Die Änderungen des Kontrollverfahrens durch das 14. Protokoll

Perspektiven und Probleme


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

64 Pages, Note: 16 Punkte (sehr gut)


Extrait


Gliederung

A. Einleitung

B. Gründe für die Reform des EGMR
I. Statistisches Material
II. Gründe für Zunahme der Beschwerden
1. Erweiterung des materiellen Rechtsschutzes
2. Neue Vertragsstaaten
3. Zunahme der Beschwerden gegen ältere Vertragsstaaten
4. Individualbeschwerderecht
III. Systemimmanente Probleme
1. Filtermechanismus
2. Repetitive cases
3. Art. 27 II EMRK
IV. Folgen der Überbelastung

C. Maßnahmen des 14. Protokolls
I. Veränderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Spruchkörpern
1. Einzelrichterzuständigkeit
a. Zuständigkeit
b. Entlastung des EGMR
c. Risiken
d. Stellungnahme
2. Summarisches Verfahren für offensichtlich begründete Beschwerden
a. Anwendbarkeit und Auslegung
b. Verfahren vor dem Ausschuss
c. Auswirkung der Maßnahme
aa. Entlastung
bb. Vorteile für den Beschwerdeführer
cc. Beschränkung der staatlichen Souveränität
3. Verkleinerung der Kammern
a. Reichweite der Maßnahme
b. Entlastung
4. Einstufigkeit des Verfahrens
a. Verfahren
b. Auswirkungen
aa. Entlastung
bb. Anpassung von Art. 38 EMRK
II. Beeinträchtigungen des Individualbeschwerderechts
1. Neues Zulässigkeitskriterium
a. Auslegung und Bedenken
aa. Erheblicher Nachteil
bb. Erforderlichkeit der Prüfung aufgrund der Achtung der
Menschenrechte
cc. Gebührende Prüfung durch innerstaatliches Gericht
b. Auswirkungen
aa. Entlastung
aaa. Gründe, die für eine Entlastung sprechen
bbb. Gründe, die gegen eine Entlastung sprechen
ccc. Fazit
bb. Beschränkung des Individualbeschwerderechts
aaa. Individuelle Ausrichtung des Menschenrechtsschutzes
bbb. Objektive Ausrichtung des Menschenrechtsschutzes
ccc. Auswirkungen der Schutzklauseln
c. Stellungnahme
2. Stärkung des Vergleichsverfahrens
a. Anwendbarkeit
b. Auswirkungen
aa. Entlastung
bb. Durchführung der Urteile
c. Beschränkung des Individualbeschwerderechts
III. Weitere Änderungen durch das 14. Protokoll
1. Durchführung der Urteile
a. Interpretationsverfahren
b. Säumnisverfahren (infringement proceeding)
2. Stärkung der Stellung des Menschenrechtskommissars
3. Richterstatus
a. Amtszeit und Wiederwahl
b. Ad hoc-Richter
4. Beitritt der EU

D. Ausblick
I. Reform der Reform der Reform…
II. Rolle des EGMR
1. Entwicklung des „individual justice“-Systems
a. Der Einzelne im Zentrum des Rechtschutzsystems
b. Objektiv-rechtliche Bedeutung der Urteile
c. Bedeutung des Individualbeschwerderechts
2. „Constitutional justice“
a. Ziel des constitutional justice-Modells
b. Bedeutung des Individualbeschwerderechts
3. Probleme des individual justice-Modells
a. Realistisches Bild der individual justice
b. Fehlende Mittel
4. Probleme des constitutional justice-Modells
a. Kein Annahmeverfahren nach amerikanischem Vorbild
b. Durchsetzung der Urteile
c. Geeignetheit der Urteile

E. Stellungnahme
I. Verlagerung des Prüfungsschwerpunkts
1. Anzeichen im 14. Protokoll
2. Anzeichen in der Rechtsprechung
a. Pilotverfahren
b. Unilateral Declarations
c. Rechtsprechung zu Art. 41 EMRK
d. Fortsetzung der Prüfung unabhängig von Bestehen der individuellen
Beschwer
II. Subsidiarität des Straßburger Rechtsschutzsystems
III. Erforderlichkeit des Inkrafttretens des 14. Protokolls
Literaturverzeichnis

