Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart

die Menschenrechte und „the responsibility to protect“


Dossier / Travail, 2008

22 Pages, Note: 2.7


Extrait


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitende Punkte

1. Definition Völkerrecht
1.1 Begriff und Geltungsbereich
1.2 Rechtsträger (der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt)

2. Die staatliche Souveränität
2.1 Staatengleichheit
2.2 Die Vereinten Nationen (VN, UN, UNO)

3. Die Menschenrechte
3.1 Universeller Menschenrechtsschutz
3.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
3.3 Spezielle Konventionen

4. „The Responsibility to Protect“ (R2P)
4.1 Internationale Verantwortung & „Good Governance“

B. Diskussion

5. Darstellung der völkerrechtlichen Standards mit Blick auf den internationalen Schutz der Menschenrechte und staatliche Souveränität
5.1 Geschichtlich
5.1.1 Souveränität
5.1.2 Gewaltverbot
5.1.3 Menschenrechte
5.2 Wandel des Völkerrechts
5.2.1 Interventionsgebot

6. Betrachtung der Pro- und Kontra-Argumentation in Bezug auf „R2P“
6.1 Gewichtung von Interventionsverbot und R2P
6.2 Politische Einflussgrößen
6.3 Ethische Einflussgrößen

C. Zusammenfassung

7. Fazit

8. Weiterführende Fragestellung

Literaturverzeichnis

Nicht-digitale Einzelwerke

Artikel „Souveränität“. B. Fassbender. Hrsg. Helmut Volger.

Lexikon der Vereinten Nationen.

München 2000

Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung. E. Riedel.

Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung. Menschenrechte.

4. Auflage Bonn 2004

Die Souveränität des Staates als Autonomie im Rahmen der völkerrechtlichen Verfassung. B. Fassbender. Hrsg. Heinz-Peter Mansel u.a..Festschrift für Erik Jayme. München 2004

Völkerrecht. De Gruyter Lehrbuch. M. Bothe, R. Dolzer, K. Hailbronner, E. Klein,

P. Kunig, M. Schröder, W. Graf Vitzthum. Hrsg. Wolfgang Graf Vitzthum.

3. Auflage Berlin 2004

Sammelbände

Aus Politik und Zeitgeschichte. UN und Menschenrechte. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung. Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“.

November, 46/2008

- Idee und Anspruch der Menschenrechte im Völkerrecht. B. Fassbender
- Gibt es eine „Responsibility to Protect“?. C. Schaller
- Der UN-Menschenrechtsrat: Neue Kraft für den Menschenrechtsschutz?. S. Gareis
- Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsbildung. A. Mihr

Aus Politik und Zeitgeschichte. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung. Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“.

Oktober, 43/2004

- UNO und Völkerrecht in der Weltordnungskrise. A. Märker
- Die souveräne Gleichheit der Staaten – ein angefochtenes Grundprinzip des Völkerrechts. B. Fassbender
- Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht. O. Dörr
- Epochenwechsel im Völkerrecht?. N. Paech
- Das humanitäre Völkerrecht in der Krise?. P. Sutter
- Die Reform der Vereinten Nationen – Weltorganisation unter Anpassungsdruck.

J. Varwick

Internetmedien (Stand 16.12.08)

