Ehrenmorde in Deutschland. Eine Untersuchung der Ermordung Hatun Sürücüs


Mémoire (de fin d'études), 2006

94 Pages, Note: 2,3


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT

1 METHODISCHES UND INHALTLICHES VORGEHEN

2 EHRENMORD ALS EINE FORM VON GEWALT IM NAMEN DER EHRE ..

3 DIE WELTWEITE VERBREITUNG VON EHRENMORDEN UND DIE SITUATION IN DEUTSCHLAND
3.1 DIE WELTWEITE VERBREITUNG VON EHRENMORDEN
3.2 DIE SITUATION IN DEUTSCHLAND
3.3 BUND- LÄNDERABFRAGE DES BUNDESKRIMINALAMTES

4 RECHTLICHE SITUATION IN DEUTSCHLAND
4.1 DIE ALTE RECHTSSPRECHUNG DES BUNDESGERICHTSHOFES [BGH] IN FÄLLEN VON EHRENMORD
4.2 DIE NEUERE RECHTSSPRECHUNG DES BGH
4.3 URTEILE UND BESCHLÜSSE DES BGH ZUR BEWERTUNG DES VORLIEGENS NIEDRIGER BEWEGGRÜNDE

5 DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG VON EHRENMORDEN IN DER TÜRKEI

6 FALL HATUN SÜRÜCÜ
6.1 DER MORD
6.2 DIE EINZELNEN BETEILIGTEN
6.3 DIE SCHLUSSPLÄDOYERS
6.4 DIE SCHLUSSWORTE DER ANGEKLAGTEN
6.5 DAS URTEIL
6.6 REAKTIONEN DER ÖFFENTLICHKEIT

7 EHRE – EINE BEGRIFFLICHE AUSEINANDERSETZUNG
7.1 DER BEGRIFF DER EHRE IM TÜRKISCHEN KONTEXT
7.2 DIE EHRE ALS PSYCHOSOZIALES MODELL
7.3 DIE EHRE DES AYHAN SÜRÜCÜ

8 PATRIARCHALISCHE FAMILIENSTRUKTUREN ALS URSACHE VON EHRENMORDEN
8.1 FAMILIENSTRUKTUREN IN DER TÜRKEI
8.2 BEDEUTUNG UND FUNKTION DER FAMILIENMITGLIEDER IN EINER PATRIARCHALISCHEN FAMILIE
8.3 FAMILIENTYPEN IN DEUTSCHLAND
8.4 EINORDNUNG DES FAMILIENTYPS DER FAMILIE SÜRÜCÜ
8.5 EHRENMORD FÖRDERNDE ELEMENTE IN EINER PATRIARCHALISCHEN FAMILIENFORM

9 WIRKUNG VON INTEGRATIONSSCHWIERIGKEITEN AUF DIE AUSÜBUNG VON EHRENMORDEN
9.1 VIER- PHASEN- MODELL DER INTEGRATION
9.2 HINDERNISSE UND SCHWIERIGKEITEN IM INTEGRATIONSPROZESS TÜRKISCHER MIGRANTEN
9.3 DIFFERENTE WERTVORSTELLUNGEN
9.4 ALLGEMEINE BELASTUNGEN FÜR MIGRANTEN
9.5 WIRKUNG INTEGRATIVER BELASTUNGEN AUF EHRENMORDE

10 BEDEUTUNG FÜR DIE SOZIALARBEIT

11 ZUSAMMENFASSUNG

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

Vorwort

Das Thema Ehrenmord hat sich in den vergangenen Jahren in Deutschland von selbst in den Mittelpunkt gedrängt. Zuletzt hat die Ermordung Hatun Sürücüs weltweites Aufsehen erregt (so berichteten beispielsweise spanische Zeitungen und brasilianische Websites von diesem Mord). Drei ihrer Brüder wurden des Mordes angeklagt, verurteilt wurde jedoch nur Ayhan Sürücü, der jüngste Sohn der Familie.

Was am Thema Ehrenmord vor allem zu Verwirrung in der deutschen Gesellschaft führt, ist das Verständnis von Ehre, das hinter jedem dieser Morde zu stehen scheint. Mein besonderes Augenmerk soll daher auf der Betrachtung des türkischen Ehrbegriffs, patriarchalischen Familienstrukturen, und Integrationsproblemen als Ursachen von Ehrenmorden liegen.

Soviel Aufmerksamkeit dem Mord und dem Urteil des Berliner Landgerichts auch beigemessen wurde, so schnell ist die Erinnerung an die Ermordung Hatun Sürücüs aus dem medialen Blickfeld geraten. Besucht man heute den früheren Wohnort der Ermordeten findet sich nur noch eine kleine Notiz am Briefkasten, die dem schrecklichen Ereignis gedenkt (siehe Titelblatt).

Das schnelle Vergessen einer Gräueltat mindert nicht die Gefahr der Wiederholung. Daran erinnert mich meine Tätigkeit bei Papatya1 regelmäßig. Der Wunsch, die Ursachen von Ehrenmorden zu verstehen, beschäftigt mich, seit meinem Praktikum, welches ich in dieser Einrichtung absolvierte. Die vorliegende Arbeit betrachte ich allerdings als einen Schritt, dem weitere folgen müssen, um Ehrenmorde zu einem Phänomen vergangener Zeiten zu machen.

1 Methodisches und inhaltliches Vorgehen

Diese Arbeit setzt sich mit den Ursachen von Ehrenmorden in Deutschland auseinander. Als Beispiel für einen Ehrenmord wird von mir der ab September 2005 vor dem Berliner Landgericht verhandelte Fall der Ermordung Hatun Sürücüs ausführlich behandelt. Die Informationen dazu entnahm ich überwiegend der Berichtserstattung der ‚Berliner Zeitung’ vom Februar 2005 bis April 2006. Weiterhin war ich in den Monaten Februar bis April 2006 selbst bei den Verhandlungen als Zuschauer im Berliner Landgericht anwesend, was den Vorteil mit sich brachte, dass mir während der Verhandlung Einzelheiten zugänglich waren, die später nicht in der Presse auftauchten, jedoch ein schärferes Bild von der Familiensituation zu zeichnen, erlauben.

Bei der Methode zur Rekonstruktion des Fallbeispiels handelt es sich sowohl um teilnehmende Beobachtung, als auch um Textbzw. Medienanalyse. Bis auf diese Ausnahme verwende ich im Rest der Arbeit indes durchgehend die qualitative Textanalyse.

