Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2005

Politik am Rande der Verfassung


Trabajo Universitario, 2007

22 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die gesetzlichen Grundlagen der Vertrauensfrage
a. Die Funktion der Vertrauensfrage
b. Das Verfahren nach Artikel 68 des Grundgesetzes
c. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

III. Chronik der Vertrauensfragen
a. Willy Brandt 1972
b. Helmut Schmidt 1982
c. Helmut Kohl 1982
d. Gerhard Schröder 2001

IV. Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2005
a. Der Verlauf der Ereignisse
b. Die Rechtmäßigkeit der Vertrauensfrage
V. Das Selbstauflösungsrecht - der bessere Weg?

VI. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Als in Nordrhein-Westfalen im Mai 2005 nach einer langen Reihe erfolgloser Wahlen die letzte rot-grüne Koalition auf Landesebene ihren Regierungsauftrag abgeben musste, entschied sich Gerhard Schröder, die Notbremse zu ziehen. Am selben Abend verkündete Schröder, er wolle Neuwahlen zum Deutschen Bundestag herbeiführen, damit das Deutsche Volk über seine Agenda 2010 abstimmen könne. Ende Juni stellte Schröder dann die Vertrauensfrage im Bundestag und errang das von ihm gewünschte negative Votum. Auch Bundespräsident Horst Köhler folgte nach langer und ausführlicher Beratung dem von Gerhard Schröder eingeschlagenen Weg. Die Zuversicht der Kritiker richtete sich nun auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht[1]. Dieses verwarf aber die Verfahren mehrerer kleiner Parteien und die Klagen zweier Bundestagsabgeordneter am 23. bzw. 25. August 2005. Die vorgezogenen Neuwahlen konnten somit am 18. September stattfinden.[2]

Als ein ,,klarer Verstoß gegen das Grundgesetz“ wurde die von Gerhard Schröder getroffene Entscheidung zur vorzeitigen Auflösung des Bundestages bezeichnet.[3] Der Glaube an die deutsche Demokratie und an den Sinn und Zweck der Vertrauensfrage schienen schwer erschüttert. Aber wie konnte es zu diesen Bewertungen kommen?

Ziel dieser Arbeit ist es, den Verlauf der Ereignisse, welche zur Vertrauensfrage Schröders im Jahr 2005 führten, darzulegen, um anschließend deren Rechtmäßigkeit kritisch zu hinterfragen. Zuerst möchte ich die Funktion der Vertrauensfrage innerhalb des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland[4] erörtern, als nächstes werde ich die gesetzlichen Grundlagen für eine Vertrauensfrage darstellen und das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten diskutieren. Anschließenden werde ich die Chronik der Vertrauensfragen in der Geschichte der BRD vorstellen, um die Ausgangsbedingungen voneinander abzugrenzen und die politischen Auswirkungen aufzuzeigen. Abschließend wird zu klären sein, ob ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages der verfassungsrechtlich bessere Weg ist und sich näher am Wesen des Grundgesetzes bewegt.

II. Die gesetzlichen Grundlagen der Vertrauensfrage

a. Die Funktion der Vertrauensfrage

Innerhalb parlamentarischer Regierungssysteme dient die Vertrauensfrage neben Misstrauensvoten und Parlamentsauflösungen der Stabilität und der Machtbalance des Regierungssystems.[5] Sie ist somit ein Werkzeug des Parlaments, das in Momenten politischer Krisen die Mehrheitsbildung zwischen Volksvertretung und Regierung sichern soll. Weiterhin verhilft die Vertrauensfrage dem Bundeskanzler zur Sicherung seiner eigenen Position, da dieser bei kontroversen Entscheidungen die Mehrheit des Parlamentes disziplinieren kann.[6] Wichtig ist in diesem Kontext die Abgrenzung der Vertrauensfrage vom konstruktiven Misstrauensvotum des Art. 67 GG.[7]

Findet aber nun die Vertrauensfrage nicht die Zustimmung der Mitglieder des Parlamentes, so kann der Bundeskanzler gemäß Art. 68 GG dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen, um auf diesem Wege Neuwahlen herbeizuführen. Die Neuwahl, ausgelöst durch eine negative Vertrauensfrage, stellt unter den verschiedenen Funktionen der Vertrauensfrage innerhalb des Grundgesetzes die verfassungsrechtlich umstrittenste Variante dar. Die Vertrauensfrage besitzt somit nicht mehr ihre klassische Aufgabe der Mehrheitsbildung in Krisenzeiten, sondern wird zum Synonym für das im Grundgesetz nicht vorgesehene Selbstauflösungsrecht des Bundestages.[8]

