Kollektives Marketing im Handwerk – Kammergarantie für meisterliche Qualität


Essay, 2008

25 Seiten


Leseprobe


Kollektives Marketing im Handwerk – Kammergarantie für meisterliche Qualität

Marketing hat für das Handwerk grundsätzlich dieselbe große Bedeutung wie für jede andere wirtschaftliche Tätigkeit. Die desolate Situation des Handwerks zwingt allerdings zu der Feststellung, dass Marketing im und für das Handwerk völlig neu definiert werden muss. Diese Feststellung beruht auf drei Faktoren:

das Handwerksrecht ist mit jeder Novelle widersprüchlicher und verfassungsrechtlich angreifbarer geworden; mit der Novelle 2004 hat es den Höhepunkt an Chaos erreicht,

der Ruf des Handwerks in der Öffentlichkeit war noch nie so schlecht wie heute,

die gelebte Handwerksehre, d.h. das Qualitätsbewusstsein des Handwerks war noch nie so tief gesunken wie heute.

Über die Qualität eines Gesetzes entscheidet der Gesetzgeber. Über die Auswirkungen eines schlechten Gesetzes entscheiden in der Wirtschaft jedoch die Betroffenen, d.h. die Unternehmer und ihre Kunden.

Dass vor und mit der Handwerksrechtsnovelle 2004 kein Aufschrei durch das Land hallte, lässt sich nur erklären mit einer weit früher eingeleiteten und umfassenden Selbstaufgabe des Handwerks und der Resignation seiner Kunden, denen es letztlich gleichgültig geworden ist, ob sie Pfusch vom meisterpflichtigen Handwerk oder vom Schwarzarbeiter erhalten.

1. Marketing im Handwerk

Das Gegenmodell besteht aus realisierbarem Qualitätsanspruch und Qualifikationsanspruch der Kunden sowie unbedingter Leistungsfähigkeit und wirkungsvoll „zu Markt getragener“ Leistungsbereitschaft des Handwerks.

Eine Weg zurück aus der Misere ist möglich[1]. Er erfordert

ein völliges Umdenken des Handwerks

eine massive Nutzung der systemimmanenten Selbstheilungsmechanismen der Handwerksorganisation zugunsten der Kunden,

eine flächendeckende Realisierung bis zur Einleitung der nächsten Handwerksrechtsnovelle.

Die Zeitschiene ist dabei entscheidend für die Erfolgsaussichten jeglicher Maßnahmen. Sah es noch 2004 so aus, als würde die nächste Novelle mit einer Fortsetzung der Streichung von Meisterpflichten 2007 zu erwarten sein, wurde mit dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung 2005 eine Reform ausdrücklich angekündigt. Dass die Bundesregierung aufgrund anderer massiver Probleme für diese Reform keine Zeit fand, ändert nichts an dem politischen Willen, der nach der Bundestagswahl 2009 erneuert werden kann. Das Damoklesschwert hängt also weiter über dem Handwerk. Die verbleibende Galgenfrist sollte nicht nur für kosmetische Aktionen, sondern wirksam genutzt werden. Die Imagekampagne des Handwerks, die 2010 starten soll, kann ein Schritt auf diesem Wege sein, wenn er rechtzeitig wirkt und zusätzlich regional

kurzfristig eine primär kundenorientierte bundesweite und einheitliche Qualitätskampagne des Handwerks organisiert werden, die sich auf kurzfristig einleitbare und gleichzeitig langfristig wirksame Maßnahmen beschränken muss.

eine bundesweit gleichzeitige Umsetzung mit einem nennenswerten Teil des Handwerks erfolgen, die über die Medien großräumig vorbereitet und begleitet wird.

2 Bestandsaufnahme

Die Lage des Handwerks ist Spiegelbild der wirtschaftlichen und auch der gesellschaftlichen Entwicklung. Es wäre daher leichtfertig, eine gute oder schlechte Auftragslage als „normal“ anzusehen. Normal sind weder die Zeiten ungewöhnlicher Auftragsmassierung wie der Aufbaujahre der alten Bundesländer nach 1945 oder der neuen Bundesländer nach 1989 noch die solchen Phasen automatisch folgenden Zeiten überproportionalen Abbaus von Arbeitsplätzen. Gerade der auf vergleichsweise wenige Jahre konzentrierte Aufbau-Ost und die damit verbundene Auftragsintensität ist eine historische Ausnahmesituation ohne Aussichten auf eine Wiederholung, die bei Berücksichtigung der seinerzeitigen Voraussetzungen auch kaum wünschenswert wäre. Normal sind allerdings auch nicht die derzeitige Phase einer der Globalisierung folgenden massiven industriellen Arbeitsplatzverlagerung in kostengünstige Regionen der Welt und die damit verbundenen sukzessiv fortschreitenden Einkommensminderungen und Kaufkraftverluste, auch und gerade für das Handwerk.