Folgende Hypothese liegt meiner Arbeit zugrunde:

Ein problematisches Ehrverständnis, sowie patriarchalische Familienstrukturen fördern die Ausübung von Ehrenmorden von und an türkischen Migranten 2 in Deutschland und werden durch Integrationsschwierigkeiten verstärkt.

Folgende Fragen sollen betrachtet werden:

- Wie werden Ehrenmorde in der Türkei und in Deutschland juristisch bewertet?

Ich lehne mich in meiner Arbeit an die Bezeichnung Migrantin / Migrant im Sinne des Ausländerrechts an. Demnach ist Migrant bzw. Migrantin ein „Oberbegriff für Menschen nicht deutscher Herkunft [...] und schließt außer Ausländern (im rechtlichen Sinne) auch eingebürgerte deutsche Staatsangehörige und Aussiedler ein“ (http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/migration.html).

- ‘Musste’ Ayhan Sürücü aufgrund seines Ehrverständnisses seine Schwester ermorden?
- Welche Aspekte des türkischen Ehrverständnisses und einer patriarchalischen Familienstruktur fördern die Ausübung von Ehrenmorden?
- Hat sich Ayhan Sürücü aufgrund der familienstrukturellen Gegebenheiten und seines persönlichen Ehrempfindens als Täter empfunden?
- Inwiefern bilden patriarchalische Familienstrukturen und ein stärkeres Ehrbewusstsein eine Reaktion auf Integrationsprobleme?

Dabei weiche ich von der klassischen Unterteilung in theoretischenund methodischen Teil ab. Entsprechend meines gedanklichen Vorgehens erwies es sich als vorteilhaft, zunächst allgemeine Fakten über Ehrenmorde zu vermitteln. So erfolgt zunächst eine Klärung des Begriffs ‚Ehrenmord’, gefolgt von Erläuterungen über die weltweite Verbreitung und das Vorkommen von Ehrenmorden in Deutschland, sowie eine Darstellung der rechtlichen Bewertungspraxis in Deutschland und in der Türkei. Danach wird auf die Ermordung Hatun Sürücüs und den daraus resultierenden Gerichtsprozess näher eingegangen. Dieser Fall dient als Beispiel für einen Ehrenmord. Zudem soll im weiteren Verlauf der Arbeit anhand der Familie Sürücü, entsprechend meiner These, die Rolle des türkischen Ehrbegriffs, einer patriarchalischen Familienstruktur und Integrationsschwierigkeiten in Bezug auf einen Ehrenmord erläutert werden. Es folgt also eine ausführliche Fallschilderung. Anschließend bot es sich an, die Abschnitte ‚Ehreeine begriffliche Auseinandersetzung’, ‚Patriarchalische Familienstrukturen als Ursache von Ehrenmorden’, sowie ‚Wirkung von Integrationsschwierigkeiten auf die Ausübung von Ehrenmorden’ in sich abzuschließen. D.h. es erfolgt jeweils eine Erläuterung, wie der Begriff im türkischen Kontext verstanden bzw. gelebt wird. Anschließend wird untersucht, welche Elemente aus diesem Bereich Ehrenmorde fördern und inwiefern entsprechende Verhaltensweisen in der Familie Sü- rücü bzw. bei einzelnen Familienmitgliedern zu finden sind. Letzteres

trägt zu einer Vertiefung des theoretischen Wissens durch ein anschauliches Beispiel bei.

Da das Thema auch in der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik eine hohe Relevanz hat, wird die Bedeutung für die Sozialarbeit anschließend kurz erläutert. Zudem sind im Anhang, Hilfsangebote für von Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen aufgelistet.

Aufgrund des Fallbeispiels beziehe ich mich in der gesamten Arbeit auf die Türkei, das Herkunftsland der Familie Sürücü, bzw. türkische Migranten in Deutschland.

Ich bin mir dessen bewusst, dass Ehrenmorde die Extremform ehrbezogener Gewalt darstellen und möchte mich auch eines generellen Zusammenhangs zwischen türkischen Migranten und Ehrenmorden verwehren, da dies nicht den gegebenen Tatsachen entspricht. Weiterhin bin ich mir im Klaren darüber, dass türkische Migranten aus den unterschiedlichsten Ethnien innerhalb der Türkei stammen und sich in ihren religiösen Orientierungen unterscheiden. Eine Differenzierung war mir innerhalb der Arbeit allerdings nicht möglich, weil für die von mir gewählten Zusammenhänge kein Zahlenund Textmaterial zur Verfügung stand, welches die jeweiligen Ethnien beziehungsweise Religionen voneinander abgrenzt3.

Den Einfluss des Islams auf Ehrenmorde habe ich bewusst mit dieser Arbeit nicht behandelt, da dies ein sehr komplexes und strittiges Thema darstellt, das einer eigenen Untersuchung bedarf.

2 Ehrenmord als eine Form von Gewalt im Namen der Ehre

Beim Ehrenmord handelt es sich um die extremste Form von Gewalt im Namen der Ehre. Der Begriff als solcher wird oft als unzutreffend kritisiert. Impliziert er doch, dass der Mord eine ‚ehrenvolle Tat’ darstelle. Gemeint ist dies natürlich nicht, vielmehr wird auf die Motivation des Mordes hingewiesen. Eine Person fühlt sich in ihrer Ehre verletzt und sieht den einzigen Ausweg, seine eigene Ehre wiederherzustellen in der Ermordung des Ehrverletzters. Der Begriff Ehrenmord hat sich allerdings bereits international durchgesetzt, etwa in der englischen Bezeichnung honour killing. Zum Teil wird er wegen des strittigen Begriffs in der Literatur in Anführungszeichen gesetzt, was aber den Lesefluss behindert. Deshalb und auch weil ich in dem Begriff eher die Benennung des Mordmotives sehe, verzichte ich auf die Setzung von Anführungszeichen. Im Jahr 2005 stand Ehrenmord auf der Liste der Unwörter des Jahres 2005 an zweiter Stelle (vgl. http://www.unwortdesjahres.org 24.04.2006), was die Aktualität des Themas belegt.

