Der Vertrauensgrundsatz in der Krankenpflege bei horizontaler Arbeitsteilung im Krankenhaus


Thèse de Bachelor, 2008

69 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Vertrauensgrundsatz
2.1 Herkunft
2.2 Funktion und Grenze des Vertrauensgrundsatzes im Verkehr

3. Der Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen in der Medizin
3.1 Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes
3.2 Die einzelnen Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes
3.2.1 Arbeitsteilung
3.2.2 Der Vertrauensgrundsatz
3.2.3 Grenze des Vertrauensgrundsatzes

4. Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in die Pflege
4.1 Arbeitsteilung im Pflegebereich im Krankenhaus
4.1.1 Vertikale Arbeitsteilung
4.1.2 Horizontale Arbeitsteilung
4.2 Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in die Pflege
4.2.1 Zuständigkeitsbereich
4.2.2 Pflegefehler
4.2.3 Sorgfaltspflichtverletzung
4.2.4 Spezifische Gefahren der Arbeitsteilung
4.3 Zusammenfassung
4.3.1 Zweck der Vorbildnorm
4.3.2 Vergleichbarkeit des ungeregelten Sachverhalts
4.3.3 Zutreffen des Normzwecks auf den ungeregelten Sachverhalt
4.4 Ergebnis

5. Folgen der Anwendung
5.1 Dogmatische Grundlagen
5.1.1 Vorhersehbarkeit
5.1.2 Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
5.1.3 Objektive Sorgfaltswidrigkeit
5.1.4 Diskussion
5.2 Anwendung

6. Anwendung des Vertrauensgrundsatzes am konkreten Beispiel
6.1 Sachverhalt
6.1.1 Variante 1
6.1.2 Variante 2
6.2 Strafrechtliche Konsequenzen der Anwendung
6.2.1 § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung
6.2.2 Ergebnis
6.3 Zivilrechtliche Konsequenzen
6.3.1 Vertragliche Ansprüche
6.3.2 Ergebnis

7. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“

Wladimir Iljitsch Uljanow

1. Einleitung

Diese Redewendung stammt angeblich von Wladimir Iljitsch Uljanow, besser bekannt unter seinem Pseudonym „Lenin“. In seinen offiziellen Werken ist sie in dieser Form allerdings nicht vermerkt. Denkbar ist, dass eine abgewandelte Fassung des häufig von Lenin benutzten russischen Sprichworts „Vertraue, aber prüfe nach“ (russisch: „Dowerjai, no prowerjai“) Eingang in den Sprichwortschatz unseres Sprachkreises gefunden hat1.

Im Zusammenhang mit Vertrauen und Kontrolle in der täglichen Arbeit hat vermutlich jeder Mensch auf die eine oder andere Art seine Erfahrungen gesammelt. Es wurde entweder zuwenig kontrolliert und zuviel vertraut oder eben umgekehrt, so dass durch ein überbordendes Kontrollsystem mangelndes Vertrauen deutlich wurde.

Im Krankenhaus steht natürlich der Anspruch der Fehlervermeidung zum Wohl des Patienten an vorderster Stelle, wobei wahrscheinlich fast jeder seine Erfahrungen mit zuviel oder zuwenig Vertrauen und Kontrolle gemacht hat.

Um Antworten auf die Fragen nach „Kontrollieren müssen?“ oder „Vertrauen dürfen?“ zu finden, wird in der vorliegenden Arbeit versucht, speziell aus der Sicht der Pflegenden einen Weg darzustellen, wie die Pflege sich - unter der Bedingung, die Grundvoraussetzungen stimmen überein - eine in der Medizin anerkannte Rechtsfigur, den sogenannten Vertrauensgrundsatz, zunutze machen könnte.

Zunächst wird eine Darstellung der verkehrsrechtlichen Ursprünge des Vertrauensgrundsatzes gegeben, gefolgt von einem Überblick über dessen Implementierung in das Medizinrecht. Anschließend wird die Vergleichbarkeit der Situationen von Medizin und Pflege im Krankenhaus diskutiert, woraus sich dann eine Übertragbarkeit der Prinzipien des Vertrauensgrundsatzes aus dem ärztlichen in den pflegerischen Bereich ableiten lassen soll.