Eine weitere interessante Funktion erschließt sich, wenn man die Entstehungsgeschichte der Vertrauensfrage und die Intentionen des Parlamentarischen Rates beleuchtet. Rudolf Katz (SPD) erläuterte bei den Besprechungen des Hauptausschusses am 17. November 1948, dass die Bundesregierung sich des Art. 68 GG bemächtigen könne, wenn sie ,,den Wunsch hat, eine wichtige Frage durch die Auflösung des Bundestages nicht auf Initiative des das Volk entscheiden zulassen“.[9] Folglich würde sich aus der Entstehungsgeschichte der Vertrauensfrage ein plebiszitärer Bestandteil des Grundgesetzes ergeben. Hierbei wäre aber auch zu beachten, dass nach der Auffassung des Redaktionsausschusses Bundeskanzlers, sondern durch die Mehrheit des Bundestages erfolgen sollte.[10]

b. Das Verfahren nach Artikel 68 des Grundgesetzes

Nun stellt sich nach dieser relativ abstrakten Darstellung der Funktionen des Art. 68 GG die Frage, wie das tatsächliche Verfahren im Grundgesetz geregelt ist.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt keinem Verfassungsorgan allein die Möglichkeit, über eine Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages herbeizuführen, sondern setzt ein kompliziertes Verfahren zwischen den drei Verfassungsorganen Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident voraus.[11]

Die Vertrauensfrage hat ihre rechtliche Grundlage in dem Art. 68 I GG. Hat ein Bundeskanzler den Eindruck, dass er nicht mehr über eine ausreichende Mehrheit im Bundestag verfügt, so kann er nach Art. 68 GG einen Antrag stellen, der Bundestag möge ihm das Vertrauen aussprechen. Die sogenannte ,,Vertrauensfrage“, ist somit genau genommen ein ,,Vertrauensantrag“, da der Bundeskanzler hierzu einen Antrag beim Bundestagspräsidenten einzureichen hat.[12] Da im Art. 68 I 1 GG nur von einem ,,Antrag“ die Rede ist, kann dieser grundsätzlich mit jedem Gegenstand verbunden werden, für den ein Parlamentsbeschluss notwendig ist.[13] Es wäre in diesem Zusammenhang auch möglich, den Vertrauensantrag mit einer Gesetzesvorlage zu verbinden (vgl. dazu Art. 81 GG). Über die Vertrauensfrage wird offen abgestimmt (§§ 98 II, 48 I 1 GOBT). Nach Art. 68 I 1 GG kann sie nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder angenommen werden (Art. 121 GG). Versagen aber nun die Abgeordneten dem Bundeskanzler das Vertrauen, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers nach Art. 68 I 1 GG den Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auflösen. Sollte der Bundespräsident dem Vorschlag des Bundeskanzlers entsprechen, so bedarf dieser Schritt einer Gegenzeichnung durch den Kanzler (Art. 58 I GG), wodurch eine ,,einheitliche Staatsführung“[14] gewährleistet werden soll. Die Anordnung zur Auflösung kann dem Bundestag schriftlich oder mündlich unterbreitet werden und wird in der Staatspraxis auch meist vom Bundespräsidenten begründet.[15] Dieses Recht der Auflösung erlischt, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder einen neuen Kanzler wählt (Art. 68 I 2 GG). Laut Art. 68 II GG müssen zwischen dem Antrag und der Abstimmung achtundvierzig Stunden liegen. Nach Art. 39 GG muss der Bundestag innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung neu gewählt werden.

Der Bundeskanzler ist zwar befugt, zu jeder Zeit die Vertrauensfrage zu stellen, es bleibt aber fraglich, ob der Bundespräsident einer solchen zustimmen wird, die allein auf den beschriebenen formellen Voraussetzungen beruht.

c. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Es stellt sich die Frage, wovon der Bundespräsident seine Entscheidung bezüglich der Auflösung des Bundestages abhängig macht.[16]

Der Art. 68 I GG nennt lediglich die formalen Voraussetzungen, welche noch relativ problemlos erscheinen. Die Vertrauensfrage des Kanzlers muss nur nicht die Mehrheit der Abgeordneten gefunden haben, der Bundeskanzler muss eine Auflösung vorgeschlagen haben und die Frist von einundzwanzig Tagen darf noch nicht abgelaufen sein (Art. 68 GG). Letztlich läuft diese Art der Prüfung durch den Bundespräsidenten auf eine reine ,,Evidenzkontrolle“[17] hinaus.

