Das unternehmerische Ziel, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu
fokussieren, führt häufig dazu, nicht im Mittelpunkt der Wertschöpfung stehende Tätigkeiten auf externe Auftragnehmer auszugliedern. Sind bei einem solchen Übergang bestimmte Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB1. Aufgrund der europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl von Fallgestaltungen ist dieser eine „äußerst komplizierte Vorschrift“, die in einem stetigen – oft
durch den EuGH angestoßen –Interpretationswandel steht
Das Vorliegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB muss für jeden Einzelfall untersucht werden. Bei dieser Prüfung gilt es mehrere Punkte zu beachten; neben der Frage, ob es sich bei dem übertragenen Betriebs bzw. Betriebsteil um eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, ist die Wahrung der Identität von
zentraler Bedeutung. Der EuGH führt sieben Kriterien auf, die im Sinne einer Gesamtbewertung untersucht werden müssen und auf deren Basis über das Vorliegen eines Betriebsüberganges entschieden wird. Der Übergang von materiellen Aktiva ist einer von sieben Punkten, der auf Vorliegen eines Betriebsüberganges hindeutet. Unklar war bis zur Entscheidung Güney-Görres allerdings, wie nicht eigenwirtschaftlich genutzte materielle Aktiva bei der Übertragung eines Betriebes in Bezug auf die RL 2001/23/EG zu werten sind. Dies soll in der vorliegenden Arbeit erörtert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung - Der Begriff des Betriebsübergangs
- Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04
- Sachverhalt
- Vorlagefragen des ArbG Düsseldorf
- Entscheidung des EuGH
- Diskussionen der Entscheidung
- Bisherige Rechtsprechung des BAG
- Schlussanträge des Generalanwaltes
- Kritikpunkte
- Auswirkungen der Entscheidung
- Neuauslegung des BAG: Kern der Wertschöpfung
- Bedeutung für die Praxis
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Ausarbeitung befasst sich mit dem Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Sie analysiert die Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04 (Güney-Görres) und deren Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BAG.
- Der Begriff des Betriebsübergangs im deutschen Arbeitsrecht
- Die Bedeutung der RL 2001/23/EG für die Rechtsprechung
- Die Rolle der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln
- Die Auswirkungen der Entscheidung Güney-Görres auf die Praxis
- Die Bedeutung des Kernbereichs der Wertschöpfung
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema des Betriebsübergangs ein und erläutert die Bedeutung des Begriffs im Kontext der Ausgliederung von Tätigkeiten. Die Entscheidung des EuGH in den Rs. C-232/04 und C-233/04 (Güney-Görres) wird im zweiten Kapitel detailliert dargestellt. Der Sachverhalt, die Vorlagefragen des ArbG Düsseldorf und die Entscheidung des EuGH werden beleuchtet. Das dritte Kapitel befasst sich mit den Diskussionen der Entscheidung, wobei die bisherige Rechtsprechung des BAG, die Schlussanträge des Generalanwaltes und Kritikpunkte an der Entscheidung beleuchtet werden. Im vierten Kapitel werden die Auswirkungen der Entscheidung auf die Rechtsprechung des BAG und die Praxis analysiert.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen den Betriebsübergang, die eigenwirtschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln, die Rechtsprechung des EuGH, die RL 2001/23/EG, die Rechtsprechung des BAG, den Kernbereich der Wertschöpfung und die Auswirkungen auf die Praxis.
- Citation du texte
- BA Nils Pollmeyer (Auteur), 2009, Das Kriterium der eigenwirtschaftlichen Nutzung von Betriebsmitteln für die Feststellung eines Betriebsüberganges - (EuGH Güney-Görres 15.12.2005, Rs C-232/ 04 und C-233/ 04), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126739