Nutzen der elektronischen Gesundheits- und Patientenakte im Gesundheitswesen

Zentrale Anwendungsbereiche der elektronischen Gesundheitskarte


Hausarbeit, 2006

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffliche Abgrenzung
2.1. Begriffserläuterung
2.2. Aktenunterscheidungsmerkmale

3. Datenschutz und Datensicherheit

4. Neue Möglichkeiten in der medizinischen Versorgung
4.1. Intelligente Anwendungsbereiche
4.l.l. Elektronische Gesundheitskarte
4.l.2. Elektronisches Rezept
4.l.3. Elektronischer Arztbrief
4.l.4. Sektorübergreifende elektronische Patientenakte
4.2. Telekommunikationswege im Gesundheitswesen
4.3. Nutzung der elektronischen G esundheitsakte
4.3.l. Gesundheitsinformationssysteme und ihre Nutzen
4.3.2. Blick in die Zukunft
4.4. Nutzen durch Akzeptanz
4.5. Gesundheitspolitische Lösungsansätzen

5. Einsparungen oder Mehrkosten?

6. Befürchtungen und Kritik
6.1. Gläserner Patient
6.2. Kritik der Ärzteschaft

7. Bewertung

8. Anhang

9. Literaturverzeichnis

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Das deutsche Gesundheitssystem steht aufgrund der ständigen Weiterentwicklung von Diagnostik und Therapie, demographischen Veränderungen und der gestiegenen Qualitätsansprüche vor großen Herausforderungen. Diese werden zusätzlich durch fortdauernd erweiterte Möglichkeiten und damit steigende Kosten erschwert. Die vorhandenen und begrenzten Ressourcen zwingen zu einer verbesserten Koordination und Kooperation im Gesundheitswesen, insbesondere durch eine Optimierung der medizinischen Versorgungsketten.“1

Die elektronische Gesundheitskarte ist eine gigantische Vernetzungsaufgabe, bei der rund 100.000 Arztpraxen, 21.000 Apotheken, 2.200 Krankenhäuser sowie 300 Krankenkassen miteinander verbunden werden. Das Projekt wird durch die Regierung und das Parlament unterstützt, insbesondere die moderative und aufsichtsrechtliche Rolle des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) in einem selbstverwalteten Gesundheitssystem, zeigt die nationale Bedeutung.

Das GKV-Modernisierungsgesetz hat dafür die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Der Gesetzgeber definiert fünf globale Ziele zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK):

1. die Qualität der medizinischen Versorgung, insbesondere die Arzneimittelsicherheit soll sich verbessern,
2. Verbesserung der patientenorientierten Dienstleistungen,
3. die Eigenverantwortung und Mitwirkungsbereitschaft der Versicherten wird gestärkt,
4. Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungstransparenz im Gesundheitswesen,
5. Optimierung von Arbeitsprozessen und Bereitstellung von aktuellen gesundheitsstatistischen Informationen. 2

Erst durch die Nutzung der eGK in Kombination mit der einrichtungsübergreifenden elektronischen Patientenakte (ePA) ergeben sich die vom BMGS gewünscht vielfältigen Vorteile, sowohl für den Patienten, als auch für den behandelnden Arzt. Die einzelnen Nutzungspotentiale lassen sich kaum in Euro-Beträgen darstellen, wie z.B. die Erhöhung der Versorgungs- und Lebensqualität der Patienten. Vergleichbares gilt für die verbesserte Haftungssituation für die Mediziner durch die Arzneimitteldokumentation.3

2. Begriffliche Abgrenzung

2.1. Begriffserläuterung

Die Patientenakte enthält alle Informationen und Dokumente eines Patienten, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen angefallen sind. Dazu gehören Diagnosen, Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Laboruntersuchungsergebnisse, Röntgenbilder und vieles mehr. Wird nun dies alles in elektronischer Form gespeichert, spricht man von der elektronischen Patientenakte. Die elektronische Patientenakte wird für sehr viele verschiedene Konzepte elektronischer Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Patientendaten verwendet.4 Nach der Definition des ATG ist die ePA „eine IT-gestützte strukturierte Dokumentation verstanden, in der die zeitlich und räumlich verteilt erhobenen Gesundheitsdaten eines Menschen zusammengefasst werden. Die ePA bildet somit die Summe aller im Laufe der Zeit registrierten gesundheitsbezogenen Informationsbestände eines Patienten. Sie stellt daher ein dynamisch anwachsendes Konstrukt aus lokal (auf der Gesundheitskarte) und peripher (in Gesundheitsnetzen) gespeicherten gesundheitsrelevanten Daten dar.“5

