Der Konflikt des Erzbischofs Aribo von Mainz mit dem Papsttum


Hausarbeit (Hauptseminar), 1998

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Aribo von Mainz (1021-1031)

2. Der Hammersteiner Ehehandel (1018-1024)

3. Der Ehehandel unter Aribo von Mainz und die Appellation Irmgards an den Papst

4. Die Synode von Seligenstadt 1023

5. Papst Benedikt VIII (1012-1024)

6. Die Entziehung des Palliums

7. Die Synode von Höchst 1024

8. Aribo und Konrad II

Schluß

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Hammersteiner Ehehandel erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Schon im Jahre 1018 findet man erste Hinweise auf den Rechtsstreit unter Erzbischof Erkanbald von Mainz. Der zu Beginn eher harmlose Ehestreit entwickelt sich jedoch in den Jahren 1021-1023 unter Erzbischof Aribo von Mainz zu einem bedeutenden Machtkampf zwischen Papsttum und Episkopat. Seinen Höhepunkt findet er 1023 in einer von Aribo einberufenen Synode in Seligenstadt. Die dort getroffenen Beschlüsse versuchen die Macht des Papstes einzugrenzen. Der Erzbischof sieht im Papst zwar den Mittelpunkt der Kirche und akzeptiert ihn auch im kanonischen Sinn, doch in Juristiktions- und Disziplinarangelegenheiten beurteilt er ihn weit niedriger. Diese Streitigkeiten versucht er nun für einen Versuch zu nutzen, dem päpstlichen Stuhl die Grenzen zu ziehen, die er für die Sicherung seiner eigenen Iurisdiktionsgewalt für erforderlich hält. Dieses Aufbegehren gegenüber dem Papsttum bezahlt er jedoch mit dem Verlust des Palliums.

Erst im Jahre 1027 werden die Auseinandersetzungen beendet.

Der Streit fällt in die Regierungszeit des letzten sächsischen Herrschers, Kaiser Heinrichs II. (1002-1024), und greift über in die Regierung Konrad II (1024-1039), des ersten Saliers. Beide Kaiser, den Papst und die Reichskirche, sowie die bedeutendsten Kirchenfürsten der Zeit, die Metropoliten und Erzbischöfe von Mainz und Köln, hat der Streit in Bewegung gesetzt.

In dieser Arbeit soll versucht werden, den Auslöser für die Auseinandersetzungen und die Konsequenzen für den Mainzer Erzbischof näher zu beleuchten.

Nach einer kurzen Biographie über Aribo von Mainz, soll genauer auf den Verlauf des Hammersteiner Ehehandels, welcher in der Appellation der Gräfin Irmgard an den Papst seinen Höhepunkt findet, eingegangen werden. Mit der Synode von Seligenstadt und den dabei getroffenen Beschlüssen, werden die Gründe für den Palliumsentzug Aribos und sein Verhältnis zum Papst deutlich gemacht. Den Abschluß dieser Arbeit bildet eine Darstellung der Vorgänge auf der Synode von Höchst, welche mit dem vorzeitigen Tod Benedikts 1024 und somit auch ohne ein Ergebnis im Konflikt endet.

Ich stütze bei der Bearbeitung dieser Seminararbeit hauptsächlich auf die Dissertation von Johannes Kippenberger[1]. Neben der üblichen Quellenliteratur aus der MGH Reihe habe ich noch die Jahrbücher von Siegfried Hirsch[2] zur Bearbeitung herangezogen. Im Anhang sind Kopien der Beschlüsse der Synode von Seligenstadt und der Synodialbrief der Bischöfe von 1024 angefügt.

