Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04)


Seminar Paper, 2009

20 Pages, Grade: 1,7


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Inhalt

1. Einleitung – Der Begriff des Betriebsübergangs

2. Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04
2.1 Sachverhalt
2.2 Vorlagefragen des ArbG Düsseldorf
2.3 Entscheidung des EuGH

3 Diskussionen der Entscheidung
3.1 Bisherige Rechtsprechung des BAG
3.2 Schlussanträge des Generalanwaltes
3.3 Kritikpunkte

4. Auswirkungen der Entscheidung
4.1 Neuauslegung des BAG: Kern der Wertschöpfung
4.2 Bedeutung für die Praxis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung – Der Begriff des Betriebsübergangs

Das unternehmerische Ziel, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu fokussieren, führt häufig dazu, nicht im Mittelpunkt der Wertschöpfung stehende Tätigkeiten auf externe Auftragnehmer auszugliedern. Sind bei einem solchen Übergang bestimmte Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB1. Aufgrund der europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl von Fallgestaltungen ist dieser eine „äußerst komplizierte Vorschrift“2, die in einem stetigen – oft durch den EuGH angestoßen –Interpretationswandel steht3.

Konkret kennzeichnet der Begriff des Betriebsübergangs den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft. Die europarechtlichen Richtlinien (im Folgenden: RL) 77/187/EWG und 2001/23/EG haben zu einer weitgehenden Vereinheitlichung dieses Begriffs in der gesamten EU beigetragen und zu einer Annäherung der jeweiligen nationalen Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang regeln, geführt. Im deutschen Arbeitsrecht ist erstmalig 1972 mit § 613 a BGB eine Regelung zum Betriebsübergang verankert worden, welche später im Zuge der Umsetzung der EGRichtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 und vor zuletzt durch die Richtlinie 2001/23/EG vom 23. März 2001 ergänzt wurde4.

Ziel der RL 2001/23/EG ist die Wahrung des sozialen Besitzstandes der Arbeitnehmer und die Einräumung eines umfassenden Bestandsschutz5. Neben der Sicherung des Fortbestandes des Betriebsrates und der kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen schützt die RL 2001/23/EG die Haftungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den Veräußerer und den Erwerber. Hauptzielt ist das Weiterbestehen der individualrechtlichen Arbeitnehmerrechte und -pflichten. Der Betriebsübergang alleine führt nicht zu einer Auflösung der Arbeitsverhältnisse. Der bloße Wechsel des Inhabers soll für die Arbeitnehmer keine Konsequenzen haben, Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen sollen weiter bestehen bleiben. Kündigungen von Arbeitsverhältnissen alleine aufgrund eines Betriebsübergangs sind gem. Art 4 Abs. 1 daher unzulässig. Hiermit soll das Unterlaufen des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer durch die Übertragung eines Betriebes verhindert werden. Ohne Regelung hätte der Veräußernde ansonsten die Möglichkeit, den Arbeitnehmern wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten betriebsbedingt zu kündigen. Aufgrund fehlender vertraglicher Beziehungen zu dem Erwerber hätten diese keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei dem Erwerber6.

Das Vorliegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB muss für jeden Einzelfall untersucht werden. Bei dieser Prüfung gilt es mehrere Punkte zu beachten; neben der Frage, ob es sich bei dem übertragenen Betriebs bzw. Betriebsteil um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, ist die Wahrung der Identität von zentraler Bedeutung7. Der EuGH führt sieben Kriterien auf, die im Sinne einer Gesamtbewertung untersucht werden müssen und auf deren Basis über das Vorliegen eines Betriebsüberganges entschieden wird8. Der Übergang von materiellen Aktiva ist einer von sieben Punkten, der auf Vorliegen eines Betriebsüberganges hindeutet. Unklar war bis zur Entscheidung GüneyGörres allerdings, wie nicht eigenwirtschaftlich genutzte materielle Aktiva bei der Übertragung eines Betriebes in Bezug auf die RL 2001/23/EG zu werten sind9.

2. Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04

2.1 Sachverhalt

Die Sicherheitskontrolle der Fluggäste und der Gepäckstücke wurde am Düsseldorfer Flughafen von der Securior Aviation (Germany) Ltd (im Folgenden: Securior) durchgeführt, welche Frau GüneyGörres und Frau Demir unbefristet für dies Aufgaben beschäftigte10. Insgesamt beschäftigte Securior 306 Arbeitnehmer, von denen 296 ausschließlich der Sicherheitskontrolle zugeteilt waren. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten war eine Schulung mit anschließender Prüfung zum Luftsicherheitsassistenten notwendig. Die für die Sicherheitskontrollen notwendigen teuren Spezialgeräte befanden sich im Besitz der Bundesrepublik Deutschland und wurden Securior nur zur Verfügung gestellt. Auch die Wartung und Erneuerung dieser Anlagen wurde von der Bundesrepublik Deutschland vollständig übernommen. Für Securior war mit der Nutzung dieser Geräte kein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil verbunden. Mit Schreiben vom 05.06.2003 teilte das Bundesministerium für Inneres Securior mit, dass deren Vertrag zur Durchführung der Sicherheitskontrollen nicht über den 31.12.2003 hinaus verlängert werden würde. Der Auftrag wurde an die Firma Kötter Aviation Security GmbH Co. KG (im Folgenden: Kötter) neu vergeben. Auf Nachfrage von Securior erklärte der Geschäftsführer von Kötter, an einem Betriebs-übergang nicht interessiert zu sein. Securior kündigte daraufhin allen Arbeitnehmern, die im Zuge dieses Auftrages beschäftigt waren zum 31.12.2003. Kötter übernahm zum 01.01.2004 die Sicherheitskontrollen zu nahezu unveränderten Bedingungen, inklusive der beschriebenen Flugsicherheitsgeräte. Auch übernahm Kötter 167 der zuvor von Securior beschäftigten Arbeitnehmer. Frau GüneyGörres und Frau Demir wurden nicht übernommen. Frau GüneyGörres und Frau Demir reichten daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Feststellung ein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen und Securior nach § 613a BGB unter Berücksichtigung der RL 2001/23/EG mit Kötter fortbesteht.

2.2 Vorlagefragen des ArbG Düsseldorf

Nach Ansicht des ArbG Düsseldorf hängt die Frage, ob hier ein Betriebsübergang stattgefunden hat, von der Auslegung des Begriffes Betriebsüberganges im Sinne des Art. 1 der RL 2001/23/EG ab11. Nach vorhergehender Rechtssprechung des BAG wurde für das Vorliegen eines Betriebsübergangs stets die eigenwirtschaftliche Nutzung verlangt12. Das BAG differenziert zwischen der Arbeit „mit“ Betriebsmitteln und der Arbeit „an“ Betriebsmitteln. Es vertritt die Ansicht, dass sonst selbst bei reinen Dienstleistungstätigkeiten wie etwa einem Reinigungsunternehmen die zu reinigenden Räume als materielle Aktiva gelten würden13. Wird vom ausführenden Unternehmen eine Leistung angeboten, die es an den Betriebsmitteln des Auftraggebers erbringt, ohne hieraus einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen und ohne dass es über Art und Umfang ihres Einsatzes bestimmen könnte, gehören diese Einrichtungen nicht zu den Betriebsmitteln des Auftragnehmers. Nur wenn dem Auftragnehmer die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden, seien sie den Aktiva des Auftragnehmers zuzuordnen. Nur dann könnten sie als Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit des Auftragnehmerbetriebes im Sinne des § 613a BGB auf den nachfolgenden Auftragnehmer übergehen14.

Das ArbG Düsseldorf ersuchte aufgrund dieser Auslegung der RL 2001/23/EG durch das BAG den EuGH mit der Frage, ob es nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, die Annahme eines Übergangs von Betriebsmitteln von deren eigenwirtschaftlichen Nutzung abhängig zu machen15. Das ArbG Düsseldorf war der Überzeugung, dass für eine Entscheidung der Rechtssache zuerst die Klärung der Frage nötig sei, ob die Geräte zur Fluggastkontrolle als Betriebsmittel von Securior auf Kötter übergegangen seien.

[...]


1 Palandt – Weidenkaff, § 613 a 889ff

2 Kock BB 2007, 714 (714).

3 Vgl. MüllerGlöge/Preis/Schmidt - Preis, § 613 a BGB, Rn. 5ff.

4 Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S.164f.

5 Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S.232.

6 Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S.163

7 Palandt – Weidenkaff, § 613 a, Rn. 10f

8 Ahlhorn, Europäisierung des Arbeitsrecht ZfA 2005, 109 (137ff)

9 MüllerGlöge/Preis/Schmidt – Preis, § 613 a BGB, Rn. 20.

10 Vgl. für den gesamten Sachverhalt EuGH GüneyGörres 15.12.2005, RS- C-232/04, Rn. 8ff

11 Ersuchen des ArbG Düsseldorf, Amtsblatt der Europäischen Union, 2004/C 228/38.

12 Vgl. u.a BAG 11.12.1997, Az: 8 AZR 156/95, NZA 1999, 486.

13 Vgl. ebd.

14 Göttling/Düwell/Beseler, Arbeitsrechtliche Probleme bei Betriebsübergang, S. 33ff.

15 Ersuchen des ArbG Düsseldorf, Amtsblatt der Europäischen Union, 2004/C 228/38.

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Title
Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04)
College
Martin Luther University
Course
Europäisches Arbeitsrecht
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
20
Catalog Number
V126739
ISBN (eBook)
9783640327027
ISBN (Book)
9783640327478
File size
566 KB
Language
German
Keywords
Eigenwirtschaftliche Nutzung, Betriebsübergang, Europäisches Arbeitsrecht, Güney-Görres, C-232/ 04, C-233/ 04, Flughafen Entscheidung, Securior
Quote paper
BA Nils Pollmeyer (Author), 2009, Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126739

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