Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

Insbesondere nach ABGB, EKHG sowie luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen


Tesis Doctoral / Disertación, 2002

234 Páginas, Calificación: sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 1. ERSATZANSPRÜCHE NACH § 1327 ABGB
I. EINLEITUNG
II. ALLGEMEINES
A. Schadenersatz für mittelbar Geschädigte
B. Wesen und Art der Ansprüche
C. Das Verhältnis zu den Sonderhaftpflichtgesetzen
III. KOSTENERSATZ
A. Allgemeines
B. Sinn und Zweck der Kostentragungspflicht
C. Die Beerdigungs- bzw Grabkosten
1. Die Frage der Angemessenheit der Kosten
2. Die Kosten im Überblick
D. Die sonstigen Kosten
1. Die Anreisekosten zum Begräbnis
2. Die Leichnams-Bergungskosten
3. Die Erbschaftssteuer
4. Die Kosten der Totenbeschau
5. Die Exhumierungs- und Leichenüberführungskosten; Transportkosten
6. Frustrierte Aufwendungen
7. Die Kosten der Grabpflege bzw -erhaltung
8. Die Kosten für die Trauerbekleidung
9. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens
E. Judikaturbeispiele zur Frage der Angemessenheit der Kosten
F. Die Ersatzberechtigten
G. Vorteilsausgleichung
1. Trauerbekleidung
2. Erträgnisse aus der Erbschaft
3. Todfalls- und Bestattungskostenbeitrag; Sterbegeld
IV. ERSATZ DES ENTGEHENDEN UNTERHALTS
A. Allgemeines
B. Die Anspruchsberechtigten
1. Geschichtliches
2. „Nach dem Gesetze“ iSd § 1327 ABGB
3. Der Kreis der Anspruchsberechtigten
4. Mehrere Hinterbliebene
5. Verletzungs- oder Todeszeitpunkt?
C. Umfang des Ersatzes
1. Gesetzlich geschuldeter oder tatsächlich geleisteter Unterhalt?
2. Die Art der Unterhaltsleistung
3. Ausgewählte Unterhaltsleistungen
4. Die fixen Haushaltskosten
D. Ansprüche nach § 1327 ABGB und subsidiäre Unterhaltsverpflichtung
E. Mitverschulden und Schadensminderungspflicht
1. Die Mitverschuldensproblematik
2. Schadensminderungspflicht (des Hinterbliebenen)
F. Vorteilsausgleichung
G. Haftungsbeschränkung bzw -begünstigung und § 1327 ABGB
H. Lebensgemeinschaft bzw Wiederverehelichung der Witwe/ des Witwers
1. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft
2. Die Wiederverehelichung
3. Die Stellung des hinterbliebenen Kindes
4. Exkurs: Das Verhältnis des nach § 1327 ABGB Ersatzpflichtigen zum Adoptierenden
I. Art, Höhe, Dauer und Berechnung des Ersatzanspruches
1. Rente oder Kapital?
2. Dauer und Ende des Ersatzanspruches
3. Grundlagen der Bemessung der Hinterbliebenenrente
4. Die Berechnung des Ersatzanspruches
J. Forderungsübergang und Legalzession
1. Allgemeines
2. Kongruenz der Leistungen
3. Trennung der Schadenersatzansprüche
4. Zeitpunkt des Forderungsübergangs und Schadensminderungspflicht
5. Hinterbliebenenversorgung durch die Rechtsanwaltskammer
6. Das Verhältnis von § 332 ASVG zu § 1042 ABGB
7. Die Tötung eines Pensionisten
K. Steuerrechtliche Fragen

KAPITEL 2. ERSATZANSPRÜCHE NACH SONDERGESETZLICHEN REGELUNGEN, INSBESONDERE NACH DEM EKHG
I. EINLEITUNG
II. DAS EKHG
A. Allgemeines
B. Der historische Hintergrund (insb der §§ 12 und 14 EKHG)
1. Der Ersatz der Bestattungskosten
2. Das Schmerzengeld
3. Die Form des Ersatzes
C. Das Verhältnis zu und die Besonderheiten gegenüber § 1327 ABGB
1. Das Verhältnis zu § 1327 ABGB
2. Die Besonderheiten gegenüber § 1327 ABGB
III. WEITERE SONDERGESETZLICHEN REGELUNGEN
A. Allgemeines
B. Ersatzansprüche nach dem RHPflG
C. Ersatzansprüche nach dem VOG
D. Ersatzansprüche nach dem RohrlG
E. Ersatzansprüche nach dem ForstG
F. Ersatzansprüche nach dem VerkOG
G. Ersatzansprüche nach dem PHG und dem GTG
1. Die Haftung nach dem PHG
2. Die Haftung nach dem GTG
H. Ersatzansprüche nach dem AtomHG 1999
I. Ersatzansprüche nach dem MinroG
J. Ersatzansprüche nach dem GWG

KAPITEL 3. ERSATZANSPRÜCHE NACH LUFTVERKEHRSRECHTLICHEN HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
I. EINLEITUNG
II. NATIONALE LUFTVERKEHRSRECHTLICHE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
A. Die (historische) Rechtslage seit 1945
B. Das LuftVG
1. Allgemeines
2. Die Haftung gegenüber Personen, die nicht befördert werden (Drittschadenshaftung)
3. Die Haftung aus dem Beförderungsvertrag
4. Bewertung
C. Das LFG
1. Allgemeines
2. Der territoriale Anwendungsbereich des LFG
3. Die Haftung gegenüber Personen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
4. Die Haftung aus dem Beförderungsvertrag
III. SUPRANATIONALE LUFTVERKEHRSRECHTLICHE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
A. Allgemeines
B. Die VO 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
1. Der territoriale Anwendungsbereich der VO 2027/97
2. Die wichtigsten inhaltlichen Regelungen der VO 2027/97
C. Ausblick
IV. INTERNATIONALE LUFTVERKEHRSRECHTLICHE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
A. Allgemeines
B. Das Warschauer Abkommen
1. Der territoriale Anwendungsbereich des WA
2. Die Haftung aus dem Beförderungsvertrag
C. Das Übereinkommen von Montreal

KAPITEL 4. SCHMERZENGELDANSPRÜCHE BEI TÖTUNG
I. EINLEITUNG
II. DIE ANSPRÜCHE DES GETÖTETEN
A. Zur Vererblichkeit von Schmerzengeldansprüchen
B. Das Erfordernis einer gewissen „Mindestüberlebensdauer“
C. Exkurs: Bewusste Schmerzempfindung – Voraussetzung für Schmerzengeld?
1. Der Standpunkt der Rsp
2. Der Meinungsstand in der Lehre
D. Schmerzengeld für ein verkürztes Leben?
E. Fazit und Beurteilung
III. DIE ANSPRÜCHE DER ANGEHÖRIGEN
A. Allgemeines
B. Der Ersatz von Schockschäden in Rechtsprechung und Lehre
1. Der Begriff des Schockschadens
2. Der Angehörige als mittelbar Geschädigter
3. Der Angehörige als unmittelbar Geschädigter
4. Die Kenntnisnahme vom schädigenden Ereignis
5. Fazit und Beurteilung
C. Die Ersatzfähigkeit reiner Trauerschäden
1. Allgemeines zu Rechtsprechung und Lehre
2. Der Zuspruch „reiner Trauerschäden“ durch den OGH
3. Erste Stellungnahmen der Lehre
4. Die Anspruchsberechtigten und die Bemessung des Trauerschmerzengeldes
D. Ausblick

KAPITEL 5. SCHLUSSBEMERKUNGEN

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitel 1. Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB

I. Einleitung

§ 1327 ABGB

Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

Dieser scheinbar einfache Satz stellt die zentrale Norm des österreichischen Schadenersatzrechtes hinsichtlich der Frage dar, welche Ansprüche die Hinterbliebenen aus dem Tod eines Angehörigen ableiten können. Seit der Einführung dieser Bestimmung durch die dritte TN zum ABGB aus dem Jahre 1916, hat allein der OGH zu § 1327 ABGB mehrere hundert Judikate erlassen. Die Rsp wurden ua mit folgenden Fragen konfrontiert:

- Welche Positionen sind gemeint, wenn in § 1327 ABGB von „allen Kosten“
die Rede ist?
- Wer sind die „Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte“ ?
- Muss nur der gesetzlich geschuldete, der tatsächlich geleistete oder gar ein
vertraglich vereinbarter Unterhalt ersetzt werden?
- Welche Leistungen fallen überhaupt unter den Begriff „Unterhalt“ ?
- Müssen sich die Hinterbliebenen allfällige, sich aus dem Tod des Unterhaltspflichtigen ergebene Vorteile auf ihren Schadenersatzanspruch nach
§ 1327 ABGB anrechnen lassen?
- Können aus § 1327 ABGB auch Schmerzengeldansprüche abgeleitet werden? usw

Nach allgemeinen Überlegungen zu § 1327 ABGB, soll nun im Folgenden auf die genannten, sowie auf einige weitere diesbezügliche Fragen eingegangen werden.

II. Allgemeines

A. Schadenersatz für mittelbar Geschädigte

Nach österreichischem Schadenersatzrecht hat ein Schädiger grundsätzlich nur jene Schäden zu ersetzen, welche die von ihm übertretene Norm gerade verhindern wollte. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „Schutzzweck der Norm“1 bzw vom „Erfordernis des Rechtswidrigkeitszusammenhanges“ 2. Aus diesem Grundsatz folgt, dass prinzipiell nur jenem Personenkreis Ersatz zu leisten ist, der vom Schutzbereich der übertretenen Norm erfasst wird. Man nennt diese Personen auch die „unmittelbar Geschädigten“.