Keine dieser Entwicklungen kann und darf Anlass zu fatalistischem Verhalten sein. Jede dieser Entwicklungen wird zusätzlich beeinflusst von den rechtlichen Rahmenbedingungen und dem prozyklischen oder antizyklischen Verhalten der Marktteilnehmer.

Hier zunächst zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, die ohne eine Diskussion auch der Reaktionen des Handwerks nicht möglich sind.

2.1 Handwerksordnung

2.1.1 Rest von 41 meisterpflichtigen Handwerken.

Die Bestimmung der Meisterpflicht durch die Novelle der Handwerksordnung sollte an sich die verfassungsrechtlichen Kriterien des BVerfG von 1961[2] konkretisieren und die meisterpflichtigen Tätigkeiten auf den Bereich beschränken, der unter den volkswirtschaftlichen Aspekten optimaler Leistung zu angemessenen Kosten und einer niedrigen Fehlerquote auf hohem Niveau gehalten werden muss. Tatsächlich fand eine entsprechende Analyse nicht statt. Die Auswahl, die am 01.01.2004 in Kraft trat, hat daher eher Zufallscharakter.

Das Kriterium der Ausbildungsbereitschaft dürfte den verfassungsrechtlichen Ansprüchen der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht dauerhaft genügen können. Stark verbreitete und damit auch quantitativ ausbildungsintensive Tätigkeiten bedürfen nicht per se auch qualitativ einer hochwertigen Ausbildung, deren Niveau nur durch eine Meisterpflicht angemessen gewahrt werden könnte. Das gilt z.B. für Friseure, deren Tätigkeit nur teilweise und wohl nur im Damenfach einen dem nicht meisterpflichtigen Kosmetiker vergleichbaren Einfluss auf die Gesundheit des Kunden hat.

Das Kriterium der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit gegenüber Dritten wurde den einzelnen Gewerken nur pauschal zugebilligt, ohne dass die konkreten Tätigkeitsbereiche zumindest nach einem Grobraster geprüft worden wären. Die schnelle Gesetzesänderung wurde der sinnvollen und rechtlich einwandfreien vorgezogen.

Es gibt daher in jedem Gewerk der Anlagen A und B 1 ein Nebeneinander anspruchsvoller meisterwürdiger Tätigkeiten und einfacher nichtmeisterwürdiger Tätigkeiten[3]. Akzeptabel ist dies, soweit einem im wesentlichen meisterbedürftigen Gewerk weitere nichtmeisterbedürftige Tätigkeiten zugeschlagen werden, die im notwendigen inneren Zusammenhang stehen und isoliert nicht oder allenfalls zusammen mit anderen Tätigkeiten von Sachunkundigen erbracht werden können. Akzeptabel ist diese Verbindung selbst dann, wenn die Bereitstellung meisterbedürftiger Leistungen in aller Regel wirtschaftlich nicht ohne ein „Monopol“ auch für nichtmeisterbedürftige Leistungen aufrecht erhalten werden kann. Ohne solche Voraussetzungen kann das Nebeneinander von meisterbedürftigen und nichtmeisterbedürftigen Tätigkeiten eines Gewerks, das auch im Kundenbewusstsein eine Einheit bildet, keinen dauerhaften Bestand haben.

2.1.2 Aushöhlung durch „Altgesellenregelung“, § 7 b HwO

Mit § 7 b HwO wird Handwerksgesellen zulassungspflichtiger Gewerke bei Absolvierung einer gewissen Berufserfahrung[4] die Möglichkeit eingeräumt, ohne Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen zu werden.

Die Versuche, im Gesetzgebungsverfahren der Altgesellenregelung durch eine Parallele zum Sachkundenachweis des § 8 HwO einen annähernd seriösen materiellen Hintergrund zu geben, wurden vom Vermittlungsausschuss des Bundestages und Bundesrates einem hektischen Gesichtswahrungsritual aller Parteien geopfert, in dem Sachargumente schon aus Zeitgründen keinen Platz mehr fanden.

Schon die Erfahrungen der ersten zwei Jahre mit Anträgen zu § 7 b HwO reichen zu der Feststellung, dass hier auch für den Bereich der „gefahrengeneigten“ Handwerke ein Einfallstor für eher Unqualifizierte geschaffen wurde.

