Sexueller Missbrauch von Kindern


Trabajo de Seminario, 2007

36 Páginas, Calificación: 15


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS:

A) EINLEITUNG

B) HAUPTTEIL
I Allg. Geschichte des Sexualstrafrechts bzgl. sex. Missbrauch von Kindern
II rechts- und kriminalpolitische Auseinandersetzung
III Tatbestände und Begriffsbestimmung
1. Rechtsgut
a) Allgemeines und Begriffsbestimmung
(aa) Definition „sexuelle Handlung“
(1) „weite“ und „enge“ Definition
(2)normative, klinische und Forschungs-Definitionen
bb) Kriterien
(cc) Zusammenfassung
b) Rechtssprechung und Literatur
c) weitere Anforderungen und Besonderheiten
2. Kinderpornographie
IV Kinder als Opfer von sexuellem Missbrauch
1. Dunkelfeld
a) Anzeigebereitschaft
b) Erweiterung der Anzeigepflicht i. S. v. § 138 StGB
2. Folgen des sexuellen Missbrauchs unter besonderer Berücksichtigung des Strafverfahren
a) primäre Traumatisierungsfolgen
b) sekundäre Traumatisierungsfolgen
V Das Täterprofil
VI Ursachen sexuellen Missbrauchs
1. Gesellschaftliche Ursachen
2. Täterspezifische Ursachen
VII Prävention, Aufklärung und Ausbildung

C) FAZIT

A) EINLEITUNG

Seit Mitte der achtziger Jahre wird in der Bundesrepublik die Problematik des sexuellen Kindesmissbrauchs ausführlich in Wissenschaft und Öffentlichkeit debattiert. In den letzten Jahren haben einige sehr spektakuläre Fälle sexuell motivierter Tötungsdelikte an Kindern die bundesdeutsche Öffentlichkeit in hohem Maße bewegt und teilweise auch verunsichert.

Es handelt sich beim sexuellen Missbrauch von Kindern um das wahrscheinlich emotionalste und zugleich auch unerforschste Gebiet des deutschen Strafrechts. Bis heute kann weder das reale Ausmaß benannt werden, noch sind die Folgen für das kindliche Opfer nachweisbar geschweige denn bestimmbar.

Die Bearbeiterin wird daher versuchen, sich möglichst objektiv mit der rechtspolitischen sowie gesellschaftlichen Stellung des Themas, unter Einbeziehung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes, im strafrechtlichen Sinne auseinander zu setzen. Dieser wird mit aktuellen Studien und Statistiken bekräftigt und unterlegt werden.

Hauptanliegen der Arbeit soll es weiterhin sein, ein Gleichgewicht zwischen massenmedial vermittelten Eindrücken und der bis zum heutigen Tag nachgewiesenen Wirklichkeit herzustellen. Dies bedarf einer kritischen rechts- und kriminalpolitischen Auseinandersetzung, welche sich am Anfang der Arbeit findet und sodann die Grundlage für die weiteren Abschnitte darstellen soll.

B) HAUPTTEIL

I Allg. Geschichte des Sexualstrafrechts bzgl. sex. Missbrauch von Kindern

Der sexuelle Kindesmissbrauch war seit Anfang der 1990er Jahre Gegenstand zahlreicher gesetzgeberischer Bemühungen um eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, durch eine Ausdehnung der Strafbarkeit sowie Erhöhung von Strafrahmen.

Spektakuläre Fälle sexuell motivierter Tötungsdelikte an Kindern erhielten eine starke Präsenz in den Massenmedien, was die Aufmerksamkeit der bundesdeutschen Öffentlichkeit zur Folge hatte. So verwundert es nicht, dass – unabhängig von jeglicher politischer Couleur – alle Parteien in den letzten Jahren eine Verschärfung des Sexualstrafrechts forderten. In Anlage 1 findet sich ein Überblick der modernen gesetzlichen Entwicklung des Sexualstrafrechts, indem die entscheidendsten Gesetzesvorhaben, -änderungen und Reformen sowie deren Ziele benannt werden. Auf Grundlage dessen soll sich mit der Entwicklung im folgenden kritisch im rechts- und kriminalpolitischen Sinne auseinandergesetzt.

