Die EU nach der Erweiterung

Was ist mit Kerneuropa?


Dossier / Travail de Séminaire, 2007

31 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die EU-Osterweiterung

3. Reformprozess
3.1 Der Vertrag von Amsterdam
3.2 Der Vertrag von Nizza

4. Kerneuropa?

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mit der Aufnahme von Rumänien und Bulgarien im Januar 2007 ist die nun schon sechste Erweiterung der Europäischen Union (EU) abgeschlossen. Nach den Erweiterungen nach Norden (Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich 1973), nach Süden (Griechenland 1981 und Spanien und Portugal 1986), sowie der Aufnahme Österreichs, Schwedens und Finnlands 1995 ist die EU durch die Aufnahme Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Tschechiens, Sloweniens, der Slowakei und Ungarns sowie Maltas und Zyperns 2004 und zuletzt Rumäniens und Bulgariens auf nunmehr 27 Mitglieder angewachsen. Doch damit scheint die Erweiterung der EU noch kein Ende gefunden zu haben. Mit Kroatien laufen seit März 2005 Beitrittsverhandlungen, mit einem Beitritt wird 2009 oder 2010 gerechnet. Begleitet von heftigen öffentlichen Diskussionen laufen seit Oktober 2005 Beitrittsverhandlungen mit der Türkei.

Zahlreiche weitere Staaten haben ihr Interesse an einer Mitgliedschaft bereits angemeldet. Hier seien vor allem die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen Staaten wie etwa Mazedonien und Albanien erwähnt. Zudem gibt es Überlegungen, die auf eine Mitgliedschaft der Maghreb-Staaten Tunesien und Marokko hinzielen, auch die Ukraine und Weißrussland könnten langfristig gesehen Mitglieder der EU werden. Zahlreiche weitere Staaten haben ein Interesse an einer EU-Mitgliedschaft bekundet.

Wie soll nun aber eine solchermaßen vergrößerte EU handlungsfähig bleiben? Wie soll die Integration mit so vielen Mitgliedern geschehen? Die Ratifizierung des unter anderem als Antwort darauf gedachte EU-Verfassungsvertrags ist nach den negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden 2005 wenn nicht gescheitert, so doch zumindest ins Stocken geraten.

Vor diesem Hintergrund sollen in dieser Arbeit einige Szenarien, wie die EU in der Zukunft aussehen könnte, vorgestellt werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf dem Konzept des „Kerneuropa“ und verwandten Modellen liegen.

Dazu wird zunächst auf das jüngste Kapitel der EU-Erweiterung eingegangen. Weiterhin wird der bisherige institutionelle Reformprozess beschrieben, wobei hier der Fokus auf den Reformen des Ministerrates, der Kommission und des Europäischen Parlamentes, sowie den Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit liegt.

2. Die EU-Osterweiterung

Der im Januar 2007 abgeschlossene Prozess der Erweiterung der Europäischen Union um zehn mittel- und osteuropäische Staaten, sowie Zypern und Malta, begann bereits im Jahr 1991. Im Dezember dieses Jahres schlossen Polen, Ungarn und die damalige Tschechoslowakei Europa-Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) ab. Diese enthielten bereits eine konkrete Beitrittsperspektive. Mit Malta und Zypern waren bereits seit 1971 bzw. 1973 Assoziationsabkommen unterzeichnet worden und diese hatten auch bereits im Juli 1990 den offiziellen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt.

Erster wichtiger Meilenstein im Prozess der Erweiterung war die Gipfelkonferenz des Europäischen Rates in Kopenhagen im Juni 1993. Auf diesem Gipfel wurden endgültig die Weichen für eine Erweiterung der EU gestellt, indem sich die bisherigen Mitgliedstaaten auf verbindliche politische, wirtschaftliche und rechtliche Vorraussetzungen für einen EU-Beitritt einigten. Die Beitrittsländer mussten folgende Kriterien erfüllen können: 1. institutionelle Stabilität als Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz der Minderheitenrechte, 2. eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten und 3. die Fähigkeit den gesamten Rechtsstand der EU (acquis communautaire) zu übernehmen. Die EU stellte sich zudem selbst die Bedingung, dass vor der Aufnahme neuer Mitglieder eine Reform der Gemeinschaft stattfinden musste.

Zwischen März 1994 (Polen) und Juni 1996 (Slowenien) stellten dann die zehn beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Staaten ihre offiziellen Beitrittsanträge. Die Europa-Abkommen traten zwischen Januar 1994 (Polen und Ungarn) und Januar 1998 (Estland, Lettland und Litauen) in Kraft. Auf Vorschlag der Kommission vom Juni 1997 sollten die Verhandlungen in zwei Gruppen erfolgen. Mit der ersten, bestehend aus Estland, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, Slowenien und Zypern, sollten die Verhandlungen so bald wie möglich aufgenommen werden. Mit einer zweiten Gruppe, bestehend aus Bulgarien, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowenien und Malta, sollten die Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Der Europäische Rat von Luxemburg bestätigte im Dezember 1997 diese Vorschläge und im April 1998 begannen dann die Beitrittsverhandlungen mit der ersten Gruppe.

