650 Jahre Goldene Bulle Karls IV. von 1356

Die Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation unter besonderer Berücksichtigung der Pfälzer Kur


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

27 Pages, Note: 11 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Die sächsische Kurwürde
2.1 Die Kur bei den Askaniern (bis 1422)
2.2 Die Wettiner als Träger der Kurwürde (1423 – 1806)
2.3 Die Kurwürde bei den Ernestinern (1485 – 1547)
2.4 Die Kurwürde bei den Albertinern (1547 – 1806)

3 Entwicklung in Brandenburg
3.1 Die Kur bei den Wittelsbachern und Luxemburgern
3.2 Die Kurfürsten aus dem Hause Hohenzollern (1417 – 1806)

4 Der böhmische „Sonderweg“

5 Der Kampf um die pfälzische Kurwürde
5.1 Die Bedeutung der Kur
5.2 Widerstand im Reich
5.3 Positionen der europäischen Herrscherhäuser
5.4 Die Geheiminvestitur 1621
5.5 Der Regensburger Fürstentag, 1623
5.6 Weitere Entwicklung
5.7 Auf dem Weg zum Friedenskongress
5.8 Die Westfälischen Friedensverhandlungen, Errichtung einer achten Kur

6 Die Errichtung einer neunten Kurwürde und die böhmische Readmission
6.1 Ernst Augusts Streben nach Rangerhöhung, der Kurtraktat vom 22. März 1692
6.2 Die Belehnung mit der Kurwürde, Dezember 1692
6.3 Keine vollständige Anerkennung der neunten Kurwürde
6.4 Weitere Entwicklung
6.5 Forderung nach Restitution Böhmens, Problem der Ersatzkur
6.6 Trotz Vereinigung des Kurkollegs keine Introduktion
6.7 Einlenken der Reichsfürsten und Restitution Böhmens
6.8 Letzte Verhandlungen bis zur Introduktion

7 Die Vereinigung der pfälzischen mit der bayerischen Kur

8 Der Reichsdeputationshauptschluss und die Neuordnung des Kurfürstenkollegiums

9 Schlusswort

1 Einführung

Die Goldene Bulle bildete bis 1806 die verfassungsrechtliche Grundlage des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. In ihr wurden die Modalitäten der Königswahl sowie die Rechtsstellung der Kurfürsten erstmals und endgültig geregelt. Damit stellt die Goldene Bulle den Abschluss einer Entwicklung dar, die sich bis in das frühe 13. Jahrhundert nachweisen lässt.

Die schriftliche Fixierung des damals anerkannten Kurfürstenkollegiums legt den Schluss nahe, der Dynamik des Entstehungsprozesses des Kollegiums wäre sonach ein Ende gesetzt.

Dass dem nicht so war, zeigt die weitere Entwicklung. Zwar hatte die Regelung der Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches Bestand, doch kam es zu Veränderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Kollegiums.

Die folgende Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit den Erweiterungen des Kollegs, wie sie sich mit der Schaffung einer achten (wittelsbachischen) Kur als Folge des Dreißigjährigen Krieges sowie mit der Aufnahme des Braunschweigers Ernst August in das Kurkolleg (1692) vollzogen.

Neben den quantitativen Veränderungen sollen jedoch auch personelle Veränderungen innerhalb der einzelnen Kurwürden, wie sie sich durch Dynastiewechsel ergaben, aufgezeigt werden. Die böhmische Kur soll im Hinblick auf ihren „Sonderweg“ etwas ausführlicher behandelt werden. Dabei soll die Geschichte der böhmischen Readmission (1708), also der Zulassung des böhmischen Kurfürsten zu allen Verhandlungen, bei der Behandlung der braunschweigischen Bemühungen um eine (neunte) Kur nähere Erläuterung finden, da die beiden Probleme untrennbar miteinander verbunden sind .

Unter der Zielsetzung bedeutungsvoller Veränderungen innerhalb des Kurkollegiums konnte auf eine Darstellung der drei geistlichen Kurwürden (Mainz, Köln und Trier) verzichtet werden.

Vergleichsweise kurz behandelt werden sollen im Hinblick auf ihre geschichtliche Bedeutung die in den letzten Jahren des Heiligen Römischen Reiches unter napoleonischem Einfluss neuentstandenen Kurwürden.

2 Die sächsische Kurwürde

2.1 Die Kur bei den Askaniern (bis 1422)

Das Herzogtum Sachsen wurde 1295/96 in zwei Linien, Lauenburg und Wittenberg, geteilt. In beiden Gebiete regierten zunächst Fürsten aus dem Herrscherhaus der Askanier.

