Aufgaben und Kompetenzen des Audit Committee im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit


Bachelorarbeit, 2008

62 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
2.1. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
2.2. Pflichten, Rechte, Aufgaben der Aufsichtsratmitglieder
2.2.1. Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern
2.2.2. Rechte von Aufsichtsratsmitgliedern
2.2.3. Pflichten, Rechte und Aufgaben der Vorsitzenden des Aufsichtsrats
2.2.4. Aufgaben von Aufsichtsratsmitgliedern

3. Historische Entwicklung des Audit Committee
3.1. Entstehung des angloamerikanischen Audit Committee im Überblick
3.2. Entstehungsgründe des deutschen Audit Committee

4. Ausschussbildung. Grundlagen
4.1. Anforderungen an die Prüfungsausschussmitglieder
4.1.1. Persönliche Vorraussetzungen
4.1.2. Qualifikationen
4.1.3. Unabhängigkeit
4.2. Einrichtung des Prüfungsausschusses
4.2.1. Einrichtung, Größe und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
4.2.2. Auswahl und Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder
4.2.3. Amtszeit der Prüfungsausschussmitglieder
4.2.4. Vergütung der Prüfungsausschussmitglieder
4.3. Ausschussordnung
4.3.1. Regelungen des Prüfungsausschusses
4.3.2. Sitzungen
4.3.3. Beschlussfassung
4.3.4. Berichterstattung
4.3.5. Haftung

5. Prüfungsausschuss als Überwachungsinstrument des Aufsichtsrats
5.1. Aufgaben des Prüfungsausschusses
5.2. Begleitende Überwachung
5.2.1. Informationsordnung und Vorstandsberichte
5.2.2. Laufende Prüfung der Rechnungslegung
5.3. Gestaltende Überwachung
5.3.1. Prüfung von Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag
5.3.2. Unterstützung des Aufsichtsrates bei Berichterstattung
5.3.3. Risikoüberwachungssystem
5.3.4. Interne Revision
5.4. Internes Kontrollsystem
5.5. Compliance
5.6. Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer
5.6.1. Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
5.6.2. Prüfauftrag und Prüfungsschwerpunkte
5.7. Zusätzliche Aufgaben und Rechte des Prüfungsausschusses

6. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG
6.1. Aufgaben und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses nach BilMoG
6.1.1. Aufsichtsrat und seine Zusammensetzung
6.1.2. Einrichtung des Prüfungsausschusses
6.1.3. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
6.2. Aufgaben des Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses

7. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zusammensetzung und Größe des deutschen Aufsichtsrats

Tabelle 2: Klassische Tätigkeitsmerkmale von Audit Committees

1. Einleitung

1.1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Durch das am 21.05.2008 von der Bundesregierung veröffentlichte Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) gelangt die deutsche Rechnungslegung und Prüfung in eine Umbruchsphase. Es werden durch das Gesetz zahleiche neue Regelungen, die ihren Ursprung in der 4. und 7. Abänderungsrichtlinie, der 8. Abschlussprüferrichtlinie sowie in dem Deutschen Corporate Governance Kodex fanden, verfestigt.

Der Bedarf, die deutsche Rechnungslegung zu reformieren, resultierte aus den weltweiten Unternehmenszusammenbrüchen, Unternehmensschieflagen sowie Fehlbilanzierungen, welche auf die fehlende Unabhängigkeit der Aufsichtratsmitglieder und Abschlussprüfer sowie auf Überwachungsstrukturdefizite zurückzuführen waren. Von diesen Ereignissen waren unter anderen Unternehmen wie Philipp Holzmann, Klöckner, die Bankgesellschaft Berlin in Deutschland, Parmalat in Italien, und Worldcom, Enron in den USA betroffen. Daraufhin folgte eine Reihe von Rechenschaftspflichten, die die Rechnungsabschlüsse sowie Prüfungsstrukturen verbessern sollten. Die Arbeit der Aufsichtsräte wurde besonders infrage gestellt und neue Lösungen zur Verbesserung der Überwachung der Rechnungslegung wurden gesucht.

