Das Verfahren gegen Albrecht von Wallenstein (1634)


Term Paper (Advanced seminar), 2006

22 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Wallenstein – Aufstieg und erste Entlassung

3. Das 2. Generalat
3.1 Die Göllersdorfer Abmachungen
3.2 Konfliktpunkt Kaiser – Wallenstein 1632/

4. Der Weg nach Eger (1634)
4.1 Der 1. Pilsener Revers
4.2 Die kaiserliche Reaktion – Das 1. und 2. Absetzungspatent
4.3 Der 2. Pilsener Revers, Flucht und Tod Wallensteins

5. Das rechtliche Nachspiel

6. Die Frage nach der Schuld Wallensteins im Spiegel der Historiographie

7. Fazit und Ausblick

8. Literatur

1. Einleitung

Der gewaltsame Tod Albrechts von Wallenstein am 25. Februar 1634 zählt in vielerlei Hinsicht zu den bedeutendsten Ereignisse des Dreißigjährigen Krieges.[1] Einerseits erregten die Vorkommnisse in der böhmischen Grenzstadt Eger sowohl auf katholischer als auch auf protestantischer Seite bereits zeitgenössisch große Aufmerksamkeit und führten zu einer scharfen publizistischen Kontroverse. Andererseits wurde die Wallenstein-Frage seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts zu einem der beherrschenden Themen in der deutschsprachigen Historiographie.[2] Worin diese Bedeutung genau liegt ist dabei in der Forschung umstritten, zumal in der Beantwortung dieser Frage oftmals bereits eine Stellungnahme in Hinblick auf die weiterreichende Frage nach der Schuld Wallensteins bzw. nach der Richtigkeit des kaiserlichen Vorgehens gegen ihn liegt. So sei das Ungeheuerliche an der „Tat“ Wallensteins laut Heinz Rieder, dass er „als General und Reichsfürst in einem doppelten Vertrauens- und Lehensverhältnis zum Kaiser“ gestanden habe; eine Aussage, die einen nachgewiesenen Verrat des Generalissimus bereits impliziert.[3] Wenn dagegen etwa Ilja Mieck davon spricht, dass die Besonderheit der „Ermordung“ des Herzogs darin zu finden sei, dass es sich hierbei um das einzige gewichtige, innerhalb des Deutschen Reichs verübte „Attentat“ in der Frühen Neuzeit gehandelt habe, deutet dies zumindest bis zu einem gewissen Grade von vornherein auf eine Unrechtmäßigkeit des kaiserlichen Vorgehens hin.[4] Die Faszination des „historischen“ Wallensteins liegt in jedem Falle in der Spanne der unterschiedlichen Interpretationen in der Geschichtsschreibung[5]: vom Verräter oder versuchtem Diktator[6] bis hin zum uneigennützigen, verhinderten Friedensstifter.[7]

Im Rahmen dieser Hausarbeit wird darauf aufbauend untersucht werden, wie in der Geschichtsforschung die Frage nach der Schuld des Generalissimus zu unterschiedlichen Zeiten beantwortet wurde. Welche Bedeutung wurde entscheidenden Faktoren wie den Göllersdorfer Abmachungen oder dem 1. Pilsener Revers zugemessen? Eine zweite Leitfrage soll die nach der rechtshistorischen Legitimität des kaiserlichen Vorgehens sein. Dabei ist grundsätzlich fraglich, wie dieses juristisch überhaupt zu klassifizieren ist. Während in der Forschung immer wieder von einem in Wien abgehaltenen Geheimprozess gegen den Herzog gesprochen wird[8], wendet etwa Christoph Kampmann dagegen ein, dass von einem solchen Untersuchungsverfahren nicht gesprochen werden könne.[9] Anders formuliert: inwieweit ist der Fall Wallenstein überhaupt als politischer (Straf-) Prozess einzustufen?