Wird jemand jedoch nur infolge einer „Seitenwirkung“ 3 der schädigenden Handlung in seiner Rechtssphäre, dh in einer Weise beeinträchtigt, die vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckt ist, spricht man vom „mittelbar Geschädigten“. Diesen Personen gebührt – den allgemeinen Regeln folgend – kein Schadenersatz. Begründet wird dies ua damit, dass die Einräumung von Ersatzansprüchen an bloß mittelbar Geschädigte die Ersatzpflichten des Schädigers uferlos machen und diesen somit in den wirtschaftlichen Ruin treiben würde.4

Führt man diese Überlegungen jedoch konsequent fort, käme man zum unvertretbaren Ergebnis, dass ein Schädiger gegenüber den Hinterbliebenen eines von ihm getöteten Menschen nicht ersatzpflichtig wäre. Denn einzig und allein der Getötete ist bzw war der unmittelbar Geschädigte, während die Hinterbliebenen eben nur mittelbar geschädigt sind. § 1327 ABGB gewährt somit ausnahmsweise auch Personen – eben den Hinterbliebenen – Ersatzansprüche, welche diesen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln an sich nicht zustünden.

Von der hL und Rsp wird interessanterweise gerade aus der Existenz des § 1327 ABGB der eben dargestellte Grundsatz abgeleitet, dass nur unmittelbar Geschädigte schadenersatzberechtigt sind.5

B. Wesen und Art der Ansprüche

Aus § 1327 ABGB lassen sich zwei verschiedene Arten von Ansprüchen ableiten: Zum einen sind den Hinterbliebenen alle (unmittelbar mit dem Todesfall des Verstorbenen verbunden) Kosten zu ersetzen.6 Zum anderen hat der Schädiger den Angehörigen des Getöteten auch bestimmte wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die diesen durch die Tötung entstanden sind, va den ihnen entgangenen bzw entgehenden Unterhalt zu ersetzen.7

Diese Aufzählung ist nach einhelliger Ansicht8 taxativ, das bedeutet insb, dass ein Schmerzengeldanspruch auf Grundlage des § 1327 ABGB nicht in Betracht kommt.9 Freilich können die Hinterbliebenen gegen den Schädiger dann entsprechende Ersatzansprüche geltend machen, wenn dieser ihnen gegenüber einen besonderen Haftungstatbestand erfüllt hat.10 Dies wäre etwa dann der Fall, wenn infolge des schädigenden Ereignisses auch ein Angehöriger des Getöteten unmittelbar geschädigt, dh an seinem Körper oder in einem anderen, absolut geschützten Rechtsgut verletzt wird.

Wie bereits erwähnt wurde, können die Hinterbliebenen nach hM vom Schädiger nur den Ersatz für den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche begehren, dies trotz des an sich weiten Wortlautes des § 1327 HS 2 ABGB („das, was ihnen dadurch entgangen ist“).11 Diese Tatsache darf jedoch nicht dazu verleiten, diese Ansprüche ihrer Natur nach als Unterhaltsansprüche anzusehen; es handelt sich hierbei nämlich unbestritten um einen Schadenersatzanspruch.12 Deshalb ist etwa bei der Bemessung der Ansprüche nach § 1327 ABGB auf die Leistungsfähigkeit des Schädigers nicht Bedacht zu nehmen, dh Billigkeitserwägungen haben hier keinen Platz.13 Konsequenterweise wurde vom OGH auch eine Zession der Ansprüche nach § 1327 ABGB als zulässig erachtet.14

Reischauer 15 sieht jedoch eine „Verwandtschaft zum Unterhaltsanspruch“ insofern gegeben, „als auf die Bedürfnisse des Hinterbliebenen nach Unterhaltsgesichtspunkten sehr wohl abzustellen“ ist, solle „er doch so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Getötete am Leben geblieben wäre.“ Reischauer übersieht dabei, dass es ja gerade im Schadenersatzrecht typischerweise immer darum geht, die entstandenen Nachteile möglichst wieder rückgängig zu machen, also den Geschädigten im Idealfall so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Bei den Ansprüchen nach § 1327 ABGB handelt es sich um originäre Schadenersatzansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung.16 Dies bedeutet, dass etwa ein dem Getöteten gegenüber abgegebener Unterhaltsverzicht eines Hinterbliebenen zu berücksichtigen und dieser somit nicht ersatzberechtigt ist.17

C. Das Verhältnis zu den Sonderhaftpflichtgesetzen

Sondergesetzliche Bestimmungen sind zur Auslegung des § 1327 ABGB heranzuziehen.18 Nach Ansicht des OGH stellen die Sonderhaftpflichtgesetze eine Fortbildung des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzrechtes dar und sind deshalb für die Auslegung des § 1327 ABGB entsprechend anzuwenden.19 Dies gilt va für das EKHG (insb für die §§ 12 und 14), das zu den in der juristischen Praxis wohl wichtigsten Haftpflichtgesetzen zählt.

Nach Reischauer 20 kann aber vorbehaltlos der Interpretation des § 1327 ABGB iSd § 12 ff EKHG jedoch nur insofern gefolgt werden, als – argumentum a maiori ad minus – das aufgrund der Gefährdungshaftung Zustehende dem Ersatzberechtigten erst recht gebühren muss, wenn die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung nach ABGB gegeben sind. Folglich kann das EKHG wohl zur Deutung von Mindestansprüchen herangezogen werden, nicht jedoch – uneingeschränkt – zur Auslegung der (Ober-)Grenze der Ansprüche nach § 1327 ABGB.

Dem ist zuzustimmen: Dem Umstand, dass nach ABGB und EKHG unter unterschiedlichen Voraussetzungen (Verschuldenshaftung – Gefährdungshaftung) gehaftet wird, muss auch die Interpretation entsprechend Rechnung tragen. Ungeachtet dessen bestimmt § 19 Abs 1 EKHG, dass die Vorschriften des ABGB, nach denen für den verursachten Schaden in weiterem Umfang gehaftet wird, durch die Bestimmungen des EKHG unberührt bleiben. Auch hieraus lässt sich mE ableiten, dass das EKHG nicht vorbehaltlos zur Auslegung des ABGB herangezogen werden kann.

III. Kostenersatz

A. Allgemeines

Nach dem Wortlaut des § 1327 HS 1 ABGB hat der Schädiger alle durch das Ableben des Getöteten entstandenen Kosten zu ersetzen. Trotz dieser weiten Formulierung („alle Kosten“), verstehen Rsp und Lehre darunter grundsätzlich nur die Todfallskosten,21 also jene Auslagen, die mit dem Tod eines Menschen im adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Jene Kosten, die durch eine allfällige Verletzung vor dem Eintritt des Todes entstehen, werden nicht nach § 1327 ABGB sondern auf Grundlage des § 1325 ABGB ersetzt.22

Nun könnte dem entgegengehalten werden, dass unter dem Begriff „alle Kosten“ zumindest die Kosten der versuchten, dh nicht erfolgreichen Heilung des Verletzten (und in weiterer Folge Getöteten) zu subsumieren sind. Dieser Ansicht ist jedoch zu entgegnen, dass auch die Kosten der versuchten Heilung (auch wenn die Verletzung nicht unbedingt den Tod des Geschädigten zur Folge hat) grundsätzlich nach § 1325 ABGB geltend gemacht werden können.23 Als Rechtsgrundlage für den Ersatz

derartiger Ansprüche ist § 1327 ABGB somit entbehrlich.

Während hinsichtlich des entgehenden Unterhalts das Gesetz den ersatzberechtigten Personenkreis zumindest im Wesentlichen umschreibt, lässt das ABGB in Bezug auf den Kostenersatz die Frage offen, wem welche Kosten zustehen.

B. Sinn und Zweck der Kostentragungspflicht

Da der Tod mit Sicherheit jeden Menschen ereilt, so ist ebenso unzweifelhaft, dass zu jenem Zeitpunkt auch Todfallskosten entstehen. Folglich könnte durchaus der Standpunkt vertreten werden, dass der für das Ableben des Getöteten Verantwortliche nur den früheren Eintritt dieser Kosten verursacht und somit nicht für den Ersatz sämtlicher Kosten einzustehen hat.

Mit größter Wahrscheinlichkeit wären diese Kosten jedoch in einem anderen Ausmaß eingetreten, als zum Zeitpunkt eines späteren, natürlichen Todes: So dürften etwa die Beerdigungskosten für ein – wenn auch pensioniertes – Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens deutlich höher liegen, als jene eines aus einer mittelständischen Familie stammenden Lehrlings oder gar Studenten. Die Lebenserfahrung zeigt jedoch auch die Möglichkeit eines diametralen Lebensverlaufes, etwa eines sozialen Abstiegs.

Entgegen der Ansicht Wolffs 24, scheint nach Reischauer 25 die ratio dieser Bestimmung darin zu liegen, dass derjenige, der vorwerfbar den Tod eines Menschen verursacht oder infolge der Zurechnung einer Gefahrenquelle dafür einzustehen habe, eher herangezogen werden sollte, den Schaden zu ersetzen, als eine Person, der die Tötung nicht zugerechnet werden kann. Wenn jemand eines natürlichen Todes sterbe, erfolge die Zurechnung der Todfallskosten ohne Rücksicht auf die Ursache des Todes. Jemand müsse dann – Wohl oder Übel – die finanziellen Nachteile tragen, während man bei einer Haftung für die Tötung dieses Problems enthoben sei. Das Zurechnungskriterium Verantwortlichkeit für den Tod dränge andere Zurechnungs- kriterien bezüglich der Todfallskosten zurück.