Die rechtlichen Konsequenzen einer Anwendung des Vertrauensgrundsatzes auf die Pflege anhand eines praktischen Beispiels folgen dem nach, ehe zum Schluss die Meinung des Verfassers dieser Arbeit formuliert werden wird.

Zur besseren Lesbarkeit wurde in der vorliegenden Arbeit versucht, möglichst auf geschlechtsneutrale Formulierungen zurückzugreifen, bspw. wird statt „die Krankenschwester / der Krankenpfleger“ die Formulierung „Pflegekraft“ verwendet. Dort, wo das nicht geschehen ist, ist selbstverständlich auch das jeweilige andere Geschlecht gemeint.

2. Der Vertrauensgrundsatz

Zunächst werden die Hintergründe des Vertrauensgrundsatzes dargestellt.

2.1 Herkunft

Der Ursprung des Vertrauensgrundsatzes liegt im Verkehrsrecht.

Genau betrachtet, steht er im Widerspruch zur Regel Nr. 1 des Straßenverkehrs, festgehalten in § 1 I StVO, der wie folgt lautet:

§ 1 StVO

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Diese Grundregel des Straßenverkehrs, der sog. Grundsatz der doppelten Sicherung, beschreibt die Hauptanforderung an die Verkehrsteilnehmer: ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht2.

Eine konsequente Erfüllung dieser Anforderung hätte mutmaßlich als Höchstgeschwindigkeit Schritttempo zur Folge - eine Vorstellung, die definitiv nicht im Sinne der Verkehrsteilnehmer wäre. Ein Korrektiv war und ist zweifellos erforderlich.

2.2 Funktion und Grenze des Vertrauensgrundsatzes im Verkehr

Der Grundsatz der doppelten Sicherung besagt nämlich nicht, dass ein Autofahrer von vornherein mit allen möglichen und unmöglichen Verhaltensweisen seiner Mit-Verkehrsteilnehmer zu rechnen hat.

§ 1 StVO

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Nach den Prinzipien des Vertrauensgrundsatzes muss er nur mit solchen Fehlern der anderen kalkulieren, die nach den Umständen als möglich zu erwarten sind. Mit Verstößen außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit muss er nicht rechnen3.

Der Begriff des Vertrauensgrundsatzes wurde in den 30er Jahren erstmals in der Literatur erwähnt4, wobei auch die Rechtsprechung den Begriff in ihren Urteilen übernahm und die Grundsätze anwendete5.

Die Grenze des Vertrauensgrundsatzes liegt darin, dass sein Gültigkeitsbereich dort endet, wo der Andere einen erkennbaren Fehler begeht, wenn erfahrungsgemäß mit Fehlern zu rechnen ist, sowie gegenüber Kindern, Behinderten, älteren Leuten und anderen Schutzbedürftigen6.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Vertrauensgrundsatz in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist7 und auch in der juristischen Lehre unstrittig ist8.

3. Der Vertrauensgrundsatz und seine Grenzen in der Medizin

Nachdem die Entstehung des Vertrauensgrundsatz dargestellt wurde und seine Existenzberechtigung im Verkehrsrecht außer Frage steht, ergibt sich die Frage nach der Anwendbarkeit in Bereichen außerhalb des ursprünglichen Rechtsgebietes, konkret im Arztund Medizinrecht.

In der Rechtsprechung wurden bereits Anfang des 20. Jahrhunderts erste Schritte in dieser Richtung unternommen9, und die Lehre beschäftigte sich ebenfalls mit dem Thema der Geltung des Vertrauensgrundsatzes im Bereich der Medizin10.

Eine erste ausdrückliche Erwähnung des Begriffs des Vertrauensgrundsatzes seitens des BGH erfolgte 198011, gefolgt von weiteren Urteilen, in denen der Vertrauensgrundsatz im Bereich der Medizin Anwendung finden soll12.

3.1 Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes

Die Bedingungen, unter denen dieser verkehrsrechtlich entstandene Grundsatz in einem auf den ersten Blick völlig unterschiedlichen Feld zur Anwendung kommen soll, werden nachfolgend erläutert.

Ausgehend vom verkehrsrechtlichen Grundsatz, dass ständige Rücksichtnahme den Verkehr zum Erliegen bringen würde, muss im Bereich der Medizin ein ähnlicher Bedarf nach einer Grenze des gegenseitigen Beobachtens gegeben sein.