Die Änderungen des Kontrollverfahrens durch das 14. Protokoll – Perspektiven und Probleme

A. Einleitung

Die EMRK enthält einen Katalog von Rechten und Garantien, auf die sich jeder Bürger der 47 Mitgliedsstaaten berufen kann. Sie ist nicht der einzige völkerrechtliche Vertrag, der auf internationaler Ebene derartige Rechte gewährt. Ihr Rechtsschutzsystem aber ist einzigartig.

Als die Konvention im Jahre 1950 zur Unterzeichnung und Ratifizierung aufgelegt wurde, hatten ihre Schöpfer sicher nicht erwartet, dass der darin vorgesehene Rechtschutzmechanismus 50 Jahre später aufgrund seiner eigenen Überlastung kurz vor dem Zusammenbruch stehen würde.

Bereits 1998 hatte man versucht, die drohende Katastrophe durch das 11. Protokoll abzuwenden: Durch die Reduktion auf nur mehr eine Rechtsschutzinstitution wurde das Verfahren wesentlich vereinfacht und völlig gerichtsförmig ausgestaltet. Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs und des Individualbeschwerderechts wurden obligatorisch und der einzelne Bürger hat seither direkten Zugang zu dem jetzt ständig tagenden Gerichtshof.[1]

Die Errungenschaften des 11. Protokolls wurden als Vollendung des Überwachungsmechanismus gefeiert, wenn es auch keine geeigneten Mittel enthielt, um die veränderten Gegebenheiten durch die Beitritte beinahe aller zentral- und osteuropäischen Staaten zu kompensieren.[2]

Gerade mal zwei Jahre nach der fundamentalen Neustrukturierung des Straßburger Rechtsschutzsystems im Jahre 1998 hatte man daher begonnen, über eine Reform der Reform nachzudenken. Die Überlegungen mündeten im 14. Protokoll vom 13. Mai 2004.

Anders als das 11. Protokoll sollte das 14. Protokoll das Rechtsschutzsystem aber nicht radikal umgestalten, sondern vielmehr dessen grundlegendste Eigenschaften sichern, indem es das Verfahren effizienter gestaltet und dem Gerichtshof Mittel an die Hand gibt, die es ihm ermöglichen, sich auf die Fälle zu konzentrieren, die einer tiefer gehenden Untersuchung bedürfen.[3]

Dabei sollte auch ein maßvoller Ausgleich zwischen dem Wunsch nach Effektivität und den beiden wichtigsten Funktionen des Gerichtshofs gefunden werden. Der EGMR soll nämlich im Sinne seiner individuellen Ausrichtung jedem, der behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein, zu Gerechtigkeit verhelfen, und darüber hinaus Standards auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes etablieren (objektiv-rechtliche Funktion).[4]

Durch das 14. Protokoll soll der Konventionstext selbst geändert werden. Deshalb ist die Zustimmung aller Vertragsstaaten zu seinem Inkrafttreten erforderlich (Art. 19 des 14. Protokolls). Alle Konventionsstaaten haben das Protokoll inzwischen unterzeichnet und ratifiziert, ausgenommen Russland, das zwar am 4. Mai 2006 das Protokoll unterzeichnete, es bis heute jedoch als einziger Mitgliedsstaat nicht ratifiziert hat.[5]

B. Gründe für die Reform des EGMR

I. Statistisches Material

Ende 2007 waren 103.850 Verfahren beim Gerichtshof anhängig, 79.400 davon bei seinen Spruchkörpern. Allein 54.000 Beschwerden wurden im Jahr 2007 eingereicht.[6]

Insgesamt konnten 2007 „nur“ 28.792 Beschwerden erledigt werden, also gerade mal die Hälfte der neu eingegangenen Beschwerden. 27.057 davon, also circa 94 %, indem sie für unzulässig erklärt wurden oder gemäß Art. 37 EMRK von der Prozessliste gestrichen wurden, und 1.735 (6 %) durch Urteil.[7] Als Kontrast: Zwischen 1991 - 1998 hatte der EGMR durchschnittlich 99 Urteile pro Jahr zu fällen.[8]