Während des Europäischen Rates in Helsinki im Dezember 1999 beschlossen die Staats- und Regierungschefs, auf Grundlage einer Empfehlung der Kommission, auch mit der zweiten Gruppe von Staaten Verhandlungen aufzunehmen. Das Gemeinschaftsrecht wurde zu diesem Zweck in 31 Kapitel eingeteilt, die einzeln verhandelt wurden und nach deren Abschluss ein Staat beitrittsfähig werden sollte. Mit dem Gipfel von Helsinki veränderte sich auch die Ratio des Erweiterungsprozesses. „Stand bis dahin das Konzept einer kriteriengesteuerten Erweiterung im Vordergrund, hat sich seitdem eine Sichtweise verbreitet [Anmerkung: Text von 2003], die sich stärker an geostrategischen Gesichtspunkten orientiert.“ (Varwick 2003; S. 75) Die bis dahin verfolgte Gruppenstrategie wurde durch eine „Startlinienstrategie“ abgelöst, der zufolge mit allen Beitrittskandidaten gleichzeitig verhandelt wurde. Politische Überlegungen gewannen gegenüber den rein technischen Kriterien die Überhand.

Mit den Reformen, die auf dem Europäischen Gipfel von Nizza 2000 beschlossen wurden, sah sich die EU dann auch in der Lage, die neuen Mitglieder aufnehmen zu könne. Auf Empfehlung der Kommission vom Oktober 2002 wurden dann auf dem Europäischen Rat im Dezember 2002 in Kopenhagen die Beitrittsverhandlungen für beendet erklärt und die Aufnahme aller Beitrittskandidaten bis auf Bulgarien und Rumänien beschlossen. Das Europäische Parlament stimmte dem im April 2003 zu und so konnten die zehn Staaten, nach der Unterzeichnung der Beitrittsverträge in Athen im April 2003 und Ratifikation der Beitrittsverträge zwischen März und September 2003, im Mai 2004 der Europäische Union beitreten. Im Januar 2007 traten dann schließlich auch Rumänien und Bulgarien der EU bei.

Damit war ein bisher einzigartiger Vorgang abgeschlossen, denn noch nie zuvor waren so viele Staaten auf einmal der EU beigetreten. Nie zuvor waren aber auch die Unterschiede zwischen der „alten“ EU und den Beitrittsländern so groß gewesen. Die Europäische Union wuchs damit auf 487,7 Millionen Einwohner an und erstreckt sich nun geographisch bis an die Westgrenze Russlands.

3. Reformprozess

3.1 Der Vertrag von Amsterdam

Der Vertrag von Amsterdam stellte bereits das dritte große Reformpaket zur Revision der europäischen Gemeinschaftsverträge dar. Die bisherigen Reformen waren in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 und dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union von 1991 festgehalten worden. In Amsterdam sollte nun im Juni 1997 der Versuch unternommen werden, die auf die sechs ursprünglichen Mitglieder ausgelegten Strukturen der EU zu reformieren. Dies war vor dem Hintergrund der sich bereits abzeichnenden Erweiterung und abnehmender Akzeptanz der EU notwendig geworden. Den Reformdruck verstärkte zudem die als mangelhaft wahrgenommene innen- und außenpolitische Handlungsfähigkeit der Union. (vgl. Weidenfeld/Giering 1998; S. 23 ff)

Verstärkte Zusammenarbeit

Im Vertrag von Amsterdam wurden einige Flexibilisierungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit in der EU eingeführt. Dies betraf neben Opting-out Regelungen, beispielsweise im Bereich der Innen- und Sicherheitspolitik, die Möglichkeit der verstärkten oder engeren Zusammenarbeit. Mitliedsstaaten, die ein schnelleres Vorgehen in bestimmten Bereichen wünschten, sollten diese Möglichkeit wahrnehmen können. Dabei sollte ihnen unter bestimmten Bedingungen auch die Nutzung der Institutionen und Verfahren der EU gestattet werden. Dies sollte nach dem Vertrag dann möglich sein, wenn die Zusammenarbeit:

- den grundlegenden Zielen der Union dienlich ist
- den einheitlichen institutionellen Rahmen nicht gefährdet
- nur als letztes Mittel angewandt wird
- eine Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft
- dem „acquis communautaire“ nicht schadet
- die Interessen der Staaten nicht beeinträchtigt werden, die nicht teilnehmen
- offen ist für alle Mitliedsstaaten, die die im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Entscheidungen zu übernehmen bereit sind

(vgl. Weidenfeld/Giering 1998; S. 59)

Die administrativen und institutionellen Kosten werden dabei von der Union übernommen, die Durchführungskosten jedoch von den Teilnehmern getragen.

An den Verhandlungen im Rahmen der engeren Zusammenarbeit durften alle Mitgliedstaaten teilnehmen, Entscheidungen sollten aber nur von den an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedern getroffen werden können. Bei den Entscheidungen galt in bestimmten Bereichen eine qualifizierte Mehrheit, sonst musste einstimmig entschieden werden. Das Europäische Parlament wurde laut der Regelung nur informiert und erhielt kein Mitbestimmungsrecht. Spezialklauseln wurden für die erste (die supranationalen Politiken der EU) und die dritte „Säule“ (polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit) der EU geschaffen.

