Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) in der vollstationären Altenpflege


Exposé (Elaboration), 2007

14 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Regelungsinhalte der LQV
2.1 Rechtliche Anforderungen
2.2 Muster-LQV und Konzeptentwicklung

3. Ausgewählte Probleme der Praxis
3.1 Wohnortnahe Versorgung versus spezielle Versorgung
3.2 Fehlende/Unzureichende Konzeptentwicklung in den Einrichtungen:
3.3 Vereinbarungen hinsichtlich des vorzuhaltenden Personals

4 Diskussion: Zukünftige Entwicklung der LQV im Rahmen der Entbürokratisierung der Pflege und der ausstehenden Reform der Pflegeversicherung

5. Literatur

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Die LQV im Kontext des SGB XI und des HeimG

Abbildung 2: Beispiel Art und Inhalt der Leistung

Abbildung 3: Die Bedeutung der Konzeptentwicklung für die LQV

Abbildung 4: Stationär - Pflegetheoretische Grundlagen

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG)[1] wurde zum 1.1.2002 das Qualitätssicherungskonzept nach dem SGB XI erheblich ausgeweitet. Bis zum 31.12.2001 stellte der § 80 SGB XI a. F. die zentrale Qualitätsnorm des Pflegeversicherungsgesetzes mit drei Instrumenten dar:

- Qualitätsvereinbarungen nach § 80 Abs. 1 SGB XI,
- Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XI,
- Prüfungen durch den MDK nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

Zwar bleibt auch nach dem 1.1.2002 der § 80 SGB XI eine zentrale Vorschrift zur Qualitätssicherung[2], jedoch wird dieser durch §§ 112 ff. SGB XI ergänzt und konkretisiert.[3]

Zudem gibt es im Qualitätssicherungskonzept fünf neue Instrumente:

- Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach Maßgabe der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI
(§ 72 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI),
- Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) nach § 80a SGB XI,
- Pflegeheimvergleich nach § 92a SGB XI,
- Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) nach § 113 i. V. m. § 118 SGB XI,
- Sanktionen nach § 115 SGB XI.[4]

Mit der Einführung der LQV nach § 80a SGB XI verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verhandlungsqualität zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern zu verbessern.[5] Diese Zielsetzung war nach der amtlichen Begründung dringend gegeben, da ein Großteil der stationären Altenpflegeeinrichtungen schon vor Einführung der Pflegeversicherung existierten und aufgrund des Bestandschutzes in den Versorgungsverträgen nach § 72 SGB XI keine konkreten Leistungsinhalte festgelegt wurden. Somit fehlte eine Verbindung zwischen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und der Vergütungsvereinbarung nach
§ 85 SGB XI. Des weiteren sollte der Vorwurf „einer Vergütung nach Kassenlage“ entkräftet und eine leistungsgerechte Vergütung der Einrichtungen nach
§ 84 SGB XI gewährleistet werden.[6]

Darüber hinaus soll die zu erbringende Qualität der stationären Altenpflegeeinrichtungen für ihre Kunden transparenter und überprüfbar werden. Aus diesem Grund sollten die LQN nach § 113 i. V. m. § 118 SGB XI und ein Pflegeheimvergleich auf der Basis von abgeschlossenen LQVen und Vergütungsvereinbarungen nach § 92a SGB XI als ergänzende Instrumente der Qualitätssicherung eingeführt werden.[7] Beide Instrumente hat der Gesetzgeber jedoch bis heute nicht umgesetzt, sodass in der Praxis von den Vertragspartnern eine Umsetzung der LQV oftmals als bürokratische Mehrbelastung ohne Effizienzsteigerung betrachtet wird.

2. Regelungsinhalte der LQV

2.1 Rechtliche Anforderungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei der Umsetzung der LQV müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, wie folgende Abbildung veranschaulicht:

Abbildung 1: Die LQV im Kontext des SGB XI und des HeimG (Nach: Wiese, Rechtliche Qualitätsvorgaben in der stationären Altenpflege, 2005, S. 359.)

Doch was muss eine LQV beinhalten? In § 80a Abs. 2 SGB XI wird folgendes bestimmt:

In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs und Qualitätsmerkmale festzulegen. Dazu gehören insbesondere

1. die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des zu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pflegestufen, besonderem Bedarf an Grundpflege, medizinischer Behandlungspflege oder sozialer Betreuung,
2. Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflegeheim während des nächsten Pflegesatzzeitraums oder der nächsten Pflegesatzzeiträume (§ 85 Abs. 3) erwartet werden, sowie
3. die personelle und sächliche Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter.

Mit dem Begriff der „wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale“ verdeutlicht der Gesetzgeber, dass nicht alle, sondern zentrale Merkmale festzulegen sind. Die anschließende Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ verdeutlicht.[8]

Für die Praxis ist die Bestimmung der Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des zu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pflegestufen unproblematisch, da es sich hierbei um statistisches Datenmaterial handelt, welches in den Einrichtungen vorhanden sein muss und somit entsprechend aufzubereiten gilt.

Schwieriger hingegen ist für die Praxis die Bestimmung des besonderen Bedarfs an Grundpflege, Behandlungspflege oder sozialen Betreuung. Hierzu nachfolgend einige beispielhafte Überlegungen:

Grundpflege

Das SGB XI regelt die grundpflegerischen Leistungen abschließend (§ 14 SGB XI). Orientierungshilfe für besonderen Bedarf an Grundpflege kann die Härtefallrichtlinie[9] bieten, da hierin ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand geregelt wird, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt (§ 36 Abs. 4 SGB XI).

[...]


[1] Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) vom 9. September 2001, BGBl. I. 2001 S. 2320 ff.

[2] Vgl. Klie, Lehr- und Praxiskommentar, § 80 SGB XI, Rdn. 3.

[3] Vgl. BT-Drs. 14/5395, S. 30.

[4] Vgl. Wiese, Rechtliche Qualitätsvorgaben in der stationären Altenpflege, 2005, S. 339.

[5] Vgl. ebenda, S. 356.

[6] Vgl. BT-Drs. 14/5395, S. 31 f.

[7] Vgl. Wiese, a. a. O., S. 338 ff.

[8] Vgl. Wiese, a. a. O., S. 359.

[9] Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Anwendung der Härtefallregelungen (Härtefall-Richtlinien - HRi) vom 10.07.1995 geändert durch Beschlüsse vom 19.10.1995 und 03.07.1996.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) in der vollstationären Altenpflege
Université
University of Vechta
Cours
Sozialrecht
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
14
N° de catalogue
V124969
ISBN (ebook)
9783640390045
Taille d'un fichier
488 KB
Langue
allemand
Mots clés
Altenpflege
Citation du texte
Diplom-Kaufmann (FH), Diplom-Gerontologe, LL.M. (Oec.) Frank Haastert (Auteur), 2007, Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) in der vollstationären Altenpflege, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124969

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