Empirie in den Rechtswissenschaften - Fluch oder Segen?

Chancen und Risiken der Einbeziehung empirischer Ansätze in die rechtswissenschaftliche Forschung


Diplomarbeit, 2008

97 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGEN UND ABGEKÜRZT ZITIERTES SCHRIFTTUM

A. EINLEITUNG

B. GRUNDLAGEN DER EMPIRIE
I. Einführung in die empirische Forschung
II. Ablauf empirischer Forschung
III. Rahmenbedingungen
1. Ethische Richtlinien
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IV. Sonstige Begrifflichkeiten
1. Statistische Einheiten
2. Gesamtheiten
3. Erhebungsverfahren
4. Gütekriterien

C. EMPIRIE IN DER SOZIOLOGIE
I. Geschichtliche Entwicklung
II. Empirische Forschung in der Soziologie
III. Relevanz empirischer Forschung

D. EMPIRIE IN DEN WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
I. Geschichtliche Entwicklung
II. Empirische Forschung in den Wirtschaftswissenschaften
III. Anwendungsgebiete empirischer Forschung in den Wirtschaftswissenschaften
1. Betriebswirtschaftslehre
2. Volkswirtschaftslehre

E. EMPIRIE IN DEN RECHTSWISSENSCHAFTEN
I. Der Status Quo
1. Das Verhältnis von Empirie und Rechtswissenschaften
2. Empirische Forschung in den Rechtswissenschaften
3. Rechtssoziologie als empirisch-juristische Spezialisierung
4. Anwendungsbeispiele empirischer Forschung
a) Legislative
b) Judikative
c) Verwaltung
5. Kritikpunkte am Status Quo
6. Zwischenergebnis
II. Chancen und Risiken zukünftiger Entwicklungen
1. Antworten auf die Kritik am Status Quo
2. Innovative empirische Ansätze in den Rechtswissenschaften
a) Ökonometrische Untersuchungen
b) Quantitative Rechtsvergleichung
c) Explorative Forschung
3. Zwischenergebnis
III. Chronologie empirischer Forschung – Beispiele aus dem Kapitalmarktrecht
1. Schritt: Die einzelnen Forschungsgebiete und ihre Relevanz
2. Schritt: Der Status Quo
a) Die inhaltliche Ausfüllung
b) Existenz und Entwicklung des Forschungsobjekts
3. Schritt: Die zukünftige Entwicklung
a) Prognose der zukünftigen Entwicklung
b) Notwendigkeit einer bestimmten Entwicklung
4. Schritt: Implementations- und Evaluationsforschung
5. Zwischenergebnis

F. ERGEBNIS

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGEN UND ABGEKÜRZT ZITIERTES SCHRIFTTUM

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. EINLEITUNG

Rechtswissenschaften verstehen sich überwiegend als Teil der Geistes-wissenschaften. So sehen sie sich größtenteils Fragestellungen ausgesetzt, für deren Beantwortung eine in sich schlüssige und logische Theorie ausreicht. Eine Beobachtung oder gar Verträglichkeit mit Wahrnehmungen der Realität erscheint im Rahmen dessen oftmals überflüssig und nicht Aufgabe der Rechtswissenschaften zu sein.[1] Dabei drängt sich die Frage förmlich auf, welchen Wert denn die Empirie für die Juristerei überhaupt hat bzw. haben kann: Obwohl es unstrittig ist, dass man die Empirie auch in den Rechtswissenschaften ganz und gar nicht wegdenken kann, werden Tatsachenforschungen gerade in einer normativen Welt juristischer Begründungen häufig dahingehend verstanden, dass sie lediglich eine kritisierende Funktion inne haben.[2] Aus diesem Grunde haben sie es in ihrer Anwendung ungleich schwerer. Frei nach der Devise von Morgenstern: „Dass nicht sein kann, was nicht sein darf“ wird so nur allzu oft vom normativen Imperativ auf das Faktum geschlossen und die Wahrnehmung der Wirklichkeit scheinbar gänzlich ignoriert.[3] Und obgleich die neukantischen Abschottungstendenzen aus der Zeit des frühen 20. Jahrhunderts mit ihrer Philosophie des Gegensatzes von Sein und Sollen aus heutiger Sicht längst nicht mehr tragbar sind, sind deren Nachwirkungen noch deutlich zu spüren.[4] Selbst die relativ junge Rechtssoziologie[5], der es zu verdanken ist, dass eine Vielzahl von spezifischen Ergebnissen empirischer Forschung die rechtswissenschaftlichen Disziplinen bereichern konnten, muss als unabhängige empirisch-juristische Spezialisierung betrachtet werden, deren „Rückkehr in die Rechtswissenschaft“ immer noch größte Probleme bereitet, weil große Teile der deutschen Rechtswissenschaft „wie gelähmt“ in einem überholten Grundsatzschisma verharren.[6]

Dabei bietet die (richtige) Nutzung empirischer Ansätze auch in den Rechtswissenschaften immense Chancen und Vorteile, wie im Verlauf dieser Arbeit in aller Deutlichkeit gezeigt werden wird. Zu denken ist schon an dieser Stelle an einen verstärkten Realitätsbezug oder erhöhte Flexibilität. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit im Umgang mit der Empirie jedoch ist die Juristerei bei der Verwendung empirischer Ansätze zwingend auf das Wissen und den Erfahrungsschatz von (empirischen) Nachbarwissenschaften angewiesen. Denn im Gegensatz zu den Rechtswissenschaften existiert eine Vielzahl von Wissenschaften, die ihre Sätze eben nicht nur durch die reine Herleitung (sog. Deduktion) aus theoretischen Hypothesen gewinnen, sondern durch auf Beobachtung gegründete Erfahrung und die Überprüfung der darauf basierenden Hypothesen. Gemeint sind zuvorderst die Naturwissenschaften, welche seit je her eine Konkordanz ihrer Theorien und Sätze mit den Beobachtungen der Realität fordern.[7] Durch Arbeiten insbesondere von Vertretern des Kritischen Rationalismus[8] aber wurde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die dazu geführt hat, dass auch außerhalb der Naturwissenschaften in zunehmendem Maße Fragen untersucht wurden, deren Beantwortung eben solch eine Verträglichkeit mit der Wirklichkeit erforderte.[9] Im Rahmen dieser Arbeit verlangen dabei zwei Disziplinen besondere Beachtung: die Soziologie und die Wirtschaftswissenschaften. Die Soziologie als die Lehre von der societas, der menschlichen Gesellschaft, entstand mit der Absicht, die Methoden naturwissenschaftlicher Forschung auf die wissenschaftliche Untersuchung der Gesellschaft zu übertragen. Zweck waren die empirische und experimentelle Beobachtung sozialer Geschehnisse anstatt spekulativer sozial-philosophischer Lehren sowie das Aufdecken sozialer Regelmäßigkeiten analog zu Naturgesetzen, und darüber hinaus die Vorhersage und Steuerung zukünftigen sozialen Geschehens.[10] Die Wirtschaftswissenschaften als die Lehre von der Ökonomie, also der Wirtschaft, bedienen sich seit je her der Erkenntnisse einer Betrachtung der Realität als Ausgangspunkt der Theorienbildung.[11] Die Gültigkeit konkurrierender Theorien und damit auch die Legitimität ihrer Anwendung auf die Wirtschaftspolitik oder andere Gebiete wirtschaftlichen Handelns können demnach nur empirisch entschieden werden.[12]