1. Aribo von Mainz (1021-1031)

Aribo entstammte aus der Gegend der heutigen Steiermark, die damals zum Herzogtum Bayern gehörte und wurde um 990 als Sohn des bayerischen Pfalzgrafen Aribo I. und dessen Frau Adala geboren[3]. Aribo erhielt früh eine Pfründe im Salzburger Domkapitel und wurde mit dem Rang eines Erzdiakons ausgestattet. Sein erstes wichtiges Auftreten fällt auf das Osterfest im Jahre 1020 zu Bamberg. Dort war, seit fast einhundertfünfzig Jahren, zum ersten Mal wieder ein Papst, Benedikt VIII. (1012-1024), nach Deutschland gekommen um das Bamberger St. Stephansstift zu weihen und die Widmung des Bistums Bamberg an den römischen Stuhl in Empfang zu nehmen.

Durch seine adlige Herkunft aus dem Hause der Aribonen und seine enge Verwandtschaft mit Kaiser Heinrich II. (1002-1024), gehörte der junge Domdiakon ab 1020, als Hofkaplan, zu dessen Hofkapelle[4].

Mit dem Tod des Erzbischofs Erkanbald von Mainz (1011-1021) am 17. August 1021[5] fiel die Wahl Heinrichs auf Aribo. Nachdem ihm der Kaiser Ring und Stab seines Vorgängers übergeben hatte, empfing er am Hochaltar des Klosters von Bernward von Hildesheim die Priesterweihe[6].

Nur wenige Monate zuvor, am 16. März 1021[7], war mit dem Tod Erzbischofs Heribert von Köln (999-1021) auch der Kölner Erzbischofsstuhl vakant geworden. Die Wahl des Kaisers fiel auch diesesmal auf einen Angehörigen des bayerischen Geschlechts. So ernannte er Pilgrim, den Vorsteher der italienischen Kanzlei, zum Nachfolger Heriberts[8].

Weniger als über Aribo weiß man von seinem Neffen, dem Erzbischof Pilgrim von Köln. So ist nicht bekannt, wo er seine Bildung empfangen hat und welchem geistlichen Sprengel er angehörte. Sicher ist nur, daß er in der Kanzlei des Kaisers seine Karriere gemacht hat. Dort scheint er früh seine Gewandtheit und sein Wissen gezeigt haben, denn er wurde schon 1016 mit dem wichtigen Amt des italienischen Kanzlers betraut[9]. Während Aribo seine Stellung und seinen Einfluß dem besonderen Verhältnis zu Kaiserin Kunigunde zu verdanken hatte[10], scheint Pilgrim vorzugsweise mit Heinrich selbst in engen Beziehungen gestanden zu haben[11]. Dieser Umstand und die Stellung, die ihm sein Amt gab, waren sicher ausschlaggebend, für den stetig wachsenden Gegensatz zwischen den beiden Erzbischöfen.

Was die Charakterisierung der beiden geistlichen Fürsten betrifft, so zeichnete sich Aribo Vergleich zu seinem Vetter, welcher großen Wert auf ein gutes Verhältnis zum Kaiser und Papst legte, durch seinen ungewöhnlichen Charakter und seine Unnachgiebigkeit aus. Während sein frommer aber unbedeutenderer Nachfolger Bardo zwei Biographen gefunden hat, ist man bei der Beschreibung seiner Eigenschaften auf die Berichte seiner Gegner und einige dürftige Notizen angewiesen[12].

Wo Aribo seine Erziehung genossen hat, wird nicht überliefert. Es scheint aber sicher zu sein, daß ihm nicht viele seiner Amtsgenossen an wissenschaftlicher Bildung und an Vielseitigkeit der geistigen Interessen zur Seite gestellt werden können. So galt er in theologischen Fragen als Autorität des ersten Ranges.