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen: Es wäre nicht einzusehen, wenn die Hinterbliebenen, die bereits den Verlust eines Angehörigen infolge des schuldhaften und rechtswidrigen, oder aber gefährlichen Verhaltens eines Dritten hinnehmen mussten, auch noch für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen müssten. Diese Lösung widerspräche auch unserem Rechtsempfinden. Darüber hinaus soll dem Schädiger die Leistungspflicht eines Dritten grundsätzlich nicht zugute kommen.

C. Die Beerdigungs- bzw Grabkosten

Bereits erwähnt wurde, dass unter dem Begriff „Kosten“ iSd § 1327 ABGB in erster Linie jene Aufwendungen zu verstehen sind, die den Hinterbliebenen des Verstorbenen unmittelbar aufgrund dessen Todesfalls entstehen, also die Todfalls- bzw Begräbniskosten. Wolff 26 spricht in diesem Zusammenhang auch von „Kosten, die infolge des Todesfalls aus dem Nachlass zu bestreiten sind“. Nach Eccher 27 gehört zu den Begräbniskosten „alles was nach der Sitte mit der Bestattung eines

Toten verbunden ist“. Dazu zählen insb die Kosten für:

- die Bestattungsfeierlichkeiten, insb Trauergottesdienst und Einsegnung;
- die Errichtung einer Grabstätte bzw eines Grab(denk)mals;
- die Anschaffung von Kränzen und Grabschmuck;
- einen Nachruf;
- Todesanzeigen und Danksagungen;
- die Ausrichtung des Totenmahls.

Überdies wären uU auch folgende Aufwendungen in Betracht zu ziehen:

- der Erwerb einer Grabstätte;
- die Anfertigung von Fotos der Aufbahrung bzw des Begräbnisses;
- Verdienstausfall (durch Aufwendung von Arbeitszeit für die Ausrichtung des Begräbnisses).

1. Die Frage der Angemessenheit der Kosten

Nach der hM richtet sich der Umfang der zu ersetzenden28 Kosten nach § 549 ABGB.29 Demnach hat der Schädiger die Kosten einer angemessenen Beerdigung zu ersetzen. Als Berechnungskriterien kommen in Betracht:

- der Ortsgebrauch 30 sowie
- Stand und Vermögen des Verstorbenen.

Das wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit stellt das Vermögen des Erblassers dar.31 Handelt es sich beim Getöteten um einen Unmündigen, ist die Stellung seiner Eltern, iZw wohl jene des Vaters32 ausschlaggebend.33

Koziol 34 zieht in Erwägung, die Höhe des Kostenersatzes nach der Schwere des Verschuldens 35 abzustufen, um diesen Gedanken jedoch – zu Recht – sogleich wieder zu verwerfen: Begräbniskosten lassen sich nicht objektivieren, da es kein

durchschnittliches Begräbnis an sich gibt. Somit sind stets die tatsächlich aufgewendeten – freilich aber nur die angemessenen – Kosten als positiver Schaden zu ersetzen.

2. Die Kosten im Überblick
a) Die Kosten der Bestattungsfeierlichkeiten, insb Trauergottesdienst und Einsegnung

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Begräbnisses stehen, sind vom Schädiger zu ersetzen.36 Darunter fallen nicht nur die Kosten für die Bestattungsfeierlichkeiten ieS (wie die Abhaltung des Trauergottesdienstes und der Einsegnung durch einen Geistlichen), sondern auch die Auslagen für die Anschaffung von Kränzen;37 des Weiteren die Ausgaben für die Aufbahrung des Verstorbenen mit Beistellung von Aufbahrungsgegenständen, Arrangeur und musikalische Leistungen, Kondukt zur Grabstelle, Personalbereitstellung sowie Parten, Gesang und diverse Bereitstellungsentgelte; allenfalls auch die an Kirche und Gebietskörperschaft zu entrichtenden Gebühren.38 Ob der Tote durch Erd- oder Feuerbestattung beigesetzt wird, darf hierbei wohl keinen Unterschied machen.

b) Die Kosten der Errichtung einer Grabstätte bzw eines Grab(denk)mals Im Zusammenhang mit den – nach hM vom Schädiger zu ersetzenden – Grab- bzw Grab(denk)malerrichtungskosten stehen iwS insb folgende Positionen zu Buche: Die Auslagen für die Totengräberarbeiten, die Anschaffungskosten für einen Sarg (eine Urne), die Anfertigungs- und Aufstellungskosten eines Grabsteines, eines Grabkreuzes und/oder eines Grab(denk)mals, die Aufwendungen für die Gärtnerarbeiten usw.39

Der Schädiger haftet jedoch zu Recht nicht für die Kosten der Errichtung eines Familiengrabes, sondern nur für jenen Aufwand, der für den Verstorbenen allein erforderlich gewesen wäre.40 Die Kosten für die beabsichtigte Errichtung einer Grabstätte hat der Schädiger im Rahmen der Vorschusspflicht demjenigen zu ersetzen, der zu deren Tragung verpflichtet ist.41

c) Die Anschaffungskosten für Kränze und sonstigem Grabschmuck Nach hM hat der Schädiger – neben der Errichtung der Grabstätte selbst – auch die Auslagen für das Zubehör, also insb für Kränze, Kerzen und sonstigen Grabschmuck, zu ersetzen.42

d) Die Kosten für Todesanzeigen, Danksagungen und den Nachruf Nach einhelliger Ansicht sind auch die Kosten für Todesanzeigen und Danksagungen vom Schädiger zu tragen.43 Dasselbe gilt auch für die Kosten eines Nachrufs.44

e) Die Kosten des Totenmahls

Nach stRsp und hL hat der Schädiger auch die Kosten des – üblichen45 – Totenmahls zu ersetzen.46 Dies gilt nicht nur für ländliche Gegenden, sondern grundsätzlich auch für den urbanen Bereich.47 Für den Umfang der Ersatzpflicht und den Kreis der am Leichenmahl teilnehmenden Personen sind die Bemessungskriterien des § 549 ABGB heranzuziehen.48 Die zum Ersatz begehrten Kosten des Trauermahls haben daher der nach außen tretenden Lebensstellung und des Vermögensverhältnisses des Verstorbenen als angemessen zu entsprechen.49

f) Der Erwerb einer Grabstätte

Auch die Kosten für die Anschaffung einer Grabstätte hat der Schädiger zu tragen. Er hat jedoch stets nur die Kosten eines Einzelgrabes zu ersetzen, selbst wenn auf dem betreffenden Friedhof aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse kein Einzelgrab zur Verfügung steht, und der Getötete in einem Familiengrab beigesetzt werden muss.50

g) Die Anfertigung von Fotos der Aufbahrung bzw von Begräbnisfotos

Nicht endgültig geklärt ist, ob der Schädiger auch die Kosten der im Zusammenhang mit dem Begräbnis (auch von professioneller Seite) angefertigten Lichtbilder zu ersetzen hat. Unzweifelhaft ist, dass es auch in diesem Fall darauf ankommt, ob die

Voraussetzungen des § 549 ABGB erfüllt sind. In einer E aus dem Jahre 1969 bejahte der OGH eine Ersatzpflicht, wenn die Herstellung von Begräbnisfotos üblich sei und dies der Ortsgewohnheit entspreche.51 Jüngst vertrat der OGH jedoch die Meinung, dass zB die Anfertigung von Lichtbildern der Aufbahrung des Toten grundsätzlich nicht allgemein üblich und deshalb die dadurch entstandenen Kosten auch nicht vom Schädiger zu ersetzen ist.52

h) Verdienstausfall durch Aufwendung von Arbeitszeit für die Ausrichtung des Begräbnisses

Erleidet jemand durch die Aufwendung von Arbeitszeit für die Ausrichtung des Begräbnisses einen Verdienstausfall, so hat nach einer E des OGH der Schädiger ihm diesen zu ersetzen.53

Der OGH begründet die Ersatzpflicht damit, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Begräbnisses Kosten iSd § 1327 ABGB darstellten und diese Aufwendungen auch darin bestehen könnten, dass – etwa der Witwer – hierfür seine sonst bezahlte Arbeitszeit einsetze. Der dadurch bedingte Verdienstausfall sei der Aufwendung von Arbeitszeit äquivalent und somit als ein zu ersetzender mittelbarer Schaden anzusehen.

Diese von Reischauer 54 gebilligte E wird von Harrer 55 kritisiert: Jeder Schadensfall koste den Ersatzberechtigten Zeit und Mühe. Dennoch erfolge diesbezüglich im Allgemeinen keine Entschädigung für derartige Aufwendungen. Es wäre unstimmig, wenn gerade der ansonsten nicht ersatzberechtigte mittelbar Geschädigte diese fiktive Honorierung verlangen könne.

Harrer übersieht zwar, dass auch nach § 1325 ABGB (und nach den zur Interpretation des § 1327 ABGB heranzuziehenden §§ 12 Abs 1 Z 2 und 13 Z 2 EKHG) Verdienstausfälle vom Schädiger prinzipiell zu ersetzen sind; ein Recht auf Schadenersatz hat in diesem Fall jedoch nur der am eigenen Körper verletzte und somit unmittelbar Geschädigte. Zu einer entsprechenden Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB könnte man mE allerdings jedoch nur dann gelangen, wenn man den Begriff „alle Kosten“ in § 1327 HS 1 ABGB sehr extensiv interpretieren würde („kostet“ die Ausrichtung des Begräbnisses den Hinterbliebenen doch Arbeitszeit bzw das dieser Zeit entsprechende Einkommen). Dass der Begriff „alle Kosten“ iSd § 1327 ABGB jedoch einschränkend zu interpretieren ist, wurde bereits festgestellt.56 Und auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 2 EKHG, wonach im Falle der Tötung der entgangene Verdienst zu ersetzen ist, kann in diesem Zusammenhang nicht zur Auslegung des § 1327 ABGB herangezogen werden, weil hier ja der Verdienstentgang des Verletzten (bzw in weiterer Folge Getöteten) selbst gemeint ist.