Ziel dieser Arbeit ist es nun, einen Beitrag zur stets aktuellen Diskussion der Entwicklung der deutschen Rechtswissenschaften zu leisten und darzustellen, welche Chancen und Risiken die vermehrte Einbeziehung empirischer Ansätze in die rechtswissenschaftliche Forschung beinhaltet; sei es durch eine direkte Anwendung oder über eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit empirischen Nachbardisziplinen, insbesondere der Soziologie und/oder den Wirtschaftswissenschaften.[13] Dabei soll zu Beginn eine Einführung in die Grundlagen der Empirie gegeben werden. Dann wird jeweils in aller Kürze beschrieben werden, welche Rolle die Empirie in der Soziologie, im Rahmen derer ein Großteil der verfügbaren Methoden empirischer Forschung entwickelt wurde, und den Wirtschaftswissenschaften, von denen mehrere innovative empirische Ansätze interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den Rechtswissenschaften ausgehen, spielt. Daraufhin werden der Status Quo empirischer Forschung in den Rechtswissenschaften und die Kritik daran erläutert, sowie zu dieser Kritik ausführlich Stellung genommen und Antworten gegeben. Darüber hinaus werden aber auch neue, speziell auf die Rechtswissenschaften zugeschnittene, empirische Ansätze aufgegriffen und kritisch diskutiert werden. Zum Ende hin wird der Beitrag empirischer Ansätze in der rechtswissenschaftlichen Forschung noch an Beispielen aus dem Kapitalmarktrecht verdeutlicht werden, um den Leser endgültig von der Notwendigkeit und dem Nutzen der verstärkten und richtigen Einbeziehung der Empirie in die Rechtswissenschaften zu überzeugen.

B. GRUNDLAGEN DER EMPIRIE

„Setzen wir also den Geist voraus als ein weißes Papier, leer

von allen Charakteren, ohne irgendeine Idee, woher wird

er damit versehen? Darauf antworte ich mit einem Worte:

Von der Erfahrung. Auf sie gründet sich all unser Wissen.“

John Locke

I. Einführung in die empirische Forschung

Obwohl die Erklärungen für den Begriff Empirie doch erheblich schwanken, kann man Empirie wohl zusammenfassend definieren als exakte Bestandsaufnahme der Erfahrungsgegebenheiten und die vorurteilslose, ungedeutete Beschreibung der Wirklichkeit realer Lebensumstände, Ereignisse und Meinungen. Solche Erfahrungen können beispielsweise durch sinnliche Wahrnehmung, Erhebung von Daten, gezielte Beobachtungen und/oder wissenschaftliche Experimente auf vielerlei Art und Weise gemacht werden.[14] Aus diesen Erfahrungen heraus versucht die Wissenschaft dann ein gedankliches Gerüst zu entwickeln, welches Zusammenhänge erklärt und die beobachteten Regelmäßigkeiten widerspiegelt.[15] Ein solches Gerüst wird als Hypothese bezeichnet, solange das empirische Material für einen methodisch einwandfreien Beleg nicht ausreicht.[16] Die Hypothese wird zur Theorie, wenn dieser Beleg anhand des Tests der Falsifizierbarkeit erbracht wurde.[17] Empirie ist somit in der Lage, vergangenheitsorientierte Beobachtungen, also Erfahrungen, auszuwerten und sie durch theoretische Modelle zu erklären. Nicht zu verwechseln ist die Empirie mit der Demoskopie, welche, im Prinzip als reiner Teilbereich der Empirie, nur die Meinungsforschung, also die Ermittlung und Analyse von öffentlich werdenden Meinungen, beinhaltet.[18]

Eine empirische Wissenschaft ist dabei eine solche, die ihre Sätze eben nicht durch rein deduktives Vorgehen aus Hypothesen gewinnt, sondern durch auf Beobachtung gegründete Erfahrung und die Überprüfung der daraus abgeleiteten Hypothesen. Hingewiesen sei an dieser Stelle jedoch darauf, dass nicht jede Wissenschaft per se als eine empirische Wissenschaft aufgefasst werden kann. Während etwa die Naturwissenschaften schon immer eine Verträglichkeit der Theorie mit Beobachtungen der Realität fordern, werden beispielsweise in den Geisteswissenschaften vorwiegend Fragen zu beantworten versucht, für die eine in sich schlüssige und logische Theorie ausreicht.[19]

Weiterhin versteht man unter empirischer Forschung generell jede Erhebung und Interpretation von Daten über Tatsachen.[20] Es ist hierbei zu bemerken, dass empirische Ansätze vielfältig eingesetzt werden können, unabhängig davon, um welchen Wissenschafts- oder Anwendungsbereich es sich handelt.[21] So werden durchaus auch Wissenschaften, die wie die Rechtswissenschaften nicht als empirisch klassifiziert werden können, solche empirischen Forschungen betreiben und für ihre Zwecke nutzen können.[22]

Unter dem Oberbegriff der empirischen Forschung kann dabei im Wesentlichen zwischen vier Arten empirischer Untersuchungen unterschieden werden:[23]

(i) Explorative Untersuchungen sind dann von Nöten, wenn der Bereich, den es zu erforschen gilt, relativ unbekannt ist und nur recht vage oder gar keine Vermutungen über Struktur bzw. Regelmäßigkeiten vorliegen. Studien solcher Art dienen häufig als Vorbereitung und sind Hauptstudien zur Gewinnung von Hypothesen vorgeschaltet. Als Beispiel für solch eine explorative Studie wäre etwa an die Untersuchung einer sog. Subkultur wie Graffiti-Sprayer zu denken. Um deren Beweggründe für ihr nächtliches Treiben begreifen und theoretisch erklären zu können, müssen sich die Forscher hier zuerst einmal in diese eigene Welt hineinversetzen und deren Regeln verstehen.
(ii) Deskriptive Untersuchungen sind als rein beschreibender Ansatz zu verstehen. Hierbei werden historische Daten erhoben und klassifiziert, um Häufigkeiten, Anteile, Durchschnittswerte, etc. schätzen oder berechnen zu können. Im Gegensatz zu Hypothesen prüfenden Studien werden die Stichproben hier gezwungenermaßen repräsentativ sein müssen, um eine Hochrechnung auf die Grundgesamtheit zu ermöglichen. Bekanntestes Beispiel hierfür dürfte die nahezu ausschließlich deskriptiv orientierte amtliche Statistik sein.[24]
(iii) Von grundsätzlicher Bedeutung in der empirischen Forschung sind Studien zur Prüfung von Theorien und Hypothesen. Dabei wird eine aus Beobachtungen heraus resultierende Theorie oder Hypothese mit Hilfe einer Untersuchung verifiziert oder falsifiziert. Als Beispiel hierfür kann etwa die sog. Freiden-Studie aus dem Jahre 1974 angeführt werden, welche die Überprüfung eines (positiven) Zusammenhangs zwischen liberalen Scheidungsgesetzen und der Verheiratetenquote in den USA zum Gegenstand hatte und bejahte.[25] Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Theorie im Ergebnis nie absolut richtig sein, sondern nur als solange von der Wissenschaft anerkannt bezeichnet werden kann, bis keine Widersprüche zur Erfahrung entstehen.[26]
(iv) Weiterhin beinhaltet empirische Forschung sog. Evaluationsstudien. Diese zweifelsohne anwendungsbezogenen Untersuchungen beschäftigen sich mit der Ermittlung der (Un-)Wirksamkeit von Maßnahmen hinsichtlich einer oder mehrerer Erfolgskriterien. Insbesondere von Interesse sind dabei (unbeabsichtigte) positive oder negative Externalitäten der beobachteten Maßnahmen. Zu nennen ist in den Rechtswissenschaften beispielsweise die Analyse der Auswirkungen von Gesetzesänderungen.[27] Durch eine darauf folgende Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahme und Folge(n) wird in diesen Fällen schließlich eine Brücke zu den Wirtschaftswissenschaften unter dem Stichwort Law and Economics geschlagen.[28]

