Die Auswirkungen der Ökumene auf die Verfassungsgebung der Evangelischen Landeskirchen seit 1945


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1999

26 Pages, Note: 16 Punkte


Extrait


Gliederung

I. Einleitung

II. Die Ökumene im Widerhall der Kirchenverfassungen
1) Ausgangslage: Die Nachkriegsjahre im Vergleich zu den 1920er Jahren
2) Probleme des ökumenischen Kirchenrechts
a) Mitgliedschaft und Anerkennung der Taufe
b) Teilhabe am Abendmahl
c) Gegenseitige Anerkennung kirchlicher Ämter
3) Schritte der Problemlösung
a) Regelung auf deutscher Ebene: Vereinbarung über die
Kirchenmitgliedschaft von 1970
b) Europäisch-globale Regelung: Leuenberger Konkordie von 1973
4) Ökumenischer Prozeß und seine Rezeption
a) Rezeptionsmodelle- und Möglichkeiten
b) Rezeptionspflicht und Rechtsfolgen der Partikularkirchen
c) Ökumene im Spiegel heutiger Kirchenverfassungen

III. Zusammenfassung

Die Auswirkung der Ökumene auf die Verfassungsgebung der Landeskirchen in Deutschland seit 1945

I. Einleitung

Als im Mai 1945 das Nationalsozialistische Regime mit der bedingungslosen Kapitulation zusammenbrach, setzte in den Kirchen verstärkt eine Rückbesinnung auf ihr eigenes Wesen ein, verbunden mit der Erkenntnis der Notwendigkeit, die rechtliche Ordnung ganz in die eigene Verantwortung zu stellen. Dies war damit ein bleibender Gewinn des mit der Barmer Bekenntnissynode (Mai 1934) beginnenden Kirchenkampfes. Er ließ beide Kirchen gefestigt aus dem Zusammenbruch von 1945 hervorgehen[1].

In der Gesellschaft wurde vielerorten erkannt, daß die bevorstehenden Herausforderungen des Aufbaus von Staat, Kirche und Gesellschaft möglichst breiter Schultern bedurfte und so nur mit vereinten Kräften geschehen konnte. So spiegelte sich dies beispielsweise auf der politischen Bühne besonders deutlich in der Gründung einer christlichen Partei, der Christlich Demokratischen Union wieder, die bewußt im Gegensatz zum früheren Zentrum allen Christen offenstehen sollte. Mit den ersten Bundestagswahlen wurde die CDU, wenn auch zunächst nur mit knappen Mehrheiten im Rahmen einer Koalitionsregierung in die Verantwortung gestellt, der Niedergang des Zentrums war damit besiegelt.

Auch in den Kirchen setzte nach und nach ein Gespür für eine stärkere Zusammenarbeit untereinander ein. Dabei konnte man durchaus auf eine beachtliche ökumenische Bewegung aus den Zwischenkriegsjahren zurückgreifen[2], wurde doch bereits nach den großen Weltkonferenzen der zwanziger Jahre das Thema Ökumene im Kirchenrecht mehr und mehr ins Bewußtsein gerückt[3].

Eine weiterführende Zusammenarbeit entstand einerseits unter den evangelischen Kirchen in Deutschland und darüberhinaus in Europa, ein Prozeß der mit dem Abschluß der Leuenberger Konkordie 1973 seinen bisherigen Höhepunkt erreichte. Andererseits wurde diese Zusammenarbeit aber auch in einem langen Dialog zwischen Evangelischer und Römisch-Katholischer Kirche gesucht, wobei hier insbesondere während des II. Vatikanischen Konzils (1962 – 1965), beträchtliche Fortschritte erzielt werden konnten, die sich auch in der Neukodifizierung des Codex Iuris Canonici von 1983 unter Papst Johannes Paul II. im geltenden kanonischen Recht wiederfinden lassen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die am Reformationstage in diesem Jahr zwischen dem Lutherischen Weltbund und der Katholischen Kirche in Augsburg abgeschlossene gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre, die von beiden Seiten als bedeutsamer Schritt ökumenischer Verständigung gewertet wurde[4].