Dieser Effekt ist teilweise dem Gesetzgeber zuzuschreiben, der von vornherein einen ernsthaften Qualifikationsnachweis vermied :

erforderlich ist der Praxisnachweis nur für eine wesentliche Teiltätigkeit des Handwerks – Abs. 1 Nr. 3,

für den Nachweis der „erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse“ genügt die bloße Teilnahmebescheinigung an einem nicht näher quantifizierten Kurs, also nach der anfänglichen Lesart des BMWA auch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zu Teil III der Meisterprüfung, selbst wenn der Kandidat die Prüfung trotz mehrmaliger Versuche endgültig nicht bestanden hat – Abs. 1 a.

Weit dramatischer ist, in welchem Maße der breite Bodensatz des Handwerks durch Bestätigungen leitender Tätigkeit jedweder Art demonstriert, dass er sich offenbar selbst schon seit langem aufgegeben hat und handwerkliche Qualifikation ebenso wie handwerkliche Qualität für einen überholten Maßstab hält. Unübersehbare Kennzeichen dieses Verhaltens sind:

die bisher zur Eintragung in die Handwerksrolle eingestellten technischen Betriebsleiter der GmbHs werden reihenweise entlassen, dürfen allerdings vorher noch bestätigen, dass eigentlich gar nicht sie, sondern der nicht Qualifizierte den ganzen Betrieb fachlich eigenständig und vollverantwortlich geleitet hätte, ohne dass Gründe oder Wahrscheinlichkeiten dieser Art von Arbeitsteilung näher dargelegt würden,

Väter bestätigen ihrer Söhnen, die teils Jahrzehnte im Familienbetrieb waren, ohne jemals auch nur den Versuch wenigstens für Teile der Meisterprüfung gewagt zu haben, dass eigentlich diese Söhne alle Aufgaben allein bewältigt hätten, also Söhne, die man vorher in aller Regel wegen mangelnder Qualifikation an nichts heranließ. Väter übergeben nach jahrzehntelanger Betriebsführung ihre Betriebe formal an ihre Söhne und bescheinigen, von diesen in der Folgezeit fachlich angeleitet worden zu sein.

GbR-Gesellschafter trennen sich, indem der Qualifizierte dem Unqualifizierten – entgegen jeder vertraglich fixierten Arbeitsteilung - durch wenige Zeilen oder nur einzelne Begriffe eine umfassende Betriebsführung bestätigt und damit den Weg in die eigene Selbständigkeit frei räumt,

bei Friseuren gelten schon die Materialbestellung und Kassenführung als betriebswirtschaftliche Qualifikation,

handwerksähnliche und auch schlichte Gesellentätigkeiten, die naturgemäß keinen meisterlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, werden zur anspruchsvollen Tätigkeit hochstilisiert. Das bloße Aufmaß gilt im Bauhandwerk schon als leitende Tätigkeit.

Das alles belegt, dass die Meisterprüfung auch von denen, die sie haben, nicht mehr erkennbar ernst genommen wird, die von den Medien genüsslich vorgetragenen Qualitätsmängel nicht etwa zum Anlass für eigene Qualifikation vor Tätigkeitsbeginn gesehen, sondern der kundenfeindliche Pfusch verbreitet ohne Scham zum eigenen Maßstab gemacht wird. Das Handwerk erweckt den Eindruck, als ob sich eine Vielzahl von Betrieben stillschweigend auf eine Minderqualität geeinigt habe, die es für zumutbar hält, von den Kunden aber als skandalös empfunden wird. Mit anderen Worten: die schwarzen Schafe scheinen auch für Insider zum tatsächlichen Maßstab des Handwerks geworden zu sein.

Es wäre gut, wenn dieser harten Analyse vom Handwerk selbst widersprochen werden würde. Das sollte allerdings substantiiert erfolgen.

2.1.3 Zulassungsfreie Tätigkeiten nach Anlage B 1 der HwO

Art. 12 GG legt als Grundsatz die Berufsfreiheit fest, die eine gesetzliche Forderung nach Qualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit von zwingenden Gründen des Gemeinwohls abhängig macht. Eine Meisterpflicht, die nur mit Tradition oder gar mit Wettbewerbsvorteilen gegenüber ausländischer Konkurrenz gerechtfertigt werden könnte, kann daher verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Der Ansatz, ein zulassungsfreies Handwerk zu schaffen, ist deshalb grundsätzlich ebenso richtig wie die Zulassung freiwilliger Meisterprüfungen für diesen Bereich, um die Wettbewerbsvorteile einer besseren Qualifikation zu ermöglichen.