Der Zufluss an neuen Beschwerden übertrifft also heute bei Weitem die Zahl der vom Gerichtshof erledigten Beschwerden. Hinzu kommt, dass selbst nach den zurückhaltenden Prognosen der Kanzlei ein Abriss des Zustroms an neuen Beschwerden nicht zu erwarten ist. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2010 bereits 250.000 Beschwerden beim Gerichtshof anhängig sein werden.[9]

II. Gründe für Zunahme der Beschwerden

1. Erweiterung des materiellen Rechtsschutzes

Zum einen hängt die stetig steigende Beschwerdezahl damit zusammen, dass die materiellen Garantien immer wieder erweitert werden, bzw. die bereits bestehenden Konventionsnormen im Sinne der living instrument-doctrine ständig weiterentwickelt werden, und alle Vertragsstaaten nach und nach die Zusatzprotokolle, denen sie noch nicht beigetreten sind, ratifizieren.[10]

Ein aktuelles Beispiel für die Erweiterung des materiellen Rechtsschutzes ist das 12. Zusatzprotokoll[11], das am 1. April 2005 in Kraft getreten ist. Art. 1 des 12. ZP normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Die Klagen wegen Diskriminierung zählen in den meisten Staaten zu den häufigsten, daher gehen Schätzungen davon aus, dass sich die Zahl der beim EGMR eingehenden Beschwerden um ein Drittel erhöhen wird.[12]

2. Neue Vertragsstaaten

Nach der Auflösung der Sowjetunion verdoppelte sich die Zahl der Vertragsstaaten. Waren es 1989 noch 23 Staaten mit etwa 450 Millionen Einwohnern, haben heute 47 Nationen und mehr als 800 Millionen Menschen Zugang zum Rechtsschutzsystem der EMRK. Nicht nur aus den offensichtlichen quantitativen Gründen ist die Arbeitslast des Gerichtshofs infolge dieser Erweiterung stark gestiegen.

Das Straßburger Rechtsschutzsystem war ursprünglich für die relativ homogene Gemeinschaft der westeuropäischen Staaten geschaffen worden. Am Anfang seiner Tätigkeit prüfte der EGMR vor allem Beschwerden gegen zum größten Teil schon lange bestehende Demokratien. Die nationalen Rechtsordnungen entsprachen weitgehend dem europäischen Standard, so dass nur vereinzelt Anstoß zur Veränderung gegeben werden musste.[13]

Seit der „Osterweiterung“ in den 90er Jahren ist der Gerichtshof jedoch mit weit komplexeren Fragestellungen und teilweise gewichtigen Menschenrechtsver-letzungen befasst.

In den postkommunistischen Staaten, sowie in der Türkei, bestehen verschiedenste Probleme beim Übergang in rechtsstaatliche Demokratien.[14] Das Rechtsschutzsystem entspricht meist noch nicht dem westeuropäischen Standard. Effektive Rechtsmittel sind nicht überall vorhanden. Häufig fehlt es an dem Verständnis für die Erforderlichkeit eines bedingungslosen Schutzes der Grundfreiheiten. Hinzu kommt, dass sich viele osteuropäische Bürger nach Straßburg wenden, weil sie zu den nationalen Gerichten noch kein Vertrauen gefasst haben, aber auch weil sie nur ungenügend über die Funktion und Kompetenzen des EGMR informiert sind und Hoffnungen in ihn setzen, die er nicht erfüllen kann. Dies gilt nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Anwälte.[15]

Insgesamt steigt die Beschwerdezahl aus den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei prozentual am stärksten und ist - unabhängig von der Erledigungsart - kaum noch zu bewältigen.

