Die Zinsschranke und die Reaktion der unternehmerischen Praxis


Seminar Paper, 2008

25 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Zinsschranke
2.1. Gesetzliche Grundlagen
2.2. Gründe zur Einführung der Zinsschranke
2.3. Anwendungsbereich
2.4. Funktionsweise
2.4.1. Bestimmung des Zinssaldos
2.4.2. Das steuerliche EBITDA
2.4.3. Der Zinsvortrag
2.5. Ausnahmetatbestände zur Nichtanwendung der Zinsschranke
2.5.1. Die Geringwertigkeitsfreigrenze
2.5.2. Die Konzern – Klausel
2.5.3. Die Escape – Klausel
2.6. Die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

3. Auswirkungen der Zinsschranke auf die Unternehmen
3.1. Nachteile für die Unternehmen
3.2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke
3.2.1. Mehrfachnutzung der Geringwertigkeitsfreigrenze
3.2.2. Bildung einer Organschaft
3.2.3. Das Verschmelzungsmodell
3.2.4. Vermeidung schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung
3.2.5. Erhöhung des steuerlichen EBITDA
3.2.6. Verbesserung des Zinssaldos

4. Fazit

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 02.11.2006 einigte sich die Arbeitsgruppe zur „Reform der Unternehmenssteuer in Deutschland“, unter der Leitung des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch und des Bundesfinanzministers Peer Steinbrück, auf einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Unternehmenssteuerreform 2008. Beschlossen wurden folgende Zielvereinbarungen, die mit der Reform erreicht werden sollten: Die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit, weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität, Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten, Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte, sowie die nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis.[1]

Nach Verabschiedung der entwickelten Unternehmenssteuerreformgesetze in Bundestag und Bundesrat, traten die meisten der Neuregelungen am 01.01.2008 in Kraft.

Das primäre Ziel vor Augen, den Wirtschaftsstandort Deutschland für inländische, wie auch ausländische Investoren attraktiver werden zu lassen, wurden Steuersätze gesenkt und dadurch international wettbewerbsfähiger gestaltet. Die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften wurde, durch Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 Prozent und der Gewerbesteuer – Messzahl auf 3,5 Prozent, auf unter 30 Prozent reduziert.[2]

Eine solche Senkung von Steuersätzen kann Investition und Wachstum in Deutschland fördern, führt jedoch ebenso zu einem erheblichen Verlust von Steuereinnahmen, der in Zeiten wachsender Staatsverschuldung nur sehr schwer zu kompensieren ist.

Um die entstehende Lücke zu füllen, wurden eine Reihe Gegenfinanzierungsmaßnahmen beschlossen, unter anderem der Wegfall der Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer-aufwendungen als Betriebsausgaben, die Abschaffung der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung, sowie die Einrichtung einer Zinsschranke.

Durch die Einführung der Zinsschranke, auf die im Folgenden der Fokus dieser Seminararbeit gerichtet bleibt, rechnet der Staat mit circa 1,075 Milliarden Steuermehreinnahmen jährlich.[3]

Die Zinsschranke dient der Gegenfinanzierung der Steuerentlastungsmaßnahmen, sie soll außerdem das deutsche Steueraufkommen sichern und dazu beitragen, dass Finanzierungsbelastungen in einem internationalen Konzern fairer verteilt werden.[4]

Letzteres beschreibt den Zustand, dass viele international tätige Unternehmen in Deutschland erzielte Gewinne ins Ausland verlagern und Zinsaufwendungen für ausländisches Fremdkapital in Deutschland steuerlich absetzen. Mit Hilfe der Zinsschranke will der Gesetzgeber diese grenzüberschreitenden Gestaltungen verhindern und der Gewinnverlagerung ins niedrig besteuerte Ausland entgegenwirken.[5]

Die Zinsschranke drückt sich im neu eingeführten § 4h EStG, in Verbindung mit der Neufassung des § 8a KStG, aus und beschränkt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen, die vor der Unternehmenssteuerreform 2008 i. d. R. noch in vollem Umfang, als betrieblich / beruflich veranlasst, absetzbar waren.

Im Rahmen dieser Seminararbeit wird die Funktionsweise der Zinsschranke erläutert und die Reaktion der unternehmerischen Praxis auf solch eine Maßnahme dargestellt. Es wird ebenfalls aufgezeigt welche Folgen sie für die Unternehmen hat und welche Möglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke existieren.

Bei Letzterem werden zwei Fälle unterschieden, unter welchen Umständen es per Gesetzgebung zu einer Nichtanwendung der Zinsschranke kommt und welche praxisorientierten Gestaltungsmöglichkeiten es darüber hinaus für Unternehmen gibt, ihre Zinsaufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig zu gestalten.