Da Ehrenmord eng mit dem Begriff Gewalt im Namen der Ehre zusammenhängt, soll dieser hier definiert werden. Die schwedische Organisation Kvinnoforum 4 hat innerhalb eines europäischen Projektes eine Definition erarbeitet, die ich hier darstellen möchte:

„Honour related violence is a form of violence perpetrated predominally by males against females within the framework of collective based familiy structures, communities and societies where the main claim for the perpetuation of violence is the protection of a social construction of honour as a value system, norm or tradition” (Kvinnoforum 2005, 19). 5

Notwendig ist weiterhin eine scharfe Abgrenzung zwischen Ehrenmorden und Leidenschaftsmorden.

Letztere geschehen beispielsweise aus Eifersucht und können demnach auf keinen Fall mit Ehrenmorden gleichgesetzt werden. Ein leidenschaftlicher Mord oder Totschlag stellt die Tat eines Einzelnen dar, der zum Beispiel aus sexueller Eifersucht handelt und oftmals im Affekt gewalttätig wird. (vgl. PAPATYA 2005, 4)

Das Bundeskriminalamt [BKA] benutzt folgende Arbeitshypothese zur Beschreibung des Begriffs Ehrenmord, die ich als Definition für die in meiner Arbeit behandelten Ehrenmorde verwende:

„ Bei Ehrenmorden handelt es sich um Tötungsdelikte, die aus vermeintlich kultureller Verpflichtung heraus innerhalb des eigenen Familienverbandes verübt werden, um der Familienehre gerecht zu werden“ (BKA 2006, S.3).

Nur in diesem Falle handelt es sich also um einen Ehrenmord.

Bei der Blutrache hingegen, die fälschlicherweise oft mit Ehrenmord gleichgesetzt wird, „kommt es zu wechselseitigen Tötungen zwischen zwei Familien. Ausgangspunkt für derartige Familienfehden kann dabei sowohl eine allgemeine Ehrverletzung als auch eine Verletzung auf die als Kern der Familienehre zu begreifende ‘Geschlechtsehre’ der Frau durch einen Familienfremden sein. Insofern kann es sich in Blutrachefällen bei der ersten Tötung durchaus um einen Ehrenmord handeln. Auch die nachfolgenden Tötungen lassen sich dabei nicht vollständig vom Begriff der Ehre trennen“ (BKA 2006, 6).

„Als Täter [eines Ehrenmordes] kommen verschiedene Männer (Väter, Söhne, Brüder, Ehemänner, Schwager, Onkel) in Frage, weibliche Familienmitglieder können die Tat unterstützen. Opfer sind verwandte Frauen (Töchter, Mütter, Schwestern, Ehefrauen, Schwägerinnen, Nichten, Tanten) – und Männer. Dem typischen Ehrenmord geht Planung vorausz.B. ein Familienoder Stammesrat. Da er die Schande in den Augen der Umgebung ausmerzen soll, wird er manchmal auch öffentlich begangen. Ein weiteres Merkmal ist, dass die Einwilligung der Frau in die Verletzung der Ehre keine Rolle bei der Bewertung spielt. Auch und gerade vergewaltigte Frauen und Mädchen können Opfer von Ehrenmorden werden. Eine familiäre Problemlösung nach Vergewaltigung oder sexuelle[r] Gewalt kann dementsprechend auch darin bestehen, dass der Täter sein Opfer heiratet“ (PAPATYA 2005, 3 f.).

Bei meinen Recherchen über Ehrenmorde, wie auch im zitierten Text, tauchten immer wieder bestimmte Merkmale gehäuft auf. Diese möchte ich im Folgenden als Merkmale eines Ehrenmord s zusammenfassen. Im konkreten Fall müssen nicht alle Punkte nachweisbar bzw. gegeben sein.

Sie sind jedoch charakteristisch und definieren in gewisser Weise den Begriff Ehrenmord. Gibt es in der Literatur keine direkte Auflistung von Ehrenmordmerkmalen, werden jedoch von Fachleuten gemeinhin einige Aspekte als Merkmale eines Ehrenmordes angesehen. So sprach auch der Staatsanwalt im Hatun- Sürücü- Prozess im Gerichtssaal immer wieder von einem klassischem Ehrenmord.

Folgende Aspekte kennzeichnen meiner Auffassung nach einen Ehrenmord:

1. Das Opfer wird einer Ehrverletzung bezichtigt. Ob es diese tatsächlich begangen hat, ist nebensächlich. Zum Teil genügt die Vermutung einer Ehrverletzung als Mordmotiv.
2. Auch eine Vergewaltigung kann als eine Ehrverletzung durch das Mädchen und nicht als Verletzung ihrer Ehre angesehen werden.
3. Eine [wichtige] Person der Familie [z.B. der Vater], die gesamte Familie oder auch nur das soziale Umfeld sieht die Ehre der betreffenden Familie, durch das Handeln des Opfers verletzt.
4. Die Ehrverletzung kann nur durch ein Familienmitglied getilgt werden und wird durch ein Familienmitglied vollzogen.
5. Ein Familienrat, bestehend mindestens aus dem Vater und den Söhnen der Familie, oft aber auch unter Einbezug der Mutter und anderer wichtiger Familienmitglieder [z.B. Onkel], fällt das Todesurteil und wählt den Täter, teilweise auch die Tötungsart aus.
6. Der Mord wird zumeist von einem männlichen Familienmitglied begangen.
7. Durch die Tat ist die Ehre der Familie wiederhergestellt. Sie genießt nun wieder öffentliches Ansehen, die Täter werden nicht selten als Helden gefeiert.
8. Die juristische Verfolgung der Tat wird durch die Familie stark behindert, um eine Verurteilung des Täters zu verhindern.

Die meisten der genannten Punkte treffen auch auf den im Folgenden genauer skizzierten Fall zu6.