Diese langjährige Entwicklung zeigt, daß in der Mitte zwischen einem feindlichen oder gleichgültigen Nebeneinanderherleben und einem die Verschmelzung zu neuer Einheit anstrebenden Aufeinanderzugehen von Teilkirchen der weite Bereich von Möglichkeiten liegt, ein in gegenseitiger Anerkennung geübtes Miteinander auf das Ziel einer von Reibungen und Mißverständnissen möglichst befreiten Nachbarschaft hin zu ordnen[5].

In den folgenden Ausführungen soll überblicksartig der Einfluß der angesprochenen ökumenischen Strömungen seit 1945 auf die Verfassungsgesetzgebung in den Evangelischen Kirchen Deutschlands untersucht werden.

II. Die Ökumene und ihr Widerhall in den Kirchenverfassungen

1. Ausgangslage: Die Nachkriegsjahre im Vergleich zu den 1920-er Jahren

Im Gegensatz zu den in den 20er Jahren im Anschluß an den Zusammenbruch der Monarchie in Deutschland entstandenen Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirchen, sollte sich nach 1945 vor dem Hintergrund der Stunde Null und des grundlegenden Neuanfanges der Blick der Verfassungsgeber weiten und so fanden in unterschiedlicher Weise auch Aussagen zur Ökumene Eingang in die neuen Verfassungen[6].

Demgegenüber hatten die in der Weimarer Republik entstandenen Kirchenverfassungen überwiegend lediglich die Regelung der partikularkirchlichen Verhältnisse zum Gegenstand. Der Blick war dabei nicht nach außen, sondern fast nur landeskirchlich nach innen gewandt. Daher sucht man bis auf zaghafte Ausnahmen, u.a. in der Verfassung der Thüringischen Kirche von 1924, vergeblich nach Hinweisen auf die Ökumene. Dabei muß man sich aber auch vergegenwärtigen, daß nach dem Ersten Weltkrieg das ökumenische Bewußtsein in den deutschen Kirchen noch gänzlich unterentwickelt war, so daß hier auch keine schöpferische Phantasie bei der Gestaltung kirchlicher Verfassungen erwartet werden konnte[7]. Die Ökumene gewann in dieser Zeit im Ergebnis keine konstitutive Bedeutung[8].

Diese Tendenz war vor dem Hintergrund der Beseitigung des Staatskirchentums in Deutschland mit den damit einhergehenden gravierenden Änderungen für die Organisation der einzelnen Landeskirchen verständlich und schlicht logische Konsequenz.

Dies sah 1945 schon anders aus. Wenngleich man angesichts der auch jetzt noch zu verzeichnenden Zurückhaltung schwerlich behaupten kann, daß der entscheidende Antrieb ökumenischer Orientierung schon merklich zum Tragen gekommen wäre, so läßt sich vereinzelt doch schon eine beeindruckende Offenheit für ökumenische Fragen in den Grundartikeln mancher Kirchenverfassung ablesen.

Eine gewisse Vorreiterrolle nahm hier eine der kleineren Landeskirchen, nämlich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lübeck, in ihrer Kirchenordnung vom 22. April 1948 ein. Die Kirche, so geht aus der Lübecker Kirchenordnung hervor, stehe „unter dem Auftrag ihres Herrn, mit der gesamten christlichen Kirche dieses Evangelium zu verkünden und die Sakramente einsetzungegemäß zu verwalten“ (Art 1 Abs. 1 Satz 3). Weiter heißt es: „Sie weiß sich verpflichtet, ihr Bekenntnis jederzeit an der Heiligen Schrift neu zu prüfen und dabei auch die Stimmen der Brüder gleichen und anderen Bekenntnisses zu hören“ (Art. 1 Abs. 2 Satz 2). Schließlich wird in Art. 2 Abs. 2 derselben Ordnung formuliert: „In ökumenischer Verbundenheit mit der ganzen Christenheit dient sie dem Wachsen der einen Kirche Jesu Christi in aller Welt.“

