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Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war

Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – 1 StR 57/06

Title: Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war

Term Paper (Advanced seminar) , 2008 , 31 Pages , Grade: 14 Punkte

Autor:in: Mathis Heite (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach § 357 zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision gem. § 55 II JGG unzulässig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch § 55 II JGG begründete Ausschluss der Revision auf § 357 auswirkt. Mit dieser Frage beschäftigte sich bisher allein das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.03.1957. In dieser wird ebenfalls die Auffassung der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung vertreten. Von dieser Entscheidung wollte das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 12.01.2006 abweichen und richtete sich mit der Divergenzvorlage an den BGH, der nun die Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigte. Begründet wird dies mit einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Rechtsnatur des § 357, die als Ausnahmeregelung gegen eine erweiterte Anwendung in der zu Rede stehen Fallkonstellation spricht, dazu mit dem Sinn und Zweck des § 55 II JGG. Außerdem setzt er sich mit den in der Literatur vorgebrachten anders lautenden Meinungen auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine Abweichung vom Ergebnis des BGH rechtfertigen.

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Gliederung

A. EINLEITUNG – ZUSAMMENFASSUNG DES URTEILS

B. STELLENWERT DES URTEILS

I. Erläuterung der abstrakten Rechtsfrage

II. Der bisherige Streitstand in der Literatur

III. Das Urteil des OLG Oldenburg

IV. Das Urteil des OLG Karlsruhe

V. Der Beschluss des BGH

C. DIE ARGUMENTATION DES BGH

I. Wortlautargumente

1. Rechtsfolgenteil des § 357 StPO

a) Fiktion der Revisionseinlegung durch das Revisionsgericht

b) Analoge Anwendung

2. Voraussetzungsteil des § 357 StPO

a) Auslegung des BGH

b) Historisches Argument für die Auslegung des Rechtsfolgenteils

c) Statthaftigkeit der Revision als Voraussetzung

d) Berufungseinleung als Verzicht der Revision beim Wahlrechtsmittel

II. Argument der engen Auslegung des § 357 StPO

III. Teleologische Argumentation

1. Der Zweck des § 55 II JGG

2. Verlust der erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe durch ein erwiesernermaßen falsches Urteil

3. Schlechterstellung des Jugendlichen

4. Negative Folgen der Revisionserstreckung

5. Revisionserstreckung unter Vorbehalt der Widerspruchsmöglichkeit

IV. Fazit der Besprechung

D. PROGNOSE

I. Aussichten für den Streitstand

II. Eventuelle Einführung eines Wahlrechtsmittels in die StPO

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach § 357 StPO zugunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision gemäß § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war. Die zentrale Forschungsfrage ist, wie sich der Ausschluss der Revision im Jugendstrafverfahren auf die materielle Gerechtigkeit und den Anwendungsbereich der Revisionserstreckung auswirkt und ob die Argumentation des BGH in dieser Hinsicht überzeugt.

  • Revisionserstreckung nach § 357 StPO
  • Strafprozessuale Auswirkungen von § 55 Abs. 2 JGG
  • Auslegung von Ausnahmeregelungen im Strafprozessrecht
  • Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung und materieller Gerechtigkeit
  • Rechte von Mitangeklagten und Widerspruchsmöglichkeiten

Auszug aus dem Buch

C. I. 1. a. Die Fiktion der Revisionseinlegung

Die Rechtsfolge des § 357 ist in einem konjunktivisch verfassten Halbsatz enthalten. Es handelt sich dabei um eine Fiktion, denn die Rechtsfolge verlangt nur, den Nichtrevidenten so zu behandeln, als hätte er gleichfalls Revision eingelegt. Dabei wird die Revisionsausübung unterstellt und die Revisionsbefugnis vorausgesetzt. Diese Fiktion darf nach Meinung des BGH den jugendlichen Angeklagten nicht erfassen, da eine von ihm eingelegte Revision nach § 55 II JGG als unzulässig und damit erfolglos zu bewerten wäre. Aus dem Wortlaut ergebe sich also, dass das Revisionsgericht nicht unterstellen darf, dass eine zulässige Revision erhoben werden dürfe. Diese Annahme ist zwar schlüssig, aber nicht zwingend. Im Hinblick auf das Rechtsmittel wird der Nichtrevident hier wie der Revident behandelt und in die Position versetzt, die dieser auch nach Einlegung der Revision innehat. Dies könnte aber auch bedeuten, dass die Fiktion erlauben könnte, die Zulässigkeit einer Revisionseinlegung von ihr umfasst zu sehen. § 55 II JGG soll zudem bereits mehrfach Durchbrechungen durch Literatur und Rechtsprechung erfahren haben, so muss es doch gerade möglich sein, § 55 II JGG für eine Fiktion außer Kraft setzen zu können.