„Die elektronische Gesundheitsakte (eGA) ist eine Zusammenfassung der laufend im ambulanten oder klinischen Bereich anfallenden, gesundheitsbezogenen Daten eines Versicherten auf einem digitalen Speichermedium. Die elektronische Gesundheitsakte soll diese Daten lebenslang und unabhängig von Ort und Zeit speichern und allen am Behandlungsprozess Beteiligten - incl. der Patienten - bedarfsgerecht präsentieren.“6

2.2. Aktenunterscheidungsmerkmale

Ein wesentlicher Unterschied von eGA und ePA liegt im veränderten Rollenverständnis des Patienten. Die eGA ist in der Hand des Patienten im Gegensatz zur ePA, die sich in der Hand der behandelnden Ärzte befindet. Die zu erwartende Eigendynamik dürfte mindestens dazu führen, dass zwei Systeme parallel existieren.

Es kann der Inhalt aus einer ePA nicht l:l in eine eGA exportiert werden. Eher soll eine Art Mapping und Selektion erfolgen, bevor die Daten in die eGA gelangen. Abhängig vom Informationsbedürfnis sollte deshalb eine eGA die Merkmale beliebig variieren können und damit verschieden strukturierte Zugänge zu den vorhandenen Informationen bieten. Es ist zu erwarten, dass in der eGA quantitativ mehr Information enthalten sein werden als in ePA (32 KB). Eine eGA verfügt ebenfalls über nicht ausreichenden Speicherplatz (10 MB pro Akte). Sie ist auch mit einer geringen Uploadgeschwindigkeit ausgestattet, so dass eine sehr begrenzte Praxistauglichkeit erreicht wird, z.B. ein Dokument mit der Größe von 4 MB benötigt 5 bis 7 Minuten.

Solange der Patient seine eigene eGA führt und diese auch selber bezahlt (eine eGA wird jährlich ca. 20 bis 60 Euro kosten), ist er im wahrsten Sinne des Wortes Herr über seine Daten. 7

3. Datenschutz und Datensicherheit

Die funktionale Grundidee zur elektronischen Gesundheitskarte besteht in der Sammlung und Darstellung medizinischer und administrativer Daten (siehe Anhang 1). Der administrative (pflichtige) Teil der eGK, der nicht dem Zustimmungsvorbehalt der Versicherten obliegt, beinhaltet insbesondere Angaben zum Versichertenstatus, Daten zum Zuzahlungsstatus, Angaben zur Abwicklung des elektronischen Rezepts (eRezept) sowie die Behandlungsberechtigung im europäischen Ausland. Zum medizinischen (freiwilligen) Teil, der nur mit Zustimmung der Versicherten genutzt werden darf, gehören insbesondere die Notfalldaten, Angaben zur Arzneimittelhistorie, der elektronische Arztbrief (eArztbrief) und die elektronische Patientenakte. Die datenschutzrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte wurden intensiv mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz diskutiert und abgestimmt. Laut § 4 BDSG ist „die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“ Der Patient soll der „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ von personenbezogenen Daten auf der eGK zustimmen.8

Diese Regelungen flankierten durch folgende gesetzlich vorgeschriebene technische Maßnahmen:

- Zwei Schlüssel Prinzip: Mit wenigen Ausnahmen erfolgt laut § 291a Abs. 5 Satz 3 SGB V die eGK grundsätzlich nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (HBA), der über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt.
- PIN Schutz: Der Zugriff auf die medizinischen Daten kann (außer der Notfalldaten und des elektronischen Rezepts, sofern der Zugriff auf dieses mit dem elektronischen Heilberufsausweis erfolgt) nur nach entsprechender technischer Autorisierung durch die Patienten erfolgen. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand wird hierfür eine PIN vorgeschlagen.9

Die datenschutzrechtliche Grundkonzeption bei der Realisierung einer ePA enthält eine Reihe von Sicherheitszielen, die von Systemen zur medizinischen Datenverarbeitung garantiert werden müssen. Dazu zählen insbesondere die Vertraulichkeit, die Authentizität oder auch Zurechenbarkeit der Daten zu einem Verantwortlichen, die Integrität und Verfügbarkeit der Daten. Neben den genannten Bestimmungen des Datenschutzes ist insbesondere die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB sowie die ärztliche Schweigepflicht nach den jeweiligen Landesberufsordnungen von Relevanz.