Dass die Auswahl der 53 nun zulassungsfreien Gewerke sehr willkürlich war, wurde bereits dargelegt. So sind in diesem Bereich auch Berufe gelandet, die sehr wohl die Voraussetzungen meisterpflichtiger Gewerke erfüllen und ohne eine hochstehende Ausbildung nicht sachgerecht auszufüllen sind. Im Gerangel über die Zuordnung der Berufe entschieden letztlich politische Motive. Das Ziel, Zugangsschranken zum Handwerk abzubauen und den betroffenen Gewerken und der Volkswirtschaft durch vermehrte Aufträge stärkere Entwicklungschancen zu eröffnen und damit auch zu beweisen, dass die Meisterprüfung eine unverhältnismäßig hohe Berufszugangsschranke darstelle, ist nicht erreicht worden.

Das beruht zum einen darauf, dass in diesem Bereich von der Novelle ein Gründungsboom völlig Unqualifizierter ausgelöst wurde[5]. Etwa 80 % aller in 2004 Eingetragenen hatte keinerlei berufliche Qualifikation. Dass überhaupt noch etwa 5 % Meister und 15 % Gesellen zu den Betriebsgründern dieses Bereichs zählen, dürfte allein den bisherigen Ausbildungserfordernissen zuzuschreiben und ein Auslaufmodell sein, da auch ein Boom freiwilliger Ausbildungen oder Meisterprüfungen in diesem Bereich nicht festzustellen ist.

[...]


[1] Das beste Beispiel für eine positive Haltung in diesem Sinne ist die „Feierliche Erhebung in den Meisterstand“, die von einer Handwerkskammer regelmäßig mit folgenden Worten begleitet wird: „Sehr geehrte Jungmeisterinnen und Jungmeister ... Sie haben durch Beharrlichkeit und Fleiß meisterliche Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben. Mit der Übergabe der Meisterbriefe werden Sie in die Gemeinschaft der Meisterinnen und Meister des Handwerks aufgenommen. Das ist eine große Ehre. Mit dem Eintritt in den Meisterstand erlangen Sie neue Rechte aber auch Pflichten. Ich fordere Sie auf, das eine wie das andere stets gewissenhaft zur Ehre des deutschen Handwerks wahrzunehmen! Seien Sie Ihren Mitarbeitern fachlich und menschlich stets ein Vorbild! Geben Sie sich erst zufrieden, wenn Sie Ihre Kunden zufrieden gestellt haben! Denken Sie stets daran, dass Handwerk nur durch Qualitätsarbeit Bestand haben kann! Helfen Sie mit, einen tüchtigen Berufsnachwuchs heranzubilden! Sie geben damit jungen Menschen aber auch Ihrem eigenen Unternehmen eine Perspektive. Handwerk – das war und ist stets Tradition und Fortschritt. Bewahren Sie die ehernen Tugenden des Handwerks und eignen Sie sich die Errungenschaften der modernen Zeit an. Lernen Sie Ihr Leben lang! Nur so sichern Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. Ich fordere Sie auf, in den Selbstverwaltungsorganisationen des Handwerks mitzuarbeiten! Nur in der Gemeinschaft kann das Handwerk seine Interessen vertreten. Ein anderer wird es nicht für uns tun. Nehmen Sie Einfluss auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens in Ihrem Ort, in Ihrem Landkreis und in Ihrer Region! Seien Sie ein aktiver Bürger des Landes ... Mehren Sie durch Ihr tägliches Wirken das Ansehen des deutschen Handwerks! Dafür wünsche ich Ihnen, liebe Jungmeisterinnen und Jungmeister, viel Glück und gutes Gelingen!“

[2] BVerfG, Beschl. vom 17.07.1961 – 1 BvL 44/55, BVerfGE 13,97 ff.

[3] Vgl. Dürr, GewArch 2003, 415

[4] Es genügt bereits eine sechsjährige Tätigkeit als Geselle, von der vier Jahre in leitender Funktion absolviert sein müssen, wenn auch die erforderlichen kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse vorliegen, die grundsätzlich unterstellt werden.

[5] Einen nicht unerheblichen Anteil daran dürfte die Arbeitsverwaltung haben, die zur nachhaltigen Entlastung ihrer Statistik Langzeitarbeitslose über die befristete Förderung von Ich-AGn in Tätigkeiten lockte, von denen diese keinerlei Vorstellung hatten. Auch die zwischenzeitliche Forderung von kammergeprüften Unternehmenskonzepten kann fehlende Qualifikation nicht ausgleichen.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Kollektives Marketing im Handwerk – Kammergarantie für meisterliche Qualität
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V121548
ISBN (eBook)
9783640263417
ISBN (Buch)
9783640301355
Dateigröße
543 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kollektives, Marketing, Handwerk, Kammergarantie, Qualität
Arbeit zitieren
Wolfram Dürr (Autor:in), 2008, Kollektives Marketing im Handwerk – Kammergarantie für meisterliche Qualität, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121548

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