Das Ende des Freistaates Bayern


Trabajo, 2007

24 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Preußenschlag am 20. Juli 1933 aus der Sicht Bayerns

3. Letzte Versuche der Selbstbehauptung Bayerns zwischen dem 30. Januar 1933 und der Verkündung der Reichstagsbrandverordnung
3.1 Verhandlungen auf Reichsebene
3.2 Innenpolitische Reformversuche
3.3 Veränderungen durch die Reichstagsbrandverordnung

4. Das Ende der Regierung Held
4.1 Die Reichstagwahlen vom 5. 3. 1933
4.2 Machtergreifung in Bayern – Der 9. 3. 1933

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

Quellen

Darstellungen

1. Einleitung

Als am 9. März 1933 der Nationalsozialist Franz Ritter von Epp zum Reichskommissar für Bayern ernannt wurde, war der „Freistaat Bayern“, der im Sinne der Bamberger Verfassung von 1919 als „res publica libera“ konstituiert worden war, am Ende. Zuvor hatte es jedoch lange Zeit so ausgesehen, als ob Bayern als einziges deutsches Bundesland prinzipiell stark genug wäre, der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten zu trotzen, da mit der BVP eine weithin stabile Regierungspartei das Land führte und somit auch die nötigen staatlichen Mittel zur Verfügung standen, um einen Putsch durch die Nationalsozialisten zu verhindern. Diese Hoffnung drückt auch Wilhelm Hoegner aus, der die Lage der Weimarer Republik Anfang 1933 folgendermaßen beschrieb:

„Während im Norden bereits alles drunter und drüber ging, waren die Blicke aller Deutschen, die Ordnung und Gesetz aufrechterhalten wünschten, auf Süddeutschland, besonders auf Bayern, gerichtet. In Baden, Württemberg und Bayern waren keine Nationalsozialisten und Deutschnationalen an der Macht. Diese wurden vielmehr vom politischen Katholizismus beherrscht.“[1]

Jene Einschätzung sollte jedoch eine Illusion bleiben und so vollzog sich nach der Reichstagswahl vom fünften März 1933, bei der die Nationalsozialisten ihren Stimmenanteil weiter ausbauen konnten, ein Zerfallsprozess, der letztendlich auch Bayern als letztes deutsches Bundesland unter die Kontrolle des Nationalsozialismus brachte.

Die Frage nach den Gründen und Ursachen für das schnelle Ende des Freistaates Bayern sind zuletzt in der Forschung kontrovers diskutiert worden.[2] Während Karl Schwend[3] vor allem externe Gründe und den illegalen Prozess der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten ins Zentrum seiner Betrachtung rückt, weist Falk Wiesemann[4] auch auf interne Versäumnisse der BVP und die heimlichen Sympathien mit der NSDAP hin, welche man für eine Koalitionsregierung auf parlamentarischer Grundlage gewinnen wollte. Weitere Fragestellungen ergeben sich zudem in der Beurteilung des Versuchs von Kreisen der BVP, den Bestand Bayerns durch Garantien seitens des Reichspräsidenten zu sichern sowie in der Einschätzung, ob ein adäquater Widerstand der bayerischen Regierung gegen das Reich überhaupt möglich gewesen wäre.

Diese Arbeit soll sich mit dem Ende des Freistaates Bayern beschäftigen. Hierzu wird im ersten Punkt zunächst die Ausschaltung der preußischen Regierung Braun von 1932 näher betrachtet, da dies als erster schwerer Schlag gegen den Föderalismus zu werten ist und auch von Bayern bereits mit Sorge aufgenommen wurde. Der zweite Punkt rückt dann die innen- und reichspolitischen Bemühungen der bayerischen Regierung um Selbstbehauptung in den Jahren 1932/1933 in den Mittelpunkt. Der dritte und letzte Punkt befasst sich schließlich mit den letzten freien Wahlen in Bayern und schildert die Ereignisse am „Tag der Machtergreifung“ (9.März 1933).

Ein abschließendes Fazit rundet die Arbeit ab und fasst nochmals unterschiedliche Standpunkte und Kontroversen zum Ende der parlamentarischen Demokratie im Freistaat Bayern zusammen.

2. Der Preußenschlag am 20. Juli 1933 aus der Sicht Bayerns

Die Ausschaltung der Regierung Preußens unter dem Ministerpräsidenten Otto Braun wird in der Literatur vielfach als ein „entscheidender Schritt zur Auflösung der verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland“ gesehen.[5] Erstmals wurde durch eine Notverordnung, gegen den Willen des betroffenen Landes, die Einsetzung eines Reichskommissars beschlossen und die Eigenständigkeit der Länder sowie das gesamte föderale Prinzip in Frage gestellt.