Der Ersatz des Verdienstausfalles durch Aufwendung von Arbeitszeit für die Ausrichtung des Begräbnisses entbehrt somit jeglicher rechtlichen Grundlage und wird folglich vom OGH und auch von Reischauer mE zu Unrecht bejaht.

D. Die sonstigen Kosten

Neben den bereits angeführten, unmittelbar mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Kosten, fallen für die Hinterbliebenen (oder auch für andere Personen) darüber hinaus mitunter noch eine Vielzahl weiterer Kosten an. Deren Entstehungsgrund mag zwar auch im Tod des Verstorbenen liegen, aber müssen diese Kosten üblicherweise entweder nicht zwingend entstehen, oder doch nur einen indirekten Zusammenhang mit dem Todesfall aufweisen.

In rechtlicher Hinsicht ist die Unterscheidung in „Beerdigungs- bzw Grabkosten“ einerseits und in „sonstige Kosten“ andererseits freilich nur von untergeordneter Bedeutung, da alle diese Auslagen grundsätzlich nach § 1327 ABGB zu ersetzen sind. Die hier vorgenommene Differenzierung dient lediglich der besseren Übersicht. Bei den sonstigen Kosten wäre insb an folgende Auslagen zu denken:

- die Anreisekosten zum Begräbnis;
- die Leichnams-Bergungskosten;
- die Erbschaftssteuer;
- die Kosten einer Totenbeschau;
- die Exhumierungs- und Leichenüberführungskosten; Transportkosten;
- frustrierte Aufwendungen;
- die Kosten der Grabpflege;
- Kosten für die Trauerbekleidung;
- die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens.

1. Die Anreisekosten zum Begräbnis

Nach hA hat der Schädiger gewissen Personen auch jene Kosten zu ersetzen, welche diesen durch die Anreise zur Beerdigung entstanden sind. Dabei handelt es sich idR jedoch nur um die nächsten 57 bzw nahen 58 Angehörigen.59

Zur Umschreibung dieses Personenkreises stellte das OLG Wien zunächst auf das faktische Naheverhältnis zum Getöteten ab: „Wenngleich nach der Judikatur nicht erforderlich ist, dass zwischen dem Verstorbenen und den Angehörigen, denen die Kosten der Reise zum Begräbnis zu ersetzen sind, ein Verwandtschaftsverhältnis besteht – so wird zB etwa auch eine langjährige Lebensgefährtin oder der Taufpate zum Kreis der Anspruchsberechtigten gezählt –, so sind dem Kreis der nächsten Angehörigen doch nur jene Personen zuzuzählen, die kraft ihres faktischen Naheverhältnisses zum Verstorbenen eine besonders enge persönliche Bindung zu diesem hatten. Dies trifft bei der Schwägerin der Mutter des Verstorbenen, die nicht mit diesem und seiner Familie in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nicht zu.“ 60

In einer jüngeren E genügte dem OLG Wien die (allein) faktische Nahebeziehung zum Verstorbenen als Voraussetzung für den Zuspruch der Fahrtkosten allerdings nicht mehr:61 Nunmehr seien lediglich die Hinterbliebenen iSd § 1327 ABGB 62 ersatzberechtigt, weshalb im vorliegenden Fall der Klägerin, die Alleinerbin nach (jedoch allem Anschein nach nicht verwandt mit) der Verstorbenen war und mit dieser in enger Beziehung gestanden hatte, ein Ersatzanspruch verwehrt wurde. Das OLG Wien begründete seine E damit, dass nur die Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB die sittliche Pflicht träfe, am Begräbnis teilzunehmen. Darüber hinaus sei in der Rsp der Begriff der Hinterbliebenen nur vereinzelt ausdehnend interpretiert worden.

Zu weit geht jedenfalls Wolff 63, der auch jenen Personen Ersatzansprüche zubilligen will, die aufgrund angemessener Repräsentation dem Begräbnis beiwohnen und nennt als Beispiele hierfür einen Vereinsvorstand, eine Abordnung udgl mehr.

Diese restriktive Einschränkung der ersatzberechtigten Personen auf die engeren Verwandten erscheint mir zunächst sinnvoll, da in der Tat grundsätzlich nur diese die (sittliche) Verpflichtung trifft, am Begräbnis teilzunehmen.64 Allerdings wäre eine ausnahmsweise Ausdehnung auf weitere Personen im Einzelfall jedoch durchaus angebracht: So kann ohne weiteres der Standpunkt vertreten werden, wonach etwa auch die potentiell erbberechtigten Personen (seien dies die Erben oder auch nur die Legatare) eine gewisse moralische Pflicht trifft, dem Verstorbenen die „letzte Ehre“ zu erweisen. Auf der anderen Seite würde eine allzu extensive Auslegung den Kreis der Ersatzberechtigten (wie die von Wolff vertretene Ansicht) uferlos machen und ist daher jedenfalls abzulehnen.

2. Die Leichnams-Bergungskosten

Stirbt der Getötete in unwegsamen oder nur schwer zugänglichem, bspw in hochalpinem Gelände, entstehen dadurch oft nicht unerhebliche Bergungskosten; man denke etwa an einen Hubschrauber-Abtransport.

Zu Recht zählt Reischauer 65 diese zu den zu ersetzenden Kosten. Wenn der Schädiger schon für den Tod und somit gegebenenfalls auch für die dadurch entstandenen Bergungskosten der Leiche verantwortlich ist, so hat er auch für diese Kosten aufzukommen. Es wäre jedenfalls nicht einzusehen, den Nachlass bzw die Erben mit diesen Auslagen zu belasten.66

3. Die Erbschaftssteuer

Nach hM zählt die Erbschaftssteuer nicht (mehr) zu den ersatzfähigen Kosten iSd § 1327 ABGB.67 Der OGH begründet dies in der zentralen einschlägigen E damit, dass es sich im Falle der Erbschaftssteuer um eine Belastung des Erben (bzw des ihm steuerrechtlich Gleichgestellten) handle, weil dieser eine Erbschaft gemacht und damit Vermögen erworben habe. Die Tatsache, dass der Erbe rechnungsmäßig einen um die Erbschaftssteuer verminderten Vermögenszuwachs zu verzeichnen habe, gäbe ihm keinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger, denn er hätte ohne den Tod des Erblassers gar nichts bekommen. Von einem Schaden des Erben durch den Erbgang, zu dem auch die Entrichtung der Erbschaftssteuer gehöre, könne also keine Rede sein.68

Die genannte E wird von Koziol 69 zwar kritisiert: auch die Erbschaftssteuern müssten als Kosten iSd § 1327 ABGB verstanden werden. In seiner Begründung kommt Koziol erstaunlicherweise jedoch zum selben Schluss wie der OGH, und widerspricht sich im Ergebnis somit selbst: „Hätte der Erbe den Nachlas auch bei natürlichem Tod erhalten, so hätte er jedenfalls (...) die Erbschaftssteuer selbst tragen müssen. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, ihn von dieser Verpflichtung zu befreien. Hätte der Erbe die Verlassenschaft bei natürlichem Tod hingegen nicht erhalten, so muss er nun zwar Kosten tragen, die ihm sonst nicht angefallen wären, aber er bekommt auch einen Vorteil, die Erbschaft, den er sonst nicht erhalten hätte. In beiden Fällen würde der Erbe durch den Ersatz der Aufwendungen ohne Anrechnung des Vorteils jedenfalls besser gestellt, als er ohne schädigendes Ereignis stünde.“ Koziol versagt also dem Erben somit ebenfalls den Ersatz der Erbschaftssteuer.

Dem ist zu folgen: Bezüglich der Erbschaftssteuer gelten nicht dieselben Grundsätze, wie dies etwa bei den Begräbniskosten der Fall ist. Bei letzteren handelt es sich nämlich ausschließlich um einen wirtschaftlichen Nachteil für denjenigen, der sie zu tragen verpflichtet ist. Bei der Erbschaftssteuer ist dies nicht der Fall: Wer zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet ist, erhält auch einen Vorteil – die Erbschaft. Anders ausgedrückt: Gibt es keinen Nachlass oder ist dieser gar überschuldet, dann fallen unabhängig davon Beerdigungs- bzw Grabkosten an, während die Erbschaftssteuer nur dann zu entrichten ist, wenn Erbschaftsaktiva vorhanden sind. Da die Steuer rechnerisch niemals höher ausfallen kann, als das erlangte Vermögen, kann der Erbe dadurch niemals einen Nachteil erleiden.

4. Die Kosten der Totenbeschau

Nach der Rsp und hL sind auch die im Zusammenhang mit einer allenfalls am Leichnam durchgeführten Totenbeschau entstandenen Aufwendungen vom Schädiger zu ersetzen.70

5. Die Exhumierungs- und Leichenüberführungskosten; Transportkosten

Mitunter kann es erforderlich sein, den Leichnam des Verstorbenen exhumieren und die Leiche in eine gerichtsmedizinische Einrichtung überführen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten hat der Schädiger – zumindest teilweise – zu ersetzen.71 Eine Ersatzpflicht besteht wohl auch hinsichtlich der Kosten für den (Rück-)Transport der Leiche zur Grab- oder Verbrennungsstätte.