Aus den genannten Ansätzen empirischer Forschung lassen sich die Aufgabenbereiche der Empirie folgendermaßen chronologisch zusammenfassen: Zum einen obliegt es der empirischen Forschung, deskriptiv oder explorativ den Status Quo und dessen historische Entwicklung zu ermitteln.[29] Zum anderen ist es deren Aufgabe, daraus Theorien zu entwickeln, diese zu überprüfen und anhand dieser Theorien Prognosen für die Zukunft und gegebenenfalls die Notwendigkeit eines etwaigen Handlungsbedarfs festzustellen.[30] Schließlich ist es als Auftrag der Empirie zu sehen, ex post Daten zu liefern, um einerseits gebildete Theorien mit der Realität zu konfrontieren[31] und andererseits die Folgen bestimmter Maßnahmen abschätzen und evaluieren zu können. Dabei kann die Evaluation der Effektivität solcher Maßnahmen unter anderem durch eine aus den Wirtschafts-wissenschaften adaptierte ökonomische Analyse sinnvoll ergänzt werden. Von größter Bedeutung sind im Rahmen empirischer Arbeiten die Mathematik und Statistik, derer sich die empirische Forschung als Handwerkszeug bedient, weil sie Methoden, Verfahren und insbesondere (etablierte) Regeln zur Aufbereitung, Präsentation und Auswertung von Datensituationen zur Verfügung stellen.[32]

II. Ablauf empirischer Forschung

Nach dieser Einführung in die grundlegenden Ansätze der Empirie wird nun das Augenmerk auf den Ablauf und die Gestaltung empirischer Untersuchungen in der Praxis gelegt. Trotz erheblicher Unterschiede zwischen und auch innerhalb der unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen folgt jede empirische Forschung dabei dem Grunde nach den Regeln der empirischen Sozialforschung.[33] Das folgende Prozessdiagramm soll dies veranschaulichen (siehe Abbildung 1):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Prozessdiagramm zum typischen Ablauf empirischer Forschung.[34]

(1) Im Prinzip beginnt jedes Forschungsprojekt mit der Auswahl des Forschungsproblems und einer entsprechenden Fragestellung.[35] Ausgangspunkt einer Untersuchung ist somit immer der Informationsbedarf. Dieser kann entweder aufgrund eigener Fragestellung entwickelt (z.B. wegen offener Forschungsfragen oder einer Alltagsbeobachtung) oder auch von einem Auftraggeber festgelegt werden.[36] Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die präzise Definition eines Forschungsziels,[37] um ein pragmatisches und zielgerichtetes Vorgehen der Forschung zu ermöglichen, sowie die in der Praxis relevanten Kriterien wie Zeitdauer und Kosten einschätzen und im Griff behalten zu können.[38]
(2) Aus einer entsprechenden Formulierung des Forschungsproblems heraus muss dann mittels Theorienbildung eine theoretische Grundlage geschaffen werden, d.h. ein vereinfachtes Bild eines Ausschnitts oder ein stark abstrahiertes Gesamtbild der Realität, welches mit Hilfe der Statistik der Untersuchung zugänglich sein soll.[39] Dies ist dann meist eine erheblich abstrakt formulierte Darstellung des Forschungsproblems. Es kann hierbei eine neue Theorie entwickelt oder aber eine bereits formulierte herangezogen werden.
(3) Die darauf folgende sog. Erhebungsvorbereitung und Versuchsplanung umfasst dann mehrere Phasen, an deren Ende ein Versuchsplan steht, welcher die eigentliche Erhebung und deren Durchführung konkret beschreibt.[40] Insbesondere sind hier von höchster Bedeutung die Konstruktion des Erhebungsinstruments (z.B. eines Fragebogens oder Interviews), die Festlegung der Untersuchungsform (sog. Design[41] ) und die Wahl der Erhebungsmethode (z.B. reaktiv/offen, d.h. der Erhebungsleiter nimmt offenkundig teil, oder nicht-reaktiv/verdeckt, d.h. die Anwesenheit des Erhebungsleiters bleibt unbemerkt[42] ).
(4) Im Rahmen der tatsächlichen Erhebung der Daten steht dann selbstverständlich die Informationsgewinnung im Vordergrund. Diese ist in der empirischen Forschung in Form der sog. Primär- und Sekundärerhebung möglich:

Bei der Primärerhebung wird das Datenmaterial eigens für die geplante Untersuchung erhoben.[43] Hierfür stehen unterschiedlichste Methoden zur Verfügung wie z.B. persönliche Interviews, telefonische Interviews, schriftliche Befragungen (per E-Mail oder Post), computergestützte oder Online-Befragungen. Tests zur Datenerhebung können dabei sowohl theoretisch, also etwa in Form von Befragungen, als auch experimentell, beispielsweise in Form von Beobachtungen, ablaufen.[44] Oftmals werden verschiedene Methoden miteinander kombiniert angewandt (sog. Triangulation),[45] um die Ergebnisse zu vergleichen und deren Aussagen zu verknüpfen oder zu stützen.[46] Auch gibt es innerhalb einer Methode, etwa der Befragung, unterschiedlichste Vorgehensweisen, etwa standardisierte (d.h. fixe) oder nicht standardisierte (d.h. frei formulierbare), gestützte (d.h. mit Vorgabe von Antwortmöglichkeiten) oder ungestützte (d.h. offene) Fragen.[47] Ungestützte Frage werden oftmals schon deshalb gestellt, um die spezifische Vorstellungsmöglichkeit des Interviewten zu evaluieren[48] und der Gefahr der Suggestion vorzubeugen.[49] Im Laufe der Befragung wird diese dann aber regelmäßig durch gestützte Fragestellungen ergänzt.[50]

Die Sekundärforschung dagegen beinhaltet die Beschaffung, Zusammenstellung und Auswertung bereits vorhandener Daten. Auch hier stehen unterschiedlichste Datenquellen zur Verfügung. So beispielsweise allgemeine amtliche (z.B. Statistisches Bundesamt) und halbamtliche (z.B. Zoll- und Finanzverwaltung) Quellen, Verbands- oder Betriebsstatistiken, Statistiken internationaler Organisationen, etc.[51]

(5) Nach der Datenerhebung folgt die Datenerfassung. Die Daten müssen erfasst, aufbereitet und gegebenenfalls bereinigt werden, um damit die Basis für die Anwendung statistischer Verfahren zu schaffen. Dies umfasst nicht nur das Festhaltung der Daten in einer bestimmten Weise (z.B. Speichern, Niederschreiben, etc.), sondern auch das Bearbeiten, etwa im Rahmen der Klassifizierung[52], oder darauf folgend der Darstellung (z.B. mittels Tabellen, Stab-/Kreisdiagrammen, Histogrammen, etc.) der Daten.[53] Nicht zu unterschätzen ist hierbei die Datenbereinigung, die oftmals notwendig ist, um Fehler in den erfassten Daten zu eliminieren oder die Daten durch statistische Ergänzung vervollständigen zu können.[54]
(6) Während der Datenanalyse wird schließlich unter Zuhilfenahme von mathematisch-statistischen Verfahren und Regeln überprüft, ob die Ergebnisse der gesammelten Daten mit der ursprünglichen Theorie übereinstimmen (können) bzw. ob eine teilweise oder gar vollständige Revision der gebildeten Hypothesen von Nöten ist.
(7) Am Ende der empirischen Forschung stehen dann die Formulierung der gewonnenen Ergebnisse der Untersuchung und in der Regel auch die Publikation, um sie sowohl der Öffentlichkeit als auch den Kollegen zur Verfügung zu stellen. Oft folgt gerade auf diese Veröffentlichung von neuen Thesen ein fruchtbarer wissenschaftlicher Diskurs.