Der problematischere Teil des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten stellt ihn vor die Aufgabe herauszufinden, ob die Abgeordneten dem Bundeskanzler ,,wirklich“ das Vertrauen entzogen haben. Der Bundespräsidenten muss also zwischen einer ,,echten“[18] und einer ,,unechten“[19] Vertrauensfrage unterscheiden. Die ,,unechte“ Vertrauensfrage wird vom BVerfG auch als ,,auflösungsgerichtete Vertrauensfrage“[20] verstanden, denn sie ist in ihrer Funktion keine klassische Vertrauensfrage. Die ,,unechte“ Vertrauensfrage richtet sich in ihrem Verständnis an den Wähler, der mit der Neuwahl des Bundestages seine Meinung zu einer bestimmten Politik oder Koalitionsbildung abgeben soll.[21] In diesem Verständnis der Vertrauensfrage begründeten auch Brandt, Kohl und Schröder ihre Intentionen.[22] Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung 1983, dass es sich bei Art. 68 I 1 GG um eine offene Verfassungsnorm handelt, welche einer Konkretisierung bedarf.[23] In der Auffassung des BVerfG müsse es dem Bundeskanzlers möglich sein, eine Auflösung über Art. 68 GG anzustrengen, wenn ,,es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren“[24]. Die ,,echte“ Vertrauensfrage ist somit von der Auflösung und der darauffolgenden Neuwahl deutlich abzugrenzen. Sie sollte nur in ihrer klassischen Funktion der Rückversicherung des Kanzlers in Hinsicht auf das Vertrauen seiner Regierungskoalition und gegebenenfalls nur in Verbindung mit einer konkreten Sachfrage eingesetzt werden.[25]

Letztendlich bleibt diese Interpretation der Vertrauensfrage umstritten. Kritiker behaupten, dass diese Auslegung einem ,,Selbstauflösungsrecht durch die Hintertür“[26] gleichkäme. Also muss der Bundespräsident den Spagat zwischen den Interessen des Parlaments und der Wahrung der Verfassung vollziehen.

III. Chronik der Vertrauensfragen

a. Willy Brandt 1972

In den nun folgenden Punkten soll auf die vier in der BRD bisher erfolgten Vertrauensfragen kurz eingegangen werden. Die Parlamentspraxis des Deutschen Bundestages kennt aber neben der Vertrauensfrage gemäß Art. 68 GG auch das ,,Vertrauensfrage-Ersuchen“[27]. Dieses ist in der Parlamentsgeschichte der BRD bis zum heutigen Tag nur einmal vorgekommen. Die oppositionelle SPD-Fraktion stellte auf dem Höhepunkt der ,,Regierungs- und Koalitionskrise“[28] des Jahres 1966 ein Ersuchen an Bundeskanzler Erhard, dem Bundestag einen Antrag gemäß Art. 68 GG vorzulegen, ihm das Vertrauen auszusprechen.[29] In der Plenarsitzung vom 8. November 1966 erhielt dann dieses ,,Vertrauensfrage-Ersuchen“ der Opposition die Mehrheit von 255 Stimmen bei 246 Nein-Stimmen.[30] Somit war Kanzler Erhard das Misstrauen ausgesprochen wurden, ohne dass er die Vertrauensfrage gestellt hatte.[31]

[...]


[1] Im weiteren Text wird Bundesverfassungsgericht mit BVerfG abgekürzt.

[2] Vgl. zum Ablauf der Ereignisse: Feldkamp, Michael F., Chronik der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am 1. Juli 2005 und der Auflösung des Deutschen Bundestages am 21. Juli 2005, in: ZParl 37. Jahrgang (2006), Heft 1, S. 19-28.

[3] Käppner, Joachim, Das Gesetz wird manipuliert. Jurist Epping kritisiert Schröder, in: Süddeutsche Zeitung vom 30.06.2005, S. 2.

[4] Im weiteren Text wird Bundesrepublik Deutschland mit BRD abgekürzt.

[5] Vgl. Andersen, Uwe/ Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4., völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn 2000, S. 625.

[6] Vgl. Pieper, Stefan Ulrich, Das Selbstauflösungrecht für den Bundestag als Korrektur des Art. 68 GG? Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2BvE 7/05, in: ZParl 38. Jahrgang (2007), Heft 2, S. 289.