Wenn man die moderne Medizin betrachtet, fällt sehr schnell die hohe Anzahl an unterschiedlichen Fachrichtungen auf, die sich jede für sich in mehr oder minder hohem Tempo weiterentwickeln und eine ständige Erhöhung der Ansprüche an die Beteiligten mit sich bringen. Niemand kann in dieser Hinsicht in allen Bereichen alles beherrschen, so dass die Konsequenz hieraus eine Spezialisierung ist. Dies wiederum macht arbeitsteiliges Arbeiten erforderlich, will man den Betroffenen (den Patienten) mit den bestmöglichen Mitteln und Methoden helfen, wie es der hippokratische Eid gebietet: „Meine Verordnungen werde ich zum Nutzen der Kranken treffen nach meinem besten Vermögen und Urteil, vor Schä- digung und Unrecht aber werde ich sie bewahren.“13 Auch wenn der Schwur darauf mittlerweile entfällt - der darin zum Ausdruck kommende Anspruch ist nicht offiziell für überholt erklärt worden und sollte seine Gültigkeit auch aus einer Vielzahl anderer Gründe nicht verlieren.

Hier entsteht nun ein Bedarf, den Verkehr sozusagen „im Fluss“ zu halten. Wenn jeder Arzt und Mediziner alles, was die Kollegen im Zusammenhang mit der Arbeit am und für einen Patienten leisten, hinterfragen und kontrollieren müsste, entstünde die Situation, dass die Kräfte zerschlissen werden würden, statt sie für den Patienten zu bündeln. Vergleichbar dem Straßenverkehr muss deshalb eine Grenze für die Kontrolle der Tätigkeiten der anderen Beteiligten gefunden werden.

Diese Grenze soll der Vertrauensgrundsatz bilden, indem die umfassende Haftung des einzelnen bei der Zusammenarbeit mehrerer eingeschränkt wird, da arbeitsteiliges Handeln notwendige Voraussetzung für die sozial wertvolle, erfolgreiche Heilbehandlung ist. Allerdings ergibt sich, dass die damit verbundenen Gefahren in einem noch zu bestimmenden Umfang hinzunehmen sind14. Es bietet sich an, den Vertrauensgrundsatz als Kehrseite des im Zusammenhang mit der Arbeitsteilung etablierten Prinzips der Eigenverantwortlichkeit zu sehen15.

3.2 Die einzelnen Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes

Zur Verdeutlichung werden die einzelnen Voraussetzungen des Vertrauensgrundsatzes aus dem Zusammenhang des Verkehrsrechts in denjenigen der Medizin überführt.

3.2.1 Arbeitsteilung

Wie bereits oben kurz angerissen, ist die moderne Medizin ohne eine konsequente Arbeitsteilung nicht denkbar.

In Abkehr zum früheren Prinzip, dass ärztliche Verantwortung unteilbar sei16, hat sich das Prinzip der Einzelund Eigenverantwortlichkeit jedes der beteiligten Spezialisten für die jeweils eigenständig durchzuführende Tätigkeit durchgesetzt mit der Folge, dass die rechtliche Verantwortung dafür auf den jeweils Betroffenen übergeht17.

Eine mögliche Form der Arbeitsteilung ist die vertikale Arbeitsteilung. Sie verläuft in einem Überund Unterordnungsverhältnis, etwa im Rahmen der Delegation von Behandlungsmaßnahmen auf die Assistenzärzte oder das Pflegepersonal in Krankenhaus und Praxis. Bei der Übertragung von Behandlungsmaßnahmen auf einen Assistenzarzt z. B. kommt es entscheidend auf dessen Ausbildungsund Wissensstand an.

Die horizontale Arbeitsteilung verläuft auf der Ebene der Gleichordnung, d.h., dass jeder Arzt den für seinen Fachbereich geltenden Standard einzuhalten hat und sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass sein Kollege aus dem anderen Fachgebiet seine Aufgaben ebenfalls mit der gebotenen Sorgfalt vornimmt. Der jeweilige Arzt ist nicht verpflichtet, die Behandlungsmaßnahme des an der Kooperation Beteiligten zu kontrollieren, allerdings nur soweit, wie nicht deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass die Behandlung nicht sachgerecht ist18. Ein Beispiel für den Fall der horizontalen Arbeitsteilung stellt das Zusammenwirken von Anästhesisten und Chirurgen dar. Von entscheidender Bedeutung im Interesse des Patienten ist, dass die einzelnen Tätigkeitsbeziehungsweise Zuständigkeitsbereiche präzise voneinander abgegrenzt sind.