Was seinen Charakter angeht, so wird man ihm ein hohes Maß an Ehrgeiz und ein Streben zu herrschen und gebieten, wie es aus dem Gefühl geistiger Überlegenheit leicht entspringt, nicht absprechen können[13]. Er wußte zu handeln, und er liebte es, was er tat rasch zu tun[14]. Außerdem besaß er einen starken und heftigen Willen und galt als leicht reizbar, wo er auf Widerstand stieß und hatte ohne Frage eine Menge Gegner. So charakterisierte ihn einer derselben mit einem Zitat aus der Bibel: „Aribo Mogontiam obtinuit, qui in divinis ad plura studiosus, in humanis supra modum animosus, ut de quodam in veteribus dicitur: „manus eius contra omnes et manus omnium contra eum[15]“. Dennoch loben ihn neben seinen Anhängern, auch seine Gegner über die Reinheit seiner Gesinnungen und die Lauterkeit seines Lebenswandels[16].

Während Pilgrim von Köln, zusammen mit Heinrich II., die neu aufkommende kirchliche Richtung der Clunyazenser unterstütze, welche den unbedingten Primat des Papstes, sowie die Ausschaltung des staatlichen Einflusses auf die Besetzung der Bistümer und Abteien forderte, gehörte Aribo der altkirchlichen Richtung an, die dem päpstlichen Primat nur schmalen Raum gönnte und die Rechte der Metropoliten, Bischöfe und Synoden wichtiger nahm.

2. Der Hammersteiner Ehehandel (1018-1024)

Besonders ernst nahm Aribo die kirchliche Disziplin. Einen Anlaß seine Unnachgiebigkeit unter Beweis zu stellen, bot der Hammersteinische Eheskandal, welcher schon unter seinem Vorgänger Erkanbald (1011-1021) Unruhe über das Reich gebracht hatte.

Zu dieser Zeit war Graf Otto von Hammerstein, welcher dem rheinfränkischen Hause der Konradiner angehörte, mit seiner Frau Irmgard verheiratet, welche vermutlich ebenfalls aus dem hohen Adel stammte, auch wenn über ihre genaue Herkunft nichts genaueres bekannt ist[17]. Der Auslöser des langjährigen Streites war die nach kirchenrechtlicher Ansicht, zu enge Verwandtschaft des Ehepaar, welche von der Kirche als eine unerlaubte und nichtige Verbindung bezeichnet wurde[18]. Das Ziel des Eheprozeßes war nun die schnelle Annullation dieser wegen Blutsverwandtschaft verbotenen Verbindung.

Schon in damaliger Zeit war die rechtliche Verhandlung der Verwandtenehe eine Domäne der Kirche. Schon in ihren Anfangszeiten sah die christliche Kirche Verwandtenehen in zu engem Grad als sittlich anstößig und untragbar und versuchte sie zu untersagen[19], was ihr jedoch nicht immer gelang. Das größte Problem blieb dabei die Frage, in welchem Umfang man die Verwandtenehen mit Verboten belegen sollte, denn eine Verwandtschaft in entfernten Graden ließ sich in einer Zeit, in der keine Familienbücher geführt wurden, kaum einwandfrei nachweisen. So blieb auch ihre Handhabung in der Praxis weiterhin schwankend[20].

Persönlich verhängnisvoll erwies sich im Falle von Irmgard und Otto Hammerstein die Tatsache, daß damals im Erzstift Mainz und in der Mainzer Kirchenprovinz eine sehr harte kanonistische Auffassung herrschte. So wurden die bis dahin schon jahrelang verheirateten Eheleute 1018 vor ein geistliches Gericht geladen, zu welchem sie jedoch nicht erschienen. Die darauffolgende Synode zu Nymwegen am 16. März 1018 exkommunizierte sie daraufhin, da sie der Forderung der Ehetrennung trotz mehrerer vorangegangenen Ladungen vor geistliche Gerichte noch immer keine Folge geleistet hatten[21]. Doch die Exkommunikation zeigte auf gräflicher Seite bald erste Folgen. So erschien Graf Otto, der vermutlich einen größeren Konflikt mit dem Kaiser vermeiden wollte, im Mai desselben Jahres auf einem Fürstentag zu Bürgel am Main als Gnadenfleher vor dem Kaiser und Erzbischof Erkanbald, legte Berufung gegen den Spruch der Synode ein und bat um die Aufrechterhaltung seiner Ehe[22]. Dennoch wurde die Bitte seiner Gnade abgelehnt und die beiden Fürsten erklärten die Ehe erneut für nichtig[23]. Otto und seine Frau fügten sich jedoch noch immer nicht dem kaiserlichen Spruch, sondern blieben weiterhin zusammen.