6. Frustrierte Aufwendungen

Werden durch das Ableben des Getöteten Aufwendungen, die ein Hinterbliebener für diesen getätigt hat, frustriert, so stellt sich die Frage, ob der Hinterbliebene deren Ersatz vom Schädiger begehren kann.

Der OGH wurde bereits mit einem derartigen Fall konfrontiert:72 Der Kläger (als Witwer der infolge eines Verkehrsunfalls Getöteten) war bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten pensionsversichert und hatte seine Versicherung freiwillig fortgesetzt, um seiner Gattin eine (höhere) Witwenversorgung zu sichern. Da diese nun vor ihm verstarb, forderte der Kläger vom Schädiger Ersatz für die – ex post betrachtet – nutzlos erbrachten Pensionsversicherungsbeiträge.

Der OGH wies das Klagebegehren jedoch ab. Er begründete diese E im Wesentlichen damit, dass nur jene Kosten zu ersetzen seien, die unmittelbar durch die Tötung verursacht wurden. Des Weiteren seien zur Auslegung des § 1327 ABGB die Haftpflichtgesetze – insb das EKHG – heranzuziehen und in diesen sei vom Ersatz derartiger Aufwendungen keine Rede.

Auch in der Lehre folgt man im Ergebnis dieser E,73 wenn auch zT mit anderer Begründung: Koziol 74 etwa spricht sich gegen die Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendung aus, weil dadurch in Wahrheit ein immaterieller Schaden ausgeglichen würde. Die Vereitelung des Zwecks sei selbst kein Vermögensschaden, sondern ideeller Nachteil, da auch bei Zweckerreichung das Vermögen des Einzahlenden nicht größer geworden wäre. Im Ergebnis würde dem Hinterbliebenen in der Sache ein Ersatz ideellen Schadens, der im Tod des Verletzten seinen Ursprung hat, zugebilligt werden, was aber wohl der erkennbaren Wertung des Gesetzes widersprechen würde.

Koziol übersieht dabei, dass auch nach § 12 Abs 1 Z 4 EKHG im Falle der Tötung ein ideeller Schaden (angemessenes Schmerzengeld) zu ersetzen ist. Auch im Lichte der jüngsten Entwicklungen in der Rsp im Bereich des Ersatzes immaterieller Schäden (Ersatz „reiner Trauerschäden“ 75), erscheint mir eine Neubewertung betreffend des Ersatzes frustrierter Aufwendungen angebracht. Abgesehen von dieser Tatsache ist es mehr als fraglich, ob es sich hierbei wirklich um einen immateriellen Schaden handelt, stellen die geleisteten Versicherungsbeiträge doch ohne Zweifel einen materiellen Nachteil für den Leistenden dar.

7. Die Kosten der Grabpflege bzw -erhaltung

Mit dem Tod eines Menschen sind nicht nur die – einmalig anfallenden – Kosten für die Beerdigung iwS verbunden, sondern idR auch jene, die durch die Erhaltung und Pflege der Grabstätte entstehen. Da sich diese Auslagen iaR über mehrere Jahre bzw Jahrzehnte erstrecken, geht es hierbei oft um nicht unerhebliche Geldbeträge. Dies mag wohl mit ein Grund dafür sein, dass sich der OGH bereits des Öfteren mit der Frage der Ersatzfähigkeit dieser Aufwendungen auseinanderzusetzen hatte.

Nach der hM werden die Kosten für die Instandhaltung und Pflege des Grabes nicht zu den Kosten iSd § 1327 ABGB gezählt.76 In seiner zentralen einschlägigen E77 verneint der OGH die Ersatzpflicht mit der Begründung, dass in der Lit überwiegend die Meinung vertreten werde, dass die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte vom Schädiger (nach § 1327 ABGB) nicht zu ersetzen seien und führt in der Folge zahlreiche – in- und ausländische – Quellen an. Des Weiteren wird ausgeführt: „Die Meinung geht dahin, dass zu den Begräbniskosten zwar die Kosten für die Errichtung und ersten Ausstattung der Grabstätte gehören, nicht aber auch die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil diese mit den Begräbniskosten schon begrifflich nichts zu tun hätten. Die Pflege der Grabstätte entspringe einer sittlichen, nicht aber rechtlichen Pflicht.“

In einer anderen E verneinte der OGH den Ersatz der Grabpflegekosten selbst dann, wenn diese anlässlich der Errichtung des Grabes auf einmal für einen bestimmten Zeitraum à-conto entrichtet würden, da sich dadurch nichts an der Rechtsnatur dieser Kosten ändere.78

Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, wenn der OGH ausführt, dass die Pflege der Grabstätte einer rechtlichen Verpflichtung entbehrt, doch träfe dies auch für andere, vom Schädiger durchwegs zu ersetzende Kosten zu, so etwa für das Totenmahl oder auch für die Anschaffung von Kränzen oder Trauerkleidern, welche ebenfalls „nur“ einer sittlichen Verpflichtung entspringen. Da auch die hL keine triftigen Gründe für die Verneinung der Ersatzpflicht bezüglich der Grabpflegekosten anzuführen vermag, spricht mE nichts gegen eine diesbezügliche Haftung des Schädigers, welche allerdings mit dem mutmaßlichen natürlichen Todeszeitpunkt des Verstorbenen zu begrenzen wäre.

Des Weiteren erscheint mir beachtenswert, dass auch Welser 79 die Kosten der Pflege der Grabstätte, wenn auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 1327 ABGB und auch höchstens nur für eine angemessene Zeitspanne, zu den Begräbniskosten iwS zählt.

8. Die Kosten für die Trauerbekleidung

Vom persönlichen Bedürfnis abgesehen, verlangt die Sitte von den nächsten Angehörigen 80 eines Verstorbenen Pietät und in diesem Zusammenhang auch die äußere Ersichtlichmachung der empfundenen Trauer durch das Tragen entsprechender Bekleidung,81 uzw während eines längeren Zeitraumes. Da diese Trauerbekleidung ansonsten idR jedoch nicht getragen wird, werden die Hinterbliebenen durch einen Todesfall oft zu deren Beschaffung genötigt. Hat nun ein Dritter den Tod des Verstorbenen verschuldet, so stellt sich die Frage, ob die Angehörigen von diesem Ersatz für die Anschaffungskosten der Trauerkleider begehren können.

Die ältere Rsp vertrat noch den Standpunkt, dass die Kosten von Trauerkleidern nicht zu ersetzen sind.82 Demnach seien die Auslagen für die Trauerkleidung nicht mit dem Todesfall unmittelbar verbundene Kosten. Darüber hinaus käme noch hinzu, dass „die Trauerkleider nicht nur zum Begräbnis, sondern längere Zeit hindurch getragen werden und daher eine Auslage für den persönlichen Bedarf bilden.“ Die

Kosten für die Trauerkleidung seien deshalb nicht einmal als mittelbarer Schaden zu werten.

Nach nunmehr stRsp und hL hat der Schädiger die Kosten für die (angemessene) Trauerbekleidung den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB jedoch zu ersetzen.83 Seine bisherige Rsp ausdrücklich ablehnend, sprach der OGH einen entsprechenden Ersatzanspruch selbst der im Unfalls- bzw Todeszeitpunkt in ehebrecherischer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann stehenden Witwe zu:84 Eine Ersatzpflicht sei jedoch „nur insoweit gegeben, als die Kosten der Trauerkleidung nach den Umständen des Falles als notwendig“ anzusehen sind. Es werde demnach in jedem Fall zu prüfen sein, ob aus Gründen der Pietät und Sitte die Anschaffung von Trauerbekleidung „unter Zugrundelegung der konkreten Beziehung des Verstorbenen zu seinen Hinterbliebenen notwendig“ ist. Die Abkehr der Ehegattin vom (in weiterer Folge) Getöteten und die Zuwendung zu einem anderen Mann, schließe es nicht aus, dass die Witwe „durch den unerwarteten Tod ihres Gatten

ergriffen war und mit der Anlegung von Trauerkleidern nicht bloß Trauergefühle vorschützte, sondern echte Trauer empfand.“ 85 Im Übrigen anerkannte der OGH bereits zu Beginn der Sechziger-Jahre (!) des 20. Jahrhunderts einen entsprechenden Ersatzanspruch selbst für die Lebensgefährtin des Getöteten.86

Da sich die Hinterbliebenen durch die Trauerkleidung uU die Anschaffung sonstiger Bekleidung ersparen könnten, stellt sich allerdings die Frage, ob sie sich diesen Vorteil auf ihren Ersatzanspruch entsprechend anrechnen lassen müssen.87

9. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens

In einigen älteren E zählte der OGH die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (noch) zu den – vom Schädiger zu ersetzenden – Kosten iSd § 1327 ABGB.88 Begründet wurde dieser Standpunkt damit, dass unter den Begriff „alle Kosten“ sämtliche Aufwendungen fielen, die mit dem Tod im adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Dazu gehörten auch die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, die ohne den Tod des Erblassers (zu diesem Zeitpunkt) nicht entstanden wären. Sie seien daher vom Schädiger den Erben des Getöteten zu ersetzen.89

Das Höchstgericht schränkte die Ersatzpflicht jedoch noch in derselben E ein:

„Dabei ist jedoch die Einschränkung zu machen, dass diejenigen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens nicht zu ersetzen sind, die nur durch das Verhalten der Erben – so zB infolge von Differenzen zwischen ihnen – veranlasst wurden.“ 90

Nach der nunmehr stRsp und einem Teil der Lehre sind die Abhandlungskosten vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen.91 Mit der E vom 2. März 1972, 2 Ob 190/71,92 setzte sich der OGH über seine bisherige Rsp hinweg. Das Höchstgericht führte aus, dass sich für die bis dato vertretene Ansicht in der Lehre keinen Anhaltspunkt fände. Die Gleichstellung der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens mit jenen des Leichenbegräbnisses ließe sich nicht mehr aufrechterhalten. Der Sinn der §§ 1325 ff ABGB sei es, den Schädiger dazu zu verhalten, für die Heilung des Verletzten und – in letzter Konsequenz – für die Kosten seiner Bestattung aufzukommen. Die genannten Bestimmungen seien jedoch nicht dazu da, den Erben jene Kosten zu ersetzen, welche diese aufwenden mussten, um das Vermögen des Verstorbenen zu erlangen. Die Kosten des Begräbnisses müssten im Übrigen gar nicht von den Erben getragen worden sein, denn wem immer sie erwachsen seien, der könne sie ersetzt verlangen. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens könnten hingegen nur die Erben belasten, aber die Erbenstellung als solche werde durch § 1327 ABGB nicht geschützt.