2. Grundlagen der Zinsschranke

2.1. Gesetzliche Grundlagen

Der neu eingeführte § 4h EStG, i. V. m. § 8a KStG in der neuen Fassung, regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen, die so genannte Zinsschranke und wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 verabschiedet.[6]

Vor dieser Regelung war ein steuerlicher Abzug von Zinsaufwendungen für Fremdkapital, mit Ausnahme solcher, die durch eine übermäßige Gesellschafterfremdfinanzierung veranlasst waren, in voller Höhe möglich.

§ 8a KStG in seiner alten Fassung regelte bisher die Fremdfinanzierung durch die Gesellschafter auf die Weise, dass übermäßig hohe Zinsaufwendungen aus einer solchen, als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden. Eine Gesellschafter-fremdfinanzierung, ging sie über ein angemessenes Maß hinaus, führte so zu einer Umqualifizierung der Zinsen, sowohl auf der Unternehmens-, als auch auf der Gesellschafterseite. Bei der Kapitalgesellschaft wurden die vorher den Gewinn mindernden Zinsen wieder hinzugerechnet, bei den Anteilseignern wurden sie als Gewinnausschüttung, noch nach dem Halbeinkünfteverfahren, versteuert.[7]

§ 4h EStG, i. V. m. § 8a KStG n. F., löst seit der Unternehmenssteuerreform 2008 den

§ 8a KStG a. F. ab. Der Unterschied zwischen der Neuregelung und dem § 8a KStG a.F., besteht im wesentlich größeren Anwendungsbereich der Zinsschranke und dass diese eine Obergrenze für absetzbare Zinsaufwendungen festlegt, unabhängig davon ob es sich um Zinszahlungen an Gesellschafter, nahe stehende Personen oder fremde Dritte handelt. Die Höhe der Zinsaufwendungen ist i. S. d. Zinsschranke für die Abzugsfähigkeit entscheidend, nicht deren Ursache. Eine Umqualifizierung von Zinszahlungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen unterbleibt, da es sich bei der Zinsschranke um ein Betriebsausgabenabzugsverbot handelt.[8]

Die gesamte Fremdfinanzierung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist durch die Zinsschranke abgedeckt. § 4h EStG enthält die Regelungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, § 8a KStG die für Kapitalgesellschaften, wobei anzumerken ist, dass § 8a KStG lediglich Ergänzungen hinzufügt, aber im Grundsatz auf § 4h EStG verweist.

2.2. Gründe zur Einführung der Zinsschranke

Eine Schwachstelle des § 8a KStG a.F. war es, dass lediglich Finanzbeziehungen zwischen Gesellschaft und Anteilseignern geregelt wurden, Finanzbeziehungen innerhalb von Konzernen, sowie zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften wurden vernachlässigt. Dies ermöglichte den Unternehmen eine Finanzierungs- und Steuerpolitik, in der Fremdkapital wie auch Gewinne, schnell und staatenübergreifend verschoben werden konnten. Vor allem internationale Unternehmen nutzten in der Vergangenheit diese Möglichkeit dazu, Gewinne in der Weise ins Ausland zu verschieben, dass deutsche Unternehmen aus dem Ausland eine Fremdfinanzierung erhielten, die Zinsaufwendungen in Deutschland geltend machten und im Gegenzug ein Großteil ihres Gewinns, in Form von Zinsen, steuermindernd zurück ins Ausland floss.[9]

Die Zinsschranke soll die Flucht in ausländische Fremdfinanzierung stoppen, indem sie die Höhe der absetzbaren Zinsaufwendungen von der Höhe der Zinserträge und dem um Zinsen, Steuern und Abschreibungen bereinigten Gewinn (EBITDA) abhängig macht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass global aktive Unternehmen in Deutschland nicht nur Zinsaufwendungen, sondern auch Gewinne geltend machen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, Anreize dafür zu schaffen, dass Gewinne internationaler Konzerne ins Inland verlagert werden. […] Gleichzeitig bezweckt die Regelung, dass die Verlagerung von Fremdfinanzierungsaufwand aus dem Ausland ins Inland und damit eine Verringerung der inländischen Besteuerungsgrundlage vermieden wird.[10]

2.3. Anwendungsbereich

„Aufgrund der systematischen Einbindung der Regelungen, sowohl im EStG als auch im KStG, gilt die Zinsschranke grundsätzlich rechtsformunabhängig und damit sowohl für Personengesellschaften als auch für Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften.“[11]

Der Betriebsbegriff ist eine der zentralen Normen des § 4h EStG. Ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke kann ein Einzelunternehmen, eine Kapitalgesellschaft, eine Mitunternehmerschaft, oder unter Umständen sogar eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sein, wenn diese nach § 15 Abs. 3 Nr.2 EStG gewerblich geprägt ist.[12]

