziehen (B. Schneider 2011, S. 2).
Für die Besteuerung der Unternehmen ist auf die Darstellung in Form ihrer Rechtsform zu achten. Die erste wesentliche Ertragssteuer ist die Einkommensteuer (ESt). Diese ermittelt den erzielten Gewinn auf Unternehmensebene von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bezieht sich dabeijedoch auf die Eigentümer und belastet diese. Beispiele hierfür sind z.B. eine OHG oder eine KG. Eine weitere unternehmensspezifische Ertragsteuer ist die Körperschaftsteuer (KSt). Die Körperschaftsteuer kann im wesentlichen Sinn als die Einkommensteuer juristischer Personen betrachtet werden, diese ermittelt und besteuert den Gewinn von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit auf der Ebene des Unternehmens. Beispiele hierfür sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften oder GmbHs. Die dritte Unternehmensteuer ist die Gewerbesteuer, diese wird von den Gemeinden erhoben. Über den Hebesatz können die jeweiligen Kommunen die Höhe der Steuerbelastung selbst festlegen. Anders als die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer ist diese eine Objektsteuer ermittelt und besteuert somit in gewerblichen Unternehmen, egal in welcher Rechtsform, den anfallenden Ertrag. Rein rechtlich gesehen sind Unternehmen Institutionen, die im Eigentum von Menschen (natürlichen Personen) stehen (E. Nowotny 2009, S. 371).
Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer und stellen uns der Leitfrage, ob eine Erhöhung bzw. Senkung dieser Unternehmenssteuern sich auf die Löhne der Beschäftigten auswirkt.
2.1 Körperschaftsteuer
Neben der Einkommensteuer ist die Körperschaftsteuer die zweite große Ertragsteuer für Unternehmen, man kann sie somit als Pendant der Einkommensteuer auf die Einkommen natürlicher Personen und Personengesellschaften sehen. Sie dient als Steuer auf Gewinne von juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, aber auch Genossenschaften oder Vereinen (Kraft und Kraft2018, S. 145).
Kapitalgesellschaften sind also körperschaftsteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht bewirkt eine strikte steuerliche Trennung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Gewinne und Verluste einer Kapitalgesellschaft werden also nicht dem Gesellschafter als Einkünfte zugerechnet (Trennungsprinzip). Bei Personengesellschaften werden die Gewinne nämlich dem Gesellschafter zugerechnet und bei diesem versteuert (Transparenzprinzip). Das Einkommen wird der Kapitalgesellschaft zugeordnet, die Zurechnung auf den Anteilseigner erfolgt erst nach der Ausschüttung der Gewinne (Schreiber 2017, S. 85).
Aus ökonomischer Sichtweise ist die Körperschaftsteuer eine an der Quelle erhobene Einkommensteuer. Das Körperschaftsteuergesetz ist ein Bundesgesetz, daher liegt die Gesetzgebungshoheit beim Bund. Die Körperschaftsteuer basiert auf zwei wichtigen Rechtsgrundlagen, zum einen dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), zum anderen der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KstDV) (Jesgarzewski 2020, S. 83).
Innerhalb der letzten Steuerreform 2008/9 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt. Hierbei wird zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen differenziert, sowie zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Gewinne für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft sind wie zuvor steuerfrei. Für im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, diese ersetzt das Halbeinkünfteverfahren. Hier werden Dividenden seither mit 25 % plus Solidaritätszuschlag belastet (Scherf. 2011, S. 320).
Geschichtlich betrachtet wurde 1920 zum ersten Mal eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt, die Betrug damals 10 %. Dieser Steuersatz wurde in den folgenden Jahren regelmäßig erhöht, bis er 1946 schließlich seine Spitze mit 60 % erreicht hat. Weitere große Änderungen der Körperschaftsteuer gab es 1953, als thesaurierte Gewinne weiterhin mit 60 %, die ausgeschütteten Gewinne allerdings nur noch mit 30 % versteuert wurden. Bis 1958 sanken die beiden Tarife auf 51 % bzw. 15 %. 1977 fand eine weitere Steuerreform statt. Die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne konnte nun auf die Einkommensteuer angerechnet werden, dies verhinderte eine Doppelbelastung. 2001 wurde dann das Halbeinkünfteverfahren eingeführt, durch welches der Steuersatz bei einheitlichen 25 % lag, bis er zuletzt 2008 auf 15 % angepasst wurde (F. Born 2017, S. 23
2.2 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist in vergleichbarer Form nicht im Ausland anzutreffen, deshalb gilt sie als deutsche Besonderheit. Allerdings gibt es im Ausland vergleichbare kommunale Unternehmensteuer z. B. die französische faxe professionelle (Steuer auf Immobilien- und Sachanlagen) oder die italienische Imposta regionale sulle attivita produttive (Wertschöpfungssteuer). Neben der Grundsteuer zählt die Gewerbesteuer zu den Ertragsteuern. Der Steuergegenstand sind Ertrag bringende Objekte oder die daraus fließenden Erträge. Auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen wird dabei nicht geachtet. Die als Gemeindesteuer anzusehende Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle von Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Alle inländischen Gewerbebetriebe sind steuerpflichtig, ausgenommen Landwirtschaft und freie Berufe, dies führt allerdings zu Abgrenzungsproblemen und Wettbewerbsverzerrung (Scherf2011, S. 337).
Die Gewerbesteuer beruht auf drei wesentlichen Rechtsgrundlagen. Dem Gewerbesteuergesetz (GewStG), der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) und den Gewerbesteuer-Richtlinien (GeWStR). Die Gewerbesteuerfestsetzung erfolgt nach Abgabe der Steuererklärung für ein Kalenderjahr, die Gemeinde erhebt daraufhin zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld (Jesgarzewski 2020, S. 116).
Auch die Gewerbesteuer unterlag der Steuerreform 2008/9, seitdem ist der effektive Steuersatz ein Produkt aus Steuermesszahl und Hebesatz. Die Steuermesszahl wurde hierbei einheitlich von 5 % auf 3,5 % gesenkt. Nehmen wir einen Hebesatz von 400 % und der Steuermesszahl von 3,5% erhalten wir somit einen effektiven Steuersatz von 14 %, dieser betrug vor der Reform 16,67 %.
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