Zusammenfassend kann meines Erachtens festgestellt werden, dass die gesetzgeberischen Aktivitäten der letzten Jahre darauf gerichtet waren, das Sexualstrafrecht zu „modernisieren“, indem neue Tatmittel (z. B. Internet) mit einbezogen wurden; das Sexualstrafrecht zu internationalisieren, indem auch der zunehmende „Sextourismus“ strafbar gemacht wurde; die Tatbestände einzelfallgetreu zu differenzieren sowie die Strafrahmen - stellenweise von Vergehen auf Verbrechen - aufzustocken. Auch das Strafverfahren erhielt neue opferschutzgerechtere Bestimmungen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Wahrnehmung zum Thema sexueller Missbrauch von Kindern, wird die gesetzgeberische Handhabung mit dem Sexualstrafrecht von vielen Seiten sehr kritisch betrachtet. Im Folgenden möchte sich die Bearbeiterin mit den Ursachen dessen sowie mit der gesetzgeberischen Umsetzung im Allgemeinen auseinandersetzen.

II rechts- und kriminalpolitische Auseinandersetzung

Der Gesetzesentwurf der CDU/CSU vom 5.11.2002 beginnt mit dem Satz: „Furchtbare Verbrechen aus jüngster Zeit, die zum Teil von einschlägig vorbestraften Personen begangen worden sind, haben deutlich gemacht, dass der Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten der Verbesserung bedarf. Es muss wieder den hohen Rang einnehmen, der ihm gebührt.“[1] Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU) spricht von der Notwendigkeit ein „gesellschaftliches Signal“ zu setzen, indem man deutlich macht, „dass Kindesmissbrauch die schwerste Einstufung als abscheuliches Verbrechen verdient“. Kindesmissbrauch dürfe nicht so behandelt werden wie Ladendiebstahl und Sachbeschädigung.[2] Ähnlich die Äußerung, „sexueller Missbrauch von Kindern sei Mord an der kleinen Seele; die Antwort kann nur heißen: „ein Jahr Mindeststrafe“.[3]

Der Gesetzentwurf der Fraktion SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 28.1.2003[4] - aus dem das Sexualstrafrechtsreformgesetz hervorging – teilte ebenso wie der Entwurf der Opposition[5] - die Einschätzung, dass ein Bedarf für weitere gesetzliche Maßnahmen, insbesondere gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern, gegeben sei.

Die Argumentation sowie Umsetzung der Gesetzgebung wird von vielen Seiten sehr kritisch betrachtet.[6] Die grundsätzliche Aufmerksamkeit sowie Ernstnahme des Themas zum sexuellen Missbrauch von Kindern seitens des Gesetzgebers ist positiv und wichtig, da es dadurch aus seiner Tabuzone gedrängt wird. Von Kritikern wird jedoch bezweifelt, ob die Auseinandersetzung sowie Umsetzung der Problematik sachdienlich ist.

Ursache der Problematik ist die öffentliche Wahrnehmung in der Bevölkerung, welche insbesondere durch die massive Präsenz in den Massenmedien verursacht wird. Es werden Einzelfälle und zwar die Extremfälle – insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge – gern skandalisiert.[7] Die Angst, welche in der Öffentlichkeit in Bezug auf das Thema besteht, verleiht der Gesetzgebung nicht nur ein politisches Instrument, sondern setzt sie auch unter Druck. In der öffentlichen Wahrnehmung herrscht das Bild von psychopathischen „Kinderschändern“, welche immer mehr werden und sich fremden Kindern bedienen um diese sexuell zu missbrauchen und dann fast immer zu töten. Im Übrigen handelt es sich dabei um Wiederholungstäter, da diese nicht für immer weggesperrt wurden.

Nach den Daten der polizeilichen Kriminalstatistik kann jedoch langfristig ein Rückgang im Bereich der gegen Kinder gerichteten Sexualdelinquenz festgestellt werden. Die Opferziffern sind in den letzten Jahren relativ konstant und lassen leichte Rückgänge erkennen.[8] Die extremste Form sexueller Gewalt gegenüber Kindern, die sexuell motivierte Tötung, bewirken eine starke mediale Resonanz und lösen verständlicherweise entsprechend Reaktionen und vorgenannte Wahrnehmung in der Bevölkerung aus. Die Statistik illustriert jedoch, dass gerade solche Extremfälle in den letzten Jahren erfreulicherweise nicht zu-, sondern – soweit man bei solchen kleinen Fallzahlen überhaupt von Tendenzen sprechen kann – abgenommen haben.

