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Verlustausgleiche an Krankenhäuser in öffentlicher Hand im EG Beihilfenrecht

Título: Verlustausgleiche an Krankenhäuser in öffentlicher Hand im EG Beihilfenrecht

Tesis (Bachelor) , 2009 , 70 Páginas , Calificación: 1,0

Autor:in: Joachim Spieß (Autor)

Derecho - Derecho europeo e Internacional, Derecho internacional privado
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Durch das Beihilfenrecht sind Begünstigungen der europäischen Mitgliedsstaaten an Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige verboten, wenn Sie damit den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und dabei den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Das Beihilfenrecht soll für einen freien Wettbewerb sorgen, der im Grundsatz ohne Begünstigungen Einzelner durch den Staat auskommt. Das EG Beihilfenrecht schränkt dabei den Bund und die Länder immer mehr ein. Durch einseitige Begünstigungen kann es dazu kommen, dass die bevorzugten Marktteilnehmer nicht mehr dem Risiko des Wettbewerbs unterliegen, wie es die Konkurrenten tun. Im Normalfall sorgt der freie Wettbewerb dafür, dass eine ineffiziente Teilnahme negative Folgen hat. Erst kommt es zu Fehlbeträgen bei ineffizienten Unternehmen, später kann es dann zum Ausscheiden aus dem Markt führen.

In den letzten Jahren sind staatliche Zahlungen an Krankenhäuser in den Mittelpunkt gerückt. Durch einen allgemeinen Rückgang anderer staatlicher Zuwendungen und steigendem Konkurrenzdruck kommt es vermehrt zu Verlusten bei öffentlichen Krankenhäusern. Diese Verluste werden vereinzelt durch die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) ausgeglichen, um die Krankenhäuser in ihrer Existenz zu sichern. Die privaten Krankenhausanbieter fühlen sich benachteiligt, weil sie selbst keine Sonderzuwendungen erhalten, und scheuen sich nicht vor Gericht zu ziehen. Auch wurden Beschwerden vor der Kommission eingeleitet mit dem
Ziel, die Zahlungen an die öffentlichen Krankenhäuser wegen des Beihilfeverbots zu verbieten. [...]

Gegenstand der Untersuchung dieser Arbeit soll es zunächst sein, Grundlagen des europäischen Beihilfenrechts und der Krankenhausfinanzierung zu erläutern. [...]

Die Europäische Kommission kam den Mitgliedsstaaten allerdings mit verschiedenen Maßnahmen entgegen, um ihnen Freiheiten bei der Bezuschussung von Unternehmen einzuräumen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Es gilt diesen Begriff näher zu bestimmen und festzustellen, ob er auf den Krankenhausbereich Anwendung findet. Es wird deutlich werden, welche rechtlichen Konflikte zwischen gut gemeinter staatlicher Einflussnahme auf den Krankenhausmarkt einerseits und dem Schutz des Wettbewerbs durch die Gemeinschaft andererseits bestehen. Zudem werden konkrete Erfordernisse benannt werden, mit welchen Verlustausgleiche als rechtmäßig gelten können.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Das europäische Beihilfenrecht