Es ist zu beachten, dass ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe unterhalten kann, eine Kapitalgesellschaft hat jedoch, ebenso wie die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Mitunternehmerschaft, nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke. „Zum Betrieb der KGaA gehört auch der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters, zu dem der Mitunternehmerschaft, neben dem Gesamthandsvermögen, auch das Sonder-betriebsvermögen der Mitunternehmer, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 und Abs. 3 EStG. Ein gesamter Organkreis gilt als ein Betrieb, wo hingegen eine Betriebsstätte keinen eigenständigen Betrieb i. S. d. Zinsschranke darstellt.[13]

Nach Auslegung des § 4h Abs. 3 EStG durch das BMF – Schreiben, erfasst die Zinsschranke nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital, nicht jedoch solche aus der Überlassung von Sachkapital. Die Zinsschranke beschränkt sich also auf Zinserträge und Zinsaufwendungen im engeren Sinne. Fremdkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 EStG sind damit alle passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören.[14]

Als typische Formen solch einer Art Fremdkapital sind beispielsweise fest und variabel verzinste Darlehen, partiarische Darlehen, typische stille Beteiligungen, oder auch Gewinnschuldverschreibungen zu nennen, wobei es auf die Dauer der Fremdkapitalüberlassung, im Gegensatz zu den alten Regelungen der Gesellschafter-fremdfinanzierung nach § 8a KStG a. F., hier nicht mehr ankommt.

Im Bezug auf das so genannte Factoring, welches in echtes und unechtes Factoring unterschieden wird, ergibt sich im Rahmen der Zinsschranke eine Besonderheit.

Beim unechten Factoring wird von einer Darlehensgewährung zwischen dem Zessionar und dem Zedenten ausgegangen, wobei hier der Zedent weiterhin das Ausfallrisiko der verkauften Forderung trägt. Die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert, gilt nach § 4h Abs. 3 EStG als eigenständige Überlassung von Fremdkapital und unterliegt der Zinsschranke.[15] Das echte Factoring unterliegt nur dann der Zinsschranke, wenn Zessionar und Zedent einen Antrag stellen, indem eine Behamdlung erwünscht ist, die dem unechten Factoring entspricht.

2.4. Funktionsweise

§ 4h Abs. 1 EStG beschränkt den Abzug von Zinsaufwendungen auf die Höhe der Zinserträge und 30 Prozent des um Zinsen, Steuern und Abschreibungen bereinigten Gewinns, dem so genannten EBITDA. Über diesen Wert hinausgehende Zinsaufwendungen werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert. (Siehe Abb.1).

2.4.1. Bestimmung des Zinssaldos

Ausgangspunkt der Zinsschrankenregelung ist der Zinssaldo. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Zinsaufwand und den Zinserträgen desselben Wirtschaftsjahrs. Ausschlaggebend für ein Abzugsverbot i. S. d. Zinsschranke ist jedoch nur die Höhe des so genannten negativen Zinssaldos[16], der entsteht, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen.

Zinsaufwendungen sind nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG Vergütungen für Fremdkapital, Zinserträge nach § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art.[17]

Zinsaufwendungen wie auch Zinserträge i. S. d. Zinsschranke sind solche, die den maßgeblichen Gewinn, oder bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften das maßgebliche Einkommen, mindern, bzw. erhöhen.

Demnach gehören zu den Zinsaufwendungen, bzw. Zinserträgen i. S. d. Zinsschranke beispielsweise Zinsen aus fest und variabel verzinslichen Darlehen, Zinsen aus partiarischen Darlehen, Provisionen und Gebühren die an den Fremdkapitalgeber gezahlt werden, Erträge aus stillen Beteiligungen, das Damnum, das Disagio, sogar Leasingraten, falls das Wirtschaftsgut in den Besitz des Leasingnehmers übergeht. Auch aus der Auf- und Abzinsung unverzinslicher, wie auch niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen, ergeben sich im Rahmen der Zinsschranke, § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG, Zinsaufwendungen und Zinserträge.[18] Verallgemeinernd ist zu sagen, dass Zinsaufwendungen und Zinserträge i. S. d. Zinsschranke immer aus einer vorüber-gehenden Überlassung von Geldkapital resultieren.