Daher warnt der Deutsche Anwalt Verein - nach Ansicht der Bearbeiterin zurecht - vor Hysterie im Sexualstrafrecht. Aus dessen Sicht, kann wirklicher Schutz für Kinder – nämlich die Verhinderung von Straftaten allgemein – nicht in einer nur an Einzelfällen orientierten Gesetzgebung und auch nicht in immer weiterer Erhöhung der Strafrahmen bestehen.[9]

Aber gerade die Erhöhung der Strafrahmen und der Wegfall von minder schweren Fällen erwecken bei der Bevölkerung den Eindruck von Handlungsbereitschaft des Gesetzgebers. Dabei wird durchaus auch innerhalb der Parteien vereinzelt die Gefahr gesehen, dass die notwendige juristische Feinheit hinter plakativen Aktionismus zurücktritt.[10]

Die Kritik ist daher dahingehend berechtigt, dass sich der Aktionismus des Gesetzgebers schwerpunktmäßig auf die Extremfälle bezieht. Diese sind alles Fälle und Tatbestände, wie der schwere sexuellen Missbrauchs von Kindern, Kinderprostitution sowie „Sextourismus“ durch Deutsche im Ausland, wo die Täter „weit weg“ sind und in der Regel nicht aus dem Nahbereich des Opfers sind.

Tatsächlich handelt es sich jedoch bei der schwerwiegendsten und zahlenmäßig größten Fallgruppe um die sexuelle Ausbeutung von Kindern in Abhängigkeitsverhältnissen, d.h. die Täter sind aus dem sozialen Nahfeld.[11] Nach den Resultaten von Dunkelfeldstudien seien zu 41,9 % Bekannte und zu 27,1 % Familienangehörige die Täter.[12]

Wie bereits festgestellt, ist der Extremfall erfreulicherweise zahlenmäßig so gering vertreten, dass es unverantwortlich scheint, diesen als Maßstab zu nehmen. Ursache wird hauptsächlich in erster Linie die von den Medien veranlasste öffentliche Wahrnehmung sein, jedoch ergibt sich der Eindruck, dass seitens der Gesetzgebung kein Entgegenwirkungs- oder Aufklärungsinteresse besteht.

Aufgrund vorangehender Argumentation und Kritik kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Problematik nicht gerecht wird, in dem er die Strafrahmen erhöht. Zudem hat es meines Erachtens einen lediglich kurzfristigen Effekt, da durch die Strafrahmenerhöhung der Öffentlichkeit zwar Handlungsbereitschaft „verkauft“ wird, diese sich jedoch schlussendlich in ihrer extremen Wahrnehmung und der sich daraus ergebenden Angst nur bestätigt fühlt. Des weiteren muss aufmerksamer hingeschaut werden, wer eigentlich die Strafe fordert. Meistens sind es Politiker, die Angehörigen, die Helfer und die Funktionäre, es sind nicht die Betroffenen selbst.[13]

Es wäre nach Ansicht der Bearbeiterin daher sachdienlicher seitens des Gesetzgebers und der Politik mehr zur Aufklärung der öffentlichen Wahrnehmung beizutragen, was die Angst der Bevölkerung verringern würde und so auch den Druck sowie gleichzeitig die Gefahr der politischen Instrumentalisierung des Themas sexueller Missbrauch von Kindern entziehen würde.

Es ist positiv festzustellen, dass der Problematik vom Gesetzgeber mit starker Aufmerksamkeit begegnet wird. Dennoch erscheint die ständige Strafrahmenerhöhung als bequemer Kompromiss. Erstrebenswert sollte eine Ursachenbekämpfung sein. Dafür wird jedoch „langer Atem“ benötigt. Zu kritisieren ist, dass keine Langzeitstudien veranlasst werden, dass sich der Gesetzgeber nicht intensiv um Aufklärung insbesondere des öffentlichen Bildes bemüht und dass es an Ausbildung fehlt. Inwieweit und warum dies aber erforderlich sei, wird im Weiteren an den entsprechenden Stellen ausgeführt.

Zunächst sollen die im StGB geregelten Tatbestände sowie die sich damit ergebenden Probleme erläutert werden.