3.2.2 Der Vertrauensgrundsatz

Welche Konsequenzen hat dies für die Beteiligten?

Die Realität mit der existierenden arbeitsteiligen Aufgabenbewältigung bedingt unausweichlich eine Grenze für die Haftbarkeit und das Maß der Verantwortung für das Handeln anderer.

Die Medizin als arbeitsteiliges Feld birgt für alle Beteiligten Risiken, z. B. Kooperationsrisiken oder Organisations-Fehler; es fragt sich, ob eine Verantwortungsteilung oder eine Verantwortungsvervielfachung rechtliche und tatsächliche Folge sein soll.

ABER: es ist schlechterdings ein unerträglicher Gedanke, dass jeder für den Sorgfaltspflichtverstoß eines anderen (rechtlich) einzustehen hat. Dies hat zur Folge, dass die Verantwortung des Einzelnen für das GANZE (Behandlung des Patienten) beschränkt werden können muss. Ziel ist es, eine individuell zumutbare Verantwortlichkeit auf der einen Seite und das Sicherheitsbedürfnis, den Schutz des Patienten auf der anderen Seite in eine Balance zu bringen.

Hier kommt nun der Vertrauensgrundsatz zum Tragen, der in Abhängigkeit der jeweiligen Art der Arbeitsteilung seine Grenzfunktion im Hinsicht auf die Verantwortlichkeit für das Handeln anderer Beteiligter ausübt.

Im Bereich vertikaler Arbeitsteilung darf der Anweisende grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mitarbeiter die Anordnung fehlerfrei ausführt; der Ausführende hingegen darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anordnung sachund fachgerecht und am aktuellen Stand der Medizin orientiert ist.

Bei horizontaler Arbeitsteilung gilt neben dem Grundsatz der Eigenverantwortung, nachdem innerhalb seiner Zuständigkeit jeder eigenverantwortlich für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich ist, der Grundsatz, dass darauf vertraut werden darf, dass die anderen konkret Beteiligten ihre Pflichten erfüllen.

Die Grenzen der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten bestimmen sich nach den spezifischen Vereinbarungen der beteiligten Fachgebiete für die jeweilige Behandlungsphase19.

3.2.3 Grenze des Vertrauensgrundsatzes

Ungeachtet dessen gilt es in Anlehnung an die verkehrsrechtliche Grenze des Vertrauensgrundsatzes, als oberstes Gebot das Patientenwohl immer im Auge zu behalten20. Dies bedeutet z. B., dass die Koordination der beteiligten Ärzte so stattfindet, dass alle vermeidbaren Risiken am Patienten ausgeschlossen werden können. Die Grenze ist demnach dann erreicht, wenn der Partner in der konkreten Situation erkennbar seinen Aufgaben nicht gewachsen ist (z.B. infolge Trunkenheit oder Krankheit), und seine Aufgabe nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Außerdem liegt ein solcher Fall vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte „ernsthafte Zweifel“ an der sachgerechten Vorgehensweise des Kollegen erkennbar“ sind. In einem solchen Fall ist der Vertrauensgrundsatz aufgehoben21. An die Stelle der grundsätzlichen Eigenverantwortung jedes Beteiligten für seinen Teilbereich tritt dann für den Arzt in einer solchen Ausnahmesituation die Gesamtverantwortung für das Ganze. In derartigen extremen Ausnahmefällen bleibt jeder Arzt unabhängig von seiner jeweiligen Fachkompetenz und Aufgabenstellung aufgrund seiner Verantwortung dem Patienten gegenüber verpflichtet, den diesem aus einer offenkundigen bzw. erkennbaren Fehlleistung seines Kollegen drohenden Schaden abzuwenden. Hier endet das berechtigte Vertrauen, und die eigene Pflichtverletzung beginnt im Falle des Nichteingreifens. Dabei

„sind die Anforderungen an die Geltung des Vertrauensschutzes umso höher, je größer das Risiko eines Behandlungsfehlers und die daraus resultierende Gefährdung des Patienten ist“22. Allerdings ist hier das Korrektiv der Praktikabilität zu beachten: ein Mitarbeiter darf nur dann nicht auf sorgfaltsgemäßes Handeln eines Mitbeteiligten vertrauen, wenn er unter Berücksichtigung seines Fachwissens konkret die Möglichkeit des Erkennens hat23.