Zusammenfassung der Kapitel

A. EINLEITUNG – ZUSAMMENFASSUNG DES URTEILS: Einleitung in den Vorlagebeschluss des BGH bezüglich der Anwendbarkeit des § 357 StPO bei jugendlichen Mitangeklagten und Skizzierung der Problematik.

B. STELLENWERT DES URTEILS: Analyse der Rechtsnatur des § 357 StPO und der Besonderheiten des § 55 II JGG im Jugendstrafverfahren sowie Überblick über den bestehenden Streitstand.

C. DIE ARGUMENTATION DES BGH: Kritische Untersuchung der Wortlautauslegung und teleologischen Argumentation des BGH zur Verweigerung der Revisionserstreckung.

D. PROGNOSE: Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des Streitstandes und mögliche gesetzliche Reformen zur Einführung eines Wahlrechtsmittels.

Schlüsselwörter

§ 357 StPO, § 55 II JGG, Revisionserstreckung, Jugendstrafverfahren, materielle Gerechtigkeit, Wahlrechtsmittel, Verfahrensbeschleunigung, Rechtskraft, Mitangeklagte, BGH-Beschluss, Wortlautinterpretation, teleologische Reduktion, Erziehungsgedanke, Widerspruchsrecht, Strafprozessrecht.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die juristische Frage, ob die Revisionserstreckung nach § 357 StPO auf jugendliche Mitangeklagte angewendet werden kann, obwohl für diese gemäß § 55 Abs. 2 JGG die Revision eigentlich ausgeschlossen ist.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind das Verhältnis zwischen der Revisionserstreckung im allgemeinen Strafprozessrecht und den spezifischen Beschränkungen des Jugendgerichtsgesetzes sowie die Auslegung von Gesetzen unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die kritische Analyse der Entscheidung des BGH, der die Anwendbarkeit des § 357 StPO in der genannten Konstellation verneint hat, und die Bewertung der methodischen Herangehensweise des Gerichts.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse vorgenommen, die eine Wortlautinterpretation, historische Argumente sowie teleologische Erwägungen (Sinn und Zweck der Normen) einbezieht und mit der aktuellen Fachliteratur abgleicht.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Wortlautargumente, die Untersuchung der Rechtsnatur als Ausnahmevorschrift und eine umfassende teleologische Argumentation unter Berücksichtigung der erzieherischen Wirkung der Jugendstrafe.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Revisionserstreckung, § 357 StPO, § 55 II JGG, materielle Gerechtigkeit und Jugendstrafverfahren.

Warum ist die Entscheidung des BGH in der Fachwelt umstritten?

Der BGH argumentiert mit einer sehr engen Auslegung des Wortlauts, während die Literatur den Aspekt der materiellen Gerechtigkeit und die ungleiche Behandlung von Mitangeklagten betont, die durch § 357 StPO gerade vermieden werden soll.

Welche Lösungsvorschläge werden in der Arbeit diskutiert?

Die Arbeit diskutiert unter anderem die Einführung eines Widerspruchsrechts für den Jugendlichen, um diesem die Entscheidung über eine Revisionserstreckung zu überlassen und ihn nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens zu machen.

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Details

Title
Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war
Subtitle
Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – 1 StR 57/06
College
Ruhr-University of Bochum
Course
Seminar zum Strafprozessrecht
Grade
14 Punkte
Author
Mathis Heite (Author)
Publication Year
2008
Pages
31
Catalog Number
V121355
ISBN (eBook)
9783640255863
ISBN (Book)
9783640256594
Language
German
Tags
Urteilsbesprechung Wahlrechtsmittel Jugendstrafrecht Revisionserstreckung Strafprozessrecht Häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich BGHSt Revision
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Mathis Heite (Author), 2008, Unanwendbarkeit des § 357 StPO zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121355
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