Mit dieser Arbeit soll der Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs definiert und seine Funktion als wesentliche tarifrechtliche Eingruppierungsgrundlage untersucht werden. Das Urteil des BAG vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16, BAGE 162, 81-97) wird vor dem Hintergrund, der gemachten Äußerung von Natter geprüft und die praktischen Auswirkungen des Urteils
auf die Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifrechtlichen Bewertung dargestellt.
Nach einer kurzen Einleitung folgen im zweiteiligen Hauptteil zunächst unter C. die Ausführungen zum Rechtsbegriff "Arbeitsvorgang", dessen Verortung im Tarifrecht sowie eine umfangreiche Definition. Anschließend folgen Ausführungen zu bereits ergangener Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang. Im Kapitel D erfolgt die Urteilsbesprechung mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung sowie einer Analyse der Urteilsbegründung. Abschließend erfolgen ein Fazit und eine Prognose für die Zukunft.
Zur Erreichung der vorgenannten Zielbeschreibung wurde eine systematische Literaturrecherche vorgenommen. Gebundene Fachliteratur als auch Online-Datenbanken, hier insbesondere juris und beck-online, wurden mittels Schlüsselbegriffen nach geeigneten Kommentaren, Monographien und Aufsätze in Fachzeitschriften durchsucht. Im Bereich der einschlägigen Rechtsprechung wurde mittels der Schneeballmethode durch Analyse von Fußnoten und Quellangaben weitergehende Entscheidungen gefunden und verwertet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Ziel, Aufbau und methodisches Vorgehen
C. Der Arbeitsvorgang als Rechtsbegriff im Tarifrecht
I. Die zentralen Eingruppierungsvorschriften
II. Tarifrechtliche Definition
a. Das Arbeitsergebnis als Ausgangspunkt
b. Organisationsermessen des Arbeitsgebers
c. Zusammenhangsarbeiten
d. Unzulässige Aufspaltung von Arbeitsvorgängen
III. Weitergehende prägende Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang
a. Die „sinnvolle und vernünftige“ Verwaltungsübung
b. Der Spezialitätsgrundsatz
D. Die Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (Geschäftsstellenverwalterin)
I. Zum Sachverhalt
II. Zu den Entscheidungsgründen
III. Bewertung
E. Fazit und Prognose
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den Rechtsbegriff des „Arbeitsvorgangs“ als zentrale Grundlage für die tarifrechtliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst, wobei das richtungsweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Bewertung von Stellen analysiert wird.
- Definition des Rechtsbegriffs Arbeitsvorgang im Tarifrecht
- Analyse der BAG-Rechtsprechung zur Bildung von Arbeitsvorgängen
- Untersuchung der Bedeutung des BAG-Urteils vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16)
- Bewertung der Auswirkungen auf die tarifliche Praxis und Eingruppierung
- Diskussion des Aufspaltungsverbots und der Rolle des Organisationsermessens
Auszug aus dem Buch
II. Zu den Entscheidungsgründen
In seiner Entscheidung vom 28.02.2018 hat das BAG zunächst seine bisherige Rechtsprechung soweit bestätigt, als dass Einzeltätigkeiten regelmäßig dann nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, soweit diese von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. So reiche die theoretische Möglichkeit, einzelne Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen nicht aus. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten auch tatsächlich übertragen sind. (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24, BAGE 162, 81-97).
Eine Abkehr von der bis dahin geltenden herrschenden Meinung sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur folgte, jedoch im weiteren Urteil: Bislang galt, dass bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets berücksichtigt werden musste, dass die auf einer Stelle anfallenden Einzeltätigkeiten auch verschiedenen Tarifmerkmalen zugeordnet werden können. Im Fall der Klägerin hätte dies nach bisheriger Rechtsprechung bedeutet, dass aufgrund der unterschiedlichen Bewertung, die „gewöhnlichen“ Aufgaben nicht mit den „schwierigen“ Aufgaben zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die Arbeitgeber hatten also bereits bei der Bildung von Arbeitsvorgängen zu beachten, welche Tätigkeiten welchem Tarifmerkmal zuzuordnen waren (BAG, Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 –, BAGE 49, 250-266 sowie Parallelentscheidungen AZR 21-23/84 und AZR 27/84).