Tabellarisch lassen sich die Zusammenhänge von Arbeitsteilung Vertrauensgrundsatz abschließend folgendermaßen darstellen:

Abb. 1: Arbeitsteilung und Vertrauensgrundsatz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Bergmann, Arbeitsteilung und Vertrauensgrundsatz im Arztstrafrecht, S. 40, in: Ratajczak / Schwarz-Schilling, Medizin und Strafrecht - Strafrechtliche Verantwortung in Klinik und Praxis)

Heute kann man feststellen, dass diese Prinzipien in der Medizin in Fragen der ärztlichen Arbeitsteilung fast durchgehend Anerkennung24 finden und mit ihrer Hilfe die individuelle (straf-) rechtliche Verantwortlichkeit des Behandelnden bestimmt und damit auch begrenzt wird25.

4. Übertragbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in die Pflege

Die Frage, die sich stellt, lautet: „Ist dieser Vertrauensgrundsatz für den Bereich der Pflege ebenfalls anwendbar?“

Bei der Recherche zu dieser Arbeit war festzustellen, dass es, abgesehen von einzelnen Anmerkungen in Büchern zum Arztund Medizinrecht, die auf die prinzipielle Anwendbarkeit der Grundsätze auch für Nicht-Mediziner hinweisen26, keine Literatur zum Vertrauensgrundsatz in der Pflege gibt. Ebenfalls schwierig verlief in diesem Zusammenhang die Suche nach diesbezüglicher ausdrücklicher Erwähnung in der Rechtsprechung. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2007 (Az.: I-8 U 37/0527) befasst sich immerhin mit der Frage der Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes in einem Fall der vertikalen Arbeitsteilung28. Konkret leitet das OLG Düsseldorf hier eine Verpflichtung der im vertikalen Gefüge „niedriger“ stehenden Hebamme zur Widerrede gegen ihr als falsch und schädlich ersichtliche Anordnungen des „höher“ stehenden Arztes aus dem Vertrauensgrundsatz ab: die Rechtsposition der Hebamme wird durch dessen Anwendung mit erhöhten Anforderungen in Verbindung gebracht. Wie bereits gesagt handelt es sich um ein einzelnes Urteil, in den überwiegenden Fällen, in denen der Vertrauensgrundsatz thematisiert wird, geht es vor Gericht um die Haftung von Ärzten und / oder den Krankenhäusern29.

Ein denkbarer Ansatz zur Erklärung dieses Phänomens ist, dass die Betroffenen (Patienten und / oder deren Angehörige) im Schadensfall sofort gegenüber den Kliniken ihre Ansprüche geltend machen. Die prinzipielle Möglichkeit, die konkrete Pflegekraft zur Verantwortung zu ziehen, wird aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen.

Dies ist möglicherweise dadurch bedingt, dass Unkenntnis hinsichtlich dieser Möglichkeit überhaupt besteht. Ein anderer Aspekt ist, dass der Gedanke vorherrscht, dass bei einer Pflegekraft nicht mit den Summen zu rechnen ist, die bei Ansprüchen gegen eine Klinik zu erzielen sind.

Ein hinzugezogener Rechtsanwalt hat jedoch sehr wohl Kenntnis von der direkten Zugriffsmöglichkeit auf die Pflegekraft. Darüber hinaus stehen über eine gängige Berufshaftpflichtversicherung Deckungssummen bis 3 Millionen Euro bei

Personenschäden bei Verbandsmitgliedschaft30 bzw. bis zu 10 Millionen Euro bei Personenund Sachschäden bei privaten Anbietern31 im Raum. Aufgrund dieser Zahlen ist das Phänomen des Fehlens von einschlägigen Fundstellen nicht wirklich zu erklären.

Eine Erklärung dessen kann sich nach Ansicht des Verfassers daraus ergeben, dass es für die Geschädigten in einem solchen Zusammenhang die einfachere Lösung ist, den Arbeitgeber einer Pflegekraft in Regress zu nehmen, ohne im Detail persönliche Schuldfragen nachweisen zu müssen.