Der „Sarbanes-Oxley Act of 2002“, der in den USA verabschiedet worden ist, sah die verpflichtende Notwendigkeit ein Audit Committee einzurichten, welches Verstöße verhindern sollte. Diese Regelung zielte auf die Sicherstellung von adäquaten Kapitalmarktinformationen, Erschwerung von Bilanzfälschungen und die Verhinderung kollusiven Verhaltens zwischen Abschlussprüfern und Unternehmen.[1]

Auch in Deutschland wurden seit 1998 zahlreiche Regelungen vorgenommen. Im Jahr 1998 (20.04.1998) erließ der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschaftsdarlehn (KapAEG), indem die Konzerne befreiende Konzernabschlüsse sowie Konzernlageberichte nach internationalen Normen (IAS, US-GAAP) erstellen konnten. Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft trat, sollte die Corporate Governance, welches gute Führungsgrundsätze beinhaltet, sowie in einer Unternehmensüberwachung, die durch den Aufsichtsrat getätigt wird, in deutschen Unternehmen gestärkt werden. Dabei wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ergänzt sowie die Bedeutung von Prüfungsausschüssen und Überwachungssystemen akzentuiert. Die neuen Normen sollten das innere System verbessern.[2]

Hintergrund für die Entstehung des Corporate Governance Kodex in Deutschland bildete auch die geringe Unternehmensüberwachung über den Kapitalmarkt sowie die geringe Streuung des Aktienbesitzes. Man brauchte gewisse Regelungen, um eine gute Unternehmensführung gewährleisten zu können.[3] Im Jahr 2001 richtete das Bundesministerium der Justiz eine Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ ein, „die aus zwölf Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens besteht“[4], um den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zu entwickeln. Der DCGK wurde im Jahr 2002 beschlossen und setzt sich aus international und national anerkannten Standards zusammen, die insbesondere auf den Aufsichtsrat und den Vorstand[5] ausgerichtet sind. Diese Standards sollen zu einer guten und verantwortungsbewussten Unternehmensführung beitragen, indem das Vertrauen von nationalen sowie internationalen Shareholdern sowie Stakeholdern „in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften“[6] gestärkt werden sollte. Und obwohl die Regelungen zum Einrichten eines Prüfungsausschusses nur als Empfehlungen in den DCGK zu finden sind, ergibt sich die Verpflichtung zur Institutionalisierung des Ausschusses zuerst aus dem BilMoG.

Diese Arbeit befasst sich mit dem deutschen Audit Committee, also dem Prüfungsausschuss, der bei den deutschen Gesellschaften immer mehr Akzeptanz findet. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, insbesondere die Aufgaben, Rechte und Pflichten, Kompetenzen des Prüfungsausschusses und dessen Zusammensetzung darzustellen. Es soll gezeigt werden, dass der Prüfungsausschuss ein wesentliches Überwachungsinstrument des Aufsichtsrates ist und damit die unabdingbare Institutionalisierung des Aufsichtsratsausschusses begründet und zur Verbesserung der Corporate Governance beiträgt.

1.2. Aufbau der Arbeit

Das 2. Kapitel dieser Arbeit befasst sich mit dem Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft. Die Darstellung dieses Organs soll zum besseren Verständnis dienen, um die wesentlichen Grundlagen, wie die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie seine Rechte, Pflichten und Aufgaben verstehen zu können.

Die historische Entwicklung des Audit Committee in den monistischen und dualistischen Gesellschaften wird im 3. Kapitel dargestellt.

Das folgende vierte Kapitel beschreibt die wichtigsten Grundlagen des Prüfungsausschusses. Hier werden die Anforderungen, die an die Ausschussmitglieder gestellt werden, die Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Ausschussordnung beschrieben.

Darauf aufbauend folgt das 5. Kapitel, das sich mit dem Prüfungsausschuss als dem sogenannten Überwachungsinstrument des Aufsichtsrats auseinandersetzt. Es soll gezeigt werden, welche Vorteile sich aus der Einrichtung des Ausschusses ergeben und vor allem in welchen Aufgabengebieten der Prüfungsausschuss tätig werden kann und darf.

Das 6. Kapitel widmet seine Aufmerksamkeit dem BilMoG und den dadurch sich ergebenden neuen gesetzlichen Vorschriften.

Die Arbeit wird mit dem letzten Kapitel, dem Fazit, abgeschlossen.

2. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft

Dieses Kapitel soll einen groben Überblick über die Zusammensetzung einer deutschen Aktiengesellschaft geben, wobei das Aufsichtsratsorgan etwas ausführlicher dargestellt wird. Es werden Wahl, Bestellung, Abberufung, Amtszeit sowie die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratmitglieder erläutert.

Im Jahr 1884 trennte das Gesetz den Vorstand von dem Aufsichtsrat, um die Unabhängigkeit der Aufsichtsräte zu gewährleisten. Seitdem setzt sich eine deutsche Aktiengesellschaft aus drei Organen zusammen, nämlich: der Hauptversammlung, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Jedes dieser Unternehmensorgane hat fest geregelte Normen und muss sich zwingend daran halten. Die Hauptversammlung muss neben anderen ihr zugewiesenen Normen insbesondere die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates treffen. Sie ist auch befugt einen Abschlussprüfer sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen.[7] Der Aufsichtsrat muss die Überwachungs-[8] und der Vorstand die Führungsaufgaben[9] übernehmen. Schon damals verfügten Aufsichtsräte nicht nur über ein Informationsrecht, sondern auch über eine Informationspflicht, mussten unter größter Sorgfalt ihre Handlungen tätigen und sollten „durch die Einführung eines Schadensersatzanspruches bei der Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben in die Pflicht genommen werden“[10].

Die genaue organisatorische Trennung der genannten Führungs- und Überwachungsaufgaben bildete eine Basis für das dualistische System der deutschen Aktiengesellschaften. Aus diesem Grund kann man sagen, dass der Vorstand ein Außenorgan und der Aufsichtsrat ein Innenorgan ist und „sie zusammen (...) eine Verwaltung der Aktiengesellschaft“[11] bilden.

Ein anderes System, nämlich das monistische, hat sich in den anglo-amerikanischen Aktiengesellschaften herausgebildet. Hier tritt das Board und die Hauptversammlung, die sich aus den Aktionären zusammensetzt, in Erscheinung. Das Board als zentrales Verwaltungsorgan ist für die Führung und Überwachung des Unternehmens zuständig.[12]

2.1. Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates „bestimmt sich nach dem anzuwendenden Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens“[13] sowie auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zusätzlich in § 95 AktG[14] geregelt, das eine zwingende Einrichtung des Organs vorschreibt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird durch das Grundkapital beeinflusst: bei bis zu 1.500.000 Euro - neun, bei mehr als 1.500.000 Euro - fünfzehn und bei mehr als 10.000.000 Euro – einundzwanzig. Das Organ besteht also aus mindestens drei und höchstens 21 Mitgliedern, deren Anzahl durch drei teilbar sein muss.[15] In der Tabelle 1 wird eine Übersicht über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[16] [17] [18] [19]

Tabelle 1: Zusammensetzung und Größe des deutschen Aufsichtsrats

Quelle: Rössler (2001): Das Audit Committee als Überwachungsinstrument des Aufsichtsrates, S. 194.

Große Gesellschaften, die einen aus 16 bis 20 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben, weisen eine schwächere Überwachung, Beratung sowie Entscheidungsfindung auf als kleinere Aufsichtsräte. Dies wird damit begründet, dass einerseits kleinere Gruppen besser arbeiten können, da Konflikte, die durch verschiedene Interessen der Aufsichtsratmitglieder entstehen könnten, vermieden werden können, und dass andererseits die Lösungsfindung einfacher ausfällt.

In der Regel wird der Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung, das Betriebsverfassungsgesetz oder das Entsendungsrecht bestellt,[20] wobei in den Aufsichtsrat nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen gewählt werden können.[21] Es kann aber durch den Ausfall eines Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat das fehlende Mitglied durch ein Gericht bestellt werden.[22] Dabei müssen auch die Ausnahmen, die in § 100 Abs. 2 AktG und in § 105 Abs. 1 AktG zu finden sind, beachtet werden, damit die Wahl nicht als nichtig erkannt wird.