Die gewaltige Bedeutung dieses Schrittes für das gesamte Reich und insbesondere für Bayern, lässt sich zunächst aus der schieren Größe der preußischen Gebiete erklären. Während die kleinen Länder und Stadtstaaten nur circa ein Fünftel der Fläche des Reiches beanspruchten, umfasste das Land Preußen drei Fünftel der Reichsfläche und war somit ein nicht zu unterschätzender Machtfaktor.[6] Dies hatte zur Folge, dass insbesondere die konservative Reichsregierung oft in Widerspruch zur sozialdemokratisch geführten preußischen Regierung stand, welche sich seit den Landtagswahlen von 1932 jedoch nur noch geschäftsführend im Amt befand und keine ausreichende parlamentarische Mehrheit mehr besaß.[7] Diese Schwächephase nutzten schließlich konservativ-reaktionäre Kreise um Papen aus, um den offiziellen Ministerpräsidenten des Landes, Otto Braun, am 20. Juli 1932 per Notverordnung (Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiete des Landes Preußen[8] ) des Amtes zu entheben und durch einen Reichskommissar zu ersetzen, welcher in Personalunion mit dem Reichskanzleramt unter Franz von Papen verbunden war.[9]

Nachdem Otto Braun und die restliche Regierung der Gewalt weichen mussten, wurden sogleich wichtige Posten, wie zum Beispiel die Berliner Polizeidirektion, mit neuen Beamten besetzt, um so der Sozialdemokratie die Kontrolle über die Polizei- und Staatsgewalt Preußens sofort zu entziehen.[10] Ein weiteres Ziel war es, den so genannten „Radikalenerlass“ Preußens, der gegen rechte und linke Extremisten gerichtet war, abzuschwächen und somit den Nationalsozialisten entgegenzukommen, die vehement die Abschaffung dieser Bestimmung forderten.[11]

Sogleich setzte frenetischer Jubel in den nationalen Zeitungen ein. So verkündete der völkische Beobachter die, „Liquidierung der Novemberherrschaft“[12] sei bereits im vollen Gange, während Joseph Goebbels am 21. Juli 1932 in sein Tagebuch schrieb:

„Alles rollte wie am Schnürchen ab. Die Roten sind beseitigt. Ihre Organisationen leisten keinen Widerstand. (…) Die Roten haben ihre große Stunde verpasst. Die kommen nie wieder.“[13]

Tatsächlich ging die Übernahme der Regierungsgewalt in Preußen ziemlich geräuschlos vonstatten. Otto Braun legte zwar Protest vor dem Staatsgerichthof gegen die offensichtlich illegale Absetzung seiner Regierung ein, konnte sich jedoch nicht zu weiterführenden Aktionen durchringen. Teilweise wird diese zögernde Haltung in der Forschung auch mit dem Wunsch Brauns in Verbindung gebracht, ein zentralstaatlicheres Reich zu gestalten, sodass die Vorstellung einer Union des Reiches mit Preußen auf ihn sogar positiv gewirkt haben musste.[14]

Ganz anders wurde die Situation jedoch in Bayern gesehen. Hierbei spielte weniger die Absetzung der sozialdemokratischen Regierung eine Rolle, als die, nach Auffassung der bayerischen Regierung, nicht verfassungskonforme Einmischung des Reiches in Angelegenheiten der Länder, die konsequent zu Ende geführt, auf eine Gefährdung des föderalen Prinzips hinauslaufen konnte.[15] Aus diesem Grund entschloss sich die bayerische Regierung unter Ministerpräsident Heinrich Held, ebenfalls Klage vor dem Staatsgerichtshof in Leipzig einzureichen. In der Begründung der Klage wird vor allem auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass eine Notverordnung grundsätzlich keine Landesregierung aus dem Amt entheben dürfe, da dies eine Verletzung des bundesstaatlichen Charakters des Reiches herbeiführe und somit durch das Notstandsrecht und die Verfassung nicht gedeckt sei.[16]

Dieser Auffassung folgte der Staatsgerichtshof teilweise, als er am 25. Oktober 1932 das Urteil über die preußischen und bayerischen Klagen abgab. Zwar wurde die dauerhafte Absetzung einer Landesregierung und die Ersetzung durch einen Reichskommissar als rechtswidrig erklärt - grundsätzlich aber, sei es der Reichsregierung erlaubt, vorübergehend bestimmte Kompetenzen der Landesregierung auf ein Reichsorgan zu übertragen.[17] Dies führte zu der komplexen Situation, dass es nun in Preußen neben der legalen Regierung, eine zweite, vom Reich ernannte Administration gab, die fast alle Kompetenzen auf sich vereinigte und die wahre Macht ausübte.[18] Insofern ist das Urteil des Staatsgerichtshofes als Niederlage für Preußen und Bayern zu werten, da die herrschende Lage zwar „politisch-moralisch“[19] verurteilt wurde, aber keine faktische Machtverschiebung zugunsten der betroffenen Landesregierung erfolgte. Zudem bestätigte das Urteil die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines Reichskommissars sowie das Recht des Reichspräsidenten, diesem per Notverordnung die Vollzugsgewalt über ein Landesorgan zu erteilen.