Von der Zinsschranke nicht betroffen sind Dividenden, Zinsen nach § 233 ff. AO, Skonti und Boni.[19] Ebenfalls nicht unter die Zinsschrankenregelung fallen die nicht abziehbaren Zinsen gemäß § 3c Abs. 1 und 2 EStG, § 4 Abs. 4a EStG, Hinterziehungszinsen i. S. d. § 235 AO i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG, sowie solche Zinsen, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, als verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen einer Körperschaft nicht gemindert haben.[20] Für diese Art Zinsen gelten andere Regelungen, die die Abzugsfähigkeit verbieten. Diese Regelungen sind vorrangig vor den Regelungen der Zinsschranke anzuwenden.[21]

Kommt es nach Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen zu einem negativen Zinssaldo, hängt es von der Höhe des EBITDA ab, in welchem Umfang dieser steuerlich absetzbar ist.

2.4.2. Das steuerliche EBITDA

Das im Rahmen der Zinsschranke verwendete steuerliche EBITDA entspricht nicht dem handelsrechtlichen EBITDA.

„Die Abzugsobergrenze für Zinsen nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG orientiert sich an dem maßgeblichen Gewinn des Betriebes“[22] Der Zinssaldo ist nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des um Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns, dem so genannte EBITDA (earnings before interests, taxes, depreciation and amortization), abziehbar.

[...]


[1] Vgl. Herzig, N./Bohn, A.: Modifizierte Zinsschranke und Unternehmensfinanzierung, in: Der Betrieb, Heft 1, 2007, Seite 1

[2] Vgl. Herzig, N./Bohn, A.: Modifizierte Zinsschranke und Unternehmensfinanzierung, in: Der Betrieb, Heft 1, 2007, Seite 1

[3] Vgl. Herzig, N./Bohn, A.: Modifizierte Zinsschranke und Unternehmensfinanzierung, in: Der Betrieb, Heft 1, 2007, Seite 1

[4] Vgl. Töben, T.: Die Zinsschranke – Befund und Kritik, in: Finanz – Rundschau Ertragsteuerrecht, Band 89, 2007, Seite 739-746

[5] Vgl. Staats, W. / Renger, S.: Hebelt ein Logikfehler des Gesetzgebers die Zinsschranke aus?, in: DStR 2007, Heft 41, 2007, Seite 1801-1804

[6] Vgl. Weber, K.: Die Zinsschranke – Eine kritische Analyse der Anwendung und der Auswirkungen bei mittelständischen Unternehmen, Norderstedt 2008, Seite 2

[7] Vgl. Volb, H.: Unternehmenssteuerreform 2008, 1. Auflage, Hamm 2007, Seite 43-44

[8] Vgl. Rosenberg, S.: Die Unternehmenssteuerreform 2008 - Die Zinsschranke gem. § 4h EStG, Saarbrücken 2008, Seite 6

[9] Vgl. Volb, H.: Unternehmenssteuerreform 2008, 1. Auflage, Hamm 2007, Seite 43

[10] Vgl. Grashoff, D.: Steuerrecht 2008, München 2008, Seite 104

[11] Grashoff, D.: Steuerrecht 2008, München 2008, Seite 105

[12] Vgl. Homepage Deloitte & Touche GmbH (siehe Internetquellen im Literaturverzeichnis)

[13] Vgl. BMF-Schreiben zur Zinsschranke, 04. Juli 2008, II. 1. 3

[14] Vgl. BMF-Schreiben zur Zinsschranke, 04. Juli 2008, II. 2. 11.

[15] Vgl. BMF-Schreiben zur Zinsschranke, 04. Juli 2008, II. 2. 14.

[16] Vgl. Volb, H.: Unternehmenssteuerreform 2008, Hamm 2007, Seite 46

[17] Vgl. BMF-Schreiben zur Zinsschranke, 04. Juli 2008, II. 3. 15.

[18] Vgl. Volb, H.: Unternehmenssteuerreform 2008, Hamm 2007, Seite 47

[19] Vgl. BMF-Schreiben zur Zinsschranke, 04. Juli 2008, II. 3. 16.

[20] Vgl. BMF-Schreiben zur Zinsschranke, 04. Juli 2008, II. 3. 18.

[21] Vgl. Weber, K.: Die Zinsschranke – Eine kritische Analyse der Anwendung und der Auswirkungen bei mittelständischen Unternehmen, Norderstedt 2008, Seite 4-5

[22] Rosenberg, S.: Die Unternehmenssteuerreform 2008: Die Zinsschranke gem. § 4h EStG, Saarbrücken 2008, Seite 7

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Die Zinsschranke und die Reaktion der unternehmerischen Praxis
College
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Course
Zyklus Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
25
Catalog Number
V127434
ISBN (eBook)
9783640380077
ISBN (Book)
9783640380039
File size
523 KB
Language
German
Keywords
Zinsschranke, Reaktion, Praxis
Quote paper
Benjamin Cichos (Author), 2008, Die Zinsschranke und die Reaktion der unternehmerischen Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127434

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Zinsschranke und die Reaktion der unternehmerischen Praxis



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free