Am 1. Juni 2008 waren mehr als die Hälfte aller bei den Spruchkörpern anhängigen Verfahren gegen Russland, die Türkei, Rumänien und die Ukraine gerichtet, wobei allein ein Viertel aller Beschwerden Russland betraf. Zusammen mit Polen, der Tschechischen Republik und Slowenien waren diese Staaten sogar für mehr als 65 % aller Verfahren verantwortlich, die übrigen 40 der insgesamt 47 Mitgliedsstaaten dagegen also lediglich für 35 % aller Beschwerden.[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Zunahme der Beschwerden gegen ältere Vertragsstaaten

Aber auch gegenüber den alten Mitgliedsstaaten steigt die Beschwerdeanzahl stetig. Anfangs war die EMRK bei den Bürgern der Vertragsstaaten weitgehend unbekannt, ebenso wie ihr Rechtsschutzsystem. Dies änderte sich nicht zuletzt wegen des Interesses der Medien an den Urteilen des EGMR.

Auch für die neueren Mitgliedsstaaten ist dieser Effekt noch zu erwarten.

Zudem ist Klagefreudigkeit ein Problem, mit dem die meisten industrialisierten Staaten zu kämpfen haben. Immer häufiger tragen daher westeuropäische Bürger ihre Beschwerden auch nach Straßburg, wobei sie die Grenzen des Angemessenen und Erforderlichen nicht selten überschreiten und so den Gerichtshof mit einer großen - wenn auch nicht mit den neueren Vertragsstaaten vergleichbaren - Anzahl unbegründeter Beschwerden belasten.[17]

4. Individualbeschwerderecht

Die Hauptursache für die Überlastung des Gerichtshofs liegt allerdings in der Institution des Individualbeschwerderechts. Als die Konvention unterzeichnet wurde, ging man davon aus, dass die Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK das wichtigste Instrument sein würde, um menschenrechtliche Missstände aufzudecken. Tatsächlich wurden insgesamt lediglich 13 Staatenbeschwerden beim EGMR eingereicht, nur zwei davon endeten mit einem Urteil[18]: Irland ./. Großbritannien[19] und Zypern ./. Türkei.[20]

Anfangs hatten Individuen keinen direkten Zugang zum Gerichtshof und die Anerkennung des Individualbeschwerderechts erfolgte nur zögerlich. 1998 wurde aber die Zuständigkeit des Straßburger Rechtschutzsystems für Individual-beschwerden obligatorisch und jeder Bürger eines Mitgliedsstaates der EMRK konnte von da an seine Beschwerde vor den EGMR bringen.[21]

Als dies durch das 11. Protokoll ermöglicht wurde, hatte dies nicht nur den besseren Schutz der Menschenrechte zur Folge, sondern in Zusammen-wirkung mit der Verdoppelung der Mitgliedsstaaten des Europarats während der letzten 20 Jahre auch eine ungeheure Beschwerdeflut, die den Gerichtshof zu ertränken droht.

Der Gerichtshof erhält heute täglich etwa 900 Briefe und 250 Anrufe von möglichen Beschwerdeführern. Seit der Auflösung der Kommission muss sich der Gerichtshof mit jeder einzelnen Beschwerde selbst befassen, unabhängig davon wie bedeutend sie ist.[22]

III. Systemimmanente Probleme

Die Zunahme der Beschwerdezahl offenbarte zudem auch einige systematische Mängel des Rechtsschutzsystems.

1. Filtermechanismus

Von den 28.792 Beschwerden, die 2007 erledigt werden konnten, wurden 27.057 für unzulässig erklärt oder von der Prozessliste gestrichen, also circa 94 %. Diese Quote entspricht der der letzten Jahre, in denen sich der Prozentsatz der Beschwerden, die niemals auf ihre Begründetheit hin untersucht werden, zwischen 90 und 98 % eingependelt hat.[23]

Die meisten dieser Beschwerden, circa 95 % im Jahr 2007[24], werden von Ausschüssen mit drei Richtern geprüft (Art. 28 EMRK). Darüber hinaus sind in der Regel mindestens drei Kanzleimitarbeiter in das Verfahren eingebunden, sowie der Judge Rapporteur (Art. 49 VerfO) und manchmal sogar der für den Vertragsstaat gewählte Richter (Art. 53 I VerfO).[25]