I. Die Sicherung von Wettbewerb

II. Unterschiede zum deutschen Beihilfenrecht

C. Das Gesundheitssystem

I. Allgemeines

II. Die Stellung der Krankenhäuser

1. Der Begriff Krankenhaus

2. Finanzierung und Krankenhausplan

3. Privatisierungstrend

4. Verluste als Ausgangspunkt

5. Die Privaten setzen sich zur Wehr

D. Das Beihilfeverbot

I. Allgemeines

II. Die Rolle der Kommission

III. Daseinsvorsorge und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

1. Befugnisse der Mitgliedsstaaten

2. Altmark Trans

3. Präzisierung durch die Kommission

4. Kompetenz zur Regelung im Gesundheitsbereich

E. Rechtmäßigkeit der Verlustausgleiche

I. Art. 87 Abs. 1 EG

1. Das Erfordernis von Wettbewerb

2. Begünstigung

a) Market-Economy-Investor-Test

b) Die Altmark Trans Kriterien

aa) Krankenversorgung als Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

bb) Betrauung

cc) Das erste Kriterium: Pflichtendefinierung

dd) Das zweite Kriterium

ee) Das dritte und vierte Kriterium

3. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 87 EG

II. Art. 86 Abs. 2 EG

1. Erforderlichkeit

2. Objektive oder subjektive Aufgabenverhinderung

3. Subjektive Kostenbetrachtung durch die Freistellungsentscheidung

4. Weitere Voraussetzungen der Freistellungsentscheidung

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit von Verlustausgleichszahlungen der öffentlichen Hand an Krankenhäuser im Kontext des europäischen Beihilfenrechts. Das zentrale Ziel ist es zu analysieren, unter welchen Voraussetzungen staatliche Defizitfinanzierungen für öffentliche Krankenhäuser nicht gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstoßen, wobei insbesondere die Ausnahmetatbestände der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beleuchtet werden.

  • Grundlagen des europäischen Beihilfenrechts im Gesundheitssektor
  • Strukturen der deutschen Krankenhausfinanzierung
  • Die Rolle der Kommission bei der Genehmigung von Ausgleichszahlungen
  • Analyse der Altmark-Trans-Kriterien für Krankenhäuser
  • Rechtliche Anforderungen an Betrauungsakte zur Verlustabdeckung

Auszug aus dem Buch

D. Das Beihilfeverbot

Das Beihilfeverbot ist in Art. 87 Abs. 1 EG geregelt. Danach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen und soweit der EG-Vertrag nichts gegenteiliges bestimmt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Definition für den Begriff der Beihilfe. Außerdem wird der Begriff in der Literatur unterschiedlich verwendet und enthält manchmal mehr und manchmal weniger Voraussetzungen. Im folgenden ist von einer Beihilfe auszugehen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, Belastung öffentlicher Mittel und die Rückführbarkeit auf den Staat. Die Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung werden separat geprüft.

Erfasst werden also staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigungen. Dem Begriff der Begünstigung liegt ein weites Verständnis zugrunde und er umfasst viel mehr als der Begriff der Subvention. An den Begriff der Subventionen anzuknüpfen hätte auch gar keinen Sinn, weil dieser gemeinschaftsrechtlich nicht definiert ist. Neben Geld- und Sachleistungen werden je nach Ausprägungsform auch Bürgschaften, Garantien, Steuererleichterungen oder Darlehen darunter gefasst. Dies folgt bereits aus der Formulierung „Beihilfen gleich welcher Art“. Erfasst werden alle Entlastungen von Kosten, die ein Unternehmen bei unverfälschtem Wettbewerb zu tragen hat. Wegen des weiten Beihilfebegriffs ist es auch egal in welcher Form diese Entlastung von Kosten erfolgt.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Einführung in das europäische Beihilfenrecht und die Problematik staatlicher Defizitfinanzierungen bei öffentlichen Krankenhäusern.

B. Das europäische Beihilfenrecht: Erläuterung der Grundlagen des europäischen Beihilfenrechts und Abgrenzung zum deutschen Recht.

C. Das Gesundheitssystem: Darstellung des deutschen Gesundheitswesens, der Krankenhausfinanzierung und der aktuellen Markttrends.

D. Das Beihilfeverbot: Analyse des Beihilfeverbotes nach Art. 87 Abs. 1 EG sowie der Daseinsvorsorge im europäischen Kontext.

E. Rechtmäßigkeit der Verlustausgleiche: Detaillierte Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EG sowie der Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen nach Art. 86 Abs. 2 EG.

F. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Anforderungen an Betrauungsakte für Krankenhäuser.

Schlüsselwörter

Beihilfeverbot, Krankenhausfinanzierung, Verlustausgleich, Art. 87 EG, Art. 86 Abs. 2 EG, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Altmark-Trans-Kriterien, Betrauungsakt, Wettbewerbsverfälschung, Daseinsvorsorge, Krankenhausplan, EU-Kommission, Defizitfinanzierung, europäisches Beihilfenrecht, Gesundheitswesen.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert, ob kommunale Verlustausgleiche an öffentliche Krankenhäuser mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind oder ob sie als unzulässige staatliche Beihilfen zu werten sind.

Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?

Die zentralen Felder umfassen das europäische Beihilfenrecht, die rechtlichen Grundlagen des deutschen Gesundheitswesens, das Konzept der Daseinsvorsorge und die Bedingungen für eine rechtmäßige Defizitfinanzierung.

Was ist die zentrale Forschungsfrage der Untersuchung?

Es wird der Frage nachgegangen, unter welchen materiellen und formellen Voraussetzungen (insbesondere durch Betrauungsakte) Verlustausgleiche an öffentliche Krankenhäuser als rechtmäßig im Sinne des EU-Rechts eingestuft werden können.

Welche wissenschaftlichen Methoden finden Anwendung?

Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse europäischer Rechtsgrundlagen, die Auswertung von Rechtsprechung des EuGH und EuG sowie die Untersuchung nationaler haushaltsrechtlicher Regelungen und konkreter kommunaler Betrauungspraxis.

Was behandelt der Hauptteil der Arbeit?

Der Hauptteil analysiert schrittweise die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG (Unternehmenseigenschaft, Begünstigung, Wettbewerbsbeeinflussung) und prüft, ob die Kriterien aus dem Altmark-Trans-Urteil sowie die Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 EG greifen.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren diese Arbeit?

Die wesentlichen Begriffe sind Beihilfeverbot, Altmark-Trans-Kriterien, Betrauungsakt, Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und Krankenhausfinanzierung.

Welche Bedeutung haben Betrauungsakte in diesem Zusammenhang?

Betrauungsakte sind essenziell, um die Verpflichtung zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben (wie der medizinischen Versorgung) rechtssicher zu definieren, was eine Voraussetzung für die Freistellung vom Beihilfeverbot darstellt.

Warum ist das vierte Altmark-Kriterium für Krankenhäuser problematisch?

Das vierte Kriterium fordert einen Effizienztest oder ein Vergabeverfahren, was bei einer Direktbeauftragung von Krankenhäusern durch die öffentliche Hand in der Praxis kaum umsetzbar ist und daher oft durch die Kommission in neueren Entscheidungen abgeschwächt wird.

Gilt der Krankenhausplan bereits als ausreichender Betrauungsakt?

Nach Ansicht des Autors reicht der bloße Krankenhausplan für eine umfassende Betrauung nach der Altmark-Rechtsprechung und der Freistellungsentscheidung der Kommission meist nicht aus; es bedarf ergänzender, spezifischer Akte.

Was ist das Hauptergebnis der Untersuchung?

Verlustausgleiche können grundsätzlich zulässig sein, erfordern aber hohe formelle Anforderungen an die Betrauung, insbesondere eine klare Pflichtendefinition und die Festlegung von Parametern zur Berechnung der Ausgleichsbeträge im Vorfeld.

Final del extracto de 70 páginas  - subir

Detalles

Título
Verlustausgleiche an Krankenhäuser in öffentlicher Hand im EG Beihilfenrecht
Universidad
Pforzheim University
Calificación
1,0
Autor
Joachim Spieß (Autor)
Año de publicación
2009
Páginas
70
No. de catálogo
V125948
ISBN (Ebook)
9783640314102
ISBN (Libro)
9783640317783
Idioma
Alemán
Etiqueta
Defizitfinanzierung Defizitausgleich Verlustausgleich Beihilferecht Krankenhaus Klinik Krankenhausrecht Krankenhausfinanzierung KHG Monti Paket Krankenhausplan Privatisierung Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen Daseinsvorsorge Altmark Trans Betrauungsakt Betrauung Wettbewerbsrecht Art. 87 EG Verlustausgleiche Joachim Spieß
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Joachim Spieß (Autor), 2009, Verlustausgleiche an Krankenhäuser in öffentlicher Hand im EG Beihilfenrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125948
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