Das BKA nennt folgende Beispiele für mögliche Fehlverhalten einer Frau, welche zu einem Ehrenmord führen können (vgl. BKA 2006, 5):

1. Die Frau hat ihre Jungfräulichkeit vor der Ehe verloren. Oft wird dies in der Hochzeitsnacht festgestellt.
2. Sie unterhält eine außereheliche oder eine von den Eltern nicht geduldete Beziehung, dabei kann allein der Verdacht ausreichen.
3. Die Frau beabsichtigt eine Trennung vom Ehemann oder vollzieht diese, gegebenenfalls nimmt sie die gemeinsamen Kinder mit.
4. Sie untergräbt Beschützerund Versorgerrolle des Mannes. Dies tritt ein, wenn sie zum Beispiel erwerbstätig, der Mann jedoch arbeitslos und zuhause ist.
5. Die Frau lehnt einen von der Familie ausgewählten Ehemann ab. Hierbei handelt es sich um einen Ehrenmord wegen verweigerter Zwangsheirat.
6. Sie wendet sich von den Tradition und Lebensweisen des Herkunftslandes ab und orientiert sich am westlichen Lebensstil.7

Wird dadurch die Familienehre verletzt, müssen männliche Familienmitglieder diese wiederherstellen, dazu wird die verantwortliche Frau und /oder der Mitschuldige getötet oder verletzt. Frauen können an der Planung beteiligt sein, indem sie an der Abhaltung eines Familienrats teilnehmen.

Selten werden Männer für ihr ehrverletzendes Verhalten bestraft, meistens werden in diesem Fall Frauen dafür geopfert, denn der Wert eines Mannes wird höher eingestuft und seine Ermordung könnte die Blutrache seiner Familie nach sich ziehen (vgl. BKA 2006, 5).

3 Die weltweite Verbreitung von Ehrenmorden und die Situation in Deutschland

3.1 Die weltweite Verbreitung von Ehrenmorden

Laut BKA (vgl. BKA 2006, 4) ereignen sich Ehrenmorde vor allem in traditionellen patriarchalischen Gesellschaften auf dem Lande. Das Vorkommen beschränkt sich nicht nur auf islamische Länder. Ehrenmorde sind auch unter Christen, etwa im Libanon, Syrien und Europa verbreitet. In Deutschland gibt es Ehrenmorde vor allem in Migrantenfamilien in „Großstädten und Ballungszentren mit hohem muslimischen Einwohneranteil“ (BKA 2006, 4).

Laut UN- Weltbevölkerungsbericht [UNFPA] aus dem Jahr 2000 (vgl. Böhmecke 2004, 10) werden jährlich 5000 Mädchen und Frauen weltweit Opfer von Ehrenmorden. TERRE DES FEMMES8 (vgl. TERRE DE FEMMES (Hrsg.) 2005, 10 f.) benennt einzelne Länder, in denen Ehrenmorde vorkommen. Demnach werden laut UN- Weltbevölkerungsbericht aus dem Jahr 2000 Ehrenmorde in folgenden Ländern begangen: Spanien, Deutschland, Frankreich, Serbien und Montenegro, Schweiz, Österreich, Albanien, Griechenland, Libanon, Syrien, Irak, Saudi- Arabien, Jemen, Iran, Afghanistan und Pakistan. Hinzu kommen folgende Länder, in denen nach Zeitungsrecherchen der Organisation auch Ehrenmorde begangen werden: Brasilien, Ecuador, Uganda, Marokko, Ägypten, Großbritannien, Schweden, Italien, Türkei, Israel, Indien und Jordanien.

3.2 Die Situation in Deutschland

Für Deutschland existierte bis Anfang 2006 keine gesicherte Angabe der Zahl von Ehrenmorden.

Die Kriseneinrichtung PAPATYA verzeichnete in ihrer Materialsammlung: „Verbrechen im Namen der Ehre in Deutschland“ im Zeitraum von 1996 bis 2005 in Deutschland (vgl. Papatya, 2005, 5 f.) 53 Ehrenmorde9. Bei Opfern und Tätern handelte es sich zu 77% um Personen türkischer Herkunft (vgl. TERRE DE FEMMES 2005, 22).

Am 19. Mai 2006 gab das Bundeskriminalamt eine „Presseinformation zu den Ergebnissen einer Bund- Länderabfrage zum Phänomenbereich ‘Ehrenmorde in Deutschland’“ heraus (vgl. BKA 2006, 9 ff.).

3.3 Bund- Länderabfrage des Bundeskriminalamtes

Demnach gab es in den Jahren 1996 bis 2004 55 Fälle von versuchten und tatsächlich erfolgten Ehrenmorden.

Da es in einigen der Fälle mehrere Opfer zu verzeichnen gab, handelte es sich im genannten Zeitraum um 48 vollendete und 22 versuchte Tötungsdelikte. Die Erhebung soll im Folgenden dargestellt werden.

3.3.1. Erhebungsbedingungen

Die Erhebung der exakten Zahl von Ehrenmorden gestaltet sich als schwierig, weil Ehrenmord keinen eigenen Straftatbestand darstellt. Ferner wird zwar die Staatsangehörigkeit des Täters erfasst, es erfolgt jedoch keine Erfassung der Staatsangehörigkeit des Opfers. Die Beziehung zwischen Täter und Opfer ist den Statistiken also nicht entnehmbar. Taten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, finden auch keine Berücksichtigung in der Polizeilichen Kriminalstatistik [PKS]. Die Erstellung dieser Presseinformation war dem BKA also nur möglich, indem es von den einzelnen Ländern als Ehrenmord einstufbare Fälle angetragen bekam und Rückfragen zwecks detaillierter Informationen von den entsprechenden Polizeidienststellen beantwortet wurden. Eifersuchtsdelikte oder ausschließlich aus Blutrache begangene Taten, sowie Taten von psychisch kranken Menschen wurden nicht berücksichtigt.

3.3.2 Opfer

Insgesamt waren demnach 70 Opfer zu verzeichnen, dabei waren 48 weiblichen [=68,6%10 ] und 22 männlichen [=31,42%] Geschlechts. Frauen sind also, wie schon vermutet, von Ehrenmorden tatsächlich deutlich stärker betroffen.

Zu 78,6% handelte es sich um erwachsene Opfer [21 Jahre und älter], zu 10% um heranwachsende Opfer [18 bis unter 21 Jahre], zu 7,1% um Ju-

gendliche [14 bis unter 18 Jahre], 2,9% waren Kinder [6 bis unter 14 Jahren] und 1,4% Ungeborene. Die Nationalitäten mit den meisten Opfern von Ehrenmorden waren Türken mit 51,4%, Deutsche mit 25,7% und zu 8,6% waren die Opfer serbisch montenegrinischer bzw. ehemals jugoslawischer Nationalität.