Die Hauptversammlung kann Aufsichtsratsmitglieder, „die ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, (...)vor Ablauf der Amtszeit abberufen“[23]. Dazu benötigt man mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Abberufung kann auch das Gericht vornehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, indem zum Beispiel die Person ihr auferlegte Pflichten in großem Ausmaß verletzt hat, oder sich herausstellt, dass diese Person ungeeignet für die Amtführung ist[24], oder sie kann durch einen Entsendungsberechtigten geschehen.

Der gewählte Aufsichtsrat muss laut Gesetz (§ 107 AktG) einen Vorsitzenden, der als Ansprechpartner des Vorstands tätig ist und über viele Kompetenzen verfügt, und mindestens einen Stellvertreter aus seinen Mitgliedern auswählen.[25] Der Aufsichtsratsvorsitzende kann bei Stimmengleichheit ein Doppelstimmrecht ausüben. Er erledigt administrative Aufgaben, repräsentiert den Aufsichtsrat und ist bei der Verfahrensleitung tätig.[26]

Dabei müssen mindestens zwei Aufsichtsratssitzungen in einem Kalenderhalbjahr stattfinden, wobei diese innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden müssen.[27] Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Aufsichtsrat eine Wahlmöglichkeit zur Bildung von Prüfungsausschüssen überlassen, weil es äußerst schwer für den Aufsichtsrat ist, große, börsennotierte Gesellschaften innerhalb dieser vier Sitzungen wirksam und umfassend zu beraten und zu überwachen.[28]

In der Regel erstreckt sich die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder höchstens auf fünf Jahre. Man muss stets beachten, dass die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates nur bis zum Ende der Hauptversammlung bestellt werden können, „die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt“[29]. Zur Beendigung der Amtszeit führt unter anderem die Abberufung, Amtsniederlegung oder Pflichtverletzung eines Aufsichtsratsmitglieds.[30]

2.2. Pflichten, Rechte, Aufgaben der Aufsichtsratmitglieder

Jedes ausgewählte Aufsichtsratsmitglied muss eine Reihe von Pflichten, Rechten und Aufgaben übernehmen, die nachfolgend erläutert werden und im Aktiengesetz und/oder dem Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten sind.

2.2.1. Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern

Sorgfaltspflicht

Mit der Sorgfaltspflicht, die das Aktiengesetz und der DCGK vorschreibt, sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates, somit auch der Vorstand „das Unternehmensinteresse wahren, die Verschwiegenheitspflichten erfüllen sowie den allgemeinen Anforderungen an das Amt des Aufsichtsrates gerecht werden“[31],[32]. Das Aufsichtsratsmitglied soll in der Lage sein, sich selbstständig und „ohne fremde Hilfe über die Geschäftsvorgänge im Unternehmen ein Bild zu machen“[33].

Treuepflicht

Des Weiteren ist der Aufsichtsrat verpflichtet, der ihm auferlegten Treuepflicht nachzukommen und Unternehmensinteressen zu wahren, indem die Entscheidungen unabhängig von der Situation des Unternehmens oder seinen persönlichen Interessen getroffen werden.[34]

Verschwiegenheitspflicht

Um uneingeschränkten Informationsaustausch zu ermöglichen, ist eine Verschwiegenheitspflicht zwischen dem Aufsichtsrat („über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen“[35]) und dem Vorstand („über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft“[36]) zu wahren.[37]

Teilnahme- und Mitwirkungspflichten

Weiterhin sind die Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet an den regelmäßigen Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Mit der Erkundungspflicht ist der Aufsichtsrat verpflichtet alle nötigen Unternehmensunterlagen und -informationen zu beschaffen, gegebenenfalls anzufordern, die er für seine Überwachung benötigt.[38]

2.2.2. Rechte von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Rechte, die jedes Aufsichtsratsmitglied mit dem Amtsantritt erwirbt, sichern die Versorgung mit Informationen und stärken die Kompetenzen des Aufsichtrats. Dazu zählen:

Teilnahme- und Mitwirkungsrechte

Das Recht, an den Aufsichtsratssitzungen geladen zu werden und somit anwesend zu sein, an Abstimmungen mitzuwirken, Anträge zu stellen und Aussprachen herbeizuführen, hat jedes Aufsichtsratsmitglied. Zu beachten ist, dass Rechte, die dem gesamten Gremium zustehen nicht den Rechten eines einzelnen Mitglieds entsprechen. So wird von der Geschäftsleitung ein Bericht nur dem gesamten Aufsichtsrat erstattet.[39]

