Bei der Goldenen Bulle handelt es sich um ein 1356 von Kaiser Karl IV. erlassenes Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches. Sie wurde retrospektiv nach dem goldenen Siegel benannt. Die Goldene Bulle umfasst 31 Kapitel. Kapitel 1 bis 23 wurden auf dem Nürnberger Reichstag im Januar, Kapitel 24 bis 31 auf dem Reichstag in Metz im Dezember 1356 verkündet. Besonders bedeutend sind die ersten sieben Kapitel, da sie die herausragende Rechtsstellung der Kurfürsten begründen und ihnen das Recht zur Königswahl zusichern. Die Goldene Bulle stärkte somit die fürstliche Partikulargewalt. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf vom Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg stellen von nun an das Kurkollegium. Der Erzbischof von Mainz führte die Wahl durch und durfte als letzter seine Stimme abgeben und so maßgeblich wahlentscheidend wirken. Als Ort der Wahl wurde die Bartholomäuskirche in Frankfurt am Main festgelegt, die Krönung sollte in Aachen erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
- Die Goldene Bulle
- Vorkehrungen zur Wahl
- Wahl des römischen Königs
- Sitzordnung der Erzbischöfe
- Sitzordnung der Kurfürsten
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Essay analysiert die Goldene Bulle, ein Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches, das 1356 von Kaiser Karl IV. erlassen wurde. Der Fokus liegt auf den Bestimmungen zur Königswahl, die in den ersten vier Kapiteln der Bulle behandelt werden. Der Essay beleuchtet die Bedeutung der Goldenen Bulle für die Stärkung der fürstlichen Partikulargewalt und die Etablierung eines neuen Wahlsystems.
- Die Bedeutung der Goldenen Bulle für die Stärkung der fürstlichen Partikulargewalt
- Die Einführung eines neuen Wahlsystems für den römischen König
- Die Festlegung der Sitzordnung der Kurfürsten
- Die Bedeutung der Goldenen Bulle für die Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches
- Die Rolle der Goldenen Bulle in der Geschichte des deutschen Rechts
Zusammenfassung der Kapitel
- Die Goldene Bulle
- Vorkehrungen zur Wahl
- Wahl des römischen Königs
- Sitzordnung der Erzbischöfe
- Sitzordnung der Kurfürsten
Die Goldene Bulle ist ein Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches, das 1356 von Kaiser Karl IV. erlassen wurde. Sie umfasst 31 Kapitel, von denen die ersten sieben die herausragende Rechtsstellung der Kurfürsten begründen und ihnen das Recht zur Königswahl zusichern. Die Bulle stärkte somit die fürstliche Partikulargewalt und legte die Grundlage für ein neues Wahlsystem.
Das erste Kapitel der Goldenen Bulle befasst sich mit den Vorkehrungen zur Wahl des römischen Königs. Die Bürger Frankfurts sind verpflichtet, die Kurfürsten während der Verhandlungen zu schützen. Fremde Personen dürfen während dieser Zeit nicht in die Stadt gelangen, außer den Kurfürsten und ihren Botschaftern. Die Verletzung dieser Vorschriften wird mit einer Anklage des Meineides und dem Verlust aller Rechte und Privilegien geahndet.
Das zweite Kapitel der Goldenen Bulle beschreibt den Ablauf der Wahl des römischen Königs. Zuerst soll eine Messe gehalten werden, um den Heiligen Geist zu erbitten, der die Herzen der Kurfürsten erleuchten soll. Anschließend sollen die Kurfürsten an den Altar herantreten und einen Eid in deutscher Sprache leisten. Dieser Eid beinhaltet die Verpflichtung, den „gerechten, guten und geeigneten Mann“ als römischen König und zukünftigen Kaiser zu wählen. Die Kurfürsten dürfen sich ab Beginn der Wahl nicht aus Frankfurt entfernen, bis ein König gewählt ist. Die Wahl muss innerhalb von dreißig Tagen abgeschlossen sein, andernfalls erhalten die Kurfürsten nur noch Wasser und Brot. Die Goldene Bulle erlaubt auch die Wahl eines Kurfürsten zum König. Der gewählte König muss sofort alle Privilegien und Rechte bestätigen und bekräftigen.
Das dritte Kapitel der Goldenen Bulle regelt die Sitzordnung der Erzbischöfe von Trier, Mainz und Köln. Diese Regelung soll jegliche Streitigkeiten und Argwohn verhindern. Der Erzbischof von Trier sitzt gegenüber dem Kaiser, die Erzbischöfe von Mainz und Köln rechts vom Kaiser. Diese Regelung gilt auch für die Nachfolger der genannten Erzbischöfe.
Das vierte Kapitel der Goldenen Bulle beschreibt die Sitzordnung der Kurfürsten bei allen öffentlichen kaiserlichen Handlungen. Der König von Böhmen sitzt neben dem Erzbischof von Köln/Mainz, da er ein gekrönter und gesalbter Fürst ist. Auf der linken Seite sitzen der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Der Erzbischof von Mainz ist für die Einberufung der Kurfürsten zur Wahl zuständig. Die Reihenfolge der Stimmabgabe ist ebenfalls festgelegt: Der Erzbischof von Trier gibt zuerst seine Stimme ab, dann der Erzbischof von Köln, der dem König nach der Wahl die Krone aufsetzen darf. Der König von Böhmen gibt die dritte Stimme ab, gefolgt vom Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgraf von Brandenburg. Abschließend nehmen die sechs Kurfürsten die Stimme des Erzbischofs von Mainz entgegen.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Goldene Bulle, das Heilige Römische Reich, Kaiser Karl IV., die Kurfürsten, die Königswahl, die fürstliche Partikulargewalt, das Wahlsystem, die Sitzordnung, die Geschichte des deutschen Rechts und die Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches.
- Quote paper
- Natascha Weimar (Author), 2008, Die Goldene Bulle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128814