III Tatbestände und Begriffsbestimmung

Die Tatbestände, mit denen dem sexuellen Missbrauch von Kindern begegnet werden soll, finden sich im 13. Abschnitt des StGB (§§ 174 ff StGB[14]). Dabei gibt es Tatbestände, die speziell zum Schutz von Minderjährigen geschaffen wurden, andere dagegen schützen die sexuelle Selbstbestimmung jeder Person und damit auch von Kindern und Jugendlichen.[15] Die Vielfältigkeit der Art der Sexualdelikte, denen Kinder zum Opfer fallen, wird in der anliegenden Übersicht der polizeilich registrierten Opfer von Sexualdelikten illustriert.[16] Im Folgenden soll zunächst eine Begriffsbestimmung der „sexuellen Handlung“ durchgeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit allen Tatbeständen ist aufgrund der Vielzahl im Rahmen dieser Seminararbeit nicht möglich, daher wird sich auf eine Darstellung der wichtigsten Tatbestandsvoraussetzungen konzentriert und sodann die Rolle des „jüngsten“ Tatbestandes der Kinderpornographie erläutert.

1. Rechtsgut

Die zentralen Tatbestände zum Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch sind die §§ 174, 176, 180 und 182. Sie unterscheiden sich u. a. in der Bestimmung der geschützten Personengruppe. Allen hier erwähnten Vorschriften gemeinsam ist das geschützte Rechtsgut. Dies ist nach herrschender Ansicht das Kind vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen[17] und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung.[18] Dem Gesetzgeber lagen bei Erlass der Vorschriften keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, wie sich pädophile Handlungen auf das kindliche Opfer auswirken.[19] Ein fester Zusammenhang zwischen sexuellen Handlungen an Kindern und bestimmten Wirkungen ist bis heute nicht nachweisbar bzw. von zahlreichen Bedingungen abhängig,[20] dies macht die Vorschriften jedoch nicht unzulässig.[21] Es spricht aber eine starke Vermutung für die Schädlichkeit bestimmter sexueller Übergriffe.[22] Aufgrund dieses Erkenntnisstandes sind die Tatbestände, die Kinder vor sexuellen Übergriffen schützen sollen, als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet.[23] Heißt, dass keine konkrete Gefahr für das Kindeswohl oder gar eine Schädigung eingetreten sein muss. Es ist außerdem grundsätzlich unbeachtlich, ob die sexuelle Handlung mit dem Einverständnis oder sogar auf Initiative des Kindes geschieht oder dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer eine echte Liebesbeziehung zugrunde liegt.[24] Diese Umstände berühren die Tatbestandsmäßigkeit nicht, können aber bei der Strafzumessung eine Rolle spielen.

a) Allgemeines und Begriffsbestimmung

§ 176 bildet die zentrale Norm zur strafrechtlichen Erfassung des sexuellen Missbrauchs an Kindern, er beinhaltet mehr als zehn Tatbestandsalternativen. Allen Alternativen ist das Merkmal Kind gemeinsam. Darunter ist nach der Definition des § 176 I eine Person unter 14 Jahren zu verstehen. Die Tatbestandsalternativen setzen überwiegend die Vornahme einer sexuellen Handlung voraus.

(aa) Definition „sexuelle Handlung“

Was unter einer sexuellen Handlung zu verstehen ist, ist umstritten.

In der Fachliteratur über den sexuellen Missbrauch an Kindern werden zahlreiche Begriffe und Definitionen verwendet. Neben dem Begriff „sexueller Missbrauch“, der am häufigsten verwendet wird, gibt es zahlreiche weitere Bezeichnungen für diesen Problembereich wie die Begriffe: sexuelle Gewalt, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Misshandlung, Inzest, Seelenmord, realer Inzest, sexualisierte Gewalt, sexueller Übergriff oder sexuelle Belästigung.[25]

Definitionen sind für unseren Erkenntnisfortschritt im Allgemeinen und damit auch für den Forschungs- und Arbeitsbereich um den sexuellen Missbrauch von großer Bedeutung, da durch sie dieser Bereich genau umrissen und bezeichnet wird. Bis heute gibt es jedoch keine allgemein akzeptierte Definition. Die Heterogenität ist der Grund, weshalb sich streitende Parteien bei der Bewertung der Handlungen, selten einigen können.[26] Die vorhandenen Definitionen lassen sich in verschiedenen Systemen kategorisieren.

