Die Möglichkeiten von MigrantInnen zur politischen Partizipation in Österreich


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

27 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Völkerrecht
2.2 Verfassungsebene Nationalrats- und Landtagswahl
2.3 Wahl des Bundespräsidenten
2.4 Wahl des Gemeinderats
2.5 Das allgemeine Wahlrecht
2.6 Staatsbürgerschaftsgesetz
2.6.1 Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung (ius sanguinis)
2.6.2 Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung und Erstreckung
2.6.3 Einbürgerungspraxis in der jüngeren Vergangenheit
2.7 Kritik an der Einbürgerungspraxis

3 Andere demokratische Rechte und Europawahlen
3.1 Volksbegehren
3.2 Volksbefragungen
3.3 Volksabstimmungen
3.4 Exkurs Wählerevidenz
3.5 Europawahlordnung

4 ÖH Wahlen - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz
4.1 Wahlberechtigte
4.2 Wahlausschließungsgründe

5 Berufliche Interessensvertretungen
5.1 Aktives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
5.2 Passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen

6 Einige Argumente für und gegen die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft
6.1 Argumente gegen die raschere Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
6.1.1 Diskriminierung von eingebürgerten Ausländern nach Ansicht von Heinz Christian Strache (FPÖ)
6.1.2 Definition von Demokratie durch Heinz Christian Strache (FPÖ)
6.1.3 Dr. Martin Graf zum Wahlprogramm der FPÖ
6.1.4 Unterschiedliche „Lastenverteilung“
6.1.5 Die „doppelte“ Loyalität
6.1.6 Bildung „ausländischer“ Parteien im Inland
6.2 Argumente für die raschere Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
6.2.1 Die Demokratie muss gelebt werden
6.2.2 Pflichtenkatalog der Ausländer ist nahezu identisch mit dem der Inländer
6.2.3 Das Wahlrecht an sich als Werkzeug für eine rasche Integration

7 Der Soziologe Weber und die Definition zu Politischen Verbänden

8 Zusammenfassung und eigene Meinung

9 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Titel dieser Arbeit lautet: Die Möglichkeit der politischen Partizipation von Migranten in Österreich. Der Inhalt dieses Themenkomplexes verlangt dem Autor eine große Bereitschaft zum interdisziplinären arbeiten ab, da hier nicht nur soziologische, sondern vor allem auch rechtswissenschaftliche, historische und politikwissenschaftliche Aspekte einzufließen haben, um eine allumfassende, objektive und verständliche Betrachtungsweise zu gewährleisten.

Da dieses Thema sehr umfassend behandelt werden könnte, muss aus Gründen der „Umfangsbeschränkung“ eine Abgrenzung erfolgen:

In dieser Arbeit soll nicht detailliert auf die Entwicklung des Wahlrechts, beginnend im 17 Jahrhundert, eingegangen werden, sondern es soll die aktuelle Situation (nach dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007) dargestellt und kritisch hinterfragt, bzw. beleuchtet werden; einzelne Exkurse in die Vergangenheit sind aber notwendig, um die aktuelle Situation verstehen zu können.

Diese Arbeit soll ein – vielleicht – entscheidendes Defizit an politischer Partizipation von Migranten durch nationalstaatliche Regelungen aufzeigen. Alle Menschen die in Österreich wohnhaft sind, müssen sich dem „imperium“ unterordnen. Durch Wahlen und andere Möglichkeiten wird dieses „imperium“ gestaltet; Der Knackpunkt besteht nun darin, dass nicht alle in Österreich lebenden Menschen an der Mitgestaltung des „imperiums“ beteiligt sind, sondern ein großer Teil davon – durch wieder „Mitgestaltungsrechte“ durch „nicht Alle“ – ausgeschlossen wird.

In Österreich wird von allen Menschen die im Staatsgebiet auf Dauer legal wohnhaft sind die Bezahlung von Steuern und Abgaben verlangt.