Als Folge dieser Problematik ergibt sich, dass ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regeln zur Arbeitsteilung im medizinischen Bereich32 versucht wird, die in Kapitel 3 dargestellten Punkte von der Arztebene auf die der Pflege zu transformieren.

Prinzipiell ist davon auszugehen, dass jeder an der Behandlung des Patienten, gleich in welcher Funktion, Beteiligte darf darauf vertrauen darf, dass der mitbeteiligte andere seine Aufgabe beherrscht und seine Verantwortung wahrnimmt33. Zunächst muss dafür erarbeitet werden, ob überhaupt eine vergleichbare Situation der Pflege im Krankenhaus mit dem Bereich der Medizin vorliegt.

4.1 Arbeitsteilung im Pflegebereich im Krankenhaus

Die erste Voraussetzung ist das Vorliegen einer Arbeitsteilung. Eine vergleichbare Situation wie in der Medizin lässt sich auch im Bereich der Pflege beobachten, auch hier ist arbeitsteiliges Handeln im Alltag übliche Vorgehensweise.

Eine durchgehend komplette Betreuung eines einzelnen Patienten ist schon allein durch die Arbeitsorganisation im Krankenhaus (Schichtsysteme) unmöglich, so dass eine mehr oder weniger starke Aufgabenund damit Arbeitsteilung „am Patienten“ erfolgt.

Zur Verdeutlichung der Vergleichbarkeit mit der Situation im ärztlichen Sektor folgt eine Darstellung über die auch im Bereich der Pflege zu beobachtenden vertikalen und horizontalen Varianten der Arbeitsteilung.

4.1.1 Vertikale Arbeitsteilung

Vertikale Arbeitsteilung setzt das Vorliegen eines Über- / Unterordnungsverhältnisses voraus, in dem sich typischerweise hierarchische Strukturen bspw. eines Krankenhauses (s. unten, Abb. 2) abbilden. Die zusammen in die Arbeit eingebundenen Personen gehören nicht zu unterschiedlichen Fachoder Kompetenzbereichen, sondern sie teilen sich den Tätigkeitsbereich vielmehr aus Effektivitätsgründen auf. Wichtig dabei ist, dass die Gesamtverantwortung bei dem

„ranghöheren“ in der Vertikalen ist und auch dort verbleibt.34

Wie im ärztlichen Dienst existieren auch in der Pflege Hierarchien, die nichts anderes darstellen als ein Über- / Unterordnungsverhältnis, das sich entweder über materiell-fachliche Qualifikation oder über hierarchische Strukturen / formelle Qualifikationen herleiten lässt.

Geht der Blick zunächst zum ärztlichen Personal, soll am Beispiel des UK Aachen, Bereich Herzund Thoraxchirurgie, eine Aufstellung der Hierarchieebenen erfolgen:

Abb. 2: Strukturen und Hierarchie - Ärzteschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: http://www.ukaachen.de/content/listpage/3102343)

In diesem Bereich existieren formale und materielle Anforderungen, die sich in der Stufe der Hierarchie ablesen lassen. Der Chefarzt als habilitierter Professor ist kraft standesrechtlicher Prozesse an die Spitze der Hierarchie gelangt. Seine fachliche Qualifikation ergibt die Grundlage der Möglichkeit, die Professur zu erhalten und auszufüllen. Gleiches gilt für den leitenden Oberarzt, der in seiner Position die Möglichkeiten einer Weiterberufung auf eine Professur (in einem anderen Krankenhaus) wahrnehmen kann.

Die Reihe der Oberärzte und nachfolgend die Assistenten sind in einer Position, aus der heraus es keine Selbstverständlichkeit bezüglich eines weiteren Aufstiegs im Hierarchiegefüge gibt. Daraus resultiert eine stärkere Machtposition der jeweils höheren Hierarchieebene. Ein Aufstieg in der Hierarchie erfordert erstens die Erlangung der materiell - fachlichen Voraussetzungen (sprich Absolvieren der notwendigen Operationen zur Erreichung des Facharztstatus, festgelegt in Landesweiterbildungsordnungen35). Zweitens kann der Karriereschritt nur dann gemacht werden, wenn es entsprechende Vakanzen tatsächlich gibt.

Die aus einer solchen Situation - die Möglichkeit und das Bestreben, auf einer höheren Ebene zu arbeiten - resultierenden Machtgefälle sind durchaus als augenfällig zu beschreiben.