Die vielen unzulässigen Beschwerden binden also einen - angesichts der geringen Relevanz für die Rechtsprechung - zu großen Teil der Kräfte des EGMR.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Repetitive cases

Von den wenigen zulässigen Beschwerden sind etwa 60 % so genannte „ repetitive cases[26]. Die darin gerügten Verletzungen gehen auf dasselbe strukturelle Problem der nationalen Rechtsordnung eines Vertragsstaats zurück, das bereits zu der Feststellung einer Verletzung der Konvention geführt hat.[27]

Als repetitive cases gelten, wegen ihrer Häufigkeit allen voran, die Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer in Straf-, wie auch Zivilverfahren (hauptsächlich gegen Italien, Polen, die Tschechische Republik, Slowenien und Frankreich), Verfahren bezüglich der Räumung von Mitwohnungen gegen Italien, Beschwerden wegen der Witwenrente oder der Kopfsteuer, bzw. wegen des Militärgerichtsverfahrens gegen Großbritannien, Verfahren gegen die Türkei wegen Enteignungen und Verzögerung von Zahlungen oder wegen der Zusammensetzung der türkischen Gerichte für Staatssicherheit, sowie Beschwerden gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und aktuell auch die Beschwerden wegen fehlender Durchsetzung rechts-kräftiger Urteile und der Haftbedingungen gegen Russland und die Ukraine.[28]

Wie alle zulässigen Beschwerden werden die repetitive cases vor einer Kammer verhandelt (Art. 29 I EMRK). Es sind derzeit also sieben Richter erforderlich, um über die Begründetheit von Beschwerden zu entscheiden, denen bereits eine gefestigte Rechtsprechung zu Grunde liegt, und die sich von anderen gegen denselben Vertragsstaat gerichteten Fällen häufig nur durch den Namen des Beschwerdeführers unterscheiden.

Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass beim EGMR so viele Beschwerden gegen denselben Vertragsstaat aufgrund desselben Sachverhalts eingehen, dass auf der Ebene der Urteilsdurchführung erhebliche Defizite bestehen.[29]

3. Art. 27 II EMRK

Im Zusammenhang mit den repetitive cases ist auch auf Art. 27 II EMRK hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift muss jeder Richter von Amts wegen an allen Verfahren vor den Kammern und der Großen Kammer teilnehmen, die den Vertragsstaat betreffen, für den er gewählt wurde. Darüber hinaus kann jeder Richter von den Ausschüssen geladen werden (Art. 53 I VerfO), falls seine Kenntnisse des nationalen Rechts zur Beurteilung der Unzulässigkeit einer Beschwerde erforderlich sind.

Dies ist jedoch wegen der ungleichmäßigen geografischen Verteilung der Beschwerden, insbesondere unter dem Aspekt der Organisation, äußerst problematisch (siehe B.III.2.). Denn die Beschwerden sollen gleichmäßig auf die Sektionen verteilt werden. So muss jede Sektion auch solche Beschwerden prüfen, die gegen einen Staat gerichtet sind, deren Richter ihr nicht angehört. Häufig müssen gerade wegen der Staaten mit besonders hohem Beschwerde-aufkommen auch ad hoc-Richter hinzugezogen werden, was das Verfahren noch mehr verzögert.[30]

Wegen der signifikant höheren Belastung mancher Richter stauen sich also die Beschwerden vor den Kammern und Ausschüssen.

IV. Folgen der Überbelastung

Zwar konnte der Gerichtshof in den vergangenen Jahren seine Produktivität kontinuierlich steigern, er ist allerdings nicht in der Lage, die steigenden Beschwerdezahlen zu kompensieren. Selbst wenn der EGMR eine Erledigungs-rate von circa 29.000 Fällen pro Jahr beibehalten könnte, bräuchte er etwa dreieinhalb Jahre, um die bereits anhängigen Verfahren (103.850) abzuarbeiten, unterstellt, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Beschwerden eingereicht würden.