Dieser vom OGH gewählte Argumentationsweg mag zwar nicht vollends zu überzeugen, dem Ergebnis kann jedoch im Wesentlichen zugestimmt werden. Bereits nach älterer Rsp wurde der Ersatz der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens – zu Recht – dann abgelehnt, wenn diese nur durch das Verhalten der Erben veranlasst wurden. Es gibt in der Tat keinen Anlass dafür, dass die Erben auf Kosten des Schädigers ihre Erbschaft „erstreiten“ können sollen. Eine Ersatzpflicht wäre mE jedoch für jene Fällen zu überlegen, in denen das Verhalten der Erben zum einen nicht kausal für die Entstehung der Verlassenschaftsverfahrenskosten ist und diese zum anderen die Nachlassaktiva (nach Abzug der Passiva) übersteigen. Das vom OGH ins Treffen geführte Argument, dass die Erbenstellung als solche durch § 1327 ABGB nicht geschützt werde, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, da diese Bestimmung den Kreis der Ersatzberechtigten hinsichtlich der Kosten zum einen offen lässt und dieser Personenkreis mit dem Erben in vielen Fällen wohl ohnehin ident sein wird.

E. Judikaturbeispiele zur Frage der Angemessenheit der Kosten

Dass sich der Umfang der zu ersetzenden Kosten nach § 549 ABGB richtet, wurde bereits erwähnt.93 Deren Ermittlung wird idP jedoch in erheblichem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängen, worauf die oft kasuistische einschlägige Rsp zurückgeführt werden kann. Dem Richter und den Parteien wird wohl die Beiziehung eines Sachverständigen oft nicht erspart bleiben. Letzten Endes wird hier auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden müssen.

Im Folgenden werden nun einige Bsp aus der Rsp dargestellt, die teilweise erkennen lassen, dass nicht immer streng nach den Bemessungskriterien des § 549 ABGB vorgegangen wurde:94

- Der OGH hielt die Begräbniskosten mittlerer Tarifklasse (II a) für einen Geschäftsführer eines kleineren Unternehmens, der auch selbständiger Detailkaufmann war, für angemessen.95
- Der Witwe gebührt ein angemessener Ersatz für jene Auslagen, die ihr durch die Anschaffung von Kränzen für sich und für ihre Kinder sowie Enkelkinder erwachsen sind.96
- Bei einem Nettoeinkommen eines Ehepaares mit zwei Kindern von ATS 7.000,- (€ 508,71) bis ATS 8.000,- (€ 581,38) monatlich (Handelsvertreter und Kammerangestellte), die im achten Wiener Gemeindebezirk wohnen, ist anlässlich der Beerdigung eines der beiden Kinder auf dem zuständigen Ortsfriedhof ein Grabdenkmal im Werte von ATS 8.000,- (€ 581,38) dem Stande, dem Vermögen und dem Ortsgebrauch angemessen.97
- Im Falle eines Zentralinspektors der ÖBB, der über einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von ca ATS 9.000,- (€ 654,06) verfügte, hielt der OGH die überdurchschnittlich kostspielige Ausführung seines Grabmales [Preis: ATS 45.000,- (€ 3.270,28)] als unangemessen, weshalb der der Witwe lediglich ein Ersatzbetrag über ATS 22.000,- (€ 1.598,80) zugesprochen wurde.98
- In einem weiteren Fall zahlte die Witwe des bei einem Unfall Getöteten für ein Grabdenkmal samt Zubehör einen Betrag von über ATS 18.000,- (€ 1.308,11). Der Verstorbene war Förster und betätigte sich nebenberuflich auch als Kunstmaler. Sein Einkommen als Förster betrug monatlich ATS 4.000,- (€ 290,69) bis ATS 5.000,- (€ 363,36) netto. Der OGH führte dazu aus, dass der Verunglückte als Förster und Landschaftsmaler innerhalb seines Lebenskreises eine gehobenere Position eingenommen habe. Dies spiegle sich auch darin, dass für das Totenmahl mehr als ATS 2.000,- (€ 145,35) ausgegeben wurden, da an der Beerdigung auch Angehörige verschiedener Vereine teilgenommen hätten, bei denen der Verstorbene tätig gewesen war. Aufgrund dieser

Erwägungen erschien dem OGH die Anschaffung eines Grabmals zum genannten Preis nicht unangemessen.99

- Aufgrund der besonderen Tragik des Falles ließen die Hinterbliebenen das Grabmal des Verstorbenen mit einer Bronzefigur im Wert von ca ATS 50.000,- (€ 3.633,64) ausstatten. Da dies im vorliegenden Fall weder ortsüblich war,

noch den Einkommensverhältnissen der Familie entsprach, versagte der OGH dem Kläger einen diesbezüglichen Ersatzanspruch. Es käme eben einzig und allein auf die Bemessungskriterien des § 549 ABGB an.100

- Nahm im Hinblick auf die tragischen Ereignisse (Mordfall) eine überdurchschnittlich große Anzahl an Personen am Begräbnis teil, so liegt im Zuspruch von 80% der Kosten des Totenmahls101 keine unrichtige rechtliche Beurteilung.102
- Ebenfalls auf die tragischen Umstände des Einzelfalls Rücksicht nahm das OLG Wien im Falle eines tödlich verunglückten Sohnes, dessen Vater diesen in einem Doppelgrab bestatten ließ. Dabei fielen Gesamtkosten in der Höhe von ATS 167.000,- (€ 12.136,36) an. Das OLG Wien führte an, dass der Verlust eines jungen Familienmitgliedes durch einen Unfall die Familie erfahrungsgemäß besonders schwer träfe. Es entspräche dem Ortsgebrauch (hier: burgenländische Gemeinde), dem jungen Menschen als letztmögliches äußeres Zeichen der Wertschätzung und des Gedenkens ein besonders schönes Grabmal zu errichten.103
- Wiederum anders entschied jüngst das OLG Linz: Dass es für die Eltern einen besonders berührenden Schicksalsschlag darstellt, wenn sie entgegen den natürlichen Gesetzen ihr Kind zu Grabe tragen müssen (...), stellt kein für die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Begräbniskosten maßgebliches Zurechnungskriterium dar.104

F. Die Ersatzberechtigten

Im Gegensatz zum EKHG lässt § 1327 ABGB offen, wem der Ersatz der Kosten zu leisten ist.105 Nach Wolff 106 sind die Kosten „ohne Rücksicht darauf, wem sie erwachsen“, also dem, der sie letzten Endes getragen hat, zu ersetzen. Harrer 107 hingegen will denjenigen Personen Ersatzansprüche einräumen, welche die Beerdigungskosten zu tragen haben, also der Verlassenschaft bzw den Erben nach der Einantwortung.

Letzterer Auffassung kann nur insoweit gefolgt werden, als die Begräbniskosten im Vorhinein im Rahmen der Vorschusspflicht zu ersetzen sind.108 Nur dann müssen die Kosten demjenigen ersetzt werden, der sie zu tragen verpflichtet ist. In allen übrigen Fällen kann die einzig richtige Lösung jedoch nur darin bestehen, demjenigen den Ersatz der Kosten zuzusprechen, der sie auch tatsächlich getragen hat.

G. Vorteilsausgleichung

Bereits mehrfach erwähnt wurde, dass durch den Tod eines Menschen den Hinterbliebenen zum einen auch Erträgnisse zufallen (können), der Schädiger ihnen also durch die Tötung des Verstorbenen einen – wenn iaR auch nur wirtschaftlichen

Vorteil verschafft hat. Zum anderen wäre auch denkbar, dass sich die Trauernden durch die Anschaffung von Trauerkleidern den Erwerb anderer Bekleidung ersparen könnten. In diesen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich die Hinterbliebenen diese Vorteile auf ihre Ersatzansprüche gegen den Schädiger anrechnen lassen müssen? Zu denken wäre dabei insb an folgende Fälle:109

1. Trauerbekleidung

Nach der hM hat der Schädiger die Kosten für die Trauerkleider grundsätzlich zu ersetzen.110 Nun könnte dieser Ersatzpflicht der Einwand entgegengehalten werden, dass sich der Hinterbliebene in der Zeit, in der er die Trauerkleidung trägt, sich die Anschaffung anderer Bekleidungsstücke erspart, da Trauerkleider idR so lange getragen werden, bis sie wertlos sind.111

Der OGH ließ die Kosten für die Ersparnis anderer Kleider jedoch nicht als Vorteil gegen den Ersatzanspruch der Witwe anrechnen.112 Hingegen kann nach Reischauer 113 nach den allgemeinen Regeln entscheidend aber nur sein, „ob sich der Trauernde nennenswerte Kosten an anderen Kleidern erspart“, was bei einer Witwe, die die Trauerkleider häufig trage, der Fall sei.

