Menschenrechte

Eine kritische Auseinandersetzung mit Habermas` Theorie der Einbeziehung des Anderen


Trabajo de Seminario, 2005

14 Páginas, Calificación: 1,5


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Was sind Menschenrechte? Definition und historische Entstehung
2.1 Definition
2.2 Historische Entstehung

3. Philosophischer Diskurs zur Universalität der Menschenrechte
3.1 Habermas` Auseinandersetzung mit Kants Idee des „ewigen Friedens“
3.2 Menschenrechte – Recht oder Moral?
3.3 Habermas` Standpunkt in der aktuellen Diskussion

4. Schlussbemerkungen

5. Literatur

1. Einleitung

Menschenrechte – wohl kaum eine Diskussion wird wohl ähnlich kontrovers und emotional geführt, wie die der Universalisierung der Menschenrechte. Schnell wird zu Kriegszeiten der Ruf laut, Kriegsverbrecher vor dem internationalen Gerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verurteilen. Auch sogenannte humanitäre Interventionen sind uns in letzter Zeit nicht mehr fremd. Sogar Außenminister Joschka Fischer kritisierte unlängst öffentlich bei seinem Staatsbesuch in China die unzureichende Achtung der Menschenrechte im Lande.

Doch was genau sollen wir unter der Universalität der Menschenrechte verstehen, geschweige denn, wie lässt sich universaler Menschenrechtsschutz verwirklichen? Oder handelt es sich dabei etwa wieder um ein „Hirngespinst“ unserer westlichen Welt, deren Gedankengut sich nicht weltweit übertragen lässt? Versteckt sich hinter dieser Forderung vielleicht sogar unser Wunsch einer Neokolonialisierung der nichtwestlichen Welt? Welche Argumente sprechen im Zeitalter der Globalisierung für eine Universalisierung der Menschenrechte? Handelt es sich dabei um Exportprodukte der westlichen Welt, die mit dem Kollektivismus Asiens vereinbar sind, oder zerstören sie gar die traditionellen Familien- und Gesellschaftsbindungen?

Dieser Fragenkatalog ließe sich wohl noch unendlich erweitern. Die kontroversen Richtungen des Diskurses müssten jedoch bereits jetzt in Grundzügen deutlich geworden sein. Aufgabe dieser Arbeit ist es nun, die historischen und philosophischen Grundlagen der Entstehung der Menschenrechte zu erörtern. Dabei werde ich besonders auf Habermas` Argumentation der Einbeziehung des Anderen und deren Prämissen eingehen. Anschließend sollen aktuelle Diskussionen vor dem erarbeiteten Hintergrund kritisch reflektiert werden. Zunächst ist jedoch eine Definition und Kategorisierung der Menschenrechte erforderlich, denn schon hier gibt es bezüglich des Universalitätsanspruches erheblichen Diskussionsstoff.

2. Was sind Menschenrechte? Definition und historische Entstehung

2.1 Definition

Unter Menschenrechen verstehen wir „diejenigen Freiheitsansprüche, die der Einzelne allein aufgrund seines Menschseins erhaben kann, und die von der Gesellschaft aus ethischen Gründen rechtlich gesichert werden müssen“ (Dicke 2000:261). Man nennt sie deshalb auch „natürliche“, „vorstaatliche“, „angeborene“ oder „unveräußerliche“ Rechte. Im juristischen Sinne sind sie im Gegensatz zu Grundrechten Rechte des Individuums, für deren Gewährleistung sich der Staat verpflichtet. Im Vergleich zu Bürgerrechten sind sie als verfassungsmäßige Rechte nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig, sondern sie beziehen sich auf ein Territorium (Dicke 2000:261). Der fundamentale, universelle und egalitäre Charakter der Menschenrechte legt Ansprüche fest, die keinem Menschen vorenthalten werden dürfen. Somit sind sie Bewertungs- und Geltungsmaßstäbe des positiven Rechts, sowie Maßstäbe für die Legitimität einer Rechtsordnung (Mohr 2000:315). Seit Jellinek unterscheidet man zwischen drei Typen von Menschenrechten: erstens den subjektiven Freiheits- und liberalen Abwehrrechten zum Schutz des Individuums vor anderen sowie dem Staat, zweitens den demokratischen Mitwirkungs- und politischen Partizipationsrechten zur Sicherung der Teilnahme eines jeden Individuums am gesellschaftlichen Willensbildungsprozess, und drittens den sozialen Teilhaberechten zur Sicherung angemessener und insgesamt gleicher Lebensbedingungen (nach Mohr 2000:316). Diese Dreiteilung lässt sich auch in der Entstehungsgeschichte der Juridifizierung der Menschenrechte nachweisen. Erstere stehen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 im Zentrum. Die Bürgerrechtspakte von 1966 und 1979 über wirtschaftliche, soziale, kulturelle, bürgerliche und politische Rechte wurden um diese demokratischen und politischen Partizipationsrechte erweitert, und die Sozialpakte thematisieren vor allem die Sicherung der menschenwürdigen Lebensbedingungen (Dicke 2000:263).

