Demokratie und Grundgesetz

Zur Ausprägung demokratischer Grundsätze im Grundgesetz


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

34 Pages, Note: bestanden


Extrait


Inhaltsverzeichnis:

A. Demokratie als politische Selbstbestimmung des Volkes
I. Demokratiebegriff der Antike
II. Demokratiebegriff der frühen Neuzeit
III. Demokratiebegriff der Moderne
IV. Demokratiebegriff der Gegenwart

B. Grundsätze der freiheitlichen Demokratie
I. Volkssouverenität
II. Verfassung als Voraussetzung für freiheitliche Demokratie
III. Die demokratische Legitimationskette
1. Funktionelle und institutionelle demokratische Legitimation
2. Organisatorisch-personelle demokratische Legitimation
3. Sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation
IV. Weitere Elemente des Demokratieprinzips
1. Gleichheit aller Bürger
a.) Schematische Gleichheit
b.) Substantielle (spezifische) Gleichheit
2. Mehrparteiensystem
3. Mehrheitsprinzip
4. Gewaltenteilung

C. Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland
I. Ausprägungen der Demokratie im Grundgesetz
1. Zu den Demokratietheorien
2. Verortung der Grundsätze der freiheitlichen Demokratie im GG
a.) Volkssouverenität
b.) Die demokratische Legitimationskette
c.) Gleichheitsprinzip
d.) Mehrparteiensystem
e.) Mehrheitsprinzip
f.) Gewaltenteilung
II. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Demokratie und Grundgesetz

Zur Ausprägung demokratischer Grundsätze im Grundgesetz

Im Rahmen der folgenden Ausarbeitung mit dem Titel „Demokratie und Grundgesetz“ sollen anhand der Betrachtung von Demokratietheorien und Demokratieprinzipien erläutert werden, inwieweit jene Theorien und Prinzipien Einzug in das heutige Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben.

A. Demokratie als politische Selbstbestimmung des Volkes.

Der Begriff Demokratie taucht im alltäglichen nicht nur politischen oder juristischem Leben vielseits auf. Er geht teilweise über die Zunge, ohne sich je genauer darüber Gedanken gemacht zu haben, was Demokratie eigentlich bedeutet und spezieller, wo es in den Grundfesten unseres Landes verankert ist.

„Demokratie ist ein dem Griechischen entstammender Fachausdruck des politischen und wissenschaftlichen Sprachgebrauchs.“[1] So oder so ähnlich liest es sich in den meisten Lehr- und Sprachbüchern.

Sprachlich analysiert setzt sich das Wort Demokratie aus dem griechischen Wort „demos“, was so viel bedeutet wie Volk oder Volksmasse[2] und dem Wort „kratein“ zusammen, daß übersetzt herrschen, Herrschaft oder Macht ausüben bedeutet.[3][4]

Kurz gesagt, Demokratie heißt somit „Herrschaft des Volkes“[5]

Mit der „Herrschaft des Volkes“ ist jedoch nicht die entartete Variante der Demokratie, die Ochlokratie (Herrschaft eines zuchtlosen Pöbels) zu verwechseln[6], auch wenn dieser Fehler des öfteren gemacht wird.

Gemeint ist eher, da daß Volk Träger der Staatsgewalt ist.[7][8]

Um die Zusammenhänge besser zu verstehen soll im folgenden näher erläutert werden, was unter einem Volk als Träger der Staatsgewalt zu verstehen ist. Dazu ist es u.a. notwendig zunächst einige Demokratietheorien näher zu betrachten und so den „Brückenschlag“ zwischen Antike und Moderne erfaßbarer zu machen. Aus Platzgründen werden hier lediglich die wichtigsten Vordenker und ihre Theorien zum heutigen Demokratiemodell näher betrachtet.

I. Demokratiebegriff der Antike.

Einer der bekanntesten Denker der Antike war Aristoteles (384-322 v. Chr.), der Schüler des Platon. Aristoteles stellte auch Überlegungen zur Demokratie an. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist das Streben der Menschen nach Glückseligkeit, daß nach der Ansicht Aristoteles der höchste Lebenszweck ist.[9]

Man mag sich fragen, was die Glückseligkeit mit Demokratie zu tun hat und gelangt bei genauerer Betrachtung zum Ergebnis, das Aristoteles die Glückseligkeit mit einer Sicherheit des Individuums in der Polis, also der Gemeinschaft, verknüpft.