Informationsrechte

Informationsrechte ermöglichen jedem Aufsichtsratsmitglied „vom Vorstand die Vorlage von Berichten über Vorgänge, die von erheblicher Bedeutung für das Unternehmen sind, an den Aufsichtsrat zu verlangen“[40]. In dieser Hinsicht werden jene Unterlagen zugereicht, die sich nur auf die Überwachung beziehen. Damit hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht zur Kenntnisnahme der folgenden Berichte: „Vorstandsberichte, Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag, Abhängigkeitsbericht, Konzernabschluss, Prüfungsbericht und Bericht des bisherigen Prüfers für die einzelnen Aufsichtratsmitglieder“[41] und unter anderem der Berichte der Aufsichtsratsausschüsse.

Initiativrechte

Diese Rechte ermöglichen den Aufsichtsratsmitgliedern einen Einfluss auf die Aufsichtsratsarbeit zu nehmen, indem sie die Einberufung der Aufsichtsratssitzungen, Veränderung dieser Sitzungen mit Begründung von Aufsichtsrat und Vorstand verlangen können.[42]

2.2.3. Pflichten, Rechte und Aufgaben der Vorsitzenden des Aufsichtsrats

Dem Vorsitzenden des Aufsichtrats, der ein wichtiger Kommunikationspartner zwischen dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und den Ausschüssen ist, stehen eine Reihe von zusätzlichen Pflichten, Rechten und Aufgaben zu. Die wichtigsten werden demzufolge hier erläutert:

Aufgaben der Verfahrensleitung

Der Vorsitzende ist für die ordentliche Sitzungsvorbereitung und die Leitung der Aufsichtsratssitzungen zuständig. Er übermittelt an alle Mitglieder die für die Sitzungen notwendigen Unterlagen, er ist für die Einberufung, die Orts- und Terminfestlegung sowie den Inhalt der Tagesordnungen verantwortlich. Der Vorsitzende ist auch berechtigt an allen Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Er koordiniert unter anderem die Arbeit zwischen den Ausschüssen und dem Aufsichtsrat sowie zwischen den einzelnen Ausschüssen. Der Aufsichtsratsvorsitzende übermittelt an die Aufsichtsratmitglieder die Berichte, die von Ausschüssen oder vom Vorstand abgefertigt wurden.[43]

Repräsentation des Aufsichtsrats

Der Vorsitzende, als eine der wichtigsten Personen im Aufsichtsrat, ist für die Repräsentation des Aufsichtsrats verantwortlich. Die Vertretung der zu prüfenden Gesellschaft bei der Prüfungsauftragserteilung gegenüber dem Abschlussprüfer, die Erläuterung von Aufsichtsratsberichten während der Hauptversammlung und die Entgegennahme der Vorstandserklärungen gehören zu den weiteren Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden.[44]

2.2.4. Aufgaben von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Aufgaben des Aufsichtsrates wurden zum ersten Mal im Jahr 1861 in dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch definiert.[45] Heute umfassen diese Aufgaben die begleitende und gestaltende Überwachung.

Der Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft verfügt im Vergleich zu anderen Unternehmensrechtsformen (Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und andere) über viel größere Kompetenzen, indem er zur Bestellung bzw. Abberufung der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, den Vorstand überwacht und berät sowie in einigen Fällen mitentscheidet.[46]

Die zentrale Aufgabe des deutschen Aufsichtsrates, die Überwachung der Geschäftsführung, „die durch den Vorstand ausgeübt wird (§ 77 AktG)“[47], ist in § 111 Abs. 1 AktG normiert. „Vernachlässigt er diese Pflicht, so kann er persönlich für den Schaden haftbar gemacht werden“[48]. Neben Überwachungsaufgaben stehen dem Aufsichtsrat noch Beratungsaufgaben zu, indem er den Vorstand über die zukünftige „Unternehmensführung“ und -leitung zu beraten hat. Doch die „Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden“[49]. Die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrates umfassen unter anderem Schwerpunkte wie die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 171 Abs. 1 AktG). Die Überwachungsaufgaben werden in die begleitende und gestaltende Überwachung differenziert.