Zusammenfassend kann man sagen, dass, obwohl enorme Unterschiede schon in den Denkrichtungen der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen bestehen, alle denselben Grundlagen und demselben Prozedere bei einer Anwendung der empirischen Forschung unterworfen sind. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der beschriebene typische Prozessablauf nur als Orientierung dienen kann. Eine anwendungsorientierte empirische Forschung wird diesen Ablauf aus pragmatischen Gründen teilweise stark abkürzen und vereinfachen.[55] Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Theorie schon formuliert ist oder ausgefeilte bzw. erprobte Verfahren der Datenerhebung existieren.[56]

III. Rahmenbedingungen

1. Ethische Richtlinien

Ein besonders wichtiges Kriterium bei der empirischen Forschung ist die Beachtung ethischer Richtlinien. Häufig werden moralische Bedenken im Rahmen von Erforschungen schutzwürdiger Personengruppen (z.B. Kinder, Behinderte, Alte, etc.) oder bei problematischen Maßnahmen (z.B. irreführender Werbung) geäußert. Aus diesem Grunde haben sich etliche Regelwerke und Grundsätze zum normgerechten und sachgemäßen Umgang mit empirischen Ergebnissen herauskristallisiert, die dieser Problematik habhaft werden sollten. Insbesondere gilt dabei, dass Fragestellung und Auswertung frei von moralischen, soziokulturellen sowie rechtlichen Werturteilen sein müssen, um objektive und vorurteilsfreie empirische Forschung zu garantieren.[57] Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa der von den deutschen Marktforschungsverbänden übernommene „ IHK/ESOMAR Internationale Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung “ der Europäischen Gesellschaft für Meinungs- und Marketingforschung (ESOMAR)[58] sowie der „ Marketing Research Code of Ethics (Ethical Norms and Values for Marketers) “ der American Marketing Association[59]. Beide sind zwar an sich nicht direkt bindend, erfreuen sich jedoch überwiegender Akzeptanz und Geltungswirkung und kommen somit einer Selbstbindung gleich.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen

Empirische Untersuchungen, im Besonderen die Erhebung und Nutzung von Daten, unterliegen natürlich auch einer Vielzahl rechtlicher Rahmenbedingungen, welche hauptsächlich dann relevant werden, wenn die Forschung von staatlicher Seite initiiert bzw. zu hoheitlichen Zwecken durchgeführt wird.[60] Beispielhaft sollen hier nun einige dieser Rahmenbedingungen aufgeführt werden.

Zweifellos zuvorderst genannt werden muss hier das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG).[61] Die darin enthaltene Legaldefinition des Begriffs Bundesstatistik in § 1 BStatG lautet wie folgt:

„Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit.“

Vor dem Hintergrund des BStatG sind bei der Analyse der Merkmalsausprägungen einzelner Merkmalsträger (sog. Mikrodaten) durch amtliche Statistik vor allem Datenschutzaspekte zu beachten.[62] Gründe hierfür sind der Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse durch hoheitliche Institutionen, weiterhin aber auch die Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen Befragten und statistischen Ämtern,[63] sowie die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten.[64] Denn gerade bei einer solchen Mikrodatenanalyse konfligieren das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I GG, und die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG erheblich.[65] Aus diesem Grunde verlangt § 16 I S.1 BStatG eine grundsätzliche Geheimhaltungspflicht als Regel, erlaubt wegen des Wissenschaftsprivilegs jedoch weitreichende Ausnahmen, etwa bei schriftlicher Einwilligung der Befragten oder einer Veröffentlichung aggregierter Tabellen[66], § 16 I S.2 BStatG. Von weitreichender Bedeutung insbesondere für Hochschulen ist dabei der § 16 VI BStatG als weitere Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, welcher die Übermittlung von Daten an Hochschulen und ähnliche Institutionen durch statistische Ämter erlaubt, wenn „die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können“ (sog. faktische Anonymität[67] ). Dies gewährleistet eine Versorgung mit verlässlichem empirischem Datenmaterial, ohne diese selbst erheben zu müssen, was den Hochschulen insbesondere unter Kosten- und Zeitgesichtspunkten zu Gute kommt; eine speziell auf einzelne Merkmalsträger, z.B. Unternehmen, bezogene Auswertung ist dabei jedoch grundsätzlich nicht möglich.

Ähnliche Bestimmungen sind immer wieder in der deutschen Gesetzeswelt zu finden, vor allem in Datenschutzgesetzen. Als Beispiel seien hier genannt die §§ 1, 6a BlnDSG[68], welche Voraussetzungen zum Inhalt haben, unter denen Berliner Behörden personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Auch hier wird gefordert, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen „angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen“, § 6a I BlnDSG.

Doch auch anderweitig sind rechtliche Rahmenbedingungen von Nöten. Denn im Rahmen empirischer Tätigkeiten besteht ein möglicher Konflikt nicht nur mit Art. 2 I GG. Besonders im Bereich der Judikative lässt sich außerdem an die Gefahr eines weiteren Konflikts mit verfassungsmäßigen Grundsätzen denken, nämlich der Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte, Art. 97 I GG. Sobald ein Gericht in seinem Urteil eine empirische Arbeit, namentlich ein Sachverständigengutachten, mit einbezieht, besteht das Risiko, dass die geforderte Objektivität unterlaufen wird.[69] Besonders dort, wo Messungen und Bewertungen von Subjektivismen geprägt sind, wie z.B. im Bereich der Handschriftenexpertise, wird das Verfahren kompliziert und erscheint für bewusste und/oder unbewusste Manipulation anfällig.[70] Doch auch hier trifft der Gesetzgeber Regelungen, welche dieser Gefahr entgegenwirken. Für die Sachverständigen und deren (teilweise) empirische/demoskopische Gutachten gelten nämlich uneingeschränkt die Vorschriften der ZPO, insbesondere die §§ 404 ff. ZPO, nach denen das Gericht den Sachverständigen leiten und ihm Weisungen erteilen kann. Schon dadurch kann die Objektivität des Gutachtens zumindest teilweise garantiert werden. Darüber hinaus ist der Richter zum einen frei, das Gutachten in den Urteilsgründen zu würdigen,[71] zum anderen bleibt die Auslegung und Einbeziehung des Gutachtens letztendlich immer noch der juristischen Methodik vorenthalten.[72] Schließlich muss bedacht werden, dass die Gutachten fast ausschließlich von Sachverständigen erstellt werden, in deren Interesse es naheliegenderweise liegt, ihr Renommee als „wichtigste[s] Geschäftskapital“ zu erhalten.[73] Die Gutachter werden aus diesem Grunde schon von sich aus alles unternehmen, ihre Gutachten so professionell und objektiv wie möglich zu halten, um auch dem Gericht eine objektive Entscheidung zu ermöglichen und sich für weitere Engagements zu empfehlen. Durch diese Rahmenbedingungen sollte auch nach Ansicht des Autors die geforderte Objektivität der Gerichtsbarkeit gewährleistet sein. Ein gutes Sachverständigengutachten nämlich, welches zur Unterstützung des Gerichts herangezogen werden darf, sollte doch eine höhere Objektivität ermöglichen als manch irrationale Entscheidung der Richter angesichts von Ungewissheit bzw. Unwissenheit.[74]

IV. Sonstige Begrifflichkeiten

Dieser Abschnitt soll nun in gebotener Kürze noch weitere Grundlagen und Begrifflichkeiten empirischer Forschung von Bedeutung einführen bzw. erläutern:

1. Statistische Einheiten

Statistische Einheiten sind Träger von Informationen, die im Rahmen einer Untersuchung von Relevanz sind und erfasst werden (sog. Merkmalsträger).[75] Eine solche Information (sog. Ausprägung oder Merkmal) bezeichnet dabei messbare Eigenschaften und Werte dieser statistischen Einheiten, etwa Gewicht, Einkommen, Umsatz, Mitarbeiter, etc.[76]