„Sicherheit“ meint hierbei nicht dasselbe, was wir heute unter diesem Begriff sofort assoziieren würden, beispielsweise die Sicherheit vor gewalttätigen Übergriffen. Mit Sicherheit meint Aristoteles die Eingebundenheit eines „sprach- und vernunftbegabten Lebewesens“ (zóon lógon echón)[10] in die Gemeinschaft. Über die Eingebundenheit in die Gemeinschaft hinaus sei das Ziel des Menschen als politisches Lebewesen (zôon politikón)[11] die Interaktion und Kooperation mit seinesgleichen.[12] „Ein sinnerfülltes Leben läßt sich demzufolge nicht durch Rückzug von den anderen führen, sondern nur im Zusammenwirken mit ihnen“[13].

Diese Art politischer Selbstverwaltung darf dabei aber nicht von oben herab auferlegt werden, sondern muß von den Bürgern selbst entdeckt und entwickelt werden. Das politische Wirken und die Teilhabe an der Selbstverwaltung stellt somit ein „unverzichtbares Moment eines glücklichen Lebens dar“[14].

Von dieser Basis ausgehend entwickelt Aristoteles weitere Momente, die er als unverzichtbar mit dem Begriff der Demokratie verbindet.

Hierunter fällt u.a. die Gesetzesherrschaft (Nomokratie), wodurch Aristoteles auch gleichzeitig die Willkürherrschaft eines Einzelnen, sei er auch vom Volke gewählt und so legitimiert, ausschließt. Die Nomokratie kann somit also auch schon als eine frühe Form der Gebundenheit der obersten Staatsorgane an die Gesetze gedeutet werden.

Die Nomokratie war für Aristoteles ein unverzichtbares Merkmal einer „guten“ Demokratie. Doch was macht eigentlich eine „gute“ Demokratie aus? Aristoteles war der Ansicht daß die Qualität der Staatsform daraus resultiert, wie die jeweilige Regentenschaft ausgeübt wird. Gut ist die Regentenschaft/Staatsform nach Aristoteles, wenn sie dem Allgemeinwohl, schlecht wenn sie nur dem Nutzen der Regenten selbst dient.[15] Auf diese Weise gelangte Aristoteles zu einer neuen Überlegung, die seine Ansichten über die Demokratie modifizierte. Durch die Unterstellung, die ärmeren Schichten würden nicht nach der wahren Glückseligkeit streben, sondern lediglich blindlings ihren Volksführern folgen, die wiederum nur ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen würden, nämlich die Wohlhabenden aus ihren Stellungen zu vertreiben und zu unterdrücken, gelangt Aristoteles zu der Einsicht, daß die Demokratie eine zu radikale Form der Volksherrschaft wäre und zieht ihr die gemilderte Form, die sog. „Politie“ vor.[16] Die Politie sei nach Aristoteles die Ordnung, in der die Interessen aller gleichermaßen zur Geltung kämen. Dies solle durch Gewichtungsgleicheit zwischen Arm und Reich und ein Rotationsprinzip, bei dem sich alle Bürgerschichten in der Rolle der Regenten und Regierten abwechseln[17] gewährleistet sein.

In der Denkweise Aristoteles zeigen sich bereits wichtige Ansätze, die die Demokratietheorien anderer Denker, wie z.B. Rousseau durchziehen. Im Ergebnis läßt sich also festhalten, daß Aristoteles kein Befürworter einer Demokratie war, wie wir sie heute kennen, sondern eine abgeschwächte teilweise von anderen Staatsformen durchwachsene Variante der Demokratie befürwortete, von der er sich versprach die Menschen, sofern sie reif genug sind zur „Glückseligkeit“, wie Aristoteles sie verstand, zu führen.

II. Demokratiebegriff der frühen Neuzeit

John Locke (1632-1704) ist einer der Vordenker der frühen Neuzeit, die sich mit dem zentralen Thema der politischen/demokratischen Legitimation beschäftigen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war das sog. „Vertragsargument“[18], auf das er Legitimation der Staatsgewalt zurückführen wollte. Um das Konstrukt Lockes näher zu verstehen ist es nötig weitere Ansichten Lockes näher zu betrachten.