[...]


1 http://www.zeit.de/stimmts/2000/200012_stimmts_lenin; zuletzt besucht: 12.05.2008

2 Janiszewski / Jagow / Burmann (Heß) Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 22

3 ebd., Rn. 24

4 Gülde, Der Vertrauensgrundsatz als Leitgedanke des Straßenverkehrs, JW 1938, 2785 (2788)

5 RG, JW 1937, 2400; RG, JW 1938, 1461

6 Janiszewski / Jagow / Burmann (Heß) Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 26

7 bspw. OLG Oldenburg DAR 1999, 179 (179); LG Kiel DAR 2000, 123 (123)

8 Schönke / Schröder (Cramer) StGB, § 15 Rz. 149; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 17 Rz. 36; Hannes, Der Vertrauensgrundsatz bei arbeitsteiligem Verhalten, S. 26 m. w. N.

9 RG GA 1909, 216; RG JW 1927, 2699; BGHSt 3, 91 (95 ff)

10 Eb. Schmidt, Arzt im Strafrecht, S. 188 ff; Bockelmann, Strafrecht des Arztes, S. 89, Fn. 32

11 BGH NJW 1980, S. 649 (650)

12 BGH NJW 1989, 1536 (1538); BGH NJW 1997, 797 (798); BGH NJW 1998, 1802 (1803)

13 http://www.vox-graeca-gottingensis.de/Texte/Hippokra/eiddt.htm; zuletzt besucht: 15.04.2008

14 Peter, Arbeitsteilung im Krankenhaus aus strafrechtlicher Sicht, S. 14

15 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis Rn. 144

16 ebd., Rn. 141

17 ebd.

19 Geiß / Greiner Arzthaftpflichtrecht, Rn. 116

20 ebd.

21 BGHSt 3, 91, 96; BGHSt 43, 306, 310

22 s. BGHSt 43, 306, 311

24 ablehnend: Schmidhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil Lehrbuch 9 / 42; einschränkend: Leipziger Kommentar (Schroeder), § 16 Rn. 176

25 Wever, Fahrlässigkeit und Vertrauen im Rahmen der arbeitsteiligen Medizin, S. 41

26 Brose, Aufgabenteilung im Gesundheitswesen, S. 54; Peter, Arbeitsteilung im Krankenhaus aus strafrechtlicher Sicht, S. 12

27 http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php; zuletzt besucht: 24.05.2008

28 OLG Düsseldorf RDG 02/2008, S., 71 ff

29 BGH NJW 1980, 649 ff; BGHSt 43, 306 ff; BGH NJW 1999, 1779 ff

30 http://www.dbfk.de/download/download/DBFK-berufshaftpflichtMitgliederneu.pdf; zuletzt besucht: 13.05.2008

31 http://www.debeka.de/produkte/versichern/haftplichtversicherung/amtshaftpflicht.html; zuletzt besucht: 13.05.2008

http://www.huk.de/-snm-0177507461-1210575202-020d00000c-0000000056-

1210584451-enm-pdf/hus/AmtsVermoegenshaftpflicht.pdf; zuletzt besucht: 13.05.2008

32 Brose, Aufgabenteilung im Gesundheitswesen, S. 54

33 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, Rn. 144

34 ebd., Rn. 168 ff

35 als Beispiel die Weiterbildungsordnung für Ärzte im Lande Bremen, http://www.aekhb.de/pdf/WBO_96.pdf; zuletzt besucht: 13.05.2008

Fin de l'extrait de 69 pages

Résumé des informations

Titre
Der Vertrauensgrundsatz in der Krankenpflege bei horizontaler Arbeitsteilung im Krankenhaus
Université
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln  (Fachbereich Gesundheitswesen)
Cours
Bachelorthesis
Note
1,7
Auteur
Année
2008
Pages
69
N° de catalogue
V120122
ISBN (ebook)
9783640237722
ISBN (Livre)
9783640843084
Taille d'un fichier
1186 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vertrauensgrundsatz, Krankenpflege, Arbeitsteilung, Krankenhaus, Bachelorthesis
Citation du texte
B. Sc. Thomas Berg (Auteur), 2008, Der Vertrauensgrundsatz in der Krankenpflege bei horizontaler Arbeitsteilung im Krankenhaus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120122

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