Die medizinischen Daten werden in der Regel in pseudonymisierter Form gespeichert. Durch die Pseudonymisierung der Daten soll anderen Bedarfsträgern (Gesundheitsministerium, Forschung, Wissenschaft und Krankenkassen) die Möglichkeit überlassen werden, statistische Auswertung aus den Daten durchführen zu können.10

4. Neue Möglichkeiten in der medizinischen Versorgung

4.1. Intelligente Anwendungsbereiche

4.1.1. Elektronische Gesundheitskarte

„Die elektronische Gesundheitskarte wird von Erweiterungen der Planung um Transport- und Pointerfunktionen für serverbasierte Gesundheitsdaten sowie um weitere Speicherfunktionen begleitet. Das Gesamtkonzept eGK ist damit eine Kombination von Telematikanwendungen und von Infrasturkomponenten.“11

Die elektronische Gesundheitskarte realisiert alle wesentlichen Geschäftsvorgänge im deutschen Gesundheitswesen von Papier und Bleistift auf eine elektronische Kommunikation. Die Karte selbst ist nur ein kleiner Baustein in einem großen Puzzle. Voraussetzung für die Nutzung der eGK ist eine umfassende elektronische Vernetzung aller Sektoren des Gesundheitswesens (Telematik-Infrastruktur). Mit der eGK sollen Anwendungen wie eRezept, elektronischer Notfallausweis, eArztbrief, elektronische Werkzeuge zur Verbesserung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie und eine ePA eingeführt werden.

4.1.2. Elektronisches Rezept

Das elektronische Rezept (§ 291a Abs. 2 S. 1 SGB V/ GMG) soll eine geschlossene Informationskette auf der Basis eines elektronischen Datenaustausches ohne Medienbruch ermöglichen. Das GMG sieht vor, dass die Benutzung des eRezeptes verpflichtend sein soll. Dabei werden zwei unterschiedliche Verfahren betrachtet: die Rezeptdaten auf zentralen Server speichern oder die Speicherung der Rezeptdaten auf der eGK.

Das eRezept wird die erste verpflichtende Anwendung der eGK sein. Der Arzt speichert die Angaben zum verordneten Medikament auf der eGK ab und „unterschreibt“ digital die Verordnung mit seinem elektronischen Arztausweis oder legt das eRezept auf einem Rezept- Server ab. In der Apotheke legt der Patient wiederum die Gesundheitskarte vor, auf die der Apotheker mit seinem Heilberufsausweis zugreifen oder das eRezept vom Server abrufen kann, um das Arzneimittel auszugeben. Das eRezept wird von den Apotheken an Rechenzentren übermittelt, welche die Abrechnung vornehmen und die Zahlungsströme zwischen den KK und Apotheken regeln.12 Durch die Einlösung wird das Rezept auf Transportserver (nach der Erstellung und Einlösung des eRezeptes) gelöscht.

Das eRezept hat kaum Einfluss auf die Qualität der Gesundheitsversorgung. Diese steigt hauptsächlich durch die von den Patienten freiwillig nutzbare Arzneimitteldokumentation. Nun erfolgt eine automatische Überprüfung auf Kontraindikation (siehe Punkt 4.3.1.) der bezogenen, verschlüsselten (z.B. mit der zugehörigen Pharmazentralnummer) Medikamente, die auf der Karte gespeichert werden.