http://www.lexexakt.de/glossar/souveraenitaet.php

http://lexikon.calsky.com/de/txt/s/so/souvera_nita_t.php

http://de.wikipedia.org/wiki/Good_Governance

http://de.wikipedia.org/wiki/Responsibility_to_protect

A. Einleitende Punkte

In dieser Seminararbeit werde ich das Thema der Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart behandeln und wie die staatliche Souveränität mit der zunehmenden Bedeutung der international anerkannten Menschenrechte kollidiert. Hierbei werde ich auf die aktuelle Sicht auf diese Problematik eingehen: „The Responsibility to Protect“. Im Rahmen dieser Arbeit wird dieser Begriff synonym auch mit „the Duty to Protect“ oder auch „R2P“/„D2P“ bezeichnet. Um eine sinnvolle Diskussion zu führen, ist es notwendig zuvorderst die Grundbegriffe der Thematik zu erläutern. Dies wird auch der erste Punkt meiner Arbeit sein. Nach dieser Einleitung werde ich kurz die völkerrechtlichen Standards von Souveränität und den Menschenrechten und ihre Entwicklung in der Geschichte beleuchten um dann auf positive und negative Argumente in Bezug auf die R2P zusprechen zukommen. In diesem Rahmen werden im besonderen das Interventionsverbot und die Befugnisse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im weiteren Verlauf mit VN oder UN bezeichnet) im Vordergrund stehen. Schließen wird die Arbeit mit einem knappen Fazit des Erarbeiteten und einer interessanten Fragestellung der heutigen Wissenschaft. Die Fußnoten im Text sind fortlaufend nummeriert und Titel, wie auch Autoren sind sinnvoll abgekürzt. Die genaue Bezeichnung der jeweiligen Werke, auf welche ich Bezug nehme sind dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.

1. Definition Völkerrecht

1.1 Begriff und Geltungsbereich

Definition des Völkerrechts nach dem De Gruyter Lehrbuch „Völkerrecht“:

„Angesichts der immer größeren Zahl und Vielfalt der Quellen, Akteure und Gegenstände des Völkerrechts verwundert es nicht, dass die Versuche einer generellen Definition bisher zu keiner vollständigen Übereinkunft geführt haben. [...] Die wichtigsten Ansätze stellen alternativ ab auf

die Rechtsquellen des Völkerrechts; [...] die unmittelbar aus den Quellen des Völkerrechts hervorgegangen sind [...]

die Rechtssubjekte des Völkerrechts; [...] die Beziehung zwischen den Völkerrechtssubjekten, vor allem also zwischen Staaten [...]

den Gegenstand des Völkerrechts; [...] die Gesamtheit der Rechtsnormen [...].

1.2 Rechtsträger (der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt)

[Die] Begriffsbestimmung setzt [...] vor allem am Kanon des Art 38 Abs 1 IGH-Satut [an].

„Internationale Übereinkünfte“ (Art 38 Abs 1 lit a IGH-Satut) sind Absprachen zwischen Völkerrechtssubjekten mit dem Ziel, ihre hoheitlichen Beziehungen verbindlich zu regeln. Das „internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung (ebd lit b) ist die nach wie vor wichtigste Quelle des Völkerrechts. Die „von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ (ebd lit c) runden den Kreis der primären Rechtsquellen ab. Völkerrecht ist somit eine Ordnung, die von ihren eigenen Subjekten gesetzt wird. [...] Die Liste der Subjekte des Völkerrechts kennt keinen Numerus Clausus. [...] Bis auf weiteres bleibt das Völkerrecht im Schwerpunkt freilich Zwischenstaatenrecht.“.1 Rechtsträger des Völkerrechts ist somit grundsätzlich (neben Internationalen Organisationen u.a.) der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt.

2. Die staatliche Souveränität

Wie wird nun im Kontext des Völkerrechts staatliche Souveränität definiert?

„Der Begriff Souveränität wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die absolute Freiheit zur Machtausübung im Inneren eines Staates zu bezeichnen. [...] Im Völkerrecht [und damit im Kontext der VN und zwischenstaatlicher Beziehungen] wird der Begriff der Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten ( Souveränität nach außen) und seine Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) bezeichnet. Der aus der klassischen Völkerrechtslehre stammende Souveränitätsbegriff erfährt in der modernen Völkerrechtswissenschaft eine zunehmende Beschränkung, begründet vor allem mit der zunehmenden rechtlichen wie tatsächlichen Interdependenz von Staaten, internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und regierungsunabhängigen Organisationen.“.2

„[...] Fraglich ist, ob man noch von einem souveränen Staat reden kann, wenn er einen Teil seiner Gewalt an die Organe eines Staatenbundes abgegeben hat. Solange ein Staat aber selbständig diese Abgabe der Macht bestimmen und auch wieder einschränken kann, scheint es sinnvoll weiterhin von einem souveränen Staat auszugehen.“.3

2.1 Staatengleichheit

„Die Charta der Vereinten Nationen spricht nicht von "Souveränität" als solcher, sondern postuliert allein das „Prinzip der souveränen Gleichheit [...]“ aller Mitgliedstaaten (Art. 2 Nr. 1). [...] Da es eine Gleichheit mehrerer Staaten nur in einer Gemeinschaft geben kann, wurde die Souveränität eines Staates unmittelbar mit seiner Mitgliedschaft in der internationalen Gemeinschaft (organisiert in Gestalt der Vereinten Nationen) verbunden. Das Prinzip der souveränen Gleichheit schließt die (rechtliche) Herrschaft eines souveränen Staates über einen anderen aus, nicht aber die gemeinsame Unterordnung aller Staaten unter die verfasste internationale Gemeinschaft.