Die große Zahl der Beschwerden, die für den EGMR nur von begrenztem Interesse hinsichtlich seiner beiden Funktionen sind, schöpfen die Ressourcen des EGMR weitgehend aus. So häufen sich wegen der Überlastung des Gerichtshofs die anhängigen Verfahren und der EGMR kann sich denjenigen Beschwerden nicht angemessen widmen, die eine Prüfung im Detail erfordern würden, weil sie für die Auslegung und Anwendung der Konvention von Bedeutung sind oder einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grund-freiheiten rügen.[31]

Wenn also die Beschwerdezahl auch weiterhin in diesem Maße ansteigt, wovon in Anbetracht der obigen Schätzungen ausgegangen werden darf (siehe B.I.), wird der Gerichtshof in naher Zukunft nicht mehr funktionsfähig sein: Denn der EGMR soll zum einen jedem Individuum, das behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein, zu Gerechtigkeit verhelfen, zum anderen soll er europäische Standards auf dem Gebiet des Menschenrechts-schutzes etablieren und die EMRK, ähnlich einem Verfassungsgericht, interpretieren.[32] Die ohnehin begrenzten Kräfte des EGMR werden aber gerade von denjenigen Fällen ferngehalten, die diesen Zielen dienen würden.

Mit der Beschwerdeflut einher geht auch eine Ausdehnung der Verfahrens-dauer. Bereits heute dauert ein Verfahren vor dem Straßburger Gerichtshof im Durchschnitt circa 5 Jahre von der Einlegung der Beschwerde bis zum Urteil in der Sache, so dass der EGMR heute häufig seinen eigenen Ansprüchen an die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach Art. 6 I EMRK nicht gerecht wird. Und selbst der Durchschnitt von 5 Jahren wird angesichts der Prognosen nicht beizubehalten sein.

Auf diese Weise kann der EGMR aber dem Einzelnen keinen Rechtschutz garantieren. „Justice delayed is justice denied“. [33]

Zudem droht der Gerichtshof an Glaubwürdigkeit einzubüßen, wenn die Beschwerdeführer mehrere Jahre auf ein Urteil warten müssen.[34]

Die Glaubwürdigkeit des EGMR ist jedoch die Grundlage für die Akzeptanz der Verurteilung durch die Vertragsstaaten und damit auch für die Durchführung der Urteile und somit für beide Funktionen des EGMR essentiell.

Denn da dem Gerichtshof keine wirksamen Mittel zur Durchsetzung seiner Urteile zur Verfügung stehen, ist er auf die freiwillige Durchführung seiner Urteile durch die Mitglieder der EMRK angewiesen.[35]

[...]


[1] Explanatory Report zu Protokoll 11 (ETS No. 155), Anm. 23 ff; Schlette ZaöRV (1996) 56, 941.

[2] Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 210; Greer, P.L. 2003, 663.

[3] Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 35, 37.

[4] Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 6 f.; Greer, S. 165 ff.

[5] http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=194&CM=8&DF=6/15/ 2008& CL=ENG.

[6] Survey of Activities 2007, S. 51.

[7] Survey of Activities 2007, S. 52, 55.

[8] Caflisch, ZSR/NF Bd. 122, 1 (2003), S. 130.

[9] Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 8, 13; Lord Woolf, Review of the Working Methods of the ECtHR, S. 4, 8, 49.

[10] Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 13; Egli, ZaöRV 64 (2004), 771; Sicilianos, in: Cohen-Jonathan/ Flauss 2005, S. 55 f.

[11] http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=177&CM=8&DF=6/16/ 2008&CL=ENG (Stand der Ratifikationen am 16.06.2008: 17 Länder).

[12] Caflisch, EHRLR 6 (2006), 405; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 206.

[13] EG Court(2001)1, Anm. 15; Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 13; Egli, ZaöRV 64 (2004), 769 f.; Greer, S. 117 ff.; Caflisch, ZSR/NF Bd. 122, 1 (2003), 131; Grabenwarter, in: Grewe/ Gusy, S. 83 f.