Im Bereich der ersten Säule wurde festgelegt, dass die zu flexibilisierenden Bereiche:

- nicht in die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft fallen
- nicht die Gemeinschaftspolitiken beeinträchtigen
- nicht die europäische Bürgerschaft berühren oder zu Diskriminierung führen
- nicht den Handel und Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten untergraben
- innerhalb der Grenzen der Befugnisse bleiben, die der Gemeinschaft durch den EG-Vertrag übertragen wurden

(vgl. Weidenfeld/Giering 1998; S. 59)

Die Berechtigung, in diesem Bereich eine Flexibilisierung durchzuführen sollte durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Ministerrates, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlamentes erfolgen. Erklärte allerdings ein Mitgliedstaat aufgrund von „nationalen Interessen“ einer Flexibilisierung nicht zustimmen zu können, so würde darüber auch nicht abgestimmt werden. Mit erneuter qualifizierter Mehrheit konnte die Frage dann an den Europäischen Rat weitergeleitet werden, der dann einstimmig über den Beginn einer verstärkten Zusammenarbeit entscheiden könnte.

Die Möglichkeit der engeren Zusammenarbeit im Bereich der dritten Säule war nicht neu, bezog sich aber zuvor nur auf die Zusammenarbeit außerhalb der Gemeinschaft (so z.B. im Schengener Abkommen). Auch hier wurden besondere Bedingungen festgelegt. So sollten die Bereiche der engeren Zusammenarbeit:

- Die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft respektieren
- Den Zielen der gemeinsamen Innen- und Sicherheitspolitik nicht entgegenstehen
- Das Ziel haben, die Union schneller zu einem „Raum der Freiheit und Sicherheit und des Rechtes“ zu machen

(vgl. Weidenfeld/Giering 1998; S. 60 f)

Das Initiativrecht in diesem Bereich lag bei den Mitgliedstaaten selbst. Der Rat könnte über den Beginn einer verstärkten Zusammenarbeit nach Aufforderung der beteiligten Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Zuvor sollte die Kommission um eine Stellungnahme gebeten werden und das Europäische Parlament informiert werden. Auch hier gab es die Möglichkeit für Mitglieder mit Verweis auf die „nationalen Interessen“ eine Entscheidung im Ministerrat zu verhindern.

Institutionen

Mit den Reformen sollten zum einen die im Maastrichter Vertrag aufgestellten Regelungen funktionsfähiger gemacht und zum anderen die Union auf den Beitritt neuer Mitglieder vorbereitet werden.

Eine deutliche Stärkung erfuhr der Europäische Rat. Seit dem Maastrichter Vertrag bestand die Aufgabe des Rates darin, „der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse“ zu geben und die „allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung“ festzulegen. (vgl Weidenfeld/Giering 1998; S. 65) Diese Rolle übernimmt er im Wesentlichen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Innen- und Justizpolitik. Er wurde aber bisher nicht als Institution der Union geführt und hatte daher auch keine formale Rechtsetzungskompetenz. Als letzte Entscheidungsinstanz bei institutionellen und finanziellen Fragen hatte er aber bereits hohe Bedeutung. Zudem bestimmte er durch seine Leitlinienfunktion die politischen Schwerpunkte der Union maßgeblich mit.

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden die politische Führungsrolle und die Möglichkeit konkreter Eingriffe des Rates erheblich ausgeweitet. So konnte er politische Leitlinien für den Einsatz der Westeuropäischen Union (WEU) im Namen der EU erlassen und konnte ad hoc einstimmig entscheiden, ob die WEU in die EU integriert wird und ob weitere Politikbereiche der dritten Säule in die erste überführt werden sollten. Zudem konnte er allgemeine Richtlinien zur Beschäftigungspolitik verabschieden. Im Bereich der verstärkten Zusammenarbeit wurde der Europäische Rat zur letzten Instanz (s.O.). „Der Europäische Rat hat sich also selbst weitere Kompetenzen vom letztinstanzlichen Schlichter bis hin zur Legislative zugesprochen und ist zu einem ‚permanenten Vertragsarchitekt und Verfassungsgeber’ aufgewertet worden. Er ist damit ein zentrales Entscheidungsgremium der EU, ohne daß [sic.] seine Entscheidungen durch den EuGH zu überprüfen sind.“ (Weidenfeld/Giering 1998; S.66)

[...]

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Die EU nach der Erweiterung
Sous-titre
Was ist mit Kerneuropa?
Université
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Cours
Seminar: „Europa in der Krise – welche Krise?“
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
31
N° de catalogue
V128687
ISBN (ebook)
9783640358809
ISBN (Livre)
9783640358878
Taille d'un fichier
524 KB
Langue
allemand
Mots clés
EU, Europäische Union, EU Erweiterung
Citation du texte
Martin Giese (Auteur), 2007, Die EU nach der Erweiterung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128687

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