Hinsichtlich der Vorgehensweise ist zunächst zu bemerken, dass eine kurze Skizzierung der historischen Hintergründe zu Aufstieg, Persönlichkeit und der ersten Entlassung Wallensteins 1630 (Kapitel 2) zum Verständnis der Problematik unerlässlich erscheint. Daraufhin sollen der Weg des Herzogs in das zweite Generalat, insbesondere Inhalt und Bedeutung der Göllersdorfer Abmachungen (Kap. 3.1), welche in der Forschung höchstumstritten sind sowie die Konfliktpunkte zwischen Kaiser und Generalissimus in der Zeit nach 1632 (Kap. 3.2) dargestellt werden. Entscheidende Bedeutung für den Weg in die „Katastrophe“ (Srbik) von Eger kam dem berühmten und viel diskutierten 1. Pilsener Revers (Kap. 4.1) und der anschließenden Reaktion des Wiener Hofes (Kap 4.2) zu. Schließlich soll das rechtliche Nachspiel der Vorkommnisse des Januars/Februars 1634 untersucht werden, mithin also die Frage, wie der Kaiser und seine Berater im Nachhinein versuchten, das eigene Vorgehen juristisch zu rechtfertigen (Kap. 5). Abschließend wird dann der Versuch unternommen, die verschiedenen Positionen, Interpretationen und Argumentationen innerhalb der Historiographie in Bezug auf die Schuld bzw. Unschuld des Herzogs und die Rechtmäßigkeit des kaiserlichen Verfahrens gegen ihn aufzuzeigen und zu bewerten (Kap. 6).

Was die Literaturlage angeht, so liegt zur Wallenstein-Frage eine mittlerweile kaum noch zu überblickende Anzahl an Sekundärliteratur vor.[10] Bereits 1971 bezifferte Golo Mann die Zahl der zu diesem Thema erschienenen Bücher und Aufsätze auf rund 3000.[11] Auch die Quellenlage ist durch das Vorliegen der beiden umfangreichen Quellensammlungen von Hermann Hallwich[12] und Gottfried Lorenz[13] allgemein positiv zu bewerten. Problematisch erscheint allerdings, dass diese aufgrund des völligen Fehlens von Selbstzeugnissen des Herzogs insbesondere für den Zeitraum 1630-1634 keine eindeutig gesicherten Erkenntnisse in Hinblick auf dessen Persönlichkeit, Motive und Ziele zulässt.[14]

2. Wallenstein – Aufstieg und erste Entlassung 1630

Albrecht Wenzel Eusebius von Waldstein, genannt Wallenstein, wurde 1583 als Sohn einer eher ärmeren, protestantischen, böhmischen Adelsfamilie in Hermanitz (Heřmanice) an der Elbe geboren.[15] Im Alter von 23 Jahren konvertierte er zum katholischen Glauben. Aus welchen Gründen sich Wallenstein, der bereits zuvor eine militärische Karriere im Dienste des Kaisers eingeschlagen hatte, zu diesem Schritt entschloss ist unklar, wenngleich politischer Weitblick dabei wohl eine Rolle gespielt haben dürfte.[16] 1625 erreichte sein, auch durch zwei günstige Heiraten geförderter, beispielloser beruflicher und gesellschaftlicher Aufstieg mit der Ernennung zum Herzog von Friedland einen vorläufigen Höhepunkt.[17] Im selben Jahr stellte Wallenstein dem durch den Kriegseintritt Dänemarks in Bedrängnis geratenen Kaiser dann ein aus eigener Tasche finanziertes Söldnerheer zur Verfügung und erhielt dafür die Erlaubnis, in den besetzten Gebieten Kontributionen einzutreiben.[18] Als „Kriegsunternehmer“ agierte der nun auch zum Oberbefehlshaber der kaiserlichen Streitkräfte ernannte Herzog folglich bereits in seinem 1. Generalat zu einem erheblichen Grad selbstständig und nach quasi privatwirtschaftlichen Interessen. Nach dem Sieg über Dänemark und dem Frieden zu Lübeck befanden sich sowohl Kaiser Ferdinand II. als auch Wallenstein selbst 1629/1630 auf dem Höhepunkt ihrer Macht.[19] Im Kreise der Kurfürsten formierte sich jedoch Widerstand gegen den vielen zu einflussreich gewordenen Oberbefehlshaber.[20] Auf dem Kurfürstentag in Regensburg zwangen die Reichsfürsten unter Führung Maximilians von Bayern den Kaiser am 13. August 1630 Wallenstein seines Kommandos zu entheben.[21]