Die dadurch notwendige Entscheidung der Frage nach der Kurwürde wurde in der Goldenen Bulle zu Gunsten des Herzogtums Sachsen-Wittenberg getroffen. Dem vorausgegangen war, dass Albrecht von Sachsen-Wittenberg durch Eheschließung mit der Tochter König Rudolfs einen Rangvorteil gegenüber seinem Bruder Johann von Sachsen-Lauenburg erzielen konnte[1]. Auch sicherte sich Albrecht die Anerkennung durch andere Fürsten. Ein Einspruch der Lauenburger gegen die Regelung in der Goldenen Bulle blieb ohne Wirkung.

Nachdem der erste Kurfürst von Sachsen, Rudolf I. von Sachsen-Wittenberg, bereits im März 1356 verstorben war, ließ sich dessen Sohn Rudolf II. im Dezember 1356 auf dem Fürstengericht in Metz gegen die Rechtsansprüche der Lauenburger alle eigenen Privilegien nochmals bestätigen.

Mit dem Tod des Kurfürsten Albrecht III. im Jahre 1422 endete die askanische Regierung in Sachsen-Wittenberg.

2.2 Die Wettiner als Träger der Kurwürde (1423 – 1806)

Der askanische Kurfürst Albrecht III. starb ohne männliche Nachkommen. Als möglicher Kandidat für die Nachfolge kam Friedrich IV. der Streitbare (* 11. April 1370; † 4. Januar 1428 in Altenburg) aus dem Hause Wettin in Frage. Er war seit dem Tod seines Vaters 1381 Markgraf von Meißen, Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf von Sachsen.

Es war jedoch keineswegs sicher, dass die sächsische Kurwürde an die Wettiner fallen würde. Neben Friedrich dem Streitbaren strebten auch der Kurfürst von Brandenburg, die Fürsten von Anhalt sowie der Kurfürst von der Pfalz die Kurwürde an[2].

Herzog Erich V. von Sachsen-Lauenburg machte Erbansprüche auf das Kurfürstentum geltend. Die Entscheidung über die Vergabe des Reichslehens musste der König treffen. Dass diese letztlich zu Gunsten des Wettiners ausfiel, lag an den militärischen Erfolgen, die Friedrich der Streitbare während der Hussitenkriege erzielte.

Die vorläufige Belehnung Friedrichs des Streitbaren erfolgte am 6. Januar 1423, die formelle Belehnung am 1. August 1425 in Ofen[3]. Neben der damit verbundenen reichspolitisch wertvollen Rangerhöhung konnte auch territorialpolitisch ein bedeutender Zugewinn verzeichnet werden.

2.3 Die Kurwürde bei den Ernestinern (1485 – 1547)

Nachdem der Sohn Friedrichs des Streitbaren, Friedrich II. der Sanftmütige, im Jahre 1464 gestorben war, übernahmen dessen Söhne Ernst und Albrecht nach dem Wunsch des Vaters die gemeinsame Regierung des Kurfürstentums Sachsen.

Wenn auch deren gemeinsame Politik anfangs erfolgreich war, kam es im Laufe der Zeit zu einer allmählichen Entfremdung der beiden. Als Meinungsverschiedenheiten immer häufiger wurden, wurde 1482 die Auflösung der gemeinsamen Hofhaltung beschlossen, der Beschluss zur Landesteilung wurde in der Leipziger Teilung von 1485 gefasst. Festgesetzt wurde hierbei, dass Ernst die Kurwürde und den Kurkreis – das Gebiet um Wittenberg – behalten sollte. Als Ausgleich sollte Albrecht 25 000 Gulden erhalten. Außerdem sah der Teilungsplan einen meißnisch-osterländischen sowie einen thüringisch-fränkischen Teil vor[4]. Letzterer wurde Ernst zugeteilt, Albrecht erhielt den meißnisch-osterländischen mit den Städten Dresden und Leipzig. Angesichts der Teilungsmodalitäten und der häufig ineinander verzahnten Gebiete waren Konflikte vorhersehbar.