2. Gesamtheiten

Über die Merkmalsträger, die im Rahmen der Datenerhebung das grundlegend wichtige Kriterium sind, lassen sich, abhängig von Anzahl und Auswahl, unterschiedliche Arten der Erhebung differenzieren.[77] Bei einer Voll-/ Totalerhebung werden alle statistischen Einheiten einer Grundgesamtheit erfasst. Als Beispiel kann hier die Volkszählung in der Bundesrepublik Deutschland genannt werden.[78] Bei einer Teilerhebung (sog. Stichprobe) hingegen wird nur ein Teil der Einheiten aus der Grundgesamtheit erfasst und dann mittels Hochrechnung auf die Grundgesamtheit geschlossen.[79] Dies ist aber nur in den Fällen möglich, in denen die Stichprobe zufällig ausgewählt ist sowie eine ausreichende Größe aufweist und deshalb repräsentativ für die Grundgesamtheit ist.[80] Ein Beispiel hierfür aus der amtlichen Statistik ist der sog. Mikrozensus.[81] Für eine periodische Teilerhebung ist es dabei weitgehend üblich, eine bestimmte Teilgesamtheit auszuwählen und immer wieder zu befragen. Diese ausgewählten Untersuchungsteilnehmer – meistens Haushalte – werden als Panels bezeichnet.[82] Von den Stichprobenuntersuchungen zu unterscheiden sind die sog. Verfahren der geplanten Auswahl, welche im Gegensatz zu den Stichprobentechniken keine gewillkürte Auswahl der Testobjekte zulassen. Am häufigsten anzutreffen in der amtlichen Statistik ist dabei das sog. Abschneideverfahren, welches nur die Merkmalsträger mit den größten Beiträgen zu den untersuchten Merkmalen in die Auswahl mit einbezieht.[83] So ist es beispielsweise üblich, dass bei einer Berichterstattung im Produzierenden Gewerbe nur Betriebe mit einer gewissen Mindestanzahl an Beschäftigten mit einbezogen werden.[84] Weniger selten von der amtlichen Statistik angewandt, dafür aber umso häufiger von Meinungsforschungsinstituten, ist die Quotenauswahl, welche darauf achtet, dass bestimmte Merkmalsausprägungen in der gewählten Teilgesamtheit dieselbe relative Häufigkeit aufweisen wie in der Grundgesamtheit. Als Beispiel für ein solches Institut sei hier das Institut für Demoskopie Allensbach genannt, welche als Basis für seine Quotenauswahl aus der Bevölkerung über 16 Jahre die Merkmale Geschlecht (Männer: 47%; Frauen: 53%), Alter, Berufskreis, Wohnortgröße sowie Bundesland berücksichtigt.[85]

3. Erhebungsverfahren

Grundsätzlich lassen sich vier Arten der Datenerhebung unterscheiden, welche alle spezifische Vorteile, aber auch individuelle Nachteile, aufweisen. Die beschriebenen Nachteile werden in aller Regel jedoch durch Triangulation, also Kombination und Wiederholung der verschiedenen Methoden, relativiert.

(i) Die Dokumentenanalyse ermöglicht einen reichen Fundus an Material und recht exakte Aussagen in vielen Forschungsfeldern (z.B. Vergleichshäufigkeiten, Prozesserfolge je nach Schichtenzugehörigkeit, etc.). Jedoch beschreibt Blankenburg Dokumente treffend als „Realität eigener Art“[86], welche nicht ohne weiteren interpretativen Aufwand die dahinterliegende Wirklichkeit offenbaren.[87] Außerdem dienen Akten meist auch zur Legitimation eigenen Handelns. Damit besteht die Gefahr, dass dem Forschenden schon (vor-)selektiertes Material übergeben wird.[88]
(ii) Die Befragung bzw. das Interview ermöglicht darüber hinaus die Untersuchung von Motiven oder Einstellungen.[89] Problematisch ist dabei aber nicht selten das verzerrende Antwortverhalten der Befragten, welches viel zu oft an der vermuteten sozialen Erwünschtheit[90] (Social-desirability-Effekt[91] ) oder anderen individuellen Faktoren ausgerichtet zu sein scheint.
(iii) Der Vorteil der Beobachtung besteht ganz eindeutig im Ausblenden dieser Gefahr einer „angepassten Realität“.[92] Dem gegenüber stehen aber die Nachteile von Wahrnehmungsfehlern des Beobachters und der Reaktivität der beobachteten Personen.[93]
(iv) Weiterhin kommt das Experiment in Betracht, das durch das Privileg der Wiederholbarkeit die Zuverlässigkeit der Beobachtung verbessert.[94] Dabei kann es Aufschluss über bestimmte Tendenzen geben, jedoch keinesfalls die Wirklichkeit abbilden.[95] Beispiele dafür sind Untersuchungen über das zukünftige Kaufverhalten im Rahmen von Pre-Tests der Marktforschung.

4. Gütekriterien

Von grundlegender Bedeutung für die empirische Forschung ist es aber, dass die wissenschaftliche Messmethode jederzeit bestimmten Gütekriterien genügen muss.[96] Mögen sich mathematisch-statistisch aufgearbeitete Datensituationen und daraus gezogene Schlussfolgerungen in der Praxis auch nicht immer als richtig erweisen, so wird durch einen derartigen Anspruch zumindest die Qualität der Beobachtungen garantiert und die Aussagekraft der erhobenen Daten prinzipiell legitimiert. Im Rahmen dessen lassen sich drei Hauptkriterien unterscheiden:[97] Fundamental ist die Forderung nach der Objektivität des Tests, d.h. der Unabhängigkeit der Versuchsergebnisse von den Rahmenbedingungen sowie deren Nachprüfbarkeit. Weiterhin zu belegen ist die Reliabilität, also Zuverlässigkeit und (formale) Genauigkeit der wissenschaftlichen Messung. Und schließlich muss die Validität nachgewiesen werden, d.h. das argumentative Gewicht einer Feststellung.

Dies sei am besten an einem Beispiel verdeutlicht, etwa der Vergabe von Schulnoten: Nach der Objektivität würde hier gefragt werden mit: „Sind die Noten frei von Willkür, beispielsweise durch unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe?“ Die Reliabilität betrifft die Frage: „Werden gleiche Leistungen in einer Arbeit gleich bewertet und drücken sich Leistungsunterschiede von Schülern angemessen in Notenunterschieden aus?“ Und die Validität würde schließlich durch die Beantwortung der Frage „Ist eine Note in diesem Fach aussagefähig für einen entsprechenden Wissensstand in diesem Fach?“ offenbar.

Nur wenn diesen Qualitätskriterien (neben anderen speziellen im Einzelfall) Genüge getan wurde, können und dürfen die erhobenen Daten für weitere wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Aus diesem Grunde hat sich im Laufe der Zeit ein umfangreicher Regelkatalog in der empirischen Forschung gebildet, welcher es zum Ziel hat, ein höchstmögliches Maß an Objektivität, Reliabilität und Validität, kurz an Qualität, zu gewährleisten.[98]

C. EMPIRIE IN DER SOZIOLOGIE

„Weil jede Art menschlicher Reaktion vorstellbar ist, ist es von

großer Bedeutung zu wissen, welche Reaktionen tatsächlich

am häufigsten vorkommen und unter welchen Bedingungen,

erst dann wird sich eine reife Sozialwissenschaft entwickeln.”