3.3.3 Tatverdächtige

Entgegen der von den Medien oft vertretenen These, der Täter sei meist der jüngste, minderjährige Sohn, weil bei ihm die Möglichkeit bestünde, dass das mildere Jugendstrafrecht Anwendung fände, bestätigen dies die Zahlen des BKA keinesfalls (vgl. BKA 2006, 13 f.).

So handelte es sich bei 81,4% der Tatverdächtigen um Erwachsene, 11,4% waren Heranwachsende, 5,7% Jugendliche und nur bei 1,4% der Tatverdächtigen handelte es sich um Kinder.

Dabei waren 94,3% männliche und 5,7% weibliche Täter. Dies bestätigt die Annahme einer besonders hohen Tatbeteiligung von Männern. Die Gründe lassen sich durch die männliche Aufgabe in Bezug auf Erhaltung der Ehre in der Familie leicht erklären, dazu mehr in den folgenden Kapiteln.

Die Tatverdächtigen sind zu 71,4% türkischer Nationalität. Der große Anteil von Tatverdächtigen türkischer Staatsangehörigkeit ergibt sich unter anderem auch aus dem überdurchschnittlich großen Anteil türkischer Ausländer in Deutschland. Von den insgesamt 7,3 Millionen Ausländern in Deutschland, besitzen 1,8 Millionen die türkische Staatsangehörigkeit.

3.3.4 Täter- Opfer- Beziehung

Die meisten Täter- Opfer- Beziehungen waren auf der Partnerebene zu finden11. Dies traf in 31 Fällen zu [entspricht 56,4%12 ]. In der Häufigkeit der Tatverdächtigen standen die Brüder an zweiter Stelle13. Diese Kombination traf in neun der 55 Fälle zu [entspricht 16,4%].

3.3.5 Tatmotiv

In allen Fällen war eine vorausgegangene Ehrverletzung Auslöser für die Tat (vgl. BKA 2006, 16). In 30 Fällen war die beabsichtigte oder tatsächliche Trennung vom Partner [60%], in 11 Fällen eine außereheliche Beziehung [22%], in 4 Fällen der westliche Lebensstil [8%], in 7 Fällen eine nicht geduldete Beziehung [14%] und in 3 Fällen andere Vorfälle [6%] Grund für die Ehrverletzung, die schlussendlich zur Tötung oder zum Tötungsversuch führte.

4 Rechtliche Situation in Deutschland

In Deutschland ist eine adäquate Bewertung von Ehrenmorddelikten kaum möglich, da dem Umstand, dass es sich meist um eine kollektiv geplante Tat handelt, nicht Rechnung getragen werden kann. Oftmals erfolgt nur die Verurteilung einer Person, die Personen die mitgeplant oder mitbeschlossen haben, bleiben unbehelligt. Hilfreich dabei ist, dass die Täter oft Rückendeckung von der Familie erwarten können. So erschwerte nicht nur die Tatsache, dass keine Mordwaffe, DNA- Spuren oder Fingerabdrücke vorhanden waren die Tatrekonstruktion im Sürücü- Prozess. Hinzu kam die Verweigerung der Aussage durch fast alle Familienmitglieder. Andererseits würde ein Sippenhaftrecht nicht den rechtsstaatlichen Ansprüchen einer Demokratie gerecht werden können und stellt damit keine echte Alternative dar.

In der Vergangenheit war oft auch die Frage strittig, ob ein Ehrenmord, der keinen eigenen Straftatbestand erfüllt, als Mord oder Totschlag zu werten ist. Dabei erfolgte ab dem Jahr 2000 eine Wandlung in der deutschen Rechtssprechung, die hier skizziert werden soll.

Zunächst soll an dieser Stelle geklärt werden, welche Kriterien zur Bewertung, ob es sich bei einer Handlung mit Todesfolge um einen Mord handelt, zu prüfen sind. Gemäß Strafgesetzbuch ist Mörder, „wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet“ (StGB §211 Abs. 2: http://lawww.de/Library/stgb/211.htm ).

Unsicherheiten entstanden bisher immer bei der Beurteilung, ob ein Täter aus „niedrigen Beweggründen“ handelte.

„Beweggründe sind dann als niedrig anzusehen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichenderem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, wobei eine Gesamtwürdigung aller für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen äußeren und inneren Faktoren zu erfolgen hat“ (Schulz 2005, 552)

4.1 Die alte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes [BGH] in Fällen von Ehrenmord

In der alten Rechtssprechungspraxis des BGH wurde der Umstand anerkannt, dass der Täter wegen seiner Bindung an eine fremde Kultur anderen Anschauungen und Wertvorstellungen verhaftet ist. Bis zum Jahre 2000 wäre Ayhan Sürücü nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags verurteilt worden, wenn er seine Unschuld betont und beharrlich auf seine moralischen Verpflichtungen verwiesen hätte. Dadurch hätte er nämlich verdeutlicht, dass der psychologische Rahmen für seine Tat stark von seiner durch seine bisherigen Lebensentwicklung und Herkunft geprägte Werteordnung geprägt war (vgl. Schulz 2005, 552).

4.2 Die neuere Rechtssprechung des BGH

Die neuere Rechtssprechung des BGH sieht dagegen das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes in den meisten Fällen für gegeben an.

„Der Maßstab, nach dem die Bewertung vorzunehmen ist, ob ein Beweggrund als niedrig anzusehen ist, ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der Angeklagte zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte nicht anerkennt“ (Schulz 2005, 552).

Niedrige Beweggründe liegen nur dann nicht vor, wenn der Täter „von den Wertvorstellungen eines fremden Kulturkreises noch derart stark beherrscht wird, dass dies zu einer wesentlichen Einschränkung seiner Einsichtsund/ oder Steuerungsfähigkeit führt“ (Bundestagsfraktion Bündnis ´90/ Die Grünen 2005, 23).

Vorraussetzung dafür ist, dass:

„ der Täter in der abweichenden Vorstellungswelt seines Herkunftlandes noch ganz verwurzelt ist (und dies zu einer Reduzierung seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit im [sic] Tatzeitpunkt führt); dabei wird berücksichtigt, inwieweit sich der Täter bereits in Deutschland integriert hat (d.h. wie lange und in welchem Umfang der Täter Gelegenheit hatte, sich mit den in Deutschland geltenden Wertmaßstäben vertraut zu machen); bedeutsam ist auch, ob der Täter eine eher einfache Persönlichkeitsstruktur aufweist“ (ebd., 24).