Österreich wird als Einwanderungsland bezeichnet; die Einwanderung von qualifizierten Arbeitnehmern und die Niederlassung von Unternehmen werden sogar gewünscht, da ein Mangel an „Schlüsselarbeitskräften“ besteht.

Aufgrund der weltweiten Globalisierungstendenzen wandert nicht nur der Produktionsfaktor Kapital. Die Wanderung des Kapitals hat auch eine Wanderung des Produktionsfaktors Arbeit zur Folge. Die soziale Mobilität ist gerade der ausschlaggebende Punkt, warum Globalisierung überhaupt funktioniert. Die Globalisierung kann viele Vorteile für das einzelne Individuum bringen, zieht aber auch gravierende sozialpolitische Probleme nach sich, die von vielen Politikern weggeleugnet werden, oder als Zündstoff in der Migrationsdebatte missbraucht wird.

Es ist eine soziale Tatsache, dass in Österreich viele „Nichtösterreicher“ leben. Aufgrund der sich ständig ändernden demografischen Zusammensetzung der in Österreich lebenden Menschen, „hinkt“ die Gesetzgebung der nachhaltigen Verabschiedung von neuen Gesetzten bzw. Novellen hinterher.

Durch die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union hat sich auch die Möglichkeit der politischen Partizipation von EU-Ausländern, wenn auch beschränkt, geändert. Ein Italiener beispielsweise hat auf kommunaler Ebene ein Wahlrecht, weil er die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Italienische Staatsbürgerschaft ist, wie alle anderen Staatsbürgerschaften auch, durch ein Stück Papier verbrieft; das groteske daran ist, dass aber Österreich nicht mitbestimmen kann, wie ein Ausländer in Italien zur italienischen Staatsbürgerschaft kommt.

Demokratie heißt auch, dass Menschen über Dinge, die sie betreffen ihre Meinung äußern dürfen. Wenn nun über Dinge entschieden wird, die eine gewisse Personengruppe betrifft, dann könnte man die Aussage tätigen, dass es demokratiepolitisch problematisch ist, dass über Personen hinweg entschieden wird, ohne die Betroffenen selbst zu Wort kommen zu lassen.

Es wird in den folgenden Kapiteln eine objektive Darstellung der politischen Partizipationsmöglichkeiten versucht, mit dem Ziel Defizite und Diskriminierungstendenzen aufzuzeigen.

Zuvor möchte ich aber eine Textstelle aus einem Roman zitieren, die anschaulich macht, wie es sehr oft in der Praxis abläuft.

Zitat aus: Rossmann, Eva: Wein und Tod, Seite 29f

Vesna ist ernsthaft in Schwierigkeiten. Nach zehn Jahren im Land besteht an sich ein Rechtsanspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie hat sie beantragt – und jetzt wird sie unter die Lupe genommen. Die Blauen hetzen wieder einmal gegen den Zuzug von „Fremden“ – sie sind mir viel fremder als mir Vesna jemals sein könnte – und haben die Stadtverwaltung von Wien dazu gebracht, bei allen, die sich um die Staatsbürgerschaft bewerben, nachzuforschen. Vesnas Aufenthalzsstatus ist in Ordnung, er leitet sich vom Aufenthaltsrecht ihres Mannes ab. Aber: sie sind dahinter gekommen, dass Vesna seit zehn Jahren illegal als Putzfrau arbeitet.

„Sehr witzig“, sagt Vesna, als wir in einem Innenstadt-Café sitzen und die Lage besprechen. „ich wollte Arbeitsgenehmigung, habe sie nicht bekommen. Was soll ich tun? Verhungern?“

Schlimm ist, dass sie jetzt auch Vesnas bestem Arbeitgeber, einem Notar im ersten Bezirk, mit einer Anzeige wegen Schwarzbeschäftigung drohen.