Man wird idP wohl den Lebensstandard der Hinterbliebenen berücksichtigen müssen: Träfe es also tatsächlich zu, dass die Witwe sich – auch vor dem Tod des Gatten – bspw mehrmals im Jahr neue Kleider anschaffte, müsste ihr diese Ersparnis während der Zeit, in der sie die Trauerkleider trägt, wohl als Vorteil angerechnet werden. In den übrigen Fällen erscheint mir die Vorteilsanrechnung nicht angebracht und ist deshalb zu verneinen.

2. Erträgnisse aus der Erbschaft

Durch den Tod des Erblassers erlangen die Hinterbliebenen idR auch Erträgnisse: die die Passiva übersteigenden Aktiva der Erbschaft. Zwar wäre der Getötete auch sonst einmal gestorben, aber es kann in diesem Fall nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihn dann dieselben Personen im selben Ausmaß beerbt hätten. Die Frage stellt sich also, ob der Nachlass den Erben als Vorteil anzurechnen ist.

Nach der älteren Judikatur mussten sich die Erben eine Vorteilsausgleichung in der Weise gefallen lassen, dass ihnen die Erträgnisse aus der Erbschaft angerechnet wurden.114 Zu diesem Zeitpunkt wurden von der Rsp auch die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens ebenso noch zu den nach § 1327 ABGB ersatzfähigen Auslagen gezählt, wie die Erbschaftssteuer.115 Als dann einige Jahre später der Ersatz dieser Kosten vom OGH verneint wurde, musste auch die Rsp bezüglich der Vorteilsausgleichung entsprechend angepasst werden; die nunmehr stRsp lehnt die Anrechnung der Erbschaftserträgnisse somit ab.116

In der Lehre ist diese Judikatur zT auf Kritik gestoßen: Nach Koziol 117 und auch nach Reischauer 118 sind die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens Kosten iSd § 1327 ABGB, worauf aber auch das durch die Erbschaft Erlangte als Vorteil anzurechnen

sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das Vermögen des Getöteten, das im Erbwege auf die Hinterbliebenen übergeht, dem Schädiger grundsätzlich nicht zugute kommen soll. Dem von der jüngeren Rsp vertretenen Standpunkt, wonach die Anrechnung der Erbschaftserträgnisse auf den Kostenersatzanspruch unzulässig ist, kann daher zugestimmt werden.

3. Todfalls- und Bestattungskostenbeitrag; Sterbegeld

Mitunter könnte den Hinterbliebenen auch jene Leistungen angerechnet werden, welche diese von dritter Seite, va seitens der Sozialversicherungsträger oder einer Gebietskörperschaft, erhalten:

a) Todfallsbeitrag

Der Zweck des Todfallsbeitrages gem § 42 PensionsG besteht va darin, der Witwe den Übergang in eingeschränktere wirtschaftliche Verhältnisse, bedingt durch das Ableben des Erhalters der Familie, zu erleichtern.119 Aus diesem Grund versagt der

OGH dem Schädiger zu Recht die Anrechnung des Todfallsbeitrages auf die Begräbniskosten-Ersatzforderung der Witwe.120

b) Bestattungskostenbeitrag

Im Gegensatz zum Todfallsbeitrag handelt es sich beim Bestattungskostenbeitrag nach § 44 PensionsG bzw § 214 Abs 3 ASVG um eine zweckgebundene Leistung, da mit ihm die Kosten der Bestattung zu bestreiten sind. Richtigerweise ist der

Bestattungskostenbeitrag unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung von den Bestattungskosten in Abzug zu bringen.121

c) Sterbegeld

Das Sterbegeld nach ASVG ist eine dem Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten und der Kosten der Grabstätte kongruente Leistung. Das Problem der Vorteilsausgleichung stellt sich dabei schon deshalb nicht, weil diesbezüglich eine Legalzession nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger stattfindet, welche die Geltendmachung dieser Kosten durch die Hinterbliebenen schon von Gesetzes wegen verhindert. 122

IV. Ersatz des entgehenden Unterhalts

A. Allgemeines

Nach § 1327 ABGB hat der Schädiger „den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was diesen dadurch entgangen ist“, zu ersetzen.

Dieser Tatbestand wirft in der Praxis eine Vielzahl an Fragen auf, die zT auch über die Grenzen des Schadenersatzrechts, ja sogar über jene des Zivilrechts überhaupt hinausgehen: Um etwa den Kreis der Ersatzberechtigten bestimmen zu können, müssen eine Reihe an familien- bzw insb unterhaltsrechtlichen Fragen erörtert werden. § 1327 ABGB wirft aber auch einige (sozial-)versicherungs- und steuerrechtliche Probleme auf, die im Rahmen der vorliegenden Arbeit zumindest einer kurzen Erörterung bedürfen.

Im Folgenden soll nun ua geklärt werden, welche Personen Ansprüche auf entgangenen Unterhalt geltend machen können. Des Weiteren gilt es zu erörtern, in welchem Umfang bzw Ausmaß, auf welche Art und Weise, in welcher Höhe und für wie lange Schadenersatz für den entgehenden Unterhalt begehrt werden kann. Schließlich gibt es eine Reihe an Sonderproblemen zu beleuchten, etwa Fragen der Vorteilsausgleichung oder des Mitverschuldens.

B. Die Anspruchsberechtigten

1. Geschichtliches

Der durch die dritte TN zum ABGB eingefügte § 1327 verdankt seine Existenz primär der bis zu diesem Zeitpunkt herrschenden unklaren Rechtslage, was den Kreis der Anspruchsberechtigten im Falle der Tötung eines Menschen anbelangt. Aus dem

„Bericht der Kommission für Justizgegenstände über die Gesetzesvorlage, betreffend die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ ergibt sich, dass die einschlägige Judikatur eine „vielfach schwankende“ war.

[...]


1 Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III2 13/25 mwN zu Rsp und Lit.

2 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 312.

3 Dies entspricht der Terminologie des OGH und der hL; siehe dazu Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 312; Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 1 – 8 und 37 – 46 (37) mwN in FN 52; Kramer, Der überflüssige „mittelbare“ Schade, ZVR 1971, 141 – 146 (141); ders, Noch einmal: Zum Problem des „mittelbaren“ Schadens, ZVR 1974, 129 – 132 (130). Wedl, Das Problem des Drittschadens, ÖJZ 1958, 645 – 648 (648) sprach diesbezüglich noch von

„Reflexwirkung“.

4 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 312; Lukas, Von liquidierbaren Drittschäden, anzurechnenden Vorteilen und unechten Gesamtschulden, JBl 1996, 481 – 495 und 567 – 574 (482); ablehnend hingegen: Kramer, ZVR 1971, 143.

5 Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III2 13/28; Lukas, JBl 1996, 483; Wedl, ÖJZ 1958, 645. AM hingegen Kramer, ZVR 1971, 142 und ZVR 1971, 131, dessen Standpunkt wiederum von Welser, ÖJZ 1975, 45 FN 112 und Koziol, Haftpflichtrecht II2 146 FN 4 zT heftig kritisiert wird.

6 Zum Kostenersatz siehe unten III.

7 Zum Ersatz des entgehenden Unterhalts siehe unten IV.

8 Koziol, Haftpflichtrecht II2 146; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 4 zu § 1327.

9 Wohl aber uU nach § 1325 ABGB, siehe unten Kapitel 4.

10 Dass Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu § 1327, dies eigens erwähnt, erscheint mir nicht notwendig zu sein.

11 Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 2 und 12 zu § 1327; zu Recht kritisiert Harrer hier den zu weit geratenen Wortlaut, da nach diesem – der Wortinterpretation folgend – auch allgemeine Vermögensschäden zu ersetzen wären.

12 OGH ZVR 1994/90, 2001/23 = EFSlg 93.638; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 12 zu § 1327;

Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 13 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 7 zu § 1327.

13 Dittrich-Tades, ABGB35, E 11 zu § 1327.

14 EvBl 1993/106.

15 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 13 zu § 1327.

16 OGH SZ 71/5 = JBl 1998, 455; Dittrich-Tades, ABGB35, E 7 zu § 1327. Zu Unrecht leitet Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 3 zu § 1327 daraus ab, dass ein Anspruch des Verletzers gegen den Getöteten nicht gegen die Ansprüche nach § 1327 ABGB kompensiert werden kann. Zur Mitverschuldensproblematik siehe unten IV. E. 1.

17 Dittrich-Tades, ABGB35, E 9 zu § 1327.

18 Dittrich-Tades, ABGB35, E 1 zu §§ 1325 und 1327; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 5 zu § 1327.

19 SZ 44/95 = RZ 1972, 13; vgl auch OGH SZ 45/78.

20 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 13 zu § 1325.

21 Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 3 zu § 1327; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 6 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 259 zu § 1327.

22 Koziol, Haftpflichtrecht II2 145; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 3 zu § 1327.

23 Apathy/Riedler, Bürgerliches Recht III2 14/8; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 321.

24 Wolff in Klang, ABGB VI2 148.

25 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 8 zu § 1327.

26 Wolff in Klang, ABGB VI2 148.

27 Eccher in Schwimann, ABGB III2 Rz 3 zu § 549; vgl auch Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 6 zu § 549.