Zudem wurden in den letzten Jahren Urteile von Landgerichten durch den Bundesgerichtshof aufgehoben, die trotz der vom BGH vorgegebenen Merkmale Urteile wegen Totschlags verhängten, weil sie keine niedrigen Beweggründe gegeben sahen (vgl. Bundestagsfraktion Bündnis ´90/ Die Grünen- 10/2005, 24).

Geprüft wird, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe objektiv und subjektiv vorliegt. Bei der objektiven Bewertung ist der Maßstab der Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland anzulegen (vgl. BGH – Urteil vom 28.01.2004; StR 452/03, 8). Für die Überprüfung des subjektiven Vorliegens niedriger Beweggründe, muss der Täter das Bewusstsein besitzen, dass die „tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen“ (BGH – Urteil vom 28.01.2004; StR 452/03, 9) vorliegen. Weiterhin muss er „die Fä- higkeit zur gedanklichen Beherrschung der bei der Tat möglicherweise aufgetretenen gefühlsmäßigen Regungen“ (ebd., 9) besessen haben.

Handlungsantriebe dürfen dabei nicht nur unbewusst gewesen sein.

Das „Schuldprinzip setzt voraus, dass die die Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestandes nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in das Bewusstsein des Täters getreten sind“ (ebd.; 9).

Der Täter muss die rechtliche Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig nicht vornehmen oder nachvollziehen.

Wenn seine Wertung aber durch einen Persönlichkeitsmangel beeinträchtigt ist, oder aber, „bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen derart intensiv verhaftet ist, dass er deswegen die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann“ (BGH – Urteil vom 28.01.2004; StR 452/03, 10), wird dies berücksichtigt.

„Gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Hass oder Zorn) [...] muss der Täter [...] gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können“ (ebd., 10).

4.3 Urteile und Beschlüsse des BGH zur Bewertung des Vorliegens niedriger Beweggründe

1. Am 2. Februar 2000 wandelte der Bundesgerichtshof zwei Urteile wegen Totschlags in Mord um. Es handelte sich nicht um einen „Ehrenmord“, sondern um eine „Bestrafungsaktion für die vermeintliche Unterstützung“(BGH- Urteil, 2 StR 550/99, 7), die einem Konfliktpartner gewährt wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, aufgrund der soziokulturellen Prägung der Angeklagten verneint.

2. Am 24. April 2001 wird die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Kempten als unbegründet verworfen. Eine ergänzende Bemerkung unterstreicht das Vorliegen von niedrigen Beweggründen, da als Maßstab für das objektive Vorliegen dieses Mordmerkmals die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland als Maßstab dienen (vgl. BGH- Beschluss 1 StR 122/01).

3. Am 20. Februar 2002 wird vom Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bremen aufgehoben und eine Neuverhandlung anberaumt. Auch hier wurde die Verneinung von niedrigen Beweggründen auf den soziokulturellen Hintergrund der Täter abgestellt. (vgl. BGH- Urteil 5 StR 538/ 01)

4. Gleiches gilt für ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Es wird am 28. Januar 2004 vom Bundesgerichtshof verworfen und eine Neuverhandlung anberaumt (vgl. BGH- Urteil 2StR 452/03).

5 Die rechtliche Beurteilung von Ehrenmorden in der Türkei

Auch in der Türkei, dem Herkunftsland der Familie Sürücü fand eine Wandlung in der rechtlichen Bewertung von Ehrenmorden statt.

So wurde mit dem 6. Reformpaket im Juni 2003 durch den Artikel 19a Gesetz Nr. 4928 der Artikel 462 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB] abgeschafft. Dieser sah eine Strafmilderung auf bis zu 1/8 der Strafe vor, wenn es sich um ein Vergehen zum Schutz der Familienehre handelte. Am 01.06.2005 trat das neue tStGB in Kraft. Artikel 82 dieses Gesetzbuches sieht bei einer vorsätzlichen Tötung aus Gründen der Ehre eine Bestrafung mit erschwerter lebenslanger Haft vor. Erschwert bedeutet unter anderem, dass eine Freilassung frühestens nach 30 Jahren erfolgen kann (vgl. Thalheimer, 2005, 4).

6 Fall Hatun Sürücü

Ein im letzen Jahr besonders Aufsehen erregender Fall war die Ermordung der 23- jährigen Deutschkurdin Hatun Sürücü. Exemplarisch soll hier ihr Fall besonders ausführlich dargestellt werden. Neben eigenen Beobachtungen, die ich durch Verfolgung des Prozesses in der Zeit vom 23.02.2006 bis 13.04.2006 machte, fließt auch die Berichtserstattung der Zeitungen (überwiegend ‚Berliner Zeitung’) ein. Um den Lesefluss durch Belegung jeder einzelnen Information nicht zu behindern, habe ich auf die Quellenangabe im Text verzichtet. Aus der ‚Berliner Zeitung’ wurden nahezu alle Artikel im Zeitraum vom 09.02.2005 bis 15.04.2006 verwendet, Artikel anderer Zeitschriften sind im Literaturverzeichnis gesondert vermerkt.

Die detaillierte Skizzierung der Geschehnisse erlaubt gute Einblicke in die Hintergründe von Ehrenmorden und bildet zudem die Grundlage für die von mir behandelten Thesen.

6.1 Der Mord

Am 07.02.2005 wurde Hatun Sürücü an einer Bushaltestelle der Linie 246 gegen 20.50 Uhr nahe ihrer Wohnung in der Oberlandstraße (Berlin –Tempelhof) erschossen14. Die Polizei identifizierte die Tote als Hatun

Sürücü und fand bei der Leiche Hinweise auf einen Sohn. Dieser wurde in ihrer Wohnung in der Bacharacher Straße vorgefunden und zunächst ins Kinderheim gebracht. Schnell gerieten die drei Brüder unter Tatverdacht, ihre Schwester aus verletzter Ehre getötet zu haben.

In einer Neuköllner Oberschule wurde das Geschehen mit den Schülern diskutiert. Dabei begrüßten drei Schüler der achten Klasse die mutmaßliche Tat der Brüder. Die Türkin sei selbst für ihr Schicksal verantwortlich, wenn sie wie eine Deutsche herumlaufe.