Locke beginnt seinen Gedankengang hierbei mit dem sog. Naturzustand des Menschen. In diesem Zustand ist der Mensch frei, gleich und kann über sich und seinen Besitz verfügen wie es ihm beliebt. Dagegen hat er nicht das Recht sich selbst oder andere Menschen zu vernichten oder in ihrem Besitz zu stören. Dieser Gedanke ähnelt stark dem heutigen § 903 BGB i.V.m. §138 BGB (die guten Sitten). Einhergehend mit dieser Ansicht Lockes zählt zum Naturzustand auch das Recht Übertretungen des oben definierten Rahmens zu ahnden. Im Naturzustand Lockes existiert also eine Element der Privat- oder Selbstjustiz, welches zerrütende Folgen für das Zusammenleben der Menschen hätte, da so ein bürgerkriegsänlicher Zustand allgegenwärtig wäre.

Das Element der Privatjustiz wäre nach Locke also dem Naturzustand auszugliedern und in eine politische Gewalt zu überführen, welche durch den Zusammenschluß des Willens der Individuen kreiert wird.[19] An den „Willen“ der Individuen, schließt sich nunmehr das „Vertragsargument“ an. „Der Staat ist also die vertragliche Sammlung der individuellen Privatjustizkompetenzen, die gleichzeitig erlaubt, die individuellen Grundrechte effektiver zu schützen.“[20] Locke bedient sich also einer juristischen Denkweise, um sich so dem Demokratiegedanken anzunähern.

Einhergehend damit entwickelt Locke auch das Mehrheitsprinzip. Nach Locke genügt es, daß eine gewisse Anzahl von Menschen, nämlich die Mehrheit, sich auf die Bildung einer Regierung verständigt und so einen einzigen politischen Körper formt, „in dem die Mehrheit das Recht hat zu handelen und die übrigen mitzuverpflichten“.[21]

Lockes Demokratiemodell ist eher als eine Art von Gesellschaftsvertrag im Sinne einer liberal-repräsentativen Demokratie zu verstehen, ähnlich wie bei Rousseau. Die Regierung, die durch Übertragung von Einzelkompetenzen entsteht ist zum einen legitimiert, ihre Macht aber auch limitiert, da sich Lockes Demokratiemodell hauptsächlich auf den Schutz von Grundrechten und Eigentumsrechten bezieht. Als etwas lückenhaft wird auch die Gewaltenteilung bei Lockes Demokratiemodell kritisiert. Da sich Locke nicht eindeutig darauf festlegt, ob die Einzelgewalten auf eine Person (dann monarchische Staatsform) oder auf mehrere Personen (dann parlamentarische Staatsform) übertragen werden und somit unklar bleibt, ob nur eine Person als legislative Gewalt Gesetze erläßt oder mehrere Personen beim Gesetzeserlaß zusammenwirken, bleibt unklar wie demokratisch Lockes Staats-modell wirklich ist. Ebenfalls problematisch ist der Gesichtspunkt daß bei Lockes Staatsmodell die Exekutive die Legislative einberufen und auflösen kann.[22] Über dieses Gewaltenteilungsmanko kann auch nicht die von Locke ergänzend entwickelte Theorie der checks and balances hinwegtäuschen.

Ebenfalls kritisch zu bewerten ist die Kopplung des Wahlrecht an einen Zensus bzw. an die Fähigkeit Steuern zu entrichten. Dies schloß gerade in damaligen Gesellschaften große Teile der Bevölkerung aus. Somit wären erneut viele von wenigen regiert worden, was den Gedanken einer Herrschaft des Volkes entkräftet hätte, da man mit Lockes Modell wieder nur bei einer Ständeherrschaft angelangt wäre.

III. Demokratiebegriffe der Moderne.

Ebenso wie Locke geht auch Rousseau (1712-1778) von einem demokratischen Kontraktualismus, der auf einem Naturzustand basiert, aus. Wie bei Locke ist auch bei Rousseau der Mensch frei und gleich. Der Mensch ist nach Rousseau lediglich von zwei Grundtrieben geprägt, der Selbsterhaltung und dem Mitleid.

Dieser Naturzustand ist jedoch im Laufe der Zeit durch die Laster der Gesellschaft, durch Abhängigkeits- und Ungleichheitsverhältnisse stark gestört worden. Ziel des Rousseauschen Gesellschaftsvertrages ist es nun „die natürliche Freiheit auf einer höheren Stufe als gesellschaftliche Freiheit wieder zu errichten“[23].