[7] Das konstruktive Misstrauensvotum ist ein Instrument, welches vom Parlament und nicht vom Bundeskanzler eingesetzt werden kann (Art. 67 I 1 GG). In der BRD kann das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, dass die parlamentarische Mehrheit gleichzeitig einen Nachfolger wählt und der Bundespräsident auf Ersuchen des Parlaments den amtierenden Kanzler entlässt und den Neugewählten ernennt (Art. 67 I 1 GG). Im Unterschied zur Vertrauensfrage muss der Bundespräsident dem Ersuchen des Parlamentes entsprechen (Art. 67 I 2 GG).

[8] Vgl. Andersen, Uwe/ Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4., völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn 2000, S. 626.

[9] Feldkamp, Michael L., Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Die Entstehung des Grundgesetzes, Göttingen 1998, S. 44.

[10] Vgl. ebd., S. 44ff.

[11] Vgl. Terhechte, Jörg Philipp, Die vorzeitige Bundestagsauflösung als verfassungsrechtliches Problem, in: Juristische Ausbildung 27. Jahrgang (2005), Heft 8, S. 516.

[12] Vgl. Ipsen, Jörn, Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht, 18., überarbeitet Auflage, Neuwied 2006, S. 116.

[13] Vgl. ebd., S. 116.

[14] Terhechte, Jörg Philipp, Die vorzeitige Bundestagsauflösung als verfassungsrechtliches Problem, in: Juristische Ausbildung 27. Jahrgang (2005), Heft 8, S. 516.

[15] Vgl. ebd., S. 516.

[16] Der Bundespräsident hat auch die Möglichkeit, einem Auflösungsersuchen des Bundeskanzlers nicht nachzukommen. In einem solchen Falle könnte der Bundestag über Art. 81 GG den ,,Gesetzesnotstand“ erklären. Da von dieser Möglichkeit in der BRD bis dato kein Gebrauch gemacht wurde, wird in der weiteren Diskussion nicht näher darauf eingegangen.

[17] Terhechte, Jörg Philipp, Die vorzeitige Bundestagsauflösung als verfassungsrechtliches Problem, in: Juristische Ausbildung 27. Jahrgang (2005), Heft 8, S. 516.

[18] Dolzer, Rudolf, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Band 7, Heidelberg 1991, S. 49.

[19] Ebd., S. 49.

[20] Dolzer, Rudolf, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Band 7, Heidelberg 1991, S. 49.

[21] Vgl. Niclauß, Karlheinz, Auflösung oder Selbstauflösung? Anmerkungen zur Verfassungsdiskussion nach der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers 2005, in: ZParl 37. Jahrgang (2006), Heft 1, S. 44.

[22] Vgl. ebd., S. 44.

[23] Vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Verfahren der vorzeitigen Auflösung des 9. Deutschen Bundestag, BVerfG, 2 BvE 1/83 vom 16.2.1983, BVerfG, Leitsatz 4.1, <http://www.bverfg.de/entscheidungen/es19830216_2bve000183.html > am 17.07.2007.

[24] Ebd., Leitsatz 6.

[25] Vgl. Niclauß, Karlheinz, Auflösung oder Selbstauflösung? Anmerkungen zur Verfassungsdiskussion nach der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers 2005, in: ZParl 37. Jahrgang (2006), Heft 1, S. 44.

[26] Terhechte, Jörg Philipp, Die vorzeitige Bundestagsauflösung als verfassungsrechtliches Problem, in: Juristische Ausbildung 27. Jahrgang (2005), Heft 8, S. 517.

[27] Schinder, Peter, Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949-1999. (= Eine Veröffentlichung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Band 1), Baden-Baden 1999, S. 1246.

[28] Ebd., S. 1246.

[29] Vgl. ebd., S. 1246.

[30] Vgl. ebd., S. 1246.

[31] Auf die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines ,,Vertrauensfrage-Ersuchen“ wird im weiterem Verlauf nicht näher eingegangen. Vgl. dazu: Küchenhoff, Erich, Mißtrauensantrag und Vertrauensfrage-Ersuchen. Zwei zulässige Mittel parlamentarischer Regierungskontrolle mit unterschiedlichen Funktionen, in: Die Öffentliche Verwaltung 20. Jahrgang (1967), Heft 4, S. 116-124.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2005
Subtítulo
Politik am Rande der Verfassung
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Politikwissenschaften)
Curso
Der Bundestag im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
22
No. de catálogo
V125520
ISBN (Ebook)
9783640312511
ISBN (Libro)
9783640316434
Tamaño de fichero
467 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gerhard, Schröders, Vertrauensfrage, Politik, Rande, Verfassung
Citar trabajo
Felix Neumann (Autor), 2007, Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2005, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125520

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Gerhard Schröders Vertrauensfrage 2005



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona