Gemeinsamkeiten und Unterschiede: Zum Problem Lastenüberwälzung

Die Behandlung der Lastenüberwälzung in der Betrieblichen Steuerlehre - BVerfG-Urteil vom 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110, 274


Trabajo de Seminario, 2007

28 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Darstellung des Urteils des Ersten Senats vom 20. April 2004. zur Ökosteuern
2.1. Auffassung der Beteiligten
2.2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

3. Bedeutung und Zielsetzung den Ökosteuern
3.1. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform
3.2. Die Marktkonformität der Ökologischen Steuerreform

4. Ist die Ökosteuererhebung verfassungsgemäß?
4.1 Unzulässigkeit der Rügen mangels rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführer
4.1.1. Berufsregelende Tendenz von Ökosteuern
4.1.2. Die Problematik des Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts der Eigentumsgarantie
4.1.2.1. Kein Schutz vor Steuererhöhungen aus § 14 Abs. 1 GG
4.1.2.2. Erdrosselende Wirkung der Ökosteuern
4.1.2.3. Die Wirkungen der ökologischen Steuerreform auf die Kostenstruktur der Beschwerdeführer
4.2. Ökosteuern: Verbrauchersteuern oder unzulässige Abgaben
4.2.1. Der verfassungsrechtliche Verbrauchsteuerbegriff
4.2.2. Wandel von der Verbrauchsteuer zur Produktionsmittelsteuer
4.2.3. Umweltpolitische Lenkungsfunktion: Theorie und Praxis
4.2.3.1 Verfassungsmäßigkeit der umweltpolitischer Lenkungsfunktion
4.2.3.2 Wirtschaftliche Umsetzbarkeit
4.2.4. Verfassungsmäßigkeit der Zweckbindung

5. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ökosteuerbegünstigung für das Produzierende Gewerbe
5.1. Gleichheitssatz als Beurteilungsmaßstab 15
5.2. Durchbrechung des Gleichheitssatzes zum Zwecke der Wahrun der Wettbewerbsfähigkeit für das Produzierende Gewerbe
5.2.1. Fehlen einer sachgerechten Abgrenzung des Begünstigtenkreises
5.2.2. Benachteiligung der Beschwerdeführer im internationalen Wettbewerb
5.2.3. Ungleichbehandlung von Transportunternehmen im Bezug auf andere Verkehrsträger

6. Thesenförmige Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

In dem vorliegenden Streitfall musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Ökosteuer beschäftigen. Kühlhäuserbetreiber und Transportunternehmen wünschten eine umfassende Prüfung. Es galt die Frage zu klären, ob die Erhebung von Ökosteuern verfassungsgemäß sei und ob die Kläger, genauso wie alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, einen Anspruch auf Ökosteuerbegünstigung haben.

Es soll in dem betrachteten Fall geprüft werden, ob die Ökosteuer gegen die Grundsätze des Finanzverfassungsrechts und gegen allgemeine Prinzipien der Steuergerechtigkeit verstößt. Darüber hinaus besteht die Aufgabe dieser Seminararbeit darin, das Problem der Lastenüberwälzung aus Sicht der betrieblichen Steuerlehre zu präsentieren.

Im Hauptteil werden die Auffassung der Beteiligten sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt. Nach der Erläuterung der Bedeutung und der Zielsetzung der Ökosteuer (Mineralölsteuer und Stromsteuer) wird das Problem der Marktkonformität der ökologischen Steuerreform untersucht.

Danach werden zwei grundlegenden Fragen näher betrachtet, zum einen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Ökosteuern an sich und zum anderen das Problem der Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zum begünstigten produzierenden Gewerbe (und den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft), und ihre eventuelle Benachteiligung im internationalem Wettbewerb.

Parallel erfolgt der Vergleich der juristischen Betrachtungsweise des Bundesverfassungsgerichts mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Problemstellung, die bei der rechtlichen Prüfung scheinbar zu kurz gekommen war. Während der Gesichtspunkt der Steuerlastenüberwälzung auf den Endverbraucher im vorliegenden Urteil nur am Rande behandelt wurde, da es keine rechtliche Überwälzungsgewähr gibt, hat die Frage, wer tatsächlich die Steuerlast trägt, im Rahmen der betrieblichen Steuerlehre eine gravierende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die wichtigsten Merkmale des Grundrechtseingriffs eventuell vorhanden sind und die Ökosteuern dem

Verbrauchsteuerbegriff doch nicht gerecht werden, wenn im Regelfall keine Überwälzung gelingen kann.

Des Weiteren ließ der BVerfG die notwendige Prüfung der Grundsatzverletzung der Eigentumsgarantie sowie der Berufsausübungsfreiheit mangels rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführer außer Acht. Das Gericht widmete seine Aufmerksamkeit der Prüfung des Gleichheitssatzes.

2. Darstellung des Urteils des Ersten Senats vom 20. April 2004 zur Ökosteuern

2.1. Auffassung der Beteiligten

Es handelt sich um zwei gewerbliche Kühlhausbetreiber sowie fünf Transportunternehmen (weiter „die Beschwerdeführer“), die ihre Leistungen am europäischen Markt anbieten.1

Die Kühlhausbetreiber wendeten sich gegen §§3, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3, §10 Abs. 1 und 2 StromStG in dem Verfahren 1 BvR 1748/99.2 Sie behaupten, sie seien gegenüber den stromsteuerbegünstigten betrieblichen Kühlhäusern diskriminiert. Die gleichheitswidrigen Regelungen führten zur erheblichen Wettbewerbsverzehrungen, da die betrieblichen Kühlhäuser ihre Kühlflachen auf dem Markt stromsteuerbegünstigt zur Verfügung stellten. Aus diesen Gründen könnten die Beschwerdeführer die Steuerlast an die Verbraucher nicht weiterreichen, was das wirtschaftliche Fortbestehen der Unternehmen gefährde. Damit sei die Eigentumsgarantie nicht mehr gewährleistet.

Die Ungleichbehandlung könne man weder aus ökologischen Gesichtspunkten noch mit dem Argument des internationalen Konkurrenzdrucks für produzierende Unternehmen rechtfertigen. Die Beschwerdeführer nähmen genauso am internationalen Wettbewerb teil. Somit sei auch der Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit verletzt.3

In dem Verfahren 1 BvR 905/00 wenden sich die Spediteure gegen §§ 2, 25, 25a MinöStG.4 Sie sehen sich auch hier gegenüber steuerbegünstigten produzierenden

Unternehmen diskriminiert. Ausländische Unternehmen, die nicht in Deutschland tanken müssen, würden die Aufträge gewinnen, so dass bei inländischen Transportunternehmen die Ertragsgrundlage stark reduziert würde. Darin sei eine Verletzung der Berufausübungsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie zu sehen.5 Außerdem sei die Mineralölsteuer keine Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 106 GG, sondern eine unzulässige Umweltabgabe, wenn die Überwälzung der Steuerlast auf den Endverbraucher nicht gelänge und die Beschwerdeführer die finanzielle Last tragen müssten.6

Die Beschwerdeführer machen somit die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz), Art. 12 Abs. 1 (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) geltend.7

2.2. Entscheidung des Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht fand die Rügen der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG mangels Grundrechtbetroffenheit unzulässig8, da unter dem Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich nicht der Schutz vor Marktveränderungen oder „Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen“9 falle. Weiterhin schütze „die Eigentumsgarantie nicht vor Preiserhöhungen infolge von neuen oder erhöhten Steuern“10.

Im Steuerrecht bedeute der Gleichheitsgrundsatz, dass nicht nur die Steuerschuldner, sondern vielmehr die Endverbraucher mit den indirekten Verbrauchsteuern gleichmäßig belastet werden sollen.11 Außerdem dürfe der Gesetzgeber zum Zwecke der Lenkung auch gezielt höhere Belastungen hervorrufen um Anreize zur Vermeidung von ökologisch unerwünschtem Verhalten zu schaffen, genauso wie mit Steuervergünstigungen bei problematischen Wettbewerbssituationen unterstützt werden könne.12 Die Steuervergünstigung für eine Gruppe begründe insbesondere keinen Anspruch auf eine vergleichbare Vergünstigung bei Anderen.13 Daher sei nach der Meinung des Bundesverfassungsgerichts an den angefochtenen Regeln des MinöStG sowie StromStG kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu sehen.14

Bei der Beurteilung der Verbrauchsteuereigenschaft der Ökosteuern stellt das BVerfG fest, dass die Verbindung des Ökosteueraufkommens mit der Senkung des Rentenversicherungsbeitrages nichts an dem Steuercharakter der Abgaben ändere.15

Auch für die Einordnung einer Steuer als Verbrauchsteuer genüge bereits die Möglichkeit der Überwälzung, die tatsächliche Realisierbarkeit der Lastenüberwälzung sei dagegen unerheblich.16

Daher sei festzustellen, dass die Strom- und Mineralölsteuer Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG sind.17

3. Bedeutung und Zielsetzung den Ökosteuern

3.1. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform Das „Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform“ vom 16.12.1999 ist am 1.1.2000 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber die Preise für die Energienutzung in Deutschland erhöhen, um Anreize zu schaffen die vorhandenen Energieressourcen sparsam zu konsumieren, erneuerbare Energiequellen intensiver aufzubauen sowie energiesparende Produktionsverfahren zu entwickeln bzw. die Menge an Externalitäten durch einen Rückgang des Verbrauchs reduzieren. Um gleichzeitig die Arbeitskraft zu vergünstigen und somit die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu ermöglichen, wurde beschlossen, die erhöhten Steuereinnahmen zur Senkung den Lohnnebenkosten um 0,8 Prozentpunkte zu verwenden.18

Durch die Umweltsteuern wird angestrebt jeden einzelnen Verbraucher für die von ihm verursachten Umweltschäden verantwortlich zu machen. Dadurch kommt nicht das Leistungsfähigkeitprinzip sondern das Äquivalenzprinzip zur Anwendung.19

Um Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Energieverteuerung nicht zu beeinträchtigen, sind für energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, sowie für Land- und Forstwirtschaft Steuervergünstigungen vorgesehen.20

Nach § 9 Abs. 3 StromStG dürfen die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ermäßigt versteuerten Strom zur betrieblichen Zwecken beziehen. Vergleichbare Vergünstigungen werden auch über § 25 MinöStG für das Produzierende Gewerbe, sowie für Land- und Forstwirtschaft gewährt. Zusätzlich wird für die Unternehmen eine Gesamtrechnung durchgeführt, bei der die Belastung mit Ökosteuern mit der Entlastung durch Senkung der

Rentenversicherungsbeiträge verglichen wird. Die eventuelle „Reststeuerbelastung“ kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 StromStG aus Stromsteuer und über § 25a MinöStG aus Ökosteuern (Summe der vergütungsfähigen Mineralölsteuer und Stromsteuer) beseitigt werden.21

3.2. Die Marktkonformität der ökologischen Steuerreform

Ziel einer Steuer ist immer die Erzeilung von Einnahmen, auch wenn sie nur Nebenzweck darstellt (§ 3 Abs. 1 AO). Mit jährlichen Einnahmen von rund 45 Milliarden Euro gehören die umweltbezogenen Steuern zu den bedeutendsten und den ergiebigsten in Bundesrepublik Deutschland.22 Die fiskalische Ergiebigkeit einer Verbrauchsteuer kann in der Regel nur durch regelmäßige Steuererhöhungen gewährleistet werden, die im vorliegenden Fall durch eine ökologische Notwendigkeit als zweckmäßig dargestellt wird.23

Auf den ersten Blick scheint es eine marktkonforme Losung zu sein, angesichts des drohenden Treibhauseffekts umweltschädlichen Kraftstoffverbrauch zu verteuern und gleichzeitig der steigenden Arbeitslosigkeit dadurch entgegenzutreten indem Arbeitskraft billiger gemacht wird. Dies ist im Grunde ein staatlicher Zwangseingriff, eine umgekehrte Preiskontrolle. Allerdings ist zu bedenken, dass wenn indem die Preise künstlich nach oben getrieben werden die Wirtschaft umso mehr geschwächt wird je intensiver man sie einsetzt.24

Zum Zwecke der Ressourcenschonung sollte die Erforschung alternativer Energien und deren Einsatz gefördert werden, anstelle mit Ökosteuern die notwendige Mittel dafür abzuschöpfen.25

Da neben den Ökosteuern zusätzlich Umsatzsteuern erhoben werden, stellt sich die Frage, ob zwei Verbrauchersteuern nebeneinander zu keiner Doppelbesteuerung führen.26

4. Ist die Ökosteuererhebung verfassungsgemäß?

4.1. Unzulässigkeit der Rügen mangels rechtlicher Betroffenheit der Beschwerdeführer

4.1.1. Berufsregelende Tendenz von Ökosteuern

Die Beschwerdeführer wünschten vom BVerfG eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung: erstens ob die Ökosteuererhebung verfassungsgemäß sei, und zweitens, ob sie nicht einen Rechtsanspruch auf Steuerbegünstigungen hätten, da bei ihnen ebenfalls ein förderungswürdiger Lebenssachverhalt vorhanden sei.27

Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass aus dem Art. 12 Abs. 1 GG kein grundrechtlicher Anspruch auf immer gleiche Wettbewerbsbedingungen, erfolgreiche Wettbewerbsteilnahme sowie Sicherung der künftigen Erwerbsmöglichkeiten erwächst.28 Im Normalfall, wenn die Überwälzung der Steuerlasten gelingt, haben Ökosteuern auch keine berufsregelende Tendenz.29

[...]


1 Vgl. BVerfG-Urteil vom 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110, S. 274, unter A.II.

2 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter A.

3 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter A.III.1.

4 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter A.

5 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter A.III.2.

6 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter A.III.2.

7 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter A.III.

8 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter B.1.

9 BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter B.1.a).

10 BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter B.1.b).

11 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter C.I.2.

12 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter C.I.3.

13 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter C.II.4.d).bb).

14 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter Leitsätze: (2).

15 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter C.II.1.

16 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter C.II.2.

17 Vgl. BVerfG-Urteil v. 20.4.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, a.a.O. (Fn.1), unter Leitsätze: (1).

18 Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen: Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 17.11.1998, BT-Druck 14/40., S. 1.

19 Vgl. Lang, Joachim, in: Tipke, Klaus / Lang, Joachim: Steuerrecht, 18. Aufl., Köln 2005, §8 Rz. 118.

20 Vgl. BT-Druck 14/40, a.a.O. (Fn.18), S. 11.

21 Vgl. Birgel, Karl: Die Ökosteuer und ihre praktische Relevanz, in: StuB, 3. Jg. (2001), S. 848-856, hier S. 851f.

22 Vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2006 für die Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 2006, S. 576.

23 Vgl. Adolf, Jörg: Mineralölsteuer- Stütze unseres Steuersystems oder Auslaufmodell?, in: Wirt-schaftsdienst, 83. Jg. (2003), S. 460-468, hier S. 460.

24 Vgl. Ritter, Wolfgang: Ökosteuern – Wohin steuern wir?, in: BB, 51. Jg. (1996), S. 1961-1967, hier S. 1961.

25 Vgl. o.V.: Ökologische Steuerreform: Intelligente Lösungen statt neuer Belastungen. Die VCI-Thesen zur Ökologisierung des Steuersystems, in: BB, 50. Jg. (1995), S. 2189-2194, hier S. 2192.

26 Vgl. Haas, Evelyn: Ist die so genannte Ökosteuer verfassungsgemäß?, in: Recht –Kultur – Finanzen, Festschrift für Reinhard Mußgnug, hrsg. von Klaus Grupp und Ulrich Hufeld, Heidelberg 2005, S. 205-215, hier S. 214.

27 Vgl. Haas, Evelyn: a.a.O. (Fn.26), hier S. 206.

28 Vgl. BVerfG-Beschluß vom 16.10.1968 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, S. 236, unter III.d).

29 Vgl. BVerfG-Beschluß vom 30.10.1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, S. 181, unter B.I.1.

Final del extracto de 28 páginas

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Título
Gemeinsamkeiten und Unterschiede: Zum Problem Lastenüberwälzung
Subtítulo
Die Behandlung der Lastenüberwälzung in der Betrieblichen Steuerlehre - BVerfG-Urteil vom 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110, 274
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebliche Steuerlehre)
Curso
Betriebliche Steuerlehre
Calificación
2,3
Autor
Año
2007
Páginas
28
No. de catálogo
V127342
ISBN (Ebook)
9783640339846
ISBN (Libro)
9783640338504
Tamaño de fichero
487 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Problem, Lastenüberwälzung, Behandlung, Lastenüberwälzung, Betrieblichen, Steuerlehre, BVerfG-Urteil, BVerfGE
Citar trabajo
Olga Medinskaya (Autor), 2007, Gemeinsamkeiten und Unterschiede: Zum Problem Lastenüberwälzung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127342

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