2.2.4.1. Begleitende Überwachung

Unter begleitender Überwachung sind jene Tätigkeiten des Aufsichtsrats zu verstehen, bei denen er sich über die Entwicklung des Unternehmens sowie der Unternehmensleitung ein Bild verschafft. Das geschieht, indem der Vorstand dem Aufsichtsrat die Berichte mit bedeutenden Informationen liefert, wie Planrechnungen oder Planungen, weil der Aufsichtsrat keinen direkten Einblick in die Unternehmensleitung hat. Berichte (§ 90 AktG) sind von großer Bedeutung und können beispielsweise Informationen über die künftige Unternehmensplanung (wie Investitions-, Finanzplanung) und die Unternehmenspolitik beinhalten, die dann vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und überprüft werden.[50] Gleichzeitig wendet hier der Aufsichtsrat auch seine Beratungsfunktion an, denn nach der Berichtsprüfung informiert er den Vorstand über mögliche Probleme, Risiken, es findet eine intensive Kommunikation statt. Der Aufsichtsrat ist hier nur begleitend tätig und wirkt nicht auf die Geschäftsführung ein.

Zu der Begleitenden Überwachung zählt auch die Überwachung der Geschäftsführung im Rahmen des von Vorstand eingerichteten Internen Überwachungssystems.[51] Diese Regel ist in § 111 Abs.1 AktG normiert, und diese „Überwachung hat sich auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu beziehen“[52]. Der Aufsichtsrat ist nach § 321 Abs. 4 Satz 2 HGB in seinem Prüfungsbericht befugt, ein Gutachten über das Interne Überwachungssystem abzugeben, um dieses System zu verbessern.

2.2.4.2. Gestaltende Überwachung

Anders ist es, wenn der Aufsichtsrat bei der gestaltenden Überwachung tätig ist. „Bei seinen gestaltenden Überwachungsaufgaben wirkt der Aufsichtsrat direkt auf die Geschäftsführung bzw. das Unternehmensgeschehen ein und verwendet dafür auch die Informationen, die er bereits bei seiner begleitenden Überwachung erhalten hat“[53]. Der Aufsichtsrat verfügt über Personalkompetenz, indem er die Vorstandsmitglieder bestellen oder abberufen kann.[54] Ihm steht auch die Geschäftsordnungskompetenz zu, was ihm die Regelung der zustimmungspflichtigen Geschäfte[55] und die Erlassung der Geschäftsordnung[56] ermöglicht.

Der Aufsichtsrat hat der Hauptversammlung in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern vorzulegen, wobei deren Namen, der erlernte Beruf und der Wohnort angegeben werden müssen, um personelle Verbindungen zu vermeiden.[57] Eine große Bedeutung hat die Wahl des Abschlussprüfers[58] (der von der Hauptversammlung bestellt wird und dem der Aufsichtsrat den Prüfungsauftrag erteilt) nicht nur, weil er den Jahres- sowie Konzernabschluss gemäß § 290 HGB zu prüfen hat, sondern auch deswegen, weil die Arbeit zwischen dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer sich in sinnvoller Weise ergänzen soll.[59] Hervorzuheben ist vor allem, dass „der vom gesetzlichen Abschlussprüfer erstellte Prüfungsbericht die wichtigste nicht vom Vorstand angefertigte Überwachungsunterlage darstellt.“[60] Dabei muss der Aufsichtsrat beachten, ob bei der Auswahl des Abschlussprüfers die Ausschlussgründe nicht vorliegen.[61]

Die weitere zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats neben der Überwachung der Geschäftsführung, die in § 111 Abs. 1 AktG normiert ist, ist in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG zu finden. Hier ist der Aufsichtsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses[62], des Lageberichtes und zu Entscheidungen über die Verwendung des Bilanzgewinns berechtigt. Zur Prüfung werden vergangenheitsbezogene Abschlussunterlagen, die Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr enthalten und von Vorstand bereitgestellt werden, herangezogen. Der Aufsichtsrat muss in seiner Prüfung feststellen, ob die von dem Vorstand getroffenen Entscheidungen den Interessen der Gesellschaft entsprechen. „Wichtiges Hilfs- und Informationsmittel ist der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers“[63], der von dem Aufsichtsrat ebenfalls zu prüfen ist.