28 Vgl auch die Judikaturbeispiele hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten unten E.

29 Koziol, Haftpflichtrecht II2 147; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 5 zu § 1327; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 265 und E 272 zu § 1327. In einer älteren E wollte der OGH von einer Heranziehung des § 549 ABGB zur Auslegung des § 1327 ABGB

noch nichts wissen, da aus Erbgang und Schadenersatzpflicht nicht die gleichen Verbindlichkeiten erwüchsen: EvBl 1953/202.

30 Hierbei wäre idR an den ordentlichen Wohnsitz des Verstorbenen oder an den Ort des Begräbnisses zu denken: Eccher in Schwimann, ABGB III2 Rz 2 zu § 549.

31 Eccher in Schwimann, ABGB III2 Rz 2 zu § 549; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 7 zu § 549.

32 Vgl auch Eccher in Schwimann, ABGB III2 Rz 2 zu § 549.

33 Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 5 zu § 1327; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 7 zu § 549.

34 Koziol, Haftpflichtrecht II2 147f.

35 Er meint damit wohl nur das Verschulden des Schädigers; zum Mitverschulden des Getöteten siehe unten IV. E. 1.

36 OGH ZVR 1979/168; Koziol, Haftpflichtrecht II2 148.

37 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; siehe auch unten c).

38 OGH 9.3.1999, 4 Ob 55/99p.

39 OGH ZVR 1960/20; SZ 35/59; ZVR 1970/54; ZVR 1973/176; Koziol, Haftpflichtrecht II2 148.

40 OGH JBl 1990, 723 = EFSlg 63.269.

41 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327 mwN.

42 OGH JBl 1962, 93; ZVR 1973/176; JBl 1990, 723 = EFSlg 63.269; OGH 9.3.1999, 4 Ob 55/99p;

Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 6 zu § 1327.

43 OGH ZVR 1970/54; Koziol, Haftpflichtrecht II2 148; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 7 zu § 1327.

44 OGH ZVR 1979/168; Wolff in Klang, ABGB VI2 148; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

45 OGH ZVR 1979/168; Wolff in Klang, ABGB VI2 148; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 6 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 277 zu § 1327.

46 OGH ZVR 1970/54; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; Koziol, Haftpflichtrecht II2 148.

47 OGH ZVR 1960/20, wonach auch in der Stadt die Bewirtung von Gästen, die zum Begräbnis kommen, durchaus üblich ist, wenn auch im begrenzteren Rahmen als auf dem Lande. Der OGH weist in dieser E jedoch zu Recht darauf hin, dass auf den zwischen städtischen und ländlichen Verhältnissen bestehenden Unterschied angemessen Rücksicht zu nehmen sei; siehe auch Dittrich- Tades, ABGB35, E 278 zu § 1327.

48 OGH ZVR 1973/176; Dittrich-Tades, ABGB35, E 279 zu § 1327. Siehe auch OLG Linz EFSlg

93.632: War der Verstorbene ledig und vermögenslos, so werden die Kosten für das Totenmahl mit einem solchen für 200 Personen und 18,- DM (€ 9,2) pro Person als an der Obergrenze ausgemittelt (§ 273 ZPO).

49 OLG Linz EFSlg 93.631.

50 OGH JBl 1990, 723 = EFSlg 63.269; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

51 ZVR 1970/54; dies billigend: Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

52 OGH 9.3.1999, 4 Ob 55/99p.

53 ZVR 1979/168.

54 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

55 Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 9 zu § 1327.

56 Siehe oben A.

57 Koziol, Haftpflichtrecht II2 149.

58 OGH ZVR 1979/168; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 7 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 285 zu § 1327.

59 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 9 zu § 1327.

60 EFSlg 31.559.

61 EFSlg 54.299.

62 Zu diesem Personenkreis unten IV. B.

63 Wolff in Klang, ABGB VI2 148.

64 Vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II2 149.

65 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

66 Zur ratio der Kostentragungspflicht siehe auch oben B.

67 OGH JBl 1970, 625 = EFSlg 63.269; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 10 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 7 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 262 zu § 1327.

68 JBl 1970, 625 = EFSlg 63.269.

69 Koziol, Haftpflichtrecht II2 150; zur Vorteilsausgleichung siehe unten G.

70 OGH ZVR 1979/168; Wolff in Klang, ABGB VI2 148; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 6 zu § 1327; Koziol, Haftpflichtrecht II2 148.

71 OGH EvBl 1953/202; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

72 SZ 41/31.

73 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 11 zu § 1293.

74 Koziol, Haftpflichtrecht II2 151.

75 Siehe Kapitel 4. III. C.

76 OGH SZ 35/59; JBl 1990, 240; Koziol, Haftpflichtrecht II2 148; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 6 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 275 zu § 1327.

77 SZ 35/59.

78 EFSlg 60.045.

79 Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 6 zu § 549.

80 Der Begriff der „nächsten Angehörigen“ ist in diesem Zusammenhang mE sehr restriktiv auszulegen. Darunter sind wohl nur die engsten Familienmitglieder zu verstehen, also der

hinterbliebene Ehepartner und die Kinder des Getöteten, allenfalls auch die Eltern des getöteten Kindes bzw dessen Geschwister. Keinesfalls fallen darunter die sonstigen Verwandten oder gar die potentiell erbberechtigten Personen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten deckt sich somit nicht mit jenem derer, welche Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten zum Begräbnis haben; siehe dazu oben 1. 81 Vgl Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 9 zu § 1327.

82 OGH ZVR 1956/11.

83 OGH SZ 27/210; ZVR 1960/20; JBl 1962, 93 uva; Wolff in Klang, ABGB VI2 148; Koziol, Haftpflichtrecht II2 149; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 9 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 7 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 281 zu § 1327.

84 SZ 27/210.

85 Nur am Rande sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall das Scheidungsurteil nur wegen des Todes des Mannes nicht in Rechtskraft erwachsen war.

86 JBl 1961, 422; ein mehrjähriges Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzend (im vorliegenden Fall: 7 Jahre).

87 Zur Vorteilsausgleichung siehe unten G.

88 EvBl 1963/126; ZVR 1966/280.

89 EvBl 1963/126.

90 OGH EvBl 1963/126.

91 OGH JBl 1970, 625; SZ 45/25; Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 7 zu § 1327; Dittrich-Tades, ABGB35, E 261 zu § 1327; aM Koziol, Haftpflichtrecht II3 149 f; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 10 zu § 1327; Apathy, EKHG, Rz 1 zu § 12. Vgl dazu auch das oben zu 3. (Erbschaftssteuer) Gesagte.

92 SZ 45/25.

93 Siehe oben C. 1.

94 In chronologischer Reihenfolge.

95 ZVR 1960/20.

96 OGH JBl 1962, 93. Im vorliegenden Fall fand der OGH die Anschaffung von dreizehn (!) Kränzen als angemessen und sprach der Witwe vollen Kostenersatz zu.

97 OGH ZVR 1963/147.

98 EFSlg 13.722.

99 ZVR 1973/176.

100 EFSlg 57.019. Vgl im Gegensatz dazu aber die folgenden (jüngeren) einschlägigen Judikate des OLG Wien. Zur Frage der Angemessenheit der Kosten einer Grabstätte für zwei gleichzeitig verstorbene Personen siehe OLG Wien EFSlg 93.633.

101 Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf über ATS 17.000,- (€ 1.235,44).

102 OLG Wien EFSlg 75.445.

103 EFSlg 75.446.

104 EFSlg 93.630.

105 Gem § 12 Abs 1 Z 5 HS 2 EKHG hat entweder derjenige Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten, der sie zu tragen verpflichtet ist oder derjenige, der sie tatsächlich getragen hat. Nach der Rsp und einem Teil der Lehre ist diese Bestimmung zur Auslegung des § 1327 ABGB heranzuziehen: OGH in SZ 44/95 = RZ 1972, 13; Koziol, Haftpflichtrecht II2 147; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 11 zu § 1327.

106 Wolff in Klang, ABGB VI2 148.

107 Harrer in Schwimann, ABGB VII2 Rz 4 zu § 1327 mwN.

108 So auch Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 11 zu § 1327.

109 Zur Vorteilsausgleichung beim Ersatz des entgehenden Unterhalts siehe auch unten IV. F.

110 Siehe oben D. 8.

111 Vgl dazu zB OGH ZVR 1960/20; JBl 1962, 93.

112 ZVR 1957/60; JBl 1962, 93.

113 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 9 zu § 1327.

114 OGH EvBl 1963/126; ZVR 1964/158.

115 Siehe oben D. 3. und 9.

116 OGH ZVR 1966/280; JBl 1970, 625; SZ 45/25.

117 Koziol, Haftpflichtrecht II2 150.

118 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 10 zu § 1327.

119 OGH EvBl 1964/265.

120 EvBl 1964/265; EFSlg 36.198; EFSlg 54.282.

121 OGH EFSlg 54.282.

122 Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 7 zu § 1327.

Final del extracto de 234 páginas

Detalles

Título
Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
Subtítulo
Insbesondere nach ABGB, EKHG sowie luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
Universidad
University of Innsbruck
Calificación
sehr gut
Autor
Año
2002
Páginas
234
No. de catálogo
V119728
ISBN (Ebook)
9783640261024
ISBN (Libro)
9783640261123
Tamaño de fichero
1690 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ersatzansprüche, Dritter, Tötung
Citar trabajo
Dr. iur. René P. Vallaster (Autor), 2002, Ersatzansprüche Dritter bei Tötung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119728

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Título: Ersatzansprüche Dritter bei Tötung



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