2.2 Die Vereinten Nationen (VN, UN, UNO)

Das Prinzip der souveränen Gleichheit stellt klar, dass im Zeitalter der Vereinten Nationen das Recht eines Staates auf Unabhängigkeit durch seine Verpflichtung bedingt wird, Gemeinschaftswerte und -ziele zu schützen und zu fördern. Völkerrechtliche Souveränität ist damit ein Sammelname für die Rechte (Kompetenzen) und Pflichten, welche die Völkerrechtsordnung zu einer bestimmten Zeit einem unabhängigen Staat zuweist. Diese spezifischen („souveränen“) Rechte und Pflichten konstituieren zusammengenommen die Souveränität eines Staates.“.4

3. Die Menschenrechte

3.1 Universeller Menschenrechtsschutz

„Den Schöpfern der Vereinten Nationen gelang es [...], in der Präambel, in den Zielbestimmungen der Artikel 1 (3) sowie eingestreut in den Artikeln 13 (1), 55 (c), 56, 62 (2), 68, 73 und 76 (c) für die Hauptorgane der neuen Weltorganisation eine grundsätzliche Kompetenz zur Befassung mit Menschenrechtsfragen im weitesten Sinne niederzulegen. [...]

3.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Bereits 1948 begann mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) durch die Generalversammlung eine Periode des „standardsetting“ im Bereich der Menschenrechte, die bis heute andauert. [...] Die AEMR, in Verbindung mit den zwei UN-Paketen von 1966, formuliert einen Menschenrechtskatalog, der staatsbürgerliche und politische, liberale Freiheits-, Gleichheits- und Teilhaberechte mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten integral verbindet und das Ensemble von Normen als „common standard of achievement“, als das in der Präambel der UN-Charta „von allen Völkern und Nationen zu erreichende Ideal“ bezeichnet.“.5

3.3 Spezielle Konventionen

„Spezielle Konventionen auf universeller Ebene betreffen insbesondere das Verbot von Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Verhütung und Bestrafung von Völkermord, den Frauen- und Kinderhandel, das Verbot von Rassendiskriminierung und Apartheit sowie die Diskriminierung von Frauen.“.6

4. „The Responsibility to Protect“ (R2P)

4.1 Internationale Verantwortung & „Good Governance“

„Der Begriff Responsibility to Protect (auch R2P; deutsch Verantwortung zum Schutz) ist ein relativ neues Konzept der internationalen Politik. Unter dem Schlagwort R2P wird eine ethische und moralische Verantwortlichkeit der internationalen Staatengemeinschaft, vornehmlich der UN, gegenüber Staaten und ihrer politischen Führung bezeichnet, die innerhalb ihres Territoriums die Kriterien von Good Governance7 entweder nicht erfüllen können oder wollen. In der globalisierten Gesellschaft hat ebenfalls die Notwendigkeit zugenommen, universale Moralvorstellungen zum Schutz der Bevölkerung in anderen Ländern anzustrengen. R2P zielt damit also nicht nur auf die Verantwortung des einzelnen Nationalstaates gegenüber seiner Bevölkerung ab, sondern ebenfalls der Staatengemeinschaft gegenüber innerstaatlichen Bedrohungen in Ländern, die nicht ihrem eigenen Verantwortungsbereich unterliegen.“.8

B. Diskussion

Nachdem wir nun ein grundlegendes Verständnis für Völkerrecht, dort niedergelegte Menschenrechte und die Idee der R2P erhalten haben, folgt die Diskussion mit Blick auf positive und negative Argumente in Bezug auf die R2P. Ich werde kurz die völkerrechtliche Basis von Souveränität und den Menschenrechten und ihre geschichtliche Entwicklung nennen und dann besonders das Interventionsverbot und die Befugnisse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im weiteren Verlauf mit VN, UNO oder UN bezeichnet) betrachten.