Das eRezept bedeutet eher eine finanzielle Verbesserung für die Gesundheitsversorgung. Mit dem eRezept können laut Gesundheitsministerin Ulla Schmidt jedes Jahr 300 Millionen Euro eingespart werden.13

4.1.3. Elektronischer Arztbrief

Neben dem elektronischen Rezept stellt der elektronische Arztbrief zusammen mit der Überweisung an Fachärzte und der Einweisung ins Krankenhaus eine weitere Kernanwendung einer Telematikinfrastruktur dar. Der eArztbrief ist genauso wie das eRezept nur eine Anwendung auf bzw. innerhalb der Telematikplattform, die sich in die gesamte organisatorische Infrastruktur einbettet, insbesondere bezüglich der Sicherheit und Transportlogistik. Im Gegensatz zum eRezept handelt es sich beim eArztbrief um eine freiwillige Anwendung.

Der elektronische Arztbrief enthält Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichte (§ 291a Abs. 3, S. 1, Nr. 2 SGB V /GMG) in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation. Formal geschieht der Informationensaustausch zwischen Leistungserbringern (Kliniken, Ärzte etc.), Selbstverwaltung (Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigung etc.) sowie den Patienten bis zum derzeitigen Tage auf dem Papierweg.14

[...]


1 vgl. Köster, C. (2006): Gesundheitstresor. In: Jäckel (Hrsg.) Telemedizinführer Deutschland, Bad Nauheim, S. 324-333

2 vgl. Niederlag, W., Rienhoff, O., Lemke, H.U., (2005): Health Academy. Smart Cards in telemedizinischen Netzwerken. S. 9

3 vgl. Sing, R. (2006): Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und des elektronischen Heilberufsausweis - Die Sicht der Krankenkassen. In: Jäckel (Hrsg.) Telemedizinführer Deutschland, Bad Nauheim, S. 17-22

4 vgl. Kaiser, R.H. (2006): Elektronische Patientenakten aus ärztlicher Sicht. In: Jäckel (Hrsg.) Telemedizinsführer Deutschland, S. 184-191

5 vgl. Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (2005): Telematik im Gesundheitswesen. Perspektiven und Entwicklungsstand. S. 101

6 vgl. Warda, F. (2005): Elektronische Gesundheitsakten im Zeichen der elektronischen Gesundheitskarte. DIMDI, Köln

7 vgl. Warda, F. (2005): Elektronische Gesundheitsakten- Möglichkeiten für Patienten, Ärzte und Industrie. Aktueller Stand der Entwicklung in Deutschland. S.27f.

8 vgl. Broy, M. (2005): Komponenten im Umfeld der elektronischen Gesundheitskarte- Eine Hilfestellung zur Erstellung von Softwarelösungen.

9 vgl. Niederlag, W., Rienhoff, O., Lemke, H.U., (2005): Health Academy. Smart Cards in telemedizinischen Netzwerken. S. 26-27

10 vgl. Bultmann, M., R. Wellbrock, H. Biermann, J. Engels, W. Ernestus, U. Höhn, R. Wehrmann, A. Schurig (10/2002): Datenschutz und Telemedizin. Anforderungen an Medizinnetze.

11 vgl. Bericht der Bund-Länder-AG Telematik im Gesundheitswesen an die 75. Gesundheitsministerkonferenz.

12 vgl. Niederlag, W., Rienhoff, O., Lemke, H.U., (2005): Health Academy. Smart Cards in telemedizinischen Netzwerken. S.83-87

13 vgl. Zeitung „Die Zeit“ (27.09.2005): Flächendeckender Start nicht vor 2007. Die Gesundheitskarte kommt später. Wirtschaft

14 De Win, C. (2006): eGesundheit.nrw -Entwicklungstand der Telematikinfrastruktur in der Modellregion Bochum-Essen. In: Jäckel (Hrsg.) Telemedizinführer Deutschland, S. 71-77

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Nutzen der elektronischen Gesundheits- und Patientenakte im Gesundheitswesen
Untertitel
Zentrale Anwendungsbereiche der elektronischen Gesundheitskarte
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
28
Katalognummer
V125102
ISBN (eBook)
9783640308057
ISBN (Buch)
9783640306213
Dateigröße
736 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nutzen, Gesundheits-, Patientenakte, Gesundheitswesen
Arbeit zitieren
Ira Drozdzynski (Autor:in), 2006, Nutzen der elektronischen Gesundheits- und Patientenakte im Gesundheitswesen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125102

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