Im September 2005 begann die Verhandlung vor der 18. Strafkammer des Berliner Landgerichts. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen gegen die drei Brüder Ayhan (19), Alpaslan (24) und Mutlu Sürücü (26).

Sie „sollen sich zu der Tat entschlossen haben, weil sie den Lebensstil der Schwester als Kränkung der Familienehre empfunden haben. [...] Schließlich soll der älteste Angeschuldigte eine Pistole nebst Munition besorgt haben, mit der zunächst der jüngste Angeschuldigte in einem Park Übungsschüsse abgegeben haben soll.

Am Abend des 7. Februar sollen sich die beiden jüngeren Angeschuldigten zur Wohnung von Hatin [sic] Sürücü begeben haben. Unter einem Vorwand soll der jüngste Angeschuldigte sie aus ihrer Wohnung gelockt und auf dem Weg zu einer nahe gelegenen Bushaltestelle ohne Vorwarnung durch drei Schüsse in den Kopf getö- tet haben“ (Generalstaatsanwaltschaft Berlin 2005).

Die Nebenklage führten Arzu und Emrah Sürücü. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Matthias Weidling geführt. Im Dezember übergab der bisherige vorsitzende Richter Heinz-Peter Plefka aufgrund seiner Frühpensionierung den Vorsitz der 18. Strafkammer an den bisherigen Beisitzer Michael Degreif.

6.2 Die einzelnen Beteiligten

6.2.1 Die Familienmitglieder der Sürücüs

Der Vater Karim Sürücü (64) stammt aus der Provinz Erzurum, im kurdischen Teil der Türkei. In den siebziger Jahren zog er nach Berlin- Kreuzberg. Seine Frau brachte fast alle der 10 Kinder in Deutschland zur Welt. Die Kinder sind: Emrah (31), Engin (27), Mutlu (26), Alpaslan (25), Hatun (23), Arzu (22), Ayhan (20), Songül (15)15 16 und eine weitere 13-jährige Schwester. Ein Zwillingsbruder Alpaslans starb im Alter von vier Jahren bei einem Verkehrsunfall. Emrah und Arzu traten als Nebenkläger im Prozess auf. Engin lebt mit seiner Frau und einem Kind in Köln, studiert dort Jura und hat nur wenig Kontakt zu seiner Familie. Die Eltern Hatuns, die beiden jüngsten Schwestern, die Nebenkläger Arzu und Emrah, sowie Engin machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch17.

Die einzigen Familienmitglieder, die vor Gericht aussagten, waren Nalan Sürücü, die Ehefrau des Angeklagten Alpaslan, sowie deren Bruder.

6.2.2 Hatun Sürücü

Hatun wurde von ihren Freunden Aynur [Mondlicht] genannt. Ein Name, den sie sich selbst gab. Als älteste Schwester von acht Kindern wuchs sie in einer strenggläubigen Familie auf. Der Vater, ein sunnitischer Kurde, stammt aus Erzurum/ Ostanatolien. In der Familie Sürücü wird fünfmal täglich gebetet. Männer und Frauen sitzen beim Essen getrennt, die Töchter trugen schon in jungen Jahren ein Kopftuch. Die Brüder besuchen regelmäßig die Ashabi-Khef-Moschee im Bezirk Wedding. Vorher besuchten Alpaslan und Mutlu eine Moschee in Kreuzberg, die sie verlassen mussten, weil ihre radikalen Einstellungen dort nicht geduldet wurden. Hatun wurde mit 15 Jahren vom Gymnasium abgemeldet und von den Eltern mit ihrem Cousin in der Türkei zwangsverheiratet. Deshalb ging sie 1998 nach Istanbul. Die Ehe scheiterte, deshalb kehrte Hatun, inzwischen schwanger, nach Berlin zurück und zog wieder bei ihrer Familie ein.

Ihr Kind brachte sie im Mai 1999 auf die Welt. Zu diesem Zeitpunkt war sie 17 Jahre alt. Wenig später zog sie aus. Der Vater redete nicht mehr mit ihr, mit der Mutter traf sie sich nur heimlich. Der Grund für den plötzlichen Auszug Hatuns könnte ein sexueller Missbrauch durch Alpaslan bzw. Mutlu, ihre älteren Brüder, sein. Dies kam im Prozess zur Sprache. Von unterschiedlichen Zeugen wurden beide Brüder als Täter eines sexuellen Missbrauchs genannt. Sie sei von den Brüdern geschlagen und vergewaltigt worden, kurz nachdem sie von ihrem Mann, der sie schlug, nach Deutschland geflohen war. Sie zog in ein Mutter- Kind- Heim, dann in eine eigene Wohnung. Sie holte den erweiterten Hauptschulabschluss nach und begann eine Lehre zur Elektroinstallateurin im Ausbildungswerk Kreuzberg , die sie fast beendete. Eine sie dort betreuende Sozialarbeiterin sagt vor Gericht aus, Hatun habe sie gebeten, falls ihr etwas zustoße, den Sohn zu sich zu nehmen.

In der Ausbildungszeit begann sie, das Kopftuch abzulegen, sich zu schminken und Piercings zu stechen, ging oft aus und hatte mehrere Männerbeziehungen. Während der Beziehung mit einem deutschen Freund nahm sie die deutsche Staatsbürgerschaft an. Noch zweimal sei sie verheiratet gewesen; einmal habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Sie suchte weiterhin Kontakt zur Familie, machte eine Psychotherapie und wurde von Sozialarbeitern des Mutter- Kind- Heims und ihres Ausbildungswerkes betreut. Immer wieder sei es bei ihr zu psychischen Einbrüchen gekommen, sagte die Sozialarbeiterin des Ausbildungswerkes vor Gericht. Während dieser Phasen hätte Hatun – entgegen ihres gewöhnlichen Verhaltens- Termine nicht eingehalten, sei zu spät zum Ausbildungsplatz gekommen, und nicht ans Telefon gegangen. Die Sozialarbeiterin habe bei Hatun ein‚ distanzloses Verhalten zu Männern beobachtet, weshalb sie sich einen sexuellen Missbrauch Hatuns vorstellen könne. Hatun sei zu neu ankommenden Männern immer extrem freundlich gewesen, hätte sich ihnen oft dicht genähert. Sobald die Männer aufgrund ihres Verhaltens auf sie aufmerksam wurden und ihr Avancen machten, hätte sie sie schroff zurückgewiesen. Ihren letzten Freund hatte sie seit Silvester 2004. Hatun wollte ihn nach islamischer Sitte heiraten.