Paul. F. Lazarsfeld

I. Geschichtliche Entwicklung

In Abgrenzung zu den Naturwissenschaften, die sich mit der belebten und unbelebten Natur befassen und den Humanwissenschaften, deren Forschungsgebiet der einzelne Mensch ist, ist die Soziologie die Lehre von der menschlichen Gesellschaft und dem menschlichen Verhalten, soweit sich dieses auf das Zusammenleben mit anderen Individuen im sozialen Umfeld bezieht. Die Wurzel dieser Disziplin der societas, welche erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden ist, ist wohl in der zu dieser Zeit stattfindenden Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse selbst zu sehen: Das Erkenntnisinteresse des aufstrebenden Proletariats an Änderungen der sozialen Ordnung, das drastische Bevölkerungswachstum und die beginnende Industrialisierung mit dem damit verbundenen extremen Elend großer Teile der Bevölkerung.[99] Dabei stand die Absicht im Vordergrund, die Methoden naturwissenschaftlicher Forschung auf die wissenschaftliche Untersuchung der Gesellschaft zu übertragen. Denn an die Stelle spekulativer sozial-philosophischer Lehren sollten empirische und experimentelle Beobachtung sozialer Geschehnisse treten, um soziale Regelmäßigkeiten analog zu Naturgesetzen aufdecken und somit soziales Geschehen der Zukunft vorhersagen und sogar steuern zu können.[100]

Als Ergebnis entwickelte sich die Soziologie als empirischer Forschungszweig, der von vorneherein kritische und reformerische Züge inne hatte.[101] Denn eine Wissenschaft, welche die Diskrepanzen zwischen Wertvorstellungen und tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnissen aufzudecken versucht, „mündet […] fast zwangsläufig in Kritik der aufgedeckten Unzulänglichkeiten“.[102]

II. Empirische Forschung in der Soziologie

Die Soziologie als eigenständige Wissenschaft baut auf einer Betrachtung des gesellschaftlichen Seins auf, um damit Erkenntnisse zu definieren und zu kategorisieren, sowie eigene Theorien und Hypothesen (empirisch) abzusichern.[103] Während die empirische Sozialforschung damit einen Großteil der verfügbaren Methoden empirischer Untersuchungen entwickelte, hat, wie schon oben unter B.II angedeutet, eine Vielzahl von wissenschaftlichen (Nachbar-)Disziplinen im Rahmen ihrer spezifischen Forschung eben diese grundsätzlichen Regeln, Prozesse und folglich auch Prinzipien der empirischen Sozialforschung adaptiert. Deswegen mag es nicht verwundern, dass sich, wenn schon andere Wissenschaften diese Ansätze vollständig übernehmen, sämtliche Forschungs-gebiete im Bereich der Soziologie empirischer Untersuchungen und Anwendungen bedienen, von der Religionssoziologie über die Medizinsoziologie bis hin zur Soziologie der Schwellen- und Entwicklungsländer. Aus der Menge vom Anwendungsbeispielen lassen sich doch einige nennen, unter anderem die Forschungen bezüglich des Ausmaßes und der Ursachen sozialer Mobilität und demographischer Entwicklungen, die Untersuchungen über das Sozialprestige von Berufen sowie Veränderungen von Familienformen, etc.[104]

Eine im Kontext dieser Arbeit besonders wichtige Ausprägung der Soziologie ist die Rechtssoziologie, welche sich mit der Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts auseinandersetzt.[105] Diese Seinswissenschaft sieht sich nicht wie die traditionelle Rechtswissenschaft den Grenzen normativer Vorgaben ausgesetzt. Sie kann vielmehr feststellen „was wirklich ist“[106], und damit die normativen Ansprüche von Rechtsregeln und die tatsächlichen Verhaltensweisen und Wirkungen gegenüberstellen.[107] Jenes Wechselverhältnis zwischen lebendem und in Rechtssätzen festgelegtem Recht erkannte schon Eugen Ehrlich, einer der großen Theoretiker der Rechtssoziologie, in seinen frühen Werken.[108] Eine über diese kurze Einführung hinausgehende Untersuchung von Rechtssoziologie und Rechtswissenschaft wird in Kapitel E en detail vorgenommen werden.

[...]


[1] Diese Ansicht bestätigt Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 11 m.w.N.

[2] Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 9.

[3] Ebd. Schon früh fordert dies auch Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960.

[4] So auch Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 11.

[5] Rechtssoziologie als der Teil der Soziologie, welcher sich mit dem Rechtswesen beschäftigt und dessen vorrangiges Erkenntnisinteresse das gelebte und praktizierte Recht ist.

[6] Rückert, Abbau und Aufbau der Rechtswissenschaften nach 1945, NJW 1995, 1251, 1257 f.

[7] Assenmacher, Einführung in die Ökonometrie, 4. Aufl. 1991, S. 11.

[8] Siehe Nitsch, Patentschutz und Marktstruktur, GRUR 1972, 105, 105; Popper, in: Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969. Albert erweitert 1971 Poppers Ansätze um die Annahme, dass die Vernunft fehlbar ist, und daher jegliche Theorie sich der Kritik – oft stammend aus der Empirie – aussetzen muss. Siehe Albert, Plädoyer für den kritischen Rationalismus, 4. Aufl. 1971, insbesondere S. 11 ff.

[9] Eine ausgezeichnete Übersicht ausgewählter Disziplinen findet sich in Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 20 ff.

[10] Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 2 f.

[11] Kirchgässner/Savioz, in: Kliemt, Papers on Buchanan, 1997, S. 210.

[12] Fitzenberger, Einführung in die Empirische Wirtschaftsforschung (2007), online abrufbar unter http://www.empiwifo.uni-freiburg.de/lehre-teaching-1/winter-term/einfuehrung-in-die-empirische-wirtschaftsforschung, [Stand v. 15.05.2008].

[13] Das fordern bspw. Möllers, Effizienz als Maßstab des Kapitalmarktrechts, AcP 2008, 1; Eidenmüller, Forschungsperspektiven im Unternehmensrecht, JZ 2007, 487, 491; Merkt, Die Zukunft der privatrechtlichen Forschung im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, ZGR 2007, 532, 541; für das Öffentliche Recht Ch. Möllers, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 3 Rn. 42; Ch. Möllers, Theorie, Praxis und Interdisziplinarität in der Verwaltungsrechtswissenschaft, VerwArch 93 (2002), 22.

[14] Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 162 ff.

[15] Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 9.

[16] Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 4.

[17] Das Konzept der Falsifizierbarkeit geht zurück auf Popper und besagt, dass eine Theorie nur dann als wissenschaftlich gelten darf, wenn ein empirisches Gegenbeispiel (und/oder ein daraus abgeleitetes Gegenargument) gefunden werden kann. Wenn die Theorie auch dieses inkorporieren und schließlich erklären kann, dann gilt sie als weithin gültig. Popper, in: Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969, S. 14 ff.

[18] Dazu Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 396 ff., 455 ff.

[19] Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 9.

[20] Dazu Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 5 ff. Erhebung ist dabei die Gesamtheit der wissenschaftlichen Untersuchung zur Schaffung empirischer Daten. Siehe ausführlich Bamberg/Baur/ Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, S. 9 ff.

[21] Ebd., S. 1.

[22] Der Fokus der folgenden Ausführungen soll auf den für diese Arbeit relevanten Disziplinen Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften liegen, empirische Forschung etwa im Bereich der Naturwissenschaften bleibt bewusst ausgeklammert.

[23] Die folgende Aufzählung baut hpsl. auf Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 33 ff., auf.

[24] Die (deskriptiven) Statistiken des Statistischen Bundesamtes der BRD sind online abrufbar unter www.destatis.de [Stand v. 15.05.2008].

[25] Freiden, in: Schultz, Economics of the Family, 1974, p. 352 ff.; Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 26 f. m.w.N.

[26] Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 4. Das theoretische System gilt solange als „bewährt“. Popper, in: Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969, S. 8.

[27] Etwa die neuen Therapievorschriften des § 35 BtMG, welche „die Strafrechtspraxis […] trotz einiger Regelungslücken generell als positive Neuerung einschätzt“. Kurze, Empirische Daten zur Zurückstellungspraxis gem. § 35 BtMG, NStZ 1996, 178, 178.

[28] Durch diesen auch als ökonomische Analyse des Rechts bekannten methodischen Ansatz werden die beobachteten Effekte des Rechts in Wirtschaft und Gesellschaft dahingehend überprüft, ob sie ökonomisch effizient und/oder sozial wünschenswert sind. Für grundlegende Informationen wird auf die einschlägige Literatur verwiesen wie etwa Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 4. Aufl. 2005; weiterführend u.a. Kirstein, Ökonomische Analyse des Rechts, Discussion Paper 2003-06; Polinsky/Shavell, Economic Analysis of Law, SIEPR Discussion Paper No. 05-05.