Der Aufsichtsrat hat unter anderem das Recht nach § 172 AktG den Jahresabschluss zu billigen und festzustellen und ist somit „für die Bilanzpolitik der Gesellschaft und für die Bildung von Rücklagen mitverantwortlich“[64], wenn nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses an die Hauptversammlung abzugeben. Es kann sein, dass die Hauptversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses übernimmt, wenn der Aufsichtsrat ihn nicht in der angegebenen Frist billigt.[65]

Durch die Prüfung des Lageberichtes soll die Lage der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat festgestellt und mit den Vorstandsberichten verglichen werden. Die Prüfung, die die Verwendung des Bilanzgewinns betrifft, dient zur Wahrung der sachgerechten Gesellschafter- und Gesellschaftsinteressen.

Mit seinen Handlungen (bspw. entscheidet und wählt er, welche Personen dem Vorstand angehören dürfen) nimmt der Aufsichtsrat direkten Einfluss auf die Geschäftsführung und wirkt auf die Unternehmensvorgänge ein.[66]

Obwohl jedem Aufsichtsratsmitglied individuelle Rechte wie Vergütung, Informations- und Einberufungsrechte, Teilnahme an den Sitzungen oder Beschlussfassungen zustehen, nehmen die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates nur gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern Rechte und Pflichten wahr.[67] „Darüber hinaus zeichnet nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Überwachungsorgans verantwortlich“[68].

Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet zur höchstpersönlichen Amtsführung[69], „was hinsichtlich deren Aufgaben ein Vertretungs- und Delegationsverbot impliziert“[70]. Neben Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit muss jedes Mitglied des Aufsichtsrates das Unternehmensinteresse wahren, indem es vertraulich mit den Geheimnissen und Angaben der Gesellschaft umgeht und gegenüber Dritten Verschwiegenheit bewahrt.[71] Verstoßen Aufsichtsratsmitglieder gegen diese Regeln, indem sie durch unachtsames Handeln der Gesellschaft einen Schaden zufügen, dann müssen sie gesamtschuldnerisch oder persönlich haften.[72]

[...]


[1] Vgl. Huwer (2008), S. 22.

[2] KapAEG richtete sich auf börsennotierte Mutterunternehmen und wurde zuletzt auf das Geschäftsjahr 31.12.2004 angewandt. Vgl. Rössler (2001), S. 29 ff.

[3] Vgl. Rössler (2001), S. 19.

[4] Huwer (2008), S. 66.

[5] Vgl. § 161 AktG.

[6] Sattler/Jursch/Pegels (2008), S. 38.

[7] Vgl. § 119 Abs. 1 AktG.

[8] Vgl. § 111 Abs. 1 AktG.

[9] Aus dem § 76 AktG geht hervor, dass der Vorstand an Weisungen der Aktionäre oder des Aufsichtsrats nicht gebunden ist und somit für die Gesellschaftsleitung ganz alleine verantwortlich ist.

[10] Feil (2008), S. 13.

[11] Huwer (2008), S. 29.

[12] Vgl. Feil (2008), S. 27.

[13] Huwer (2008), S. 237.

[14] Sowie auch § 96 AktG.

[15] Vgl. § 95 AktG.

[16] Die Größe des Aufsichtsrats wird nach der Höhe des Grundkapitals bestimmt.

[17] Der Aufsichtsrat setzt sich zu 1/3 aus Arbeitnehmervertreter zusammen.

[18] Die Größe des Aufsichtsrats wird nach der Zahl der Arbeitnehmer bestimmt.

[19] Nach §§ 4, 9 Montan.MitbestG ist die Größe des Aufsichtsrats von Gesellschaftsvertrag oder der Nennkapitals laut Satzung abhängig.

[20] Vgl. § 101 AktG.

[21] Vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 AktG. Andere persönliche Voraussetzungen der Aufsichtsratmitglieder sind im § 100 Abs. 3 geregelt.

[22] Vgl. Feil (2008), S. 54; §§ 101, 104 AktG.

[23] § 103 Abs. 1 AktG.