Die Zeugen beschrieben Hatuns Persönlichkeit alle als sehr wechselhaft. Im Allgemeinen wurde sie als selbstbewusst, aufgeschlossen und integriert erlebt und bezeichnet. Wenn Hatun jedoch auf ihre Probleme zu sprechen kam, reagierte sie schnell sehr verschlossen und machte nur Andeutungen. Sie habe dann oft über den Tod gesprochen, erwies sich plötzlich als sehr religiös und fastete. Sie habe gewusst, dass sie sterben würde.

[...]


1 anonyme Kriseneinrichtung für Mädchen zwischen 13 und 21 Jahren, die von Gewalt im Namen der Ehre und Zwangsheirat betroffen sind

2 bzw. Deutschen mit türkischem Migrationshintergrund

3 Folgende Ethnien leben in der Türkei: rund 80 % sind Türken, 12 Mio. Kurden. Weiterhin gibt es Araber, Griechen, Armenier, Tscherkessen, Georgier, Lasen, Pomaken und andere. 98% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens. Den größten Teil bilden die Sunniten mit 75 bis 80%, mindestens 15% sind Aleviten, weiterhin gibt es eine schiitische Minderheit. Ferner leben in der Türkei 125 000 Christen, was 0,2% der Bevölkerung ausmacht, sowie 20 000 Juden und Jesiden (vgl. Brockhaus 2005: Türkei).

4 übersetzt: Frauenforum; schwedische Organisation zur Unterstützung von Frauen, agiert auch auf internationaler Ebene in der Projektdurchführung und Forschung (vgl. www.kvinnoforum.org)

5 Demnach handelt es sich um Gewalt im Namen der Ehre, wenn hauptsächlich Männer, im Rahmen einer Familie, die Rechte von überwiegend Mädchen und Frauen verletzten, um ein soziales System mit einem auf dem Begriff Ehre aufbauenden Wertesystem zu schützen.

6 Bei der Ermordung von Hatun Sürücü waren die Merkmale 1, 3, 4, 6, 7, 8 gegeben. Punkt eins wird im Folgenden näher erläutert. Merkmal 3, 4 und 6 trifft zumindest auf Ayhan Sürücü zu, bei einigen anderen Familienmitgliedern ist es zu vermuten. Eine Vergewaltigung (Merkmal 2) hat im Vorfeld der Tat im Fall Hatun Sürücü eventuell stattgefunden, gleiches gilt für einen Familienrat (Merkmal 5). Punkt 7 bezieht sich auf die Ansichten der eigenen Familie bzw. Personen mit ähnlichen Ehrvorstellungen. Die deutsche und zum größten Teil auch die türkische Öffentlichkeit in Deutschland begrüßte diese Tat, sowie den Freispruch der älteren Brüder freilich nicht. Punkt 8 lässt sich anhand der Fallbeschreibung schnell erkennen.

7 Im Falle von Hatun Sürücü treffen beispielsweise Punkt 2, 3, 5 und 6 zu.

8 „TERRE DES FEMMES ist eine gemeinnützige Menschenrechtsorganisation für Frauen und Mädchen, die durch internationale Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen, Einzelfallhilfe und Förderung von einzelnen Projekten Frauen und Mädchen unterstützt“ (vgl. www.terre-des-femmes.de )

9 Da ich diese Materialsammlung in meiner Praktikantenzeit dort größtenteils selbst verfasst habe, kann ich über die Sammlung aussagen, dass sie auf keinen Fall repräsentativ ist. Es handelt sich nur um Mord bzw. Totschlagsfälle, auf die die Organisation aufmerksam wurde. Die Dunkelziffer kann also mit einiger Wahrscheinlichkeit sehr viel höher geschätzt werden.

10 Alle Prozentzahlen in diesem und dem folgenden Abschnitt ergeben sich aus eigenen Berechnungen, basierend auf den Daten der Presseinformation zu den Ergebnissen einer Bund- Länderabfrage zum Phänomenbereich ‘Ehrenmorde in Deutschland’ des Bundeskriminalamtes (BKA).

11 Der Täter ist also Ehemann, Verlobter oder Freund, das Opfer ist die Ehefrau, Verlobte, Freundin oder aber der Liebhaber der Ehefrau/Verlobten/Freundin.

12 Alle Prozentzahlen in diesem und dem folgenden Abschnitt ergeben sich aus eigenen Berechnungen, basierend auf den Daten der Presseinformation zu den Ergebnissen einer Bund- Länderabfrage zum Phänomenbereich ‘Ehrenmorde in Deutschland’ des Bundeskriminalamtes (BKA)

13 In diesem Fall war dann ein Freund, Liebhaber oder Ehemann der Schwester oder die Schwester selbst das Opfer.

14 Drei Schüsse wurden aus nächster Nähe abgefeuert; eine Kugel traf die rechte Stirn, eine ihren linken Mundwinkel, die dritte das rechte Ohr.

15 Fotos zu den einzelnen Beteiligten befinden sich im Anhang

16 die Altersangaben beziehen sich auf April 2006, außer bei Hatun [Alter zum Todeszeitpunkt]

17 Um ihren Standpunkt der Öffentlichkeit dennoch mitzuteilen, organisierten der Vater und zwei Töchter am 28.09.2005 eine Pressekonferenz. Der Vater Karim Sürücü (64), Arzu (22) und Songül (15) gaben dabei an, sie würden den Ehrenmord nicht billigen. Der Vater trauere tief um Hatun.

Fin de l'extrait de 94 pages

Résumé des informations

Titre
Ehrenmorde in Deutschland. Eine Untersuchung der Ermordung Hatun Sürücüs
Université
Protestant University of Applied Sciences Berlin
Note
2,3
Auteur
Année
2006
Pages
94
N° de catalogue
V121096
ISBN (ebook)
9783640254026
ISBN (Livre)
9783640254200
Taille d'un fichier
1703 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ehrenmorde, Deutschland, Eine, Untersuchung, Beispiel, Ermordung, Hatun, Sürücüs
Citation du texte
Dipl. Sozialarbeiterin/-pädagogin Carolin Wildt (Auteur), 2006, Ehrenmorde in Deutschland. Eine Untersuchung der Ermordung Hatun Sürücüs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121096

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