„Er hat sich ja wirklich einiges an Sozialabgaben erspart“, murmle ich. Auf mich sind sie zum Glück noch nicht gestoßen, in Privathaushalten wird offenbar nicht so genau nachgesehen, aber wer weiß, vielleicht kommt das noch. „Statt Staatsbürgerschaft drohen sie mir mit Ausweisung“, stellt Vesna so sachlich wie möglich fest. Ihre Zwillinge sind von Anfang an in Wien in die Schule gegangen, Vesna lebt seit mehr als zehn Jahren hier. Ich bekomme eine Riesenwut. „Ich bringe das ins ‚Magazin’!“

Vesna schüttelt den Kopf. „Wenig klug, bin ich Schwarzarbeiterin, die sich eingeschlichen hat. Für viele zumindest.“ [sic!]

„Sie können dich nicht ausweisen. Du hast ein Aufenthaltsrecht.“

„Solange Man mich behält. Und: wir streiten.“ [sic!]

„Ernsthaft?“

Vesna zuckt mit den Schultern: “Ist nicht so ernst, aber mit so was im Hintergrund… kann ernst werden. ER sagt, du kannst nur da sein, weil es mich gibt. Ich sage: will ich nicht von deiner Gnade leben und tun müssen, was du willst.“ [sic!]

„Wenn du die Staatsbürgerschaft hättest, hättest du automatisch eine Beschäftigungsbewilligung.“

„Ja, aber Staatsbürgerschaft kriege ich nicht, weil ich keine Beschäftigungsbewilligung gehabt, sondern schwarz Geld verdient habe. Notar muss mich rauswerfen.“ [sic!]

Ich habe eine Idee: „Ich werde für dich um eine Beschäftigungsbewilligung als Putzfrau für ein paar Stunden in der Woche ansuchen.“

„Dann kommen sie drauf, dass ich schon lange bei dir arbeite.“

„Ich mache es so, dass sie den Verdacht haben, ich recherchiere gleichzeitig für das ‚Magazin’. Und ich versuche den Notar dazu zu bringen, um eine Beschäftigungsbewilligung für dich anzusuchen.“

Vesna schüttelt zweifelnd den Kopf. Es tut mir weh, zu sehen, dass sie nicht weiter weiß.

[…]

Es dauert ganz schön lange, bis ich die richtige Stelle herausfinde, um für Vesna eine Arbeitsgenehmigung als Putzfrau zu beantragen. „Privathaushalt?“, sagt die Stimme am Telefon, „was sagen Sie, für zwanzig Stunden im Monat?“

„Ja.“

„Nicht zwanzig Stunden die Woche?“

„Nein.“

„Das ist ein Witz, oder? Oder…“, ihr Ton wird vorsichtig, „sind Sie vielleicht gar der Callboy, der die Leute reinlegt, und dann ist alles im Radio?“

Ich atme durch: „Noch einmal: Ich hätte gerne eine Arbeitsgenehmigung für die bosnische Staatsangehörige Vesna Krajner, sie ist legal in Wien wohnhaft, Zahl der Stunden: zwanzig im Monat. Beschäftigung: Putzfrau oder Bedienerin, wenn Ihnen das lieber ist. Eine vergleichbare inländische Arbeitskraft finde ich nicht. Wohin muss ich mich mit den Unterlagen wenden? Was brauche ich alles dafür?“

Stille in der Leitung, dann, geflüstert: „Nur so ein informeller Tipp: Warum beschäftigen Sie die Frau nicht schwarz, ist doch viel einfacher für alle?“[1]

Dies ist ein plakatives Beispiel für die bürokratischen Hürden, die sich in Österreich auftun, wenn man nicht im Besitz der Staatsbürgerschaft ist.

Eine sachliche Darstellung der gesetzlichen Regelungen werde ich im Folgenden darstellen, und danach kurz einige Aussagen aus der politischen Diskussion in Österreich bringen.

Zu guter letzt werde ich meine eigene Meinung zu diesem Thema kundtun und versuchen einen „runden“ Abschluss zu finden.

2 Gesetzliche Grundlagen

Der Artikel 1 der österreichischen Bundesverfassung besagt, dass Österreich eine demokratische Republik ist, deren Recht vom Volk ausgeht.[2] Die Gesetzgebungskompetenz geht auf Bundesebene vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus[3], auf Landesebene vom Landtag[4].