Die zentralen Charakteristika der neuen Menschenrechte, die aus den modernen Revolutionen des 18. Jahrhunderts hervorgingen, sind deren Universalität, sowie die Zentralität des Individuums. Aus ihrem vorstaatlichen Charakter begründen sie individuelle Ansprüche gegenüber dem Staat und Verlangen die Respektierung einer persönlichen Freiheitssphäre (Maier 1997:11f.). Somit bilden sie den „normativ ausformulierten politisch-moralisch-rechtlichen Sinn von Demokratie, [...] und stellen die Selbstverpflichtung der politisch-rechtlichen Selbstgesetzgebung“ dar (Mohr 2000:324f.).

2.2 Historische Entstehung

Vorläufer der Menschenrechte finden sich bereits in der Antike und im Mittelalter, ihre explizite Ausgestaltung fanden sie jedoch erst in der Neuzeit, unter Einflüssen von Luther und seinen Annahmen des „religiösen Gewissens“, sowie von Kant und seinen Überlegungen zur „Autonomie als Prinzip jeder Ethik“, und seinem Aufsatz über den „ewigen Frieden“ (Dicke 2000:262). Deren Überlegungen zufolge sei der Staat nur legitim, „wenn er die Freiheit, Gleichheit und verantwortliche Mitwirkung jedes Einzelnen in allen dem Menschen wesentlichen Daseinsbereichen nicht lädiert, und für die faktischen Bedingungen ihrer Wahrnehmung Sorge trägt“ (Schwartländer zit. nach Dicke 2000:262). Aus den großen Revolutionen des Denkens des 18. Jahrhunderts gegen die politische und soziale Ordnung des Ständesystems ging der Wille zur Emanzipation und Machtteilhabe, eine große Freiheitssehnsucht sowie der Wunsch nach Bewahrung des wirtschaftlichen und kulturellen Standarts vor dem Zugriff staatlicher Kräfte hervor. In diesem Kontext bildeten die Menschenrechte also die Grenze zwischen bürgerlicher Autarkie und staatlicher Verfügungsgewalt. Ihnen liegt der „Geist des modernen Naturrechts“ zugrunde, welcher von einer naturrechtlich vorgegebenen, allgemeinen Freiheitssphäre des Individuums ausgeht, in die der Staat nur von außen eingreifen kann. Das Individuum ist in dieser Argumentationsweise frei von jeglichen Aufgaben und Pflichten. Es stellt somit einen selbstständigen Rechtsträger gegenüber dem Staat dar (Maier 1997:16ff.).

Ihren geschichtlichen Durchbruch feierten die Menschenrechte 1776 in der amerikanischen Virginia Bill of Rights und 1789 in der französischen Déclaration des droits de l`homme et du citoyen. Im Vordergrund dieser beiden Deklarationen standen, dem Zeitgeist entsprechend, bürgerliche und politische Freiheitsrechte, welche im 19. Jahrhundert durch soziale und wirtschaftliche, sowie im 20. Jahrhundert durch Solidaritätsrechte ergänzt wurden (Mohr 2000:317). Die Zeit zwischen der Amerikanischen und Französischen Revolution und dem Ersten Weltkrieg kann als die Epoche der ersten großen Entfaltung der Menschen- und Bürgerrechte betrachtet werden, in der sich ein Wandel von nur moralischen Postulaten hin zu konkreten, einlösbaren Schutzvorkehrungen vollzieht. Als Grundrechte werden diese fester Bestandteil von Verfassungen (Maier 1997:22ff.). Eine systematische Verrechtlichung wurde aufgrund der Schrecken des Dritten Reiches mit der Gründung der UN ausgelöst. Heute existieren bereits über 60 Konventionen zum Menschenrechtsschutz. Vor allem die Entwicklung von Instrumenten auf regionaler Ebene ist bemerkenswert. Hier sind z.B. die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte (1950) , die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969) , das Helsinki-Abkommen (1975), und die Banjul-Charta der Menschenrechte, die 1986 von der Organisation der Afrikanischen Staaten (OAU) verabschiedet wurde, zu nennen (Maier 1997:39). Bisher liegen aus Asien und den arabischen Staaten noch keine Regionalabkommen vor.