5. Darstellung der völkerrechtlichen Standards mit Blick auf den internationalen Schutz der Menschenrechte und staatliche Souveränität

5.1 Geschichtlich

5.1.1 Souveränität

Schon im sechzehnten Jahrhundert brachte der französische Jurist und Philosoph Jean Bodin den Souveränitätsbegriff in seine Staatstheorie ein. Doch erst als die stark naturrechtliche Sichtweise des Rechts im 19. Jahrhundert langsam verschwand setzte sich der Souveränitätsbegriff durch - besonders durch die Verbindung mit der Nationalstaatsidee des 19. und 20. Jahrhunderts. Diese Synthese führte nach den Erfahrungen des II. Weltkriegs verständlicherweise das Souveränitätsverständnis in die Misere. 1945 wurde dann die UNO geschaffen und dort der Begriff der Souveränität wiederbelebt, aber stark in seiner Bedeutung abgemindert. Wie bereits in der Einleitung zitiert spricht die Charta der VN nur noch von „souveräner Gleichheit“ (Art 2 (1)). „In einer bedeutenden Deklaration hat sich 1970 die UN-Generalversammlung auf die folgende Definition geeinigt: „Alle Staaten genießen souveräne Gleichheit. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten und sind gleichberechtigte Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, ungeachtet aller Unterschiede wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, politischer oder anderer Natur.““.9

5.1.2 Gewaltverbot

Nach Art 2 (4) der UN-Charta gilt das „ius contra bellum“, das völkerrechtliche Verbot bzw. die völkerrechtliche Verhinderung von Gewalt. Dieses Gewaltverbot dient maßgeblich dem Schutz der souveränen Gleichheit aller Staaten. Es löste die mittelalterliche Lehre vom „bellum iustum“, dem gerechten Krieg nach Grotius, ab.10 „Das Gewaltverbot gilt heute als „ius cogens“, also zwingende Völkerrechtsnorm.“.11

[...]


1 de Gruyter Lehrbuch. Völkerrecht S. 15-17

2 http://www.lexexakt.de/glossar/souveraenitaet.php

3 http://www.lexexakt.de/glossar/souveraenitaet.php

4 Fassbender: Die souveräne Gleichheit S. 10-11

5 Riedel: Der internationale Menschenrechtsschutz S. 13-14

Vgl Klein: Menschenrechte. Stille Revolution des Völkerrechts und Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtsanwendung .1997

6 de Gruyter Lehrbuch. Völkerrecht S. 216 Vgl Ipsen: Völkerrecht. Kap 11, §48 Rn 1 ff und in VN 1994, S. 118 ff.

7 http://de.wikipedia.org/wiki/Good_Governance: Deutsch „gute Regierungsführung“: Die Prinzipien der Good Governance beinhalten [...] häufig: Transparenz, Effizienz, Partizipation, Verantwortlichkeit, Marktwirtschaft, Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit. Demokratie wird dabei oft nicht explizit angeführt, liegt jedoch dem normativen Konzept der Good Governance zu Grunde und kann vor allem in den Punkten Transparenz und Partizipation gefunden werden.

8 http://de.wikipedia.org/wiki/Responsibility_to_protect

9 Fassbender: Die souveräne Gleichheit S. 7 Vgl Fassbender: Artikel „Souveränität“ und Die Souveränität des Staates, Dörr: Gewalt und Gewaltverbot, sowie Paech: Epochenwechsel

10 Vgl de Gruyter Lehrbuch. Völkerrecht S. 592-594 (594 Rn 7 Auszug aus Art 2)

11 Dörr: Gewalt und Gewaltverbot S. 14

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart
Sous-titre
die Menschenrechte und „the responsibility to protect“
Université
University of the Federal Armed Forces München  (Institut für Ö-Recht & Völkerrecht)
Cours
Internationales Recht
Note
2.7
Auteur
Année
2008
Pages
22
N° de catalogue
V126310
ISBN (ebook)
9783640323036
ISBN (Livre)
9783640321117
Taille d'un fichier
471 KB
Langue
allemand
Mots clés
Souveränität und Humanitäre Intervention, Humanitäre Intervention, R2P, Responsbility to protect, duty to protect, Charta der Vereinten Nationen Kaitel VII
Citation du texte
Julian Liese (Auteur), 2008, Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126310

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur