Die Würde des Menschen auf dem Prüfstand

Folter - ein Lob dem Preis?


Dossier / Travail, 2009

30 Pages, Note: 1,0


Extrait


Gliederung

1. Einführung in die Thematik

2. Begriffsdefinitionen
2.1 Würde
2.2 Folter

3. Beispielfälle
3.1 Der Konflikt zwischen RAF und BRD
3.2 Der Frankfurter Entführungsfall

4. Fallanalysen unter dem Gesichtspunkt der Folter
4.1 Sonderhaftbedingungen für RAF- Gefangene im Deutschen Herbst
4.1.1 Rechtfertigungen der Sonderhaftbedingungen
4.1.2 Kritik an Sonderhaftbedingungen
4.1.3 Gesellschaftliche Reaktionen
4.2 Frankfurter Folterandrohung
4.2.1 Plädoyer der Verteidigung
4.2.2 Plädoyer der Staatsanwaltschaft
4.2.3 Urteilsbegründung
4.2.4 Gesellschaftliche Reaktionen

5. Vergleichbarkeit der gesellschaftlichen Resonanzen
5.1 Vergleichbarkeit der gesellschaftlichen Resonanzen
5.2 Analyse der gesellschaftlichen Resonanzen

6. Zusammenfassung
6.1 Nutzbarkeit der Folter innerhalb der BRD
6.2 Persönliche Meinung

Quellenangaben
Literatur
Internet

1. Einführung in die Thematik

Als im Mai 2004 die ersten Bilder von misshandelten Gefangenen in dem vom US Militär genutzten Gefängnis Abu Ghraib publiziert wurden, sah sich die Öffentlichkeit wieder einmal mit der Frage konfrontiert, ob die Verwendung eines Begriffes wie dem des „Sauberen Kriegs“ passend sei.

Die Entrüstung über die scheinbar aus Langeweile und Vergnügen entstandenen Aufnahmen gedemütigter Menschen könnte jedoch in Anbetracht der Existenz des Gefangenenlagers Guantánamo Bay seltsam anmuten. Dort wurden 2002 über 1000 Gefangene inhaftiert, ohne in einem rechtstaatlichen Prozess dazu verurteilt worden zu sein. Absehend von Selbstmordversuchen und Schilderungen von Hungerstreiks aufgrund menschenunwürdiger Haftbedingungen oder der Tatsache, dass auch Minderjährige unter diesen Umständen inhaftiert sind, müssen vor allem folgende Schilderungen Interesse an den Auslösern des Abu Ghraib Skandals wecken:

„Der Begriff der »militärischen Notwendigkeit« wurde herangezogen, um den »besonderen Vernehmungsplan« zu rechtfertigen, den US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld zur Anwendung auf den Guantánamo-Häftling Mohamed al-Qahtani genehmigte. Dieser sollte über nachrichtendienstlich wertvolle Informationen verfügen, galt jedoch gegenüber üblichen Verhörmethoden der US-Armee als resistent. Mohamed al-Qahtani wurde Ende 2002/Anfang 2003 drei Monate lang in extremer Isolation gefangen gehalten. Mehrfach wurde er dazu gezwungen, Frauenunterwäsche zu tragen, und an einer Hundeleine durch den Raum geführt, wobei er eine Reihe von Hundekunststücken vollführen musste. Außerdem wurde er dazu gezwungen, mit einem männlichen Ermittler zu tanzen, während er auf dem Kopf ein Handtuch »wie eine Burka« tragen musste. Während der Verhöre wurden ihm Kopf- und Barthaare abrasiert; auch Entkleiden und Leibesvisitationen in Anwesenheit von weiblichen Ermittlerinnen gehörten zu den angewandten Methoden, wie auch sexuelle Erniedrigung, kulturell unangemessener Einsatz weiblicher Ermittlerinnen und Beleidigungen sexueller Natur gegen weibliche Familienmitglieder al-Qahtanis. Zudem wurden ihm Kapuzen über den Kopf gestülpt; er wurde lauter Musik sowie »weißem Lärm« (undefinierbaren lauten Geräuschen), ebenso wie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt. Schlafentzug gehörte ebenfalls zu den angewandten Methoden; er musste über lange Zeiträume stehen und war gezwungen, in seine Wäsche zu urinieren, wenn die Ermittler ihn nicht zur Toilette gehen ließen. Mohamed al-Qahtani wurde an 48 von 54 aufeinander folgenden Tagen 18 bis 20 Stunden am Tag verhört. Während der Befragung soll man ihn einer Scheinverschleppung unterzogen haben. Dabei wurden ihm Beruhigungsmittel gespritzt und eine Brille mit abgedunkelten Gläsern aufgesetzt; dann wurde er in einem Flugzeug aus Guantánamo ausgeflogen. Eine Militäruntersuchung ergab, dass die Behandlung von Mohamed al-Qahtani zwar insgesamt »erniedrigend und missbräuchlich« war, aber »nicht das Niveau der verbotenen unmenschlichen Behandlung erreicht« habe. Dies sollte stets berücksichtigt werden, wenn ein Behördenvertreter äußert, dass Gefangene in US-Gewahrsam in Guantánamo human behandelt würden – die Vorstellung dieser Behördenvertreter von einer humanen Behandlung deckt sich offensichtlich nicht mit internationalen Standards.“[1]

Es erscheint fragwürdig, warum die Darstellungen misshandelter Gefangener in Abu Ghraib in den USA selbst heftige Kritik auslösen, wenn dem gegenüber die oben geschilderten Verhörmethoden vergleichsweise wenig nationale Beachtung finden.

Der Unterschied zwischen diesen Fällen, welcher auch für die (ausbleibenden) Reaktionen der Öffentlichkeit oder der US Regierung verantwortlich ist, könnte in einer entstandenen Rechtmäßigkeit der Vorgänge von Guantánamo gesehen werden. Die beschriebenen Verhörmethoden dienten dort nicht dem Zeitvertreib oder dem Lustgewinn, sondern dem Schutz des Staates.

Somit wird deutlich, dass sich die Qualität der Reaktion auf den Skandal um Abu Ghraib in den USA tendenziell von jener in Deutschland unterschied. Gilt hierzulande jegliche Form der Folter als verfassungswidrig, so wird dieser Standpunkt in den USA unter dem entstandenen Druck des 11.September nun weitaus „differenzierter“ behandelt. Auch wenn diese Entwicklung aus deutscher Sicht im ersten Moment in weiter Ferne erscheint, so ist sie doch bei der Betrachtung aktueller Debatten präsenter als zunächst gedacht:

„Schon 1976 hatte der Christdemokrat Ernst Albrecht, zeitweise Chef aller Bahlsen-Kekse und Ministerpräsident Niedersachsens, in seinem Buch »Der Staat – Idee und Wirklichkeit« es für denkbar gehalten, daß in einigen Situationen die Anwendung von Folter sittlich geboten wäre. Das Echo seinerzeit bewirkte, daß Albrecht die Passage, nachdem er sie in einem Rundfunkinterview noch einmal bekräftigt hatte, »in aller Form« zurücknahm.“[2]

Diesem Eindruck nach stießen Überlegungen zu einer Folterlegititmation noch in den 70er Jahren auf ausschließlich heftige Kritik. Wertet man dieses Beispiel als Zeitzeugnis und stellt es der Debatte gegenüber, welche den Strafprozess des stellvertretenden Polizeipräsidenten Frankfurts, Wolfgang Daschner[3], von 2001 begleitete, so wird deutlich, dass ebenso wie in den USA auch in der BRD ein Prozess in Gang gekommen sein könnte, in welchem das Überdenken alter Ansichten zum Umgang mit der Folterthematik gesellschaftsfähig würde. Im Gegensatz zum erstgenannten Beispiel vermochte die Diskussion um die Rechtmäßigkeit von Daschners Handeln über ein Jahr lang (bis zum erfolgten Urteil) die Meinungen zu polarisieren.

Diese Arbeit möchte daher den Fragen nachgehen, inwieweit Folter mit dem Grundgesetz vereinbar ist und ob Folter ungeachtet des Grundgesetztes der BRD sinnvoll oder gar nötig sein kann, um die Interessen eines Staates zu vertreten.

Als bedeutsam wird hierfür auch die gesellschaftliche Haltung gegenüber Folter gesehen. Ausgehend von der Annahme, die öffentliche Resonanz auf bestimmte Fälle (welche die Folter betrafen) könne als Indikator einer gesamtgesellschaftlichen Haltung zu diesem Thema fungieren und einen möglichen Wandel erkennbar werden lassen, wird eine Gegenüberstellung zweier exemplarischer Fällen und der durch sie angestoßenen Debatten erfolgen. Nicht zuletzt soll dies jedoch auch eine Konkretisierung des Forschungsgegenstandes ermöglichen.

2. Begriffsdefinitionen

Um eine mögliche Diskrepanz in der Vereinbarkeit zwischen Folter und Menschenwürde zu erörtern, ist es zunächst nötig, diese Begriffe ausreichend bestimmt zu haben.

2.1 Würde

Da sich diese Arbeit vor allem rechtsethischen Fragestellungen widmet und die Komplexität des Begriffes bekannt ist, soll hier nur in aller Kürze auf den Menschenwürdebegriff nach Kant eingegangen werden, da dieser mit seiner Definition der Menschenwürde die Grundlage für die den Art.1 GG begründende Philosophie schuf.

Der Begriff der Würde wird seit der Aufklärung als ein abstrakter sittlicher, moralischer Wert verstanden, welcher im Wesentlichen auf die beiden Ebenen der Qualität des Handelns und eine dem Mensch immanente Eigenheit zurückgeführt werden kann.

Im Grundgesetz wird die erste Ebene, die Qualität des Handelns, als Gestaltungsauftrag verstanden, welcher durch die Gesellschaft und deren Mitglieder zu verwirklichen ist.

Laut Kant besitzt der Mensch aufgrund seiner Autonomie Würde. Autonom (im Sinne einer Selbstgesetzgebung[4] ) ist der Mensch qua der Fähigkeit, unabhängig von seinem Bildungs- oder sonstigen Stand zu wissen, was richtig oder falsch ist und nach diesem Wissen zu handeln.

Die Würde des Menschen ist nach Kant von jedweden Eigenschaften (z.B. charakterlichen oder intellektuellen), Fähigkeiten oder sonstigen äußeren Merkmalen wie z.B. der sozialen Stellung unabhängig und stets gegeben. Kant begründet das universelle Besitzen einer unabwägbaren Würde mittels einer Repräsentation der Menschheit durch den einzelnen Menschen selbst. Dieser Umstand verpflichtet jedoch nicht nur die Gesellschaft zu einem würdevollen Umgang unter ihren Mitgliedern, sondern verpflichtet auch jeden Menschen selbst zur Bewahrung der ihm innewohnenden Würde.[5]

„Die Pflicht gegen sich selbst besteht darin, dass der Mensch die Würde der Menschheit in seiner Person bewahre.“[6]

Die Pflicht zur Bewahrung der eigenen Würde impliziert im Umkehrschluss auch die Möglichkeit einer Veräußerung oder des Verlusts derselben.

Allerdings besteht zwar die Pflicht zur Bewahrung der eigenen und in jedem Menschen begründeten Würde, doch ist sie dennoch nicht veräußerbar, weil alles, was einen Preis besitzt, durch sein ihm im Preis äquivalentes Gegenstück ersetzbar ist. Die Würde des Menschen ist jedoch durch ihre Eigenschaft, einzig Zweck an sich selbst zu sein, über jeden Preis erhaben. Sie hat somit keinen relativen Wert bzw. Preis, sondern erschafft sich selbst als Wert.[7]

2.2 Folter

Die Schwierigkeit einer Definition wird unter anderem bei dem Versuch deutlich, den Begriff der Folter gegenüber anderen Begriffen wie Misshandlung, Missbrauch oder Erniedrigung abzugrenzen.

Anstatt einer Herleitung des Begriffs sei hier nur auf folgendes Beispiel hingewiesen um die Problematik der Begriffsbestimmung zu verdeutlichen:

Selbst innerhalb der heute sehr bedeutenden 1961 gegründeten Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) dauerten die Bemühungen, eine passende Definition zu finden, bis 1984 an. Dabei einigte sich AI 1984 jedoch nicht auf eine der bis dahin unzähligen selbst erarbeiteten Definitionen, sondern übernahm Art.1 der Folterverbotskonvention der Vereinten Nationen (angenommen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984, in Kraft getreten 1987):[8]

„Art.1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“[9]

Über die Tatsachen hinaus, dass die Folterverbotskonvention momentan in 145 Staaten zumindest de jure Gültigkeit besitzt, kann behauptet werden, das die in ihr enthaltene Definition auch im wissenschaftlichen Diskurs häufig Anwendung findet.[10]

3. Beispielfälle

Wie bereits in der Einleitung gezeigt, hat in den USA möglicherweise ein Wandel im Umgang mit dem (u.a. 1984 ratifizierten) Folterverbot stattgefunden.

Um darzulegen, dass in Deutschland zumindest die Tabuisierung der Äußerung von Überlegungen zur Folterlegalisierung und möglicherweise auch der allgemeine Umgang mit der Thematik im Wandel ist, sollen nun zwei Fälle dargestellt werden, in welchen sich die deutsche Gesellschaft mit Situationen, in denen Folter oder zumindest folterähnliche Handlungen angewendet wurden, gegenübersah. Entscheidendes Merkmal zur Auswahl der Fälle waren die unterschiedlichen Rollenzuschreibungen, die den (potentiellen) Folterern im öffentlichen Diskurs zukamen. Im Falle des Konfliktes zwischen RAF und BRD konnte die Rolle des Folterers dem Staat an sich zugeschrieben werden, dieser Fall kann also, im weitesten Sinne, als Pendant zu Guantánamo genutzt werden, denn sowohl „die BRD“ in den 1970er Jahren, als auch „die USA“ in der Gegenwart handeln so, wie sie handeln, weil sie jeweils auf eine existentielle, im Sinne von den Staat selbst bedrohende „Situation“ reagieren. Dagegen soll der Fall um den Polizeivizepräsidenten Daschner als Gegenstück zu Abu Ghraib dienen: In diesen beiden Fällen fällt es nämlich strukturell leichter, die jeweiligen Folterer als „Einzelpersonen“ bzw. als Individuen, letztlich als eigenverantwortliche Subjekte, zu verhandeln. Es liegt auf der Hand, dass diese Klassifizierung alles andere als unproblematisch ist, gleichwohl soll zunächst eine genauere Betrachtung der beiden „deutschen Fälle“ folgen, um erst anschließend (Kap. 5) in der Retrospektive die Klassifizierung und die hieraus erwachsenden Möglichkeiten (und Grenzen) der Vergleichbarkeit der Fälle erneut und fundierter zu diskutieren.

