Mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) wurde zum 1.1.2002 das
Qualitätssicherungskonzept nach dem SGB XI erheblich ausgeweitet. Bis zum
31.12.2001 stellte der § 80 SGB XI a. F. die zentrale Qualitätsnorm des Pflegeversicherungsgesetzes mit drei Instrumenten dar:
Qualitätsvereinbarungen nach § 80 Abs. 1 SGB XI, Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, Prüfungen durch den MDK nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.
Zwar bleibt auch nach dem 1.1.2002 der § 80 SGB XI eine zentrale Vorschrift zur Qualitätssicherung, jedoch wird dieser durch §§ 112 ff. SGB XI ergänzt und konkretisiert.
Zudem gibt es im Qualitätssicherungskonzept fünf neue Instrumente:
Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach Maßgabe der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI (§ 72 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI), Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) nach § 80a SGB XI, Pflegeheimvergleich nach § 92a SGB XI, Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) nach § 113 i. V. m. § 118 SGB XI,
Sanktionen nach § 115 SGB XI.4
Mit der Einführung der LQV nach § 80a SGB XI verfolgt der Gesetzgeber das
Ziel, die Verhandlungsqualität zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern zu verbessern. Diese Zielsetzung war nach der amtlichen Begründung dringend gegeben, da ein Großteil der stationären Altenpflegeeinrichtungen schon vor Einführung der Pflegeversicherung existierten und aufgrund des Bestandschutzes in den Versorgungsverträgen nach § 72 SGB XI keine konkreten Leistungsinhalte festgelegt wurden. Somit fehlte eine Verbindung zwischen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und der Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI. Des weiteren sollte der Vorwurf „einer Vergütung nach Kassenlage“ entkräftet und eine leistungsgerechte Vergütung der Einrichtungen nach § 84 SGB XI gewährleistet werden.
Darüber hinaus soll die zu erbringende Qualität der stationären Altenpflegeeinrichtungen für ihre Kunden transparenter und überprüfbar werden. Aus diesem Grund sollten die LQN nach § 113 i. V. m. § 118 SGB XI und ein Pflegeheimvergleich auf der Basis von abgeschlossenen LQVen und Vergütungsvereinbarungen nach § 92a SGB XI als ergänzende Instrumente der Qualitätssicherung eingeführt werden. Beide Instrumente hat der Gesetzgeber jedoch bis heute nicht umgesetzt, sodass in der Praxis von den Vertragspartnern eine Umsetzung der LQV oftmals als bürokratische Mehrbelastung ohne Effizienzsteigerung betrachtet wird.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. Regelungsinhalte der LQV
- 2.1 Rechtliche Anforderungen
- 2.2 Muster-LQV und Konzeptentwicklung
- 3. Ausgewählte Probleme der Praxis
- 3.1 Wohnortnahe Versorgung versus spezielle Versorgung
- 3.2 Fehlende/Unzureichende Konzeptentwicklung in den Einrichtungen
- 3.3 Vereinbarungen hinsichtlich des vorzuhaltenden Personals
- Diskussion: Zukünftige Entwicklung der LQV im Rahmen der Entbürokratisierung der Pflege und der ausstehenden Reform der Pflegeversicherung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Das Hauptziel dieses Referats ist die Erläuterung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) im Kontext der vollstationären Altenpflege. Es wird die rechtliche Grundlage, die praktische Umsetzung und einige Herausforderungen beleuchtet.
- Rechtliche Anforderungen an die LQV
- Konzeptentwicklung und praktische Probleme bei der Implementierung
- Zusammenhang zwischen LQV und der Vergütung in der Altenpflege
- Wohnortnahe versus spezielle Versorgung
- Zukünftige Entwicklung der LQV im Hinblick auf Entbürokratisierung und Reform der Pflegeversicherung
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel 1: Einführung: Dieses Kapitel beschreibt die Einführung der LQV im Kontext des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes (PQSG) und erläutert die Bedeutung der LQV als Instrument zur Verbesserung der Qualitätssicherung in der stationären Altenpflege.
Kapitel 2: Regelungsinhalte der LQV: Hier werden die rechtlichen Anforderungen an die LQV gemäß § 80a SGB XI detailliert dargestellt. Es wird auf die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale eingegangen, die in der LQV festgelegt werden müssen, wie z.B. Struktur des zu betreuenden Personenkreises und Art und Inhalt der zu erbringenden Leistungen.
Kapitel 3: Ausgewählte Probleme der Praxis: Dieses Kapitel beleuchtet verschiedene Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung der LQV. Es werden Probleme wie die Abwägung zwischen wohnortnaher und spezieller Versorgung und die Schwierigkeiten bei der Konzeptentwicklung in den Einrichtungen thematisiert.
Schlüsselwörter
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV), § 80a SGB XI, Qualitätssicherung, stationäre Altenpflege, Pflegeversicherung, Konzeptentwicklung, personelle und sächliche Ausstattung, Vergütung, Rechtliche Anforderungen, Wohnortnahe Versorgung, Entbürokratisierung.
- Quote paper
- Diplom-Kaufmann (FH), Diplom-Gerontologe, LL.M. (Oec.) Frank Haastert (Author), 2007, Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) in der vollstationären Altenpflege, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124969