[29] Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 11.

[30] Popper, in: Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969, S. 31 ff.

[31] Ebd., S. 47 ff.

[32] Hier zu unterscheiden ist schon generell zwischen deskriptiver, also erhebender und beschreibender, und induktiver Statistik. Während die deskriptive Statistik nur auf reale Daten zurückgreift, wird die induktive Statistik insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich eine vollständige Datenerhebung als undurchführbar oder unwirtschaftlich erweist. Zusammen mit der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Kombinatorik bildet die mathematische Statistik das Teilgebiet der Stochastik, die von der Beschreibung zufälliger Ereignisse und deren Modellierung handelt. Siehe hierzu Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 15 ff. Eine tiefer gehende Einführung in die Materie der Mathematik und Statistik und deren Ansätze würde jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Deshalb wird an dieser Stelle darauf verzichtet und auf einschlägige Literatur verwiesen. Als wunderbare Einführung für Rechtswissenschaftler eignet sich Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 124-128. Einen hervorragenden mathematisch-statistischen Überblick bieten Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005; Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007; zahlreiche Anwendungsbeispiele geben Bamberg/Bauer, Statistik-Arbeitsbuch, 7. Aufl. 2004. Für eine Vertiefung sei speziell hingewiesen auf Hartung / Elpelt, Multivariate Statistik, 7. Aufl. 2007.

[33] Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 9; für eine exzellente Übersicht solcher wissenschaftlicher Disziplinen siehe Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 20 ff.

[34] Frei nach Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 7; Holland/ Scharnbacher, Grundlagen der Statistik, 1991, S. 7; Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 15; Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 115 ff.

[35] Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 9 f.

[36] Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 9 f.

[37] Ebd., S. 9; Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 15.

[38] Siehe Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 12 f. Besonders im Bereich staatlichen Handelns ist immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Möllers, Effizienz als Maßstab des Kapitalmarktrechts, AcP 2008, 1, 34, 36; etwa bei kostspieligen Sachverständigengutachten vor Gericht; Müller, Demoskopie in der Zitadelle des Strafrechts?, GRUR 1986, 420, 426.

[39] Assenmacher, Einführung in die Ökonometrie, 4. Aufl. 1991, S. 17 ff.

[40] Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 15.

[41] Das Forschungsdesign bestimmt die für die Untersuchung herangezogenen Methoden und Formen und beantwortet Fragen wie: Welche Indikatoren sollen wann, wie oft, wo und an welchen Objekten (Grundgesamtheit, Stichprobe, Auswahlverfahren) erfasst werden? Siehe dazu Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 14 ff., 25 ff., 33 ff.; Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 116; für ein Anwendungsbeispiel aus dem Gesellschaftsrecht siehe Pellens/Hillebrandt/Ulmer, Umsetzung von Corporate-Governance-Richtlinien in der Praxis, BB 2001, 1243, 1245 f.

[42] Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 119 f. Der Vorteil des nicht-reaktiven im Gegensatz zum reaktiven Verfahren ist der, dass der sog. Hawthorne-Effekt (Verhaltensänderungen aufgrund des Bewusstseins, dass das Verhalten Gegenstand der Untersuchung ist) eliminiert wird. Damit kann einer Verfälschung der Ergebnisse der Studie durch die Studie selbst vorgebeugt werden. Siehe Draper, The Hawthorne, Pygmalion, Placebo and Other Effects Expectation (2006); Enquist, Unlocking the Secrets of Highly Successful Legal Writing Students, 82 STJLR 609, 667 f. (2008).

[43] Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, S. 9.

[44] Siehe ausführlich zu den verschiedenen Erhebungsverfahren B.IV.3.

[45] Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 19.

[46] Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 124.

[47] Ebd., S. 118.

[48] So Lorenz/Pietzcker/Pietzcker, Empirische Sprachgebrauchsanalyse, NStZ 2005, 429, 431.

[49] Damit ist die Gefahr von Fragen angesprochen, welche mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten dazu führen, dass ausschließlich der Fragende „produziert“ und der Befragte nur „reproduziert“. Siehe Blankenburg, Das Interview, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 97; Niedermann, Empirische Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367, 373.

[50] Eichmann, Gegenwart und Zukunft der Rechtsdemoskopie, GRUR 1999, 939, 942.

[51] Für eine Auflistung siehe Holland/Scharnbacher, Grundlagen der Statistik, 1991, S. 10.

[52] „Eine Klasse enthält eine Menge von Daten, die innerhalb festgelegter Grenzen liegen.“Ebd., S. 15.

[53] Einen Überblick gibt es Ebd., S. 19 ff.; Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 21 ff.

[54] Falls etwa eine Saisonabhängigkeit zu erwarten ist, müssen sog. saisonbereinigte Daten benutzt werden, um realistische Aussagen bzw. Prognosen treffen zu können. Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, S. 226 f.

[55] So auch Müller, Demoskopie in der Zitadelle des Strafrechts?, GRUR 1986, 420, 423.

[56] Davon kann etwa im deutschen Kennzeichenrecht ausgegangen werden, wo im Rahmen der Überprüfung der Verkehrsgeltung regelmäßig demoskopische Umfragen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs durchgeführt werden. Siehe Pflüger, Rechtsforschung in der Praxis, GRUR 2006, 818, 823 f.; Eichmann, Gegenwart und Zukunft der Rechtsdemoskopie, GRUR 1999, 939, 944.

[57] Foerster, Der psychiatrische Sachverständige zwischen Norm und Empirie, NJW 1983, 2049, 2051.

[58] Online abrufbar unter http://www.adm-ev.de/kodex.html [Stand v. 15.05.2008].

[59] Online abrufbar unter http://www.marketingpower.com/content435.php [Stand v. 15.05.2008].

[60] Natürlich kann aber auch bei privater Forschung eine solche gesetzliche Regelung einschlägig sein. Insbesondere ist bei der Auswertung der gesetzlich vorgeschriebene Datenschutz zu beachten.

[61] Bundesstatistikgesetz v. 22.01.1987, BGBl. 1987 I, 462, 565 ff., zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 07.09.2007, BGBl. 2007 I, 2246.

[62] Poppenhäger, Informationelle Gewaltenteilung, NVwZ 1992, 149, 149 ff.

[63] Insbesondere zum (Ermessens-)Spielraum der zuständigen Behörde im Rahmen der Fragestellung siehe BVerwG, Urteil v. 11.12.1990, 1 C 52/88 = NJW 1991, 1246.

[64] Zwick/Eilsberger, Wirtschaftsstatistik, Vortrag III – Anonymisierung von Mikrodaten, 2008, S. 2, online abrufbar unter http://www.empiwifo.uni-freiburg.de/lehre-teaching-1/winter-term/ materialien-wirtschaftsstatistik/iii-1-geheim.pdf [Stand v. 15.05.2008].

[65] So auch Zwick/Eilsberger, Wirtschaftsstatistik, Vortrag VI/2 – Geheimhaltung und Datenzugang aus rechtlicher Perspektive, 2008, S. 7, Inhalte online abrufbar unter http://www.empiwifo.uni-freiburg.de/lehre-teaching-1/winter-term/materialien-wirtschaftsstatistik/vi-2-zugang.pdf [Stand v. 15.05.2008].

[66] Als Beispiel dafür eignen sich ausgezeichnet die öffentlich zugänglichen Tabellen des Statistischen Bundesamtes, online abrufbar unter http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/ [Stand v. 15.05.2008].