Diese Entwicklung musste auch Bayern alarmieren. Die BVP befand sich seit den Landtagswahlen von 1932, ähnlich wie die preußische Regierung, nur noch geschäftsführend im Amt und konnte sich auf keine parlamentarische Mehrheit stützen.[20] Das Verhältnis zu Papen und der Reichsregierung war ebenfalls von steigendem Misstrauen geprägt, sodass es spätestens nach dem Preußenschlag, zu einem vermehrten Nachdenken über Möglichkeiten der Selbstbehauptung und Gegenwehr Bayerns gegenüber dem Reich kam. Dies zeigt auch die Reaktion Helds, der Papen in einer Wahlversammlung der Zentrumspartei am 1. November 1932 öffentlich als Rechtsbrecher angriff und zum Widerstand aufrief:

„Ich habe den Glauben an das Kabinett Papen verloren. (…) Durch Erfahrungen mit Herrn von Papen und seinem Kabinett werde ich gezwungen, öffentlich gegen ihn aufzutreten und zum Kampf gegen seine Maßnahmen aufzufordern.“[21]

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Preußenschlag die demokratischen Mächte empfindlich schwächte und somit zu einem Musterfall für die Ausschaltung unliebsamer Landesregierungen wurde, wie es später die Nationalsozialisten nach dem fünften März 1933 noch des öfteren praktizierten. Bayern hingegen, befand sich nunmehr in der Defensive und versuchte durch Zusicherungen seitens der Reichsregierung und eigenen innenpolitischen Bemühungen die staatliche Integrität zu bewahren. Dies soll im folgenden Abschnitt geschildert werden.

[...]


[1] Hoegner, Wilhelm: Flucht vor Hitler. Erinnerungen an die Kapitulation der ersten deutschen Republik 1933, München 1977, S. 71f. (Im Folgenden abgekürzt als Hoegner)

[2] Ziegler, Walter: "Machtergreifung", 9. März 1933, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44543. (24.09.2007)

[3] Vgl. Schwend, Karl: Bayern zwischen Monarchie und Diktatur, München 1954. (Im Folgenden abgekürzt als Schwend)

[4] Vgl. Wiesemann, Falk: Die Vorgeschichte der nationalsozialistischen Machtübernahme in Bayern 1932/1933, Berlin 1975. (Im Folgenden abgekürzt als Wiesemann)

[5] Aretin, Karl Otmar: Nation, Staat und Demokratie in Deutschland. Ausgewählte Berichte zur Zeitgeschichte, Mainz 1993, S. 119.

[6] Vgl. Biewer, Ludwig: Der Preußenschlag vom 20. Juli 1932, in: Patze, Hans (Hg.): Blätter für deutsche Landesgeschichte 119, Göttingen 1983, S.159. (Im Folgenden abgekürzt als Biewer)

[7] Vgl. Biewer, S. 163.

[8] Reichsgesetzblatt I 1932, S. 377.

[9] In der offiziellen Begründung der Notverordnung wurde der preußischen Regierung Versagen im Kampf gegen den Kommunismus vorgeworfen, womit die Maßnahme als Rechtfertigung diente, um die innere Ordnung Preußens wiederherzustellen.

[10] Vgl. Schwend, S. 453f.

[11] Vgl. Biewer, S. 170.

[12] Deuerlein, Ernst (Hg.): Der Aufstieg der NSDAP in Augenzeugenberichten, Düsseldorf 1968, S. 395.

[13] Reuth, Ralf Georg (Hg.): Joseph Goebbels Tagebücher, Bd. 2, München 1992, S.676. (Im Folgenden abgekürzt als Goebbels)

[14] Vgl. Biewer, S. 166f.

[15] Vgl. Schwend, S. 454.

[16] Vgl. Schwend, S. 457f.

[17] Vgl. Schwend, S. 472.

[18] Vgl. Biewer, S.171.

[19] Schwend, S. 472.

[20] Vgl. Götschmann, Dirk: Landtagswahlen (Weimarer Republik), in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44640. (24.09.2007) (Im Folgenden abgekürzt als Landtagswahlen)

Die BVP konnte mit 45 Mandaten knapp die Position der stärksten Partei vor der NSDAP halten, welche 43 Mandate errang.

[21] Zit. nach Schwend, S.477f.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Das Ende des Freistaates Bayern
Universidad
University of Bayreuth
Curso
Bayern in der Weimarer Republik
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
24
No. de catálogo
V125165
ISBN (Ebook)
9783640329168
ISBN (Libro)
9783640331048
Tamaño de fichero
444 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ende, Freistaates, Bayern
Citar trabajo
Frank Hoyer (Autor), 2007, Das Ende des Freistaates Bayern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125165

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Título: Das Ende des Freistaates Bayern



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