In der Forschung wurde lange Zeit immer wieder betont, dass die erste Entlassung des Herzogs als Oberbefehlshaber der kaiserlich-habsburgischen Streitkräfte für diesen eine Lebenswende dargestellt habe.[22] So sei Wallenstein, in seinem Stolz tief verletzt, fortan von Rachegedanken gegen Ferdinand II. geleitet geworden.[23] Neuere Studien zeichnen dagegen ein anderes Bild des Verhaltens des Herzogs. Dieser habe die Botschaft von seiner Entlassung gelassen aufgenommen und keinerlei Anstalten gezeigt, etwas dagegen zu unternehmen, obwohl sich einige Offiziere loyal mit ihm erklärten und ihm (vergeblich) anboten freiwillig aus der Armee auszuscheiden, was zur völligen Auflösung des Heeres hätte führen können.[24]

3. Das 2. Generalat

Durch den Kriegseintritt Schwedens und die anschließenden raschen Erfolge Gustav Adolfs geriet der Kaiser Ende 1631 abermals in Bedrängnis und versuchte daraufhin seinen ehemaligen Feldherren zurück zu gewinnen.[25] Es gelang ihm im Dezember desselben Jahres Wallenstein zunächst zu einer befristeten Übernahme des Generalats bis zum März 1632 zu bewegen, wobei bei den Verhandlungen hierüber in Znaim offenbar wurde, dass Wallenstein weitreichende Konditionen forderte und Ferdinand II. ob seiner Notlage gewillt war, fast allen seinen Forderungen nachzukommen.[26]

3.1 Die Göllersdorfer Abmachungen

Im April 1632 fanden die Gespräche über eine feste Übernahme des Oberkommandos der habsburgischen Armee durch den Herzog zwischen Wallenstein und dem kaiserlichen Repräsentanten Fürst Eggenberg in Göllersdorf statt. Bei der Frage nach der Schuld des Generalissimus kommt den hierbei getroffenen Göllersdorfer Abmachungen eine entscheidende Rolle zu. Da das Originaldokument heute nicht mehr erhalten ist, sind über dessen genauen Inhalt jedoch keine eindeutig gesicherten Erkenntnisse möglich.[27] Demzufolge kann es nicht überraschen, dass die Göllersdorfer Vereinbarungen in der Historiographie vollkommen kontrovers dargestellt und interpretiert werden.[28]

Der überwiegende Teil der Forschung geht davon aus, dass Wallenstein vom Kaiser weitgehende Zugeständnisse und die Bewilligung aller seiner Forderungen nach fast unbeschränkten Vollmachten, mithin das Generalat „in absolutissima forma“ bekommen habe.[29] Dies sei primär auf militärische Fragen bezogen gewesen. So habe Wallenstein die alleinige Kommandogewalt erhalten, während der Kaiser auf alle Mitspracherechte, auch bei der Ernennung von Offizieren verzichtete.[30] Darüber hinaus verweisen einzelne Historiker jedoch auch auf weiterreichende, politische Kompetenzen des Herzogs. So habe Wallenstein durch die Göllersdorfer Vereinbarungen die Berechtigung zu Verhandlungen über einen Waffenstillstand mit den Kriegsgegnern, mehr noch: die uneingeschränkte Macht, über Krieg und Frieden zu entscheiden erhalten.[31] Der Herzog sei daher von Ferdinand II. freiwillig zum Diktator ernannt worden.[32] Insgesamt stelle der Göllersdorfer Vertrag „diejenige Vereinbarung zwischen einem deutschen Kaiser und seinem Heerführer [dar], die weiter gereicht hat als jemals andere, entsprechende Vereinbarungen.“[33]