3.1 Der Konflikt zwischen RAF und BRD

Mit dem finalen Ziel, eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu schaffen, betrieb die ca. 1970 aus einem radikalen Flügel der linken Protestbewegung entstandene RAF nach südamerikanischem Guerilla-Kriegsvorbild einen militärischen Kampf aus dem Untergrund, um die BRD, welche von ihr als „faschistischer Unrechtsstaat“ empfunden wurde, abzulösen und an ihrer Stelle eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu etablieren.[11]

Nach der als Gründungszeitpunkt geltenden Befreiung des inhaftierten Andreas Baaders während eines begleiteten Ausganges am 14.Mai 1970 umfasste der „harte Kern“ der RAF 4 Personen. Nachdem sie sich kurz nach der Befreiung Baaders im Nahen Osten für 2 Monate von Einheiten der palästinensischen Befreiungsorganisation El Fatah militärisch hatten ausbilden lassen, begannen sie mit dem Aufbau einer Organisation und Logistik im Untergrund durch Banküberfälle, Einbrüche in Rathäuser sowie Diebstähle. Auf (relativ) kleine Bombenanschläge welche nach vorheriger Warnung erfolgten und somit lediglich Materialschaden verursachten, reagierten die staatlichen Behörden mit intensiven und bis dahin in der BRD beispiellosen Polizeikontrollen. Am 15. Juli 1971 wurde bei einer dieser Kontrollen das RAF Mitglied Petra Schelm nach einem Schusswechsel mit der Polizei getötet. Als Reaktion auf Schelms Tod verübte ein RAF Kommando („Kommando Petra Schelm“) den bis dato schwersten Bombenanschlag. Bei diesem Anschlag auf das Hauptquartier des V. Corps der US-amerikanischen Streitkräfte in Frankfurt am Main kam ein Mensch zu Tode, dreizehn weitere wurden verletzt.[12]

Das Beispiel des Falles von Petra Schelm kann als exemplarisch für die Wechselwirkung im Konflikt zwischen RAF und BRD gesehen werden. Im weiteren Verlauf folgte eine stete Radikalisierung beider Parteien, welche schließlich im „Deutschen Herbst“ in den Entführungen Hans Martin Schleyers und des Lufthansapassagierflugzeuges „Landshut“ 1977 gipfelte. Als Reaktion auf die zunehmende Bedrohung der staatlichen Ordnung durch die RAF verabschiedete der Gesetzgeber bis 1978 mehrere „Anti-Terror-Gesetze“ worunter z.B. der 1974 verabschiedete Paragraph §138a StPO fällt, welcher den Ausschluss eines Rechtsanwaltes aus einem Verfahren erlaubt, wenn dieser unter dem Verdacht steht, kriminelle Handlungen des Mandanten zu unterstützen. Bedingt durch verschiedene Faktoren spaltete sich die RAF in verschiedene Aktionsströmungen auf. Eine von ihnen hatte sich zur Aufgabe gemacht, in Haft befindliche RAF Mitglieder durch Geiselnahmen frei zu pressen. Nicht zuletzt sollten diese auch befreit werden, um sie aus den äußerst strengen Haftbedingungen zu retten.[13]

[...]


[1] Amnesty International 2007, S.02/07

[2] junge Welt, 21. Dezember 2004

[3] Daschner drohte einem mutmaßlichen Geißelnehmer Folter an (siehe auch 4.2)

[4] Harmann 2005, S.5

[5] vgl. Wikipedia, Eintrag „Würde“

[6] Eisler 1930, Eintrag „Würde“

[7] ebd.

[8] Devries 1998, S.xxx ff

[9] vgl. Gollwitzer 2005, S.72

[10] vgl. beispielhaft Beestermöller&Brunkhorst 2006

[11] siehe Rote Armee Fraktion 1972; vgl. auch Bahn 2003 S.12 – 22

[12] vgl. wikipedia.org/wiki/Petra_Schelm

[13] vgl. Peters 1991

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Die Würde des Menschen auf dem Prüfstand
Sous-titre
Folter - ein Lob dem Preis?
Université
University of Siegen
Note
1,0
Auteur
Année
2009
Pages
30
N° de catalogue
V126502
ISBN (ebook)
9783640323883
ISBN (Livre)
9783640321797
Taille d'un fichier
513 KB
Langue
allemand
Mots clés
Würde, Menschen, Prüfstand, Folter, Preis
Citation du texte
Sebastian Reinhard (Auteur), 2009, Die Würde des Menschen auf dem Prüfstand, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126502

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