Mit dieser Arbeit soll der Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs definiert und seine Funktion als wesentliche tarifrechtliche Eingruppierungsgrundlage untersucht werden. Das Urteil des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, BAGE 162, 81-97) wird vor dem Hintergrund, der gemachten Äußerung von Natter geprüft und die praktischen Auswirkungen des Urteils
auf die Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifrechtlichen Bewertung dargestellt.
Nach einer kurzen Einleitung folgen im zweiteiligen Hauptteil zunächst unter C. die Ausführungen zum Rechtsbegriff "Arbeitsvorgang", dessen Verortung im Tarifrecht sowie eine umfangreiche Definition. Anschließend folgen Ausführungen zu bereits ergangener Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang. Im Kapitel D erfolgt die Urteilsbesprechung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung sowie einer Analyse der Urteilsbegründung. Abschließend erfolgen ein Fazit und eine Prognose für die Zukunft.
Zur Erreichung der vorgenannten Zielbeschreibung wurde eine systematische Literaturrecherche vorgenommen. Gebundene Fachliteratur als auch Online-Datenbanken, hier insbesondere juris und beck-online, wurden mittels Schlüsselbegriffen nach geeigneten Kommentaren, Monographien und Aufsätze in Fachzeitschriften durchsucht. Im Bereich der einschlägigen Rechtsprechung wurde mittels der Schneeballmethode durch Analyse von Fußnoten und Quellangaben weitergehende Entscheidungen gefunden und verwertet.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Ziel, Aufbau und methodisches Vorgehen
- C. Der Arbeitsvorgang als Rechtsbegriff im Tarifrecht
- I. Die zentralen Eingruppierungsvorschriften
- II. Tarifrechtliche Definition
- a. Das Arbeitsergebnis als Ausgangspunkt
- b. Organisationsermessen des Arbeitsgebers
- c. Zusammenhangsarbeiten
- d. Unzulässige Aufspaltung von Arbeitsvorgängen
- III. Weitergehende prägende Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang
- a. Die,,sinnvolle und vernünftige“ Verwaltungsübung
- b. Der Spezialitätsgrundsatz
- D. Die Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (Geschäftsstellenverwalterin)
- I. Zum Sachverhalt
- II. Zu den Entscheidungsgründen
- III. Bewertung
- E. Fazit und Prognose
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Bedeutung des Arbeitsvorgangs als tarifrechtliche Eingruppierungsgrundlage im Lichte des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018. Sie analysiert die zentrale Bedeutung des Arbeitsvorgangs im Tarifrecht und seine Interpretation durch die Rechtsprechung.
- Die zentralen Eingruppierungsvorschriften im Tarifrecht
- Die tarifrechtliche Definition des Arbeitsvorgangs
- Die prägende Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang
- Die Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018
- Fazit und Prognose zur zukünftigen Bedeutung des Arbeitsvorgangs als Eingruppierungsgrundlage
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt das Thema der Arbeit vor und gibt einen Überblick über das Ziel, den Aufbau und die methodische Vorgehensweise. Kapitel C behandelt den Arbeitsvorgang als Rechtsbegriff im Tarifrecht und analysiert die zentralen Eingruppierungsvorschriften sowie die tarifrechtliche Definition des Arbeitsvorgangs. Des Weiteren werden die verschiedenen Aspekte der prägenden Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang, wie die „sinnvolle und vernünftige“ Verwaltungsübung und der Spezialitätsgrundsatz, beleuchtet. Kapitel D widmet sich der Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018, indem es den Sachverhalt, die Entscheidungsgründe und die Bewertung des Urteils darstellt.
Schlüsselwörter
Tarifrecht, Eingruppierung, Arbeitsvorgang, Bundesarbeitsgericht, Rechtsprechung, Verwaltungsübung, Spezialitätsgrundsatz, Arbeitsergebnis, Organisationsermessen, Zusammenhangsarbeiten, Aufspaltung von Arbeitsvorgängen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Arbeitsvorgang im Tarifrecht?
Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse rechtlich bewertbare Einheit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt.
Welche Bedeutung hat das BAG-Urteil vom 28.02.2018 für die Eingruppierung?
Das Urteil (4 AZR 816/16) präzisiert die Anforderungen an die Bildung von Arbeitsvorgängen, insbesondere bei Geschäftsstellenverwaltern, und beeinflusst die tarifrechtliche Bewertung von Zusammenhangsarbeiten.
Darf ein Arbeitgeber Arbeitsvorgänge beliebig aufspalten?
Nein, eine unzulässige Aufspaltung von Arbeitsvorgängen ist untersagt. Tätigkeiten, die zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis gehören, müssen grundsätzlich als ein Arbeitsvorgang gewertet werden.
Was versteht man unter dem Spezialitätsgrundsatz im Tarifrecht?
Der Spezialitätsgrundsatz besagt, dass speziellere Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Merkmalen vorgehen, sofern sie den Arbeitsvorgang prägen.
Welche Rolle spielt das Organisationsermessen des Arbeitgebers?
Der Arbeitgeber bestimmt durch sein Organisationsermessen die Zuweisung von Aufgaben, was wiederum die Grundlage für die Bildung der rechtlich relevanten Arbeitsvorgänge bildet.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2022, Der Arbeitsvorgang als tarifrechtliche Eingruppierungsgrundlage im Lichte des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1195181