[14] Ausführlich zu den Einflüssen der sowjetischen Doktrin auf die heutige Menschen-rechtslage: Maruste, in: Liber Amicorum Luzius Wildhaber, S. 285-308.

[15] EG Court(2001)1, Anm. 15; Lord Woolf, Review of the Working Methods of the ECtHR, S. 10; Schlette, ZaöRV 56 (1996), 925; Caflisch, EHRLR 6 (2006) 405; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 207, 227; Benoît-Rohmer, Rev. trim. dr. h. 2007, S. 4; Flauss, Recueil Dalloz 2003, 1639.

[16] Survey of Activities 2007, S. 54.

[17] Caflisch, EHRLR 6 (2006), 405; Schlette, ZaöRV 56 (1996), 930 f.; Greer, S. 37.

[18] Caflisch, ZSR/NF Bd. 122, 1 (2003), S. 126; Mowbray, S. 19.

[19] Urteil, EGMR; 18. Januar 1978, Irland ./. Großbritannien, Beschwerde-Nr. 5310/71.

[20] Urteil, EGMR, 10. Mai 2001 Zypern ./. Türkei, Beschwerde-Nr. 25781/94.

[21] Caflisch, ZSR/ NF Bd. 122, 1 (2003), 128, 131 f.; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 205.

[22] Wildhaber, Am. U. INT´L. REV. Bd. 22 (2007), 527; EG Court(2001)1, Anm. 22.

[23] Survey of Activities 2007, S. 52, 55; Vanneste, S. 76; Greer, S. 39; Egli, ZaöRV 64 (2004), 768; Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 9; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 222.

[24] Annual Report 2007, S. 134, 137.

[25] Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 5 (Fn. 43).

[26] Uneinheitlich ist die Bezeichnung in der deutschsprachigen Literatur: „Klon-” oder „Wiederholungsfälle“, siehe z. B. Stoltenberg, EuGRZ 2003, 140; Schwaighofer, S. 23.

[27] Grabenwarter, in: Grewe/ Gusy, S. 84; Starace, LPICT 2006, 186; Lemmens, S. 37.

[28] Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 68; Wildhaber, HRLJ 2002, 164; Caflisch, EHRLR 6 (2006), 404; Lemmens, S. 37 (Fn. 26); Schwaighofer, S. 21; Scheidegger, AJP 2005, 173.

[29] Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 207.

[30] De Salvia, in: Cohen-Jonathan/ Pettiti 2003, S. 27.

[31] Sicilianos, in: Cohen-Jonathan/ Flauss 2005, S. 60.

[32] Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 6 f.; Greer, S. 165 ff.; CDDH(2003)006 Addendum final, Anm. 17.

[33] Greer, S. 38; Tomuschat, EuGRZ 2003, 98; Lord Woolf, Review of the Working Methods of the ECtHR, S. 8; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 207; Helfer, EJIL 19 (2008), 133.

[34] Wildhaber, in: The ECtHR 1998-2006, S. 145.

[35] Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 207 f.; Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 16.

Fin de l'extrait de 64 pages

Résumé des informations

Titre
Die Änderungen des Kontrollverfahrens durch das 14. Protokoll
Sous-titre
Perspektiven und Probleme
Université
University of Passau
Cours
Schwerpunktseminar Kriminalrechtspflege
Note
16 Punkte (sehr gut)
Auteur
Année
2008
Pages
64
N° de catalogue
V120759
ISBN (ebook)
9783640243303
ISBN (Livre)
9783640246489
Taille d'un fichier
1511 KB
Langue
allemand
Mots clés
Protokoll, Kriminalrechtspflege, 14. Protokoll, EMRK, Kontrollverfahren, Verfahren, Individualbeschwerde, EGMR, Menschenrechte, Zusatzprotokoll, Individualbeschwerdeverfahren, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Rechtsschutzsystem, Konvention, Menschenrechtskonvention
Citation du texte
Melanie Langbauer (Auteur), 2008, Die Änderungen des Kontrollverfahrens durch das 14. Protokoll, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/120759

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