Dagegen zeichnen einige Forscher ein sehr viel zurückhaltenderes Bild der Abmachungen zwischen Ferdinand II. und seinem Generalissimus. So sei die Machtfülle Wallensteins keinesfalls unbegrenzt gewesen, da er weder zum Alleinherrn über die Armee noch zum Alleinentscheider über Krieg und Frieden legitimiert worden wäre.[34] Wallenstein könne insofern noch nicht einmal als „General auf Lebenszeit“, keinesfalls also als Diktator bezeichnet werden.[35] Vereinzelt wird in der Geschichtsschreibung sogar angezweifelt, ob die Abmachungen von Göllersdorf überhaupt in irgendeiner Form schriftlich getroffen worden sind.[36] In jedem Falle seien die kaiserlichen Zusagen von unklarem Umfang jedoch mit Sicherheit auf militärische Belange beschränkt geblieben.[37]

3.2 Konfliktpunkt Kaiser – Wallenstein 1632/1633

Nach dem erneuten Amtsantritt Wallensteins verbesserte sich die militärische Situation für Wien rasch. Ein Durchbrechen der feindlichen Truppen in die habsburgischen Erblande konnte verhindert werden und mit dem Tod des schwedischen Königs Gustav Adolf verlor die protestantische Seite ihre wichtigste Symbolfigur.[38] Durch den Tod des Oberbefehlshabers der Streitkräfte der katholischen Liga, Tilly, schied zudem bereits einige Monate zuvor, wie in der Forschung immer wieder betont wird, der einzige ernstzunehmende Rivale des Generalissimus innerhalb der verbündeten kaiserlichen und ligistischen Heere aus.[39] Dass die Stellung Wallensteins innerhalb der eigenen Armee dennoch keinesfalls so unumstritten war, wie es noch zur Zeit seines 1. Generalats der Fall gewesen ist, lag nicht zuletzt auch am immer wieder kritisierten, harten und oft schonungslosen Führungsstil des Herzogs. Exemplarisch hierfür kann das so genannte „Prager Blutgericht“ im Anschluss an die Schlacht bei Lützen angeführt werden, als einige vermeintlich fahnenflüchtige Offiziere auf Befehl Wallensteins trotz der Proteste seiner Obersten hingerichtet wurden.[40] Auch mit dem Kaiser und dem Wiener Hof geriet der Generalissimus in der Folge des Öfteren in Konflikt. So ließ der Herzog den zwischenzeitlich gefangen genommenen, flüchtigen böhmischen Rebellen Matthias Graf von Thurn, einer seiner einstigen Weggefährten und zugleich einer der Aufrührer von 1618 wieder frei, obwohl Wien auf dessen Auslieferung drängte.[41] Weiterhin verweigerte Wallenstein militärische Hilfe für die spanischen Habsburger in Flandern sowie für das von Bernhard von Weimar Ende 1633 überraschend besetzte Regensburg.[42] Selbst einer daraufhin per Brief direkt erfolgten kaiserlichen Weisung, dem bayrischen Kurfürsten zu Hilfe zu kommen, widersetzte sich der Generalissimus, wenn er sich auch zuvor in Pilsen der einstimmigen Unterstützung seiner Offiziere bei dieser Entscheidung versicherte.[43]

[...]


[1] Vgl. Silvia Serena Tschopp: Albrecht von Wallensteins Ende im Spiegel der zeitgenössischen Flugblattpublizistik, in: Zeitschrift für Historische Forschung 24 (1997), Nr. 1, S. 25-51, hier S. 25.