Einen Schritt weiter geht die Oldenburgische Kirchenordnung vom 20. Februar 1950. Hier ist man sogar bereit nicht nur auf die „Stimmen“ der Brüder gleichen und anderen Bekenntnisses, sondern sogar auf den „Rat und die Mahnungen“ dieser Mitchristen zu hören. Kommt in diesen Kirchenordnungen die Verbundenheit mit der ganzen Christenheit und das Wachsen der einen Kirche Jesu Christi zum Ausdruck, so begnügen sich demgegenüber der überwiegende Teil der übrigen Landeskirchen lediglich mit der Hervorhebung der im gleichen Bekenntnis gegebenen Verbindung oder auch schlicht mit der Feststellung der Zugehörigkeit zum Ökumenischen Rat der Kirchen oder aber mit der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit in der Ökumene[9]. Konkrete Regelungen auf eine Annäherung blieben aus.

Bei der Lektüre der Kirchenverfassungen erhielt der Betrachter jener Nachkriegsjahre vielmehr den Eindurck, daß die einzelnen Kirchen lediglich auf die Festigung und den Ausbau ihrer eigenen Souveränität bedacht waren, als den Weg rechtlich gefestigter Zusammenarbeit untereinander zu beschreiten[10].

So verwundert es auch nicht, daß zuweilen resignierende Stimmen ganz unterschiedlicher Art laut wurden. Hans Liermann bezeichnete es noch 1959 als, wenn man ehrlich bleiben wolle, unmöglich, den weiten Raum der ökumenischen Geistigkeit mit dem „Normensetzenden Ordnungsdenken der Jursitprudenz zu erfassen und zu erklären“ Man stehe überall auf schwankendem Boden und auf vollkommenem Neuland[11]. Rudolf Smend bezeichnete 1950 gar die ökumenischen Bemühungen um die vorgefundenen kirchlichen Ordnungen als bleibender entsagender Verzicht[12].

Aus juristischer Sicht stellen in der Tat die geschilderten ökumenischen Regelungen der Nachkriegszeit insgesamt ein bescheidenes Spektrum dar.

Zwar wurde in Deutschland die Pflege ökumenischer Gemeinschaft nicht eigens durch Sepzialgesetz geregelt, wie dies in Österreich durch Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 der Fall war. In diesem Gesetz wurde der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich vom Staat ausdrücklich „die Freiheit gewährleistet, mit Kirchen und Religionsgemeinschaften des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten, mit ihnen Gemeinschaften zu bilden sowie ökumenischen Organisationen, wie insbesondere dem Ökumenischen Rat der Kirchen, dem Lutherischen Weltbund und dem Reformierten Weltbund, anzugehören“ (§ 2 GevK). Diese Bestimmung findet in Österreich damit ein gewisses Pendant in Art. I § 4 des Österreischen Konkordates mit dem Heiligen Stuhl von 1933, das der katholischen Kirche den freien Verkehr mit Rom garantiert, und in Art. X § 3 Abs. 2, welcher auch Ordensoberen, die im Ausland ihren Sitz haben, zubilligt, Ordensniederlassungen in Österreich, wenn sie für diese kirchenrechtlich zuständig sind, zu visitieren[13].

Trotz dieser nicht vorhandenen spezialgesetzlichen Bestimmung für die Kirchen in Deutschland gilt hier zweifelsohne die Pflege ökumenischer Gemeinschaft als Bestandteil der ungestörten Religionsausübung[14]. Diese wird in der Bundesrepublik verfassungsrechtlich bekanntlich durch Art. 4 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet und ist darüberhinaus völkerrechtlich in Art 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) verankert.

Von staatlicher Beeinträchtigung kann somit keine Rede sein. Vielmehr sind die Probleme und Schwierigkeiten woanders zu suchen.