2.4 Die Kurwürde bei den Albertinern (1547 – 1806)

Als Kurfürst Johann Friedrich, ein Enkel Ernsts, und Landgraf Philipp von Hessen gegen den Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, der die Reformation erbittert bekämpfte, in einen Krieg zogen, sorgte diese Angelegenheit für Unruhe im Reich. Nach einem Reichstag zu Regensburg, auf dem ein neuerliches Religionsgespräch scheiterte, brach 1546 der Schmalkaldische Krieg aus, den Karl V. gegen Philipp von Hessen und Kurfürst Johann Friedrich führte. Dabei verkündete Karl V. die Reichsacht gegen Johann Friedrich und betraute Moritz von Sachsen, den Enkel Herzog Albrechts von Sachsen, mit der Exekution. Die kaiserlichen Truppen siegten letztlich. In der Wittenberger Kapitulation vom 19. Mai 1547 musste der Wittenberger auf seine Kurwürde, die an Moritz fiel, und die Kurlande, die an seine Söhne übergingen, verzichten[5].

Damit wurde die umkämpfte innerdynastische Weichenstellung des Leipziger Vertrags von 1485 zu Gunsten der mit dem Kaiser verbündeten Albertiner revidiert. Diese sollten bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation im Besitz der Kurwürde bleiben.

3 Entwicklung in Brandenburg

3.1 Die Kur bei den Wittelsbachern und Luxemburgern

Zunächst wurden Fürsten aus dem Haus Wittelsbach vom Kaiser mit der Mark belehnt. Sie wurden jedoch vom einheimischen Adel abgelehnt und konnten sich zwischen Elbe und Oder nicht durchsetzen. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts unternahm Kaiser Karl IV. mehrere Versuche, die Mark für sein Geschlecht zu erwerben. Ihm ging es dabei neben der Kurstimme auch um die Erweiterung der luxemburgischen Hausmacht[6]. 1373 war er schließlich gegen Zahlung von 500 000 Gulden erfolgreich und konnte dem bankrotten Otto IV., einem Sohn Ludwigs des Baiern, dessen Besitz abkaufen. Kurz darauf belehnte er seine Söhne mit der Mark.

Doch schon unter Karls IV. Neffen Jobst von Mähren sank die Macht der Luxemburger in Brandenburg.

3.2 Die Kurfürsten aus dem Hause Hohenzollern (1417 – 1806)

Die Begründung der Herrschaft der Hohenzollern in Brandenburg ist ein Verdienst Friedrichs VI., des Burggrafen von Nürnberg (1371 – 1440). Seit 1409 stand er bereits im Dienste von Sigismund von Luxemburg, für dessen Königserhebung (1411) er sich geschickt einsetzte[7]. Auch im Zusammenhang mit dem im Jahre 1414 beginnenden Konstanzer Konzil wirkte der Burggraf häufig als Vermittler und genoss beim König sowie im Reich allgemeine Wertschätzung.

So ist es nicht verwunderlich, dass König Sigismund, um den Burggrafen als treuen Gefährten nicht zu verlieren, diesen im Jahre 1417 mit der Mark Brandenburg belehnte[8]. Bereits sechs Jahre zuvor war Friedrich zum Verweser der Mark ernannt worden, da diese mit dem Tod Jobsts von Mähren an Sigismund gefallen war[9].

Mit der Investitur hatten die Hohenzollern Zugang zum Kurkollegium gefunden und sich endgültig auf eine Stufe mit den führenden Dynastien des Reiches gestellt.

Bis 1806 sollten die Hohenzollern zunächst als Kurfürsten von Brandenburg, ab 1701 dann als Könige in Preußen sowie seit der ersten polnischen Teilung 1772 als Könige von Preußen[10] die Kurstimme führen.

4 Der böhmische „Sonderweg“

Verglichen mit den anderen sechs Kurwürden gestaltete sich die Anerkennung des böhmischen Königs als siebtem Kurfürst im Vorfeld der Goldenen Bulle verhältnismäßig schwierig. Nachdem allerdings Rudolf I. bereits 1289 die böhmische Kur anerkannt hatte, fand mit der Goldenen Bulle letztlich die endgültige Verankerung der böhmischen Kurwürde statt[11]. Hierbei ließ Karl IV. dem Böhmen auch das erste Votum unter den weltlichen Kurfürsten (nach Köln und Trier) zusprechen, um den böhmischen Kurfürsten nicht als nachträgliches „Anhängsel“ in der Wahlordnung erscheinen zu lassen. Auch sollte dadurch der immer wieder aufkommenden (jedoch unzutreffenden) „Obermann-Theorie“ begegnet werden, wonach dem böhmischen König nur bei Parität zwischen den anderen sechs Kurfürsten das Wahlrecht zukommen sollte.

Und dennoch weist die Geschichte der böhmischen Kur in der Folgezeit einige Unregelmäßigkeiten auf, die im folgenden an einigen Beispielen dargestellt werden sollen.