[2] Christoph Kampmann: Reichsrebellion und kaiserliche Acht. Politische Strafjustiz im Dreißigjährigen Krieg und das Verfahren gegen Wallenstein 1634. Münster 1992, S. 1.

[3] Heinz Rieder: Wallenstein. General, Herzog, Verräter. Wien 1983, S. 174.

[4] Ilja Mieck: Wallenstein 1634. Mord oder Hinrichtung?, in: Alexander Demandt (Hg.): Das Attentat in der Geschichte. Köln 1996, S. 143-164, hier S. 143.

[5] Vgl. Holger Mannigel: Wallenstein in Weimar, Wien und Berlin. Das Urteil über Albrecht von Wallensteinin der deutschen Historiographie von Friedrich von Schiller bis Leopold von Ranke. Husum 2003, S. 555.

[6] Georg Wagner: Die Tragödie Wallenstein. Ein Stachel im österreichischen Geschichtsbewusstsein, in: Österreichische Monatshefte 13 (1957), Nr. 11, S. 14-17, hier S. 16.

[7] Vgl. z.B. Pekka Suvanto: Wallenstein und seine Anhänger am Wiener Hof zur Zeit des zweiten Generalats 1631-1634. Helsinki 1963, S. 378f.

[8] Vgl. etwa Erich Zöllner: Geschichte Österreichs. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. 8. Aufl. Wien/München 1990, S. 217 sowie Erich Zöllner/Therese Schüssel: Das Werden Österreichs. Ein Arbeitsbuch für österreichische Geschichte. Sonderausgabe Wien 1995, S. 127.

[9] Christoph Kampmann: Reichsrecht und politische Strafjustiz im 17. Jahrhundert. Der Wiener Hof und Wallensteins Untergang, in: Heinz Mohnhaupt (Hg.): Vorträge zur Justizforschung. Geschichte und Theorie. Band 2, Frankfurt a.M. 1993, S. 175-212, hier v.a. S. 183.

[10] Einen ausführlichen Literaturüberblick für das 18. und 19. Jahrhundert bietet Mannigel, Wallenstein, S. 15-28. Für das 20. Jahrhundert siehe v.a. Josef Polišenský/Josef Kollmann: Wallenstein. Feldherr des Dreißigjährigen Krieges. Köln u.a. 1997, S. 5-8.

[11] Golo Mann: Wallenstein. Sein Leben. 3. Aufl. Frankfurt a.M. 1971, S. 1185. Vgl. auch Mieck, Wallenstein, S. 145.

[12] Hermann Hallwich (Hg.): Briefe und Akten zur Geschichte Wallensteins. 1630-1634. Wien 1912.

[13] Gottfried Lorenz (Hg.): Quellen zur Geschichte Wallensteins. Darmstadt 1987.

[14] Vgl. Kampmann, Reichsrecht, S. 176 sowie Josef Pekař: Wallenstein. 1630-1634 - Tragödie einer Verschwörung. Berlin 1937, S. 693.

[15] Vgl. Richard Georg Plaschka: Eger 1634: „Du…meineidiger…rebellischer Schelm!“ Wallenstein und die Verratsfrage zwischen Revers und Mord, in: Ders. (Hg.): Avantgarde des Widerstands. Modellfälle militärischer Auflehnung im 19. und 20. Jahrhundert. Band 1, Wien u.a. 2000, S. 27-53, hier S. 30. Zur Namensnennung vgl. insbesondere Gerda Mraz/Gottfried Mraz: Österreichische Profile. Maximilian I., Wallenstein, Prinz Eugen, Maria Theresia, Kaunitz, Franz II., Erzherzog Carl, Metternich, Radetzky, Franz Joseph I. Wien 1982, S. 31f.

[16] Mraz, Profile, S. 33.

[17] Ebd. S. 36-38.

[18] Ebd. S. 43f. Vgl. auch Tschopp, Ende, S. 25.