Kaiser Heinrich II., der in seiner persönlichen Frömmigkeit den strengen Auffassungen der Kirche sehr nahe stand, vertrat die Handhabung der Kirchendisziplin in den Synoden mit großem Eifer[24]. Es scheint ihm in diesem Falle auch nicht ganz ungelegen gekommen zu sein, daß es sich bei dem von ihm unterstützten Vorgehen der Kirche um Angehörige des ihm verhaßten konradinischen Hauses handelte, denn es ist seltsam, daß die Ehe, welche bis dahin unbehelligt geblieben war, nun auf einmal angefochten wurde.

Ein weiterer Verdacht, daß es sich bei dem Prozeß um politische Motive handelte, wird dadurch verstärkt, daß Heinrich, während seiner Regierung, unter Einsatz aller Mittel versuchte besitzhäufende Machtballungen des Adels zu verhindern. Durch die ständige „Besitzvererbung“ unter den Großen des Reiches kam es im Laufe der Zeit zu einer unübersichtlichen und einseitigen Besitzansammlung, über welche der Kaiser keinen Einfluß mehr ausüben konnte. Die daraus resultierenden Konflikte unter den Adligen und die Verkleinerung des kaiserlichen Besitzes verringerten den Geltungsbereich des Herrschers und führten zu ständigen Unruhen im Reich. Eine aufgelöste Ehe in Adelskreisen bedeutete somit eine Aufspaltung von vereinigten Gütermassen und damit eine Schwächung des betroffenen Adelsgeschlechtes. Man kann daher annehmen, daß es ihm nicht ungelegen kam, die ihm unbequeme Machtstellung des Paares am Rhein, in der Wetterau und in Franken, durch eine Annullation der Ehe zu beseitigen und den großen Hammersteinischen Besitz durch seine Zerschlagung und Einziehung wieder in seinen Machtbereich eingliedern zu können[25]. Da der Graf durch eine Auflösung der Ehe auch keine erbberechtigten Nachkommen mehr hätte, würde sein Besitz nach der Trennung an den Kaiser zurückfallen.

Dennoch fügten sich Otto und seine Frau noch immer nicht dem kaiserlichen Spruch, sondern blieben weiterhin zusammen.

[...]


[1] Kippenberger, Johannes: Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Aribo von Mainz (1021-1031). Dissertation. Leipzig 1909.

[2] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Band 3. Hrsg. und vollendet von Harry Breßlau. Leipzig 1875.

[3] Siehe Urkunde Heinrichs II.: MGH DD H II., Nr. 428 vom 1. Mai 1020. in: Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser. Hrsg. von der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde. Hannover 1900-1903.

Heinrich verleiht darin dem von Adala begonnenen Nonnenkloster Göss, welches deren Sohn, der Kaplan Aribo, dem Kaiser übergeben hat, die Immunität und das Recht Äbtissin und Vogt zu wählen.

[4] MGH DD H II., Nr. 428 vom 1. Mai 1020.

[5] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Band 3. Hrsg. und vollendet von Harry Breßlau. Leipzig 1875. Seite 184. und Annales Hildesheimensis und Lamberti Annales. MGH SS III. Hrsg. von Georg Heinrich Pertz. Leipzig 1925. Seite 95. „(...) Erkanbaldus Mogontiae archiepiscopus obiit, cui Aribo successit.“

[6] Wolfhero: Vita Godehardi episcopi Hildesheimensis. MGH SS XI., vita posterior, cap. 17. Hrsg. von Georg Heinrich Pertz. Leipzig 1925. Seite 205. „(...) Huic autem Aribo regius cappellanus successit, quem imperalis anuli dono regio more praesignatum Bernwardus episcopus ad principale altare praenotatae Gandisheimensis ecclesiae presbyterium ordinavit.“

[7] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 178. und Annales Hildesheimensis und Lamberti Annales. MGH SS III. Seite 95. „(...) Heribertus Coloniensis archiepiscopus obiit, cui Pilegrinus successit..“

[8] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 180.

[9] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 234.

[10] vgl. Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 234. und Kippenberger, Johannes: Beiträge zur Geschichte des Erzbischofs Aribo von Mainz (1021-1031). Dissertation. Leipzig 1909. Seite 24.

[11] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 234.

[12] siehe im Folgenden die Charakterisierung: Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 229-233.

[13] Vita Bernwardi. MGH SS IV., cap. 48. Hrsg. von Georg Heinrich Pertz. Leipzig 1925. Seite 778. „(...) successit officio et nomine quidam Aribo vulgo dictus Aervo, qui consono nomine et agnomine vivere sibi instituit in labore et tyrannide.“

[14] Vita Godehardi episcopi Hildesheimensis. MGH SS. XI., vita prior, cap. 27. Seite 187. „(...) more solito festinans; (...).“

[15] Vita Godehardi episcopi Hildesheimensis. MGH SS. XI., vita prior, cap. 25. Seite 185.

[16] vgl. Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich II. Seite 232.

[17] Reicke, Siegfried: Der Hammersteinsche Ehehandel. Rheinische Vierteljahresblätter. Jahrgang 38, Bonn 1974. Seite 209. und Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich II.. Band 3. Seite 72. Siehe auch Genealogie im Anhang an die Synode von Seligenstadt. MHG Concilium Seligenstadenses 1023. Const. I. Seite 633-639. in: MGH Constituiones. Tomus I. Hannover 1893. Seite 639.

[18] Freisen, Joseph: Geschichte des kanonischen Eherechts. Neudruck der 2. Ausgabe Paderborn 1893. Aalen 1963. Seite 371ff.

[19] Reicke, Siegfried: Der Hammersteinsche Ehehandel. Seite 210.

[20] Freisen, Joseph: Geschichte des kanonischen Eherechts. Seite 371ff.

[21] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich II.. Band 3. Seite 73. und Thietmar von Merseburg: Chronik. Buch VIII. cap. 6-7. Hrsg. von Werner Trillmich. Darmstadt 1957. Seite 446. „(...) Mense autem eodem et XVII. Kal. Aprilis magnus fit in Niumagun sinodus, et nepos meus Oddo et uxor eius Irmirgerd, consanguinitate proxima iniuste diu coniuncti, ob inobedienciam continuae vocacionis excommunicati sunt; cooperatores vero eorum ab episcopis vocantur suis ad satisfaccionem.“

[22] Hirsch, Siegfried: Jahrbücher des deutschen Reiches unter Heinrich II.. Band 3. Seite 73.

[23] Thietmar von Merseburg: Chronik. Buch VIII. cap.18-20 Seite 460. „(...) Supplex veniens iniustam uxorem suam tribus sacramentis amisit.“

[24] Reicke, Siegfried: Der Hammersteinsche Ehehandel. Seite 213.

[25] Reicke, Siegfried: Der Hammersteinsche Ehehandel. Seite 214.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der Konflikt des Erzbischofs Aribo von Mainz mit dem Papsttum
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Geschichte)
Veranstaltung
Die rheinischen Erzbischöfe in ottonisch-salischer Zeit
Note
2,0
Autor
Jahr
1998
Seiten
23
Katalognummer
V122826
ISBN (eBook)
9783640285082
ISBN (Buch)
9783640970827
Dateigröße
473 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konflikt, Erzbischofs, Aribo, Mainz, Papstum, Erzbischöfe, Zeit
Arbeit zitieren
Bettina Marietta Recktenwald (Autor:in), 1998, Der Konflikt des Erzbischofs Aribo von Mainz mit dem Papsttum, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/122826

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