[24] Vgl. Feil (2008), S. 55; § 103 Abs. 3 AktG.

[25] Vgl. Lutter (2002), Sp. 120.

[26] Vgl. Rössler (2001), S. 198.

[27] Vgl. § 110 AktG.

[28] Vgl. Rössler (2001), S. 215.

[29] § 30 Abs. 3 Satz 1.

[30] Vgl. Feil (2008), S. 56.

[31] Feil (2008), S. 58.

[32] Vgl. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 116 AktG; Tz. 3.8 DCGK, http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/D_Kodex%202008_markiert.pdf, S. 5.

[33] Spindler/Stilz (2007), Rn. 39, S. 1056.

[34] Vgl. Feil (2008), S. 58 f.; Tz. 5.5.1 DCGK, http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/D_Kodex%202008_markiert.pdf, S. 11.

[35] Feil (2008), S. 59.

[36] Feil (2008), S. 60.

[37] Vgl. Siebel (2004), Rn. 125, S. 279 f.; §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 2 AktG; Tz. 3.5 DCGK, http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/D_Kodex%202008_markiert.pdf, S. 5.

[38] Vgl. Feil (2008), S. 62 f.

[39] Vgl. Feil (2008), S. 64 f.

[40] Vgl. Feil (2008), S. 65.

[41] Feil (2008), S. 67.

[42] Vgl. Feil (2008), S. 68 f.

[43] Vgl. Feil (2008), S. 74 ff.

[44] Vgl. Feil (2008), S. 77 f.

[45] Vgl. Wiethölter (1961), S. 279.

[46] Vgl. Leyens (2006), S. 133, Sattler/Jursch/Pegels (2008), S. 18, § 84 AktG.

[47] Huwer (2008), S. 27.

[48] Sattler/Jursch/Pegels (2008), S. 54.

[49] § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG.

[50] In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, dass der Aufsichtsrat selbst die Unterlagen der Gesellschaft beschaffen und kontrollieren kann.

[51] Internes Überwachungssystem besteht aus: Interner (Konzern-)Revision, Internem Kontrollsystem und Risikomanagementsystem (Frühwarnsystem, Risiko-Controlling), Rössler (2001), S. 139.

[52] Lutter (2002), Sp. 122.

[53] Rössler (2001), S. 167.

[54] Vgl. Huwer (2008), S. 29; Sattler/Jursch/Pegels (2008), S. 58; § 84 AktG.

[55] Vgl. Huwer (2008), S. 29; § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG.

[56] Vgl. § 77 Abs. 2 AktG.

[57] Vgl. Rössler (2001), S. 171; § 124 Abs. 3 AktG.

[58] Vgl. § 318 HGB.

[59] Vgl. Lutter (2002), Sp. 127.

[60] Rössler (2001), S. 172.

[61] Vgl. § 319 HGB.

[62] Eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ein Anhang bilden den Jahresabschluss.

[63] Huwer (2008), S. 113.

[64] Huwer (2008), S. 113.

[65] Vgl. Rössler (2001), S. 173 f.; §171 Abs. 3 Satz 3.

[66] Vgl. Rössler (2001), S. 155.

[67] Vgl. §§ 113, 107, 110 Abs. 2, 90 Abs. 3 und 5, Lutter (2002), Sp. 120.

[68] Rössler (2001), S. 187.

[69] Vgl. § 111 Abs. 5 AktG.

[70] Rössler (2001), S. 187.

[71] Vgl. Rössler (2001), S. 187 f.; §§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. 116 AktG.

[72] Vgl. Sattler/Jursch/Pegels (2008), S. 63.

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Aufgaben und Kompetenzen des Audit Committee im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
62
Katalognummer
V127765
ISBN (eBook)
9783640342181
ISBN (Buch)
9783640342273
Dateigröße
681 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Finanz- und Rechnungswesen, Internationale Finanzierung, BilMOG, Aufsichtsrat, Audit committee, Prüfungsausschuss
Schlagworte
Aufgaben, Kompetenzen, Audit, Committee, Rahmen, Aufsichtsratstätigkeit
Arbeit zitieren
Viktoria Müller (Autor:in), 2008, Aufgaben und Kompetenzen des Audit Committee im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127765

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