Es handelt sich also um die Erschaffung einer neuen politischen Ordnung auf Basis eines sog. „Contrat Social“, wobei die politische Ordnung nicht wie bei Hobbes oder Locke vom Volk durch eine Art Abtretung auf ein Organ übertragen wird, sondern durch eine Vereinbarung aller Bürger untereinander legitimiert werden soll. Der Einzelne verliert also nicht seine Recht durch Übertragung, die Macht verbleibt bei Rousseaus Theorie folglich beim Volk selbst.[24]

Rousseaus Denkmodell stellt also eine Vereinigung von Vollbürgern dar, die einem bestimmten Willen, nämlich dem Gemeinwillen (volonté général) folgen. Der Mensch führt in Rousseaus Demokratiemodell eine Doppelexistenz. Zum einen ist er Teil der regierenden Masse selbst, zum anderen ist er ein Regierter, der sich dem volonté général zu fügen hat. Dies führt zwar zum Idealfall der Demokratie, nämlich der Identität von Herrschern und Beherrschten, bringt aber auch Probleme mit sich da Rousseau von einem tugendhaften Menschen ausgeht, der keine wirklichen Eigeninteressen besitzt. Bei Rousseaus Demokratiemodell handelt es sich folglich um eine radikale Form der sog. Volkssouverenität, bei der der Gemeinwille nicht in Repräsentativen Organen zum tragen kommt, sondern unmittelbar beim Volk verbleibt. Dies bringt selbstverständlich auch pragmatische Probleme mit sich, denn gemäß Rousseau gäbe es dann auch keine Abgeordneten. Es müßte also jeder einzelne Bürger bei Gesetzesbeschlüssen an den jeweiligen Versammlungen teilnehmen. Dies ist unschwer zu erkennen unmöglich. Rousseaus Demokratiebegriff ist somit nur auf sehr kleine politische Einheiten anwendbar. Aber auch hier hängt die Durchsetzbarkeit des Modells von unwägbaren Faktoren, wie z.B. der Natur des Menschen nach Gewinnstreben ab, die das Demokratiemodell, d.h. genauer den volonté général bei seiner Durchsetzung hemmen könnten.

IV. Demokratiebegriffe der Gegenwart.

Eines der interessantesten Denkmodelle der Gegenwart formulierte Joseph Schumpeter (1883-1950) mit seiner sog. Elitetheorie.

Ausgangspunkt dieser Theorie ist die Reflexion und Kritik klassischer Demokratietheorien des 18. Jahrhunderts. Schumpeter resümiert die Theorien von Platon über Rousseau bis Marx wie folgt: „Die demokratische Methode ist jene institutionelle Ordnung zur Erzielung politischer Entscheide, die das Gemeinwohl dadurch verwirklicht, daß sie das Volk selbst die Streitfragen entscheiden läßt und zwar durch die Wahl von Personen, die zusammenzutreten haben, um seinen Willen auszuführen.“[25]

Es fällt sofort ins Auge, daß dieses Resümee die oben erwähnten Theorien nicht nur stark vereinfacht, sondern auch teilweise falsch interpretiert.[26]

[...]


[1] Schmidt, Demokratietheorien S. 13

[2] Schmidt, Demokratietheorien S. 13

[3] Schmidt, Demokratietheorien S. 13

[4] Ekkehardt/Stein, Staatsrecht § 81 I

[5] Degenhardt, Staatsrecht I RN 6

[6] Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht § 10 I 1

[7] Degenhardt, Staatsrecht I RN 6

[8] Schmalz, Staatsrecht RN 16

[9] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 41

[10] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 41

[11] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 41

[12] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 41

[13] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 41

[14] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 42

[15] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 43

[16] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 43

[17] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 43

[18] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 102

[19] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 103

[20] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 103

[21] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 104

[22] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 105

[23] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 122

[24] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 122

[25] Massing/Breit, Demokratietheorien S. 188

[26] so auch Schmidt, Demokratietheorien S. 134

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Demokratie und Grundgesetz
Sous-titre
Zur Ausprägung demokratischer Grundsätze im Grundgesetz
Université
University of Hannover  (Juristische Fakultät)
Cours
Recht und Politik III, IV
Note
bestanden
Auteur
Année
2004
Pages
34
N° de catalogue
V122278
ISBN (ebook)
9783640273386
ISBN (Livre)
9783640273652
Taille d'un fichier
504 KB
Langue
allemand
Mots clés
Demokratie, Grundgesetz, Recht, Politik
Citation du texte
Diplom-Sozialwissenschaftler Carsten-Dennis Lange (Auteur), 2004, Demokratie und Grundgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122278

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