[67] Bereits im Volkszählungsurteil verweist das BVerfG im Zusammenhang mit den notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts auf das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, ohne diesen Begriff allerdings näher zu erläutern. Siehe BVerfGE 65, 1, 49, 68. In späteren Entscheidungen betont das Gericht ausdrücklich, dass von „Verfassungswegen lediglich eine faktische Anonymität“ gefordert sei. Siehe etwa BVerfG, Beschluss v. 24.09.1987 - 1 BvR 970/87 = NJW 1987, 2805, 2807; BVerfG, Beschluss v. 28.09.1987 - BvR 1063/87 = NJW 1988, 962, 963, zur Verfassungsmäßigkeit der Volkszählung 1987.

[68] Berliner Datenschutzgesetz, online abrufbar unter http://www.datenschutz-berlin.de/content/ Recht [Stand v. 15.05.2008].

[69] So Steinke, Der Beweiswert forensischer Gutachten, NStZ 1994, 16, 17; Lorenz/Pietzcker/ Pietzcker, Empirische Sprachgebrauchsanalyse, NStZ 2005, 429, 433 f.; Scholl, Sicherheit und Wahrscheinlichkeit, NJW 1983, 319, 319 f., führt aus, dass schon die persönliche Erfahrung des Sachverständigen von Fall zu Fall unterschiedlich ist und so zu Subjektivismen führen muss. Für den Fall aber, dass die vom Gericht formulierten Ansprüche und Vorgaben „demoskopisch nicht realisierbar“ sind (sog. Ceiling -Effekt), muss vom Forscher ein Einschreiten gefordert werden. Niedermann, Empirische Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367, 368.

[70] Steinke, Der Beweiswert forensischer Gutachten, NStZ 1994, 16, 18.

[71] So z.B. in § 412 ZPO.

[72] Lorenz/Pietzcker/Pietzcker, Empirische Sprachgebrauchsanalyse, NStZ 2005, 429, 434. Es bleibt zu beachten, dass die empirische Forschung besonders im Bereich der Judikatur lediglich die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts anhand dessen „ureigenen Erfahrungshintergrund[s]“ ist. Steinke, Der Beweiswert forensischer Gutachten, NStZ 1994, 16, 16; Wolff, Erreichen Gutachten ihre Adressaten?, NJW 1993, 1510, 1512.

[73] Müller, Demoskopie in der Zitadelle des Strafrechts?, GRUR 1986, 420, 426.

[74] Dazu auch sehr überzeugend Steinke, Der Beweiswert forensischer Gutachten, NStZ 1994, 16, 16; Rasehorn, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 105.

[75] Einführend siehe Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 15 ff.; Böker, Formelsammlung für Wirtschaftswissenschaftler, 2007, S. 256.

[76] Ebd.

[77] Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 18 f.; Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 25 f.

[78] Siehe zu Art und Inhalt einer solchen Untersuchung den Erhebungsbogen der Volkszählung 1987, online abrufbar unter http://www.statistik-portal.de/Statistik-Portal/zensus/VZ87_Erhebungsbogen.pdf [Stand v. 15.05.2008].

[79] Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 25 f.

[80] Heutzutage reicht schon eine Auswahl von 2000 Personen, um auf die Bevölkerung in der BRD schließen zu können. Siehe Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 117. Als Faustformel kann dabei gelten: Größere Stichproben liefern bei gleichem Stichprobenplan genauere Ergebnisse als vergleichsweise kleine Stichproben (der sog. Zufallsfehler wird damit minimiert). Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 32.

[81] Der Mikrozensus ist eine periodische 1%-Stichprobe der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt. Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 37; einen rechts-historischen Überblick liefern Mallmann, Das neue Mikrozensusgesetz, NJW 1985, 2929, 2929 ff.; Poppenhäger, Zur Regelungstiefe statistischer Rechtsgrundlagen, NVwZ 1992, 241, 242 f.

[82] Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 25.

[83] Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, S. 9.

[84] Ebd.

[85] Noelle-Neumann (Hrsg.), Allensbacher Jahrbuch der Demoskopie 1976-77, Bd. 7, 1977, S. 50.

[86] Blankenburg, Die Aktenanalyse, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 195.

[87] So auch Wolff, Erreichen Gutachten ihre Adressaten?, NJW 1993, 1510, 1511 f.

[88] Blankenburg, Die Beobachtung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 23.

[89] Siehe etwa Voßkuhle, Verwaltungsdogmatik und Rechtstatsachenforschung, VerwArch 85 (1994), 567, 580 m.w.N.

[90] Janes/Schick, Sterbehilfe – im Spiegel der Rechtstatsachenforschung, NStZ 2006, 484, 488.

[91] Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 117.

[92] Blankenburg, Die Beobachtung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 23.

[93] Voßkuhle, Verwaltungsdogmatik und Rechtstatsachenforschung, VerwArch 85 (1994), 567, 580.

[94] Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 123 f.

[95] Denn obwohl nur das Laborexperiment ideale Bedingungen liefern kann, zeichnet es sich durch eine mangelnde Übertragbarkeit auf die Praxis aus. Leiss, Empirische Erkenntnisse zur Mediation im Wirtschaftrecht, SchiedsVZ 2007, 139, 144.

[96] Siehe Kirchgässner/Savioz, in: Kliemt, Papers on Buchanan, 1997, S. 210; Böhler, in: Handelsblatt Wirtschaftslexikon, Bd. 7, S. 3813; im Bereich familienpsychologischer Begutachtung Wagner/Thole, Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, FPR 2003, 521, 523; Leitner, Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten, FuR 2000, 57, 59; für das Kreditwesen BFS-KWG/ Gaumert, 2. Aufl. 2004, Grds I, Rundschreiben 1/2001, S. 1756 f.

[97] Um den Einstieg zu erleichtern, werden diese Kriterien im Rahmen der Ausarbeitung nur verbalisiert dargestellt, obgleich eine Vielzahl von mathematisch-statistischen Parametern existiert, mit deren Hilfe die einzelnen Kriterien überprüft und beschrieben werden können (bspw. Cronbachs Alpha als Test der Reliabilität).

[98] Eichmann, Gegenwart und Zukunft der Rechtsdemoskopie, GRUR 1999, 939, 942 ff.; für die Wirtschaftswissenschaften sei wiederum auf die einschlägige Literatur wie z.B. Bamberg/ Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, verwiesen. Zur Problematik der (fehlenden) Objektivität und Wertfreiheit wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere in den Rechtswissenschaften, siehe Rehbinder, Rechtssoziologie, 5. Aufl. 2003, S. 6 f. (insbesondere Fn. 11 m.w.N.).

[99] Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 3.

[100] Ebd.; Rehbinder, Rechtssoziologie, 5. Aufl. 2003, S. 5. Als grundlegendes Prinzip sollte hierbei gelten: „Erkenntnis aus dem Vergleich.“Niedermann, Empirische Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367, 372.

[101] So auch Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 9.

[102] Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 3 f.

[103] Grundsätzlich hierzu Ebd.

[104] Siehe Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 20 ff., für weitere Beispiele.

[105] Rehbinder, Rechtssoziologie, 5. Aufl. 2003, S. 1 f.

[106] Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 8.

[107] Ebd.; Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 7.

[108] Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 4. Aufl. 1989, S. 20, 409 ff.; dazu Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 71 ff.

Ende der Leseprobe aus 97 Seiten

Details

Titel
Empirie in den Rechtswissenschaften - Fluch oder Segen?
Untertitel
Chancen und Risiken der Einbeziehung empirischer Ansätze in die rechtswissenschaftliche Forschung
Hochschule
Universität Augsburg  (Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR))
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
97
Katalognummer
V123685
ISBN (eBook)
9783640281633
ISBN (Buch)
9783640284528
Dateigröße
925 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Empirische Forschung, Rechtssoziologie, Ökonometrie, Quantitative Rechtsvergleichung, Explorative Forschung, Empirie, Rechtstatsachenforschung, Methodenlehre, Jura
Arbeit zitieren
Dominik E. Arndt (Autor:in), 2008, Empirie in den Rechtswissenschaften - Fluch oder Segen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123685

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