Schwierigkeiten bei der Wahl Friedrichs III. im Jahre 1440 bereitete die Tatsache, dass der böhmische Thron seit dem Tode Albrechts II. am 27. Oktober 1439 vakant war[12]. Es stellte sich daher die Frage, ob und wenn ja von wem die Kur ausgeübt werden konnte. Schließlich erzwangen die böhmischen Stände die Kurausübung für sich, was sie mit ihrem Recht, den böhmischen König zu bestimmen, begründeten[13]. Dass sie dabei die Notwendigkeit der formellen Belehnung eines böhmischen Königs mit der Kur übersahen und allein ihr Wahlrecht als konstituierenden Akt des böhmischen Königtums darstellten, änderte nichts daran, dass der von den Ständen betraute Heinrich von Plauen schließlich zur Wahl zugelassen wurde.

Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kurfürsten wurde letztlich aus Furcht vor handgreiflichen Auseinandersetzungen in der Bartholomäus-Kirche aufgegeben.

Bei der Wahl Maximilians I. im Jahre 1486 wurde der böhmische König bei der Wahl überhaupt nicht eingeladen. Dies hing jedoch nicht etwa mit einer grundsätzlichen Ablehnung des böhmischen Kurrechts zusammen, vielmehr waren es aktuelle, politische Gründe, die Anlass zum Ausschluss des Böhmen gaben[14]. Der böhmische König Vladislav II. (1471 – 1516) hatte sich zuvor dem Ungarnkönig angenähert, zudem lag er im Streit mit den Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg. Die Kurfürsten sahen wohl in Vladislav selbst einen Gegner der Wahl Maximilians. Deshalb setzte man die Wahl kurzfristig an und nahm dabei eine Verletzung des in der Goldenen Bulle festgesetzten Fristerfordernisses in Kauf. Auf den daraufhin eingelegten Protest von Seiten Vladislavs rechtfertigten die Kurfürsten ihr Verhalten mit der Tatsache, dass der Tag von Frankfurt ursprünglich nicht als Wahltag gedacht war, die Wahl eines neuen römischen Königs vielmehr spontan aus der Not des Reiches und einer damit verbundenen Gefahr bei weiterem Zuwarten geschehen sei.

Indirekt wurde auch dem Böhmen eine Teilschuld an seiner Nicht-Teilnahme insofern zugesprochen, als er kein Interesse an den sonstigen Reichsgeschäften zeige, insbesondere die Hof- und Kurfürstentage in der Vergangenheit kaum besucht hatte.

[...]


[1] Blaschke, Die sächsische Kur, S. 196.

[2] Bünz, Die Kurfürsten von Sachsen, S. 40.

[3] Dohrn-van Rossum, Die Markgrafen von Meißen, S. 37.

[4] Bünz, Die Kurfürsten von Sachsen, S. 52 f.

[5] Rudersdorf, Moritz, S. 100

[6] Pleticha, Ludwig der Baier und Karl IV., S. 228.

[7] Stribrny, Der Weg der Hohenzollern, S. 26.

[8] Seyboth, Friedrich VI. (I.), Burggraf von Nürnberg, Kurfürst von Brandenburg (1371 – 1440), S. 32.

[9] Stribrny, Der Weg der Hohenzollern, S. 26.

[10] Stribrny, Der Weg der Hohenzollern, S. 84.

[11] Begert, Böhmen, die böhmische Kur und das Reich, S. 574.

[12] Begert, Böhmen, die böhmische Kur und das Reich, S. 178 f.

[13] Begert, Böhmen, die böhmische Kur und das Reich, S. 179.

[14] Begert, Böhmen, die böhmische Kur und das Reich, S. 187 ff.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
650 Jahre Goldene Bulle Karls IV. von 1356
Sous-titre
Die Zusammensetzung des Kurfürstenkollegiums bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation unter besonderer Berücksichtigung der Pfälzer Kur
Université
University of Heidelberg  (Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft)
Cours
Seminar
Note
11 Punkte
Auteur
Année
2006
Pages
27
N° de catalogue
V125860
ISBN (ebook)
9783640313747
ISBN (Livre)
9783640317486
Taille d'un fichier
573 KB
Langue
allemand
Mots clés
Jahre, Goldene, Bulle, Karls, Zusammensetzung, Kurfürstenkollegiums, Ende, Heiligen, Römischen, Reiches, Nation, Berücksichtigung, Pfälzer, Punkte
Citation du texte
Michael Nehmer (Auteur), 2006, 650 Jahre Goldene Bulle Karls IV. von 1356, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125860

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