Das BAG weicht in seiner Entscheidung von diesem Grundsatz ab und stellt klar, dass die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht bleibt. Die Bewertung erfolgt erst nach Bildung des Arbeitsvorgangs unter Hinzunahme des tariflichen Tätigkeitsmerkmals (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, BAGE 162, 81-97).
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung etabliert den Arbeitsvorgang als zentrale Bewertungsgrundlage für die tarifliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst und benennt die Relevanz des BAG-Urteils vom 28.02.2018.
B. Ziel, Aufbau und methodisches Vorgehen: Dieses Kapitel erläutert die Forschungsziele, den strukturellen Aufbau der Arbeit sowie die angewandte systematische Literaturrecherche.
C. Der Arbeitsvorgang als Rechtsbegriff im Tarifrecht: Hier werden die gesetzlichen Eingruppierungsvorschriften und die tarifrechtliche Definition des Arbeitsvorgangs, inklusive der Prinzipien zum Arbeitsergebnis und dem Organisationsermessen, detailliert dargelegt.
D. Die Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (Geschäftsstellenverwalterin): Dieses Kernkapitel analysiert den konkreten Sachverhalt, die geänderten Entscheidungsgründe des BAG und die daraus resultierende Bewertung für die Praxis.
E. Fazit und Prognose: Das Fazit fasst die rechtlichen Konsequenzen der neuen BAG-Rechtsprechung zusammen und wagt einen Ausblick auf die zukünftigen Anforderungen an die Personalverwaltung.
Schlüsselwörter
Arbeitsvorgang, Tarifrecht, Eingruppierung, Bundesarbeitsgericht, BAG-Urteil 28.02.2018, Geschäftsstellenverwalter, TVöD, TV-L, Arbeitsergebnis, Aufspaltungsverbot, Zusammenhangstätigkeiten, Spezialitätsgrundsatz, Tarifmerkmale, Personalverwaltung, Stellenbewertung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit befasst sich mit dem Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und analysiert, wie dieser durch das BAG-Urteil vom 28.02.2018 neu bewertet wurde.
Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?
Zu den Schwerpunkten gehören die tariflichen Eingruppierungsvorschriften, das Prinzip der Arbeitsergebnisbildung, das Organisationsermessen des Arbeitgebers sowie das Verbot der unzulässigen Aufspaltung von Tätigkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Funktion des Arbeitsvorgangs als Eingruppierungsgrundlage zu definieren und die praktischen Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung auf die Stellenbewertung kritisch zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Autorin nutzt eine systematische Literaturrecherche, gestützt auf Fachkommentare, Monographien und die Auswertung relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung via Online-Datenbanken.
Was behandelt der Hauptteil der Arbeit?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung des Arbeitsvorgangs im Tarifrecht und eine detaillierte Fallbesprechung des BAG-Urteils zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Wesentliche Begriffe sind Arbeitsvorgang, Tarifrecht, Eingruppierung, BAG, Arbeitsergebnis, Aufspaltungsverbot und die Tarifverträge TVöD sowie TV-L.
Warum wird das Urteil vom 28.02.2018 in der Fachwelt als „Paukenschlag“ bezeichnet?
Es markiert eine Abkehr von der bisherigen Praxis, wonach die tarifliche Wertigkeit bereits bei der Bildung von Arbeitsvorgängen zu berücksichtigen war; nun erfolgt die Bewertung erst nach der Bildung des Arbeitsvorgangs.
Welche Bedeutung hat das Aufspaltungsverbot für die tarifliche Bewertung?
Das Aufspaltungsverbot verhindert die isolierte Betrachtung einzelner Arbeitsschritte, sofern diese in einem inneren Zusammenhang stehen, und dient dem Schutz vor einer lebensfremden „Atomisierung“ der Tätigkeiten.
Wie wirkt sich die Rechtsprechung auf das Organisationsermessen des Arbeitgebers aus?
Obwohl dem Arbeitgeber das Weisungsrecht zusteht, schränkt die Rechtsprechung die Freiheit ein, Tätigkeiten rein zur tariflichen Bewertung willkürlich zu bündeln oder zu trennen, wenn dies nicht der tatsächlichen Arbeitsorganisation entspricht.
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- Anonym (Author), 2022, Der Arbeitsvorgang als tarifrechtliche Eingruppierungsgrundlage im Lichte des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1195181