2) Probleme des ökumenischen Kirchenrechts

Das Recht in der Kirche erscheint stets als Recht einer Teilkirche, ist eine für den Dienst in ihr durch sie selbst gesetzte Handlungsanweisung. Um ein für alle Teilkirchen gemeinsam geltendes Recht zu setzen, müßte ein über sie alle Rechtsmacht ausübender gemeinsamer oberster Gesetzgeber vorhanden sein und also dadurch eine rechtliche Einheit der Kirche gegeben sein. Gerade hieran fehlt es in der gespaltenen Christenheit[15]. So beklagt sich Liermann, daß beispielsweise die Verfassung für den Ökumenischen Rat der Kirchen, wie sie in Amsterdam am 30. August 1948 in endgültiger Fassung angenommen worden sei, geradezu ängstlich darauf bedacht sei, die volle Souveränität der einzelnen im Ökumenischen Rat zusammengeschlossenen Kirchen zu wahren. Dies geht insbesondere aus Ziffer IV, Abs. 4, Satz 1 der Verfassung hervor, der bestimmt: „Der Ökumenische Rat besitzt keine kirchenregimentlichen Rechte über die Kirchen.“ In der sog. Toronto-Erklärung von 1950 wurde dieser Tatbestand weiter manifestiert mit dem Kernsatz: „Der Ökumenische Rat der Kirchen ist keine >Überkirche< und darf niemals eine werden (...). Er ist nicht die >Weltkriche<. Er ist nicht die Una Sancta, von der in den Glaubensbekenntnissen die Rede ist.“ Daraus wird mithin gefolgert, daß die Kirchen keiner „Körperschaft angehören, die Entscheidungen für sie fällen kann.[16] Es gibt also gewissermaßen so etwas wie einen grundsätzlichen Vorbehalt gegen die juristische Ausgestaltung der Ökumene. Dieser wird zwar langsam überwunden, aber er bedeutet noch immer, daß allererst die einzelnen Kirchen ihr Verhältnis rechtlich klären müssen. Erst danach wird man sehen und einschätzen können, in welchem Unfange auch umfassendere Bestimmungen möglich sind[17].

So bedurfte es eines langwierigen Prozesses, bis man im Laufe der Zeit erkannte, daß ein solcher oberster Gesetzgeber zur Verwirklichung der geistlichen Einheit aller Christen auch nicht wirklich zwingend notwendig ist.

Übergreifend, über jedes Bekenntnis und über jeder Gliedkirche stehend, somit für alle Christen geltend, sind nämlich die grundlegenden biblischen Weisungen für den Dienst der Christen aneinander, die gleichfalls oberste Richtschnur und oberstes Recht aller christlichen Teilkirchen darstellen. Wo ihnen gefolgt wird, bilden sich auch ohne formell obersten Gesetzgeber gleichlautende Handlungsanweisungen heraus und erkennen sich auch unterschiedlich geformte Rechtssätze als miteinander durch den gemeinsamen Ursprung verwandt wieder[18]. In einem solchen Sinne kann auch bis heute bereits vom Recht der Ökumene gesprochen werden.

Grundlegend für das Recht der Ökumene ist der den christlichen Kirchen gemeinsame Grundsatz, daß alles Christsein an Glauben und Taufe hängt und sich in teilkirchlicher Mitgliedschaft zwar verwirklicht, aber nicht begründet. Dies konsequent in die Wirklichkeit umgesetzt, bedeutet zunächst die Gewährung christlichen Gastrechtes durch eine jede Teilkirche an alle den christlichen Glauben bekennenden Getauften[19].

Hier setzen die Probleme der Ökumene in Gestalt gegenseitiger Anerkennung von Sakramenten und Ämtern bereits im Kern an und finden bis in die vielfältigen Abstufungen und Facetten, trotz bisher erreichter Übereinstimmungen in vielen Punkten auch für die Zukunft noch reichen Boden für theologische als auch juristische Gespräche und Verhandlungen.