[19] Vgl. Plaschka, Eger, S. 29 sowie Mieck, Wallenstein S. 144.

[20] Vgl. Robert J. W. Evans: Das Werden der Habsburgermonarchie 1550-1700. Gesellschaft, Kultur, Institutionen. Wien u.a. 1986, S. 69f.

[21] Mraz, Profile, S. 51 sowie Plaschka, Eger, S. 31. Mitunter wird auch auf die Rolle Frankreichs bei den Rücktrittsforderungen gegen Wallenstein verwiesen, vgl. Zöllner/Schüssel, Werden, S. 125.

[22] Walter Görlitz: Wallenstein. Frankfurt a.M. 1948, S. 131.

[23] Vgl. Hugo Hammerle: Wallensteins Verrat berechtigt? Versuch einer Neuinterpretation der letzten Handlungen des Feldherrn. Ein historischer Beitrag zum Wallenstein-Gedenkjahr anläßlich seines 400. Geburtstages am 14. September 1983 (1583-1983). Wien 1983, S. 5 sowie Heinrich Ritter von Srbik: Wallensteins Ende. Ursachen, Verlauf und Folgen der Katastrophe. 2., verm. u. verb. Aufl. Salzburg 1952, S. 42f.

[24] Vgl. Mraz, Profile, S. 51 und Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 215-218.

[25] Vgl. Plaschka, Eger, S. 31.

[26] Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 236.

[27] Ebd., S. 238.

[28] Vgl. hierzu auch Mieck, Wallenstein, S. 146.

[29] Plaschka, Eger, S. 31. Siehe auch Peter Broucek (Hg.): Wallensteins Werden und Sterben, Wirken und Streben. Wien 1984, S. 71.

[30] Vgl. hierzu Zöllner/Schüssel, Werden, S. 126; Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 238 sowie Suvanto, Wallenstein, S. 158f.

[31] Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 238 sowie Suvanto, Wallenstein, S. 378.

[32] So Helmut Diwald: Wallenstein. Eine Biographie. München 1969, S. 479. Auch Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 238 und Suvanto, Wallenstein, S. 159 sprechen aufgrund der Göllersdorfer Abmachungen von einer Einsetzung Wallensteins als Diktator auf unbestimmte Zeit.

[33] Diwald, Wallenstein, S. 479.

[34] Mann, Wallenstein, S. 832.

[35] Ebd., S. 833.

[36] Georg Lutz: Wallenstein, Ferdinand II. und der Wiener Hof, in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 48 (1968), S, 207-243, hier S. 227 sowie Mraz, Profile, S. 52.

[37] Lutz, Wallenstein, S. 227f.

[38] Vgl. Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 242 und Plaschka, Eger, S. 30.

[39] Polišenský/Kollmann, Wallenstein, S. 240. Siehe auch Broucek, Werden, S. 79.

[40] Vgl. Mraz, Profile, S. 54 sowie Plaschka, Eger, S. 27f.

[41] Plaschka, Eger, S. 33; Zöllner, Geschichte, S. 216 und Mraz, Profile, S. 55.

[42] Plaschka, S. 33f. sowie Broucek, Werden, S. 79.

[43] Mieck, Wallenstein, S. 148 bzw. Plaschka, Eger, S. 34.

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Details

Title
Das Verfahren gegen Albrecht von Wallenstein (1634)
College
University of Vienna  (Institut für Österreichische Geschichtsforschung)
Course
Politische (Straf-)Prozesse in der Habsburgermonarchie (1522-1918)
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
22
Catalog Number
V119928
ISBN (eBook)
9783640240128
ISBN (Book)
9783640259250
File size
524 KB
Language
German
Keywords
Wallenstein, Habsburgermonarchie, Dreißigjähriger Krieg, Rechtsgeschichte
Quote paper
Florian Greiner (Author), 2006, Das Verfahren gegen Albrecht von Wallenstein (1634), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119928

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