(1) „weite“ und „enge“ Definition

Zum Einen wird zwischen „weiten“ und „engen“ Definitionen unterschieden. „Weite“ Definitionen versuchen sämtliche als potenziell schädlich angesehene Handlungen zu erfassen. So werden bei „weiten“ Definitionen in der Regel auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt wie Exhibitionismus zum sexuellen Missbrauch gezählt.[27] „Enge“ Definitionen versuchen dagegen nur, bereits als schädlich identifizierte bzw. nach einem sozialen Konsens normativ als solche bewertete Handlungen einzubeziehen.[28]

(2)normative, klinische und Forschungs-Definitionen

Normative Definitionen beinhalten von vornherein vorgenommene, abstrakte Bewertungen von Handlungen oder Ergebnissen, wie z.B. feministische Definitionen, welche männliche Dominanz und patriarchalische Gesellschaftsstruktur betonen[29] oder die gesellschaftliche Definition, bei welcher die Autoritäts- und Gewaltstrukturen, die der Erwachsene im Umgang mit den Kindern zur Verfügung hat, im Vordergrund stehen.[30]

[...]


[1] BT-Drucks 15/29, 1.

[2] Dr. Norbert Röttgen am 3.7.2003 in der 56. Sitzung im Deutschen Bundestag, Plenarprot. 15/56, S. 4693.

[3] Siegfried Kauder (CDU/CSU) am 3.7.2003 in der 56. Sitzung im Deutschen Bundestag, Plenarprot. 15/56, S. 4693.

[4] BT-Drucks 15/1311.

[5] BT-Drucks 15/1311.

[6] Pressemitteilung des DAV.

[7] Fachgespräch-Baurmann.

[8] PSB 2006, S. 97.

[9] Pressemitteilung des DAV.

[10] Vgl. Sibylle Laurischk (FDP) am 3.7.2003 in der 56. Sitzung im Deutschen Bundestag, Plenarprot. 15/56, S. 4686.

[11] Amelung/Funcke-Auffermann, S. 117.

[12] PSB 2001, S. 78.

[13] Fachgespräch-Baurmann.

[14] alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe, sind solche des StGB.

[15] Laubenthal, Rn. 51 ff.

[16] PKS 2005, Tabelle 3.1-23, als Anlage 2.1.

[17] BGH NJW 2000, 3726.

[18] BT-Drs. VI/3521, S. 34f.; BGHSt 38, 68, 69; BGH NJW 1999, 2977; Lackner/Kühl, §§ 174, 176, 180, 182 jeweils Rn. 1.

[19] BT-Drs. VI/3521, S. 34.

[20] Dölling/Laue in: Amann/Wipplinger, S. 892.

[21] Schroeder, S. 14.

[22] Laubenthal, Rn. 33 ff.

[23] BGHSt 38, 68, 69; BGH, JZ 1987, 366.

[24] BGH, StV 1989,432; BayObLG, OLGSt § 176 Nr. 1.

[25] Amann/Wipplinger in: Amann/Wipplinger, S. 19 ff.

[26] Fachgespräch-Baurmann.

[27] Bange, S. 30.

[28] Bange S. 30.

[29] Kavemann & Lohstöter, S. 9.

[30] Amann/Wipplinger in: Amann/Wipplinger, S. 29.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Sexueller Missbrauch von Kindern
Universidad
Dresden Technical University  (Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Strafrecht, Dr. Ralf Kölbel)
Curso
Seminar für die Wahlfachgruppe Viktimologie zum Wahlfachbereich: Grundlagen und Praxis des Strafrechts
Calificación
15
Autor
Año
2007
Páginas
36
No. de catálogo
V122146
ISBN (Ebook)
9783640278282
ISBN (Libro)
9783640282340
Tamaño de fichero
600 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Bearbeiterin hat sich mit der Problematik des sexuellen Kindesmissbrauchs vielschichtig unter Beachtung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes auseinandergesetzt. Hauptanliegen der Arbeit war es, ein Gleichgewicht zwischen massenmedial vermittelten Eindrücken und der bis zu diesem Zeitpunkt empirisch nachgewiesenen Wirklichkeit herzustellen. Die Bearbeitung erfolgt insbesondere rechtspolitisch kritisch. Der Korrektur hielt die Arbeit für sehr engagiert.
Palabras clave
Sexueller, Missbrauch, Kindern, Seminar, Wahlfachgruppe, Viktimologie, Wahlfachbereich, Grundlagen, Praxis, Strafrechts
Citar trabajo
Peggy Glombik (Autor), 2007, Sexueller Missbrauch von Kindern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122146

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