Wie bereits erwähnt, bildete die Ausgangssituation dieser regionalen Entwicklung die Gründung der UNO und die damit einhergehende Formulierung einer International Bill of Rights, auch bekannt unter dem Namen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. Damit nimmt die Positivierung der Menschenrechte ihren weltweiten Anfang. Die Erklärung umfasst alte Freiheits- und Teilhaberechte sowie soziale Grundrechte, wie das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, das Sklaverei-, Diskriminierungs- und Folterverbot, Freizügigkeits- und Asylrechte, den Schutz des Eigentums, Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit, das Recht auf Arbeit, auf gleichen Lohn für gleiche Tätigkeit, das Recht auf Ruhe, Freizeit, bezahlten Urlaub und das Elternrecht auf Erziehung der Kinder. Hinzu kommen zum ersten Mal auch sogenannte „kulturelle“ Rechte, wie das Recht, „am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben“ (Maier 1997:38). Bei dieser Erklärung, genau wie bei den in der Nachfolgezeit 1966 und 1976 entstandenen Bürgerrechtspakten, handelt es sich jedoch lediglich um formelle, nicht bindende Empfehlungen. Noch immer stellt die starke Divergenz bei den Durchsetzungsinstrumenten des internationalen Menschenrechtsschutzes den größten Schwachpunkt der UN Menschenrechtspolitik dar. Zu dem wichtigsten „Durchsetzungs“-Verfahren zählt ein internationales Berichtssystem und die öffentliche Diskussion und Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen vor der Weltöffentlichkeit. Unmittelbare Verfahren, wie zum Beispiel die Individualbeschwerde, sind noch unterentwickelt. So muss dieses Beschwerdeverfahren von den einzelnen Staaten zusätzlich genehmigt werden (heute von 90 Staaten ratifiziert). Die Banjul-Charta sieht beispielsweise nur eine Kommission mit Beratungs-, Untersuchungs- und Vermittlungsaufgaben vor, die Individualbeschwerde bleibt darin jedoch unberücksichtigt (Dicke 2000:262ff.). Erst seit dem Ende des Ost-West-Konfliktes lässt sich Seitens der UNO eine größere Bereitschaft zur Ausweitung und Nutzug der Durchsetzungsinstrumente beobachten. Gefährden Menschenrechtsverletzungen etwa den Weltfrieden, sind humanitäre Interventionen seit dem Debakel von Ruanda und dem Balkankrieg mittlerweile populäre Eingreifmethoden (Dicke 2000:265).

Abschließend zu diesem Kapitel lohnt es sich, noch einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der UN Menschenrechtspolitik zu werfen. Im Mittelpunkt der Kontroverse steht im Moment wohl die Divergenz zwischen dem universalistischen Anspruch der Menschenrechte und den unterschiedlichen Menschenrechtskonzeptionen (Dicke 2000:264). Betrachten die einen Menschenrechte als Fundament einer universellen, alle Nationen umwölbenden politischen Kultur, so sehen die anderen in ihnen ein spezifisches Produkt westlichen Rechtsdenkens, dass die Angst vor einer Neokolonialisierung der nichtwestlichen Welt schürt. So kritisieren zum Beispiel China und Kuba die Politik der UN als Einmischung in innere Angelegenheiten, und fordern die freie, den Staaten überlassene Entwicklung eigener Menschenrechtskonzepte (Dicke 2000:265) Grund dieser Dualität von menschenrechtlichem Universalismus und kultureller Identität ist wohl die Ablösung der europäisch-amerikanischen Kulturhegemonie durch eine kulturelle Polyzentrik (Maier 1997:8). Seit den weltweiten Entkolonialisierungswellen in den 60er Jahren lässt sich eine interessante Entwicklung beobachten: durch deren Unabhängigkeit bilden die Staaten der sogenannten Dritten Welt heute die sichere Mehrheit in den Gremien der UN, und nehmen daher stetig Einfluss auf die Ausgestaltung der Menschenrechte. Die Tendenz einer Erweiterung der individuellen Freiheits- und Sozialrechte um Kollektivrechte stellt wohl die umfassendste Veränderung dar. Die sogenannte „dritte Generation“ der Menschenrechte, die die Erfüllung der „basic needs“ vor die Sicherung der individuellen Freiheit stellt, ist wohl zum größten Teil deren Verdienst (Maier 1997:41). Es kommt immer mehr zu einer umfassenden Auswechslung des kulturellen und verfassungsgeschichtlichen Hintergrundes der Menschenrechte, wobei die vorhandenen Entwürfe zum Zentrum einer weitgreifenden Menschenrechtsinterpretation werden. Diese sind nicht mehr individualistisch, sondern vielmehr pluralistisch auf konkrete Weltregionen und –kulturen zugeschnitten. Es findet somit ein radikaler Subjektwechsel vom Individuum hin zur globalen Instanz (Völker, Nationen, Kulturen) statt (Maier 2000:43).

[...]

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Menschenrechte
Subtítulo
Eine kritische Auseinandersetzung mit Habermas` Theorie der Einbeziehung des Anderen
Universidad
LMU Munich  (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaften)
Curso
Jürgen Habermas: Die Einbeziehung des Anderen
Calificación
1,5
Autor
Año
2005
Páginas
14
No. de catálogo
V122420
ISBN (Ebook)
9783640276530
ISBN (Libro)
9783640282470
Tamaño de fichero
421 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Habermas, Menschenrechte, Universalität, Philosophie
Citar trabajo
Alexandra Mörz (Autor), 2005, Menschenrechte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122420

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