Stellvertretend sollen hier kurz drei Teilprobleme in der Gewährung und Ausgestaltung des Gastrechtes Erläuterung finden: a) Kirchenmitgliedschaft und Anerkennung der Taufe; b) Teilhabe am Abendmahl und c) Gegenseitige Anerkennung kirchlicher Ämter.

a) Kirchenmitgliedschaft und Anerkennung der Taufe

In der alten Kirche genügte für die Frage nach der Kirchenzugehörigkeit der Hinweis auf die Taufe. Selbst dieses Tatbestandsmerkmal bedurfte keiner ausdrücklichen Regelung, weil die Kirche und die Menschheit in Europa weithin identisch waren. Im Abendland wurde dies mit der Reformation anders. Die Einheit der Kirche wich der Kirchenzweiheit, später einer Vielheit von Kirchen[20]. Während der Katholik in jedem Bistum weiterhin unzweifelhaft dieselbe Römische Kirche vorfand, traf der Protestant auf rechtlich weithin selbständige Kirchen, deren Bekenntnisstand lutherisch, reformiert und später auch uniert war, so daß bis in die Mitte dieses Jahrhunderts die Frage aufgeworfen werden konnte, ob es überhaupt „ein evangelisches Bekenntnis“ gebe und ob nicht jeder Umzug in eine andere Landeskirche als eine „Möbelwagenkonversion“ zu qualifizieren sei[21].

[...]


[1] v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 48.

[2] Weeber, FS-Smend, S. 428; umfangreiche Darstellung bei Karrer, Bekenntnis und

Ökumene.

[3] Lessing, Kirche, S. 134.

[4] Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 253 vom 30. Oktober 1999; General-

Anzeiger Bonn vom 30./31. Oktober 1999.

[5] Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 179.

[6] Weeber, FS-Smend, S. 428.

[7] Weeber, FS-Smend, S. 428.

[8] Lessing, Kirche, S. 134.

[9] Weeber, FS-Smend, S. 429.

[10] Liermann, Grundfragen des ökumenischen Kirchenrechts, S. 278; Stein, Evangelisches

Kirchenrecht, S. 163.

[11] Liermann, Grundfragen des ökumenischen Kirchenrechts, S. 278.

[12] Smend, FS-Dibelius, S. 179ff.

[13] Vgl. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht, S. 698f.

[14] Weeber, FS-Smend, S. 442.

[15] Vgl. Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 177.

[16] Zitiert nach Lessing, Kirche, S. 135.

[17] Lessing, Kirche, S. 135.

[18] Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 177.

[19] Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 177f.

[20] v. Campenhausen, FS-Scheuner, S. 54.

[21] v. Campenhausen, FS-Scheuner, S. 55.; vgl. Wendt, Bemerkungen, S. 24.

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Die Auswirkungen der Ökumene auf die Verfassungsgebung der Evangelischen Landeskirchen seit 1945
Université
University of Göttingen  (Öffentliches Recht)
Cours
Rechtswissenschaftliches Seminar bei Prof. Dr. A. v. Campenhausen, Göttingen
Note
16 Punkte
Auteur
Année
1999
Pages
26
N° de catalogue
V1238
ISBN (ebook)
9783638107839
Taille d'un fichier
559 KB
Langue
allemand
Annotations
Entwicklung des ev. Kirchenrechtes und des dt. Staatskirchenrechtes exemplarisch an Hand der Verfassungsgebung der ev. Landeskirchen seit 1945.
Mots clés
Auswirkungen, Verfassungsgebung, Evangelischen, Landeskirchen, Rechtswissenschaftliches, Seminar, Prof, Campenhausen, Göttingen
Citation du texte
Christian Schulze Pellengahr (Auteur), 1999, Die Auswirkungen der Ökumene auf die Verfassungsgebung der Evangelischen Landeskirchen seit 1945, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1238

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