2.1 Völkerrecht

Durch den Staatsvertrag von Wien aus dem Jahre 1955 verpflichtet sich Österreich zu einer demokratischen Staatsform, und es wird das Wahlrecht für alle Staatsbürger garantiert (Artikel VIII) bzw. präzisiert.[5]

Der Artikel 3 – Rechte auf freue Wahlen – des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskommission verbrieft, dass in regelmäßigen Abständen freie und geheime Wahlen […] abzuhalten sind.[6]

2.2 Verfassungsebene Nationalrats- und Landtagswahl

Zentrale gesetzliche Grundlage auf Verfassungsebene ist der Artikel 26 B-VG. Der Abs (1) besagt, dass „der Nationalrat vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird“.[7]

Für die Landtagswahlen gilt, dass die Bedingungen des Wahlrechts für die für die Landtagswahl nicht enger gezogen werden dürfen, als die Grundlagen für die Wahl zum Nationalrat; das bedeutet, dass z.B. eine Anhebung des Alter der Wahlberechtigung auf 18 Jahre verfassungswidrig wäre.[8]

Wählbar zum Nationalrat sind gemäß Abs. 4 die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.[9]

2.3 Wahl des Bundespräsidenten

Die Bestimmungen für die Bundespräsidentenwahl sind in Artikel 60 der Bundesverfassung determiniert. Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt. Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat […].[10]

2.4 Wahl des Gemeinderats

Der Art. 117 (2) B-VG besagt, dass der Gemeinderat auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnungen (siehe Erläuterung weiter oben); es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. […][11]

2.5 Das allgemeine Wahlrecht

Das allgemeine Wahlrecht wird von Walter et al. folgendermaßen definiert: Allen Staatsbürgern – über das Verbot der unsachlichen Differenzierung nach dem Gleichheitssatz hinaus – die das Wahlalter erreicht haben (ausgenommen von den Ausnahmen des Art 26 (5) B-VG) kommt das Recht zu wählen und gewählt zu werden zu. Das allgemeine Wahlrecht ist durch die grundsätzliche Zuerkennung des Wahlrechts an alle Staatsbürger ab einem bestimmten Alter verwirklicht.[12]

Das allgemeine Wahlrecht wird durch das Gesetz eingeschränkt. Das Wahlrecht inne zu haben, knüpft unter anderem an der Staatsbürgerschaft, neben anderen Kriterien wie etwa Hauptwohnsitz/Wohnsitz, Stichtag, Mindestalter usw. an.

Dadurch, dass das Recht sich an einer Wahl aktiv und passiv zu beteiligen an der Staatsbürgerschaft anknüpft, wird ein Teil der Österreichischen Bevölkerung von der Wahl ausgeschlossen, obwohl die Gesetze, die nach der Wahl verabschiedet werden genauso für sie gelten.

[...]


[1] Rossmann, Eva: Wein und Tod. S 29f

[2] BGBl 1994/1013

[3] BGBl I 2003/100

[4] BGBl I 2003/100

[5] BGBl 1955/152

[6] BGBl III 1998/30

[7] BGBl I 2007/27

[8] Vgl.: BGBl 1992/470; BGBl I 2007/27

[9] BGBl I 2007/27

[10] BGBl I 2007/27

[11] BGBl I 2007/27

[12] Walter et al: Bundesverfassungsrecht10, S 179f

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Die Möglichkeiten von MigrantInnen zur politischen Partizipation in Österreich
Université
University of Salzburg
Note
2
Auteur
Année
2009
Pages
27
N° de catalogue
V128292
ISBN (ebook)
9783640414093
ISBN (Livre)
9783640411672
Taille d'un fichier
538 KB
Langue
allemand
Mots clés
Möglichkeiten, MigrantInnen, Partizipation
Citation du texte
LLB.oec. Josef Johannes Dum (Auteur), 2009, Die Möglichkeiten von MigrantInnen zur politischen Partizipation in Österreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128292

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